Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5190/2011
U r t e i l v om 1 9 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Laura Melusine Baudenbacher.
Parteien A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Durrer,
Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, armasuisse,
3003 Bern,
Vergabestelle.
Gegenstand Beschaffungswesen – Projekt Palettenbewirtschaftung
(SIMAP Nr. 535247).
B5190/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den am 1. September
2011 auf der Plattform unter der Mitteilungsnummer 535247
publizierten Zuschlag (Projekttitel: Palettenbewirtschaftung) vom 10.
August 2011 an die B._____ erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung des angefochtenen
Zuschlags in der Hauptsache die Rückweisung des Beschaffungsprojekts
an die Vergabestelle verlangt, wobei der Zuschlag eventualiter direkt der
Beschwerdeführerin zu erteilen sei,
dass die Zuschlagsempfängerin die ihr mit Verfügung vom 19. September
2011 eingeräumte Frist zur freigestellten Stellungnahme unbenutzt hat
verstreichen lassen,
dass sich die Vergabestelle mit Eingabe vom 30. September 2009
(Eingang per Fax am 3. Oktober 2011) dem Begehren der
Beschwerdeführerin betreffend die aufschiebende Wirkung nicht
widersetzt hat, worauf diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 erteilt
worden ist,
dass die Vergabestelle mit derselben Eingabe in der Hauptsache
beantragt, dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
wie auch demjenigen auf Rückweisung an die Vergabestelle sei zu
entsprechen, wobei eventualiter der Antrag auf direkte Vergabe durch
das Gericht abzuweisen sei,
dass die Vergabestelle in diesem Zusammenhang festhält, sie habe den
relevanten Sachverhalt unrichtig festgestellt,
dass die Vergabestelle ausserdem die Verweigerung der Akteneinsicht
beantragt mit der Begründung, durch die Rückweisung würden die Akten
ein laufendes Verfahren nach dem vierten Abschnitt des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB,
SR 172.056.1) betreffen, womit der Anspruch auf Akteneinsicht entfalle,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2011
ausführt, ohne Akteneinsicht sei nicht nachvollziehbar, wie die
Vergabestelle vorliegend den Sachverhalt falsch ermittelt habe,
B5190/2011
Seite 3
dass demnach übereinstimmende Anträge auf Gutheissung der
Beschwerde vorliegen, welchen zu entsprechen ist, womit die
Eventualbegehren nicht zu beurteilen sind,
dass in Bezug auf die Akteneinsicht festzuhalten ist, dass das Vorliegen
übereinstimmender Anträge dazu führt, dass eine Verfügung zum
Nachteil des Betroffenen vor Bundesverwaltungsgericht in der
Hauptsache ausser Betracht fällt, welche aber Voraussetzung ist, um den
Anspruch auf rechtliches Gehör auszulösen (vgl. im Bezug auf das
Äusserungsrecht Art. 30 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
und zum Ganzen die Verfügung B6177/2008 vom 30. Januar 2009, E.
2.2),
dass in diesem Sinne auch ALBERTINI festhält, die Akteneinsicht sei
Vorbedingung für eine sachgemässe Stellungnahme "vor Erlass eines für
den Verfahrensbeteiligten nachteiligen Verwaltungsaktes" (MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 225),
dass die Verweigerung der Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt auch im
Ergebnis richtig erscheint, weil erstens im laufenden Verfahren gemäss
Art. 26 Abs. 2 BöB grundsätzlich keine Einsicht gewährt wird und die
Beschwerdeführerin – bemerkenswerterweise offenbar entgegen der
Rechtsauffassung der Vergabestelle – Anspruch auf Akteneinsicht hat,
sobald der Zuschlag im zweiten Umgang nicht an sie erteilt wird und
dieser vor Bundesverwaltungsgericht angefochten wird (vgl. dazu
namentlich die Zwischenverfügung B1172/2011 vom 6. Mai 2011, E.
2.5),
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens im
Ergebnis vollständig obsiegt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Vergabestelle keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
B5190/2011
Seite 4
dass vorliegend eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'293.65 (inkl.
MWSt.) eingereicht worden ist, womit die Parteientschädigung gestützt
auf Art. 14 Abs. 2 VGKE ohne weiteres antragsgemäss festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Zuschlag vom 10. August 2011
aufgehoben und die Sache zur Neuerteilung des Zuschlags an die
Vergabestelle zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000. wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vergabestelle eine
Parteientschädigung von Fr. 2'293.65 (inkl. MWSt.) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (RefNr. SIMAP 535247; Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin (BPost)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
B5190/2011
Seite 5
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Laura Melusine Baudenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Oktober 2011