Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5283/2010
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Barbara Kummer.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2009 - Ökologischer
Leistungsnachweis.
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Sachverhalt:
A.a
X._______ bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in A._______
(LU). Am 26. November 2009 fand auf seinem Betrieb eine Kontrolle
durch die Kontrollstelle Qualinova AG statt, welche beauftragt worden
war, die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises zu prüfen. Die
Kontrolle konnte − bis auf die Nährstoffbilanz des Betriebes für das Jahr
2009 − abgeschlossen werden. Da anlässlich der Kontrolle die
Nährstoffbilanz des Betriebes für das Jahr 2009 fehlte, musste diese
durch den Kontrolleur nachberechnet werden. Die nachberechnete
Nährstoffbilanz für das Jahr 2009 datiert vom 1. Dezember 2009.
Mit "Mitteilung Abschluss ÖLN-Kontrolle 2009" vom 11. Dezember 2009
informierte die Qualinova AG X._______ darüber, dass auf Grund des
anlässlich der Kontrolle festgestellten und auf dem Kontrollbericht
festgehaltenen Sachverhalts im Bereich Nährstoffbilanz die
Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises 2009 und des
Seevertrages nicht erfüllt seien. Die Nährstoffbilanz vom 1. Dezember
2009 zeige betreffend Stickstoff (N) eine deutliche Überdüngung
(Hofdüngerzufuhr und Kunstdüngereinsatz) auf. Das Resultat von 156,6
Prozent Nges (recte: gemäss Stickstoffbilanz vom 1. Dezember 2009 NVerf
[=pflanzenverfügbarer Stickstoff]) überschreite das zulässige Maximum
deutlich. Gemäss der Kürzungsrichtlinie müssten zudem zusätzlich 10
Punkte im Bereich "Dokumente" abgezogen werden, da anlässlich der
Kontrolle keine auf den Betriebsleiter ausgestellte Nährstoffbilanz
vorhanden gewesen sei.
A.b Am 8. Juli 2010 entschied die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
(lawa; im Folgenden: Vorinstanz), der Betrieb von X._______ werde für
das Jahr 2009 von den Direktzahlungen ausgeschlossen. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Nährstoffbilanz des Betriebes
für das Jahr 2009 habe durch den Kontrolleur nachberechnet werden
müssen und habe beim Stickstoff mit einem Überschuss von 56,6
Prozent abgeschlossen (Nährstoffbilanz vom 1. Dezember 2009). Das
Resultat sei X._______ von der Qualinova AG mit Schreiben vom 11.
Dezember 2009 mitgeteilt worden. Er habe gegen dieses Ergebnis keinen
Rekurs eingelegt.
Gemäss den technischen Regeln zum Ökologischen Leistungsnachweis
sei mittels der Nährstoffbilanz zu zeigen, dass kein überschüssiger
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Stickstoff auf dem Betrieb verwendet werde. Die Stickstoffbilanz dürfe
gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des
Bedarfs der Kulturen aufweisen. Abzüglich dieses Fehlerbereichs blieben
noch 46,6 Prozent Überschuss. Bei der Überschreitung der
ausgeglichenen Nährstoffbilanz seien gemäss der Direktzahlungs-
Kürzungsrichtlinie (zitiert in E. 4.4) pro Prozent Überschreitung 5 Punkte
abzuziehen. Mit der vorliegenden Nährstoffbilanz ergebe dies 233 Punkte
(5 x 46,6). Bei fehlenden Aufzeichnungen habe zudem ein Abzug von 10
Punkten zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall die Nährstoffbilanz gefehlt
habe, ergebe dies insgesamt 243 Punkte (233 + 10). Gemäss der
Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie werde ein Betrieb von Direktzahlungen
ausgeschlossen, wenn die Kürzung 110 Punkte überschreite. Dies sei
vorliegend der Fall.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob X._______ (Beschwerdeführer) am
18. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
sinngemäss eine Auszahlung der Direktzahlungen 2009. Zur Begründung
bringt er vor, er könne den Entscheid der Vorinstanz nicht akzeptieren. Er
habe Ende 2008 die Pacht des landwirtschaftlichen Grundstückes Nr. (…)
in Bewirtschaftung genommen. Da er neu in der Landwirtschaft tätig sei,
habe er mit einem erfahrenen Agronomen und einem Lohnunternehmer
zusammen gearbeitet, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften
eingehalten würden. Die Planbilanz sei von seinem Berater/Agronomen
inklusive genügend Toleranz gerechnet worden (Planbilanz 2009). Er
habe im ersten Jahr umgerechnet 50'000 Franken in die Landwirtschaft
investiert, was für seine Verhältnisse ein Vermögen darstelle. Die
Kürzung der Direktzahlungen um 100 Prozent sei unverhältnismässig.
Die Grundaufgaben der Landwirtschaft seien laut Bundesverfassung die
Sicherstellung der Grundnahrungsmittel sowie die Pflege der
Kulturlandschaft. Er habe diese Aufgaben erfüllt, weshalb ein Anspruch
auf eine Entschädigung für diese Leistungen bestehe. Des Weiteren führt
er aus, leider habe es Hagelschlag gegeben, welcher die Frucht
geschädigt habe. Erst im Nachhinein habe er auf der Abrechnung des
Lohnunternehmers festgestellt, dass dieser eigenmächtig vier 50 kg
Säcke Handelsdünger ausgebracht und damit die ganze Bilanz aus dem
Gleichgewicht gebracht habe. Es könne nicht sein, dass er deswegen für
das Jahr 2009 keine Direktzahlungen erhalte. Er sei zu diesem Zeitpunkt
noch in Ausbildung gewesen und habe viel über die Landwirtschaft lernen
müssen. Dafür habe die Vorinstanz indessen kein Verständnis. Er hoffe
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auf ein faires Urteil, welches ihn als neuen Betriebsleiter nicht in den Ruin
treibe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Der Bund unterstütze die multifunktionalen
Aufgaben der Landwirtschaft betreffend die sichere Versorgung der
Bevölkerung sowie die Pflege der Kulturlandschaft mit geeigneten
Massnahmen wie Direktzahlungen nur unter der Voraussetzung, dass ein
Betrieb den ökologischen Leistungsnachweis erbringe (Art. 104 Abs. 3
Bst. a BV, zitiert in E. 4). Dies sei vorliegend unbestritten nicht der Fall.
Die massive Überschreitung der Düngerbilanz führe zu einem Ausschluss
von Direktzahlungen für das Jahr 2009.
Was den undatierten Hagelschlag und dessen Folgen für die Kulturen
betreffe, so habe der Betriebsleiter − sofern schwerer Hagelschlag die
Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises verunmögliche −
gemäss Art. 70a Abs. 2 Bst. g der Direktzahlungsverordnung (zitiert in E.
4.2) die Möglichkeit, Vorkommnisse höherer Gewalt anzumelden. Die
Meldung habe innert 10 Tagen nach Bekanntwerden mit entsprechenden
Belegen an die zuständige kantonale Behörde zu erfolgen. Eine solche
Meldung sei im vorliegenden Fall unterblieben. Der Hinweis des
Beschwerdeführers sei erst nach Bekanntwerden der Auswirkungen
erfolgt.
Sollte − wie der Beschwerdeführer geltend mache – das eigenmächtige
Verhalten des Lohnunternehmers Schuld an der Überschreitung der
Düngerbilanz sein, seien die Folgen dieses Handelns mit dem
Lohnunternehmer auf privatrechtlicher Basis zu klären. Als
verantwortlicher Betriebsleiter habe der Beschwerdeführer die
Betriebsführung inne und habe somit auch die Düngung der Kulturen zu
steuern. Der Betriebsleiter müsse die Konsequenzen der mangelhaften
Betriebsführung selber tragen. Dazu dürften im Sinne der
Rechtsgleichheit nicht Massnahmen des Bundes beigezogen werden.
D.
Am 15. September 2010 liess sich das Bundesamt für Landwirtschaft (im
Folgenden: Bundesamt) als Fachinstanz vernehmen. Es führt aus, den
Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Nährstoffbilanz im
Stickstoffbereich eine deutliche Überdüngung aufweise. Diese Tatsache
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werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Direktzahlungs-
Kürzungsrichtlinie regle die Kürzung, wenn keine ausgeglichene
Düngerbilanz vorliege. Die von der Qualinova AG festgestellte massive
Überschreitung habe zur Folge, dass die Direktzahlungen vollständig
verweigert werden müssten.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Neueinsteiger sei, ändere
nichts an der Tatsache, dass die massgebende Gesetzgebung
einzuhalten sei, damit Direktzahlungen ausgerichtet würden. Der
Beschwerdeführer könne die Verantwortung auch nicht delegieren. Um
als direktzahlungsberechtigter Bewirtschafter zu gelten, müsse er den
Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen. Dies bedeute, dass
allfällige Fehleinschätzungen des Lohnunternehmers ihm anzurechnen
seien und er die Folgen zu tragen habe.
Auf Grund der Grösse des Betriebes sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer den Betrieb im Nebenerwerb führe und den
Hauptverdienst ausserhalb der Landwirtschaft erziele. Somit liege
einerseits grundsätzlich keine existenzielle Gefährdung vor, wenn 2009
keine Direktzahlungen ausgerichtet würden, und andererseits sei
anzunehmen, dass auch die Direktzahlungen die (nicht nachgewiesene)
Investition bei Weitem nicht decken würden. Das Bundesamt erachte die
vollständige Streichung der Direktzahlungen daher als gerechtfertigt.
E.
Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 15. September 2010 wurde
dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit Verfügung vom
17. September 2010 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 21. Dezember 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht der
Vorinstanz sowie dem Bundesamt verschiedene Fragen im
Zusammenhang mit der (rechtzeitigen) Meldung von Vorkommnissen
höherer Gewalt wie Hagelschlag nach Art. 70a Abs. 3 DZV, den
Auswirkungen einer solchen Meldung sowie Sinn und Zweck von Art. 70a
Abs. 3 DZV.
Gleichentags stellte das Bundesverwaltungsgericht auch dem
Beschwerdeführer verschiedene Fragen betreffend Datum und
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Auswirkungen des von ihm geltend gemachten Hagelschlages sowie
allfällige im Anschluss daran getroffene Massnahmen.
G.
Die Vorinstanz und das Bundesamt liessen sich hierzu am 23. Dezember
2010 bzw. am 24. Januar 2011 vernehmen.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Januar 2011 eine Stellungnahme,
ein Dokument der Schweizer Hagelversicherung betreffend die Gemeinde
A._______ sowie eine Rechnung des Lohnunternehmers ein. In der
Stellungnahme führt er unter anderem aus, der Hagelschlag habe sich
am 26. Mai 2009 ereignet und hauptsächlich den Mais geschädigt. Die
Pflanzen hätten abgeschlagene, gelöcherte oder gar keine Blätter mehr
aufgewiesen.
Am 5. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer die Planbilanz vom
24. November 2009, die provisorische Planbilanz vom 8. April 2009 sowie
eine Fotografie des Betriebes mit dokumentierten Unwetterspuren nach.
H.
Am 10. Februar 2011 erklärte sich die Qualinova AG auf Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts hin bereit, die Nährstoffbilanz des Betriebes
des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung des
von ihm geltend gemachten Hagelschlages vom 26. Mai 2009 neu zu
berechnen.
Hierzu übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
16. Februar 2011 der Qualinova AG sämtliche Eingaben des
Beschwerdeführers und stellte ihr folgende Fragen:
1. Ist es möglich, anhand der vorhandenen Unterlagen den Grad der
Schädigung an den Maispflanzen nach dem geltend gemachten
Hagelschlag vom 26. Mai 2009 festzustellen? Wenn nein, wieso
nicht und was für Unterlagen wären dafür nötig gewesen?
2. Hätten auf Grund des Schädigungsgrades zusätzliche Düngemittel
zugeführt werden dürfen? Wenn ja, welche Düngemittel hätten in
welcher Menge eingesetzt werden dürfen? Bitte machen Sie hierzu
genaue Angaben zu den zulässigen Düngemittel sowie insbesondere
zur zusätzlichen Stickstoffmenge.
3. Wie hätte die (zulässige) Nährstoffbilanz des Betriebes des
Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung des Hagelschlages
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vom 26. Mai 2009 – ausgesehen? Um wie viel Prozent hätte der
Beschwerdeführer auf Grund des Hagelschlages die (ausgeglichene)
Nährstoffbilanz überschreiten dürfen?
4. Geben Ihnen diese Fragen oder die ihnen zugrunde liegende
Problematik Anlass zu weiteren Bemerkungen?
I.
Der Bericht der Qualinova AG ging am 18. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer
nahm dazu am 25. März 2011 Stellung. Die Vorinstanz liess sich nicht
vernehmen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird,
soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern vom
8. Juli 2010. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid (§ 143 Bst. c, § 148 Bst. a und § 149 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG, Systematische
Rechtssammlung des Kantons Luzern, SRL Nr. 40] i.V.m. Art. 166 Abs. 2
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]), der in
Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
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bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Betrieb des
Beschwerdeführers zu Recht von den Direktzahlungen für das Jahr 2009
ausgeschlossen hat.
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Rüge der
Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat.
4.
Nach Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgt der Bund dafür,
dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt
ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren
Versorgung der Bevölkerung (Bst. a), Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft (Bst. b) sowie
dezentralen Besiedlung des Landes (Bst. c). Ergänzend zur zumutbaren
Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Er
richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre
multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat unter anderem insbesondere
folgende Befugnisse und Aufgaben (Art. 104 Abs. 3 BV): Er ergänzt das
bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines
angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der
Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (Bst. a). Er
schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von
Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen (Bst. d).
4.1. Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1)
regelt – unter anderem gestützt auf Art. 104 BV – die Direktzahlungen.
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Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben
unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises
allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Dabei
umfasst der ökologische Leistungsnachweis soweit hier interessierend
auch eine ausgeglichene Düngerbilanz (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. b LwG).
Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen
Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tier-
schutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung
von Direktzahlungen (Art. 70 Abs. 4 LwG).
4.2. Art. 6 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV,
SR 910.13) enthält nähere Vorschriften über die ausgeglichene
Düngerbilanz. Danach sind die Nährstoffkreise möglichst zu schliessen,
und die Zahl der Nutztiere ist dem Standort anzupassen (Abs. 1). Anhand
einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor
und Stickstoff ausgebracht wird (Abs. 2). Die zulässige Phosphor- und
Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem
betrieblichen Bewirtschaftungspotential (Abs. 3). Für die Bilanzierung des
Phosphor- und Stickstoffhaushaltes gilt die Methode "Suisse-Bilanz" des
Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA (Schweizerische
Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen
Raums) oder eine gleichwertige Berechnungsmethode (Ziff. 2.1 Abs. 1
des Anhangs zur DZV).
Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von
höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen (Ziff. 2.1 Abs.
5 des Anhangs zur DZV).
4.3. Verletzt ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin dieses Gesetz,
die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen
Verfügungen, können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Die
Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat
(Art. 170 Abs. 1 und 2 LwG). Die Kantone kürzen oder verweigern die
Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz
vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung
der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die
Bedingungen und Auflagen der Direktzahlungsverordnung nicht einhält
(vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV).
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4.4. Die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom
27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der
Direktzahlungen (im Folgenden: Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie) wurde
erlassen, um in den Kantonen eine einheitliche und rechtsgleiche
Verwaltungspraxis bei der Kürzung der Direktzahlungen gemäss der
Direktzahlungsverordnung sicherzustellen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2887/2009 vom 5. August 2010 E. 3.5). Die Direkt-
zahlungs-Kürzungsrichtlinie sieht vor, dass 5 Punkte pro Prozent
Überschreitung (der ausgeglichenen Nährstoffbilanz) abzuziehen sind
(Abschnitt C Ziff. 1.3 [Ausgeglichene Düngerbilanz]). Bei fehlenden
Dokumenten werden 10 Punkte pro Dokument abgezogen (Abschnitt C
Ziff. 1.2 [Aufzeichnungen]). Die Punktzahlen des Abschnittes C werden
zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten.
Bei 110 und mehr Punkten wird der Betrieb von den Direktzahlungen
ausgeschlossen (Abschnitt C Ziff. 1.1 [Berechnung der Kürzung]).
5.
Der Betrieb des Beschwerdeführers wurde von den Direktzahlungen
ausgeschlossen, da die Stickstoffbilanz vom 1. Dezember 2009 bei einem
Bedarf der Kulturen von 320 kg (NVerf) tatsächlich 501 kg (207 kg Zufuhr
Hofdünger + 294 kg Zufuhr übriger Dünger) und damit eine Überdüngung
von 181 kg aufwies. Dies entsprach einem Überschuss von 56 Prozent.
Abzüglich der Toleranz von 10 Prozent (vgl. Ziff. 2.1 Abs. 5 des Anhangs
zur DZV) wies die Stickstoffbilanz des Beschwerdeführers damit einen
Fehlerbereich von 46 Prozent auf. Da gemäss Abschnitt C. Ziff. 1.3 der
Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie fünf Punkte pro Prozent Überschreitung
abzuziehen sind, errechnete die Vorinstanz einen Abzug von 233
Punkten (46,6 x 5). Weil bei der Betriebskontrolle die Nährstoffbilanz
gefehlt hatte, subtrahierte die Vorinstanz zusätzlich 10 Punkte (vgl.
Abschnitt C Ziff. 1.2 der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie), was
insgesamt 243 Punkte ergab.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Stickstoffbedarf für
seinen Betrieb von der Vorinstanz korrekt berechnet worden ist und die
Nährstoffbilanz infolge zu hohen Stickstoffgehaltes für das Jahr 2009
unausgeglichen war. Vorliegend ist auch unbestritten, dass dies nach der
Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie zum Ausschluss des Betriebes von
Direktzahlungen für das Jahr 2009 führt.
5.1. Der Beschwerdeführer macht jedoch unter Hinweis auf die
eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt G.) geltend, dass infolge
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Hagelschlag der Lohnunternehmer zusätzlich Ammonsalpeter
ausgebracht habe. Dieser Umstand habe zu erhöhtem Stickstoff und
damit zu einer unausgeglichenen Nährstoffbilanz geführt.
5.1.1. Art. 70a DZV "Höhere Gewalt" sieht folgendes vor:
"1Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen
Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt, so kann
der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
(…)
g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie
Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche
Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
(…)."
Ursprünglich war die "höhere Gewalt" im 3. Kapitel: ökologischer
Leistungsnachweis (1. Abschnitt: ökologische Leistungen) in Art. 15 DZV
mit der Bezeichnung "Ausnahme" verankert (vgl. AS 1999 229). Auf
Grund der gemachten Erfahrungen mit der extremen Trockenheit im
Jahre 2003 wurde die Ausnahmebestimmung leicht angepasst und in Art.
70a DZV (Höhere Gewalt) überführt. Insbesondere wurden dabei die
"ausserordentlichen meterologischen Vorkommnisse" näher präzisiert
(vgl. AS 2003 5321). Gemäss den damaligen
Vernehmlassungsunterlagen zur Agrarpolitik 2002 werden mit dem
damaligen Art. 15 DZV (bzw. mit dem heutigen Art. 70a DZV) die
Ausnahmen bei der Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises
geregelt. Diese Bestimmung soll eine straffe, aber gerechte und
menschliche Durchsetzung des ökologischen Leistungsnachweises als
Voraussetzung der Beitragsberechtigung gewährleisten und gleichzeitig
jene Bewirtschafter vor schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen
schützen, die – aufgrund von Ursachen, die ausserhalb ihres
Einflussbereiches liegen – den ökologischen Leistungsnachweis nicht
erbringen können (vgl. Stellungnahme des Bundesamtes für
Landwirtschaft vom 24 Januar 2011, Sachverhalt F. und G.).
5.1.2. Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt nach Art. 12 VwVG der
Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den
Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die
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Behörde kann in jedem Verfahrensstadium Vorbringen zum Sachverhalt
entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich
hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln,
gehört die Beweisführungslast, d.h. die grundsätzlich der Behörde
zufallende Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Die
Parteien unterliegen allerdings im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie
im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13 und 52 Abs. 1
VwVG). Diese kommt für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei
trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die
Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden
Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht
ändern jedoch nichts an der Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige
Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat,
die daraus Vorteile ableitet. Aus der Beweislastverteilung dürfen keine
Mitwirkungspflichten abgeleitet werden, die sich nicht aus dem Gesetz
oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Urteil
des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit
Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 465 E. 6.6.1; CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 12 N. 5 ff. und 14 ff., Art. 13 N. 1 ff. und 10 ff.; ISABELLE HÄNER, Die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann
[Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2008, S. 41 und S. 45 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 1.49 ff. und Rz. 3.119 ff.).
Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu
beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet
haben oder darin eigene Rechte geltend machen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG; BGE 128 II 139 E. 2b). Da nach Art. 63 LwG landwirtschaftliche
Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet werden, hat der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen,
dass er die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllt.
Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden
Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli
2010 E. 6.1 mit Hinweisen).
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Daher trägt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Beweislast
dafür, dass sein Betrieb die Anforderungen des ökologischen
Leistungsnachweises auf Grund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Fragen, ob der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden infolge Hagelschlag
nachvollzogen werden kann, und ob auf Grund des Hagelschlags
zusätzliche Düngemittel hätten zugeführt werden dürfen, einen Bericht
bei der Qualinova AG eingeholt. Die Qualinova AG hat zu diesem Zweck
im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts auch die Nährstoffbilanz des
Betriebes des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 unter
Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Hagelschlages vom
26. Mai 2009 neu berechnet (vgl. Sachverhalt H).
5.2.1. Die Qualinova AG ist eine akkreditierte, unabhängige Kontroll- und
Zertifizierungsstelle und führt im Auftrag der Vorinstanz im Kanton Luzern
den überwiegenden Teil der Betriebskontrollen im Zusammenhang mit
dem ökologischen Leistungsnachweis durch. In dieser Funktion erfüllt die
Qualinova AG eine Aufgabe im Rahmen der Direktzahlungsverordnung
und handelt im Auftrag des grundsätzlich für die Kontrolle der Betriebe
zuständigen Kantons (vgl. Art. 66 Abs. 1 DZV). Nebst der Tätigkeit als
Kontroll- und Zertifizierungsstelle bietet die Qualinova AG für
verschiedene private und öffentliche Auftraggeber weitere
Dienstleistungen − wie insbesondere Nährstoffbilanzberechnungen − im
ländlichen Raum an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2309/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.1; Website der Qualinova AG
[] >Über uns, sowie Website des lawa []
> Landwirtschaft > Direktzahlungen > Voraussetzungen).
5.2.2. Die Qualinova AG führt zur Frage 1, ob anhand der vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen der Grad der Schädigung an
den Maispflanzen nach dem geltend gemachten Hagelschlag festgestellt
werden könne, aus, dass im vorliegenden Fall eine effektive Bestimmung
des Schadengrades nicht möglich sei. Der Schädigungsgrad der Kulturen
könne am einfachsten über ein Hagelversicherungsprotokoll dokumentiert
werden. Wenn keine Hagelversicherung abgeschlossen worden sei,
seien alternative Dokumentationen (umgehendes Fotoprotokoll), eine
Auswertung des effektiven Ertrages (Wägung der Ernte mit TS-
Bestimmung), eine Vorortbeurteilung durch den
Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinde oder der Inspektionsstelle
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grundsätzlich immer möglich und würden von den Inspektionsstellen
akzeptiert, sofern die Plausibilität gegeben sei. Vorliegend zeige die vom
Beschwerdeführer eingereichte Fotografie "Wochen später", welche auf
Grund des Zustandes der Kulturen vermutlich im August aufgenommen
worden sei, eine Teilfläche einer Parzelle mit schwachem / fehlendem
Bewuchs (spät angesäte NHG- Ökofläche mit Erosion). Die schwache
Begrünung werde durch einen Schattenwurf der angrenzenden
Grünlandfläche (durch Waldbäume im Rücken des Fotografen) verstärkt
dargestellt. Die weiteren sichtbaren Elemente (Blattzustand der
Nussbäume, vollständig stehende Getreidekultur, Mais in Fahne) zeigten
keine offensichtlichen Schäden. Die schwache Begrünung der Teilfläche
sei kaum auf Hagelschlag zurückzuführen, da sich Grünland sehr schnell
erhole und mehrere Aufwüchse pro Jahr möglich seien. Falls der
Schaden an der Maiskultur vom Betriebsleiter als zu massiv für eine
ertragsreiche Ernte eingestuft worden wäre, hätte diese nochmals neu
angesät werden können (agronomisches Zeitfenster sei Ende Mai noch
offen). In der näheren Umgebung sei kein Hagelschlag geltend gemacht
worden, die Kulturen hätten sich alle entsprechend gut entwickelt. Ein
Rückschluss der erosionsgeschädigten ökologischen Ausgleichsfläche
auf den verminderten Maisertrag erscheine gesucht und nicht
nachvollziehbar. In der Kontrollbilanz für das Jahr 2009 sei der effektive
Ertrag eingerechnet worden. Auch unter Berücksichtigung des
Standardertrages sei die Nährstoffbilanz nicht ausgeglichen.
Zur Frage 2, ob auf Grund des Schädigungsgrades zusätzliche
Düngemittel hätten ausgebracht werden dürfen, hält die Qualinova AG
fest, dass aufgrund der Schädigung der Pflanze durch Hagel kein
zusätzlicher Nährstoffbedarf entstehe, im Gegenteil. Die im Boden
vorhandenen Nährstoffe (gemäss Ausbringung und Aufzeichnungen)
könnten von den geschädigten Pflanzen nicht aufgenommen werden
(Verfärbung der Kultur auf Grund der Schädigung, nicht auf Grund
fehlender Nährstoffe). Sollten Pflanzen sogar fehlen, verteile sich der zur
Saat ausgebrachte Dünger auf den geringeren Bestand, was faktisch
eine Überdüngung darstelle. Eine Zusatzdüngung sei agronomisch nicht
gerechtfertigt, da die bereits ausgebrachten Nährstoffe nicht verloren
gingen (ausser bei Erosion oder mittel/langfristiger Verfrachtung in tiefere
Schichten). Eine Abschwemmung durch Erosion rechtfertige keine
Zusatzdüngung (sonst müsste ein Nährstoffverlust durch einen
Gülleunfall, der in ein Gewässer münde, durch Nährstoffe ersetzt werden
können). Fehlerhaftes Düngungsmanagement (alle Nährstoffe in der
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Seite 15
Startphase, anstelle Splittings) rechtfertige keinen Anspruch auf
Ersatzdünger.
Zur Frage betreffend die zulässigen Düngemittel legt die Qualinova AG
dar, dass im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) keine
Einschränkungen bestünden. Es dürften alle handelsüblichen und
zugelassenen Dünger ausgebracht werden. Einzig die Stickstoff- und
Phosphor-Mengen müssten gemäss der Nährstoffbilanzplanung begrenzt
werden.
Was die zulässige Nährstoffbilanz des Betriebes des Beschwerdeführers
unter Berücksichtigung des Hagelschlages betrifft (Frage 3), so erklärt die
Qualinova AG, dass für die Berechnung von Nährstoffbilanzen jeweils der
von der Wegleitung zur Suisse-Bilanz vorgegebene Standardertrag
akzeptiert werde, ohne dass dieser vom Betriebsleiter zwingend
dokumentiert werden müsse. Werde die Nährstoffbilanz überschritten,
weil nicht der erwartete Kulturertrag habe erwirtschaftet werden können,
so könne die Differenz zwischen erwarteter und effektiv erzielter Ernte
durch den Betriebsleiter dokumentiert begründet werden. Ohne
Abweichung nach oben vom Standardertrag sei ein Nachweis nicht
erforderlich. Des Weiteren legt die Qualinova AG dar, dass der
Nährstoffbedarf von Mais gemäss den Grundlagen für die Düngung im
Acker- und Futterbau (GRUDAF 2001) wie folgt aussähe:
- Stickstoffbedarf (NVerf): Pauschal 110 kg Nges / ha
- Phosphorbedarf (P2O5): 0.72 kg/ dt TS Ertrag
Die Düngungsnorm ändere sich bezüglich dem Stickstoff nicht
proportional zum Ertrag. Die Vorgaben seien pauschal veranlagt und
könnten somit nicht ertragsabhängig berechnet werden. Der Hagelschlag
habe für die Berechnung des Stickstoffhaushaltes folglich keine negativen
Auswirkungen in der Nährstoffbilanz gehabt. Dem Betrieb stehe die volle
Normstickstoffdüngung auch bei reduziertem Ertrag zu. Die von der
Qualinova AG neu berechnete Nährstoffbilanz vom 17. März 2011
belege, dass der Hagelschlag im Mais keinen Einfluss auf den
Stickstoffhaushalt habe. Beim Phosphor wäre dagegen eine
Überschreitung von insgesamt 12 kg anrechenbar.
5.2.3. Der Beschwerdeführer entgegnet zu den Ausführungen der
Qualinova AG zur Frage 1, die Qualinova AG stelle nur Mutmassungen
anhand seines Fotos an, welche jeglicher Grundlage entbehrten. Zum
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Zeitpunkt des Hagelschlages habe er sich noch in der Ausbildung für
Nebenerwerbs-Landwirte befunden, weshalb er in jenem Jahr
Unterstützung und Beratung von zwei erfahrenen Landwirten, Herrn
B._______, Leiter der L._______ C._______, und dem Lohnunternehmer
erhalten habe. Herr B._______ habe kurz nach dem Hagelschlag den
Zustand der Kulturen begutachtet und diesen als kritisch bewertet. Auch
der Lohnunternehmer hätte nicht gedüngt, falls sich die Pflanzen nicht in
einem kritischen Zustand befunden hätten. Das Hagelprotokoll beweise
zudem, dass sich an diesem Tag in der Gemeinde A._______
Hagelschlag ereignet habe. Was die Frage 2 anbelangt, so ist der
Beschwerdeführer der Ansicht, dass sich die Qualinova AG und die
Vorinstanz widersprächen. Zusätzliche Düngemittel könnten im Falle
eines Naturereignisses nach Erwägen der Vorinstanz mit
Sonderbewilligung erteilt werden. Sollte sich wieder ein Hagelschlag
ereignen, würde er bei der Vorinstanz eine Sonderbewilligung
beantragen. Zur Frage 3 erklärt der Beschwerdeführer, auf seinem
Betrieb habe eine leichte Überdüngung stattgefunden, welche indessen
unverhältnismässig sanktioniert worden sei. Im Jahr 2010 habe sein
Betrieb alle Anforderungen erfüllt. Dies zeige auf, dass es sich bei der
Überdüngung im Jahr 2009 um ein kleines, nicht zu verhinderndes
Missgeschick gehandelt habe.
5.2.4. Die Untersuchungspflicht bedeutet nicht, dass die urteilende
Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt eigenhändig zu ermitteln. Eine
Behörde hat das Recht, schriftliche Auskünfte von anderen Behörden
oder von privaten Drittpersonen – wie beispielsweise von Fachleuten –
einzuholen. Werden Berichte von Fachleuten – wie im vorliegenden Fall
von der Qualinova AG − zur Ermittlung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts beigezogen, sind sie den nach Art. 19 VwVG in Verbindung
mit Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) eingeholten Amtsberichten
gleichzustellen. Der Richter befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum
Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis
bedürfen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 179 ff.; BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE
WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Art. 19 N. 30 ff.; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 210/01 vom 11. Juni 2003 E. 4.1, U 273/01 vom
14. April 2003 E. 3.2.1).
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Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die
Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln
gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.1
mit Verweis auf BGE 130 II 482 E. 3.2, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 6.1).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die
urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre
Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu
gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt
auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BVGE 2008/23 E. 4.2 mit
Verweis auf FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S.
278 f.; BGE 114 II 289 E. 2a, BGE 105 Ib 117 E. 1a). Gelangt der Richter
aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die
feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich,
wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Sofern das
massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält, kommt die
Beweislastregel von Art. 8 ZGB zum Tragen, wonach derjenige die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen
gebliebenen Tatsache ein Recht ableiten will (vgl. E. 5.1.2; BVGE
2008/23 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 115 V 38 E. 2b, BGE 121 V 204
E. 6a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 und
B-3671/2009, a.a.O., E. 7.2.1 mit Hinweisen).
5.2.5. Die Qualinova AG legt in ihrem Bericht nachvollziehbar dar, dass
keine offensichtlichen Schäden an den Kulturen ersichtlich sind, und eine
Bestimmung des Schadengrades anhand der vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen nicht möglich ist. Aus ihrem Bericht geht weiter
hervor, dass selbst wenn der Beschwerdeführer den geltend gemachten
Hagelschlag vom 26. Mai 2009 hätte belegen können, sich bezüglich
Düngung nichts ändern würde. Die Qualinova AG legt überzeugend dar,
dass aufgrund der Schädigung der Pflanze durch Hagel kein zusätzlicher
Nährstoffbedarf entsteht. Auch zeigt sie nachvollziehbar auf, dass sich
der Stickstoffbedarf (NVerf) nicht proportional zum Ertrag ändert, weshalb
einem Betrieb die volle Normstickstoffdüngung zusteht, selbst wenn – wie
bspw. infolge von Hagel − nicht der erwartete Kulturertrag erwirtschaftet
werden konnte. Der Schluss der Qualinova AG, dass der vom
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Beschwerdeführer geltend gemachte Hagelschlag für die Berechnung
des Stickstoffhaushaltes folglich keine negativen Auswirkungen in der
Nährstoffbilanz hatte, erscheint einleuchtend. Die Ausführungen der
Qualinova AG sind insgesamt schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie
widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit.
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen demgegenüber keine
ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit des Berichtes der Qualinova AG
zu begründen. Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, dass
seine Kulturen durch Hagelschlag geschädigt worden seien. Dabei
verkennt er, dass Hagelschlag keine zusätzliche Düngung in Form von
Stickstoff rechtfertigen würde. Inwiefern sich die Vorinstanz und die
Qualinova AG in Bezug auf die Frage, ob infolge Hagelschlag zusätzliche
Düngemittel ausgebracht werden dürfen, widersprechen sollten, ist auf
Grund der vorhandenen Akten ebenfalls nicht ersichtlich.
5.2.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der geltend gemachte
Hagelschlag keine Ausnahme von der Erbringung des ökologischen
Leistungsnachweises nach Art. 70a DZV begründet. Es bleibt dabei, dass
die Stickstoffbilanz des Betriebes das zulässige Maximum deutlich
überschreitet.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, der von ihm
beauftragte Lohnunternehmer, welcher auch für die Ansaat des Maises
zuständig gewesen sei, habe als langjähriger und erfahrener Landwirt
den Mais mit 200 kg Ammonsalpeter eigenmächtig nachgedüngt, um
einen Ernteausfall zu verhindern. Er als Bewirtschafter hätte dem
Lohnunternehmer ohne vorgängige Neuberechnung der Planbilanz keine
zusätzliche Düngung erlaubt.
Beauftragt der Beschwerdeführer einen Lohnunternehmer mit der
Bodenbearbeitung, hat er als Auftraggeber für das Verhalten dieser
Hilfsperson (nach Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]) umfassend und wie für sein eigenes einzustehen. Dies gilt
im Übrigen auch, wenn der Hilfsperson eine unmissverständliche
Weisung erteilt wurde; auch allfälliges fehlerhaftes bzw. schuldhaftes
Verhalten der Hilfsperson ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E.
3.2.1 und A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 3.2.1; BGE 114 Ib 67
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E. 2c-e mit Hinweisen, BGE 107 Ia 168 E. 2, BGE 90 I 186 E. 1 ff., BGE
87 I 217 E. 1).
Der Beschwerdeführer kann daher aus dem fehlerhaften und
eigenmächtigen Handeln des Lohnunternehmers nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Grundaufgaben der
Landwirtschaft seien gemäss Bundesverfassung die Sicherstellung der
Grundnahrungsmittel sowie die Pflege der Kulturlandschaft, welche er
erfüllt habe. Er habe daher einen Anspruch auf eine Entschädigung für
diese Leistungen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, unterstützt der Bund die
multifunktionalen Aufgaben der Landwirtschaft betreffend die sichere
Versorgung der Bevölkerung sowie die Pflege der Kulturlandschaft mit
geeigneten Massnahmen wie Direktzahlungen nur unter der
Voraussetzung, dass ein Betrieb den ökologischen Leistungsnachweis
erbringt (vgl. Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV, Art. 70 Abs. 1 LwG; vgl. E. 4).
Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb sich
diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
5.5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Streichung bzw.
Kürzung der Direktzahlungen um 100 Prozent sei in seinem Fall
unverhältnismässig.
5.5.1. Die Vorinstanz verfügte den Ausschluss des Betriebes des
Beschwerdeführers von Direktzahlungen für das Jahr 2009 gestützt auf
die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie. Ausgehend von einem Überschuss
von 56 Prozent im gesamtbetrieblichen Stickstoffhaushalt abzüglich einer
Toleranz von 10 Prozent (Abzug von 233 Punkten) und einem
Punkteabzug für fehlende Dokumente (10 Punkte) sprach die Vorinstanz
eine Nettosanktion von 243 Punkten aus. Da diese Sanktion mehr als die
maximal erlaubten 110 Punkte beträgt, erweisen sich die
Voraussetzungen für die Verweigerung der Direktzahlungen grundsätzlich
als erfüllt. Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch die angewandte
Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf,
dass die darin enthaltenen Kürzungsregeln als solche unverhältnismässig
wären bzw. den der Behörde bei der Kürzung zustehenden
Ermessensspielraum sprengen würden.
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Seite 20
5.5.2. Angesichts des grossen Ermessensspielraumes, den Art. 70 DZV
(i.V.m. Art. 170 LwG) der rechtsanwendenden Behörde einräumt, der
zentralen Bedeutung des ökologischen Leistungsnachweises im Bereich
der Direktzahlungen sowie der massiven Überschreitung der
Stickstoffbilanz des Betriebes des Beschwerdeführers von 46 Prozent,
kann der Vorinstanz keine Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie dem Beschwerdeführer die
Direktzahlungen für das Jahr 2009 um 100 Prozent gekürzt hat (vgl. auch
die Urteile des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 5.1
sowie 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 6.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-503/2009 vom 10. November 2010
E. 6.3.1).
5.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der von der Vorinstanz
verfügte Ausschluss des Betriebes von Direktzahlungen für das Jahr
2009 erweist sich als rechtmässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.− festgesetzt und
mit dem am 14. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Die Kosten des Berichtes des Qualinova AG in der Höhe von Fr. 270.−
bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE).
Diese Kosten sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens, in dem der
Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'270.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.− verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 270.− ist innert 30 Tagen
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nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
1.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Barbara Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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