B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5240/2011
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-5240/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) geborene A._______ (Beschwerdeführer) arbeitete zu-
letzt zwischen dem (…) und (…) als LKW-Fahrer (IV act. […] f. u. […]).
Zwischen (…) und (…) war der Beschwerdeführer in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV act. […]). Mit Ge-
such vom 9. November 2006 (eingegangen bei der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA [Vorinstanz] am 27. Dezember 2006) beantragte
der Beschwerdeführer eine Invalidenrente (IV act. […]).
A.b Mit Verfügung vom 1. April 2008 (IV act. […]) stellte die Vorinstanz
fest, dass sich aus den Akten keine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres ergebe. Trotz der Gesundheitsbe-
einträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinn-
bringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumut-
bar. Da somit keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge, wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers ab.
A.c Mit Beschwerde vom 24. August 2009 gelangte der Beschwerdefüh-
rer ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Ur-
teil C-5402/2009 vom 3. März 2010 in dem Sinne gut, dass die angefoch-
tene Verfügung vom 1. April 2008 aufgehoben und die Sache mit der
Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, die erforderlichen
fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sa-
che zu verfügen.
A.d Mit Verfügung vom 16. August 2011 (IV act. […]) stellte die Vorinstanz
fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten beruflichen Tä-
tigkeit ab dem (…) zu 20 % bzw. ab dem (…) zu 70 % für arbeitsunfähig
zu betrachten sei. Indessen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in
leichten Verweisungstätigkeiten (in sitzender oder alternierender Position;
zulässige Maximallast 10 Kilogramm) wie Hausmeister/Aufseher einer
Baustelle, Magaziner/Lagerist, Reparatur von Kleingerä-
ten/Haushaltsartikeln, Empfang sowie Telefonvermittlung/Lagerist ab dem
(…) zu 100 % zuzumuten. Dies ergebe eine Erwerbsunfähigkeit von 20 %
ab dem (…) bzw. 29 % ab dem (…). In der Folge wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab, da er die Voraussetzun-
gen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfülle.
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Seite 3
Für ihren Entscheid stützte sich die Vorinstanz gemäss Verfügung auf fol-
gende Unterlagen:
– Berichte von Dr. B._______ vom (…; Bericht B1), (…; Bericht B2) so-
wie (…; Bericht B3) (IV act. […] f. bzw. […] f.,[…] bzw. […] und […])
– Bericht von Dr. C._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. D._______ vom (…) (IV act. […])
– Medikamentenlisten vom (…; Liste 1) bzw. (…; Liste 2) (IV act. […] u.
[…])
– Bericht E._______ vom (…) (IV act. […])
– Ultraschalluntersuchung vom (…) (IV act. […] f.)
– Bericht von Dr. F._______ vom (…) (IV act. […])
– Spirographie vom (…) (IV act. […] f.)
– Bericht von Dr. G._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. H._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht E 213, verfasst von Dr. I._______, vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. J._______ vom (…) (IV act. […])
Des Weiteren verfügte die Vorinstanz über folgende Berichte des Arztes
der IV-Stelle, Dr. K._______:
– Medizinische Stellungnahme vom (…; Stellungnahme K1) (IV
act. […])
– Medizinische Stellungnahme vom (…; Stellungnahme K2) (IV
act. […])
– Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdeführers im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom (…; Stellungnahme
K3) (IV act. […])
– Stellungnahme vom (…; Stellungnahme K4) (IV act. […])
B.
Mit Beschwerde vom 16. September 2011 gelangte der Beschwerdefüh-
rer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die rückwirkende Aus-
richtung einer Invalidenrente sowie eine fachmedizinische Abklärung sei-
tens der Vorinstanz. Dies jeweils unter Kostenfolge.
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Seite 4
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Gesundheits-
zustand schlechter sei, als es die Vorinstanz sowie deren medizinischer
Dienst festgestellt hätten. Seine Erkrankungen und Gesundheitsein-
schränkungen von zunehmender Schwere seien sehr schwerwiegend
und von chronischer Natur und würden die Ausrichtung einer Invaliden-
rente eindeutig begründen und nachweisen. Des Weiteren rügt der Be-
schwerdeführer, dass es sich bei den im Nachgang zum Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5402/2009 vom 3. März 2010 eingeholten me-
dizinischen Unterlagen nicht um die verlangten fachärztlichen Untersu-
chungen handle. Vielmehr seien dies blosse Arzt- und Krankenhausbe-
richte sowie das "typisch oberflächliche Gutachten des (…)en Versiche-
rungsträgers und seiner Amtsärzte". Auch würden die jeweiligen Instituti-
onen nicht über die notwendigen Kenntnisse im Schweizer Sozialversi-
cherungsrecht verfügen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2011 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
Die Vorinstanz hält fest, dass sie entsprechend dem Urteil C-5402/2009
vom 3. März 2010 zusätzliche, umfangreiche medizinische Sachverhalts-
abklärungen getroffen habe. Der beurteilende IV-Arzt habe sich aus den
Unterlagen ein umfassendes, schlüssiges Bild der kardiologischen und
orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers bilden sowie zweifelsfreie
Aussagen hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen können.
Weitere Abklärungen hätten sich daher im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung nicht aufgedrängt.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz zudem den Be-
richt des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom (…) ins Recht (IV act. […]).
D.
Mit Replik vom 17. Januar 2012 hält der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinen Beschwerdeanträgen fest und wiederholt seine hauptsächli-
chen Begründungen.
E.
Mit Duplik vom 13. März 2012 hält auch die Vorinstanz in Wiederholung
ihrer hauptsächlichen Begründungen an ihren Anträgen fest.
B-5240/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver-
sicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die
Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 60 ATSG sowie 52 Abs. 1 VwVG), und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Die vom Be-
schwerdeführer gerügte, seiner Ansicht nach nicht rechtskonforme Zustel-
lung der Verfügung braucht in casu nicht weiter geprüft zu werden, nach-
dem der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten hat. Auch
sonst ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden und er konnte
seine Rechte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich
wahrnehmen (vgl. Art. 38 VwVG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4637/2008 vom 11. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). Auf die Beschwer-
de ist somit einzutreten.
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Seite 6
2.
Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochte-
nen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien jedoch eine ande-
re Amtssprache, so kann das Verfahren auch in dieser geführt werden.
(Art. 33a Abs. 2 VwVG). Obwohl die angefochtene Verfügung auf Italie-
nisch ausgefertigt wurde, steht somit der Verfahrensführung und Ur-
teilsausfertigung in deutscher Sprache, deren sich die Parteien vorliegend
bedienen, nichts entgegen.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist (…)er Staatsangehöriger und somit Staats-
angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vor-
liegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: Das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (nachfol-
gend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA, SR 0.142.112.681), sein An-
hang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71;
SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11),
(vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA).
Soweit das Freizügigkeitsabkommen und dabei insbesondere dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit re-
gelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Ver-
B-5240/2011
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waltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben. Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Be-
ziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden
EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnun-
gen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, und der – seit demselben Da-
tum in Kraft stehende – revidierte Anhang II zum Freizügigkeitsabkom-
men sind vorliegend noch nicht anwendbar.
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1
E. 3.2). Des Weiteren beurteilt sich die Sache materiellrechtlich nach den-
jenigen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 16. August 2011 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind. Für die richterliche Beurteilung
sind schliesslich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung massgebend (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1).
4.
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
B-5240/2011
Seite 8
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invalidi-
tätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist.
4.3
4.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich blei-
bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig-
keit, die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Der Begriff "Invalidität" ist demnach nicht nach medi-
zinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbsein-
kommen zu erzielen (vgl. BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei-
ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Ver-
sicherte hat sich somit eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.),
wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teilweise er-
werbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht gehal-
ten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen zu
entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn betref-
fenden Aufgabenbereich reduzieren (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
4.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
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Seite 9
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Art. 7 Abs. 2 ATSG hält dabei fest, dass
für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliess-
lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objekti-
ver Sicht nicht überwindbar sei.
4.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4
4.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, BGE 115 V 133 E. 2).
4.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen).
4.4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b mit Hinwei-
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Seite 10
sen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür-
digen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den
behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Bei der Abschätzung des Beweis-
werts dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behan-
delnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine
Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu füh-
ren, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Auf der anderen
Seite ist es nicht zulässig, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets
in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen,
wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen ge-
langen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.4.4 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe-
nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a). Schliesslich ist hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aussagen die
fachliche Qualifikation eines Arztes von erheblicher Bedeutung (vgl. Urtei-
le des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 sowie
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen).
5.
Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt rechtsge-
nüglich abgeklärt ist.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich bei den im Nachgang zum
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5402/2009 vom 3. März 2010
eingeholten medizinischen Unterlagen (vgl. IV act. […]-[…], […]-[…] so-
wie […]-[…]) nicht um die verlangten fachärztlichen Untersuchungen
handle. Vielmehr seien dies blosse Arzt- und Krankenhausberichte sowie
das "typisch oberflächliche Gutachten des (…)en Versicherungsträgers
und seiner Amtsärzte". Zudem würden die jeweiligen Institutionen nicht
über die notwendigen Kenntnisse im Schweizer Sozialversicherungsrecht
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Seite 11
verfügen. Auch rügt der Beschwerdeführer die medizinischen Feststellun-
gen der Vorinstanz als fehlerhaft. So sei sein Gesundheitszustand viel
schlechter als es die Vorinstanz sowie deren medizinischer Dienst festge-
stellt habe. Insbesondere leide er an schwerwiegenden, chronischen Er-
krankungen und Beschwerden.
5.2 Art. 12 VwVG hält fest, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen hat (Untersuchungsgrundsatz). Die Behörde hat da-
bei im Rahmen des Zumutbaren den entscheiderheblich erscheinenden
Umständen nachzugehen. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren
Rechtsnorm erfüllen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER,
Kommentar zu Art. 12 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger (Hrsg.), VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 258 f., Rz. 27 f.). Die
Ermittlungspflicht wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Beteilig-
ten relativiert (vgl. Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 3 ATSG). Eine
solche Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung
gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl.
Art. 28 Abs. 2, 31 Abs. 1 sowie 43 Abs. 2 und 3 ATSG, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3913/2007 vom 7. November 2008 E. 7.6 mit Hin-
weisen).
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei um-
fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so darf auf die Ab-
nahme weiterer Beweise verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September
2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion, d.h. unter anderem auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts hin (vgl. Art. 49 VwVG). Unabhängig
davon kommt der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Ins-
besondere dann, wenn die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spe-
B-5240/2011
Seite 12
zialisierte technische, wissenschaftliche oder medizinische Kenntnisse er-
fordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der
Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BVGE 2007/27
E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3.2 Auf ärztliche Stellungnahmen kann nur unter der Bedingung abge-
stellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die berichterstattenden
Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen (vgl. E. 4.4.4). Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass
kein Anspruch auf eine persönliche Begutachtung besteht und es grund-
sätzlich im Ermessen der Vorinstanz liegt, sich für eine Beurteilung auf
vorhandene ärztliche Unterlagen abzustützen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-271/2010 vom 13. April 2012 E. 4.3). Schliesslich ist
gemäss Rechtsprechung auch ein Facharzt für Allgemeine Medizin
grundsätzlich in der Lage, die medizinische Situation eines Versicherten
nach Einsicht in Berichte von jeweiligen Fachärzten schlüssig und zuver-
lässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2640/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3.3 Im vorliegenden Fall erscheinen die medizinischen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bzw. des Arztes der IV-Stelle,
Dr. K._______, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht will-
kürlich und sind von dem ihnen zukommenden Ermessen gedeckt. So ist
festzustellen, dass die Berichte von Dr. K._______ (vgl. E. 6.3.5 f.) den
beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht genügen. Insbe-
sondere wurden diese in Kenntnis der vorliegenden, von Fachärzten ver-
fassten Berichte ausgearbeitet, stehen zu denen nicht in einem Wider-
spruch und es wurden jeweils auch die Eingaben des Beschwerdeführers
berücksichtigt. Auch sind die Berichte in sich schlüssig.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorliegen-
den Akten zudem davon auszugehen, dass die Vorinstanz bzw.
Dr. K._______ im Rahmen der Beurteilung des Beschwerdeführers alle
gesundheitlichen Aspekte berücksichtigten und sich ein umfassendes,
schlüssiges Bild der Leiden des Beschwerdeführers bilden konnten. Aus
dem blossen Umstand, dass in den Berichten von Dr. K._______ nicht al-
le Details der beigezogenen Berichte aufgeführt wurden, kann nicht abge-
leitet werden, dass die entsprechenden Angaben in den Vorakten nicht
beachtet wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-271/2010
vom 13. April 2012 E. 4.4). Auch beschränkt sich der Beschwerdeführer in
B-5240/2011
Seite 13
seinen Eingaben vor Gericht darauf aufzuführen, welche Erkrankungen
und Gesundheitsbeeinträchtigungen anerkannt wurden bzw. welche sei-
ner Ansicht nach hätten anerkannt werden müssen. Dies genügt jedoch
vor dem Hintergrund des ihnen zukommenden Ermessens nicht, um die
medizinischen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bzw. von
Dr. K._______ in Zweifel zu ziehen.
Schliesslich sind vorliegend auch keine Anzeichen ersichtlich, welche der
Vorinstanz bzw. Dr. K._______ dazu Anlass hätten geben müssen, davon
auszugehen, dass die im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-5402/2009 vom 3. März 2010 bei Fachärzten in Auftrag gege-
benen umfangreichen Abklärungen (vgl. IV act. […]-[…], […]-[…] sowie
[…]-[…]) fehler- und/oder lückenhaft seien und daher weitere Abklärun-
gen notwendig wären (dies insbesondere auch mittels zusätzlicher Unter-
suchungen in der Schweiz). Die pauschalen und in keiner Art und Weise
mit Beweismitteln untermauerten Vorwürfe des Beschwerdeführers hin-
sichtlich einer "typischen Oberflächlichkeit" (…)er Gutachten sowie der
"fachlichen Inkompetenz" und "schlechten Arbeitsmoral" (…)er Ärzte ver-
mögen keine objektiv begründeten Zweifel an der Qualität der eingehol-
ten Berichte an sich und der Zulässigkeit des Vorgehens der Vorinstanz
zu wecken. Auch wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumut-
bar gewesen, spätestens im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zusätzliche Beweismittel einzubringen, welche seine
Argumentation gestützt hätten. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch un-
terlassen. Dieser faktische Verzicht auf die Ausübung der Mitwirkungs-
rechte kann der Vorinstanz nun nicht als mangelhafte Sachverhaltsfest-
stellung vorgeworfen werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden medizini-
schen Unterlagen ein vollständiges Bild über die gesundheitliche Beein-
trächtigung des Beschwerdeführers geben. Dessen Gesundheitszustand
erweist sich damit als rechtsgenüglich abgeklärt und die Vorinstanz durfte
in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten.
6.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass seine Erkran-
kungen und Beschwerden eine schweizerische IV-Rente eindeutig be-
gründen und nachweisen würden. Er rügt damit sinngemäss die Schluss-
folgerungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Berichte von
Dr. B._______ (IV act. […] f. bzw. […] f., […] bzw. […] und […]),
B-5240/2011
Seite 14
Dr. D._______ (IV act. […]), dem E._______ (IV act. […]), Dr. L._______
(IV act. […]), Dr. H._______ (IV act. […]) sowie Dr. J._______ (IV
act. […]) lediglich zum medizinischen Sachverhalt und nicht direkt zur
Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern.
6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bishe-
rige Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig ist. Im Bericht des Arztes der IV-
Stelle, Dr. K._______, vom (…; Stellungnahme K2) (IV act. […]) wird die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwar mit lediglich 70 % ab
dem (…) angegeben, doch ist dies IV-rechtlich einer gänzlichen Arbeits-
unfähigkeit gleichzusetzen, da bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet wird dem
Beschwerdeführer auch in den Berichten von Dr. C._______ vom (…) (IV
act. […]), Dr. F._______ vom (…) (IV act. […]), Dr. G._______ vom (…)
(IV act. […]) sowie Dr. I._______ vom (…) (IV act. […]) bescheinigt, so-
dass die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz im Ergebnis nicht
zu beanstanden sind.
6.2
Umstritten ist, inwiefern dem Beschwerdeführer noch Verweisungstätig-
keiten zugemutet werden können.
6.2.1 Dr. C._______, Facharzt für Traumatologie und Orthopädie, be-
scheinigt dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom (…) (IV act. […])
eine fortgeschrittene Arthrose in der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
mit schmerzhaften funktionellen Auswirkungen, ein Facettensyndrom an
der Lendenwirbelsäule, schwere, starre Kyphose, chronische Gicht-
Arthropathie, beidseitige degenerative Arthropathie der Rotatorenman-
schette, beidseitige Chondromalazie der Patella sowie Folgeerscheinun-
gen eines Herzinfarktes. Er gelangt zur Diagnose, dass der Beschwerde-
führer für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter oder LKW-Fahrer vollständig und
dauerhaft arbeitsunfähig sei.
6.2.2 Dr. F._______, Traumatologin, stellt in ihrem Bericht vom (…) (IV
act. […]) die Diagnose einer Arthrose in der Hals-, Brust- und Lendenwir-
belsäule, eines Facettensyndroms an der Lendenwirbelsäule sowie einer
beidseitigen degenerativen Arthropathie der Rotatorenmanschette. Sie
kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für körperliche Arbeiten
insbesondere in den bisherigen Tätigkeitsgebieten gänzlich und dauerhaft
B-5240/2011
Seite 15
arbeitsunfähig sei und stellt hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der
Beschwerden eine ungünstige Prognose.
6.2.3 Dr. G._______, Rheumatologin, bescheinigt dem Beschwerdeführer
in ihrem Bericht vom (…) (IV act. […]) Polyarthrose sowie chronische Rü-
ckenschmerzen. Auch Dr. G._______ hält fest, dass der Beschwerdefüh-
rer für körperliche Arbeiten insbesondere in den bisherigen Tätigkeitsge-
bieten gänzlich und dauerhaft arbeitsunfähig sei und stellt hinsichtlich der
zukünftigen Entwicklung der Beschwerden eine ungünstige Prognose.
6.2.4 Dr. I._______ führt in seinem Bericht E 213 vom (…) (IV act. […]) im
Wesentlichen folgende Diagnosen auf: Bronchiale Überempfindlichkeit,
Hyperurikämie, Gicht, Claudicatio intermittens, Spondyloarthropathie,
chronische ischämische sowie schwere koronare Herzkrankheit, Hyper-
tonie sowie chronisch-venöse Insuffizienz.
Dr. I._______ bescheinigt dem Beschwerdeführer in dessen bisherigen
Tätigkeitsgebieten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Verwei-
sungstätigkeiten in sitzender bzw. alternierender Position ohne schwere
körperliche Anstrengungen seien jedoch weiterhin vollumfänglich möglich.
Zu vermeiden gelte es ferner ein feuchtes, heisses Umfeld sowie Umge-
bungen mit Rauch, Gas und Dampf.
6.2.5 Der Arzt der IV-Stelle, Dr. K._______, verfasste einen ersten Bericht
am (…; Stellungnahme K1) (IV act. […]). Dabei kam er unter anderem
zum Schluss, dass das Dossier noch nicht komplett sei und beantragte
weitere Verfahrensinstruktionen. So fehlte eine Untersuchung des arte-
riellen Gefässsystems der unteren Extremitäten wie auch Seite 2 der Be-
richtes von Dr. B._______ vom (…). Nachdem erstgenannte Untersu-
chung erfolgte (IV act. […]) und zudem ein neuer Bericht von
Dr. B._______ vorlag (IV act. […; Bericht B3]) stellte Dr. K._______ in
seinem Bericht vom (…; Stellungnahme K2) (IV act. […]) die Hauptdiag-
nose einer koronaren Herzkrankheit (Zustand nach Infarkt mit unvollstän-
diger chirurgischer Revaskularisation). Der klinische Zustand sei zufrie-
denstellend und asymptomatisch, wenngleich man eine gewisse Abnah-
me der Herzfunktionen zwischen (…) und (…) feststellen könne.
Als Nebendiagnosen führt der Bericht auf: Polyarthrose (mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit) bzw. Hypertonie, Dyslipidämie, normale Lun-
genfunktionen, Hyperurikämie sowie Arteriopathie bei den unteren Extre-
mitäten (alle jeweils ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Hin-
B-5240/2011
Seite 16
sichtlich der Polyarthrose hält Dr. K._______ fest, dass in Abweichung
vom Bericht von Dr. C._______ von einer fortgeschrittenen, schweren
Spondylose, einer schweren Gichtarthritis oder einer schweren Kyphose
keine Rede sein könne. Zwar liege eine osteoartikuläre Beeinträchtigung
zweifelsohne vor und sei seit (…) dokumentiert, doch sei diese entgegen
dem Bericht nicht dermassen schwerwiegend.
Dr. K._______ bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit
in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit zu 20 % ab dem (…) bzw.
70 % ab dem (…). Dies aufgrund der Verschlimmerung der
osteoartikulären Pathologie. Indessen sei dem Beschwerdeführer die
Ausübung von leichten Verweisungstätigkeiten in sitzender oder alternie-
render Position ohne schwere körperliche Anstrengungen weiterhin unbe-
schränkt möglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %). Als Beispiele führt der Bericht
folgende Verweisungstätigkeiten auf: Hausmeister/Aufseher einer Bau-
stelle, Magaziner/Lagerist, Reparatur von Kleingeräten/Haushaltsartikeln,
Empfang sowie Telefonvermittlung/Telefonist.
6.2.6 In seiner Stellungnahme vom (…; Stellungnahme K4) (IV act. […])
nimmt Dr. K._______ unter Bezugnahme auf die vorliegenden Akten
nochmals ausführlich Stellung zur medizinischen Situation des Be-
schwerdeführers und bestätigt dabei seine Schlussfolgerungen vom (…;
Stellungnahme K2). Hinsichtlich der Hauptdiagnose einer koronaren
Herzkrankheit führt Dr. K._______ ergänzend aus, dass sich den Akten
keine Symptome hinsichtlich einer Herzinsuffizienz entnehmen liessen.
Als einziges Problem lasse sich eine Tendenz hinsichtlich einer arteriellen
Hypertonie erkennen. Diese gesundheitlichen Probleme seien vereinbar
mit der Zumutbarkeit einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in den ge-
nannten Verweisungstätigkeiten. Auch hält Dr. K._______ hinsichtlich der
Nebendiagnosen ergänzend fest, dass sich den Akten entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers bei den unteren Extremitäten keine relevan-
te Claudicatio intermittens nachweisen lasse.
6.2.7 Der von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung einge-
reichte Bericht des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom (…) (IV act. […])
schliesst sich vollumfänglich den Meinungen von Dr. K._______ sowie
von Dr. I._______ an. Dem Berichtsgremium gehörten acht Mitglieder an,
darunter insbesondere auch Spezialisten in den Bereichen Phlebologie
und Rheumatologie.
B-5240/2011
Seite 17
6.3 Vorliegend besteht kein Anlass, von der Ansicht der Vorinstanz abzu-
weichen, dass dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähig-
keit in leichten Verweisungstätigkeiten in sitzender oder alternierender
Position ohne schwere körperliche Anstrengungen (zulässige Maximallast
10 Kilogramm) zuzumuten ist.
Dass der Beschwerdeführer koronare bzw. osteoartikuläre Beschwerden
hat, ist unbestritten. Allerdings lassen sich aus den vorliegenden Berich-
ten keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit leichter Ver-
weisungstätigkeiten ohne grössere körperlichen Anstrengungen ableiten.
Auch die Berichte von Dr. C._______, Dr. F._______ sowie
Dr. G._______ äussern sich lediglich hinsichtlich der – unbestrittenen –
Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeitsgebieten des Beschwerde-
führers. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
es sich bei der Liste möglicher Verweisungstätigkeiten lediglich um "Bei-
spiele von zumutbaren angepassten Tätigkeiten" handelt, welche nicht
wortwörtlich zu verstehen ist, sondern lediglich die Art von möglichen Tä-
tigkeitsgebieten aufführt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2640/2011 vom 12. Juni 2012 E. 5.3.3).
Im vorliegenden Fall wäre es am Beschwerdeführer gelegen, objektive
Zweifel an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz bzw. insbesondere
auch an den Berichten von Dr. K._______, Dr. I._______ sowie dem ärzt-
lichen Dienst der IVSTA zu wecken. Der Beschwerdeführer hat es jedoch
vorliegend unterlassen, eine Arbeitsunfähigkeit in leichten Verweisungstä-
tigkeiten auch nur ansatzweise mit entsprechenden Berichten bzw. Gut-
achten darzulegen. Auch in diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer
somit mit seiner Kritik nicht durchzudringen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage nach dem Invaliditätsgrad sowie der
Rentenhöhe.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
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Seite 18
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge-
meinde Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343
E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Auszugehen ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä-
tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse
gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits-
fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial-
lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn
(vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zu-
mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75
E. 3b/bb mit Hinweisen). Dabei ist nach der Rechtsprechung zudem zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst
bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn-
mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnitt-
lichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer
versicherten Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6) gesamthaft zu
schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
7.2 Im vorliegenden Fall entsprechen die Berechnungen der Vorinstanz
(vgl. IV act. […]) der soeben aufgezeigten Praxis und werden vom Er-
messen der Vorinstanz (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen) gedeckt.
Auch führt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ans Bundesverwal-
tungsgericht keinerlei Gründe an, welche die Berechnungen der Vorins-
tanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Es ist daher festzustellen, dass der
Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 20 % ab dem (…) bzw. 29 %
ab dem (…) aufweist. Er hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenren-
te (vgl. Art. 28 IVG).
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Seite 19
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine mangel-
hafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Auch genügen
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, um die medizinischen Fest-
stellungen sowie die vollumfängliche Zumutbarkeit von leichten Verwei-
sungstätigkeiten in sitzender bzw. alternierender Position ohne schwere
körperliche Anstrengungen in Frage zu stellen. Da der Beschwerdeführer
einen Invaliditätsgrad von 20 % ab dem (…) bzw. 29 % ab dem (…) auf-
weist, hat er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens
trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.- festge-
legt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 410.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 10.- ist
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-5240/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 410.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 10.-
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. September 2012