B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5305/2011
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt,
Neuarlesheimerstrassse 15, Postfach 28, 4143 Dornach,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-5305/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1971 geborene türkische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) arbeitete von 1997 bis 2000 in der Schweiz, zuletzt
als Küchenangestellter in einem Gasthof. Mit Formular vom 7. Mai 2000
meldete er sich unter Hinweis auf eine Rückenoperation bei der IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle SO) erstmals zum Leistungsbezug an
(vgl. IV act. 6.52). Mit Verfügung vom 18. April 2003 wurde der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen und mit Ein-
spracheentscheid vom 11. November 2003 bestätigt (vgl. IV act. 6.17 und
act. 6.6). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) erfolgte am
5. April 2004 resp. am 22. Februar 2005 nach einem Wohnortwechsel des
Beschwerdeführers ein erneutes Gesuch um Ausrichtung von IV-
Leistungen (berufliche Massnahmen/Invalidenrente) [vgl. IV act. 31, act. 8
S. 1 und act. 22]. Zur Prüfung des Leistungsanspruchs nahm die IV-Stelle
BS in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer von 21. Januar 2006 bis 15. November
2010 eine Freiheitsstrafe in der Schweiz verbüssen musste und an-
schliessend umgehend des Landes verwiesen wurde, wohnt er wieder in
der Türkei.
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer rück-
wirkend von 1. November 2003 bis 30. November 2004 eine ganze Inva-
lidenrente, von 1. Dezember 2004 bis 27. Februar 2009 eine halbe Invali-
denrente, von 1. März 2009 bis 30. September 2009 wiederum eine gan-
ze Invalidenrente sowie von 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 wiederum
eine halbe Invalidenrente zu. Ab 1. April 2010 verfügte die Vorinstanz die
Renteneinstellung. Gleichzeitig wurde der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers während seiner Inhaftierung von 1. Mai 2005 bis zum
31. März 2010 sistiert, wobei allfällige Zusatz- und Kinderrenten davon
ausgenommen wurden (vgl. IV act. 98).
E.
Mit Eingabe vom 23. September 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen
B-5305/2011
Seite 3
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zu-
sprechung einer ganzen und unbefristeten Invalidenrente ab Beendigung
der Inhaftierung am 1. November 2010.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass
der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei.
Der Bericht von Dr. med. A._______, Facharzt Allgemeine Medizin, vom
4. Dezember 2009 auf den sich die Vorinstanz insbesondere bei der Be-
urteilung der somatischen Beschwerden stütze, genüge den Anforderun-
gen an ein ärztliches Gutachten nicht. In psychiatrischer Hinsicht könne
für die Frage des Rentenanspruchs nicht auf das forensisch-
psychiatrische Gutachten der Klinik U._______ vom 8. Juni 2010 abge-
stellt werden, da dieses dazu gedient habe, zur bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug Stellung zu nehmen. Zur Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthalte es keine Aussagen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Daniel
Altermatt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2011 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Sie führt im Wesentlichen aus, dass ihr Regionalärztli-
cher Dienst (nachfolgend: RAD) zu den aktenkundigen medizinischen Be-
richten der behandelnden Ärzte, welche insbesondere während der Inhaf-
tierung des Beschwerdeführers erstellt worden seien, ausführlich Stellung
genommen habe. In somatischer Hinsicht erscheine daher eine zusätzli-
che Abklärung als entbehrlich. Auch zu dem sehr ausführlichen und sorg-
fältig erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten der Klinik
U._______ vom 8. Juni 2010 sowie zum psychiatrischen Bericht von Dr.
med. B._______ vom 21. Juni 2010 habe der RAD umfassend Stellung
genommen. In gesamtmedizinischer Hinsicht sei eine zuverlässige Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt möglich gewesen, auch
ohne dass die Gutachter der Klinik U._______ Stellung zur Arbeitsfähig-
keit genommen hätten, denn eine solche wäre ohnehin nur aus rein psy-
chiatrischer Sicht ausgefallen.
B-5305/2011
Seite 4
H.
Mit Replik vom 19. März 2012 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen Rechtsbegehren fest. Er führt aus, dass der RAD-Arzt den Be-
schwerdeführer nie persönlich untersucht habe. Bei seinen Stellungnah-
men handle es sich demnach um reine Aktengutachten. Angesichts der
schwer wiegenden Diagnosen, namentlich eines festgestellten radikulä-
ren Schmerzsyndroms sowie einer paranoiden Schizophrenie, sei eine
Einschätzung des RAD, welche "vom Schreibtisch aus" erfolgt sei,
schlicht unhaltbar. Es sei deswegen eine polydisziplinäre Begutachtung
durchzuführen.
I.
In ihrer Duplik vom 26. April 2012 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
der Beschwerdeabweisung fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 lit. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Invalidenversicherung
B-5305/2011
Seite 5
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 24. August 2011. Der Beschwerdeführer hat
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat
der angefochtenen Verfügung ist er besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das
Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozial-
versicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozial-
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Seite 6
versicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertrags-
partei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen
Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b So-
zialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei
anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invaliden-
renten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu
(Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die
Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur
Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz
endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2
Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfah-
ren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden
sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungs-
vereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozial-
versicherungsabkommen), insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201),
dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Für das vorliegende Verfahren sind des-
halb bis zum 31. Dezember 2003 die bis Ende 2003 gültig gewesenen
Bestimmungen, bis zum 31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004
in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision und bis zum
31. Dezember 2011 die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Be-
stimmungen der 5. IV-Revision anwendbar (AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012
in Kraft getretene erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (AS 2011
5659).
B-5305/2011
Seite 7
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefiniti-
onen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-
Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt die Zusprechung der jeweiligen Invali-
denrenten bis zum 31. März 2010 nicht in Frage. Streitig ist jedoch im
vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz ab dem 1. April 2010 die verfügte
halbe Invalidenrente zu Recht vollständig eingestellt hat. Es steht dabei
die Frage im Zentrum, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verbessert hat
bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt worden
ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
B-5305/2011
Seite 8
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen.
4.4 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wä-
ren (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
B-5305/2011
Seite 9
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV
2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes
Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im
konkreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und doku-
mentiert wurden.
B-5305/2011
Seite 10
4.7
4.7.1 Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente verfügt
und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben
oder abgeändert, so stellt die Anordnung betreffend der Rentenaufhe-
bung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die
entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann,
wenn die entsprechenden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar
in derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der
Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe
erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; MÜLLER, Die ma-
teriellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, Freiburg 2003, S. 207 f.).
4.7.2 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird nicht nur durch
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
durch eine wesentliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen impli-
ziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
4.7.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1
Satz 2 IVV).
4.7.4 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-
ten ist, beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Sachverhalts,
welcher bei der Festsetzung der halben Invalidenrente bestanden hat
(1. Oktober 2009), mit demjenigen, welcher im Zeitpunkt der Rentenauf-
hebung vorgelegen hat (1. April 2010).
B-5305/2011
Seite 11
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Aufhebung der halben Invalidenren-
te mit Wirkung ab 1. April 2010 auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes
Dr. med. C._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom
3. November 2010, 14. Dezember 2010 und 11. Februar 2011 (IV act. 74,
act. 75 und act. 84) und begründet gestützt darauf die Aufhebung zu-
sammengefasst folgendermassen: Ab 1. Januar 2010 habe sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers nochmals verbessert und es
bestehe ab diesem Datum wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für
leichte bis intermittierende mittelschwere Tätigkeiten mit einer behinde-
rungsbedingten Leistungseinbusse von 20 %, dies aufgrund einer ver-
minderten psychischen Belastbarkeit, einer verminderten Sozialkompe-
tenz sowie einer verminderten Fähigkeit, Zeit- und Leistungsdruck zu pa-
rieren.
Der RAD-Arzt habe diese Einschätzung gestützt auf den Arztbericht von
Dr. med. A._______, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember
2009, den Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 21. Juni 2010 und das forensich-psychiatrische
Gutachten der Klinik U._______ vom 8. Juni 2010 vorgenommen. Obwohl
die Gutachter Dr. med. D._______, Zertifizierter Forensischer Psychiater
DGPPN, und Dr. med. E._______, Zertifizierter Forensicher Psychiater
SGFP und DGPPN, nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen
hätten, habe aufgrund der eingehenden Beschreibung des psychiatri-
schen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen wer-
den können. Die vom RAD-Arzt getätigte Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit stehe im Einklang mit der konkreten Beobachtung und Erfahrung,
dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit möglich sei.
Unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von 5 % aufgrund
des um 20 % reduzierten Beschäftigungsgrades resultiere ein Invalidi-
tätsgrad von 24 %. Die Rente sei daher drei Monate nach der eingetrete-
nen Verbesserung des Gesundheitszustandes aufzuheben.
5.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst ei-
nerseits vor, dass der Bericht von Dr. med. A._______ nicht den Anforde-
rungen an ein ärztliches Gutachten genüge. Andererseits könne auch auf
das forensisch-psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden, da die-
ses zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Aussagen enthalte.
Der medizinische Sachverhalt, insbesondere auch in psychiatrischer Hin-
sicht, sei daher ungeklärt.
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Seite 12
6.
6.1 Bevor ein für die Rentenrevision notwendiger Vergleich des gesund-
heitlichen Zustands des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Oktober
2009 und dem 1. April 2010 vorgenommen werden kann, ist zunächst zu
beurteilen, ob der Bericht von Dr. med. A._______ vom 4. Dezember
2009, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2010, der Be-
richt von Dr. med. B._______ vom 21. Juni 2010 sowie die RAD-
Stellungnahmen vom 3. November 2010, 14. Dezember 2010 und
11. Februar 2011 eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar-
stellen.
6.1.1 Dr. med. A._______ führte in seinem Bericht vom 4. Dezember
2009 aus, dass der Beschwerdeführer an einem radikulären und somato-
formen Schmerzsyndrom L3/4 linksbetont seit mindestens 1992 und an
einer unklaren schizoid-paranoiden Psychopathologie bei Anpassungs-
störung mit depressiven- und Angstsymptomen seit 2009 leide. Die ge-
klagten wechselnden Schmerzen des Bewegungsapparates hätten an-
lässlich der Untersuchung nicht objektiviert werden können. Die letzte Un-
tersuchung habe am 9. Juni 2009 stattgefunden. Dr. med. A._______ er-
achtete die bisherige Tätigkeit als Küchengehilfe zu mindestens 80 % mit
einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 bis 50 % als zumutbar. Da-
bei führte er aus, dass aufgrund der sehr diffusen Situation bezüglich des
Schmerzsyndroms, des Status nach Rückenoperation und der aktuellen
psychischen Verfassung sich die Einschränkung nicht klar beurteilen las-
se. Vermutlich sei kaum eine Einschränkung von mehr als 30 % vorhan-
den. Die Einschränkungen würden sich durch ein verlangsamtes Tempo,
eine verminderte Leistung und einer – je nach Motivation – ungenügen-
den Arbeitsqualität zeigen. Ab 2010 könne mit einer Erhöhung der
Einsatzfähigkeit im Umfang von 80 bis 100 % gerechnet werden.
6.1.2 Im forensischen-psychiatrischen Gutachten der Klinik U._______
vom 8. Juni 2010 wurde das Vorliegen einer psychischen Störung erör-
tert. Die Gutachter stellten beim Beschwerdeführer in psychiatrischer
Hinsicht folgende Diagnosen:
– Verdacht auf Vorliegen einer leichten intellektuellen Minderbegabung
(ICD-10: F70.0)
– paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10:
F20.0)
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Seite 13
– eine narzisstische, emotional-instabile, histrionischer, infantiler (unrei-
fer) und dissozialer Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10: Z73.1)
– eine pädophile Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.4)
Des Weiteren nahmen die Gutachter Stellung zu allfälligen Beeinträchti-
gung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Begehung der
gerichtlich festgestellten Straftaten im Zeitraum von 2003 bis 2005, ferner
zur Rückfallgefahr und zur Frage allfälliger therapeutischer Massnahmen
sowie ergänzend zur Frage der Voraussetzungen der Prüfung einer nach-
träglichen Anordnung der Verwahrung bzw. der Vertretbarkeit einer be-
dingten Entlassung des Verurteilten. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers äusserten sich die Gutachter nicht.
6.1.3 Im Bericht von Dr. med. B._______ vom 21. Juni 2010 führte dieser
aus, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie vorzu-
liegen scheine, wobei der Krankheitsbeginn schwierig zu datieren sei.
Nachdem der Beschwerdeführer Wahnsymptome und Körperhalluzinatio-
nen sowie psychotisch bedingte Angst aufgewiesen habe, sich fordernd
und verbal aggressiv verhalten habe, so dass eine Weiterbetreuung sogar
auf der Sicherheitsabteilung innerhalb der Strafanstalt kaum mehr mög-
lich geworden sei, sei im April 2010 eine Verlegung zur stationären Be-
gutachtung in die Klinik U._______ erfolgt. Diese Gelegenheit sei zur
medikamentösen Umstellung genutzt worden. Unter der neuen Medikati-
on sei es zu einer schnellen und deutlichen Verbesserung des psychi-
schen Zustandes gekommen. Wahnsymptome sowie Halluzinationen
schienen völlig verschwunden zu sein und der Beschwerdeführer sei im
Umgang freundlich. Betreffend Arbeitsfähigkeit sei unter diesen Umstän-
den und bei diesem Verlauf kaum eine Aussage möglich.
6.2 Aus den dargelegten medizinischen Berichten von Dr. med.
A._______ und Dr. med. B._______ sowie aus dem forensisch-
psychiatrischen Gutachten ist ersichtlich, dass keine nachvollziehbar be-
gründete gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers vorliegt. Insbesondere fehlt eine schlüssige Auseinandersetzung
mit den Auswirkungen der psychischen Leiden des Beschwerdeführers
auf seine Arbeitsfähigkeit.
Der RAD-Arzt Dr. med. C._______ geht davon aus, dass aufgrund der
eingehenden Beschreibung des psychischen Gesundheitszustandes auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne,
obwohl sich die Gutachter dazu in keiner Weise äussern. Dies vermag
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nicht zu überzeugen, denn die forensich-psychiatrische Begutachtung
wurde lediglich zur Beantwortung von forensischen Fragestellungen, wel-
che für die Abklärung der Invalidenversicherung weniger relevant sind,
durchgeführt. Dies wird auch vom Gutachter Dr. med. D._______ im
Schreiben vom 26. Mai 2010 entsprechend bestätigt (vgl. IV act. 57 S. 2).
Aus dem Bericht von Dr. med. B._______ können ebenfalls keine Anga-
ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden.
Dieser Bericht spricht vielmehr dafür, dass sich der psychische Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers im Januar 2010 nicht wesentlich
verbessert hat (vgl. IV act. 59).
Die von Dr. med. A._______ getätigte Gesamtbeurteilung der Arbeitsfä-
higkeit umfasst neben den somatischen Leiden des Beschwerdeführers
auch das von ihm diagnostizierte psychische Leiden. Es gilt dabei jedoch
festzuhalten, dass Dr. med. A._______ nicht über einen entsprechenden
psychiatrischen Facharzttitel verfügt, weshalb sein Bericht in psychiatri-
scher Hinsicht mit Vorsicht zu würdigen ist. Dr. med. A._______s Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit ab 2010 beruht überdies auf einer hypo-
thetischen Annahme und nicht auf einer tatsächlich durchgeführten Un-
tersuchung, zumal die letzte Kontrolle im Juni 2009 stattgefunden hat
(vgl. IV act. 52 S. 2 ff.).
Der RAD-Arzt hätte seine Schlussfolgerung nicht allein auf ärztliche Be-
richte abstützen dürfen, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers ab dem fraglichen Datum nicht, nur indirekt oder nicht im Zusam-
menhang mit einer Invalidenrente aussprechen. Seine Beurteilung ver-
mag daher eine auf die Arbeitsfähigkeit gerichtete fachliche Beurteilung
der somatischen und psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers
nicht zu ersetzen und genügt nicht, um die überwiegende Wahrschein-
lichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers als erstellt zu erachten.
Da die Akten keine weiteren verwertbaren Hinweise zur Klärung des Ge-
sundheitszustandes bzw. der verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthalten, ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, den weiteren Leistungs-
anspruch des Beschwerdeführers abschliessend zu bestimmen. Um zu
beurteilen, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers verändert hat und inwiefern damit eine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit einhergeht, müsste eine umfassende polydisziplinäre Beurteilung
vorliegen.
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7.
7.1 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festge-
stellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen.
7.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist
von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen, da im vo-
rinstanzlichen Verfahren trotz der dargelegten medizinischen Aktenlage
die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unterlassen wurde und
somit wichtige medizinische Fragen ungeklärt geblieben sind. Bei festge-
stellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an-
dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung entgegenstehen würden.
7.3 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese sich mit der Entwicklung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum auseinandersetzt und eine po-
lydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durchführt. Aufgrund
der erlangten Erkenntnisse hat die Vorinstanz gegebenenfalls den Invali-
ditätsgrad zu berechnen und anschliessend neu zu verfügen.
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8.
8.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind aller-
dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz. Der Instruktionsrichter hat Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Al-
termatt am 25. Oktober 2011 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers ernannt. Damit ist die Parteientschädigung direkt
Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Altermatt zuzusprechen. Da er keine Kosten-
note eingereicht hat, ist die ihm zuzusprechende Parteientschädigung
nach Ermessen und aufgrund der Akten auf Fr. 1'550.− (inklusive Ausla-
gen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist
die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Altermatt für
das Verfahren mit Fr. 1'550.– zu entschädigen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. Mai 2012