B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5315/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 31. August 2011 (Rückforderung, Verrech-
nung).
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Sachverhalt:
A.
Dem 1974 geborenen, in der Türkei wohnhaften, schweizerischen
Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde
mit Verfügung der IV-Stelle F._______ vom 13. Februar 2002 mit Wirkung
ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV) zugesprochen (vgl. IV act. 49). Der Beschwerdeführer
bezog ab 1. März 2004 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente,
dies auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2007. Am 29.
Dezember 2010 erliess die Ausgleichskasse des Kantons F._______ eine
Rückerstattungsverfügung für unrechtmässig bezogene Ergänzungsleis-
tungen für den Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2010 und
forderte vom Beschwerdeführer Fr. 110'866.– zurück. Gleichzeitig wurde
festgehalten, dass mangels Erfüllung der Bedingung des guten Glaubens
kein Erlass gewährt werden könne. Dagegen erhob der Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben von 31. Januar und 18. April 2011 Einsprache, welche
mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 abgewiesen wurde. Dieser
Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Akten
der Ausgleichskasse des Kantons F._______).
B.
Mit Schreiben vom 3. August 2011 forderte die Ausgleichskasse des Kan-
tons F._______ die für die IV-Rentenzahlung zuständige Schweizerische
Ausgleichskasse, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfol-
gend: Vorinstanz), dazu auf, die offene Rückforderung von Fr. 110'866.–
künftig mit der Invalidenrente zu verrechnen, wobei monatlich Fr. 1'500.–
von der Invalidenrente abzuziehen seien (vgl. IV act. 153). Mit Verfügung
der Vorinstanz vom 31. August 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer unter Hinweis auf das genannte Schreiben mit, dass zur Tilgung
der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 110'866.– ab
September 2011 von den IV-Rentenzahlungen monatlich Fr. 1'500.– ab-
gezogen würden. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (vgl. IV act. 154).
C.
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2011 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons
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F._______ und der Verfügung der Vorinstanz sowie die rückwirkende
Auszahlung des gesamten Invalidenrentenbetrages.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen.
E.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2012 wur-
den die Akten der Ausgleichskasse des Kantons F._______ beigezogen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
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Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgeset-
zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer da-
von berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52
VwVG).
3.
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August
2011, mit welcher die Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer herab-
gesetzt wurden, weil die Invalidenrente mit der Rückforderung für zu Un-
recht bezogene Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung ver-
rechnet werden sollte.
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 27 der Verordnung
vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) können Rückfor-
derungen von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung mit fälli-
gen Invalidenrenten verrechnet werden.
Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse des Kantons F._______ in
ihrer Rückforderungsverfügung vom 29. Dezember 2010 festgehalten,
dass der Beschwerdeführer Fr. 110'866.– aus unrechtmässig bezogenen
Leistungen zurückzuerstatten habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass
die Möglichkeit eines Erlasses nicht gewährt werden könne, da die Be-
dingung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die gegen diese Rückforde-
rungsverfügung erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse
des Kantons F._______ mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 ab-
gewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Einspracheent-
scheid keine Beschwerde, so dass die von der Ausgleichskasse
F._______ am 11. Mai 2011 verfügte Rückforderung vollstreckbar und
somit auch grundsätzlich verrechenbar ist.
Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, sind die zuständi-
gen Behörden verpflichtet, diese vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG
zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a). Nach der Rechtspre-
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chung darf die Verrechnung mit der Rente dabei nur insoweit erfolgen, als
der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum
nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hatte demnach lediglich zu prüfen, in welchem Um-
fang ein Verrechnungsabzug möglich ist, der das betreibungsrechtliche
Existenzminimum nicht tangiert. Sie hat den von der Ausgleichskasse
vorgeschlagenen Verrechnungsbetrag von monatlich Fr. 1'500.– über-
nommen und den Verrechnungsabzug in dieser Höhe verfügt, ohne den
Beschwerdeführer vorgängig anzuhören.
3.2.1. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die IV-Stelle gemäss
Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201) ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a
IVG durchzuführen, wenn es um Fragen geht, die in den Aufgabenbereich
der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. a-d IVG (bzw. f [Art. 73bis Abs. 1
IVV wurde nach der Änderung des Art. 57 Abs. 1 IVG per 1. Januar 2008
nicht angepasst], vgl. auch BGE 134 V 97) fallen. Ist kein Vorbescheid-
verfahren durchzuführen, entbindet dies die IV-Stelle jedoch nicht von ih-
rer Pflicht, die versicherte Person vor Erlass einer Verfügung anzuhören
(BGE 134 V 97 E. 2.8).
3.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel-
cher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbeson-
dere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu-
wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1
mit Hinweisen).
3.2.3. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verlet-
zung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
(grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132
V 387 E. 5.1). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An-
hörung im konkreten Fall für die materielle Streitentscheidung ausschlag-
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gebend gewesen wäre. Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien
bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids die Regel, zumal der
Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instan-
zenzuges hat (Urteil BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2
mit Hinweis). Allerdings kann eine (nicht besonders schwerwiegende)
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der
Rechtslage über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz
(BGE 133 I 201 E. 2.3, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung
der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn sie zu einem prozessua-
len Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, zum Gan-
zen Urteil BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2).
3.2.4. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend,
dass die Verrechnung für seine Familie mit vier Kindern schwere Folgen
habe, da er ausser der Invalidenrente kein Einkommen habe.
3.2.5. Aus den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten der Aus-
gleichskasse des Kantons F._______ ist auf einem an den Beschwerde-
führer gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2011 eine interne elektronische
Notiz mit einer Existenzminimumberechnung ersichtlich. Aufgrund der
vorliegenden Akten gilt jedoch festzuhalten, dass diese Berechnung ohne
vorgängige Abklärungen beim Beschwerdeführer erfolgte, nicht auf den
effektiven bzw. aktuellen Zahlen beruht und in keiner Weise den individu-
ell-konkreten Lebensbedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt. Über-
dies wurde diese von der Ausgleichskasse des Kantons F._______ er-
stellte Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Der von der Ausgleichskasse des Kantons F._______ vorgeschlagene
monatliche Verrechnungsbetrag von Fr. 1'500.– wurde von der Vorinstanz
in ihrer Verfügung vom 31. August 2011 ohne weitere Abklärungen über-
nommen, obwohl letztere – gemäss vorliegender Akten – nicht im Besitz
einer Existenzminimumberechnung gewesen ist. Die Vorinstanz verzich-
tete darauf, aufgrund der aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
das Existenzminimum zu ermitteln, in welches bei einer Verrechnung
nicht eingegriffen werden darf. Sie ist demnach ihrer Pflicht, den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1
ATSG), nicht nachgekommen.
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3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Heilung der festgestellten
Gehörsverletzung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Ver-
waltung auch ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären,
nicht nachgekommen ist.
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das
Existenzminimum des Beschwerdeführers ermittelt und nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs über die Verrechnung neu verfüge. In diesem
Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Urteil EVG I 282/99 vom
10. Mai 2000 mit Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 2), ist das Verfahren kos-
tenlos (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG e contrario). Dem
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die vorinstanzli-
che Verfügung vom 31. August 2011 aufgehoben wird.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach ergän-
zenden Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs den Sach-
verhalt neu beurteile und über die Verrechnung neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Juni 2012