B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5269/2014
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Angeli-Busi Pietro, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
Verein X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der
ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
B-5269/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Verein "X._______)" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist gemäss
seinen Statuten ein Zusammenschluss von (…) aus der Schweiz und den
benachbarten Ländern (Art. 1) mit Sitz in Y._______ (Art. 2). Der Verein
X._______ sieht ihren Auftrag (Art. 3) in der Ausführung des Missionsbe-
fehls nach Matthäus 28, 19f: "Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle
Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Hei-
ligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und
siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende". Die Der Verein
X._______ verfolgt in christlicher Verantwortung und auf einer ganzheitli-
chen Grundlage (Geist, Seele und Leib) karitative und gemeinnützige Zwe-
cke. Damit sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im In- und Aus-
land;
Konstituierung und Betreuung von Ortsgemeinden;
Pflege der Gemeinschaft durch Veranstaltung gemeinsamer An-
lässe;
Schulung von Mitarbeitern zur Verkündigung, Seelsorge und Ge-
meindeleitung sowie zur Ausübung der Kinder-, Jugend- und Seni-
orenarbeit;
Führung von Häusern und Institutionen für Menschen, die Erho-
lung, Schulung und geistliche Zurüstung suchen;
Förderung von sozialen und diakonischen Diensten.
B.
Mit Gesuch vom 11. April 2014 (Erstelldatum; Beschwerdebeilage 3) er-
suchte die VFMG das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden:
BSV oder Vorinstanz) um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für re-
gelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförde-
rungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1).
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Beschwerdebeilage 1) wies die
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Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Vorinstanz be-
gründete die Abweisung einerseits mit der Nichterfüllung von gesetzlichen
Voraussetzungen. So müssten nicht migliederbasierte Organisationen als
Grundvoraussetzung von Finanzhilfen mindestens 10 Veranstaltungen mit
insgesamt 150 Teilnehmenden durchführen. Als Veranstaltungen würden
dabei öffentlich ausgeschriebene Anlässe gelten, die ein Veranstaltungs-
programm beinhalteten und mindestens 3 Stunden thematischen Inhalt
umfassten. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe die Beschwerde-
führerin keine derartigen Veranstaltungen durchgeführt.
Andererseits würden die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den Zweck
des KJFG verfehlen. Zweck der Organisation der Beschwerdeführerin sei
nämlich nicht die auf den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen ba-
sierenden Förderung gemäss KJFG. Sondern es werde die Glaubenspra-
xis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der Glaubensgrundla-
gen ins Zentrum gestellt.
D.
Mit Eingabe vom 17. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin ge-
gen die Verfügung vom 27. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der aufgeführten
Argumente anzuordnen.
Sie macht insbesondere geltend, dass sie die gesetzlichen Voraussetzun-
gen hinsichtlich der Anzahl Veranstaltungen und der Anzahl der Teilneh-
menden erfülle. Die von ihr durchgeführten "Kinderwochen" seien im Ge-
suchsformular unter "Lagertage" und nicht unter "Veranstaltungen" einge-
tragen worden. Das habe sie auch im Vorjahr so gehandhabt, ohne dass
dies zur Abweisung des Gesuchs geführt hätte.
Im weiteren sei ihre ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit mit derje-
nigen der Pfadibewegung Schweiz, CEVI Schweiz und Jungwacht Blauring
vergleichbar. Sodann könnten die im KJFG erwähnten religiösen Kompe-
tenzen von Kindern und Jugendlichen am besten in einem christlichen Ju-
gendverband erworben werden. Es scheine schliesslich, dass eine Diskri-
minierung gegen staatlich unabhängige Kirchen vorliege.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
F.
Der Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Januar 2015 im Wesentli-
chen an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
G.
Mit Duplik vom 10. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Gele-
genheit eingeräumt, im Lichte des ergangen Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhil-
fen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stel-
lungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde
anzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 14. August
2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hielt voll-
umfänglich an ihrer Beschwerde fest.
I.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2015 auf eine
Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin.
J.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a.
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet
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sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen
ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder-
und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15
Abs. 1 KJFG nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des
Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) bestimmt sich
der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechts-
pflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsge-
richt kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Um-
fang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und grundsätzlich auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
VwVG).
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6-10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV,
SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich,
dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Er-
messenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungser-
messen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subven-
tion zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Be-
hörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
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besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prio-
ritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen
bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisge-
mäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige
Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es
sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die
Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft
wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff.
m.w.H.).
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG
umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss
Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewäh-
ren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen
Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschuli-
sche Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) Rechnung tragen.
3.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG
Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter
folgenden Voraussetzungen gewähren:
"2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durch-
führen:
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1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen
Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven
Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen
Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und
erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Ju-
gendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder
sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle
Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."
3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG wer-
den nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zustän-
digen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1
und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des An-
tragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde.
Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig
die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen
Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlich-
keit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann
zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im
Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen
verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungsverträgen ver-
einbarten Ziele nicht erreicht werden.
3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförde-
rungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugend-
förderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom
18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass
sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber
die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um
die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist
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denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhil-
fen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere
sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen
der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das
KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Be-
tätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen
Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Ver-
antwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der aus-
serschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September
2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG]).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 7 KJFG
und einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz.
4.1 Die Beschwerdeführerin widerspricht der Auffassung des BSV, wonach
ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der
Glaubensgrundlagen nicht mit dem Zweck des KJFG übereinstimmen wür-
den. Zwei der drei in der Botschaft zum KJFG beispielhaft erwähnten Ver-
bände hätten religiöse übergeordnete Ziele. So sei die Jugendarbeit von
Jungwacht Blauring, wie bei ihr, Teil einer Kirche. Die Botschaft erwähne
als Zielsetzung in Bezug auf die Förderung von Massnahmen der ausser-
schulischen Jugenderziehung und –arbeit unter anderem explizit die För-
derung von religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Ju-
gendlichen. Zudem erfülle die Beschwerdeführerin die Anforderungen be-
treffend Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume für Kinder und Jugend-
liche.
4.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem
geltend, sie sei gemäss Art. 24 KJFG gehalten, die ausgerichteten Finanz-
hilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirt-
schaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, in-
dem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Or-
ganisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung
nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
KJFG) unterzogen habe.
Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der
Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder
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Seite 9
und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Ju-
gendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss
Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förde-
rungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Ge-
samtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese
glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht
einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisa-
tion, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Ak-
tivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich
strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.
Aus den eingereichten Unterlagen sei die Ausführung des Missionsbefehls
nach Matthäus 28, 19f. die Grundlage der Vereinstätigkeit. In den Statuten
liessen sich zudem keine Angaben finden, ob und wie Kinder und Jugend-
liche in ihrer Entwicklung gefördert werden sollten. Die Bibel sei als Glau-
bensgrundlage die alleinverbindliche Autorität für Glaubens- und Lebens-
führung. Die Beschwerdeführerin erfülle die Merkmale der evangelikalen
Bewegung. Die Ziele der Beschwerdeführerin würden im Bereich Kinder-
arbeit in Kids-Treffs, Sonntagsschulen und Kinderstunden umgesetzt. Da-
bei solle die biblische Geschichte nähergebracht, die Liebe Gottes gezeigt,
das Vertrauen zu Gott vorgelebt und die Teamfähigkeit gefördert werden.
Die Jugendarbeit sei dabei mehrheitlich an den Bund evangelischer
Schweizer Jungscharen ausgelagert. Einzig der Konfirmandenunterricht
und einzelne Jugendgruppen würden von der Beschwerdeführerin ange-
boten. Auch diesbezüglich fehle eine Darstellung, wie Jugendliche in ihrer
Entwicklung gefördert würden. Allgemein stelle der aufgezeigte übergeord-
nete Organisationszweck der Beschwerdeführerin die zentrale, bestim-
mende und alleinige Handlungsmaxime dar und könne nicht in Einklang
mit dem KJFG gebracht werden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Fi-
nanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert.
Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im
Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttre-
ten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organi-
sationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere
Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt
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sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzu-
reichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Mo-
naten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst
im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesu-
che religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Ge-
setzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Ein solches Vorgehen
verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24 KJFG
verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu
überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in
Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vo-
rinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den
Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls ge-
wisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer
B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).
4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen,
dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbie-
ten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6
Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach
der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit
nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und
offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und
projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6841 f.; vgl. zum
Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des BVGer B-
5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die aus-
serschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen An-
gebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche
den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten
Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständi-
gen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen
sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschuli-
sche Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Ent-
wicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung
für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren
sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG,
a.a.O., S. 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Fi-
nanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten
zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensver-
mittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da
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missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG
widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.5).
4.5 Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem
Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von deren Statuten auszugehen.
4.5.1 Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Auftrag
gemäss der Zweckbestimmung von Art. 3 ihrer Statuten in der Ausführung
des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19 f. sieht: "Darum gehet hin und
machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und
des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich
euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt
Ende". Die Beschwerdeführerin verfolgt karitative und gemeinnützige Zwe-
cke und verbindet damit verschiedene Aufgaben, wie unter anderem die
Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im In- und Ausland, die
Konstituierung und Betreuung von Ortsgemeinden, die Schulung von Mit-
arbeitern zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung sowie zur
Ausübung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit.
Gemäss Art. 4 der Statuten ist die Bibel für die Beschwerdeführerin die
allein verbindliche Autorität für Glauben und die christliche Lebensführung.
Im Weiteren bekennt die Beschwerdeführerin den Sündenfall und dessen
zerstörende Wirkung auf die ganze Schöpfung, die den Menschen nicht
erlaubt, sich selber zu erlösen. Zudem bekennen sich die Mitglieder der
Beschwerdeführerin zum Endgericht, das für alle, die nicht an ihn glauben,
zu einer Existenz in ewiger Verdammnis führe. Daraus folgert die Vo-
rinstanz zurecht, dass die Beschwerdeführerin die Merkmale der evangeli-
kalen Bewegung erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind evan-
gelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung oder Mis-
sion fokussiert. Dies ergibt sich wie gesehen ohne weiteres aus der Zweck-
bestimmung der Statuten.
4.5.2 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG
geregelte Kinder- und Jugendarbeit bei der Beschwerdeführerin überhaupt
einnimmt.
Gemäss Leitbild der Beschwerdeführerin (Vernehmlassungsbeilage 7) bie-
tet sie hinsichtlich ihrer Kinder- und Jugendarbeit folgendes an:
a) Kids-Treffs, Sonntagsschule und Kinderstunde
b) Jungschar
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Seite 12
c) Jugendlehre
d) Jugendgruppe
In Bezug auf die Jungschararbeit wird die Beschwerdeführerin durch den
Bund evangelikaler Schweizer Jungscharen (BESJ) unterstützt.
Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln den Eindruck, dass
die Beschwerdeführerin Kinder- und Jugendarbeit mit den von ihr verfolg-
ten religiösen Zwecken – missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glau-
bens und Seelsorge – gleichsetzt.
So ist beispielsweise einer der Grundwerte der Kids-Treffs die "Alltagsrele-
vanz". Hier wird unter anderem die Frage aufgeworfen, wie die Bibel wahr
und alltagsbezogen in das Leben der Kinder übertragen werden kann? All-
tagsrelevant heisst: Kinder sehen, dass Gottes Wort für sie geschrieben
wurde und Bezug hat zu ihrem Leben (
kids-treff/werte.html).
Gewisse Zielsetzungen, welche die Beschwerdeführerin mit den Kids-
Treffs, der Sonntagsschule und Kinderstunde, der Jungschar, der Jugend-
lehre und der Jugendgruppe verfolgt, könnten für sich alleine betrachtet
durchaus mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht
dem einzigen Vereinszweck untergeordnet bzw. wären sie nicht allein Mit-
tel zum Erreichen des Vereinszwecks.
Die Beschwerdeführerin hält denn in ihrer Replik vom 23. Januar 2015 sel-
ber fest, dass sie die Ziele ihrer Jugendarbeit in der Wertevermittlung nach
biblischen Prinzipien und der Unterweisung der Kinder von biblischen Prin-
zipien sieht. In den mit der Stellungnahme vom 14. August 2015 von der
Beschwerdeführerin eingereichten "Leitlinien für die Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen in den Freien Missionsgemeinden" wird zudem unter Ziff.
2.1.2 aufgeführt, dass in allen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Kin-
der- und Jugendarbeit der Verkündigung der Botschaft der Bibel eine zent-
rale Rolle zuzumessen sei.
4.5.3 Das bestärkt den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin
eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz überwiegend in der Vermitt-
lung des Wortes Gottes unterordnet. Sie verfolgt somit vor allem missiona-
rische Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur
Erreichung dieses Zwecks anzusehen.
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Die Beschwerdeführerin bietet keine darüber hinausgehende eigenstän-
dige ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Ju-
gendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die
Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der
die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5 KJFG auszeichnet. Aus-
serschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzge-
berischen Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendli-
chen dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch ausgerichtet und etwa
dem Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Bei der
Beschwerdeführerin vermisst man diese Auseinandersetzung mit den Zie-
len der Kinder- und Jugendförderung. Ihr Fokus ist, was direkt auch aus
dem einzigen Vereinszweck ersichtlich wird, vor allem das Missionarische.
Entsprechend kann sie keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen, dessen
Ziele sie nicht bzw. nicht in einer dem KJFG genügenden qualitativen
Weise verfolgt.
4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Ju-
gendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG ori-
entieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisati-
onszweck dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die
Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre
Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glau-
bensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel ha-
ben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des
KJFG widerspricht. In der Folge hat die Vorinstanz im Rahmen der Evalu-
ation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht
festgestellt, dass deren allein – oder zumindest hauptsächlich – auf den
Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete bzw. missi-
onarische Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und sei-
ner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen der Beschwerdeführe-
rin, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2 KJFG unrichtig angewendet, sind un-
begründet.
Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
der Anrechnung der Gruppenlagertage als Veranstaltungstage nichts zu
ändern. Entsprechend kann die rechtliche Qualifikation dieser Tage offen
bleiben.
4.7 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in
Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren vor-
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rangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerich-
tete Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner
Subventionsnormen unvereinbar ist. Die sinngemässe Rüge der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7
KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbe-
gründet.
5.
Ferner verletze die angefochtene Verfügung nach Ansicht der Beschwer-
deführerin sinngemäss das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Sie
habe festgestellt, dass bspw. "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" und damit
beides Organisationen, die in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiten und
genauso christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen
Entscheid der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehand-
lung gegenüber gleichgelagerten Organisationen dar.
5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamt-
schau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organi-
sationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins
Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Sie führten ihre Aktivitäten und Angebote
aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, die Kinder- und Jugendar-
beit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und
nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtig-
ten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfül-
lung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Die Ar-
beit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz" würden
nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen,
was sich mit dem Befund der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein
halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in ihrer Gesamt-
heit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden.
5.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder-
und Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
berechtigen, wie die von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele zei-
gen. Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von ihr
genannten Beispielen um christliche Organisationen handelt, sondern die
von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und
Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen
wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote auf-
grund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass
die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger
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Menschen förderlich sind und nicht vorrangig den eigenen missionarischen
Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel
zum Zweck missionarischer Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
B-5547/2014, a.a.O., E. 6.2). Die vom Gesetzgeber gewollte und von der
Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnis-
mässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unter-
schiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8
BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit
unbegründet.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des
Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren
B-5483/2014) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 1'500.– festgelegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss entnom-
men.
7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular und Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 734.51; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 17. März 2016