Abtei lung II
B-5196/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Zulassung als Revisor.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5196/2008
Sachverhalt:
A.
W._______ (Beschwerdeführer) stellte am 25. März 2008 ein Gesuch
um Zulassung als Revisor. Dieses wies die Eidgenössische Revisions-
aufsichtsbehörde (Vorinstanz) am 31. Juli 2008 mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer könne keine einjährige beaufsichtigte Fach-
praxis vorweisen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Revisionsaufsichts-
gesetzes am 1. September 2007 könne dem Beschwerdeführer zwar
unbeaufsichtigte Praxis im Umfang von zehn Jahren angerechnet wer-
den, jedoch reiche auch dies für eine Zulassung nicht aus. Notwendig
sei unbeaufsichtigte Fachpraxis von mindestens zwölf Jahren. Die vor
dem Jahr 1997 erworbene unbeaufsichtigte Fachpraxis (Tätigkeit als
Revisor seit 1989, Beginn eines Jusstudiums 1989 und Ablegen der
Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht 1995) sei nicht anrechen-
bar, da diese nur in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor ei-
nem ordentlichen Ausbildungsabschluss angerechnet werden könne.
Im Fall des Beschwerdeführers sei dies der im Jahr 2000 erworbene
Titel als Treuhänder mit Eidgenössischem Fachausweis.
B.
Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 11. Au-
gust 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
te unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz
die Zulassung als Revisor. Für die Dauer des Verfahrens verlangte er
zudem eine provisorische Zulassung. Zur Begründung machte er gel-
tend, auch die vor dem Jahr 1997 erlangte Fachpraxis sei ihm anzu-
rechnen. Dass unbeaufsichtigte Fachpraxis nur im Umfang von drei
Jahren vor dem Ausbildungsabschluss anerkannt würde, sei unverhält-
nismässig. Überhaupt liege die Beurteilung von Härtefällen im Ermes-
sen der Vorinstanz, weshalb sie die besonderen Umstände seines Ein-
zelfalls speziell zu berücksichtigen habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Härtefallklausel
sei restriktiv zu handhaben und in erster Linie auf Fälle von Beweis-
notstand zu beschränken. Sie habe den Einzelfall des Beschwerdefüh-
rers genügend geprüft und sei zu Recht zum Schluss gekommen, die
vor dem ordentlichen Abschluss im Jahr 2000 erlangte Fachpraxis
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könne nicht angerechnet werden. Für den Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen bestünde zudem kein Anlass, da kein dringlicher Fall vorliege,
in der Nichtzulassung kein schwerer, nicht wieder gutzumachender
Nachteil zu erblicken sei und das Verfahren mit einem Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen nicht präjudiziert werden dürfe.
D.
Mit Schreiben vom 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht seine abschliessenden Bemerkungen
ein. Er betonte dabei die wirtschaftliche Bedeutung der Zulassung als
Revisor und machte weitere Ausführungen über die undifferenzierte
Anwendung der Härtefallregel durch die Vorinstanz.
E.
Das Schreiben des Beschwerdeführers ging am 25. September 2008
zur Kenntnis an die Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig für die Beurteilung
der Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Revisions-
aufsichtsbehörde (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m Art. 28 Abs. 2 des Revisi-
onsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]).
Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG). Er ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert und es ist auf die form- und fristgerecht erho-
bene Beschwerde einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer beantragte als vorsorgliche Massnahme, er sei
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht provisorisch als Revisor zuzulassen.
Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Zulassung als Revisor am
25. März 2008 und somit beträchtlich lange Zeit nach dem Inkrafttreten
des neuen Revisionsaufsichtsgesetzes am 1. September 2007 einge-
reicht hatte, und mithin auch die Frist zur Gesuchstellung um provisori-
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sche Zulassung innerhalb der ersten vier Monate nach Inkrafttreten
des neuen Gesetzes bereits abgelaufen war (vgl. Art. 43 Abs. 3 RAG),
ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hier eine vorsorgliche, provisorische
Zulassung aufgedrängt hätte. Zum einen liegt offensichtlich – impliziert
durch die erst spät erfolgte Gesuchseinreichung durch den Beschwer-
deführer – keine Dringlichkeit vor. Zum anderen erwächst dem Be-
schwerdeführer aus der momentanen Nichtzulassung kein schwerer,
nicht wieder gutzumachender Nachteil, da er nach eigenen Angaben
derzeit unter Beaufsichtigung eines zugelassenen Revisors seiner Be-
rufstätigkeit nachgehen kann (vgl. pag. 117 der vorinstanzlichen Ak-
ten). Für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist der Beschwerdeführer damit nicht provisorisch zuzulassen. Sein
Antrag ist abzuweisen, soweit dieser mit dem vorliegenden Urteil nicht
ohnehin obsolet geworden ist.
3.
Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in
Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von
Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ord-
nungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisi-
onsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
3.1 Natürliche Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, be-
dürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1
RAG). Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössi-
schen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss
Art. 15 Abs. 1 Bst. a RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Re-
visorinnen und Revisoren.
3.2 Nach Art. 5 RAG kann eine natürliche Person als Revisorin oder
Revisor zugelassen werden, wenn sie über einen unbescholtenen Leu-
mund verfügt, eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG abge-
schlossen hat und beaufsichtigte Fachpraxis von einem Jahr nach-
weist. Der nötige Sachverstand muss somit durch einen Ausbildungs-
abschluss und die entsprechende Fachpraxis belegt werden (Botschaft
zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesell-
schaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beauf-
sichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004 [nach-
folgend: Botschaft], BBl 2004 3998, 4007).
3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 RAG muss die Fachpraxis vorwiegend auf
den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision er-
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worben worden sein. Dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelas-
sene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine aus-
ländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis
während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzun-
gen erfüllt sind. Revisorinnen und Revisoren haben im Allgemeinen
eine deutlich kürzere Fachpraxis nachzuweisen als dies bei Revisions-
expertinnen und Revisionsexperten erforderlich ist (vgl. Art. 4 Abs. 2
und Art. 5 Abs. 1 Bst. c RAG).
3.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über eine abge-
schlossene Ausbildung (Treuhänder mit Eidgenössischem Fachaus-
weis vom 30. Oktober 2000) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG und
ebenso über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Ebenfalls unbe-
stritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung nicht über die verlangte einjährige beaufsichtigte Fachpraxis
verfügt hat.
4.
4.1 Hingegen ist strittig, ob der Beschwerdeführer aufgrund unbeauf-
sichtigter Fachpraxis einen Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 6 RAG
geltend machen kann und deshalb ausnahmsweise als Revisor zuzu-
lassen ist. Art. 43 Abs. 6 RAG lautet:
„Die Aufsichtsbehörde kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die
den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Er-
bringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen prakti-
schen Erfahrung nachgewiesen wird.“
4.1.1 Die Vorinstanz stützt sich an erster Stelle auf das Argument, um
als Revisor zugelassen werden zu können, müsse der Beschwerdefüh-
rer eine langjährige praktische Erfahrung und damit eine unbeaufsich-
tigte Fachpraxis von mindestens zwölf Jahren nachweisen können. Er
verfüge aber über lediglich zehn Jahre (1997 – 2007) unbeaufsichtigte
Fachpraxis. Die vor dem Jahr 1997 vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Berufspraxis könne nicht angerechnet werden.
4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die absolute
Grenze von zwölf Jahren unbeaufsichtigter Fachpraxis lasse keine Be-
trachtung des Einzelfalles zu, sei unflexibel und könne nicht sachge-
recht angewandt werden. Ferner sehe weder das Gesetz noch die Ver-
ordnung diese Grenze explizit vor, weshalb die Vorinstanz in geeigne-
ter Weise die Härtefallbestimmung anzuwenden habe. Im Widerspruch
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zur Vorinstanz macht der Beschwerdeführer zudem geltend, auch
wenn die erforderliche Fachpraxis zwölf Jahre betragen müsste, sei
diese Voraussetzung in seinem Fall erfüllt, da er seit 1989 auf dem
Gebiet des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig sei
und im Rahmen seines Jusstudiums bereits im Jahre 1995 die Prüfung
im Handels- und Wirtschaftsrecht abgelegt und bestanden habe.
4.2 Das Gesetz spricht in Art. 43 RAG einerseits von Härtefällen und
andererseits von langjähriger Erfahrung in Verbindung mit einwandfrei-
er Dienstleistungserbringung (vgl. E. 4.1). Einen fest bestimmten Zeit-
raum, über welchen hinweg eine Tätigkeit ausgeübt worden sein muss,
enthält das Gesetz – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt –
nicht. Ebenso wenig enthält die Verordnung über die Zulassung und
Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 22. August 2007
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV, SR 221.302.3) Hinweise auf die
zur Zulassung notwendige Dauer der unbeaufsichtigten Tätigkeit als
Revisorin oder Revisor. Soweit die Vorinstanz in Art. 50 RAV eine
Grundlage hierfür erblickt, ist ihr nicht zu folgen. Art. 50 RAV richtet
sich an altrechtlich zugelassene, besonders befähigte Revisoren (vgl.
AS 1992 1210 ff.), welche am 1. Juli 1992 die Voraussetzungen von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b RAV erfüllt haben und nunmehr nach dem
neuen RAG als Revisionsexpertinnen oder -experten resp. als Reviso-
rinnen oder Revisoren zugelassen werden wollen. Der Beschwerde-
führer verfügt jedoch weder über eine altrechtliche Zulassung im Sinne
des vorgenannten Artikels noch ist seine Situation mit derjenigen zu
vergleichen, wie sie der in Art. 50 RAV angesprochene Personenkreis
betrifft. Es liegen damit unterschiedliche Voraussetzungen vor, wes-
halb aus Art. 50 RAV nichts im Hinblick auf die Zulassung des Be-
schwerdeführers als Revisor abgeleitet werden kann.
Für die von der Vorinstanz verlangte zwölfjährige Fachpraxis besteht
somit keine gesetzliche Grundlage. Massgebend ist einzig, ob der Be-
schwerdeführer unter die Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG fällt,
und die Vorinstanz im Rahmen dieser Bestimmung zu Recht davon
ausgeht, ein Gesuchsteller habe Fachpraxis von zwölf Jahren nachzu-
weisen. Die Härtefallklausel schreibt in offener Form vor, dass die Vor-
instanz über Härtefälle befindet und bei ihrem Entscheid die langjähri-
ge Fachpraxis eines Gesuchstellers und dessen einwandfreie Dienst-
leistungserbringung in Betracht zu ziehen hat.
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4.3 Art. 43 Abs. 6 RAG räumt der Verwaltungsbehörde einerseits Er-
messen ein („Die Aufsichtsbehörde kann...“) und enthält andererseits
unbestimmte Rechtsbegriffe (wie „einwandfreie Erbringung“ und „lang-
jährige praktische Erfahrung“). Beides – Ermessen wie auch unbe-
stimmte Rechtsbegriffe – dienen der Einzelfallgerechtigkeit. Das Bun-
desverwaltungsgericht kann sowohl Ermessenskontrollen durchführen
als auch die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch
eine Verwaltungsbehörde überprüfen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 Bst. a
VwVG). Bei missbräuchlichen und ermessensunterschreitenden oder -
überschreitenden Entscheiden und bei der fehlerhaften Auslegung von
unbestimmten Rechtsbegriffen liegt immer eine Rechtsverletzung vor,
welche das Bundesverwaltungsgericht frei überprüft. Die Behörde,
welche einen Ermessensentscheid zu treffen hat, ist gehalten, ihre
Entscheidkompetenz insbesondere pflichtgemäss, d.h. verfassungs-
und gesetzeskonform, auszuüben. Ihren Entscheid hat sie daher vor
dem Hintergrund von Verfassungsgrundsätzen wie der Rechtsgleich-
heit, der Verhältnismässigkeit, der Pflicht zur Wahrung öffentlicher In-
teressen und dem Willkürverbot auszufällen. Daneben ist auch Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (zum Ganzen:
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 11 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 441, 445 ff., 1938; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.149 ff.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuen-
burg 1984, Bd. I S. 333).
Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheid im Rahmen
des ihr zugestandenen Ermessens gefällt und dabei insbesondere die
hierzu vorgegebenen Beurteilungskriterien (wie „einwandfreie Erbrin-
gung“ und „langjährige praktische Erfahrung“) in genügend konkreter
Weise gewürdigt hat.
4.4 Gemäss der Botschaft kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen
auch Fachpraxis anerkennen, die nicht der gesetzlichen Regelung –
vorliegend einer beaufsichtigten einjährigen Tätigkeit – entspricht, falls
eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen aufgrund
einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. So kön-
ne es sich unter bestimmten Umständen als schwierig erweisen, die
notwendigen Nachweise für die erworbene Fachpraxis zu erbringen.
Denkbar sei, dass die Fachpraxis bei Personen erworben wurde, die
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verstorben seien und deren Fachdiplome nicht mehr beigebracht wer-
den könnten. Für entsprechende Fälle enthalte der Entwurf die vorlie-
gende Härteklausel. Unter Berücksichtigung des Normzwecks habe
die Aufsichtsbehörde jedoch nur restriktiv Gebrauch von dieser Son-
dervorschrift zu machen: Die Ausnahmeregelung solle insbesondere
nicht ermöglichen, Praktikerinnen und Praktiker ohne eine abgeschlos-
sene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Be-
rufserfahrung als Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorin-
nen oder Revisoren zuzulassen. Sie müsse auf Personen beschränkt
bleiben, die über ein Diplom und eine langjährige praktische Erfahrung
verfügen (dies gilt auch für Revisorinnen und Revisoren); andernfalls
wäre die Durchsetzung der Neuordnung nicht gewährleistet (vgl. Bot-
schaft, BBl 2004 4093 f.).
Nach den vorstehenden Ausführungen sind demnach eine abgeschlos-
sene Ausbildung sowie eine langjährige Berufserfahrung massgeben-
de Voraussetzungen für eine Zulassung gemäss der Härtefallregelung.
Wie lange diese Praxiserfahrung auf den Einzelfall bezogen jedoch
sein muss, um als ausreichend eingestuft werden zu können, lässt
sich dem Botschaftstext nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz findet sich hierin denn auch keine Stütze für die von ihr un-
abhängig von anderen Kriterien verlangte, zwölfjährige unbeaufsichtig-
te Fachpraxis für Revisorinnen und Revisoren. Vielmehr sollen nach
dem Gesetzeswortlaut diejenigen Personen zugelassen werden, wel-
che über lange praktische Erfahrung verfügen und für eine tadellose
Dienstleistung garantieren können. Eine Grössenordnung, wie lange
die auf den konkreten Fall anrechenbare unbeaufsichtigte Fachpraxis
zu sein hat, wird vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern ist von
der Bewilligungsbehörde zu eruieren. Die Feststellung darüber, ob die-
se Fachpraxis im Einzelfall für eine ausnahmsweise Zulassung im
Rahmen eines Härtefalls ausreicht, ist hernach allein dem Ermessen
der Behörde anheim gestellt.
4.5 Mit Blick auf die Härtefallklausel ist daran zu denken, dass diese
als Generalklausel zum einen für Revisorinnen und Revisoren, zum
anderen aber auch für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten
gilt. Dies bedeutet, dass Härtefälle in Bezug auf die notwendige Fach-
praxis von Revisorinnen und Revisoren auf der einen, aber auch von
Revsionsexpertinnen und Revisionsexperten auf der anderen Seite zu
beurteilen sind. Für diese beiden Kategorien verlangt das Gesetz zu-
nächst je eine unterschiedlich lange Dauer an beaufsichtigter Fachpra-
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xis, welche zwischen einem Jahr für Revisorinnen und Revisoren (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c RAG) und maximal zwölf Jahren für Revisionsex-
pertinnen und -experten je nach abgeschlossener Ausbildung variiert
(vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a-c und). Revisorinnen und Revisoren haben
demnach im Allgemeinen eine kürzere beaufsichtigte Fachpraxis nach-
zuweisen.
Werden nun die vorstehenden gesetzlichen Vorgaben betreffend die
Dauer von beaufsichtigter Fachpraxis der von der Vorinstanz geforder-
ten unbeaufsichtigten Fachpraxis von zwölf Jahren gegenübergestellt,
erscheint der Nachweis von unbeaufsichtigter Fachpraxis von absolut
zwölf Jahren als zu lange. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, inwie-
fern die von der Vorinstanz unbestritten vorhandene Fachpraxis des
Beschwerdeführers von zehn Jahren nicht auch als langjährige prakti-
sche Erfahrung gelten könnte, zumal bei ihrem Entscheid jeglicher Be-
zug zur Qualität der durch den Beschwerdeführer erbrachten Dienst-
leistungen fehlt, noch irgendwelche andere Aspekte in Bezug auf die
Bedeutung der offenen Formulierung „langjährige Berufserfahrung“ in
Betracht gezogen wurden.
Dass die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum im gesetzlich
festgelegten Rahmen von Art. 43 Abs. 6 RAG verfügt, hält sie im Übri-
gen auch selber in einem Artikel im „Der Schweizer Treuhänder“ fest
(vgl. RETO SANWALD/MANUS WIDMER, in: Der Schweizer Trauhänder
10/2008, Bundesverwaltungsgericht stützt Zulassungspraxis der RAB
– Grundsatzurteile zum Revisionsaufsichtsgesetz, Ziff. 3). Die zwar re-
striktiv anzuwendende Härtefallbestimmung wird vorliegend jedoch all-
zu eng verstanden, resp. durch die Anwendung der Zwölfjahresregel
zu stark in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt, da das Gesetz
zum einen die „einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistun-
gen“ und zum anderen die „langjährige praktische Erfahrung“ als Beur-
teilungskriterien zur Verfügung stellt. Zudem liegt Sinn und Zweck von
Art. 43 Abs. 6 RAG darin, die Leistung resp. deren Qualität über einen
längeren Zeitraum hinweg betrachtet zu analysieren, um einen Ge-
suchsteller auch ohne beaufsichtigte Fachpraxis zulassen zu können.
Daraus folgt unzweifelhaft, dass allein eine bestimmte Dauer einer Tä-
tigkeit nicht auch deren Qualität wiederspiegeln kann. Hierzu hat sich
die Vorinstanz, da ihre starre und einseitige Auslegung in Bezug auf
die Berufserfahrung nicht zu überzeugen vermag, folglich auch zu äus-
sern. Die Vorinstanz hat demnach bei ihrem Entscheid differenzierte,
auf den Einzelfall bezogene Erwägungen anzustellen und den vom
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Gesetz vorgegebenen Beurteilungskriterien gesamthaft Rechnung zu
tragen.
Wird deshalb allein gestützt auf die angeblich zu kurze Fachpraxis hin-
gewiesen, ohne dass andere Aspekte (Qualität, haupt- oder nebenbe-
rufliche Tätigkeit usw.) in Betracht gezogen werden, um die Zulassung
des Beschwerdeführers als Revisor zu verweigern, macht die Vorin-
stanz von ihrem Ermessen nicht ausreichend Gebrauch und verletzt
damit Bundesrecht.
4.6 Hinzu kommt, dass gemäss der angefochtenen Verfügung und den
eigenen Angaben des Beschwerdeführers er seit Anfang diesen Jah-
res unter Beaufsichtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RAG steht. Ob
diese Beaufsichtigung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird je-
doch offen gelassen, und braucht hier auch nicht beantwortet zu wer-
den, da es lediglich darum geht, die Dauer von beaufsichtigter und un-
beaufsichtigter Fachpraxis einander gegenüber zu stellen. Jedenfalls
würde der Beschwerdeführer Ende 2008 über beaufsichtigte Fachpra-
xis von einem Jahr verfügen, sofern die hierzu notwendigen (Beauf-
sichtigungs-)Bedingungen erfüllt waren. Der Beschwerdeführer wäre
demnach anfangs 2009 als Revisor mit beaufsichtigter Fachpraxis zu-
zulassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 5 RAG). Entspräche es
nun tatsächlich der Realität, dass der Beschwerdeführer in ein paar
Wochen ohnehin zugelassen werden müsste, da er dannzumal sein
beaufsichtigtes Praxisjahr absolviert haben wird, ist vorliegend das
Festhalten an der 12-Jahres-Regel umso unverständlicher und wirkt
wenig sachgerecht.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorin-
stanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel
gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation
hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das
streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch
das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanzen
und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen
muss (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 232, mit Verweis auf BGE 102 V 184). Ein reformatorischer
Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden
sind, bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessensspielraum
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einer Vorinstanz zu respektieren ist (Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4).
Im vorliegenden Fall erscheint die Sache insofern als nicht genügend
entscheidreif, als unklar ist, inwiefern der Beschwerdeführer in Anbe-
tracht der Gesamtumstände die Kriterien „langjährige praktische Er-
fahrung“ sowie „einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistun-
gen“ erfüllt. Dies hat die Vorinstanz vertieft abzuklären und hernach er-
neut über die Zulassung des Beschwerdeführers zu befinden.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und
die Sache ist im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen. Unterliegende Vorinstanzen haben keine Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerde-
führer liess sich nicht anwaltlich vertreten und macht keine weiteren
notwendigen Auslagen geltend, weshalb auf die Ausrichtung einer Par-
teientschädigung zu verzichten ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 i.V.m.
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
7.
Bei der Beurteilung der erforderlichen Dauer der zu absolvierenden
Fachpraxis handelt es sich nicht um eine rein formelle, rechnerische
Voraussetzung, sondern es muss die erworbene Fachpraxis des Be-
schwerdeführers unter qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt werden.
Im Ergebnis geht es um die Bewertung der Eignung des Beschwerde-
führers aufgrund seiner praktischen Fachtätigkeit, deren Überprüfung
dem Bundesgericht entzogen ist (vgl. Art. 83 Bst. t des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dieses Urteil
kann deshalb nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden (Urteil
des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.3). Die-
ses Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird zum
neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Der Antrag auf provisorische Zulassung für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 106'755; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
Versand: 15. Dezember 2008
Seite 12