Abtei lung II
B-5333/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin M. J. Senn.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung SNF,
Vorinstanz.
Personenförderung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
B-5333/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer), Professor an C._______, reichte am
(...) ein erstes Gesuch für die Finanzierung des Doktoratsprogramms
(...) beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissen-
schaftlichen Forschung (Vorinstanz) ein.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom (...) ab. In der
Folge wurden die Gründe für die Abweisung dem Beschwerdeführer
mündlich mitgeteilt.
Am (...) reichte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch für die
Finanzierung des Projekts (...) ein und beantragte eine Subvention von
CHF X._______.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 wies die Vorinstanz auch dieses
zweite Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sehr hohe
Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität der Gesuche gestellt
worden seien. Es habe eine strenge Auswahl stattgefunden, wobei
mehrere Gesuche von Qualität hätten abgewiesen werden müssen.
Beim unterbreiteten Gesuch sei insbesondere das Konzept der (...) zu
vage geblieben und gehe viel zu weit. Verschiedene Problemstellungen
würden angesprochen; was sie aber im Sinne des Konzeptes der (...)
verbinde, sei nicht ersichtlich. Das Gesuch könne zwar als sehr
original gelten, gleichzeitig sei es aber riskant und nur schwer
realisierbar. Ausserdem hätten die Expertisen festgehalten, dass die
Qualität der vorgesehenen Ausbildung ungenügend sei. Insgesamt sei
das Konzept nicht genügend ausgearbeitet, eine Verbindung zwischen
dem Thema und den individuellen Forschungsprojekten fehle und es
gebe kein detailliertes didaktisches Konzept. Die wissenschaftliche
Befähigung der Gesuchsteller und auch die Qualität der
Räumlichkeiten seien als sehr positiv gewertet worden. Das Gesuch
sei im Vergleich zum im Jahre (...) unterbreiteten Gesuch zwar besser.
Allerdings hätten es die kritisierten Punkte nicht erlaubt, dieses Projekt
in eine genügend hohe Priorität einzustufen, um eine Finanzierung zu
ermöglichen.
Die Vorinstanz stellte die externen Expertisen in anonymisierter
Fassung dem Beschwerdeführer am (...) zu.
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C.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. In seiner
Beschwerde rügt er, dass das Evaluationsverfahren und die Begut-
achtungskriterien im Fall seiner (...) Eingabe inkohärent gewesen
seien. Die Evaluation der D._______ widerspreche dem Entscheid der
E._______ vom (...) und der Verfügung des F._______ vom (...) zur
Bewilligung von (...). Die Tatsache, dass die Evaluatoren der
D._______ gegenüber jenen der Vorinstanz den Stichentscheid ge-
zogen hätten, sei willkürlich und wissenschaftlich nicht nachvollzieh-
bar.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, klare Rechts-
begehren zu stellen und dieselben zu begründen.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 29. September 2009 beantragt der
Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom
24. Juli 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm
den erforderlichen finanziellen Beitrag in der Höhe von CHF
X._______ zu leisten. Eventualiter müsse die Vorinstanz angewiesen
werden, das Gesuch in Würdigung sämtlicher Expertisen neu zu be-
urteilen. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Vorinstanz auf kaum
präzisierte allgemeine Qualifikationen beschränke und die Qualität des
Ausbildungsprogramms einzig unter Hinweis auf die von der
D._______ eingeholten Expertisen als ungenügend bezeichne. Sie
begnüge sich mit pauschalen Wertungen, die nicht nachvollziehbar
seien. Die gelieferte Begründung sei unzureichend und pauschal, der
Sachverhalt unrichtig und unvollständig dargestellt sowie willkürlich
gewürdigt worden. Insgesamt fehle eine sorgfältige Begründung.
Zudem sei die Vorinstanz bei sich widersprechenden Gutachten ver-
pflichtet zu erläutern, weshalb einer Gutachtermeinung gegenüber der
anderen den Vorzug gegeben werde. Vorliegend gelte eine eingehende
Begründungspflicht vor allem auch, weil die kritischen Gutachten nicht
schlüssig und kohärent seien, haltlose Behauptungen enthielten und
einer der Experten die schweizerischen Verhältnisse und die hiesigen
Anforderungen an Doktoratsprogramme offenbar nicht kenne. Eine
weitere kritische Expertise befasse sich nur mit einzelnen Aspekten.
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Die darin enthaltenen Kritikpunkte seien allesamt widerlegbar. Die
Vorinstanz sei an vertrauensbegründende Vorentscheide gebunden.
Zudem seien alle massgeblichen Kriterien des Programms erfüllbar
und das rechtliche Gehör sei verletzt worden.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Er
begründete dies damit, dass es eine Möglichkeit zum Kostenerlass
gebe. Wie im Falle eines Unterliegens von einer Kostenauferlegung
wegen Unverhältnismässigkeit abzusehen sei, erscheine auch ein
Erlass des Kostenvorschusses als unverhältnismässig.
Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2009 abgewiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Zur Begründung führt sie aus, das überarbeitete Gesuch sei ab-
gewiesen worden, weil das Konzept zu vage und unpräzise gewesen
sei. Die zur Verfügung stehenden Mittel hätten nicht für eine
Finanzierung aller Projekte gereicht. Die Kritiken hätten dazu geführt,
dass dem Gesuch die tiefste Förderungspriorität zugesprochen
worden sei. Ohnehin gebe es keinen Rechtsanspruch auf einen Bei -
trag. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf ein vertrauens-
begründendes Gespräch mit einem ihrer Vertreter berufen. Das Ge-
spräch sei zur Erklärung der Abweisungsgründe des ersten Gesuchs
geführt worden. Es habe sich nicht um Empfehlungen zur Wiederein-
reichung des Gesuchs gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nicht
ermutigt worden, ein zweites Gesuch einzureichen. Im Übrigen sei die
zweite Gesuchseingabe Teil einer neuen Evaluationsrunde mit einer
neuen Wettbewerbssituation gewesen. Der Beschwerdeführer könne
nicht rügen, dass die Vorinstanz sich nicht ernsthaft mit dem Gesuch
und den Kritiken bei der Evaluierung der Expertisen auseinander-
gesetzt habe. Für das Evaluationsverfahren seien sechs Expertisen
eingeholt und die Gesuche aufgrund aller Expertisen evaluiert worden.
Die unterschiedlichen Bewertungen unter den Expertisen bezögen
sich auf verschiedene Module, wobei die Qualität des Ausbildungs-
moduls für den Entscheid zur Finanzierung der Gesuche entscheidend
gewesen sei. Vorliegend hätten aber drei Expertisen gerade die Aus-
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bildung als ungenügend beurteilt. Drei weitere Expertisen hätten eine
kritische gesamthafte Einschätzung des Gesuchs geliefert. Die Rüge
des Beschwerdeführers, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde, sei
ohne Grundlage. Die Gründe, die zur Ablehnung des Gesuchs geführt
hätten, seien ihm in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden.
Es seien ihm keine Entscheidungsgrundlagen vorenthalten worden. Er
habe im Rahmen der gängigen Praxis der Vorinstanz alle relevanten
Dokumente erhalten. Der Entscheid sei nicht willkürlich gewesen,
sondern nach der kritischen Würdigung der eingegangenen Expertisen
getroffen worden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf
andere Behörden oder Gremien berufen, denn sie sei allein für die
Gutheissung oder Ablehnung der Entscheide zuständig. Sie treffe ihre
Entscheide selbständig. Das Vertrauensschutzprinzip sei dabei nicht
verletzt worden.
F.
In seiner Replik vom 22. Januar 2010 bestreitet der Beschwerdeführer,
dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten. Dies
sei nicht belegt worden. Zudem hätte nur ein Teil des gesamten
Projektes finanziert werden müssen. Er habe positive Signale und
Hinweise von einem Vertreter der Vorinstanz erhalten. Förderungs-
würdige Projekte hätten trotz der Konkurrenzsituation finanziert
werden müssen. Der Beschwerdeführer wiederholt, dass die Vor-
instanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er habe
vor Einreichung der Beschwerde keine Akteneinsicht erhalten und der
Entscheid sei unzureichend begründet worden. Der Beschwerdeführer
hält auch fest, dass er nicht über die Qualifikationseinstufung nach
Förderungsprioritäten informiert worden sei. Diese sei durch die
reglementswidrige Berücksichtigung der über ihren Zuständigkeits-
bereich hinausgehenden Expertisen der D._______ zu tief ausgefallen.
Die D._______ habe Bewertungen vorgenommen, die nicht in die
Entscheidung hätten einfliessen dürfen. Die Kritiken am Konzept der
(...) im Ausbildungsmodul würden nicht den Bereich der institutionellen
und ausserinstitutionellen Strategie betreffen. Sein Vorwurf dass zu
Unrecht auf diese Expertisen abgestellt worden sei, werde nicht ent -
kräftet. Es gebe auch keine Unabhängigkeit unter den betroffenen
Institutionen.
G.
In der Duplik vom 15. März 2010 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
ihre Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 fest. Es sei un-
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zutreffend, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Quali -
tätseinstufung nach Förderungsprioritäten gehabt habe. Dieses Vor-
gehen sei bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2009 erwähnt worden.
Es liege kein Ermessensmissbrauch vor, wenn sie Gesuche aus
finanziellen Gründen ablehne. Die Statistiken würden veröffentlicht.
Das gewählte Szenario bei dieser Realisierungsphase des Programms
habe bereits vor der Gewährung eines Beitrags am Beschwerdeführer
zu einer Budgetüberschreitung geführt. Die dem Beschwerdeführer
erteilten mündlichen Auskünfte nach dem ersten Gesuch seien keine
Einladung gewesen, wieder ein Gesuch einzureichen. Für den Ent-
scheid seien alle Entscheidgrundlagen berücksichtigt worden. Zudem
würdige sie die Expertisen frei und unabhängig, in Anwendung des
(...)-Reglementes. Im Übrigen sei die Einstellung des (...)-Programms
von vornherein geplant gewesen und habe keine Auswirkung auf die
Evaluation der Gesuche gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der
Vorinstanz vom 24. Juli 2009. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Beitragsgewährungen
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Forschung vom 7. Oktober 1983
[Forschungsgesetz, FG, SR 420.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG) und der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzu-
treten.
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2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
So sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
In ihrem Entscheid habe sie sich auf kaum präzisierte allgemeine
Qualifikationen und auf einzelne Expertisen beschränkt. Das Aus-
bildungsprogramm sei ohne sorgfältige Begründung, nur unter Hinweis
auf Drittexpertisen als ungenügend bezeichnet worden. Eine ein-
gehende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Experten-
meinungen fehle. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf
kaum präzisierte allgemeine Qualifikationen und auf einzelne
Expertisen beschränkt.
Die Vorinstanz bestreitet diese Vorwürfe. Der Beschwerdeführer habe
einen begründeten Entscheid erhalten. Sie habe ihm auch keine
wesentlichen Entscheidungsgrundlagen vorenthalten. Die Expertisen
seien dem Beschwerdeführer zugeschickt worden, was der gängigen
Praxis entspreche.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht
den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene
Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte,
so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die
Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei an-
gehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be-
gründeten Entscheid. Art. 35 Abs. 1 VwVG schreibt in gesetzlicher
Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Be-
gründungspflicht bei schriftlichen Verfügungen vor. Der Bürger soll
wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden
hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite
des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97
E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungs-
pflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
2.2 Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat sie in ihrem Ent-
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scheid rechtsgenüglich aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich
hat leiten lassen. So gibt sie die Hauptkritikpunkte wieder, die sich aus
den Expertisen ergeben haben und die letztlich zu der niedrigeren
Priorisierung führten. Zusätzlich gewährte sie dem Beschwerdeführer
Einsicht in die (anonymisierten) Expertisen selbst. Der Beschwerde-
führer war sich offensichtlich, wie es sich auch an den Vorbringen in
seiner Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Ent-
scheids im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht
anzufechten.
2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die an-
gefochtene Verfügung ungenügend begründet, erweist sich daher als
unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei willkürlich.
Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid nur auf einzelne
Expertisen gestützt und andere, für sein Gesuch positive, unberück-
sichtigt gelassen. Dass die Vorinstanz sich auf die Bewertungen der
D._______-Experten abgestützt habe, sei insbesondere auch darum
problematisch, weil dies auf eine fehlende Unabhängigkeit zwischen
den beiden Institutionen hindeute. Die Kritiken dieser Experten am
Konzept der (...) im Ausbildungsmodul sollten daher nicht relevant
sein.
3.1 Bei der Vorinstanz handelt es sich laut Stiftungsurkunde um eine
privatrechtliche Stiftung (Art. 80 ff. des Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Sie hat zum Zweck, die wissen-
schaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (Art. 1 Stiftungs-
urkunde vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung,
soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet (Art. 4 und 5 Bst.
a Ziff. 1 des Forschungsgesetzes). Ihr Beitragsreglement (Reglement
des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Bei-
trägen vom 14. Dezember 2007) wird vom Bundesrat genehmigt (Art. 7
Abs. 2 FG).
Bei der Gewährung von Förderungsmitteln lässt sich die Vorinstanz
primär durch wissenschaftliche Qualitätskriterien leiten (Art. 2 Bst. a
FG, Art. 2 Abs. 1 Stiftungsurkunde). Ein Rechtsanspruch auf einen
Beitrag besteht nicht (Art. 1 Abs. 3 Beitragsreglement; vgl. Botschaft
über ein Forschungsgesetz vom 18. November 1981, 47 BBl. Bd. III, S.
1029). Die Mittel, die zu Forschungszwecken zur Verfügung stehen,
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sind nicht unbeschränkt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1029). Die Allokation
der Mittel erfolgt aufgrund einer Planung. Insbesondere werden
Programme nach forschungspolitisch relevanten Themen aufgestellt.
Diese Programme sind zeitlich begrenzt und die zur Verfügung
stehenden Mittel werden bei der Planung, im Voraus, festgelegt (Art. 8,
Art. 20 ff. FG; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1072-1074, 1088-1091). Die
Beanspruchung der Mittel durch die Beitragssuchenden erfolgt
alsdann im Rahmen eines Wettbewerbs. Die Beiträge werden gestützt
auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der Gesuche
zugesprochen (Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement).
3.2 Nach Art. 13 Abs. 2 FG können die Gesuchsteller im Be-
schwerdeverfahren lediglich zwei Rügen vorbringen: (1.) die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens oder (2.) die unrichtige oder die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Verwehrt ist ihnen
indes die Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung,
wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich zudem insofern Zurück-
haltung bei der Überprüfung von verweigerten Forschungsgeldern, als
es bezüglich der Auslegung von offenen Formulierungen in den
Reglementen zur Forschungsförderung, die ein besonderes fach-
technisches Wissen voraussetzt, nicht ohne Not von den Be-
urteilungen der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3,
B-3297/2009 vom 6. November 2009 E. 4.2.1).
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Prüfung
der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungs-
geldern, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen
Qualität eines Projektes und der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind
demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig, die das Verfahren betreffen, sind die Einwendungen mit freier
Kognition zu prüfen.
Die Gewährung von Forschungsbeiträgen setzt voraus, dass die im
Beitragsreglement aufgeführten Anforderungen an die Qualifikation
des Gesuchstellers (Art. 13 Beitragsreglement) und an die wissen-
schaftliche Qualität des Projektes (Art. 17 Beitragsreglement) erfüllt
sind. Angesichts der eingeschränkten Kognition, die das Bundesver-
waltungsgericht hier zu befolgen hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob die
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Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Sach-
verhaltsumstände richtig erfasst und gewürdigt hat, ohne Bundesrecht
zu verletzen, insbesondere ohne die ihr als Fachbehörde zustehenden
Beurteilungsspielräume bzw. ohne das ihr zustehende Ermessen zu
überschreiten oder zu missbrauchen.
3.3 Bei der Gewährung von Beiträgen prüft die Vorinstanz zuerst die
formellen Bedingungen, und ob der Gesuchsteller die Anforderungen
erfüllt (Art. 8 ff., Art. 13 f. Beitragsreglement). Die wissenschaftliche
Qualität des Projektes wird anhand von konkreten Kriterien geprüft.
Für die wissenschaftliche Begutachtung wird die schriftliche Meinung
aussenstehender Experten eingeholt (Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement).
Ihre Meinung wird alsdann im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens der Vorinstanz gewürdigt (Art. 17-18 Beitragsreglement).
Basierend auf die Meinungen von Experten entscheidet die Vorinstanz
alsdann unabhängig und selbständig, wer bzw. welche Projekte mit
Beiträgen unterstützt werden.
3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört es somit
zum reglementskonformen Ablauf des Gesuchsverfahrens, dass die
Vorinstanz für die Beurteilung der Forschungsprojekte Expertisen von
Fachexperten einholt und sich bei der Würdigung eines Gesuchs
darauf abstützt. Dabei liegt es im technischen Ermessen der
Vorinstanz, wen sie als Gutachter beizieht. Warum sie diesen
Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht haben sollte,
indem sie auch Experten der D._______ beauftragte, ist unerfindlich.
Im Ergebnis wurde das Evaluationsverfahren somit reglementskonform
durchgeführt.
3.5 Vorliegend hält die Expertise Nr. 1, die von einem Experten der
D._______ erstellt wurde, in Bezug auf die Qualität des Ausbildungs-
programms fest: "Die gemeinsame Basis (...) erscheint mir allerdings
sehr vage und bisher ist auch kaum ein gemeinsamer Bezugspunkt zu
erkennen.", "Die Gruppe von Wissenschaftlern, die sich zusammen
gefunden hat, ... ist sehr disparat, was die Chancen reduziert ...", "...
ein Unternehmen mit unklarer Richtung und unklarem Ausgang einzu-
lassen," und: "... Skepsis gegenüber dem Vorschlag nicht verhehlen. ...
zu bezweifeln, ob ein Doktorandenprogramm dafür das richtige Vehikel
ist ...".
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Die Expertise Nr. 2 der D._______-Experten stellt Folgendes fest: "...
in this reviewer's view, the applicants fail to demonstrate how the areas
could benefit from the (...) or, vice versa, the paradigm be advanced by
the proposed research.", "This application provides ... a rather
inaccessible) conceptual roof ...", "I am not convinced, though, that
there is a necessity of studying these matters under this roof." und:
"The missing link between conceptualisation and individual
dissertations and the lack of methodological clarity in research and
teaching cast doubts as to whether this (...) can enhance the quality of
doctoral candidates' education, the attractiveness of the doctorate, ...".
Auch die Expertise Nr. 3 der D._______-Experten hält fest: "Das ...
Gesuch wirkt unausgewogen.", "... dürfte das Projekt ... erheblichen
Fragmentierungsrisiken ausgesetzt sein.", "Das Ausbildungsprogramm
beruht zu sehr auf einer A-la-carte-Philosophie.", "Auch fehlen alle
Aussagen zu Prüfungsleistungen im Rahmen des Ausbildungsmoduls.
Ohne klare Leistungsstandards ... lässt sich im Programmverlauf eine
deutlich erkennbare Steigerung der wissenschaftlichen Qualifikationen
und Skills kaum erzielen und nicht feststellen.", "Das Gesuch äussert
sich nicht dazu, wieweit das (...) mit den Ausbildungsstrukturen ...
kompatibel ist. ... können sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben",
"Damit scheinen die Verbindungen zwischen Ausbildungsprogramm
und Ausarbeitung der Dissertation allzu lose. ... besitzt das Aus-
bildungsprogramm zu wenig Verbindlichkeit ... nicht ausreichend ernst
genommen zu werden", "Gemäss Gesuchsunterlagen sind offenbar
keine Evaluationsverfahren vorgesehen ..." und: "Insgesamt wirkt das
Ausbildungsmodul (...) zu wenig fokussiert. Es lässt eine ausreichend
detaillierte didaktische Konzeption ... vermissen ...".
Dass sich die übrigen, direkt von der Vorinstanz eingeholten
Expertisen nicht gleich negativ äussern, trifft zwar zu. Indessen wird
auch in der ersten dieser Expertisen ein Vorbehalt angebracht, der in
die gleiche Richtung weist wie die Kritik der D._______-Expertisen:
"Doktorandenprogramme haben (im Gegensatz zu Forschungs-
programmen) den Spagat zwischen anspruchsvollem und innovativem
Dachantrag und der konkreten Umsetzung in Promotionsarbeiten zu
bewältigen. Je avancierter und origineller ein Dachantrag ist, desto
schwieriger ist es, geeignete Promotionskandidaten zu finden – und
zwar deshalb, weil eine Promotion ja die Erstellung eines eigen-
ständigen wissenschaftlichen Beitrags darstellt und keineswegs eine
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blosse Zuarbeit zu einem, wie auch immer originellen Dachantrag sein
soll. Diese Spannung gilt es bei der Beurteilung zu berücksichtigen."
Die zweite Expertise beurteilt das Projekt durchwegs positiv. So sei
das Projekt "extremely well thought out and coherent". Das Programm
"could cement Switzerland as a centre of (...) research". Diese
Expertise beurteilt auch die Erfolgs- und weiteren Entwicklungs-
chancen als hoch.
Die dritte dieser Expertisen ist wesentlich knapper formuliert und
generell weder eindeutig negativ noch eindeutig positiv, sondern eher
zurückhaltend. In Bezug auf das Ausbildungsprogramm wird darin
ausgeführt: "I would like to stress less the philosophical considerations
.... and instead invite the applicants to link really and practically the
three (later five) subsections. This will be essential to support the
students in developing new vistas on (...)". Zur Kohärenz und Ko-
ordination der Module äussert sich die Expertise vorsichtig: "This is
the crucial point to judge this effort in the end. On paper it looks fine."
Auch zur Förderung der Doktoranden wird ausgeführt: "It would be
worthwhile to provide students with a more holistic idea of (...), without
however becoming too abstract."
3.6 Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz aus
diesen Expertisen rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat, kann
indessen in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden.
So übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Vorinstanz
aufgrund der Expertisen sein Gesuch nicht als nicht förderungswürdig
eingestuft hat. Sie hat dem Gesuch lediglich eine im Vergleich tiefere
Förderungspriorität zugesprochen. Förderungsbeiträge liegen immer in
einem begrenzten Umfang vor und können nur den besten Gesuchen
zugesprochen werden. Da die verschiedenen Gesuche zu einander in
einem Wettbewerb standen, schied alsdann dieses Projekt im Ver-
gleich zu den anderen Projekten aus. Das Projekt schied somit nicht
nur aufgrund von einzelnen Expertisen aus – wie dies vom Be-
schwerdeführer behauptet wird –, sondern es wurde im Ergebnis
lediglich aufgrund der niedrigen Priorität im Vergleich mit den anderen
Projekten nicht berücksichtigt.
Dass Experten ein Gesuch unterschiedlich beurteilen und sich in
einzelnen Punkten widersprechen, ist in der Wissenschaft nicht unüb-
lich. Gegenteils kann es zur Förderung der wissenschaftlichen Qualität
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sogar wünschenswert sein, wenn eine fachliche Auseinandersetzung
mit den unterbreiteten Projekten unter verschiedenen Gesichtspunkten
erfolgt. Dass die Expertisen im vorliegenden Fall nicht alle zu den
genau gleichen Schlüssen gelangen, stellt daher für sich allein keinen
Grund dar, den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft einzu-
stufen.
Der Grund für die geringere Förderungspriorität lag gemäss der Vor-
instanz darin, dass in den Expertisen verschiedene Punkte, ins-
besondere in Bezug auf das Ausbildungsmodul, kritisiert wurden.
Selbst wenn alle Expertisen als völlig gleich aussagekräftig und über -
zeugend eingestuft und ihre Aussagen lediglich kumulativ gewürdigt
werden, ergeben sich aus ihnen, wie dargelegt, insgesamt ver-
schiedene Kritikpunkte. Wie die Vorinstanz darlegt, wurden die höher
priorisierten Konkurrenzprojekte dagegen besser qualifiziert bzw. er-
hielten weniger Kritik, insbesondere in Bezug auf das Ausbildungs-
modul.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
mit der Vergabe einer vergleichsweise niedrigeren Priorisierung den
ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten
oder missbraucht haben sollte.
3.7 Insofern erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe in rechtswidriger und willkürlicher Weise nur auf die
Expertisen der D._______-Experten abgestellt, als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht ausgereicht hätten.
Neben der Tatsache, dass die Mittel, die für Programme zur Verfügung
stehen, von vorne herein festgelegt werden und bekannt sind,
veröffentlicht die Vorinstanz zumindest einmal jährlich die Liste aller
gewährten Beiträge mit den Namen der Empfänger. Es kann daher
einerseits nicht behauptet werden, dass nicht bekannt war, wie viele
Mittel zur Verfügung standen. Zudem war andererseits auch die Höhe
der Beiträge feststellbar, die gewährt wurden.
Aus der Medienmitteilung der Vorinstanz, in der die Einstellung des
gemeinsam mit der D._______ durchgeführten (...)-Programm per
Ende des Jahres 2011 bekannt gegeben wurde, lässt sich entgegen
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der Behauptung des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die
Mittel für sämtliche Gesuche gereicht hätten.
Die Rüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei an Vorentscheide
gebunden, mit denen eine Projektausrichtung im Grundsatz bejaht
worden sei. Solche Entscheide seien vertrauensbegründend und
darauffolgende Gesuche könnten alsdann nicht aufgrund des ge-
wählten Fokus abgewiesen werden. Im vorliegenden Fall seien ins-
besondere die Gespräche mit einem Vertreter der Vorinstanz ver-
trauensbegründend gewesen. Dieser habe mit dem Beschwerdeführer
den negativen Entscheid vom (...) eingehend besprochen und ver-
schiedene Anpassungen empfohlen. Diese seien im neuen Gesuch
vollumfänglich umgesetzt worden.
5.1 Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass
es bei der Wiedereinreichung eines Gesuchs eine neue Wettbewerbs-
lage gibt. Es werden erneut Gutachten eingeholt und eine
Priorisierung muss anhand der neu erhaltenen Gesuche gemacht
werden. Es ist somit ohne Weiteres möglich, dass die anderen unter -
breiteten Gesuche unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten qualitativ
als besser bewertet werden. Ein Gesuch, das bereits einmal abgelehnt
und nur aufgrund der ersten Kritiken verbessert wurde, kann zwar als
besser im Vergleich zum ersten Gesuch eingestuft werden, wie dies
vorliegend der Fall war. Diese Tatsache bildet aber kein Kriterium für
die Gewährung eines Beitrags. Das Gesuch wird im Rahmen der neu
entstandenen Konkurrenzlage, im Vergleich zu den jeweiligen Ge-
suchen beurteilt. Es ist somit keineswegs ausgeschlossen, dass es im
Ergebnis wieder scheitern kann bzw. nicht finanziert werden kann, weil
die anderen Gesuche höher eingestuft werden und qualitativ besser
sind. Auch im vorliegenden Fall war die Wettbewerbssituation unter
den Gesuchen und die im Vergleich tiefere Förderungspriorität ent-
scheidend für die Ablehnung der Finanzierung.
Es gehört zu diesem Wettbewerb, dass die Gesuchsteller ihre Projekte
aus eigener Initiative unterbreiten (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1073). Es
würde das Wesen der Wettbewerbssituation vollumfänglich ver-
fälschen, wenn einzelne Gesuchsteller im Voraus darauf vertrauen
könnten, dass sie bei einer erneuten Unterbreitung ihres Gesuchs die
verlangten Gelder ohnehin erhalten würden. Es würde zu einer Un-
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gleichbehandlung unter den Gesuchstellern führen und es würde
keinen wahren Wettbewerb geben. Im Ergebnis würde die wissen-
schaftliche Qualität der Gesuche darunter leiden. Dass ein Mitarbeiter
der Vorinstanz dem Beschwerdeführer den negativen Entscheid zu
einem früheren Gesuch mündlich erläutert hat, stellt somit keine ver-
trauensbildende Massnahme dar, die zu einem Anspruch auf die Ge-
währung eines Beitrags in der Zukunft führen konnte. Insofern wurde
das Vertrauensschutzprinzip durch den angefochtenen Entscheid nicht
verletzt. Vielmehr durften die übrigen Gesuchsteller darauf vertrauen,
dass es einen echten Wettbewerb gab.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ablehnung des Gesuchs
durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 2'000.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Eine Parteienschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens
nicht zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]).
10.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit
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dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'600.– verrechnet und der
Restbetrag von CHF 4'600.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Akten retour)
- die Vorinstanz (._______; Einschreiben; Beilagen: Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger M. J. Senn
Versand: 12. November 2010
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