B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5202/2014, B-7280/2014
Te i l u r t e i l vom 2 . Ok t ob e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
Verein X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Aktivitäten sowie für die Aus- und Weiterbildung von Kindern
und Jugendlichen, Rücktritt vom Leistungsvertrag.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem
10. Juni 2010 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sein
Zweck wird gemäss Eintrag im Handelsregister wie folgt umschrieben: "Der
Verein bezweckt die Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens.
Er verfolgt uneigennützige, ideelle, kulturelle und gemeinnützige Zwecke
im Nonprofitbereich."
B.
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt für Sozialversicherungen
BSV (nachfolgend: Vorinstanz) am 29. April 2014 ein Gesuch um Finanz-
hilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss
Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG) ein.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014
ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Zweck
des Beschwerdeführers nicht die auf die Bedürfnisse der Kinder und Ju-
gendlichen basierende Förderung gemäss KJFG sei. Vielmehr stelle der
Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und
die Verbreitung seiner Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit
mit den Kindern und Jugendlichen sei nur Mittel zum Zweck zur Erreichung
dieser übergeordneten Ziele.
C.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. September 2014 Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Gesuchs um Finanzhil-
fen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG. Neben der sinngemässen Rüge der unrichti-
gen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2
KJFG und damit verbunden der Verletzung des Willkürverbots macht der
Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben, eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten
Organisationen wie CEVI und Jungwacht Blauring sowie eine Verletzung
der Religionsfreiheit geltend.
D.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 erklärte die Vorinstanz gegenüber
dem Beschwerdeführer per 30. Juni 2015 den Rücktritt vom Leistungsver-
trag vom 8. Januar 2013 über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
gemäss Art. 9 KJFG mit Dauer vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016.
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Die Abrechnungen zu den durchgeführten Aus- und Weiterbildungskursen
des ersten Semesters 2015 könnten noch bis Ende August 2015 einge-
reicht werden, jene des zweiten Semesters 2015 hingegen nicht mehr. Die
Vorinstanz begründete den Rücktritt im Wesentlichen damit, dass der ne-
gative Entscheid zum Gesuch nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zur Folge habe,
dass auch die Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG nicht weiter gerechtfertigt
seien, da eine Organisation das zentrale Element der Zweckmässigkeit für
jeden Typ einer Finanzhilfe gemäss KJFG erfüllen müsse.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014
betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG.
F.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 betreffend
den Rücktritt vom Leistungsvertrag über Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG
erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 Beschwerde vor Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Bewilligung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG
sowie die Weiterführung des Leistungsvertrags vom 8. Januar 2013. Der
Beschwerdeführer macht neben der sinngemässen Rüge der unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 9 KJFG und
damit verbunden der Verletzung des Willkürverbots, insbesondere eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, eine Ungleichbehand-
lung gegenüber gleichgelagerten Organisationen wie CEVI und Jungwacht
Blauring sowie eine Verletzung der Religionsfreiheit geltend.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend den Rücktritt
vom Leistungsvertrag über Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG.
H.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Februar 2015 im Wesentli-
chen an seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vom
15. September 2014 gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach
Art. 7 Abs. 2 KJFG fest.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 wurde den Parteien nach Wah-
rung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahmen vom 9. März bzw. 4. Mai
2015) mitgeteilt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. De-
zember 2014 als Beschwerde entgegen genommen werde und die beiden
Beschwerdeverfahren wurden im Einverständnis mit den Parteien (Stel-
lungnahmen vom 20. Februar bzw. 9. März 2015) vereinigt.
J.
Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen in den beiden Beschwerden fest.
K.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit eingeräumt, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhil-
fen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stel-
lungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen (Teil-)Rückzug der Be-
schwerden anzuzeigen.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 7. August
2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hält voll-
umfänglich an seinen Beschwerden fest, wozu die Vorinstanz mit Eingabe
vom 25. August 2015 Stellung nahm.
L.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ein-
gabe der Vorinstanz vom 25. August 2015 Stellung und reichte einen Aus-
zug der Verkaufsstatistik seines Verlages ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a.
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet
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Seite 5
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Bei den Verfügungen vom 27. August bzw. 25. November 2014 betref-
fend Finanzhilfen gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugend-
lichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG, SR 446.1) handelt es
sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozi-
alversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Be-
handlung der Beschwerden zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht
eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher
einzutreten.
2.
Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit welchem das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abgeschlossen wird (sub-
jektive Klagenhäufung) oder über eines oder einige von mehreren Rechts-
begehren abschliessend befunden wird (objektive Klagenhäufung). Bei der
objektiven Klagenhäufung handelt es sich nicht um verschiedene materiell-
rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene
Rechtsbegehren (BGE 138 V 106 E. 1.1). Auch wenn weder das VwVG
noch das VGG das Institut des Teilentscheids erwähnen bzw. regeln, ergibt
sich aus Art. 91 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110), dass das Bundesverwaltungsgericht als Vo-
rinstanz des Bundesgerichts einen Entscheid fällen darf, der nur einen Teil
der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von
den anderen beurteilt werden können (Teilurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2519/2012 vom 21. November 2013 E. 2 m.H.). Rechtsbegeh-
ren sind voneinander unabhängig, wenn diese auch Gegenstand eines ei-
genen Prozesses hätten bilden können sowie wenn ein Teil des gesamten
Prozessgegenstands abschliessend beurteilt werden kann, so dass keine
Gefahr widersprüchlicher Entscheide entsteht. Das Beschleunigungsgebot
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Seite 6
und der Grundsatz der Prozessökonomie können dabei für einen Teilent-
scheid sprechen (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
5041/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2 m.H.).
Mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 27. August 2014 betreffend
Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG sind die oben genannten Vorausset-
zungen erfüllt. Da zurzeit in einer anderen Sache ein Grundsatzurteil zur
Frage der Zulässigkeit eines Rücktritts von einem Leistungsvertrag nach
Art. 9 KJFG in Bearbeitung ist (Verfahren B-7516/2014), rechtfertigt es
sich, dieses Urteil abzuwarten. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 ist jedoch die Überprü-
fung der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG entscheidungsreif. Aus prozessökono-
mischen Gründen rechtfertigt es sich daher, das vorliegende Beschwerde-
verfahren in Bezug auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. No-
vember 2014 betreffend den Rücktritt vom Leistungsvertrag nach Art. 9
KJFG zu sistieren, bis ein Urteil in der Sache B-7516/2014 ergangen ist,
und die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung vom 27. August 2014 vorab
zu behandeln.
3.
3.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-
der- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss
Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgel-
tungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1). Ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allge-
meinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine
vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwer-
deführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch
die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6-10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungs-
verordnung, KJFV, SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1
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KJFG ergibt sich, dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Träger-
schaften als Ermessenssubventionen einzustufen sind, womit es im Ent-
schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall
eine Subvention zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermes-
sen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch
besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung
der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und
B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde
ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwal-
tungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hin-
gegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des
Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der
Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwal-
tungsgericht frei geprüft wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff. m.w.H.).
4.
4.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG
umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss
Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewäh-
ren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen
Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschuli-
sche Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) Rechnung tragen.
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Seite 8
4.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG
Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter
folgenden Voraussetzungen gewähren:
"2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durch-
führen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen
Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven
Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen
Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und
erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Ju-
gendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder
sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle
Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."
4.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG wer-
den nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zustän-
digen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1
und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des An-
tragstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Ge-
mäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die
im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Mass-
nahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zu-
rückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im
Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen
verwendet werden.
4.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugend-
arbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Verord-
nung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen
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Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV, AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom
18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass
sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber
die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um
die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist
denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhil-
fen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere
sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen
der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das
KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Be-
tätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen
Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Ver-
antwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. die
Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der
ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Ju-
gendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend:
Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803 ff. und 6822).
5.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss, die ange-
fochtene Verfügung verletze durch die Praxisänderung der Vorinstanz den
Grundsatz von Treu und Glauben und macht in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7
Abs. 2 KJFG eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
und damit verbunden sinngemäss einen Verstoss gegen das Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV geltend.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, er sei keine Kirche und
vertrete auch keine kirchlichen Dogmen. Er arbeite mit vielen Organisatio-
nen eng zusammen, ohne damit jemandem direkt verpflichtet zu sein. Der
Verein treffe sich einmal jährlich für die Abhandlung der finanziellen Ge-
schäfte und die Abnahme des Jahresberichts. Das vom Verein eingesetzte
Sekretariat organisiere rund fünfzig Jugendcamps für Kinder und Teenager
mit ehrenamtlichen Leitern. Dabei stünden die Camps allen offen und es
seien jeweils Teilnehmende aus den drei Landeskirchen, verschiedenen
Freikirchen sowie Teilnehmende ohne kirchlichen Hintergrund vertreten.
Nach einen Camp seien die Teilnehmenden nicht mehr an ihn gebunden.
Falls die Kinder und Jugendlichen im nächsten Jahr erneut teilnehmen
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Seite 10
wollten, müssten sie sich erneut anmelden. Ihre religiöse Begleitung ob-
liege damit der Familie oder der Kirche, der sie angehörten. In den Camps
werde ein Musical einstudiert, basierend auf einer biblischen Geschichte,
welches jeweils regional organisiert und in öffentlichen Sälen in über 120
Ortschaften der Schweiz aufgeführt würde. Es dürfe ihm dabei nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass sich die Kinder mit dem biblischen Inhalt
des Musicals auseinandersetzen, welches sie nachher aufführten. Aus
dem Wochenplan sei ersichtlich, dass die bestimmende Maxime nicht darin
bestehe, die Ausbreitung des christlichen Glaubens zu fördern, sondern
vielmehr darin, mit den Kindern ein Musical basierend auf einer biblischen
Geschichte zu proben und dann nach Abschluss des Lagers an zwei Kon-
zerten vorzuführen. Durch die Musik- und Sportcamps würden die Kinder
und Jugendlichen in ihrer Begabung sowie ihrem körperlichen und geisti-
gen Wohlbefinden gefördert und könnten sich so zu Personen entwickeln,
die Verantwortung für sich selbst und die Gemeinschaft übernehmen wür-
den. Beim Musical (...) bspw. werde vor allem das Thema des sozialen En-
gagements bzw. der sozialen Gerechtigkeit thematisiert. Solche Grund-
werte seien Eckpfeiler des christlichen Glaubens wie auch des gesell-
schaftlichen Zusammenlebens. Es könne und dürfe daher nicht falsch sein,
wenn der Beschwerdeführer in seinen Camps die teilnehmenden Kinder
mit solchen Grundwerten konfrontiere. Dies entspreche insbesondere auch
der Zweckformulierung in Art. 2 KJFG. Schliesslich würden die Projekte
von Schulklassen in der ganzen Schweiz sowie bspw. (...) übernommen.
Der Beschwerdeführer sei daher überzeugt, dass er die Vorgaben von
Art. 2 KJFG vollumfänglich erfülle und die Vorinstanz den Sachverhalt un-
richtig bzw. willkürlich festgestellt habe. Er wehre sich insbesondere gegen
die Aussage, er würde Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form instru-
mentalisieren, um seine Glaubensgrundlagen zu vermitteln und zu verbrei-
ten. Er erhalte denn auch seit vielen Jahren Finanzhilfen, wobei sich an
seiner Organisation in dieser Zeit inhaltlich nichts verändert habe.
5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung wie folgt:
5.2.1 Gemäss Art. 24 KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten
Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan,
indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten
Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prü-
fung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausser-
schulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen
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Seite 11
und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förde-
rung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller
zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tä-
tigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend
sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhän-
gig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die
Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung
einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der
angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Un-
terlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien
vor.
5.2.2 Der Beschwerdeführer erfülle die Merkmale der evangelikalen Bewe-
gung. Aus der Literatur dazu ergebe sich, dass solche Organisationen ihre
Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie
bspw. Veranstaltungen und Lager) auf dem übergeordneten Auftrag der
Verkündung der Botschaft von Jesus Christus gründen würden, mit dem
Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten. Die Kinder- und Ju-
gendarbeit sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu
verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventi-
onierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie
Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort
der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder ande-
ren religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere
nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation
ihre Tätigkeit nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die
Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch
motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG.
5.3 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im
Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttre-
ten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organi-
sationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere
Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt
sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzu-
reichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Mo-
naten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst
im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesu-
che religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Ge-
setzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Es ist, entgegen den
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Seite 12
sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwie-
fern dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen sollte.
Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahin-
gehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar
sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw.
musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Ge-
legenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebe-
nenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni
2015 E. 5.3).
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen,
dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbie-
ten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1
KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach der Bot-
schaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach
Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offe-
nen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und pro-
jektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.; vgl. zum
Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.4.2 m.w.H.). Nach dem
Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie
mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rah-
menbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss
dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich aus-
serhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren
und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erler-
nen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen
wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft
übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen In-
tegration (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). Eine Organisation
darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7
Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten zwar auf religiösen Grundwerten
aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum allei-
nigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder-
und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.5).
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5.5 Die Vorinstanz untersuchte die Tätigkeit des Beschwerdeführers ein-
gehend. Die Grundlage seiner Vereinstätigkeit sei gemäss den Statuten die
Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens. Die Mitglieder des
Vereins müssten Jesus Christus als Herrn und Heiland anerkennen und
ihm nachfolgen wollen. Die Glaubensgrundlage werde genau und präzise
im Mitarbeiterleitbild dargelegt und bezeuge den allumfassenden Anspruch
in der Lebensführung im Sinne der Bibel. Nach den Zielen und Werten des
Beschwerdeführers sollten unter anderem die Teilnehmer seiner Projekte
zu einer lebendigen evangeliumszentrierten Beziehung mit Jesus Christus
hingeführt werden, indem an Konzerten und in den Projekten biblische Ge-
schichten auf zeitgemässe Art lebendig vermittelt würden. Er bekenne sich
zudem zu den Grundlagen der evangelischen Allianz, wobei dieses Netz-
werk von evangelischen Christen den Mis-sionsauftrag ins Zentrum seiner
Arbeit stelle und seine Handlungen und Aktivitäten auf das Evangelium
stütze. Die Verbreitung des Evangeliums werde vom Beschwerdeführer
durch die Durchführung von christlichen Kinder- und Jugendcamps in den
Bereichen Musik und Sport, seelsorgerische und soziale Betreuung von
Jugendlichen, christliche Konzerte und Veranstaltungen, musikalische
Schulungen und weitere Aktivitäten verwirklicht.
Der Beschwerdeführer nehme demnach die Lager zum Anlass, die bibli-
sche Botschaft zu verkünden. Musik und Sport seien ideale Bekehrungs-
räume und liessen sich vortrefflich zur Kontaktaufnahme und Vermittlung
von Glaubensinhalten bei Kindern und Jugendlichen verwenden. Hier wür-
den die Kinder und Jugendlichen durch den Beschwerdeführer instrumen-
talisiert und zum Werkzeug des Auftrages. Die Teilnahme von Kindern und
Jugendlichen ohne Ausschlussgründe sei gerade einer der zentralen An-
sätze der Missionierung. Die langsame und gruppenzentrierte Hinführung
zum (vertieften) christlichen Glauben sei ein Merkmal evangelikaler Bekeh-
rungssysteme. Daher sei dem Hinweis des Beschwerdeführers, er vertrete
keine Dogmen, nicht zu folgen. Seine Aktivitäten und Angebote seien aus-
nahmslos mit der biblischen Geschichte und der christlichen Lehre verbun-
den. Die Geschlechter seien in den Camps strikt getrennt; so seien bspw.
nicht einmal seelsorgerische Gespräche zwischen den Geschlechtern er-
wünscht. Hier zeige sich die tiefe Durchdringung des bibeltreuen Verständ-
nisses innerhalb des Lageralltages. Im Weiteren sei z.B. in den Junior-
Camps die biblische Lehre ein integraler Bestandteil des Tagesprogramms.
Auf seiner Webseite gebe selbst der Beschwerdeführer an, dass es das
Ziel der Junior-Arbeit sei, den Kindern die Liebe und Grösse Gottes nahe-
zubringen. Stelle die Ausbreitung des christlichen Glaubens die zentrale,
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bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar, könne dieser Zweck
nicht in Einklang mit dem KJFG gebracht werden.
5.6 Die Begründung der Vorinstanz ist aus den nachfolgenden Gründen
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
5.6.1 Die Statuten des Beschwerdeführers legen fest, dass der Verein die
Ausbreitung und Vertiefung des christlichen Glaubens bezweckt, und die-
ser Zweck durch die Durchführung von christlichen Kinder-, Jugend- und
Familienlagern in den Bereichen Musik und Sport, durch seelsorgerliche
und soziale Betreuung der Jugendlichen, durch christliche Konzerte und
Veranstaltungen, durch musikalische Schulungen und durch weitere Akti-
vitäten verwirklicht wird (Art. 2 und Art. 2.1 der Statuten). Die Mitglieder des
Vereins werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen Jesus Christus
als Herrn und Heiland anerkennen und ihm nachfolgen wollen (Art. 8 der
Statuten). Im Mitarbeiterhandbuch hält der Beschwerdeführer unter "Glau-
bensgrundlagen" fest, "X._______-Mitarbeiter sind entschiedene Christen
und haben eine lebendige Beziehung mit Jesus Christus. Sie sind aktive
Mitglieder in einer christlichen Gemeinde. Sie sehen es als erste Aufgabe,
den Kindern und Jugendlichen von Jesus zu erzählen und authentisches
Christ-sein vorzuleben." Unter "Unsere Ziele und Werte" steht ferner, der
Beschwerdeführer ermutige die Teilnehmer seiner Projekte zu einer leben-
digen Beziehung mit Jesus Christus und seine Projekte seien so konzipiert,
dass sie mehrfach durchführbar seien; das erste Ziel sei Quantität. Zudem
werden beim Beschwerdeführer gemäss Mitarbeiterhandbuch keine Mitar-
beiter eingesetzt, die im Konkubinat leben, wobei ein ausführliches Dossier
zu den Gründen im Sekretariat bezogen werden könne. Ferner führt der
Beschwerdeführer in einer "Informations pour moniteurs" aus, es sei die
erste und wichtigste Aufgabe, die Kinder und Jugendlichen, welche ihm
während des Camps anvertraut seien, darin zu ermutigen, eine lebendige
Beziehung zu Jesus Christus zu haben. Dies geschehe durch gemeinsa-
mes Bibellesen in kleinen Gruppen, das Abendprogramm im Plenum und
während des Tages durch die persönliche Betreuung der Mitarbeitenden.
Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Statutenbestimmungen
des Vereins hätten keine Auswirkungen auf seine Kinder- und Jugendar-
beit, da unterschieden werden müsse, welche Ansprüche er an seine Mit-
arbeiter stelle und was er in seinen Musik- und Sportlagern tue, wird aus
diesen Unterlagen doch ersichtlich, welchen Zweck der Beschwerdeführer
mit seiner Kinder- und Jugendarbeit zu verwirklichen versucht und mit wel-
chen Mitteln.
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5.6.2 Die Vorinstanz stützt sich weiter darauf, dass der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen Mitglied der Schweizerischen Evangelischen Allianz
(SEA) ist. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die SEA sei ein Verband
von rund 640 lokalen Landes- und Freikirchgemeinden, wobei die Mitglie-
der insbesondere auch nicht kirchliche Werke sein könnten. Die SEA be-
zeichnet sich auf ihrer Webseite selbst als ein Netzwerk von evangelischen
Christen, die den Missionsauftrag ernst nehmen und Einheit untereinander
suchen und pflegen (,
abgerufen am 31.8.2015). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist nicht ausschlaggebend, dass die Mitglieder des Verbands auch nicht
kirchliche Werke sein können. Vorliegend ist einzig relevant, dass sich die
SEA selbst als ein Netzwerk sieht, das den Missionsauftrag ernst nimmt,
und der Beschwerdeführer Mitglied dieses Netzwerkes ist.
5.6.3 Aus den von der Vorinstanz geprüften Unterlagen wird ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer seine Angebote und Aktivitäten für Kinder und
Jugendliche beinahe ausnahmslos mit der biblischen Geschichte und der
christlichen Lehre verbindet. Zwar besteht die Kinder- und Jugendarbeit
des Beschwerdeführers anerkanntermassen zu einem gewissen Teil aus
der Einübung eines Musicals oder Sport und gerade die Arbeit an einem
Musical kann, wie die Vorinstanz ausführt, durchaus geeignet sein, die
Kompetenzen von Kindern zu fördern. Jedoch zeigen die geprüften Unter-
lagen auf, dass der vorrangige Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des
Beschwerdeführers letztlich in der Glaubensvermittlung und Bekehrung
liegt. Dies wird insbesondere, aber nicht nur aus dem Vereinszweck und
den ausgeführten Passagen im Mitarbeiterhandbuch ersichtlich. So nennt
der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, selbst explizit die Durchfüh-
rung von christlichen Kinder-, Jugend- und Familienlagern in den Berei-
chen Musik und Sport als Mittel, um den Vereinszweck, die Ausbreitung
und Vertiefung des christlichen Glaubens, zu verwirklichen. Neben den dar-
gelegten Aussagen im Mitarbeiterhandbuch ist bspw. einem seiner Flug-
blätter für Camp-Mitarbeiter zu entnehmen, dass die "Teens-Camps" von
langen Proben, der Konzerttournee und wichtigen geistlichen Programm-
punkten geprägt seien, wobei man sich z.B. durch "Leitung einer Lobpreis-
zeit oder einer Gebetsgemeinschaft" einbringen könne (vgl. des Beschwerdeführers] >, abgerufen am 31.8.2015). Folglich entspricht
der Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers, welcher
vorrangig in der Glaubensvermittlung und Bekehrung liegt, nicht der Ziel-
setzung des KJFG und die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7
Abs. 2 KJFG sind nicht erfüllt.
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5.6.4 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. So unterscheidet sich
der Beschwerdeführer zwar, wie von ihm vorgebracht, vom Beschwerde-
führer im Verfahren B-5547/2014 (so ergeben die Unterlagen bspw. nicht,
dass seine Mitarbeitenden gehalten seien, einen eigenen Unterstützerkreis
zu suchen). Jedoch führt bereits die Tatsache, dass die Kinder- und Ju-
gendarbeit des Beschwerdeführers nicht vorrangig die Bedürfnisse der
Kinder und Jugendlichen ins Zentrum stellt, dazu, dass die Voraussetzun-
gen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG nicht erfüllt sind. Weiter ist
unerheblich, dass auch andere Vereine und Schulklassen nach Angaben
des Beschwerdeführers (insb. der Verkaufsstatistik des Verlages) seine
Musicals aufführen würden. Denn der Beschwerdeführer macht nicht gel-
tend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Schulklassen Finanzhilfen
nach Art. 7 Abs. 2 KJFG erhalten würden und die Musicals durch allenfalls
Finanzhilfen empfangende Vereine mit dem gesamten Konzept, inkl. der
Zielsetzung und der intensiven Missionarstätigkeit des Beschwerdeführers,
übernommen würden. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen,
dass aus seinem Kodex zum Schutz der sexuellen, psychischen und kör-
perlichen Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen für sich genommen
nicht gefolgert werden kann, dass sich darin die tiefe Durchdringung des
bibeltreuen Verständnisses innerhalb des Lageralltages zeige. Allerdings
ist dieser Kodex in Zusammenhang mit dem Zweck des Beschwerdefüh-
rers – für den christlichen Glauben, wie er ihn versteht, zu missionieren –
zu sehen. Der erwähnte Kodex geht denn auch ausgesprochen weit. So
sollen nach ihm die Versorgung mit Medikamenten und die Behandlung
von Krankheiten und Unfällen, wenn möglich, durch eine Person des glei-
chen Geschlechts durchgeführt werden. Dies zeigt, nebst den bereits an-
gesprochenen Punkten, ein doktrinäres Glaubensverständnis auf, welches
die gesamte Tätigkeit des Beschwerdeführers durchdringt und den Bedürf-
nissen der Kinder und Jugendlichen übergeordnet wird. Oberstes Leitziel
des Beschwerdeführers müsste es jedoch nach dem KJFG sein, Kinder
und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden zu för-
dern, damit sie sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich
selbst und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und
politisch integrieren können. Dazu gehört, neben der Förderung eines kri-
tischen Denkens, insbesondere auch die Entwicklung eines natürlichen
und unverkrampften Verhältnisses zwischen den Geschlechtern. Diesem
Anspruch läuft die erwähnte religiös motivierte Kodex-Regelung zuwider.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen der
Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf den Beschwerdeführer zu
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Recht festgestellt hat, dass dessen vorrangig auf den egozentrischen
Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete Kinder- und
Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnor-
men unvereinbar ist. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 KJFG den Sachverhalt
unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, die angefochtene
Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Er habe
festgestellt, dass bspw. "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" und damit beides
Organisationen, die in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiten und genauso
christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen Entscheid
der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung ge-
genüber gleichgelagerten Organisationen dar.
6.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamt-
schau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organi-
sationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins
Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Einzelne unter ihnen führten ihre Aktivi-
täten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, doch
erfülle ihre Kinder- und Jugendarbeit in erster Linie die Bedürfnisse der
Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den
weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Ju-
gendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisations-
zwecks instrumentalisiert. Die Arbeit der "Jungwacht Blauring Schweiz"
und des "Cevi Schweiz" würden nicht auf eine fehlende Zweckorientierung
im Sinne des KJFG hinweisen, was sich mit dem Befund der Vorinstanz
decke, wonach diese (und ein halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte
Organisationen in ihrer Gesamtheit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des
KJFG anbieten würden.
6.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder-
und Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
berechtigen, wie die vom Beschwerdeführer genannten Beispiele zeigen.
Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von ihm
genannten Beispielen um christliche Organisationen handelt, sondern die
von der Vorinstanz einzelfallweise vorgenommene Beurteilung der jeweili-
gen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Führt eine christliche
Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen
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Grundhaltung durch, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Ak-
tivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und
nicht vorrangig den eigenen missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat
die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der
christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer
Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 6.2). Jede Arbeit mit Kindern und Jugend-
lichen dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Werten; diese muss ei-
nerseits mit den Zwecken, welche das KJFG festlegt, vereinbar sein, und
sie darf andererseits nicht bloss ein Vehikel zur Verfolgung gesetzesfrem-
der Zwecke sein. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz
konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und
erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Be-
handlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I
345 E. 5 m.H.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.
7.
7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung der
verfassungsmässig gewährleisteten Religionsfreiheit nach Art. 15 BV. Da-
raus ergebe sich zum einen die Pflicht des Staates, den Menschen in sei-
nen religiösen Bedürfnissen ernst zu nehmen und dafür im staatlichen
Handlungsbereich auch Raum zu lassen. Über diese individuellen Garan-
tien hinaus habe der Staat aber auch ein eigenes Interesse und ein Recht,
die seiner Ordnung zu Grunde liegende Wertebasis zu schützen und zur
Geltung zu bringen.
7.2 Aus den oben stehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vornahm, sondern an-
hand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsa-
chen den Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers
prüfte und dem Zweck des KJFG gegenüberstellte. Wie zudem bereits dar-
gelegt (vgl. E. 6.2), zeigen die vom Beschwerdeführer selbst genannten
Beispiele, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschuli-
sche Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen
kann. Folglich ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des
Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
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9.
Für das vorliegend auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend
Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beschränkte Teilurteil gilt der Be-
schwerdeführer als unterliegend und hat demnach die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.–
festgesetzt. Der Betrag wird dem am 15. Oktober 2014 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird
einbehalten, bis das Verfahren gegen die Verfügung betreffend Finanzhil-
fen nach Art. 9 KJFG entschieden sein wird. Es ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k BGG). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 25. November 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 9
KJFG teilweise sistiert.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.–
wird bis zur vollständigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor Bun-
desverwaltungsgericht einbehalten.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 6. Oktober 2015