B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-523/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung C._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitsmarktliche Massnahme.
B-523/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte, vertreten durch
ihre Mutter B._______, am 3. Oktober 2011 bei der Stiftung C._______
(im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzhilfe für die Teilnahme
an einer Weiterbildungsmassnahme für stellenlose Abgängerinnen und
Abgänger der beruflichen Grundbildung. Das Gesuch betraf einen vom
15. August bis 4. November 2011 dauernden Sprachaufenthalt mit Be-
such der D._______ School in Vancouver (Kanada).
Die Vorinstanz hiess das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2012 gut,
sprach der Beschwerdeführerin jedoch nur eine Finanzhilfe in Höhe der
Hälfte der während des Zeitraums vom 3. Oktober bis 4. November 2011
entstandenen Weiterbildungskosten bzw. eine Leistung im Betrag von
Fr. 687.50 (nach anderen Angaben Fr. 687.60 [vgl. S. 2 der Verfügung])
zu. Die restlichen Tage der Weiterbildung könnten nicht berücksichtigt
werden, weil die Vorinstanz nicht rückwirkend zahlen könne.
In der genannten Verfügung wurde ferner angeordnet, dass die Vorin-
stanz die zugesprochene Finanzhilfe zusammen mit dem von der Be-
schwerdeführerin zu tragenden Anteil der Weiterbildungskosten dem Ver-
anstalter der Weiterbildung zur Begleichung der gesamten Kurskosten
überweist, sobald die Gesuchstellerin der Vorinstanz ihren Anteil an den
Weiterbildungskosten überwiesen hat.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertre-
ten durch B._______, am 27. Januar 2012 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Anord-
nung, dass die zugesprochene Finanzhilfe nach Überweisung des von
der Beschwerdeführerin zu tragenden Anteils der Weiterbildungskosten
an die Vorinstanz dem Veranstalter bezahlt wird. Sodann fordert sie die
Zusprechung einer Finanzhilfe für die gesamte Dauer der Weiterbildung,
mithin über das bereits Gewährte hinaus die Zusprechung einer Finanz-
hilfe für den Zeitraum vom 15. August bis 2. Oktober 2011 bzw. die Über-
nahme der Hälfte der in diesem Zeitraum angefallenen Weiterbildungs-
kosten. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die gesamten Kos-
ten der Weiterbildung an den Veranstalter bezahlt. Der Vorinstanz würden
deshalb keine Zahlungsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin
zustehen. Überdies habe sich die Vorinstanz zu Unrecht auf den Stand-
punkt gestellt, mangels Möglichkeit der Bewilligung nachträglicher Gesu-
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che könne lediglich für den Zeitraum vom 3. Oktober bis 4. November
2011 eine Finanzhilfe zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ha-
be ihr Gesuch nämlich nicht nachträglich, sondern während der Weiterbil-
dungsmassnahme gestellt. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage könne
dies ebenso wenig wie eine nachträgliche Einreichung des Gesuchs zu
einer teilweisen Verweigerung der Finanzhilfe führen. Im Übrigen mache
es wenig Sinn, ein vorgängiges Gesuch zu verlangen, weil die Vorinstanz
nur gestützt auf den Nachweis der abgeschlossenen Weiterbildungs-
massnahme über die Gewährung von Beiträgen entscheiden könne. Der
Vorinstanz sei zudem scheinbar bekannt gewesen, dass der Anbie-
ter E._______ seine junge Kundschaft nicht richtig über die Gesuchsmo-
dalitäten informiere. Es könne weder der Beschwerdeführerin noch ihren
Eltern angelastet werden, dass die Vorinstanz nicht dagegen eingeschrit-
ten sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorin-
stanz habe auf ein von ihren Eltern verfasstes Schreiben vom 20. De-
zember 2011 nicht reagiert und es namentlich in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung vom 4. Januar 2012 fest. Sie führt namentlich aus, die massgebli-
chen Weiterbildungskosten würden vorliegend aufgrund der verspäteten
Einreichung des Gesuchs nicht die gesamten Kurskosten umfassen. Im
Factsheet "Finanzhilfen für die Weiterbildung stellenloser Abgänger und
Abgängerinnen der beruflichen Grundbildung, FAQ" des Staatssekretari-
ats für Wirtschaft SECO (im Folgenden: FAQ Finanzhilfen), das auf der
Internetseite der Vorinstanz abrufbar gewesen und der Beschwerdeführe-
rin bekannt sei, werde ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines vorgän-
gigen Gesuchs hingewiesen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten könne die
Beschwerdeführerin aus den auf der Internetseite der Vorinstanz festge-
haltenen Terminen, da diese nicht die erste Einreichung des Gesuchs,
sondern die Nachreichung ausstehender Unterlagen oder grundsätzliche
Rahmenbedingungen betreffen würden. Auch sei entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin für den Entscheid über das Finanzhilfege-
such keine Kursbestätigung bzw. kein Nachweis der abgeschlossenen
Weiterbildungsmassnahme erforderlich.
D.
In ihrer Replik vom 12. April 2012 führt die Beschwerdeführerin aus, der
Punkt der "Einsprache" (recte: der Beschwerde), welcher die von der Vor-
instanz angeordneten Zahlungsmodalitäten betreffe, habe sich "erledigt",
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weil der Betrag von Fr. 687.60 auf ihrem Konto eingegangen sei (S. 1). Im
Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest. Sie führt
insbesondere aus, das FAQ Finanzhilfen schliesse während einer Weiter-
bildungsmassnahme gestellte Gesuche nicht aus.
E.
Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 zur Ein-
reichung einer Duplik eingeladen und dabei insbesondere dazu aufgefor-
dert, hinsichtlich ihrer Kenntnisse über allfällige unrichtige Auskünfte der
Vermittlungsstellen für Sprachaufenthalte betreffend die Modalitäten der
Kostenübernahme durch die Vorinstanz Auskunft zu geben.
Mit Duplik vom 15. Mai / 1. Juni 2012 führte die Vorinstanz unter Einrei-
chung weiterer Unterlagen aus, Finanzhilfen könnten zwar gemäss dem
FAQ Finanzhilfen nur für zukünftig stattfindende Weiterbildungen gewährt
werden. Das SECO habe jedoch nachträglich pro-rata-temporis-
Finanzhilfen für laufende Weiterbildungen ab Datum der Einreichung des
Gesuchs genehmigt. Bei über 50 Gesuchen, welche während der jeweili-
gen Weiterbildung gestellt worden seien, sei auf diese Weise (auf die Zeit
ab Gesuchseinreichung beschränkte) finanzielle Unterstützung geleistet
worden. Die Vorinstanz habe die Weiterbildungsinstitute jeweils vorab
über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Fi-
nanzhilfen informiert. Zudem habe sie die Informationspolitik der Anbieter
von Weiterbildungsmassnahmen laufend beobachtet und sei bei Falschin-
formationen eingeschritten. Letzteres gehe im Fall der vorliegend invol-
vierten Sprachschule E._______ auch aus den mit der Duplik eingereich-
ten Schreiben der Vorinstanz hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Stiftung C._______ vom 4. Januar 2012
stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
dar. Verfügungen der Stiftung C._______ im Bereich von Subventionen
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 33 Bst. h und Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. September 2009 über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmass-
nahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und
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Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft [StabG, AS 2009 5043;
vgl. zur Geltungsdauer dieses Gesetzes hinten E. 3.1] i.V.m. Art. 44
VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Ent-
scheides berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner
Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), die Vertrete-
rin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen
(Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Mit der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die
Anordnung, dass die Finanzhilfe erst nach Eingang des selbst zu tragen-
den Anteils der Weiterbildungskosten bei der Vorinstanz an den Veran-
stalter überwiesen wird, sei aufzuheben. Sie begründete dies damit, dass
sie dem Veranstalter bereits vor der Weiterbildung die gesamten Kosten
bezahlt hat. Dagegen bezeichnete die Beschwerdeführerin diesen Punkt
ihrer Beschwerde in der Replik als "erledigt", weil die Vorinstanz die zu-
gesprochene Finanzhilfe (Fr. 687.60) entgegen der Anordnung in der an-
gefochtenen Verfügung nicht dem Veranstalter, sondern der Beschwerde-
führerin überwiesen hat, ohne die Zahlung von einer Überweisung seitens
der Beschwerdeführerin abhängig zu machen. Insoweit ist deshalb die
Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen,
die Vorinstanz habe das Schreiben ihrer Eltern vom 20. Dezember 2011
nicht berücksichtigt, sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst Rechte der Parteien auf Teil-
nahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 120 Ib 379 E. 3b; Urteil
B-523/2012
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des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011 E. 3.1;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff., insbes.
Rz. 1680 ff.). Diese Rechte sind in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert und von
der Vorinstanz in Gesuchsverfahren um Ausrichtung von Finanzhilfen für
die Teilnahme an einer Weiterbildungsmassnahme für stellenlose Abgän-
gerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung zu beachten
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG; s. ferner Art. 35 Abs. 1 und 2
BV).
Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs die Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begrün-
den. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dafür ist un-
abdingbar, dass er und die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne sind zumindest
kurz die Überlegungen zu erwähnen, von welchen sich die Behörde leiten
lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011 E. 3.1
und B-7901/2007 vom 10. November 2008 E. 3.1). Freilich verlangt die
Begründungspflicht keine Berücksichtigung sämtlicher irgendwie im Zu-
sammenhang mit dem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen,
rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen.
Stattdessen darf sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken, die
von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. MI-
CHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge-
hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 403 f., mit Hinweisen).
2.2 Die Eltern der Beschwerdeführerin führten im genannten Schreiben
vom 20. Dezember 2011 im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der erhal-
tenen Unterlagen lediglich bekannt gewesen, dass die Massnahme bis
am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein müsse, die Unterlagen innert
drei Monaten nach dem Ende der Weiterbildung sowie spätestens bis am
31. März 2012 einzureichen seien und keine nachträglichen Gesuche
möglich seien. Zudem brachten die Eltern vor, dass sie nicht dafür be-
straft werden dürften, dass die Vorinstanz keine Massnahmen ergriff, um
der – ihr scheinbar bekannten – unrichtigen Information über die Ge-
suchsmodalitäten durch den Anbieter E._______ entgegenzuwirken.
B-523/2012
Seite 7
Es trifft zu, dass dieses Schreiben im angefochtenen Entscheid nicht
ausdrücklich erwähnt wird. Indessen setzte sich die Vorinstanz insofern
mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander, als sie klar
und unmissverständlich dartat, dass für nachträgliche Gesuche keine
Leistungen ausgerichtet würden. Hierzu führte sie im Beschwerdeverfah-
ren ergänzend aus, dass sie in diesem wie in weiteren vergleichbaren
Fällen für die Weiterbildungsdauer ab Gesuchseinreichung "pro rata tem-
poris" Leistungen erbracht habe. Die interessierenden Weiterbildungsver-
anstalter hätte sie zudem im Rahmen des Zumutbaren informiert und
überwacht. – Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Bundes-
verwaltungsgericht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.
3.
3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend die für die Zeitspanne vom 3. Ok-
tober bis 4. November 2011 zugesprochene Finanzhilfe, welche 50 % der
im entsprechenden Zeitraum angefallenen Weiterbildungskosten deckt
(vgl. auch hinten E. 3.2). Hingegen macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, es sei ihr zu Unrecht für die Zeitspanne vom 15. August bis 2. Okto-
ber 2011 eine Finanzhilfe verweigert worden. Sie beruft sich dabei sinn-
gemäss auf das bereits erwähnte Bundesgesetz vom 25. September
2009 über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den
Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikations-
technologien sowie der Kaufkraft. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2010
in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2011 (Art. 12 Abs. 2 StabG).
Die im Streit liegende Leistung (vgl. dazu auch sogleich E. 3.2) ist eine im
Bundesrecht vorgesehene Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes
vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Danach sind Finanzhilfen geld-
werte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung ge-
währt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe
zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG). Das Subventionsgesetz
gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen,
wobei dessen drittes Kapitel (Art. 11–40 SuG) unter Vorbehalt abwei-
chender Vorschriften in anderen Bundesgesetzen oder in allgemeinver-
bindlichen Bundesbeschlüssen anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG).
3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 StabG kann der Bund stellenlosen Abgängerin-
nen und Abgängern der beruflichen Grundbildung nach den Art. 37–39
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10)
für Weiterbildungen Finanzhilfen gewähren. Art. 1 Abs. 2 StabG sieht vor,
dass Finanzhilfen auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Weiterbil-
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Seite 8
dungen höchstens zwölf Monate dauern (Bst. a) und nicht gleichzeitig
Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen werden (Bst. b). Pro
Abgängerin oder Abgänger beträgt die Finanzhilfe 50 % der Weiterbil-
dungskosten, nicht jedoch mehr als Fr. 5'000.- (Art. 1 Abs. 3 StabG).
Nach der Botschaft des Bundesrates zum fraglichen Gesetz soll die fi-
nanzielle Beteiligung an der Weiterbildung die Vermittelbarkeit arbeitslo-
ser Jugendlicher mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung erhöhen.
Zudem solle damit die Zeit der Stellen- oder Arbeitslosigkeit auf sinnvolle
Weise überbrückt werden. Die Weiterbildungen, welche die beruflichen
Qualifikationen entsprechend den arbeitsmarktlichen Bedürfnissen för-
dern sollten, würden zeitlich befristet, um nicht Teile üblicher Ausbildung
auf Tertiärstufe zu subventionieren (BBl 2009 5735 ff. 5747).
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein bundesrechtli-
cher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht die
Bedingungen, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, selbst um-
schreibt, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde
läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a
mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden
steht, sind sogenannte Ermessenssubventionen, auf welche kein An-
spruch besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5399/2010
vom 18. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 StabG "kann" der Bund Finanzhilfen
gewähren. Mit dieser sogenannten "Kann-Vorschrift" räumt das Gesetz
den Behörden ein Entschliessungsermessen ein, da die Ausrichtung von
Finanzhilfen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zwingend vorgeschrieben ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 431 und 440). Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen
i.S.v. Art. 1 StabG. Daher überprüft das Bundesverwaltungsgericht den
Entscheid der Verwaltung nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zu-
rückhaltung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1903/2011
vom 29. August 2011, C-6288/2008 vom 15. Juni 2009, C-459/2007 vom
4. Oktober 2007, C-3770/2007 vom 13. Januar 2008 und C-2070/2008
vom 5. Januar 2009).
4.
Soweit es um den vom 3. Oktober 2011 (Datum der Einreichung des Ge-
suchs) bis 4. November 2011 dauernden Teil des Sprachaufenthaltes der
Beschwerdeführerin geht, hat sie mit der angefochtenen Verfügung eine
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Seite 9
Finanzhilfe zugesprochen erhalten und ist davon auszugehen, dass die
entsprechende Anordnung nicht mit vorliegender Beschwerde angefoch-
ten ist. Im Streit liegt damit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin
für den vor Einreichung ihres Gesuchs absolvierten Teil ihrer Weiterbil-
dung, also für die Zeitspanne vom 15. August bis 2. Oktober 2011 zu
Recht eine Finanzhilfe i.S.v. Art. 1 StabG verweigert worden ist.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass sie "nicht rückwir-
kend zahlen" könne. Im FAQ Finanzhilfen sei ausdrücklich festgehalten,
dass nur für zukünftig stattfindende Weiterbildungen Finanzhilfen ausge-
richtet werden können.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
es bestehe keine Regelung, wonach die Einreichung von Gesuchen nach
oder während einer Massnahme ausgeschlossen sei.
4.1 Materiell-rechtlich ist Voraussetzung für eine Finanzhilfe i.S.v. Art. 1
StabG, dass der Empfänger stellenloser Abgänger der beruflichen
Grundbildung gemäss Art. 37–39 BBG ist, er nicht gleichzeitig Leistungen
der Arbeitslosenversicherung bezieht und es um eine höchstens zwölf
Monate dauernde Weiterbildung geht (vgl. vorne E. 3.2). Darüber hinaus
muss in formeller Hinsicht ein Gesuch eingereicht werden (vgl. Art. 1
Abs. 2 StabG; s. ferner Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller hat der zu-
ständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 11 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2 SuG).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die materiellen Voraus-
setzungen für eine Finanzhilfe i.S.v. Art. 1 StabG schon seit Beginn ihres
Sprachaufenthaltes in Vancouver (15. August 2011) erfüllt. Das in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht erforderliche Gesuch um Finanzhilfe liegt vor. Al-
lerdings wurde dieses Gesuch erst nach dem streitbetroffenen Teil der
Weiterbildung eingereicht. Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdefüh-
rerin gleichwohl auch für diesen Abschnitt der Weiterbildung Anspruch auf
eine Finanzhilfe gemäss Art. 1 StabG hat, ihr also ein Anspruch auf rück-
wirkende Auszahlung der Finanzhilfe ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der
materiellen Anspruchsvoraussetzungen zusteht, oder ob der entspre-
chende Anspruch verwirkt ist.
4.2 In der von der Vorinstanz herangezogenen Ziff. 8 FAQ Finanzhilfen
wird ausgeführt, dass Weiterbildungen nicht rückwirkend bewilligt werden
können, Finanzhilfen nur für künftig stattfindende Weiterbildungen ausge-
B-523/2012
Seite 10
richtet werden und keine Finanzhilfen für das Jahr 2009 gewährt werden
können. Es ist allerdings fraglich, ob Ziff. 8 FAQ Finanzhilfen zur Verwei-
gerung von finanziellen Beiträgen für die Zeit vor Einreichung des Ge-
suchs herangezogen werden kann. Denn der darin statuierte Ausschluss
der rückwirkenden Bewilligung von Weiterbildungen betrifft mit Blick auf
die unmittelbar anschliessende Bezugnahme auf das Jahr 2009 mögli-
cherweise einzig die Zeit vor Inkrafttreten des StabG am 1. Januar 2010
(vgl. dazu vorne E. 3.1). Gegebenenfalls wäre dieser Ausschluss nicht als
Regelung des Zeitpunktes der Geltendmachung von Finanzhilfen ge-
meint. Ohnehin bildet das FAQ Finanzhilfen eine Verwaltungsverordnung,
welche zwar mitberücksichtigt werden kann, soweit sie eine dem Einzel-
fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge-
setzlichen Vorschriften zulässt, jedoch für das Bundesverwaltungsgericht
nicht bindend ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1,
BGE 115 V 4 E. 1b).
4.3
4.3.1 Weder im StabG noch im Subventionsgesetz ist ausdrücklich eine
Frist zur Geltendmachung von Finanzhilfen i.S.v. Art. 1 StabG oder ein
Ausschluss von Finanzhilfen für vor dem Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs absolvierte Teile einer Weiterbildung vorgesehen. Auch mittels
Auslegung der im vorliegenden Bereich einschlägigen Bestimmungen
lässt sich nicht ermitteln, ob eine Finanzhilfe gemäss Art. 1 StabG für ei-
nen bei Einreichung des Gesuchs bereits zurückliegenden Teil einer Wei-
terbildung ausgerichtet werden kann. Dies gilt umso mehr, als keine Hin-
weise für die Annahme vorliegen, dass der Gesetzgeber (im Sinne eines
sogenannten qualifizierten Schweigens) bewusst auf eine Frist für die
Gesuchseinreichung verzichtet hat und dementsprechend ein Gesuch um
(vor die Zeit vor dessen Einreichung) rückwirkende Finanzhilfen ausge-
schlossen ist (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 25. Juli
1997, in: VPB 62.66 E. 5.3.2).
4.3.2 Eine Lücke im Gesetz ist gegeben, wenn eine Regelung als unvoll-
ständig erscheint, weil sie auf eine sich stellende Rechtsfrage jede Ant-
wort schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, welche als sachlich unhaltbar
betrachtet werden muss (zum Begriff der Gesetzeslücke bzw. der plan-
widrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vgl. BGE 132 II 470 E. 5.1, mit
Hinweisen; zur herkömmlichen Unterscheidung zwischen echten und un-
echten Lücken anstelle vieler: BGE 125 V 8 E. 3, BGE 122 I 253 E. 6a).
Liegt eine solche planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, hat sie
das Gericht nach derjenigen Regel zu beheben, welche es als Gesetzge-
B-523/2012
Seite 11
ber aufstellen würde (vgl. BGE 131 V 233, E. 4.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3988/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.2 [je mit weiteren
Hinweisen]).
4.3.3 Eine entsprechende Vervollständigung des Gesetzes hat die Re-
kurskommission EVD – seinerzeit unter Annahme einer sogenannten
echten Lücke – in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden
vorgenommen (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 25. Juli
1997, in: VPB 62.66 E. 5.3). Die Rekurskommission EVD hatte im ent-
sprechenden Verfahren zu entscheiden, ob das Bundesamt für Woh-
nungswesen Zusatzverbilligungsansprüche für vor der Gesuchseinrei-
chung liegende Mietperioden auszurichten hat. Mangels Regelung im
Gesetz zog sie per analogiam den im Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatz heran, dass keine Beiträge für einen vor der Anmeldung lie-
genden Zeitabschnitt ausgerichtet werden können. Eine analoge Anwen-
dung dieses Grundsatzes betrachtete die Rekurskommission EVD in dem
von ihr beurteilten Fall auch deshalb für gerechtfertigt, weil in der Doktrin
zum Subventionsrecht ebenfalls eine solche Regel verfochten werde
(vgl. dazu ausführlich Entscheid der Rekurskommission EVD vom 25. Juli
1997, in: VPB 62.66 E. 5.3.2–5.3.5).
Die genannten Erwägungen der Rekurskommission EVD können sinn-
gemäss auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, geht es doch
sowohl bei den hier in Frage stehenden Finanzhilfen i.S.v. Art. 1 StabG
als auch bei den seinerzeit im Streit stehenden Zusatzverbilligungsan-
sprüchen um nicht rückzahlbare Leistungen des Bundes (vgl. Entscheid
der Rekurskommission EVD vom 25. Juli 1997, in: VPB 62.66 E. 5.3.5).
Dementsprechend hält die Auffassung der Vorinstanz, dass keine Finanz-
hilfen i.S.v. Art. 1 StabG für die Zeit vor der Einreichung des Gesuchs
ausgerichtet werden können, vor dem Gesetz stand. Die Beschwerdefüh-
rerin hat somit ihren vorliegend geltend gemachten Anspruch nach Art. 1
StabG für die Zeitspanne vom 15. August bis 2. Oktober 2011 verwirkt.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den von der Vorinstanz erhalte-
nen Unterlagen und ihrer Homepage sei einzig zu entnehmen, dass die
Massnahme spätestens Ende 2011 abgeschlossen sein müsse, man
sämtliche Unterlagen innert drei Monaten nach Ende der Weiterbildung
und nicht später als bis zum 31. März 2012 einzureichen habe, und keine
nachträglichen Gesuche möglich seien. Ferner macht sie geltend, der
Vorinstanz sei scheinbar bekannt gewesen, dass der Anbieter ihres
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Seite 12
Sprachaufenthaltes E._______ nicht richtig über die Modalitäten der Ein-
reichung des Gesuchs informiere. Dabei legt die Beschwerdeführerin ein
E-Mail der Vorinstanz vom 27. Oktober 2011 ins Recht, in welchem Letz-
tere erklärt, die Beschwerdeführerin sei nicht die erste Person, welcher
seitens des Anbieters E._______ fälschlicherweise gesagt worden sei,
man solle das Gesuch erst nach dem Sprachaufenthalt einsenden.
Sinngemäss wird mit diesen Vorbringen zum einen geltend gemacht, die
Vorinstanz habe mit den von ihr verbreiteten Informationen den irrefüh-
renden Anschein erweckt, dass auch für vor der Einreichung eines Ge-
suchs bereits erfolgte Teile einer Weiterbildung Finanzhilfen gewährt wer-
den können. Zum anderen wird der Vorinstanz sinngemäss vorgeworfen,
sie habe, indem sie nicht gegen die Verbreitung falscher Informationen
durch den Anbieter E._______ eingeschritten sei, einen Tatbestand ge-
schaffen, welcher die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen lassen,
dass sie auch für die Zeit vor der Gesuchseinreichung beitragsberechtigt
sei.
Gerügt wird somit eine Verletzung des Anspruchs auf Behandlung nach
Treu und Glauben.
6.
6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV)
umfasst zum einen den Vertrauensschutz und zum anderen das Verbot
des Rechtsmissbrauchs. Der hier angesprochene Vertrauensschutz ist in
Art. 9 BV garantiert und bewirkt namentlich, dass eine unrichtige Auskunft
oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet. Im Einzelnen
ist dafür Voraussetzung, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall
aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts ohne Vorbe-
halt erteilt wurde, die Amtsstelle für die Erteilung dieser Auskunft zustän-
dig war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zu-
ständig betrachten durfte, die anfragende Person die Unrichtigkeit bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte,
sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgän-
gig zu machende Disposition getroffen und sich die Rechtslage seit Ertei-
lung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach einer in der
Literatur vertretenen Auffassung ist die Voraussetzung, dass die Auskunft
nur dann vertrauensbegründend sein kann, wenn sie sich auf einen kon-
kreten, die um Auskunft ersuchende Person direkt betreffenden Sachver-
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halt bezieht, zu relativieren. Gemäss dieser Lehrmeinung ist namentlich
vorgedruckten Formularen mit Rechtsauskünften die Eignung als Ver-
trauensgrundlage nicht abzusprechen und bei Internetauftritten der Be-
hörden jedenfalls dann, wenn die darin enthaltenen Informationen gezielt
der Orientierung von Betroffenen dienen, die Eignung der Auskunft zur
Begründung von Vertrauen nicht von vornherein zu verneinen (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 670 f.).
6.2 Zunächst ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen zu prüfen, ob
die Vorinstanz eine unrichtige Auskunft erteilt hat, welche die Beschwer-
deführerin darauf vertrauen liess, dass Finanzhilfen auch für vor dem
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs absolvierte Abschnitte einer Wei-
terbildung ausgerichtet werden.
6.2.1 Aus dem aktenkundigen Ausdruck der Homepage der Vorinstanz
lässt sich nicht entnehmen, dass Gesuche um Finanzbeiträge für bereits
absolvierte Teile einer Weiterbildung möglich sind. Soweit hier interessie-
rend kann deshalb nicht von unrichtigen Auskünften auf der Internetseite
der Vorinstanz ausgegangen werden.
6.2.2 Im vorgedruckten Gesuchformular der Vorinstanz, welches die Be-
schwerdeführerin verwendete, ist festgehalten, dass ein allfälliger An-
spruch auf Finanzhilfe erlösche, wenn der Gesuchsteller nicht innert drei
Monaten nach dem Ende der Weiterbildung und in jedem Fall bis spätes-
tens 31. März 2012 alle geforderten Unterlagen einreicht. Nach dem Ge-
suchformular wird die Kenntnisnahme dieses Umstandes vom Ge-
suchsteller mit Unterzeichnung des Gesuchs bestätigt.
Im erwähnten Passus des Gesuchformulars kann keine unrichtige Aus-
kunft bezüglich des Zeitpunktes der Einreichung des Gesuchs gesehen
werden, da sich die erwähnten Fristen insbesondere mit Blick auf den
Kontext, in welchem sie genannt werden, in erkennbarer Weise nicht auf
die Einreichung des Gesuchs beziehen.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe ihr
persönlich in Hinblick auf ihren Sprachaufenthalt in Vancouver unrichtige
Auskünfte zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erteilt. Auch las-
sen sich den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine unrichtige Auskunft be-
züglich der Gesuchsmodalitäten erteilte, welche im Sinne der genannten
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Rechtsprechung vorbehaltlos für ihren konkreten Einzelfall aufgrund einer
vollständigen Darstellung des Sachverhalts erteilt wurde.
6.2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann ausgeschlossen wer-
den, dass die Vorinstanz durch eigene Auskünfte oder Zusicherungen ei-
nen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, welcher eine Abweichung von
der gesetzlichen Regelung zugunsten der Beschwerdeführerin rechtferti-
gen würde.
6.3 Es fragt sich sodann, ob eine allfällige Falschinformation des Veran-
stalters vorliegend ein Abweichen vom Gesetz rechtfertigen könnte.
Selbst wenn der Veranstalter E._______ die Beschwerdeführerin – wie
sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz sinngemäss geltend machte –
dahingehend informiert hätte, dass das Gesuch auch erst während oder
nach der Weiterbildung eingereicht werden könne, liesse sich daraus
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn bei Anwen-
dung der gehörigen Sorgfalt hätte sie erkennen müssen, dass (anstelle
des Anbieters E._______) die Vorinstanz als verfügende Instanz für die
Erteilung von Auskünften zu den Gesuchsmodalitäten zuständig ist
(vgl. zur Zuständigkeit zur Auskunftserteilung im Allgemeinen HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 674). Dementsprechend hätte sich die
Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen einzig auf die Angaben des
Anbieters E._______ verlassen dürfen. Namentlich mit Blick auf die im
FAQ Finanzhilfen online publizierten Gesuchsmodalitäten, die ihr als Ge-
suchstellerin nicht unbekannt sein konnten und nach deren Wortlaut Fi-
nanzhilfen nur für künftig stattfindende Weiterbildungen ausgerichtet wer-
den (vgl. dazu vorne E. 4.2), hätte es ihr oblegen, sich im Zweifelsfall bei
der Vorinstanz nach der massgebenden Ordnung zu erkundigen.
6.4 Schliesslich ist auch nicht substantiiert dargetan, dass die Vorinstanz
ein Fehlverhalten des Veranstalters toleriert und damit einen vertrauens-
begründenden Tatbestand geschaffen hätte. Aktenkundig ist vielmehr,
dass die Vorinstanz zweimal, nämlich mit Schreiben vom 24. Juni und
21. Juli 2011 beim Anbieter E._______ intervenierte, um unrichtige Infor-
mationen über die Stabilisierungsmassnahme i.S.v. Art. 1 StabG zu un-
terbinden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine allfäl-
lige, infolge Verbreitung falscher Informationen durch den Anbie-
ter E._______ entstandene Unklarheit – wenn überhaupt – nur während
kurzer Dauer bestanden und sich die Vorinstanz umgehend für deren Be-
seitigung eingesetzt hat. Ohnehin würde eine bloss vorübergehende Dul-
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dung eines rechtswidrigen Zustandes grundsätzlich noch keinen Vertrau-
enstatbestand bilden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652). In
welchen Fällen es sich diesbezüglich ausnahmsweise anders verhält,
braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da der Vorinstanz keine Dul-
dung vorzuwerfen ist.
6.5 Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem Grundsatz des Vertrau-
ensschutzes (Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.
Soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben ist, erweist sie sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese wer-
den auf Fr. 400.− festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; siehe oben E. 3.3).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.− werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.− verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
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– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Versand: 17. Juli 2012