B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5256/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______ Ltd.,
vertreten durch Dr. iur. Peter Galli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Rüstung armasuisse,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,
Projekt "Zelttuch",
SIMAP-Meldungsnummer 982125,
SIMAP-Projekt-ID 150479.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Rüstung armasuisse (im Folgenden: Vergabe-
stelle) betreffend das Projekt "Zelttuch" am 18. August 2017 der Y._______
AG (im Folgenden: Y._______ AG oder Zuschlagsempfängerin) den Zu-
schlag erteilt hat,
dass die Vergabestelle der X._______ Ltd. (im Folgenden: Beschwerde-
führerin) mit Schreiben vom 25. August 2017 mitgeteilt hat, dass deren An-
gebot wegen Nichterfüllung einer technischen Anforderung/Spezifikation
nicht berücksichtigt worden sei,
dass die Vergabestelle die Zuschlagsverfügung am 28. August 2017 auf
der Internetplattform SIMAP publiziert hat (Meldungsnummer 982125; Pro-
jekt-ID: 150479),
dass die Beschwerdeführerin gegen die Zuschlagsverfügung mit Eingabe
vom 16. September 2017 (Posteingang: 18. September 2017) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin namentlich beantragt hat, es sei der mit Ver-
fügung vom 25. August 2017 erfolgte Ausschluss ihres Angebots aufzuhe-
ben und es sei ihr Angebot in die Wertung der Angebote aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin weiter beantragt hat, die Zuschlagserteilung
an die Zuschlagsempfängerin sei aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
evaluation der Angebote unter Einbezug ihrer eigenen Offerte an die
Vergabebehörde zurückzuweisen und gestützt darauf ein neuer Zuschlag
auszufällen,
dass die Vergabestelle mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 bean-
tragt hat, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss ihres Wiederer-
wägungsverfahrens zu sistieren,
dass die Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 mitge-
teilt hat, vorläufig nicht am Beschwerdeverfahren teilnehmen zu wollen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 der
beantragten Sistierung nicht widersetzt hat,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 das Be-
schwerdeverfahren bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens
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sistiert und die Vergabestelle eingeladen hat, dem Bundesverwaltungsge-
richt das Ergebnis des Wiedererwägungsverfahrens mitzuteilen,
dass die Vergabestelle mit Verfügung vom 13. Juni 2018 den Zuschlag im
Projekt "Zelttuch" (Projekt-ID: 150479) der Z._______ Ltd. erteilt und die
Zuschlagsverfügung am 20. Juni 2018 auf der Internetplattform SIMAP pu-
bliziert hat (Meldungsnummer 1025873),
dass die Y._______ AG, die Empfängerin des vorliegend angefochtenen
Zuschlags, mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gegen die Zuschlagsverfügung
vom 13. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
hat (Beschwerdeverfahren B-4009/2018),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Juli 2018 die Sistie-
rung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und die Beschwerdeführerin
und die Vergabestelle eingeladen hat, zur Frage Stellung zu nehmen, wel-
che Bedeutung und Auswirkungen der Zuschlag vom 13. Juni 2018 auf das
vorliegende Beschwerdeverfahren habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. August 2018 beantragt,
das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos geworden vom Ge-
schäftsregister abzuschreiben und die Gerichtskosten seien ihr nicht auf-
zuerlegen,
dass die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 9. August 2018 ebenfalls
beantragt, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden vom Ge-
schäftsregister abzuschreiben, und ausführt, die Beschwerdeführerin sei
als obsiegende Partei zu betrachten, weshalb ihr eine angemessene Par-
teientschädigung zulasten der Vergabestelle zuzuschreiben sei,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des öffentlichen Beschaf-
fungswesens vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle übereinstimmend be-
antragen, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben,
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dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteien ebenfalls einvernehmlich davon ausgehen, dass die
Vergabestelle aufgrund der Rügen der Beschwerdeführerin das Verfahren
in Wiedererwägung gezogen und damit die Gegenstandlosigkeit des Ver-
fahrens bewirkt hat,
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst
(Art. 8 VGKE),
dass die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote fest-
zusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote für das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht für die Zeitperiode vom 4. Sep-
tember bis 17. November 2017 eingereicht und darin einen Honorarauf-
wand von Fr. 24'352.50 sowie Barauslagen von Fr. 495.– geltend gemacht
hat,
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich Gutachtenskosten von Fr. 485.65
sowie eine nach Ermessen festzulegende Entschädigung für die Eingabe
vom 3. August 2018 geltend gemacht hat,
dass die Vergabestelle ausdrücklich darauf verzichtet hat, sich zu der vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote zu
äussern,
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dass die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Spesen von Fr. 495.– als ausreichend ausgewiesen anzusehen und daher
nicht zu beanstanden sind,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenkosten
von Fr. 485.65 durch die Rechnungen der A._______ AG vom 14. Septem-
ber 2017 (Fr. 359.65), der B._______ GmbH vom 17. Oktober 2017 (EUR
76.50) und der C._______ Ltd. vom 28. September 2017 (BGN 7,649.81)
ausgewiesen sind und im konkreten Fall als notwendig eingestuft werden
können,
dass indessen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Aufwand von 64.94 Stunden im Zeitraum vom 4. September bis
17. November 2017 mit Blick auf die rechtlichen und sachverhaltlichen
Schwierigkeiten des Falles als unverhältnismässig hoch erscheint,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Honorarnote
mit einem Stundensatz von Fr. 375.– kalkuliert hat,
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Beschaffungssa-
chen von einem Regelstundensatz von Fr. 350.– auszugehen ist, wobei für
besonders komplexe Verfahren der Maximalsatz von Fr. 400.– pro Stunde
zur Anwendung gebracht wird (Urteil des BVGer B-6177/2008 vom
13. Februar 2009, auszugsweise publiziert als BVGE 2009/17 E. 11.4;
PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öf-
fentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1450),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das vorliegende Verfahren überdurch-
schnittlich komplex sein sollte,
dass aufgrund dieser Überlegungen der anrechenbare Aufwand des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ermessensweise auf rund
20 Stunden und die Parteientschädigung (inkl. Auslagen) in der Folge auf
Fr. 7'980.65 zu reduzieren ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'000.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vergabestelle wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 7'980.65 zu bezahlen.
4.
Eine Kopie der Vernehmlassung der Vergabestelle vom 9. August 2018
geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rechtsvertreter;
Beilagen: gemäss Ziffer 4 und Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150479; Gerichts-
urkunde)
– die Zuschlagsempfängerin Y._______AG (Rechtsvertreter;
Auszug; A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Seite 7
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 26. September 2018