B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5261/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 30. August 2012).
B-5261/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1952 geborene X._______ ist deutscher Staatsangehö-
riger, Vater zweier mittlerweile erwachsener Söhne und wohnt in Deutsch-
land. Der Inhaber eines Diploms für den gehobenen Verwaltungsdienst,
Magister Artium in Politischer Wissenschaft und diplomierte EDV-
Fachmann arbeitete ab September 1986 in der Schweiz und entrichtete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; IV-act. 5). Zuletzt war X._______ seit dem
1. Januar 1992 bei der A._______ AG in B._______ als Systemadminist-
rator in einem Pensum von 100 % angestellt (IV-act. 6).
Ab dem 17. September 2009 ging er gesundheitlich bedingt seiner Tätig-
keit nicht mehr nach (IV-act. 6/3). Seither erbrachte die SWICA Kranken-
versicherung Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
(IV-act. 7 S. 1-3, IV-act. 40 S. 1 und IV-act. 43).
B.
Mit Gesuch vom 8. Februar 2010 (IV-act. 1 S. 1-10) stellte X._______
wegen reaktiven schweren Depressionen, die seit fünf Jahren massiv
vorhanden seien, bei der für ihn als Grenzgänger zuständigen IV-Stelle
des Kantons Thurgau einen Antrag auf Ausrichtung von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV).
C.
Die Thurgauer IV-Stelle holte Auskünfte des letzten Arbeitgebers (Arbeit-
geberbericht vom 25. Februar 2010, IV-act. 6) sowie ärztliche Berichte
(IV-act. 8 und 38) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung
SWICA bei (IV-act. 7 und 40, insbesondere das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera-
pie, vom 13. August 2010 [IV-act. 40 S. 17-21]).
Zwischenzeitlich teilte die IV-Stelle Thurgau dem Versicherten am 21. Mai
2010 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine berufli-
chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 17) und der An-
spruch auf eine Invalidenrente wegen noch nicht vollendeter einjähriger
Wartezeit erst nach deren Ablauf geprüft werde (IV-act. 18). Obwohl die
A._______ AG das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per
31. Juli 2010 aufgelöst hatte (Kündigungsschreiben vom 22. April 2010,
IV-act. 12), gab die Thurgauer IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung
vom 10. September 2010 sodann bekannt, Beratung und Unterstützung
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Seite 3
beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes zu gewähren (IV-act. 25). Am
28. Februar 2011 verfügte die Thurgauer IV-Stelle den Abschluss der Ar-
beitsvermittlung, da sie zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mög-
lich sei (IV-act. 35).
D.
Darauf liess die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Versicherten bei
Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2012, IV-act. 49;
nachfolgend auch: Administrativgutachten). Mit Vorbescheid vom 16. Mai
2012 stellte die Thurgauer IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung
einer befristeten ganzen Invalidenrente rückwirkend vom 1. September
2010 bis am 29. Februar 2012 in Aussicht (IV-act. 55). Obwohl X._______
am 10. Juni 2012 gegen die Befristung der ganzen Rente Einwand erho-
ben hatte (IV-act. 56), verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) am 30. August 2012 wie von der
Thurgauer IV-Stelle angekündigt unter gleichzeitiger Zusprechung einer
ebenso befristeten ganzen Kinderrente (IV-act. 67).
Die verfügte Befristung der ganzen Invalidenrente wird in der Verfügung
im Wesentlichen damit begründet, dass das Administrativgutachten kor-
rekterweise psychosoziale Faktoren ausgeschieden habe, weshalb aus-
schliesslich auf dieses abzustellen sei. Seit dem 30. November 2011 be-
stehe daher nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Ab dem 30. No-
vember 2011 sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 70 %
arbeitsfähig. Da die 70%ige Arbeitsfähigkeit auch für den angestammten
Beruf als Systemadministrator bestehe, sei es wohl möglich – aufgrund
der jahrelangen Erfahrung und dem bestehenden Wissen –, ein Einkom-
men im bisherigen Rahmen zu erzielen. Deshalb werde auf das Valide-
neinkommen abgestützt.
E.
Hiergegen hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
8. Oktober 2012, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, un-
ter Beilage zweier medizinischer Gutachten Beschwerde erhoben mit
dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2012 sei aufzu-
heben und auch ab 1. März 2012 bis auf Weiteres eine ganze Invaliden-
rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklä-
rungen, namentlich betreffend den körperlichen Gesundheitszustand und
die effektive körperliche und psychische Leistungsfähigkeit in einem län-
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geren Beobachtungszeitraum, zurückzuweisen. Subeventualiter sei durch
das Gericht eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wesentlich damit,
dass das Gutachten von Dr. D._______ vom 3. Februar 2012 ungefähr ab
dem Jahr 2007 lediglich eine anderslautende Beurteilung desselben
Sachverhalts dokumentiere und nicht überzeuge. Dr. D._______ vermöge
nicht schlüssig darzutun, weshalb ab Begutachtungsdatum eine nachhal-
tige und dauerhafte gesundheitliche Verbesserung überwiegend wahr-
scheinlich gegeben sein solle. Die Wertung Dr. D._______s, bei den in
den Vorakten aufgeführten relevanten Faktoren handle es sich um "psy-
chosoziale" Faktoren, kehre die Ursache-Wirkung-Reihenfolge um und
sei nicht haltbar. Die Frage der willentlichen Überwindbarkeit sei von
Dr. D._______ nicht einmal ansatzweise diskutiert oder beantwortet wor-
den. Das Gutachten berücksichtige die somatischen Befunde nicht. Der
körperliche Gesundheitszustand hätte sorgfältig abgeklärt werden müs-
sen. Beim Invalideneinkommen wäre angesichts aller Umstände ein Lei-
densabzug von 25 % gerechtfertigt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau vom
2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Die Thurgauer IV-Stelle verweist in ihrer Stellungnahme vom 2. Novem-
ber 2012 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf die Begründung der
angefochtenen Verfügung und die Vorakten.
G.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet, aber mit Schreiben
vom 21. Januar 2013 unaufgefordert einen medizinischen Bericht von
Dr. med. E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
F._______, Fachärztin für Psychiatrie, und Dr. med. G._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, alle tätig an der H._______-Klinik in
I._______ (Deutschland), vom 10. Dezember 2012 zu den Akten gereicht.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2013 hält die Vorinstanz an ih-
rem Abweisungsantrag fest. Zur Begründung verweist sie auf die Stel-
lungnahme der IV-Stelle Thurgau vom 5. Februar 2013 und eine Stel-
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Seite 5
lungnahme des Thurgauer Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend:
RAD) ebenfalls vom 5. Februar 2013.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 verweist die IV-Stelle Thur-
gau auf die erwähnte RAD-Stellungnahme.
I.
Mit Schreiben vom 24. April 2014 hat der Beschwerdeführer unaufgefor-
dert einen ärztlichen Bericht von Dr. J._______, Fachärztin für Neurologie
sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. K._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, und L._______, Dipl. Psychologin, alle tätig
in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Zent-
rums für Psychiatrie M._______ (Deutschland), vom 21. März 2014
nachgereicht. Mit Verfügung vom 25. April 2014 ist diese Eingabe des
Beschwerdeführers der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die
Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG
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Seite 6
und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
besonders berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerde-
frist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss
wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Leistung
einer ganzen Invalidenrente über den 29. Februar 2012 hinaus streitig
und zu prüfen. Dabei ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu
überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
3.
3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von
Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be-
nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit
ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]).
3.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger, wohnt immer noch im
Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Thurgau. Da-
mit hat die IV-Stelle des Kantons Thurgau zu Recht die Abklärungen be-
züglich des Rentenanspruchs durchgeführt und war die IVSTA gemäss
der vorstehenden Erwägung für den Erlass der angefochtenen Verfügung
zuständig.
B-5261/2012
Seite 7
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher
Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist.
4.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das
FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der
schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach
bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die
im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 – am 1. April 2012 durch die
Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an
der Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom
25. Februar 2013 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
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Seite 8
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das Bundesver-
waltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat (BGE 131
V 242 E. 1.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V
362 E. 1b). Nachträgliche Rechtsänderungen sind nur dann zu beachten,
wenn ihre sofortige Anwendung verfahrensrechtlich geboten oder durch
spezialgesetzliche Übergangsbestimmungen angeordnet ist. Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 30. August 2012) eintraten, sind da-
her im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl.
BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 und 121 V 362 E. 1b, je
mit Hinweisen).
4.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 30. August 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 17. September
2009 (Beginn der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit) bis 30. August 2012
(Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend ent-
sprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und
der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision;
AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzu-
stellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und
der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu
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Seite 9
beachten, soweit diese einschlägig sind. Ferner sind das ATSG und die
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in den jeweiligen Fassungen
der IV-Revisionen 5 und 6a anwendbar.
5.
5.1
5.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagno-
se voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren-
den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten,
dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be-
stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel-
len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver-
stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
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Seite 10
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005
E. 5). Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der versicherten
Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit (bzw.
der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) sozial-
praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127 V
294 E. 4c und 102 V 165).
5.1.3 Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165;
AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
5.1.4 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem-
der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu-
sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeits-
fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht
mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (BGE 107 V 17
E. 2c). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt
ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei-
sungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs-
und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön-
lichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom
21. September 2010 E. 5.1 und 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E.2.4.1).
5.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch
auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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Seite 11
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für die Staaten der Europäischen
Union (EU) der Fall ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt diese Vorschrift eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b sowie 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte,
das heisst durch die Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in
dem durch den Rentenbeginn und die streitige Verfügung bestimmten
Zeitraum (BGE 125 V 413 E. 2d; vgl. auch BGE 125 V 369 E. 2).
5.3.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
B-5261/2012
Seite 12
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
5.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwal-
tungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche
Abklärungen nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a
mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige ganze Invalidenrente zu
Recht per 29. Februar 2012 aufgehoben hat (E. 2.2 hiervor). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die vo-
rinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in gesund-
heitlicher Hinsicht richtet. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob ab dem
30. November 2011 (zur Berücksichtigungsfrist von drei Monaten siehe
E. 5.3.2 hiervor) eine entsprechende anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades vorliegt, das heisst ob der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers (für Veränderungen anderer relevanter Sachverhalts-
B-5261/2012
Seite 13
elemente bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte) im fraglichen Zeit-
fenster von 30. November 2011 bis 30. August 2012 (Verfügungserlass)
wesentlich verbessert war.
Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen geht in Bezug auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem 30. November 2011 im
Wesentlichen Folgendes hervor:
6.2 Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera-
pie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2010 (IV-
act. 22 S. 2-6) zuhanden der Krankentaggeldversicherung
SWICA die folgenden Diagnose (S. 5):
1. leicht bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) bei
2. Status nach rezidivierenden schweren depressiven Episoden und
zwei stationären Hospitalisationen (ICD-10 F33.2).
Der Beschwerdeführer könne keine 100%ige Leistung in der freien
Marktwirtschaft erbringen. Würde das von ihm verlangt, würde er sehr
schnell wieder dekompensieren. Mittelfristig könne eine 60%ige Leistung
bei 80%iger zeitlicher Anstellung erwartet werden. Wahrscheinlich werde
der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 diesen Leistungs- und Arbeitsum-
fang erfüllen können. Grundsätzlich sei bei einer leichten Depressivität
von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies sei aber beim Be-
schwerdeführer nicht begründet. Erstens, weil er hereditär belastet und
damit die Gefahr eines Rezidivs gross sei, zweitens, weil die Depression
noch zu wenig lang abgeklungen und das psychische Gleichgewicht des
Beschwerdeführers noch bei Weitem nicht stabilisiert sei, und drittens,
weil er über verminderte psychische Ressourcen verfüge, um auch die
Willensanstrengung aufzubringen, eine 100%ige Leistung zu erbringen.
Eine zu hohe Anforderung an den Beschwerdeführer würde eine Dekom-
pensation mit sich bringen, die zu behandeln ausgesprochen schwierig
sein werde. Deshalb sei es notwendig, dass vom Beschwerdeführer in
den kommenden zwei Jahren keine 100%ige Arbeitsleistung gefordert
werde. Die Prognose sei im Rahmen der Leistungsanforderung, wie sie
oben beschrieben worden sei, recht gut, weil der Beschwerdeführer auch
motiviert sei, sich wieder ins Berufsleben einzugliedern. Alleine von der
psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Behandlung eine
Verbesserung der Arbeitsleistungsfähigkeit auf 100 % zu erwarten, sei
nicht möglich. Vielmehr handle es sich bei der Behandlung des Be-
schwerdeführers um eine Stabilisierung und Prophylaxe für eine weitere
Dekompensation (S. 6).
B-5261/2012
Seite 14
6.3 Dr. med. N._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie / Psychothe-
rapie, stellte in seinem Gutachten-Schlussblatt vom 2. September 2010
(IV-act. 34 S. 33-34) zuhanden der Deutschen Rentenversicherung die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit-
telgradige Ausprägung (ICD-10 F33x1), einer Hypertonie (ICD-10 I10.90)
und eines Zustands nach Beinvenenthrombose in den Jahren 2001 und
2008. Die letzte berufliche Tätigkeit als EDV-Administrator könne nur
noch unter drei Stunden ausgeübt werden. Körperlich leichte bis mittel-
schwere Arbeiten mit überwiegend Stehen, Gehen und Sitzen könnten in
Tagesschicht verrichtet werden. Die geistige bzw. psychische Belastbar-
keit sei eingeschränkt. Es seien keine Arbeiten mit hoher Stressbelastung
und keine Arbeiten unter Zeitdruck möglich. Eine Tätigkeit entsprechend
dem positiven und negativen Leistungsbild könne drei bis unter sechs
Stunden ausgeübt werden. Die getroffenen Feststellungen gälten seit
dem 30. September 2009. Die Leistungsminderung dauere voraussicht-
lich nicht weniger als drei Jahre. Eine Besserung sei wahrscheinlich.
In der Gutachtensbegründung (IV-act. 34 S. 23-32) wies Dr. N._______
darauf hin, dass die bisherige Tätigkeit als EDV-Fachmann aufgrund der
inzwischen chronifizierten depressiven Symptomatik nicht mehr leidens-
gerecht sei, weil der Beschwerdeführer einer hohen Stressbelastung nicht
mehr ausgesetzt werden könne (S. 32).
6.4 O._______, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, diagnosti-
zierte in seinem ärztlichen Befundbericht vom 17. Dezember 2011 (IV-act.
62 S. 17-18) zuhanden der Deutschen Rentenversicherung eine rezidi-
vierende depressive Störung aktuell ICD-10 F33.1, im März 2011 noch
ICD-10 F33.2, eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1, einen Zustand
nach zweimaliger tiefer Beinvenenthrombose und nachfolgender Mar-
kumarisierung, einen Zustand nach Lungentuberkolose, einen Zustand
nach Diskusprolaps der Lendenwirbelsäule im Jahre 2007 und Du-
puytrenscher Kontrakturen rechts und links. Der Beschwerdeführer sei
seit mehr als sechs Monaten arbeitsunfähig. Die Befundsänderung in den
letzten zwölf Monaten sei unwesentlich. Eine Besserung der Leistungsfä-
higkeit sei sehr fraglich. Die letzte berufliche Situation sei als ein relevan-
ter depressiogener Trigger im Sinne von Überlastung und Stressdekom-
pensation anzusehen.
B-5261/2012
Seite 15
6.5
6.5.1 Dr. phil. P._______, Fachpsychologe FSP, schrieb in seiner neuro-
psychologischen Beurteilung vom 27. Januar 2012 (IV-act. 49 S. 52-62)
zuhanden des psychiatrischen Gutachters Dr. D._______ (zu dessen
Gutachten nachfolgend in E. 6.5.2) – als Antwort auf die Frage nach der
Beurteilung des neuropsychologischen Leistungsprofils im Hinblick auf
die Eingliederungsfähigkeit –, im Rahmen einer idealen bzw. adaptierten
Erwerbstätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rein neuropsychologi-
scher Sicht ein höchstmögliches Ausmass an Erwerbsfähigkeit erzielen.
Die Erwerbstätigkeit könne auf dem freien Arbeitsmarkt ausgeübt werden.
Zu bevorzugen seien ein Arbeitsplatz ohne potentiell ablenkende Reize
und erwerbsbezogene Aufgaben, welche nicht das längerfristige Behalten
von Informationen notwendig machten (S. 61). Für die Ausübung einer
idealen bzw. adaptierten Erwerbstätigkeit sei aus rein neuropsychologi-
scher Sicht eine 100%ige Präsenzzeit am Arbeitsplatz von 8.5 Stunden
pro Tag sowie eine 100%ige Belastbarkeit zumutbar (S. 62).
6.5.2 Dr. D._______ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
3. Februar 2012 (IV-act. 49 S. 1-50) zuhanden der Thurgauer IV-Stelle als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10
F33.0). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
Dr. D._______ keine (S. 38). Zum Zeitpunkt der Untersuchung am
30. November 2011 habe höchstens eine leichte depressive Episode be-
standen, so dass zu diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht höchs-
tens noch eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeder in
Frage kommenden Tätigkeit begründet bzw. gerechtfertigt sei (S. 46 f.).
Dr. D._______ ging davon aus, dass sich der Zustand des Beschwerde-
führers weiter verbessern werde. In der neuropsychologischen Abklärung
hätten sich auch Hinweise dafür gefunden, dass eine weitere Verbesse-
rung bereits eingetreten sei. Es handle sich also bei dieser 30%igen Ein-
schränkung nicht um eine anhaltende und therapeutisch nicht mehr zu
beeinflussende Einschränkung im invalidenversicherungsrechtlichen Sin-
ne. Durch die ambulante psychiatrische, psychotherapeutische und medi-
kamentöse Behandlung könne eine weitere Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit erwartet werden. Es lasse sich allerdings nicht genau sagen, ab
wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einer Verbesserung gerech-
net werden könne (S. 47).
B-5261/2012
Seite 16
Laut Dr. D._______ besteht keinerlei Motivation zur beruflichen Wieder-
eingliederung. Der Beschwerdeführer gehe nicht davon aus, wieder ein-
mal arbeiten zu können. In Bezug auf frühere ärztliche Einschätzungen
sei erstaunlich, dass die immer wieder genannten Konflikte am Arbeits-
platz im Wesentlichen als Symptom der Krankheit gesehen worden seien
und man den Beschwerdeführer mit der Krankschreibung offenbar auch
davor habe schützen wollen, sich diesen Konflikten wieder aussetzen zu
müssen. Teilweise möge es ja sein, dass die Krankheit des Beschwerde-
führers zu diesen Konflikten beigetragen habe. Teilweise sei die depressi-
ve Erkrankung aber auch eine Reaktion auf diese Arbeitsplatzkonflikte
gewesen. In dieser Situation sei eine vorübergehende Krankschreibung
vielleicht gerechtfertigt. Längerfristig müsse ein Stellenwechsel ins Auge
gefasst werden. Natürlich sei es belastend, wenn man kein gesichertes
Einkommen habe. Dies als Krankheit zu sehen, die mit einer Krank-
schreibung oder Berentung therapiert werden müsse, sei jedoch nicht
korrekt (S. 48). Ab dem 30. November 2011 bestehe bei jeder in Frage
kommenden Tätigkeit eine höchstens noch 30%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (S. 49).
6.6 Dr. med. Q._______, RAD-Arzt, schrieb in seiner Stellungnahme vom
7. Februar 2012, es liege eine rezidivierende depressive Störung, derzeit
leichten Grades, vor. Seit dem 30. November 2011 bestehe eine höchs-
tens 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche für den Be-
schwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten. Der Gutachter
Dr. D._______ habe psychosoziale Umstände als Ursache der Arbeitsun-
fähigkeit korrekt ausgeschieden. Die subjektive Sichtweise des Be-
schwerdeführers, er könne nicht mehr arbeiten, kontrastiere mit dem ob-
jektiv-medizinischen Sachverhalt bzw. mit der vorhandenen willensmässi-
gen Zumutbarkeit, eine (hohe) Arbeitsleistung zu erbringen. Es liege seit
November 2011 eine nur milde psychische Störung vor, welche sich in nur
geringem Masse auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Im Übrigen sei wohl
auch diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit laut Gutachter nur vorü-
bergehender Natur und verbessere sich wohl weiter auf eine 100%ige Ar-
beitsfähigkeit angestammt wie angepasst. Da sich der Beschwerdeführer
subjektiv gänzlich arbeitsunfähig fühle, werde eine Therapieauflage zur
Steigerung der jetzt schon hohen Arbeitsfähigkeit auf 100 % nichts an
seiner Motivation ändern können (IV-act. 68 S. 10).
6.7 Dr. med. R._______, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie, stellte in ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten
vom 19. März 2012 (IV-act. 62 S. 25-33) zuhanden der Deutschen Ren-
B-5261/2012
Seite 17
tenversicherung aufgrund der Untersuchung vom 7. März 2012 die Diag-
nose einer mittelgradigen Depression gemäss ICD-10 F32.1 und eines
Lendenwirbelsäulen-Syndroms bei Zustand nach Bandscheibenvorfall
gemäss ICD-10 M54.4 (S. 30 und 33). Aufgrund der Schwere der depres-
siven Episoden mit suizidalen Impulsen in der Vorgeschichte sei davon
auszugehen, dass eine relevante berufliche Belastbarkeit nicht mehr ge-
geben sei. Bei Anforderungen von aussen, selbst bei leichten Tätigkeiten,
sei wohl mit einer erneuten schweren psychischen Dekompensation zu
rechnen (S. 31). Die geistige und psychische Belastbarkeit sowie der Be-
wegungs- und Haltungsapparat seien eingeschränkt. Die letzte berufliche
Tätigkeit und eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen
Leistungsbild könnten unter drei Stunden ausgeübt werden (S. 32). Die
Leistungsminderung dauere voraussichtlich nicht weniger als drei Jahre.
Eine Besserung sei unwahrscheinlich (S. 33).
6.8 In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2012 wies RAD-Arzt
Dr. Q._______ darauf hin, dass mangels überzeugender "Gegenbeweis-
mittel" davon auszugehen sei, dass ab dem 30. November 2011 eine
30%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei (IV-act. 68 S. 11).
In seiner Stellungnahme vom 16. August 2012 legte RAD-Arzt
Dr. Q._______ dar, in den Abklärungsunterlagen der Deutschen Renten-
versicherung werde der gleiche medizinische Sachverhalt anders beur-
teilt. Insbesondere würden darin psychosoziale Faktoren nicht ausge-
schieden. Aus Sicht des RAD ändere sich an der Arbeitsfähigkeit von
70 % seit dem 30. November 2011 nichts (IV-act. 68 S. 12).
6.9 Der psychotherapeutische Facharzt O._______ berichtete am
29. September 2012 dem Amt für Gesundheit und Versorgung des Land-
ratsamtes S._______ (Deutschland), der Beschwerdeführer sei nicht
mehr in der Lage, die ehemalige Berufstätigkeit als Systemadministrator
auszuführen (S. 3). Er leide an einer schweren depressiven Erkrankung,
die auch die soziale Alltagsgestaltung massiv beeinträchtige. Bei den wei-
teren somatischen Erkrankungen ergebe sich das Gesamtbild einer erns-
ten und schweren Multimorbidität. Dies habe in den vergangen zwei Jah-
ren auch zu erheblichen finanziell-wirtschaftlichen Einbussen geführt
(S. 4). Gemäss O._______ weist der Beschwerdeführer folgende körper-
liche Leiden auf (S. 3):
pulmonale chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), bei Zu-
stand nach durchgemachter Tuberkolose;
Bluthochdruck;
B-5261/2012
Seite 18
zweimalige tiefe Beinvenenthrombose und Markumarisierung über ei-
nige Jahre;
rezidivierende Lumbalgien bei Zustand nach Lendenwirbelsäulen-
Diskusprolaps;
Dupuytrensche Kontrakturen;
chronische Gastritis, Befürchtung einer beginnenden Claudicatio in-
termittens;
dringend sanierungsbedürftiges Gebiss, unterdessen auch cardioto-
xisch bakterielle Keimquelle.
Der Beschwerdeführer habe bei gegebenem Nikotinabusus eine Nikotin-
abhängigkeit entwickelt. Der Koffeinkonsum habe das Ausmass eines
übermässigen und abhängigen Konsums. Mittels der ambulanten kogniti-
ven Verhaltenstherapie sei es möglich gewesen, im Jahre 2012 einen
weiteren stationären Aufenthalt sowie akute Suizidalität zu verhindern,
trotz der Belastungen des IV-Prozederes und der Belastungen durch den
Gutachter und dessen Einschätzung (S. 4).
7.
7.1
7.1.1 Auf diese medizinischen Berichte und Stellungnahmen kann freilich
nicht abgestellt werden, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. Zu-
nächst ist in Bezug auf die Aussagen des begutachtenden Psychologen
Dr. P._______ festzustellen, dass er sich nur zur Zumutbarkeit (ideal) lei-
densangepasster Tätigkeiten aus neuropsychologischer Sicht äusserte,
ohne diese näher zu beschreiben. Die Expertise enthält keine Beschrei-
bung des Profils der aus rein neuropsychologischer Sicht noch zumutba-
ren leidensangepassten Tätigkeiten, sondern nur die Angabe, was für ein
Arbeitsplatz zu bevorzugen wäre. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in nichtleidensangepassten Tätigkeiten, in der bisherigen Tätigkeit
als Systemadministrator und in einer Tätigkeit als Politikwissenschaftler
hielt Dr. P._______ überhaupt keine Aussagen fest. So setzte sich
Dr. P._______ denn auch nicht mit den besonderen Anforderungen einer
Tätigkeit als Systemadministrator an die Konzentrationsfähigkeit und an
die stressliche Belastbarkeit auseinander, welche diese Tätigkeit allenfalls
als nichtleidensangepasst erweisen. Zur sozialpraktischen Zumutbarkeit
des Beschwerdeführers als Systemadministrator äusserte sich
Dr. P._______ ebenfalls nicht.
B-5261/2012
Seite 19
Laut der anamnestischen Erhebung durch Dr. P._______ wünscht sich
der Beschwerdeführer ausdrücklich die Berentung durch die Sozialversi-
cherung. Er sehe sich nicht mehr fähig, am Erwerbsleben teilzunehmen
(S. 54). Auch hat der Beschwerdeführer gemäss Dr. P._______ durch un-
klare Angaben hinsichtlich von Hindernissen, welche die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit verunmöglichten, imponiert. Als Begründungen seien
immer wieder das fortgeschrittene Alter und eine Chancenlosigkeit auf
dem heutigen Arbeitsmarkt vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer
habe im Übrigen bereits früher geplant, frühzeitig, das heisse vor Eintritt
des regulären Pensionsalters, in Rente zu gehen. Als Zahl habe der Be-
schwerdeführer das sechzigste Lebensjahr benannt (S. 55). Mit diesen
Aussagen offenbarte der Beschwerdeführer zweifellos eine Rentenbe-
gehrlichkeit, womit Dr. P._______ zu Recht nicht auf die subjektive Ein-
schätzung des Beschwerdeführers betreffend seine verbleibende Arbeits-
fähigkeit abstellte. Diese ist für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
nicht entscheidend. Massgebend ist allein die medizinisch-theoretisch
begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dies
rechtfertigt jedoch nicht zur Schlussfolgerung, auch die bisherige Tätigkeit
als Systemadministrator bzw. eine Tätigkeit als Politikwissenschaftler sei
ohne Weiteres leidensangepasst. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass
Dr. P._______ – im Gegensatz zu Dr. D._______ – keine ausdrücklichen
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Einschätzung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit festhielt. Es darf
deshalb nicht einfach davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer
habe seine Äusserungen auf sämtliche Tätigkeiten bezogen. Vielmehr
kann es sich dabei allenfalls um Aussagen handeln, die allein der bisheri-
gen Tätigkeit als Systemadministrator haben gelten sollen, und mitunter
möglicherweise durch eine fehlende Behinderungsadaption dieser Tätig-
keit objektiv begründet sein könnten.
7.1.2 Dr. D._______ stellte offensichtlich auf die Einschätzung von
Dr. P._______ ab (vgl. hierzu grundsätzlich das Urteil des Bundesgerichts
8C_892/2010 vom 10. Januar 2011 E. 6.2.2), ohne zu bemerken, dass
sich dieser aus rein neuropsychologischer Sicht nur zur Arbeitsfähigkeit in
(ideal) leidensangepassten Tätigkeiten äusserte und nicht mit der Zumut-
barkeit einer Tätigkeit als Systemadministrator und als Politikwissen-
schaftler konkret auseinandersetzte. Mit den Fragen, ob eine Tätigkeit als
Systemadministrator mit ihren besonderen Anforderungen an die Kon-
zentrationsfähigkeit und an die stressliche Belastbarkeit dem Beschwer-
deführer noch zumutbar ist, und ob auch eine entsprechende sozialprak-
tische Zumutbarkeit gegeben ist, befasste sich Dr. D._______ entspre-
B-5261/2012
Seite 20
chend ebenfalls nicht. Er berücksichtigte nicht, ob und wie sehr der Be-
schwerdeführer mit seinem gesundheitlichen Leiden den aktuellen beruf-
lichen Anforderungen an einen Systemadministrator überhaupt noch ge-
nügen kann. Zudem ist unklar, welche Tätigkeiten der psychiatrische Ex-
perte mit seiner Formulierung "bei jeder in Frage kommenden Tätigkeit"
konkret meint. Eine nähere Beschreibung dieser Tätigkeiten geht aus
dem Gutachten nicht hervor.
Dr. D._______ bemerkte zwar, dass sich der Beschwerdeführer nicht vor-
stellen könne, wieder arbeiten zu können (S. 31 und 44). Für seine bishe-
rige Arbeit müsse er im Kopf fit sein, was er im Moment einfach nicht sei
(S. 31 f.). Er könne sich nicht konzentrieren (S. 48). Zu Recht stützte
Dr. D._______ seine Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
nicht auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers ab. Es ist
jedoch problematisch, dass Dr. D._______ aus der Angabe des Be-
schwerdeführers, in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeiten zu kön-
nen, auf eine gänzlich fehlende Wiedereingliederungs-Motivation
schliesst. Denn der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner subjektiven
Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nur in Bezug auf seine
bisherige Tätigkeit als Systemadministrator. Dr. D._______ befasste sich
insofern nicht eingehend mit den Klagen des Beschwerdeführers. Weiter
unterschied der psychiatrische Gutachter zwar zu Recht psychosoziale
Belastungsfaktoren vom Leiden als solchem. Dr. D._______ wertete es
als auffällig, dass nahezu von allen Seiten auch psychosoziale Faktoren
für die Begründung der attestierten Einschränkung herangezogen worden
seien (S. 49). Mit der Frage, ob und wie weit der Beschwerdeführer die
festgestellten Einschränkungen bei erwerblichen Tätigkeiten allenfalls wil-
lentlich zu überwinden vermöchte, setzte sich Dr. D._______ jedoch in
keiner Weise auseinander.
7.2 RAD-Arzt Dr. Q._______ stützte sich in seiner Stellungnahme vom
7. Februar 2012 (E.6.6 vorstehend) wesentlich auf die Einschätzungen
Dr. D._______s ab. Der RAD-Arzt übernahm insbesondere dessen For-
mulierung, die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte für sämtliche für den
Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten, ohne darzulegen,
um welche Tätigkeiten es sich dabei handelt. Mit der Fragestellung, ob
und wie weit dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als System-
administrator und eine Tätigkeit als Politikwissenschaftler noch zumutbar
sind, befasste sich der RAD-Arzt nicht. Zwischen der bisherigen Tätigkeit
als Systemadministrator bzw. einer Tätigkeit als Politikwissenschaftler
und leidensangepassten Tätigkeiten unterschied der RAD-Arzt überhaupt
B-5261/2012
Seite 21
nicht. Er bemerkte zudem nicht, dass aus der Begutachtung
Dr. D._______s nicht hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in Be-
zug auf sämtliche Tätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig fühlte, sondern sich
nur hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit keine Wiederaufnahme der Arbeit
vorstellen konnte, das heisst seine eigene subjektive Einschätzung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die Tätigkeit als Systemadministrator
bezog. Dem RAD-Arzt fiel ferner nicht auf, dass Dr. D._______ auch die
Frage nach der willentlichen Überwindbarkeit der von ihm festgehaltenen
Einschränkungen insbesondere in der bisherigen Tätigkeit und in einer
Tätigkeit als Politikwissenschaftler gar nicht beantwortete.
Dass das Gutachten Dr. D._______s nicht als Grundlage für einen Ent-
scheid über einen Leistungsanspruch dienen kann, zeigt zudem die Stel-
lungnahme des RAD-Arztes vom 15. Mai 2012 (E. 6.8 hiervor). In dieser
zeigt sich der RAD-Arzt offenbar selbst nicht vollständig vom Gutachten
Dr. D._______s überzeugt, da er seine eigene Ansicht bloss mit fehlen-
den überzeugenden "Gegenbeweismitteln" begründet. Der RAD-Arzt be-
zog sich mit dieser Begründung offensichtlich allein auf den im Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (zu diesem siehe BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist indessen nicht Sache des RAD,
sondern allein der Verwaltung und des Gerichts. Dem RAD obliegt aus-
schliesslich die medizinische Würdigung des Sachverhalts. Zudem kann
die Verwaltung bzw. das Gericht auf einen Aktenbericht eines RAD-Arztes
nur abstellen, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges
Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und die-
se Daten unbestritten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1). Diese dem RAD bekannten Voraussetzungen sind vorliegend
eindeutig nicht erfüllt. Entsprechend ist in keiner Weise nachvollziehbar,
weshalb der RAD-Arzt trotz seiner Zweifel weiterhin von einer seit dem
30. November 2011 bestehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausging.
7.3 Die psychiatrischen Gutachten von Dr. C._______ (E. 6.2 hiervor) und
Dr. N._______ (vorstehend E. 6.3) wurden über ein Jahr vor dem relevan-
ten Zeitpunkt 30. November 2011 erstellt, so dass sie von vornherein nur
beschränkt als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können.
7.3.1 Darüber hinaus bezog Dr. C._______ seine Angaben in allgemeiner
Weise auf den freien Arbeitsmarkt, ohne anzugeben, auf welche Tätigkei-
ten sich seine Einschätzungen beziehen. Insbesondere fehlen eine Un-
B-5261/2012
Seite 22
terscheidung zwischen bisheriger Tätigkeit, einer Tätigkeit als Politikwis-
senschaftler und behinderungsangepassten Tätigkeiten sowie eine Be-
schreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten. So bleibt unter anderem
unklar, ob die Aussagen des Psychiatrie-Experten allein die bisherige Tä-
tigkeit als Systemadministrator betreffen oder für sämtliche Tätigkeiten
gelten. Mit der Frage, in welchem Mass dem Beschwerdeführer eine Tä-
tigkeit als Politikwissenschaftler zumutbar wäre, setzte sich
Dr. C._______ in keinster Weise auseinander.
Laut Dr. C._______ ist die psychosoziale Situation des Beschwerdefüh-
rers zu wenig unterstützend, so dass auch diesbezüglich die Fortsetzung
der Psychotherapie dringend notwendig sei (S. 6). Ob und wie weit die
psychosoziale Situation die verbleibende Arbeitsfähigkeit beeinflusst, geht
aus der Expertise Dr. C._______s jedoch nicht hervor. Er befasste sich
zudem auch nicht mit der Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem
Leiden in der bisherigen Tätigkeit als Systemadministrator bzw. in einer
Tätigkeit als Politikwissenschaftler oder in einer anderen, behinderungs-
angepassten Tätigkeit einem Arbeitgeber sozialpraktisch zumutbar ist. Ob
im bisherigen Tätigkeitsbereich von einer solchen sozialpraktischen Zu-
mutbarkeit ausgegangen werden kann, ist vorliegend durchaus fraglich,
da ein Systemadministrator notorisch eine hohe Stressbelastbarkeit und
eine hohe Konzentrationsfähigkeit aufweisen muss, unregelmässige Ar-
beitszeiten hat und unter Zeitdruck arbeiten können muss. Dr. C._______
beschäftigte sich indessen weder mit den relevanten konkreten Anforde-
rungen an einen Systemadministrator noch mit der Frage, wieweit der
Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den
heutigen Anforderungen an einen Systemadministrator überhaupt noch
zu genügen vermag.
7.3.2 Aus der Expertise Dr. N._______s geht ferner nicht hervor, welche
Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Im Weiteren ist unklar, in
welchem Pensum die bisherige Tätigkeit als Systemadministrator aus
Sicht von Dr. N._______ noch zumutbar sein soll. Der Gutachter erachte-
te nämlich die bisherige Tätigkeit als EDV-(System-)Administrator einer-
seits noch als ausübbar, wenn auch bloss unter drei Stunden, anderer-
seits als nicht mehr leidensgerecht. Die Höhe der Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit bleibt ungewiss. Mit der Frage, in welchem Um-
fang eine Tätigkeit im ursprünglichen Beruf als Politikwissenschaftler zu-
mutbar wäre, beschäftigte sich der psychiatrische Gutachter hinwiederum
überhaupt nicht. Zudem fehlt eine objektive Begründung der festgehalte-
nen Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Er be-
B-5261/2012
Seite 23
rücksichtigte offenbar die Auswirkung somatischer Leiden auf das körper-
liche Leistungsprofil, führt solche aber nicht ausdrücklich an. Entspre-
chend ist die von Dr. N._______ festgehaltene somatisch bedingte Beein-
trächtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Überdies handelt es sich beim Neurologen Dr. N._______ nicht um einen
Facharzt für Leiden im Bereich des Herz-Kreislaufsystems.
7.3.3 O._______ äusserte sich in seinem Bericht vom 17. Dezember 2011
(E. 6.4 hiervor) weder zu Umfang und Höhe der attestierten Arbeitsunfä-
higkeit noch zu ihrer Entwicklung im Verlauf. Darüber hinaus fehlt eine
Ausdifferenzierung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die
bisherige Tätigkeit als Systemadministrator, eine Tätigkeit als Politikwis-
senschaftler und leidensangepasste Tätigkeiten. Eine Auseinanderset-
zung mit der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Systemadministrator und ei-
ner Tätigkeit als Politikwissenschaftler fehlt gänzlich. Der deutsche Fach-
arzt für Psychotherapeutische Medizin nahm überhaupt keine Unter-
scheidung zwischen bisheriger Tätigkeit, einer Tätigkeit als Politikwissen-
schaftler und behinderungsangepassten Tätigkeiten vor. Zudem ist unklar,
welches Leiden aus Sicht von O._______ die Arbeitsfähigkeit beeinträch-
tigt und welche Tätigkeiten als behinderungsangepasst betrachtet werden
können.
In seinem Bericht vom 29. September 2012 (E. 6.9 vorstehend) beschei-
nigte O._______ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit für seine ehemalige Berufstätigkeit als Systemadministrator. Der
Beginn dieser vollständigen Arbeitsunfähigkeit bleibt indessen unklar. Zu-
dem präzisierte O._______ die nebst somatischen Leiden als Begrün-
dung angeführte schwere depressive Erkrankung nicht mittels einer ge-
nauen, qualifizierten psychiatrischen Diagnose. Welche somatischen Lei-
den sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, bleibt im Bericht von
O._______ gänzlich unklar. In welchem Umfang und in welcher Höhe von
einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist und zu wel-
chem Zeitpunkt sie begann, bleibt ebenfalls ungewiss. O._______ ist
überdies kein Facharzt für somatische Leiden, sodass auf seine diesbe-
züglichen Einschätzungen von vornherein nur ausnahmsweise abgestellt
werden könnte. Ob und wie weit dem Beschwerdeführer eine willentliche
Überwindung der psychischen Einschränkung zumutbare wäre und ob die
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch zumutbar
wäre, kann dem Bericht von O._______ ebenfalls nicht entnommen wer-
den. Sodann weist O._______ zwar in mittelbarer Weise auf die Belas-
tung des Beschwerdeführers durch das invalidenversicherungsrechtliche
B-5261/2012
Seite 24
Verfahren hin, legt jedoch nicht dar, wie weit die Arbeitsfähigkeit durch
psychosoziale Belastungsfaktoren beeinträchtigt wird. Da der ärztliche
Bericht erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt wurde, sind
danach eingetretene gesundheitliche Veränderungen im vorliegenden
Verfahren freilich ohnehin nicht zu berücksichtigen.
7.3.4 Dr. R._______ begründet ihre Einschätzung, dass keine relevante
berufliche Belastbarkeit mehr gegeben sei, im Wesentlichen einzig mit
der Schwere der depressiven Episoden. Dabei nahm Dr. R._______ of-
fenbar gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, sich lieber um-
zubringen als wiederum als Systemadministrator zu arbeiten (S. 27), un-
mittelbar eine Suizidalität an. Die psychiatrische Expertin fragte sich of-
fensichtlich nicht, ob der Beschwerdeführer eventuell der Tätigkeit als
Systemadministrator aus IV-fremden Gründen nicht mehr gewachsen ist
und mitunter deswegen keinesfalls mehr als solcher tätig sein will. Eine
Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in
einer Tätigkeit als Politikwissenschaftler oder einer anderen, leidensan-
gepassten Tätigkeit verbleibt, fehlt gänzlich. Aus dem Gutachten von
Dr. R._______ geht zwar hervor, dass die Expertin auch von einer körper-
lich bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Form einer Ein-
schränkung durch den Bewegungs- und Haltungsapparat ausging. Es
bleibt aber völlig unklar, in welchem Umfang und in welcher Höhe der
Bewegungs- und Haltungsapparat eine Beeinträchtigung der Arbeitsunfä-
higkeit bewirkt haben soll. Ferner ging die Expertin offensichtlich von ei-
nem Vorzustand aus, setzte sich mit der Entwicklung der Arbeitsunfähig-
keit im Verlauf vor der Begutachtung jedoch nicht näher auseinander.
Entsprechend ist unter anderem ungewiss, wann die bescheinigte voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit begonnen haben soll. Auch mit den Fragen,
ob der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Einschränkungen in ei-
ner erwerblichen Tätigkeit möglicherweise willentlich zu überwinden ver-
möchte, ob von einer sozialpraktischen Zumutbarkeit ausgegangen wer-
den kann und ob allenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden
sind, befasste sich Dr. R._______ nicht.
7.4 Auf die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 30. August
2012 geschriebenen medizinischen Berichte kann ebenfalls klarerweise
nicht abgestellt werden.
7.4.1 Die Psychiaterin Dr. E._______, Ärztliche Leiterin, die Psychiaterin
F._______, Leitende Oberärztin, und der Psychiater Dr. G._______, Sta-
tionsarzt, erwähnten in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2012 betreffend
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Seite 25
den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2012
bis 30. November 2012 in der I._______er H._______-Klinik, er habe im
August 2012 einen Ablehnungsbescheid bezüglich seines Invalidenren-
tenantrages in der Schweiz erhalten, was zu einem Stimmungseinbruch
geführt habe.
Dass der Beschwerdeführer allein wegen der Nachricht der Ablehnung
seines Rentengesuchs einen Stimmungseinbruch erlitten hat, offenbart
eine Rentenbegehrlichkeit, die seitens der Invalidenversicherung von
vornherein nicht berücksichtigt werden kann.
7.4.2 RAD-Arzt Dr. Q._______ schrieb in seiner Stellungnahme vom
5. Februar 2013, es seien keine medizinischen Dokumente vorhanden,
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Gegenteil dessen aus-
weisen könnten, was im Gutachten vom 3. Februar 2012 begründet wor-
den sei. Somatisch-kardiologisch seien laut einem Bericht vom 15. No-
vember 2012 apparative Abklärungen vorgenommen worden, welche al-
lerdings kein Leiden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
begründen könnten. Es bleibe somit bei den bisherigen Einschätzungen.
Dieser Stellungnahme des RAD-Arztes lag keine umfassende somatische
Abklärung zugrunde, sondern nur eine kardiologische. Entsprechend
bleibt der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im re-
levanten Zeitraum 30. November 2011 bis 30. August 2012 (Verfügungs-
erlass) weiterhin unklar. Die Begründung des RAD-Arztes fusst im Übri-
gen wie bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2012 erneut auf
seiner fälschlichen Überlegung (vgl. E. 7.2 vorstehend), dass bloss keine
medizinischen Dokumente vorlägen, welche mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit das Gegenteil des Gutachtens von Dr. D._______ belegen
würden.
7.4.3 Die Neurologin und Psychiaterin Dr. J._______, Chefärztin, der
Psychiater Dr. K._______, Oberarzt, und die Psychologin L._______
schrieben in ihrem Austrittsbericht vom 21. März 2014 betreffend den sta-
tionären Aufenthalt vom 22. Januar 2013 bis 14. März 2014 in der
M._______er Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
die depressive Symptomatik habe sich wieder verstärkt, insbesondere im
Rahmen einer massiven psychosozialen Belastung. Der Rentenantrag
des Beschwerdeführers sei in der Schweiz abgelehnt worden, eine Klage
laufe bereits seit zwei Jahren. Eine Entscheidung sei noch nicht abzuse-
hen.
B-5261/2012
Seite 26
Die berichtete Verstärkung der depressiven Symptomatik infolge der Ab-
lehnung des Rentenbegehrens einerseits und infolge der Dauer des vor-
liegenden Verfahrens andererseits verdeutlicht die Rentenbegehrlichkeit,
welche sich bereits im Bericht vom 10. Dezember 2012 zeigte (E. 7.4.1
hiervor). Sie kann wie bereits in E. 7.4.1 vorstehend erwähnt zum Vorn-
herein nicht berücksichtigt werden.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden
medizinischen Berichte und Stellungnahmen eine rechtskonforme Beur-
teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner
Arbeitsfähigkeit nach dem 29. November 2011 und somit des Rentenan-
spruchs ab dem 1. März 2012 nicht möglich ist.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat ferner trotz des fortgeschrittenen Alters des Be-
schwerdeführers keine nähere Prüfung vorgenommen, ob und inwieweit
seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt noch ganz oder teilweise wirtschaftlich verwertbar ist.
8.2 Der am '_______' 1952 geborene Beschwerdeführer war in dem für
die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweis),
also am 30. August 2012, rund 60 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivi-
tätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug zum Verfügungszeitpunkt
somit noch gut fünf Jahre, was die Verwertbarkeit fraglich erscheinen
lässt. Sie wird von der Vorinstanz deshalb nach erfolgter Ergänzung der
medizinischen Abklärung näher geprüft werden müssen. Dabei wird zu-
sätzlich zu bedenken sein, dass der Beschwerdeführer im Fachbereich
Informatik, soweit aus den Akten ersichtlich, nur über eine einjährige, vor
rund dreissig Jahren stattgefundene Ausbildung zum EDV-Fachmann ver-
fügt (IV-act. 1 S. 18). Der Bereich Informatik ist notorisch durch einen
schnellen Wandel der fachlichen Erfordernisse und überdurchschnittli-
chen Zeitdruck geprägt. In einer anderen, dem Beschwerdeführer medizi-
nisch zumutbaren Tätigkeit hinwiederum könnte der Umstand der baldi-
gen Pensionierung einen durchschnittlichen Arbeitgeber möglicherweise
davon abhalten, die mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers ver-
bundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfah-
renheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit, einzugehen. Stellt
man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An-
forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, ist es da-
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Seite 27
her eventuell nicht ausgeschlossen, dass man je nach verbleibender
Restarbeitsfähigkeit allenfalls zum Schluss kommt, dass der Beschwerde-
führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realistischerweise keinen
Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete Tätigkeit ein-
stellen würde. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
wird deshalb nach ergänzender medizinischer Abklärung genau zu über-
prüfen sein.
9.
Damit beruht die angefochtene Verfügung auf einer lückenhaften medizi-
nischen Aktenlage und auf einer ungenügenden Abklärung der wirtschaft-
lichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Die Verfügung vom
30. August 2012 ist folglich aufzuheben.
10.
10.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen.
10.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er-
gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
basierende fachärztlich-polydisziplinäre (psychiatrische, internistisch kar-
diologische und rheumatologische) gutachterliche Abklärungen in der
Schweiz vornehme, die sich namentlich zur Entwicklung der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Systemadmi-
nistrator, in einer Tätigkeit als Politikwissenschaftler und in leidensange-
passten Tätigkeiten im Verlauf ab dem 29. November 2011 zu äussern
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Seite 28
haben, sodann gegebenenfalls die wirtschaftliche Verwertbarkeit der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit prüfe und anschliessend über den Ren-
tenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2012 neu verfüge.
10.3 Bei der ergänzenden medizinischen Abklärung Rechnung zu tragen
sein wird auch der Tatsache, dass sich psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren, welche grundsätzlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen im Sinne des IVG darstellen, oft nicht klar vom medizinisch objekti-
vierbaren Leiden trennen lassen. Psychische Störungen, welche (allein)
durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas-
tungsfaktoren wieder verschwinden, können nicht zur Invalidenrente be-
rechtigen. Einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit kann
der invalidisierende Charakter zwar nicht mit dem blossen Hinweis auf ei-
ne bestehende psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation
abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende
fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan-
den sein. Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fakto-
ren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhal-
ten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be-
stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts-
begründend auswirken (Urteil 8C_829/2008 des Bundesgerichts vom
23. Dezember 2008 E. 3.3.2.2 mit Hinweisen).
10.4 Die Vorinstanz wird anlässlich ihrer neuen Verfügung nach Einho-
lung der entsprechenden Ergänzung der medizinischen Unterlagen den
ab dem 30. November 2011 vorliegenden Invaliditätsgrad des Beschwer-
deführers gegebenenfalls unter Abklärung der Eingliederungsfähigkeit
neu zu bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis-
sen.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück-
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Seite 29
zuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegen-
den Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro-
chenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.–
(inkl. Auslagen [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009
vom 12. April 2010 E. 3.2]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. Oktober 2012 wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren medizinischen Abklä-
rung des Sachverhalts und der Eingliederungsfähigkeit sowie zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 21. August 2014