B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5322/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
Kollektivgesellschaft A._______
handelnd durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Veterinärwesen (BVET),
Vorinstanz.
Gegenstand
Grenztierärztliche Kontrolle.
B-5322/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. August 2012 beschlagnahmte der grenztierärztliche
Dienst der Kontrollstelle Flughafen Zürich (nachfolgend: GTD ZH) eine
Sendung von insgesamt 167,6 kg gekühlten Fischen und Fischfilets aus
Neuseeland wegen Beanstandung der Lebensmittelhygiene (14 Kerntem-
peraturmessungen ergaben einen Wert zwischen 4,8°C und 8°C) und
wies diese zurück. Die Fische waren für die Importeurin, die Kollektivge-
sellschaft A._______, bestimmt. Diese erhob am 11. bzw. 14. August
2012 Einsprache gegen die Verfügung.
Mit Entscheid vom 11. September 2012 wies das Bundesamt für Veteri-
närwesen (BVET; nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab, bestätigte
die Rückweisungsverfügung und auferlegte der Einsprecherin Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 250.–.
B.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 hat die Kollektivgesellschaft
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), handelnd durch
B._______, gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde-
führerin beantragt die Aufhebung der Rückweisungsverfügung vom
6. August 2012 unter Kostenfolgen für die Staatskasse. Zudem sei der
Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für deren Auf-
wand zuzusprechen. Weiter seien alle durch den GTD ZH wegen Tempe-
raturabweichungen beanstandeten Sendungen seit Anfang März 2012
von einer unabhängigen Person bzw. Stelle zu überprüfen und gegebe-
nenfalls den betroffenen Importeuren die entstandenen Schäden zu ver-
güten.
C.
Mit Verfügung 11. Oktober 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht bei
der Vorinstanz die vollständigen Akten eingefordert. Diese sind am
17. Oktober 2012 eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin ersucht, ihre Rechtsbegehren und deren Be-
gründung innert Frist klar formuliert nachzureichen.
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Seite 3
E.
Mit (offensichtlich unvollständiger) Eingabe vom 13. November 2012 hat
die Beschwerdeführerin ihre Anträge präzisiert. Grundsätzlich bezweifle
sie die Korrektheit der durchgeführten Temperaturkontrollen. Die Be-
schwerdeführerin beziffert die Höhe des bisher entstandenen Schadens
auf Fr. 12'738.64 (Warenwert: Fr. 10'488.64, Verfahrenskosten: Fr. 250.–,
eigene Aufwände: Fr. 2'000.–). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. No-
vember 2012 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie den entstanden
Schaden deshalb nicht direkt bei der betroffenen Airline geltend mache,
weil dieser nicht aufgrund falscher Lagerung während des Transports,
sondern durch ein Fehlverhalten des GTD ZH und sodann der Vorinstanz
entstanden sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2012 hat das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss erhoben, den die Beschwerdeführe-
rin am 30. November 2012 geleistet hat.
G.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, den offensichtlich
fehlenden Text ihrer Eingabe vom 13. November 2012 zu ergänzen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin den
fehlenden Text ihrer Eingabe vom 13. November 2012 eingereicht. Zwi-
schenzeitlich habe die Beschwerdeführerin die Rechnung für die Vernich-
tung des Fischs erhalten, der während laufendem Verfahren nicht hätte
vernichtet werden dürfen. Der entstandene Schaden liege nun bei
Fr. 13'062.64 (Warenwert: Fr. 10'488.64, Verfahrenskosten: Fr. 250.–,
Vernichtungsgebühren: Fr. 124.–, eigene Aufwände: Fr. 2'200.–). Damit
seien die Kosten des Imageverlustes und dessen Folgekosten noch nicht
abgedeckt; diese würden Fr. 10'000.– bis 15'000.– betragen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht
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die Vorinstanz ersucht, sämtliche Belege über die Kalibrierung der für die
Kontrolle vom 5. August 2012 verwendeten Messgeräte einzureichen.
K.
Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2013 hat die Vorinstanz die Kalibrie-
rungszertifikate der verwendeten Messgeräte eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch Schadenersatzforderungen
gegenüber dem Bund geltend macht, ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht zur Beurteilung zuständig. Ein entsprechendes Begehren wäre beim
Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen (Art. 1 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz
[SR 170.321]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine Kollektivgesellschaft nach Art. 552 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), die trotz feh-
lender Rechtspersönlichkeit als parteifähig i.S.v. Art. 6 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aner-
kannt wird (vgl. Art. 562 OR). Sie ist durch ihren einzelzeichnungsberech-
tigen Gesellschafter rechtsgenüglich vertreten.
1.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und ist als Importeurin der fraglichen Sendung und Adressatin
des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders be-
rührt.
1.3.2 Die vom GTD ZH am 6. August 2012 beschlagnahmte Ware ist zwi-
schenzeitlich vernichtet worden (vgl. die Rechnung über die Vernich-
tungskosten vom 10. Dezember 2012). Damit ist die Streitsache unterge-
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gangen und das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
dahingefallen.
1.3.3 Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG) kann jedoch dann abgesehen werden, wenn sich die
mit der Beschwerde aufgeworfenen (grundsätzlichen) Fragen jeweils un-
ter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden
könnte (BGE 135 I 79 E. 1.1, BGE 131 II 670 E. 1.2 m.H.). Die Be-
schwerdeführerin importiert regelmässig Tierprodukte aus Drittstaaten im
Luftverkehr (vgl. den Zweck der Gesellschaft: […]); die Frage der Recht-
mässigkeit einer Rückweisungsverfügung gestützt auf die vom GTD ZH
durchgeführten grenztierärztlichen Kontrollen kann sich somit grundsätz-
lich unter ähnlichen Umständen erneut stellen, weshalb im Sinne der zi-
tierten Rechtsprechung auf das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzin-
teresses zu verzichten ist.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).
1.5 Die Beschwerde ist jedoch nur im Rahmen des Streitgegenstands zu-
lässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Ent-
scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Ab-
weisung der Einsprache mit Entscheid vom 11. September 2012 durch
die Vorinstanz und damit die Rechtmässigkeit der am 6. August 2012 ver-
fügten Rückweisung der Sendung der Beschwerdeführerin aufgrund von
Mängeln in der Lebensmittelhygiene.
1.5.1 Die Beschwerdeführerin spricht sich sinngemäss gegen die Auflage
von Kosten für die Vernichtung der vom GTD ZH am 6. August 2012 be-
schlagnahmten Ware aus, nimmt aber keinen Bezug auf die Höhe des ihr
gestützt auf Art. 35 EDTpV (zit. in E. 2.1.) und Art. 8 Abs. 1 der Gebüh-
renverordnung BVET (SR 916.472) auferlegten Betrags von Fr. 124.–.
Vielmehr rügt sie in diesem Zusammenhang die Vernichtung von Be-
weismitteln während laufendem Verfahren. Ob die Beschwerdeführerin
legitimiert ist, im vorliegenden Verfahren einen Verstoss gegen die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 1 VwVG) an das Bun-
desverwaltungsgericht geltend zu machen, weil sie mit Zustellung der
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entsprechenden Rechnung vom 10. Dezember 2012 erstmals von der
Vernichtung ihrer Ware Kenntnis erlangt habe, kann aber offen bleiben,
da die Rüge der rechtswidrigen Vernichtung jedenfalls unbegründet ist:
Gegen Verfügungen des grenztierärztlichen Dienstes (nachfolgend: GTD)
steht der anmeldungspflichtigen Person sowie der Eigentümerin der be-
anstandeten Tierprodukte die Einsprache innerhalb von fünf Tagen an das
BVET offen; diese hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 45 Abs. 1 EDAV
[zit. in E. 2.1]). Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 EDTpV (zit. in E. 2.1) ist die
anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Sendung nach den vom GTD
vorgegebenen Bedingungen zu entsorgen. Die Vernichtung und deren
Modalitäten wurden der Beschwerdeführerin denn auch bereits in der
Rückweisungsverfügung vom 6. August 2012 angezeigt. Daraus geht
hervor, dass die Ware unabhängig von einem allfälligen Einsprachever-
fahren nach Ablauf von 10 Arbeitstagen, sofern diese nicht ins Ursprungs-
land (oder ein anderes Drittland, falls von den zuständigen Behörden die-
ses Landes eine Erklärung vorliegt, dass sie die Sendung in Kenntnis der
Rückweisungsgründe akzeptieren) zurückgeführt worden ist, der direkten
Vernichtung zu Lasten des Importeurs zugeführt werden kann. Hätte die
Beschwerdeführerin die Erhaltung der beschlagnahmten Ware erreichen
wollen, hätte sie dies im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Vor-
instanz beantragen müssen, weshalb die entsprechende Rüge der Be-
schwerdeführerin verspätet und darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen
ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Vernichtung
der Ware durch die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat.
1.5.2 Auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend Überprüfung der
vom GTD ZH seit Anfang März 2012 wegen Temperaturabweichungen
beanstandeten Sendungen durch eine unabhängige Person bzw. Stelle
und auf die Zusprechung allfälliger Entschädigungen an die betroffenen
Importeure für die dadurch entstanden Schäden ist nicht einzutreten, da
jede dieser mutmasslichen Beanstandungen Gegenstand einer eigenen
Verfügung des GTD ZH bildete und damit nicht Streitgegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ist. Überdies sind die entsprechenden
Verfügungen des GTD ZH, soweit sie nicht angefochten worden sind, in
Rechtskraft erwachsen.
1.5.3 Was schliesslich die Kritik der Beschwerdeführerin an einer grenz-
tierärztlichen Kontrolle, die am 16. Juli 2012 stattgefunden hat und im Zu-
sammenhang mit einer anderen Sendung der Beschwerdeführerin durch-
geführt worden ist, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin diesen Umstand im Rahmen des entsprechenden Verfügungsver-
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fahrens bzw. eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens
hätte geltend machen müssen, und ebenfalls nicht Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Auch in diesem Punkt ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.6 Auf die Beschwerde wird daher lediglich in demjenigen Umfang ein-
getreten, als sie sich auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz
vom 11. September 2012 bezieht (vgl. oben E. 1.1 und E. 1.5).
2.
Die Beschwerdeführerin hat 167,6 kg gekühlte Fische und Fischfilets aus
Neuseeland importiert.
2.1 Die gestützt auf die Tierschutz-, Lebensmittel-, Tierseuchen- und Heil-
mittelgesetzgebung und in Ausführung des Anhangs 11 des Abkommens
vom 21. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) ergangene Verordnung über die
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom 18. April
2007 (EDAV, SR 916.443.10) verweist in Art. 20 Abs. 1 für die Einfuhr von
Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten auf die Verordnung über die
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr
(EDTpV, SR 916.443.13).
2.2 Die EDTpV regelt die Anforderungen an Tierprodukte aus Drittstaaten
und deren Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr im Luftverkehr (Art. 1
EDTpV). Soweit die EDTpV jedoch keinen besonderen Regelungen ent-
hält, ist wiederum die EDAV anwendbar (Art. 3 Abs. 3 EDTpV). Für die
Begriffsbestimmungen wird ebenfalls auf die EDAV verwiesen (Art. 2
EDTpV).
2.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 EDTpV müssen Abfertigungsunternehmen
Sendungen von Tierprodukten dem GTD an dem von diesem bezeichne-
ten Ort zur Kontrolle vorweisen.
2.2.2 Die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern
(EDI) über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierpro-
dukten vom 16. Mai 2007 (EDAV-Kontrollverordnung, SR 916.443.106)
legt fest, welche Tiere und Tierprodukte grenztierärztlich untersucht wer-
den müssen (Art. 1 Bst. b EDAV-Kontrollverordnung). Gemäss Art. 5
EDAV-Kontrollverordnung richtet sich die grenztierärztliche Kontrollpflicht
für Sendungen aus Drittländern, die im Luftverkehr eingeführt werden,
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Seite 8
nach der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007
(ABl. L 116 vom 4. Mai 2007, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungs-
beschluss 2012/31/EU, ABl. L 21 vom 24. Januar 2012, S. 1) mit Ver-
zeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien
91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrol-
lieren sind. Fischereierzeugnisse aus Neuseeland fallen unter die grenz-
tierärztliche Kontrollpflicht (Art. 3 Ziff. 1 i.V.m. Anhang I Kapitel 3 der Ent-
scheidung 2007/275/EG).
2.2.3 Bei der grenztierärztlichen Kontrolle prüft der GTD nach Art. 2 Bst. q
EDAV die Einhaltung der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und ge-
gebenenfalls der Tierzuchtgesetzgebung. Sind Sendungen für das Ein-
fuhrgebiet, d.h. das schweizerische Staatsgebiet (Art. 2 Bst. x EDAV), be-
stimmt, so müssen eine Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie eine
physische Kontrolle durchgeführt werden (Art. 22 EDTpV). Die physische
Kontrolle beinhaltet die Untersuchung der Tiere und die Prüfung der Tier-
produkte, einschliesslich Probenahme mit Laboruntersuchung, und für
Tierprodukte darüber hinaus eine Kontrolle der Verpackung, der Tempera-
tur und des pH-Werts (Art. 2 Bst. u EDAV).
2.2.4 Sendungen, die den Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen entspre-
chen, werden vom GTD freigegeben (Art. 21 Abs. 3 EDTpV).
2.2.5 Die Einfuhr oder Durchfuhr ist gemäss Art. 30 Abs. 1 EDTpV verbo-
ten, wenn die Kontrollen ergeben, dass eine Sendung Mängel aufweist
(u.a. die Verletzung von Einfuhr- oder Durchfuhrbedingungen [vgl. Art. 2
Bst. p EDAV] sowie mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und
Tier). Der GTD beschlagnahmt Tierprodukte, bei denen u.a. Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzge-
bung nicht entsprechen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b EDTpV) und bringt die be-
schlagnahmten Tierprodukte auf Kosten und Gefahr der anmeldepflichti-
gen Person unter (Art 31 Abs. 2 EDTpV). Anschliessend trifft der GTD je
nach Sachlage eine Massnahme nach den Art. 32-34 EDTpV oder gibt
die Sendung frei; vor der Verfügung ist die anmeldepflichtige Person an-
zuhören (Art. 31 Abs. 3 EDTpV). Der GTD verfügt nach Art. 32 EDTpV die
Rückweisung der Tierprodukte innerhalb einer von ihm festzulegenden
Frist, längstens aber innerhalb von 60 Tagen, sofern keine Gründe des
Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelrechts dagegen sprechen.
Nach Art. 33 EDTpV kann eine Behandlung verfügt werden. Art. 34
EDTpV regelt die Einziehung und Entsorgung. Die Kosten für Massnah-
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men nach Art. 31-34 EDTpV gehen zulasten der anmeldepflichtigen Per-
son (Art. 35 EDTpV).
2.3 Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005
über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), die Lebensmittel
tierischer Herkunft sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse um-
schreibt (Art. 1 Abs. 1), handelt es sich bei der fraglichen Sendung um Fi-
schereierzeugnisse. Für die Hygieneanforderungen im Zusammenhang
mit Lebensmitteln tierischer Herkunft verweist Art. 1 Abs. 4 auf die Hygie-
neverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV, SR 817.024.1). Die
HyV stellt u.a. besondere Hygienebestimmungen für bestimmte Lebens-
mittel tierischer Herkunft auf (Art. 1 Abs. 1 Bst. d HyV). Die Anforderun-
gen an Fischereierzeugnisse sind im 6. Abschnitt der HyV geregelt. Nach
Art. 44 Abs. 1 HyV müssen frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute un-
verarbeitete sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnis-
se bei Schmelzeistemperatur (nicht mehr als 2°C) gelagert und transpor-
tiert werden. Die Vorinstanz akzeptiert praxisgemäss eine zusätzliche To-
leranzbreite von 2°C und, in Berücksichtigung möglicher Messabwei-
chungen, weitere +/- 0,5°C.
3.
Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte
die von ihr gegen die Rückweisungsverfügung vom 6. August 2012 erho-
bene Einsprache gutheissen müssen, weil die grenztierärztliche Kontrolle
durch den GTD ZH nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden sei.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Einzelnen vor, die Temperaturmes-
sungen seien vom GTD ZH nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden:
Es seien keine korrekten Kerntemperaturmessungen vorgenommen wor-
den, die Messsonde sei zu wenig tief und kaum ausreichend lang ins
Produkt eingestochen worden, die Messtätigkeiten hätten zu lange ge-
dauert (mindestens 18 Min. mit einem Unterbruch von 6 Min.) und das
Gerät hätte mindestens 15 bis 20 Min. vor der Messung im Kühlraum an-
geglichen werden müssen, auch nach dem Unterbruch. Es sei physika-
lisch nicht möglich, dass die Temperatur der Fische in verschlossenen
Styroporboxen in einem Kühlraum, in dem es gemäss Protokoll nie kälter
als 1°C gewesen sei, innerhalb von 14 Stunden von 8°C auf 0,3°C ge-
sunken sei. Das Temperaturprotokoll sei wohl nachträglich angefertigt
worden.
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Seite 10
Die Vorinstanz legt dar, dass am 5. August 2012 mit demselben Flug ver-
schiedene Sendungen eingetroffen seien. Während das Speditionsunter-
nehmen alle übrigen Sendungen noch am Nachmittag des 5. August
2012 zur grenztierärztlichen Kontrolle angemeldet und vorgeführt habe,
sei die Sendung der Beschwerdeführerin in den Kühlraum gebracht und
erst am Folgetag angemeldet worden. Dieses Vorgehen sei bereits Ende
Juli 2012 festgestellt worden. Um sicherzugehen, dass durch die zusätzli-
che Nacht im Kühlraum nicht möglicherweise zu hohe Temperaturen ver-
tuscht worden wären, habe der GTD ZH bereits am Tag der Lieferung,
zwischen 17.30 und 17.45 Uhr in 6 der 19 Boxen Messungen vorgenom-
men. Praxisgemäss würden über die vorgeschriebene Maximaltempera-
tur von 2°C eine weitere Toleranzbreite von 2°C sowie +/- 0,5°C durch
mögliche Messabweichung akzeptiert. Sendungen mit frischen Fischerei-
erzeugnissen, bei denen höhere Temperaturen als 4,5°C gemessen wür-
den, könnten nicht freigegeben werden. Bei der fraglichen Sendung sei in
jeder der 6 untersuchten Boxen mindestens eine zu hohe Temperatur
festgestellt worden. Bei insgesamt 23 vorgenommenen Messungen hät-
ten deren 13 (recte: 14) über den maximal zulässigen 4,5°C gelegen. Da-
her habe die Sendung zurückgewiesen werden müssen, auch wenn die
Temperaturen am nächsten Morgen, nach weiteren 16 Stunden Kühlung
bei durchschnittlich 0°C bis 2°C im zulässigen Bereich gewesen seien.
Diese Abkühlung sei, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, phy-
sikalisch möglich.
3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die beiden verwendeten Messgeräte
korrekt kalibriert waren: Das Thermometer mit der Serien-Nr. (…) (Ther-
mo 1) wurde gemäss Kalibrierungszertifikat zuletzt am 21. Februar 2012
kalibriert; das Thermometer mit der Serien-Nr. (…) (Thermo 2) am
29. September 2011. Gemäss Angaben des Herstellers sind die Thermo-
meter mindestens alle zwei Jahre zu eichen. Insgesamt wurden 23 Mes-
sungen vorgenommen, davon 2 mit dem Thermo 2, auf welchem das Eti-
kett mit der Kalibrierungszertifikatsnummer nicht auf der Vorderseite,
sondern auf der Rückseite des Thermometers angebracht war. Damit ist
der Thermo 2 auf den entsprechenden Bildern (Aufnahmen 10 und 11) in
der Dokumentation der grenztierärztlichen Kontrolle (nachfolgend: Doku-
mentation) vom 5. August 2012 nicht eindeutig identifizierbar, wie die Vor-
instanz zu Recht einräumt. Dennoch liegen genügend weitere Messun-
gen vor, so dass die grenztierärztliche Kontrolle unter diesem Aspekt
nicht unvollständig ist.
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Seite 11
3.1.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss
erlauben würden, dass die (fotografisch dokumentierten) Messungen der
Kerntemperatur nicht korrekt durchgeführt worden wären. Eine Messung
zwischen den Fischfilets, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht
ersichtlich, ebenso wenig eine senkrechtes Durchstechen von Fischfilets.
Lediglich auf einer Aufnahme (…) erscheint unklar, ob der Fühler des
Messgeräts direkt unter der Haut eingestochen worden ist, wie die Be-
schwerdeführerin anführt, oder tiefer in das Fleisch. Weshalb es nicht zu-
lässig sein soll, die Temperatur im Bauch eines (ganzen) Fischs zu mes-
sen, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht. Jedenfalls erscheint die-
se Methode für die Ermittlung der Kerntemperatur eines gekühlten Fischs
geeignet. Zur Einstechtiefe des Fühlers am Messgerät führt der Hersteller
im "Pocket-Guide Lebensmittel" aus, dass dieser mindestens fünf Mal
(besser zehn Mal) so tief in das Material eingetaucht werden soll, wie er
dick ist (S. 31). Es ergibt sich aus der Dokumentation kein Hinweis dar-
auf, dass diese Empfehlung nicht eingehalten worden ist.
Das verwendete Messgerät ist nach Angaben des Herstellers von der
Umgebungstemperatur abhängig, d.h. bei einem längeren Aufenthalt in
kalter Umgebung, vorliegend im Kühlraum, benötigt das Gerät eine An-
gleichzeit von 15 bis 20 Min., bei kurzem Aufenthalt (1 bis 2 Min.) macht
sich die Temperaturschwankung nicht bemerkbar (testo AG [Hrsg.], Po-
cket-Guide Lebensmittel, Lenzkirch 2011, S. 30). Die Beschwerdeführerin
mutmasst, dass die Angleichzeit nicht eingehalten worden sei, da die
Messgeräte jeweils im Vorbereitungsraum aufbewahrt würden. Dafür er-
geben sich aus den Akten jedoch keine Indizien, weshalb die Vorinstanz
davon ausgehen durfte, dass die Angleichzeit eingehalten worden ist.
Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Fühler sei jeweils nicht ausrei-
chend lang in den Fisch bzw. das Fischfilet eingestochen worden, ist auf-
grund der Dokumentation festzustellen, dass die 14 fotografisch doku-
mentierten Messungen innerhalb von 18 Min. vorgenommen worden sind.
Unter der Annahme, dass die 13 nicht fotografisch dokumentierten Mes-
sungen ebenfalls im selben Zeitraum stattgefunden haben, ergibt dies
durchschnittlich knapp 47 Sek. pro Messung (inkl. Notiz und Foto). Nach
Angaben des Herstellers der Messgeräte beträgt die Ansprechzeit des
Fühlers je nach Umständen ca. 15 Sek. bis 3 Min., welche damit vorlie-
gend eingehalten ist. Es bestehen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass
der GTD ZH bei den Messungen nicht die Ansprechzeit der Messgeräte
abgewartet habe.
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Seite 12
3.1.3 Die vom GTD ZH handschriftlich auf dem Notizzettel mit den ge-
messenen Temperaturen (nachfolgend: Messprotokoll) angegebene Kon-
trollzeit (17.30-17.45 Uhr) stimmt unbestrittenermassen nicht mit der Er-
stellzeit der Fotos (16.20-16.38 Uhr) überein. Die Vorinstanz hat sich da-
zu nicht geäussert. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch nicht, dass
es sich bei den entsprechenden Aufnahmen um ihre von der Rückwei-
sungsverfügung vom 6. August 2012 betroffene Sendung handelt. Sie
stellt auch nicht in Frage, dass die Kontrolle zwischen 17.30 und
17.45 Uhr stattgefunden hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Fotoapparat in Bezug auf die Uhrzeit falsch eingestellt war. Jedenfalls
vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten. Eine bewusste Manipulation, für die es keine Hinweise gibt, ist aus-
zuschliessen.
3.1.4 Für eine allfällige Manipulation des handschriftlichen Messprotokolls
bestehen in den Akten ebenfalls keine Hinweise: Die Vorinstanz hat plau-
sibel dargelegt, dass die dem Spediteur vor Ort auf dessen Bitte hin aus-
gehändigte Version nicht sämtliche Angaben aufweist, welche auf der
Version, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfah-
rens zur Verfügung gestellt worden ist, enthalten sind. Das Messprotokoll
wurde der Vollständigkeit halber nachträglich mit dem Kontrolldatum, der
Nummer des entsprechenden GVDE (gemeinsames Veterinärdokument
nach Art. 2 Bst. k EDAV) sowie den getesteten Fischsorten (Red Snapper
oder St. Pierre) und Art (Filet oder Fisch ganz) ergänzt. Darüber hinaus
ist das handschriftliche Messprotokoll nach Angaben der Vorinstanz für
den internen Gebrauch bestimmt (Rückverfolgbarkeit der internen Abläu-
fe); als Beweis für die gemessenen Temperaturen dient aber ausschliess-
lich die fotografische Dokumentation, welche die Beschwerdeführerin
ebenfalls erhalten hat.
3.1.5 Die Beschwerdeführerin hat am 6. August 2012 auf eigene Initiative
zwei weitere Temperaturkontrollen (am Vormittag und am Nachmittag) un-
ternommen. Aufgrund der Ergebnisse kommt sie zum Schluss, dass die
am Vorabend durch den GTD ZH vorgenommenen Temperaturmessun-
gen falsch sein müssten, denn es sei physikalisch nicht möglich, dass die
Temperatur der Fische in verschlossenen Styroporboxen in einem Kühl-
raum, in dem es gemäss Kühlraumprotokoll nie kälter als 1°C gewesen
sei, innerhalb von rund 16 Stunden von 8°C auf 0,3°C gesunken sei. Eine
Styroporbox sei sogar nicht zugedeckt gewesen. Ungeachtet der Tatsa-
che, dass diese Abkühlung physikalisch möglich ist, was sowohl bei offe-
nen als auch geschlossenen Boxen offensichtlich ist, ist festzuhalten,
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dass lediglich eine Messung eine Kerntemperatur von 8°C ergeben hat.
Die mit einem Mobiltelefon erstellten Videoaufzeichnungen zeigen 3 Mes-
sungen (Red Snapper, ganz) aus der gleichen Box, wobei einmal in im
Rücken, einmal in den Kiemen und einmal im Bauch gemessen worden
ist, sowie 2 Messungen (St. Pierre, ganz) in den Kiemen (senkrecht ein-
gestochen) aus derselben Box. Es ist somit nicht erstellt, ob es sich dabei
um exakt dieselben Fische gehandelt hat, die bereits am Vorabend kon-
trolliert wurden. Anzumerken ist ferner, dass die Messungen teilweise auf
dieselbe Art und Weise ausgeführt worden sind, welche die Beschwerde-
führerin nun vor Bundesverwaltungsgericht kritisiert hat (vgl. E. 3.1.2).
3.1.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Messungen durch den
GTD ZH korrekt durchgeführt worden sind. 14 Messungen ergaben einen
Wert zwischen 4,8°C und 8°C, was eine Überschreitung der zulässigen
Höchsttemperatur von 4,5°C für Lagerung und Transport von Fischereier-
zeugnissen gemäss Art. 44 Abs. 1 HyV (zuzüglich Toleranzbreite und Be-
rücksichtigung allfälliger Messabweichungen, vgl. E. 2.3) bedeutet. Der
GTD ZH war somit gestützt auf Art. 32 EDTpV berechtigt, die Rückwei-
sung der gesamten Sendung zu verfügen. Erhöhte Temperaturen in ei-
nem Teil der Sendung lassen darauf schliessen, dass mit grosser Wahr-
scheinlichkeit die gesamte Sendung während längerer Zeit zu hohen
Umgebungstemperaturen ausgesetzt war und damit die Kühlkette unter-
brochen war (vgl. Anhang III der Richtlinie 97/78/EG), weshalb eine Teil-
freigabe der Sendung im Interesse der Lebensmittelsicherheit nicht mög-
lich war.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie bzw. das Speditionsunterneh-
men am Abend des 5. August 2012 nach erfolgter grenztierärztlicher Kon-
trolle nicht über die Ergebnisse der festgestellten Mängel informiert wor-
den seien. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, gleichen-
tags eine Nachkontrolle durchzuführen. Die Vorinstanz verweist darauf,
dass keine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe allfälliger
Abweichungen an die anmeldepflichtige Person der betroffenen Sendung
bestehe. Zudem sei angesichts der vorgerückten Stunde am Sonntag auf
eine umgehende Benachrichtigung verzichtet worden. Diesen Ausführun-
gen ist nichts hinzuzufügen.
3.3 Darüber hinaus kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die grenztier-
ärztliche Kontrolle bereits am 5. August 2012 stattgefunden hat, obwohl
die zur Abfertigung benötigten Papiere erst am folgenden Tag um 8 Uhr
abgegeben worden seien. Zudem würden sich die Beanstandungen we-
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gen zu hoher Temperaturen von eingeführtem Fisch häufen seit die Kon-
trollen nicht mehr durch das Lebensmittelinspektorat der Stadt Zürich
durchgeführt würden.
Der GTD ZH war berechtigt, die Messungen bereits am Tag der Ankunft
der Sendung vorzunehmen und nicht auf die Anmeldung zur grenztier-
ärztlichen Abfertigung zu warten, insbesondere da die Vorinstanz ange-
sichts der Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2012 verschiedene Sendun-
gen mit Fischereierzeugnissen aus Neuseeland aufgrund zu hoher Tem-
peraturen vom GTD beanstandet und zurückzuwiesen worden waren, ge-
stützt auf Art. 42 Abs. 1 EDAV eine Verschärfung der Temperaturkontrol-
len bei solchen Sendungen bis Ende August 2012 angeordnet hatte.
Dass sich die grenztierärztliche Kontrolle seit einer Änderung in der Voll-
zugsorganisation generell verschärft habe, ist für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache unerheblich.
3.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz sei nicht bereit
gewesen, angebotenes Beweismaterial zu begutachten bzw. berücksich-
tigen (filmische Dokumentation der Nachkontrolle am Nachmittag des
6. August 2012, vgl. E. 3.1.5). Die Vorinstanz argumentiert, die Nachkon-
trollen nach rund 16 Stunden Kühlung seien untauglich zum Beweis der
Kerntemperaturen am Vorabend. Sie hat jedoch dieses Beweismittel nicht
aus dem Recht gewiesen, sondern vielmehr auf das Ergebnis der filmi-
sche Dokumentation der Nachkontrolle im angefochtenen Entscheid Be-
zug genommen, indem sie dargelegt hat, die Temperaturen in den Kühl-
räumen im Zeitraum zwischen dem 5. und 6. August 2012 hätten sich
stets im Normbereich befunden und die von der Beschwerdeführerin an-
gezweifelte Temperatursenkung innerhalb von rund 16 Stunden sei tat-
sächlich möglich (angefochtener Entscheid, II Bst. b Ziff. 8 und 9, S. 3).
Die Rüge der Beschwerdeführerin geht deshalb fehl.
3.5 Die Beschwerdeführerin übt pauschale Kritik an der fachlicher Quali-
tät des Personals des GTD ZH. Aufgabe der grenztierärztlichen Dienste
an den Flughäfen Genf und Zürich ist es, u.a. sicherzustellen, dass keine
tierischen Lebensmittel in die Schweiz gelangen, welche die Gesundheit
der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden könnten (vgl. Art. 1
des Lebensmittelgesetzes [LMG, SR 817.0] i.V.m. Art. 1 und 21 Abs. 1
EDTpV). Der GTD wird von der Vorinstanz betrieben (Art. 33 Abs. 1
EDAV). Dieser führt an den zugelassenen Grenzkontrollstellen bei inter-
nationalen Flugplätzen die vorgeschriebenen Kontrollen durch (Art. 34
Abs. 1 EDAV) und ist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 bis 4 EDAV entsprechend
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organisiert. Die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung des Personals
des GTD sind in Art. 35 EDAV festgelegt. Für den Auftrag des GTD be-
steht somit eine gesetzliche Grundlage; ebenso für dessen Organisation
sowie die Aus- und Weiterbildung (vgl. die Verordnung über die Aus-,
Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen
vom 16. November 2011 [SR 916.402]). Hinsichtlich der Umsetzung der
Kontrollen sind, gestützt auf den Anhang 11 des bilateralen Landwirt-
schaftsabkommens (vgl. E. 2.1), die Vorgaben der EU (Richtlinien
91/496/EWG und 97/78/EG) massgebend. Aufgrund des vorliegenden
Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass der GTD ZH über nicht genügend
befähigtes Personal verfügt hätte.
3.6 Was schliesslich die Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 250.– im
angefochten Entscheid betrifft (Ziff. 2 des Dispositivs), ist die Beschwer-
deführerin darauf hinzuweisen, dass sie im vorinstanzlichen (kostenpflich-
tigen) Einspracheverfahren vollumfänglich unterlegen ist, weshalb die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 EDAV i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 4bis VwVG die Verfahrenskosten nach Ermessen festlegen konnte.
Eine nähere Begründung des Kostenentscheids ist überdies nur dann er-
forderlich, wenn die Kostenverlegung Besonderheiten aufweist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 20.2
und A-292/2010 vom 19. August 2010 E. 3.4), was vorliegend nicht der
Fall ist.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Einsprache ge-
gen die Rückweisungsverfügung des GTD ZH vom 6. August 2012 und
die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.– durch
die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich da-
her als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
(vgl. E. 1.6).
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer-
den auf Fr. 1'300.– festgesetzt und mit dem am 30. November 2012 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Es ist keine Par-
teientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. April 2013