B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 29.02.2016 (2C_873/2015)
Abteilung II
B-5253/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ AG in Liquidation,
_______,
vertreten durch A._______,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenabrechnung bezüglich Einziehung und Verwertung
von Vermögenswerten.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG bzw. ihr Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident,
A._______, betrieb – soweit hier interessierend – im Jahre 2000 in
B._______ und C._______ im Kanton D._______ zwei Spielsalons. Wegen
Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezem-
ber 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG;
SR 935.52) bzw. auf gewerbsmässigen Betrieb von Glücksspielen aus-
serhalb konzessionierter Spielbanken, eröffnete die Vorinstanz am 17. Au-
gust 2000 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Strafuntersuchung ge-
gen A._______. In deren Verlauf wurden – soweit hier interessierend – 41
Spielautomaten und verschiedene Barwerte, darunter der Kassainhalt der
Spielautomaten, beschlagnahmt.
Am 3. Dezember 2002 verkaufte A._______ seine Aktien der X._______
AG an die E._______ GmbH. Am 10. Juni 2003 wurde die X._______ AG
im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht sowie am 14. Februar
2011 die E._______ GmbH. Am 22. November 2004 verurteilte das zustän-
dige Bezirksgericht A._______ wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 Bst.
a, c und d SBG und verfügte zu Lasten der X._______ AG die Einziehung
der genannten Spielautomaten sowie der zusammen mit diesen beschlag-
nahmten Barwerte im Betrag von insgesamt Fr. 67'678.15. Weiter stellte es
fest, dem Staat stehe gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 des Schweizerischen Straf-
gesetzbuches (StGB; Fassung vom 18. März 1994, AS 1994 1614) eine
Ersatzforderung gegenüber der X._______ AG in der Höhe des illegalen
Gewinns von Fr. 123'974.– zu. Dieser Beschluss wurde der X._______ AG
gegenüber im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (vgl. vorinstanzl.
Ordner I Reg. 7). Auf die gegen diese Einziehung erhobenen Rechtsmittel
der E._______ GmbH traten das Zürcher Obergericht (wegen mangelnder
Aktivlegitimation) und das Schweizerische Bundesgericht (wegen eines
Formfehlers) nicht ein, so dass sie in (formelle) Rechtskraft erwuchsen.
Indessen war den gegen seine Verurteilung wegen angeblichen Wider-
handlungen gegen das SBG geführten Rechtsmitteln A.________s inso-
fern Erfolg beschieden, als das Bundesgericht mit Urteil 6S 43/2006 vom
14. Dezember 2006 das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober
2005 aufhob. Das Bundesgericht begründete dies insbesondere damit,
dass bisher keine genügende Unterscheidung zwischen Glücks- und Ge-
schicklichkeits-Spielautomaten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen
des SBG vorgenommen worden sei (vgl. vorinstanzl. Ordner I Reg. 5).
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Seite 3
Diese und weitere Rückweisungen führten schliesslich zum Eintritt der Ver-
folgungsverjährung und zur Ausrichtung eines Schadenersatzes wegen
Verdienstausfalls und einer Genugtuung durch die Zürcher Justizbehörden
an A._______ (vgl. Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 14. Novem-
ber 2008 [vorinstanzl. Ordner I Reg. 4] und Urteil des Zürcher Obergerichts
vom 12. März 2010 [vorinstanzl. Ordner I Reg. 3]).
Am 14. Dezember 2009 stellte A._______ sodann beim zuständigen Be-
zirksgericht ein Gesuch um Wiedereintragung der X._______ AG ins Han-
delsregister. Er begründete sein Gesuch damit, dass er wegen der Teil-
rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November
2008 bis zum 26. März 2010 ein Schadenersatzbegehren erstellen müsse.
Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 entsprochen und
die X._______ AG wurde am 19. Februar 2010 unter der Firma "X._______
AG in Liquidation" wieder ins Handelsregister eingetragen. A._______
wurde als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt.
B.
Mit Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014
stellte die ESBK (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die noch offene Er-
satzforderung des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der
X._______ AG in Liquidation gemäss Urteil vom 21. Oktober 2005 des Zür-
cher Obergerichts und ihrer detaillierten Aufstellung Fr. 52'525.35 betrage.
Zur Begründung führt die Vorinstanz an, dass sie gemäss dem Beschluss
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15
vom 22. Juli 2014 eine förmliche Abrechnung zu erstellen habe. Aufgrund
der von der Beschwerdekammer zitierten Urteile sei von folgenden Finanz-
beträgen auszugehen:
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Seite 4
Was Urteil des Oberge-
richts des Kantons
Zürich vom
21. Oktober 2005
Ansprüche Staat
und Bund
Potenzielle
Ansprüche der
X._______ AG
1. Verfahrenskosten
Bezirksgericht
Dielsdorf
Ziff. 6, S. 90 mit
Verweis auf Urteil
Dielsdorf (dort
Ziff. 7, S. 67)
Fr. 4'229.50
2. Freigabe 1 Auto-
mat
Ziff. 3 und 4,
S. 93 f.
–
3. Überschuss aus
allfälligem Verwer-
tungserlös für 4
Automaten
Ziff. 5, S. 94 –
4. Kassainhalt Ziff. 6, S. 94 Fr. 42'044.00
5. Kassen und
Schliessfächer
Ziff. 7, S. 94 Fr. 25'634.15
6. Stockgeld Ziff. 8, S. 94 Fr. 8'000.00
7. Ersatzforderung Ziff. 9, S. 94 Fr. 123'974.00
8. Total Fr. 128'203.50 Fr. 75'678.15
9. Differenz zuguns-
ten Staat und
Bund
Fr. 52'525.35
Bei den Automaten, die das Obergericht zu verwerten angeordnet habe,
habe es sich nicht mehr um verwertbare, rechtmässig erwerb- und besitz-
bare Güter von einem gewissen Marktwert gehandelt. Die Automaten hät-
ten rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz nur noch zu rein privaten,
nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden dürfen. Ein mutmassli-
cher Erlös wäre demnach von vornherein in einem offensichtlichen Miss-
verhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungs-
kosten gestanden. Ein schutzwürdiges wertmässiges Interesse des Be-
rechtigten daran, dass die ihm entzogenen und nicht wieder ausgehändig-
ten Gegenstände vorab zu seinen Gunsten verwertet würden, sei ebenso
wie ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie zu verneinen. Es sei von
einem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staates auszugehen.
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 sei
vollumfänglich vollstreckt worden. Auch wenn auf die Eintreibung der noch
offenen Forderungen des Bundes bzw. des Staates gegenüber der
X._______ AG infolge Uneinbringlichkeit vorbehältlich eines unerwarteten
B-5253/2014
Seite 5
Vermögenszuwachses verzichtet werde, sei die Höhe dieses Betrages mit-
tels Verfügung festzustellen.
C.
Gegen diese Verfügung vom 13. August 2014 hat die X._______ AG in
Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. September 2014 Be-
schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben mit folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014
der Eidgenössischen Spielbankenkommission mit der Referenz N303-
0088 sei aufzuheben, resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behan-
deln.
2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der X._______ AG in Liq. her-
auszugeben resp. zu entschädigen.
3. Die Ersatzforderungen des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber
der X._______ AG in Liquidation seien aufzuheben.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Prozessvertretung zu gewähren.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteikostenentschädi-
gung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas-
ten des Bundes."
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie
habe gutgläubig davon ausgehen können, nach Abschluss des Verwal-
tungsstrafverfahrens die Vermögenswerte wieder zu erlangen. Die Vor-
instanz hätte von sich aus den Einziehungsbeschluss aufheben müssen.
Die angefochtene Verfügung stütze sich auf einen Einzugsbescheid, der
nie in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom
29. März 2006 die vorinstanzlichen Urteile insgesamt aufgehoben. Es fehl-
ten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abrechnung in der angefoch-
tenen Verfügung. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die Vermögenswerte her-
auszugeben. Die bundesverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie und die
EMRK seien verletzt. Richtigerweise schulde die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin Fr. 852'699.– zuzüglich Zinsen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten
werden könne. In der Beschwerde sei weder ersichtlich noch dargetan, in-
wiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin eine Be-
schwer mit sich bringe, die über das hinausgehe, was in den rechtskräfti-
gen Entscheiden insbesondere des Bundesgerichts und des Obergerichts
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Seite 6
des Kantons Zürich geregelt worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich oder
dargetan, inwiefern im Rahmen der angefochtenen Verfügung der Vollzug
einer früheren rechtskräftigen Verfügung unterblieben sei. Auf die Anträge
2 und 3 sei deshalb nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung voll-
strecke lediglich, was in rechtskräftigen Urteilen des Zürcher Obergerichts
und des Bezirksgerichts Dielsdorf angeordnet worden sei. Dem Antrag 1
sei demnach ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Antrag 4 sei aufgrund der
Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens abzuweisen.
E.
Am 16. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung
des beschwerdeführerischen Gesuchs vom 7. Oktober 2014 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege verfügt.
F.
Mit Replik vom 12. Januar 2015 und Duplik vom 2. Februar 2015 halten die
Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen und Begründungen fest.
G.
Die am 6. Januar 2015 unaufgefordert eingereichte Eingabe der Be-
schwerdeführerin und die dazu am 6. März 2015 erfolgte Stellungnahme
der Vorinstanz enthalten weder neue Anträge noch eine ergänzende Be-
gründung für die zuvor gestellten. Das vorinstanzliche Schreiben ist der
Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden.
H.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Der Abrechnungsentscheid der Vorinstanz vom
13. August 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar,
nämlich eine sogenannte Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen
auch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK zählt (Art. 33 Bst.
f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen, ist als Entscheidadressatin von der angefochtenen Verfügung
besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs.
1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich – mit
nachfolgenden Einschränkungen (E. 4.4 hiernach) – einzutreten.
3.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine eigentliche Fest-
stellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung. Das Urteil des Zürcher Oberge-
richts vom 21. Oktober 2005 (Beschlussdispositiv Ziff. 4, S. 94), welches
den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 (Be-
schlussdispositiv Ziff. 4) bestätigt, verpflichtet die ESBK zur Vollstreckung
der gerichtlich angeordneten Einziehungen. Auch der überweisende Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli
2014 verweist auf die entsprechenden Anweisungen im Urteil des Zürcher
Obergerichts vom 21. Oktober 2005 und im Beschluss des Bezirksgerichts
Dielsdorf vom 22. November 2004 zuhanden der ESBK (Dispositiv Ziff. 1
in Verbindung mit E. 3). A._______, der die Beschwerdeführerin vorliegend
vertritt, bestreitet die Zuständigkeit der ESBK für den Erlass einer solchen
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Seite 8
Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung zu Recht nicht. Die Zustän-
digkeit der ESBK – der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren – für den
Erlass der angefochtenen Feststellungs- und Vollstreckungsverfügung
ergibt sich aus Art. 48 in Verbindung mit Art. 57 SBG und ist zu bejahen
(vgl. hierzu auch NIKLAUS SCHMID, Einziehung unrechtmässig erlangter
Vorteile, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstraf-
recht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 85 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Ge-
genstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren be-
stimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegen-
stand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Da es sich beim vorinstanzlichen Ent-
scheid um einen Vollstreckungsentscheid handelt, rechtfertigt es sich,
nachfolgend kurz die wesentlichen Elemente der diesem zu Grunde liegen-
den Urteile aufzuführen.
4.2 Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf hatte in
seinem Urteil vom 22. November 2004 einerseits A._______ wegen Über-
tretung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a, c und d SBG schuldig befunden und zu
insgesamt drei Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von
Fr. 20'000.– verurteilt. Diese Verurteilung wurde indessen im nachfolgen-
den Berufungsverfahren aufgehoben (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). An-
dererseits hatte das Gericht zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Reihe
von Anordnungen getroffen, welche diese nicht anfocht und welche darauf
in Rechtskraft erwuchsen (vgl. E. 4.3 hiernach).
Im Einzelnen hatte das Gericht diesbezüglich entschieden, dass die Ver-
fahrenskosten von Total Fr. 16'918.– der Beschwerdeführerin zu einem
Viertel – also in Höhe von Fr. 4'229.50 – auferlegt werden. Dieser Kosten-
anteil sei mit einem allfälligen ihr zustehenden Verwertungserlös zu ver-
rechnen. Resultiere aus der Verwertung kein Erlös bzw. reiche dieser nicht
zur Kostendeckung, seien die verbleibenden Kosten aufgrund offensichtli-
cher Unerhältlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urteilsdispositiv Ziff.
7-8). Zudem hatte der Einzelrichter beschlossen, dass die im Spielsalon
F._______ in G._______ beschlagnahmten und im Eigentum der Be-
schwerdeführerin stehenden Spielautomaten "Puzzle Me", "Lucky 2 Fun",
"American Real Poker Fun" und "Roulino" definitiv eingezogen und verwer-
tet würden (Beschlussdispositiv Ziff. 2). Der im Spielsalon H._______ in
B._______ beschlagnahmte und im Eigentum der Beschwerdeführerin ste-
hende Spielautomat "Puzzle Me Nr. 2" hingegen werde freigegeben und
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sei der berechtigten Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf
erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 3). Mit der
Durchführung der angeordneten Vernichtung, Verwertung und Herausgabe
werde die ESBK beauftragt (Beschlussdispositiv Ziff. 4). Ein allfälliger aus
der Verwertung der in Ziff. 2 des Dispositiv genannten Spielautomaten er-
zielter Erlös sei nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung des der
Beschwerdeführerin auferlegten Anteils der Verfahrenskosten zu verwen-
den. Ein diese Kosten allenfalls übersteigender Betrag falle an die berech-
tigte Beschwerdeführerin und sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes
Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 5). Die Kassainhalte
der im Spielsalon H._______ in B._______ und F._______ in G._______
beschlagnahmten Spielautomaten im Betrag von Fr. 21'471.– bzw. Fr.
20'573.– würden definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskos-
ten verwendet (Beschlussdispositiv Ziff. 6). Die in den Kassen und
Schliessfächern des Spielsalons H._______ B._______ sichergestellten
Barwerte im Betrag von Fr. 25'634.15 würden definitiv eingezogen und zur
Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Beschlussdispositiv Ziff. 7).
Das beschlagnahmte Stockgeld in Höhe von Fr. 8'000.– sei freizugeben
und der berechtigten Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf
erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 8). Dem Staat
stehe gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung in Höhe
von Fr. 123'974.– zu (Beschlussdispositiv Ziff. 9). In den Ziff. 5 bis 8 des
Beschlussdispositivs wird eine Verrechnung mit dieser Forderung vorbe-
halten.
4.3 Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob in ihrem
Urteil vom 21. Oktober 2005 den Schuldspruch und die Verurteilung von
A._______ auf, bestätigte jedoch die Ziff. 7 und 8 des Kostendispositivs
des Dielsdorfer Bezirksgerichtsurteils vom 22. November 2004 (Urteilsdis-
positiv Ziff. 6, S. 90) sowie die Ziff. 2 bis 9 des Dispositivs des Beschlusses
des Dielsdorfer Bezirksgerichts von dato (Beschlussdispositiv Ziff. 2-9, S.
93-94). Der Beschwerdeführerin wurde dies durch eine entsprechende
Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (Urteilsdisposi-
tiv Ziff. 10, S. 91, und Beschlussdispositiv Ziff. 10, S. 95).
Das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 ist hinsichtlich
der Verfahrenskostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin, der
angeordneten definitiven Einziehungen von Spielautomaten und Barwer-
ten, der beschlossenen Vernichtung von 41 Automaten und Freigabe eines
Automaten, der verfügten Verwertungen, der Verrechnungsvorbehalte und
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Seite 10
der Ersatzforderung des Staates mangels Anfechtung seitens der Be-
schwerdeführerin rechtskräftig geworden (vgl. Sachverhalt Bst. A vorste-
hend). Da das obergerichtliche Urteil in Bezug auf diese Verfahrensgegen-
stände den entsprechenden bezirksgerichtlichen Entscheid vom 22. No-
vember 2004 vollumfänglich bestätigte – hierzu in E. 4.2 vorstehend –, sind
auch dessen Anordnungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Sachverhalt Bst.
A hiervor).
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Herausgabe
bzw. Entschädigung aller ihrer beschlagnahmten Geräte und Vermögens-
werte sowie die Aufhebung der Ersatzforderungen des Bundes und des
Staates (Kantons Zürich) ihr selbst gegenüber. Die angefochtene Verfü-
gung ist indessen lediglich eine Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfü-
gung auf der Grundlage rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide (vgl. E. 3
i.V.m. E. 4.1-3 hiervor). Darin sind die entsprechenden Ansprüche der Be-
schwerdeführerin bereits rechtskräftig beurteilt worden. Sie können des-
halb von vornherein inhaltlich nicht mehr geprüft werden (vgl. Beschluss
des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 E. 2.1
ff.). Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können – von
wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Rügen mehr gegen einen Sach-
entscheid vorgebracht werden, welcher der Vollstreckungsverfügung zu-
grunde liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und 118 Ia 209 E. 2b). Soweit
die Beschwerdeführerin daher über das Vorgehen der Vorinstanz im Rah-
men des Vollstreckungsverfahrens hinaus die ursprünglichen Sachent-
scheide und jene Verfahren beanstandet, bringt sie unzulässige Rügen vor,
auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist.
4.5 Der angefochtene Entscheid beinhaltet im Wesentlichen eine förmliche
Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche von Kanton Zürich und Bund ei-
nerseits und der Beschwerdeführerin andererseits. Staat und Bund bean-
spruchten die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Dielsdorf (Fr.
4'229.50) und eine Ersatzforderung (Fr. 123'974.–), die Beschwerdeführe-
rin potenziell den Kassainhalt (Fr. 42'044.–), die in den Kassen und
Schliessfächern sichergestellten Barwerte (Fr. 25'634.15) und das Stock-
geld (Fr. 8'000.–). Daraus ergebe sich total eine entschädigungslos verfal-
lende Differenz zugunsten des Staates und Bundes in Höhe von
Fr. 52'525.35 (Sachverhalt Bst. B).
4.6 Die Beschwerdeführerin strebt sodann die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids, welcher die Feststellung einer Geldschuld zu ihren Lasten
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Seite 11
enthält, bzw. dessen Behandlung als materielle Rechtsverweigerung an
(vgl. Sachverhalt Bst. C).
4.7 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden dabei die Fra-
gen, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben ist oder nicht und ob sie
allenfalls eine materielle Rechtsverweigerung darstellt. Über die darüber
hinaus gehenden Begehren kann – wie bereits in E. 4.4 vorstehend er-
wähnt – nicht eingetreten werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition,
vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 1 ff.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen vorinstanzlichen Entscheid
dann wegen materieller Rechtsverweigerung auf, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt o-
der in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(vgl. BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und 1P.373/2001 vom 3. Juli
2001 E. 2b). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er-
schiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen
Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen; Urteile
des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und
1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b).
5.3
5.3.1 Vorliegend nennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als
Ansprüche seitens des Staates (Kantons Zürich) und Bundes die Beträge
Fr. 4'229.50 (Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Dielsdorf) und
Fr. 123'974.– (staatliche Ersatzforderung). Als potenzielle Ansprüche der
Beschwerdeführerin werden Fr. 42'044.– (Kassainhalt), Fr. 25'634.15 (in
den Kassen und Schliessfächern sichergestellte Barwerte) und Fr. 8'000.–
(Stockgeld) aufgeführt. Alle diese Beträge stimmen genau mit den entspre-
chenden Werten überein, welche das Zürcher Obergericht in Bestätigung
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Seite 12
des Entscheids des Bezirksgerichts Dielsdorf zulasten der Beschwerdefüh-
rerin rechtskräftig festgelegt hat: mit den auferlegten Verfahrenskosten des
Dielsdorfer Bezirksgerichts in Höhe von Fr. 4'229.50, der staatlichen Er-
satzforderung im Betrag von Fr. 123'974.–, den Kassainhalten im Betrag
von Fr. 21'471.– und Fr. 20'573.– (Fr. 21'471.– + Fr. 20'573.– = Fr. 42'044.–
), den Barwerten, die sich in den Kassen und Schliessfächern befanden, in
Höhe von Fr. 25'634.15 und dem Stockgeld im Betrag von Fr. 8'000.–
(siehe E. 4.2 vorstehend). In der vollumfänglichen Übernahme dieser
rechtskräftig gerichtlich festgelegten Werte in der angefochtenen Verfü-
gung – bei welcher es sich als solcher lediglich um eine Feststellungs- bzw.
Vollstreckungsverfügung auf der Grundlage rechtskräftiger Gerichtsent-
scheide handelt – ist offensichtlich keine Überschreitung oder gar ein Miss-
brauch des vorinstanzlichen Ermessens gegeben. Insbesondere ist die an-
gefochtene Verfügung insoweit klarerweise vertretbar und haltbar.
5.3.2 In den insoweit rechtskräftigen Entscheiden des Zürcher Oberge-
richts und des Dielsdorfer Bezirksgerichts ist zugunsten der Beschwerde-
führerin überdies ein allfälliger Überschuss aus Verwertungserlös für vier
Spielautomaten vorgesehen worden. Was diesen Überschuss anbelangt,
ist freilich zu berücksichtigen, dass die fraglichen Spielautomaten nach
dem Ablauf der Übergangsfrist von Art. 60 Abs. 2 SBG am 31. März 2005
im Hoheitsgebiet der Schweiz gemäss der Bestimmung von Art. 4
Abs. 1 SBG legal ausschliesslich zu nichtkommerziellen, privaten Zwecken
hätten verwendet werden können. Ein solcher Gebrauch entspricht jedoch
nicht dem eindeutig kommerziellen Verwendungszweck der betreffenden
vier Automaten. Diese stellten somit in der Tat – die Vorinstanz hat dies
zutreffend erwogen – nicht mehr verwertbare, das heisst rechtmässig er-
werbbare und besitzbare sowie rechtmässig verwendbare Güter von einem
gewissen Marktwert dar. Ein allfälliger (geringer) Verwertungserlös wäre
zudem mangels der Möglichkeit kommerzieller Nutzung von vornherein in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbe-
wahrungs- und Verwertungskosten gestanden und daher nicht mehr rele-
vant gewesen. Demzufolge konnte von der Vorinstanz in Übereinstimmung
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1 mit
Hinweisen) auf die Verwertung dieser Spielautomaten entschädigungslos
verzichtet werden. In der Begründung der Vorinstanz, dass bei diesen vier
Automaten von einem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staa-
tes auszugehen sei (angefochtene Verfügung, S. 4-5), kann somit eben-
falls weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmiss-
brauch gesehen werden.
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5.3.3 Das summarische Total ist von der Vorinstanz korrekt berechnet wor-
den: Die Ansprüche von Staat und Bund in Höhe von Fr. 4'229.50 und Fr.
123'974.– ergeben zusammen Fr. 128'203.50, die potenziellen Ansprüche
der X._______ AG im Betrag von Fr. 42'044.–, Fr. 25'634.15 und
Fr. 8'000.– zusammen Fr. 75'678.15. Dies ergibt eine Differenz zugunsten
von Staat und Bund in Höhe von Fr. 52'525.35, wie dies aus der angefoch-
tenen Verfügung korrekt hervorgeht.
5.3.4 Aus dem bundesgerichtlichen Urteil 6S 61/2006 vom 29. März 2006
kann die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Auffassung – nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um einen Nicht-
eintretensentscheid wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschus-
ses.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und ab-
zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7.
Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf das rechtskräftige Urteil des Zürcher
Obergerichts SB050228 vom 21. Oktober 2005 keine Revisionsgründe er-
sichtlich sind. Zudem war der Vertreter der Beschwerdeführerin,
A._______, seit dem Jahr 2000 über alle Rechtsschritte informiert, so dass
er bereits früher für die Rechte der Beschwerdeführerin hätte eintreten kön-
nen.
8.
8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu-
sammensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver-
fahren auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2])
und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
8.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vo-
rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Da der Vertreter der
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Beschwerdeführerin weder Rechtsanwalt noch berufsmässiger Vertreter
ist, fällt ein Anspruch auf eine Entschädigung für den Vertretungsaufwand
von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N303-0088; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
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legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. September 2015