B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-530/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz;
Verfügung vom 17. Januar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der am '_______' 1996 geborene X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Verfügung vom 17. Juni 2015 zum Zivildienst zugelas-
sen und zur Leistung von 302 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er
bisher 27 absolvierte,
dass er nach dem Bundesratsentscheid vom 22. November 2017 betref-
fend die Weiterentwicklung der Armee (WEA) noch 275 Zivildiensttage zu
leisten hat,
dass das Regionalzentrum Y._______ der Vollzugsstelle für den Zivildienst
(im Folgenden: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Oktober 2016 an die Einsatzpflicht 2018 erinnerte und ihn gleichzeitig
aufforderte, innert Frist eine Einsatzvereinbarung für einen langen Einsatz
von mindestens 180 Tagen Dauer einzureichen, was der Beschwerdefüh-
rer unterliess,
dass ihn die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 3. Mai 2017 aufforderte,
innert Frist eine Einsatzvereinbarung nachzureichen, er andernfalls von
Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten werde, wofür eine
Gebühr von bis zu Fr. 540.– erhoben werde,
dass sich der Beschwerdeführer laut den Aktennotizen der Vorinstanz am
30. Juni 2017, 10. Juli 2017, 17. Juli 2017 und 26. Juli 2017 telefonisch und
am 16. August 2017 per E-Mail an das Regionalzentrum wandte und dabei
jeweils darlegte, sich um einen Einsatzbetrieb zu bemühen,
dass die Vorinstanz die angesetzte Frist deshalb mehrmals erstreckte, der
Beschwerdeführer aber weiterhin keine Einsatzvereinbarung einreichte,
dass ihm die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 23. August 2017 letztma-
lig eine Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung ansetzte,
dass er dem Regionalzentrum am 6. September 2017 telefonisch ankün-
digte, ein Dienstverschiebungsgesuch wegen Weiterbildung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 um Dienstverschiebung
des bis 2018 zu absolvierenden langen Einsatzes ersuchte und dies unter
anderem mit der Vorbereitung einer im Oktober 2018 stattfindenden Prü-
fung begründete,
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dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober
2017 zur Vervollständigung seines Dienstverschiebungsgesuchs auffor-
derte und auf seine Ablehnung bei Nichteinhaltung der Frist hinwies,
dass die Vorinstanz die angesetzte Frist mit E-Mail vom 6. November 2017
einmalig erstreckte, welche der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen
liess,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2017 darauf
hingewiesen wurde, den langen Einsatz neu bis zum Ende des dritten Jah-
res leisten zu können, das dem Jahr der rechtskräftigen Zulassung folgt,
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch hierauf mit Verfügung
vom 24. November 2017 ablehnte und den Beschwerdeführer dazu ver-
pflichtete, spätestens am 5. März 2018 einen langen Einsatz von mindes-
tens 180 Diensttagen zu beginnen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ferner aufforderte, bis am
6. Dezember 2017 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,
bei nicht fristgemässer Einreichung behalte sie sich vor, ihn von Amtes we-
gen zu einem Zivildiensteinsatz aufzubieten,
dass der Beschwerdeführer auch weiterhin keine Einsatzvereinbarung ein-
reichte, weshalb ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2018 zu
einem Vorstellungsgespräch und mit gleichentags erlassener Verfügung
von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 30. April 2018 bis am
26. Oktober 2018 beim Einsatzbetrieb «Talbetrieb A._______» aufbot und
dem Beschwerdeführer für dieses Aufgebot eine Gebühr von Fr. 360.– auf-
erlegte,
dass er gegen dieses Aufgebot mit undatierter Eingabe (Posteingang:
26. Januar 2018) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erho-
ben hat,
dass er diese damit begründet, als Kulturlandschaftspfleger auf einem
landwirtschaftlichen Betrieb in allen Hinsichten absolut nicht geeignet zu
sein, sich schon am Zivi-Infotag für einen Dienst im Gesundheits- oder So-
zialwesen eingetragen zu haben und nicht zu verstehen, warum der lange
Einsatz auf 2018 falle,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2018 Gele-
genheit gegeben worden ist, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch ge-
macht hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995
[ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),
dass sich die Beschwerde nur gegen das Aufgebot zu einem langen Zivil-
diensteinsatz richtet,
dass der verfügungsweise festgelegte Termin für das Vorstellungsge-
spräch des Beschwerdeführers beim Einsatzbetrieb (23. März 2018) mitt-
lerweile ohnehin verstrichen ist,
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungs-
befugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG) gerügt werden können,
dass die zivildienstpflichtige Person, welche wie der Beschwerdeführer
keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindes-
tens 180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom
11. September 1996, ZDV, SR 824.01; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil
des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2), dieser Einsatz jedoch
in zwei Teilen innerhalb von zwei Jahren geleistet werden kann (Art. 37
Abs. 3 ZDV),
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dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden
hat, den langen Einsatz spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjah-
res abschliessen muss, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst
folgt (Art. 39a Abs. 2 ZDV in der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden
Fassung),
dass dies als Grundregel – in Weglassung des Wortes "spätestens" – auch
für die Personen gilt, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen wurden (Art. 118 Bst. b
ZDV),
dass die angefochtene Verfügung erst nach dem Inkrafttreten dieser neuen
Bestimmungen erlassen wurde,
dass der am 17. Juni 2015 zur Zivildienstleistung zugelassene Beschwer-
deführer seinen langen Einsatz demgemäss grundsätzlich bis Ende des
Jahres 2018 abschliessen muss,
dass für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen wurden, zwar weiterhin
gilt, dass sie den langen Einsatz spätestens im Jahre, in dem sie das
27. Altersjahr vollenden, abschliessen müssen (Art. 118 Bst. b ZDV),
dass der in Art. 118 Bst. b ZDV vorgesehene Zusatz "spätestens jedoch im
Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet" nur dann anzuwenden ist,
wenn zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung
des 26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei
Jahre liegen (vgl. Urteil des BVGer B-6747/2017 vom 20. Dezember 2017,
S. 5-6 mit Hinweis), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weshalb
die Grundregel Anwendung findet,
dass damit von vornherein kein Ermessensspielraum für die Leistung des
langen Einsatzes erst im Jahre 2019 oder 2020 besteht,
dass überdies die Verfügung vom 24. November 2017, mit welcher die Vor-
instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des langen
Einsatzes ablehnte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, so dass
der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den langen Einsatz spä-
testens am 5. März 2018 zu beginnen,
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dass demnach weiter nur der am 17. Januar 2018 verfügte, ebenfalls um-
strittene Tätigkeitsbereich "Landwirtschaftlicher Betrieb (Tal)" näher zu prü-
fen ist,
dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze
mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV),
dass die Suche des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unstrittig er-
folglos blieb,
dass die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo der
Einsatz geleistet wird, wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflich-
tigen Person den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben (Aufgebot von
Amtes wegen; Art. 31a Abs. 4 ZDV),
dass die Vollzugsstelle beim Erlass des Aufgebotes die Eignung der zivil-
dienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs so-
wie eine Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen hat (Art. 31a
Abs. 4 ZDV in Verbindung mit Art. 22 ZDG),
dass der Einsatzbetrieb die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für
den vorgesehenen Einsatz beurteilt und prüft, ob die Anforderungen nach
dem Pflichtenheft erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 ZDG),
dass die Vollzugsstelle dabei auch prüft, ob das bisherige Verhalten der
zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln
an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt (Art. 19 Abs. 3 Bst. b
ZDG), so insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichti-
gen Person bisherige Einsätze abgebrochen und Disziplinarmassnahmen
verfügt wurden (Art. 32a ZDV), was beides vorliegend nicht der Fall ist,
dass der Beschwerdeführer im persönlichen Fragebogen vom 1. Oktober
2015 angab, in den Tätigkeitsgebieten Gesundheitswesen (Krankenhäu-
ser, Kliniken) und/oder Sozialwesen (Heime, Ateliers, Tagesstätten, Begeg-
nungszentren, Pflegeheime) einen Einsatz leisten zu wollen,
dass er Sektoren mit einer Tätigkeit im Freien grundsätzlich auszu-
schliesse, weil er sich nicht gerne im Regen aufhalte,
dass der Beschwerdeführer verneinte, zurzeit an Schmerzen, Krankheiten,
Allergien, Behinderungen oder Folgen eines Unfalls zu leiden, welche ihn
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daran hindern könnten, seinen Einsatz in gewissen Bereichen zu leisten,
oder ihn dabei zumindest einschränkten,
dass damit aus dem persönlichen Fragebogen keine einsatzrelevanten ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgehen,
dass sich in den Akten auch keine ärztlichen Unterlagen befinden,
dass der Beschwerdeführer in den Mahnschreiben vom 3. Mai 2017 und
23. August 2017 unter anderem darauf hingewiesen wurde, bei einem Auf-
gebot von Amtes wegen den Einsatzort nicht selber bestimmen zu können,
dass er bei Vorliegen gesundheitlicher oder anderer Einschränkungen für
bestimmte Einsatzleistungen innert Frist anzugeben habe, für welche Arten
von Einsätzen er nicht geeignet sei,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts mitteilte,
dass im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime
gilt, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
VwVG; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 988 ff.),
dass der Untersuchungsgrundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt und
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet,
dass diese unter anderem gehalten sind, sich an der Feststellung des
Sachverhalts zu beteiligen, wenn Tatsachen abzuklären sind, welche eine
Partei naturgemäss besser kennt als die Behörde und welche diese ohne
ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann
(BGE 124 II 361 E. 2b; 122 II 385 E. 4c/cc; Urteil des BVGer B-4597/2017
vom 19. Dezember 2017 E. 4.1),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) seine fehlende Eig-
nung für bestimmte Einsatzarten darzulegen gehabt hätte (vgl. Urteil
B-4597/2017 E. 4.3 mit Hinweis), was er jedoch nicht tat,
dass damit für die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung keine Hinweise für eine Einschränkung seiner Eignung für
bestimmte Einsätze bestanden, insbesondere nicht für einen Einsatz in ei-
nem Landwirtschaftsbetrieb,
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dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht darlegt, in-
wiefern er für den Einsatz, für den er in der angefochtenen Verfügung auf-
geboten wurde, nicht geeignet sein sollte, sondern sich lediglich auf die
reine Behauptung beschränkt, für diesen Einsatz in allen Hinsichten "ab-
solut nicht geeignet" zu sein,
dass somit keine Anhaltspunkte für eine Nichtberücksichtigung der Eig-
nung des Beschwerdeführers oder der Interessen eines geordneten Voll-
zugs bestehen,
dass der vom Beschwerdeführer im persönlichen Fragebogen vom 1. Ok-
tober 2015 geäusserte Wunsch, seinen Einsatz im Gesundheitswesen
(Krankenhäuser, Kliniken) und/oder Sozialwesen (Heime, Ateliers, Tages-
stätten, Begegnungszentren, Pflegeheime) leisten zu wollen, daran nichts
zu ändern vermag, ist es doch gerade die Konsequenz eines Aufgebots
von Amtes wegen, dass der Einsatzort nicht selber bestimmt werden kann,
dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung ge-
nug Zeit eingeräumt worden war, seinen Einsatz nach seinen Vorstellun-
gen zu gestalten, jedoch pflichtwidrig untätig blieb,
dass damit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist,
dass deshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zi-
vildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwer-
deführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass in solchen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen aus-
gerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass gegen dieses Urteil eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht offen-
steht, weshalb es endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Beilage: Vorakten zu-
rück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 19. April 2018