B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 465 25 60
Fax +41 (0)58 465 29 80
Geschäfts-Nr. B-5333/2017
urh/ret/lse
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Vergabestelle,
B._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
PD Dr. Peter Reetz und/oder lic. iur. Martin Sohm,
Reetz Sohm Rechtsanwälte,
Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - Systeme, Komponenten
und Leistungen für Sprachalarmierungsanlagen (SAA)
nach EN60849/EN50849 (SIMAP-Meldungsnummer 983945;
Projekt-ID 150160),
B-5333/2017
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 13. Januar 2017 schrieb die SBB AG Infrastruktur (im Folgenden:
Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über
das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel
"Systeme, Komponenten und Leistungen für Sprachalarmierungsanlagen
(SAA) nach EN60849/EN50849" einen Dienstleistungsauftrag im offenen
Verfahren aus (Meldungsnummer 949437; Projekt-ID 150160).
B.
In der Folge gingen insgesamt neun Offerten ein, darunter diejenige der
A._______ AG sowie diejenige der B._______. 3 Angebote erfüllten die
Anforderungen nach formeller Prüfung nicht und ein weiterer Anbieter zog
sein Angebot zurück.
Am 1. September 2017 wurde der Zuschlag vom 15. August 2017 an die
Robert Bosch AG auf der Internetplattform SIMAP veröffentlicht (Meldungs-
nummer 983945). Als Begründung für den Zuschlagsentscheid wurde an-
gegeben: "Der Anbieter hat unter Berücksichtigung der in den Ausschrei-
bungsbedingungen aufgezeigten Zuschlagskriterien die höchste Punktzahl
erreicht und somit das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht"
(Ziff. 3.3 des Zuschlags). Ebenfalls am 1. September 2017 wurden der Be-
schwerdeführerin die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots
anlässlich eines Gesprächs erläutert (vgl. Aktennotiz Debriefing A._______
AG vom 1. September 2017; Vernehmlassungsbeilage p. 332).
C.
Gegen die Zuschlagsverfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 19. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie beantragt, die Zuschlagsverfügung vom 1. September 2017
sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei aus dem Verfahren auszu-
schliessen und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin selbst zu erteilen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Zuschlag vom 1. September 2017
widerrechtlich erfolgt sei. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwer-
deführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wo-
bei dies in einem ersten Schritt superprovisorisch zu geschehen habe, so-
wie, es sei der Beschwerdeführerin umfassende Einsicht in die Vergabe-
akten zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin rügt die Nichterfüllung der technischen Mindest-
anforderungen seitens der Beschwerdegegnerin, da deren auf dem Markt
B-5333/2017
Seite 3
verfügbaren Systeme die im Pflichtenheft geforderte Anzahl Audiokanäle
nicht erfülle und zudem liege auch die verlangte SN EN 54-16 Zertifizierung
des Geräteverbundes nicht vor.
D.
Die Vergabestelle beantragt in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017
die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und der
Beschwerde die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Die Akteneinsicht sei auf die explizit genannten Aktenstücke zu
beschränken, und es sei über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden.
Der Verweis auf die am Markt verfügbaren Komponenten der Beschwerde-
gegnerin sei nicht geeignet, die Erfüllung der technischen Mindestanforde-
rungen zu bestreiten. Die von der Beschwerdegegnerin angebotene Lö-
sung erfülle entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sämtliche
Mindestanforderungen, so auch diejenige betreffend die 32 Audiokanäle.
Der in den Unterlagen der Beschwerdeführerin beschriebene Systemauf-
bau stimme zudem nicht mit demjenigen überein, der von der Beschwer-
degegnerin offeriert worden sei. Entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin beschlage schliesslich die Mindestanforderung der Zer-
tifizierung nicht den Systemverbund, sondern die Komponenten dessel-
ben. Schliesslich hätten weder die Beschwerdeführerin noch ein anderer
Anbieter Konformitätserklärungen nach SN EN 54-16 für den Systemver-
bund des zentralen Steuersystems der Sprachalarmierungen vorgelegt.
E.
Die B._______ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) konstituierte sich
mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 und stellte in der Stellungnahme vom
1. November 2017 unter anderem den Antrag, es seien die prozessualen
Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Im Besonderen sei der Beschwerde die superprovisorisch erteilte auf-
schiebende Wirkung zu entziehen und es sei der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zu-
dem sei der Beschwerdeführerin bis zum Entscheid über die aufschie-
bende Wirkung keine Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin einge-
reichten Unterlagen sowie in die Vergabeunterlagen zu gewähren.
B-5333/2017
Seite 4
Sie macht geltend, dass sie sämtliche technische Voraussetzungen, wel-
che die Ausschreibungsunterlagen an die BTA-Kanäle stellen, erfülle. Dar-
über hinaus verfüge sie über alle notwendigen Zertifizierungen.
F.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten
Frist zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen zu den prozessualen
Anträgen gesetzt.
Während die Vergabestelle mit Schreiben vom 15. November 2017 auf
Schlussbemerkungen verzichtete, reichten sowohl die Beschwerdeführerin
als auch die Beschwerdegegnerin solche jeweils mit Eingaben vom 16. No-
vember 2017 ein.
Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit er-
forderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag oder den Ausschluss in
Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB,
SR 172.056.1]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Ge-
suche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann
die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt wer-
den.
B-5333/2017
Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Ver-
fügung – der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders be-
rührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG).
1.3.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der
Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht be-
rücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterle-
gene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur
legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu er-
halten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Zuschlag sei aufzuheben und
an sie selbst zu erteilen.
Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte die Be-
schwerdeführerin als an zweiter Stelle rangierte Anbieterin eine reelle
Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur
Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 m.H. Urteil des
BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2).
1.4 Die Anfechtung der am 1. September 2017 publizierten Zuschlagsver-
fügung ist fristgerecht erfolgt (Art. 30 BöB). Die Form der Beschwerde ist
gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 als Be-
schwerdegegnerin konstituiert hat und in Bezug auf die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung eigene Anträge stellt. Ihre Rechtsvertreter haben
sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).
1.5 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah-
men der Anfechtung eines Zuschlags bzw. eines impliziten Ausschlusses
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtspre-
chung in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009
vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19
E. 1.2 m.H.).
2.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
B-5333/2017
Seite 6
Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-
machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 2 BöB).
2.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auf-
traggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaf-
fungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert
des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwel-
lenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbe-
stände von Art. 3 BöB gegeben ist.
2.2 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe-
sens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) auf den
1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenver-
kehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt
(Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bilaterales Abkommen Schweiz-EG sowie
Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bau und Betrieb von Ei-
senbahnanlagen) sind die SBB AG, die Unternehmen, bei denen diese die
Aktienmehrheit besitzen, und die anderen Betreiber von Eisenbahnanla-
gen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, dem BöB
direkt unterstellt (Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. Au-
gust 2017 E. 2.2, Urteil des BVGer B-6350/2015 vom 22. Februar 2016
E. 3.1 "Sanierung Geldwechsel SBB"). Ausgenommen sind alle Tätigkeiten
dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr
zu tun haben (Art. 2 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b Verordnung vom
11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR
172.056.11], wobei an das Erfordernis des „unmittelbaren“ Zusammen-
hangs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des BVGer
B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5 "Projektcontrollingsystem Alp Tran-
sit"; vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Pra-
xis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2013, Rz. 158).
2.3 Gemäss Ziff. 2.6 der Ausschreibungspublikation beinhaltet der Be-
schaffungsgegenstand Systeme, Komponenten und Leistungen für
B-5333/2017
Seite 7
Sprachalarmierungsanlagen (SAA nach EN60849/EN50849) in Bahnhö-
fen. Gemäss Ausschreibung wird ein Vertragspartner gesucht, welcher als
Integrator von Sprachalarmierungsanlagen (SAA) für die Führung von Per-
sonen bei Evakuationen, die nachfolgenden Leistungen abdecken kann:
– Zusammenarbeit mit mehreren Fachplanern und deren Beratung
– Planungsbegleitung
– Beschaffung sowie Lieferung der Komponenten
– Inbetriebnahme
– Funktionsverantwortung (störungsfreier Betrieb und Unterhalt)
Da es zum Zeitpunkt der Ausschreibung kein genau definiertes Mengen-
gerüst gab, wurde mit einem Beispielbahnhof gearbeitet, welcher als Re-
ferenzmengengerüst für die Bahnhöfe Bern und Basel dienen sollte.
2.4 Dem soeben beschriebenen Gegenstand der Beschaffung ist zunächst
ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bereich Verkehr der SBB AG
zuzuerkennen. Entsprechend fällt die zu beurteilende Vergabe in den An-
wendungsbereich des BöB (Art. 2 Abs. 2 BöB i. V. m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b
VöB). Dies wird im Übrigen weder von der Vergabestelle noch von der Be-
schwerdegegnerin bestritten.
2.5 Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 ihrer Ausschreibung vom 13. Januar
2017 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB
bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der
Auftraggeberin und einem Anbieter über die Erbringung einer Dienstleis-
tung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Anders als Bauleistungen und Lieferun-
gen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertragli-
chen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienst-
leistungen nach GPA (vgl. Anhang I Annex 4) eine sogenannte Positivliste
(so auch der Anhang 1a VöB). Entsprechend verweist Art. 5 Abs. 1 Bst. b
BöB auf den Anhang I Annex 4 GPA. Nur Dienstleistungen, die auf dieser
Positivliste aufgeführt sind, unterstehen den Staatsverträgen und damit
dem BöB. Massgebend sind insoweit die Referenz-Nummern der (proviso-
rischen) Zentralen Produkteklassifikation (Central Product Classification,
CPC; BVGE 2011/17 E. 5.2.1 f.).
Demgegenüber bezeichnet der Begriff "Lieferauftrag" gemäss Art. 5 Abs. 1
Bst. a BöB einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter
über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing,
Miete, Pacht oder Mietkauf. Erfasst werden grundsätzlich alle Arten von
B-5333/2017
Seite 8
Lieferungen, auch Immaterialgüterrechte und immaterielle Güter, wie z.B.
Standardsoftware bzw. entsprechende Lizenzen, oder auch Strom (vgl.
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 219).
2.6 In der Ausschreibung wies die Vergabestelle die Beschaffung folgen-
den CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorien zu (vgl. Ziff. 2.5
der Ausschreibung):
48952000 "Beschallungsanlagen"
35121700 "Alarmsysteme"
79711000 "Überwachung von Alarmanlagen"
32342000 "Lautsprecher"
32343000 "Verstärker"
2.7 Die von der Vergabestelle in der Ausschreibung und im Zuschlag vor-
genommene Qualifikation der nachgefragten Leistungen als "Dienstleis-
tungsauftrag" überzeugt nicht uneingeschränkt, zumal hinsichtlich der Lie-
ferung von Komponenten für die Sprachalarmierungs-Anlagen (SAA) von
einem "Lieferauftrag" auszugehen ist. Handelt es sich folglich um einen
gemischten Auftrag, wäre in einem nächsten Schritt festzustellen, welcher
Leistung der Charakter als Hauptleistung und welcher derjenige als Ne-
benleistung zukommt (sog. Schwergewichts- oder Präponderanztheorie;
vgl. Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010 E. 1.3
m.w.H.). Entsprechend wäre der vorliegend zu beurteilende Auftrag ge-
samtheitlich als Lieferauftrag zu qualifizieren, wenn der Wert der Lieferun-
gen höher wäre als der Wert der Dienstleistungen. Im umgekehrten Fall
läge ein Dienstleistungsauftrag vor.
Da, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch die ausgeschriebenen
Dienstleistungen in den Geltungsbereich des BöB fallen, kann die Frage,
welche Leistung effektiv wertmässig überwiegt, offengelassen werden.
2.8 Nebst der Beschaffung sowie Lieferung der Komponenten für die
Sprachalarmierungs-Anlagen (SAA) soll die Leistung gemäss den Aus-
schreibungsbedingungen die Zusammenarbeit mit mehreren Fachplanern
und deren Beratung, die Planungsbegleitung, die Inbetriebnahme und die
Funktionsverantwortung (störungsfreier Betrieb und Unterhalt) beinhalten.
Es soll ein Rahmenwerkvertrag über 6 Jahre für die Integration von Sprach-
alarmierungsanlagen sowie ein Instandhaltungsvertrag über 10 Jahre mit
einer Option auf insgesamt 10 Jahre Verlängerung resultieren.
B-5333/2017
Seite 9
Die im vorliegenden Fall nachgesuchte Dienstleistung lässt sich am ehes-
ten der CPCprov-Subklasse 86723 "Engineering design services for me-
chanical and electrical installations for buildings" zuordnen. Diese CPCprov
Referenznummer ist sowohl in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA
als auch im Anhang 1a Ziff. 14 zu Art. 3 Abs. 2 VöB aufgeführt ("Technische
Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wis-
senschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analy-
sen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend"). Der Beschaffungsgegenstand
fällt damit in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
2.9 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei
CHF 2‘273‘479 (exkl. MWST) und übersteigt damit zweifelsfrei den
Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen von CHF 700‘000 ge-
mäss Art. 1 Bst. d Ziffer 1 der Verordnung des WBF über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016
und 2017 vom 23. November 2015, AS 2015 4743).
2.10 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB vorliegt,
fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.
2.11 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher prima facie für die Beurtei-
lung der vorliegenden Streitsache zuständig.
3.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes
wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom
Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs.
2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechendes Begehren.
3.1 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtspre-
chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Da-
nach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die
für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3;
Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010
E. 2.1 m.H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den
B-5333/2017
Seite 10
Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen ge-
währte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissi-
onsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als not-
wendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt
haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in
BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H.).
3.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der
Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren.
Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach
nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer
B-5293/2015 vom 4. November 2015 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder"
E. 3.1). Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder
bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende
Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die
Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK),
die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13
(E. 2.2) "Vermessung Durchmesserlinie" im Grundsatz zu eigen gemacht
hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechter-
haltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschut-
zes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober
2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interes-
sen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Bot-
schaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den au-
tomatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und
erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch
S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in
BVGE 2009/19 E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen
der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass
dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des
Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Ur-
teil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.; in diesem Sinne
auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch
B-5333/2017
Seite 11
allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungs-
geschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielset-
zung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das
Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H.; vgl.
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1341; zum Ganzen Zwischenent-
scheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3).
4.
Im Folgenden ist prima facie zu prüfen, ob die Beschwerde materiell offen-
sichtlich unbegründet ist.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die von der Beschwer-
degegnerin verfügbaren Systeme erfüllten die technischen Mindestanfor-
derungen gemäss Pflichtenheft nicht, weshalb sie aus dem Vergabeverfah-
ren auszuschliessen sei.
4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin die erforder-
lichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabe-
und den Vertragsunterlagen. Produktanforderungen sind – soweit sich aus
der Ausschreibung nichts anderes ergibt – absolute Kriterien; ihre Nichter-
füllung führt unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur
Nichtberücksichtigung des Angebots (Urteil des BVGer B-3526/2013 vom
20. März 2014 E. 6.2 m.H. "HP-Monitore"; HANS RUDOLF TRÜEB, BöB-Kom-
mentar in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011,
Rz. 2 zu Art. 12 BöB). Gemäss Art. 16a VöB beschreibt die Auftraggeberin
die Anforderungen an die geforderte Leistung (insbesondere deren techni-
sche Spezifikationen) in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit (Art.
16a Abs. 1 VöB) und teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwin-
gend zu erfüllen sind (Art. 16a Abs. 3 VöB; vgl. zum Ganzen den Zwischen-
entscheid des BVGer B-7753/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3.2 "Mobile
Warnanlagen").
4.2 Im Rahmen der Ausschreibung formulierte Beurteilungskriterien sind
so auszulegen, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden wer-
den konnten und mussten; auf den subjektiven Willen der Vergabestelle
beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141
II 14 E. 7.1 m.H. „Bahntechnik Monte Ceneri“). Die Anbietenden dürfen
grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten
Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht. Tut sie dies nicht,
B-5333/2017
Seite 12
muss das betreffende Kriterium entsprechend (möglichst detailliert) um-
schrieben werden, damit die Anbieter erkennen können, welchen Anforde-
rungen sie bzw. ihre Offerten genügen müssen (Urteil des BVGer
B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.6.1 m.H. "Projektcontrollingsystem
AlpTransit").
Gemäss Ziff. 2.7.1 der Ausschreibungsbedingungen (Formelle Prüfung) ist
ein vollständiges Angebot auf der Grundlage der Ausschreibungsunterla-
gen einzureichen. Alle Angebote inkl. alle geforderten Nachweise werden
nur bewertet, wenn sie vollständig, unterzeichnet und fristgerecht einge-
reicht worden sind. Gemäss Ziff. 2.7.3 der Ausschreibungsbedingungen
geht hervor, dass die Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.
"Die Mindestanforderungen sind zwingend einzuhalten, ansonsten wird
das Angebot nicht in die Bewertung einbezogen." Unter Ziffer 2.7.3.1 mit
dem Titel "Technische Mindestanforderungen (technische Spezifikatio-
nen)" führt die Vergabestelle aus, dass die technischen Mindestanforde-
rungen an das Produkt im Pflichtenheft mit dem Hinweis "zwingend erfor-
derlich" bezeichnet seien. Bei Nichterfüllung der technischen Mindestan-
forderungen werde das Angebot der Anbieterin nicht in die Bewertung ein-
bezogen. Für Anforderungen, die nicht mit "zwingend erforderlich" gekenn-
zeichnet seien, könne eine begründete Abweichung als Alternative ange-
boten werden. Die geforderten Nachweise zu den technischen Mindestan-
forderungen seien dem Pflichtenheft zu entnehmen.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Systeme der Beschwer-
degegnerin die nach Pflichtenheft verlangte Funktion von bis zu maximal
32 gleichzeitigen Betriebstelefonieanlage-Kanälen (BTA-Kanäle) nicht er-
füllen würden. So seien mit dem für Grossanlagen ausgelegten System
"X._______" maximal 28 Kanäle und mit dem für kleinere und mittlere An-
lagen verfügbare System "P._______" lediglich 4 Kanäle möglich.
Mit dieser Rüge behauptet die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die
Beschwerdegegnerin die Anforderungen an die technische Leistungsfähig-
keit nicht erfülle, was, sofern es sich um eine zwingend zu erfüllende Min-
destanforderung handeln sollte, zum Ausschluss des Angebots führen
würde.
4.3.1 Die Vergabestelle betont in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober
2017 die Wichtigkeit der Anforderungen betreffend BTA-Anbindung ge-
mäss Pflichtenheft damit die Durchgängigkeit der Kundeninformation vom
zentralen Ausgabesystem der SBB bis zum Lautsprecher als Teil der
B-5333/2017
Seite 13
Sprachalarmierungsanlage gewährleistet werde. Deshalb sei bei allen An-
bietern bei mehreren Gelegenheiten auf die Wichtigkeit dieser Anforderun-
gen hingewiesen worden. Zudem seien die Lösungsvorschläge mehrmals
diskutiert worden, um Missverständnisse hinsichtlich der Funktionsweise
zu vermeiden. Bei den technischen Präsentationen mit allen Anbietern
habe die Vergabestelle die Details der BTA-Anbindung präsentiert. Dabei
sei insbesondere auch die Anzahl der verlangten Audiokanäle geklärt wor-
den.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei ihr möglich, die erforderli-
che Anzahl BTA-Kanäle infolge Optimierung des Grundsystems P._______
zu gewährleisten. Entsprechend habe sie entgegen der Annahme der Be-
schwerdeführerin auch keine Alternativen im Sinne von Ziff. 2.7.3.1 der
Ausschreibungsbedingungen anbieten müssen.
4.3.2 Bezüglich des Kundeninformationssystems wird im Pflichtenheft un-
ter Ziff. 2.2.4 festgehalten, dass die Anlage neben der Sprachalarmierung
standardmässig auch zur Kundeninformation genutzt werden soll. Dazu
werden über die BTA (Betriebstelefonie Anlage SBB) Durchsagen ausge-
führt. Hinsichtlich BTA-Anbindung (Anzahl Audiokanäle) wird in derselben
Ziff. festgehalten, dass mehrere (maximal 32) BTA-Kanäle pro System zu
übergeben sind.
4.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Anforderungen bezüglich BTA-Anbin-
dung (Anzahl Audiokanäle) nicht mit dem Vermerk "zwingend erforderlich"
gekennzeichnet wurden. Entsprechend handelt es sich bei der geforderten
Anzahl Audiokanäle nicht um eine Mindestanforderung (vgl. E. 4.2), wes-
halb die Beschwerdegegnerin selbst bei Nichterfüllung dieser Anforderung
nicht ohne Weiteres aus dem Verfahren auszuschliessen wäre.
4.3.4 Sowohl im Pflichtenheft (Ziff. 2.2.4) als auch anlässlich der techni-
schen Präsentation verlangte die Vergabestelle eine Lösung, die bis zu 32
BTA-Kanäle, die gleichzeitig angesteuert werden, enthält. Dem Protokoll
vom 19. Mai 2017 betreffend "Präsentation des technischen Teils des An-
gebots Öffentliche Ausschreibung Sprachalarmierungsanlagen" kann hin-
sichtlich der BTA-Anbindung Folgendes entnommen werden: "Präzisierung
SBB: Ein BTA-Kanal beinhaltet folgende Linien: 1 Audio in, 8 GPI in und 1
GPI out. Es gibt bis zu 32 BTA-Kanäle, die gleichzeitig angesteuert werden.
Die Anforderungen sind damit klar." [GPI: General Purpose Interface be-
zeichnet eine plattformübergreifende Schaltverbindung zwischen Geräten
verschiedener Hersteller].
B-5333/2017
Seite 14
4.3.5 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, um
an der technischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin hinsicht-
lich der Anforderung bezüglich BTA-Anbindung (Anzahl Audiokanäle) zu
zweifeln.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem ersten Angebot vom 17. März 2017
unterschriftlich bestätigt, keine Vorbehalte gegen das Pflichtenheft zu ha-
ben. Sie hielt ausdrücklich fest, dass sich sämtliche im Pflichtenheft gefor-
derten Merkmale mit der offerierten P._______ Anlage realisieren lassen.
Auch würden sich keine Einschränkungen in Funktionalität oder bezüglich
geforderter Zertifizierungen erkennen lassen (Ordner 4 der Vorakten: act.
449).
Nach der technischen Angebotspräsentation vom 19. Mai 2017 wurden die
einzelnen Punkte der BTA-Anbindung und Fragen seitens der Vergabe-
stelle besprochen. Gestützt darauf reichte die Beschwerdegegnerin eine
aktualisierte Angebotspräsentation ein. Auch anlässlich der technischen
Verhandlung vom 8. Juni 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin auf Hin-
weis der Vergabestelle auf die geforderten 32 Kanäle, dass sie alle Anfor-
derungen, die in der Ausschreibung bezüglich BTA-Anbindung gestellt
sind, bestätige (vgl. entsprechendes Protokoll; Vernehmlassungsbeilage 7,
S. 1). Mit Schreiben vom 15. September 2017 stellte der Geschäftsführer
der Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal klar, dass die geforderten Anfor-
derungen vollumfänglich erfüllt würden.
Die Beschwerdegegnerin zeigt in ihrer Stellungnahme vom 1. November
2017 und in den Schlussbemerkungen vom 16. November 2017 auf, mit
welchem System sie die Anforderungen erfüllen will. Entgegen der Vermu-
tung der Beschwerdeführerin stützt sich die Beschwerdegegnerin in der
Offerte weder auf das System "X._______" noch auf das Grundsystem des
Systems "P._______". Es handelt sich gemäss den Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin vielmehr um ein optimiertes System "P._______". Die
Optimierung erfolge durch den Einsatz einer Vernetzungskarte auf den vier
P._______ Controllern. Der Einsatz von P._______ Verstärkern führe so-
dann dazu, dass eingangs- und ausgangsseitig zusätzliche BTA-Kanäle
gewährleistet werden könnten. Mit diesem System sei die Beschwerdegeg-
nerin in der Lage, sogar wesentlich mehr BTA-Kanäle als notwendig zu
gewährleisten. Die Beschwerdegegnerin veranschaulicht die Funktions-
weise dieses Systems mit verschiedenen Diagrammen.
B-5333/2017
Seite 15
Diese Angaben erscheinen prima facie schlüssig und als nachvollziehbar.
Da zudem sämtliche eingereichten Dokumente, wie die Vergabestelle in
ihrer Vernehmlassung ausführt, von ihr beigezogenen externen Experten
unterbreitet und hinsichtlich ihrer Konsistenz geprüft wurden, sind im Rah-
men einer prima facie Prüfung keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die
Beschwerdegegnerin nicht in der Lage wäre, mit dem offerierten System
die geforderten 32 und gleichzeitig ansteuerbaren BTA-Kanäle anzubieten.
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe we-
der zum massgebenden Zeitpunkt der Eingabe (20. März 2017) noch zum
Zeitpunkt der Publikation des Zuschlags (1. September 2017) über die ver-
langte EN54-16 Zertifizierung des Geräteverbunds verfügt, weshalb ein
zwingendes Kriterium nach Pflichtenheft nicht erfüllt werde.
4.4.1 Die Vergabestelle bringt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober
2017 vor, dass die Mindestanforderungen der Zertifizierung nicht wie von
der Beschwerdeführerin behauptet werde, den Systemverbund, sondern
lediglich die einzelnen Komponenten desselben beschlage. Hintergrund
dieser Forderung sei, dass einzelne Zentralen eines Sprachalarmierungs-
systems im Bahnhof örtlich voneinander getrennt installiert würden. Die
Kabelverbindungen der Systemteile seien nicht Teil der Ausschreibung,
sondern würden von der SBB AG realisiert. Im Übrigen habe weder die
Beschwerdeführerin noch ein anderer Anbieter Konformitätserklärungen
für den Systemverbund des zentralen Steuersystems der Sprachalarmie-
rungsanlage vorgelegt.
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, dass sie über alle
erforderlichen Zertifizierungen des Systems P._______ verfüge, wobei die
Zertifizierungen sowohl in Bezug auf die einzelnen Komponenten als auch
in Bezug auf die Vernetzung des Systems P._______ vorliegen würden.
4.4.3 Die Anforderungen an die Komponenten der Sprachalarmierungsan-
lagen werden im Pflichtenheft unter Ziff. 2.1 aufgeführt. Danach müssen
die Lautsprecher SN EN 54-24 (Ziff. 2.1.1), die Systemverstärker (Ziff.
2.1.2), die zentralen Steuersysteme (Ziff. 2.1.3) und die Sprechstellen (Ziff.
2.1.4) SN EN 54-16 zertifiziert sein.
Auf entsprechende Frage hat die Vergabestelle im Zusammenhang mit der
Zertifizierung präzisiert, dass sowohl betreffend die Zertifizierung SN EN
54-24 als auch betreffend die Zertifizierung SN EN 54-16 eine durch einen
Notified Body ausgestellte EU-Konformitätserklärung verlangt werde (vgl.
B-5333/2017
Seite 16
Frage 14 der Übersicht vom 28. Februar 2017 betreffend Fragen und Ant-
worten zum Projekt–ID 150160; Beilage 6 zur Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin vom 1. November 2017).
4.4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Anforderungen bezüglich Zertifizie-
rung der Komponenten der Sprachalarmierungsanlagen im Pflichtenheft
mit dem Vermerk "zwingend erforderlich" gekennzeichnet wurden. Ent-
sprechend handelt es sich bei diesen Anforderungen um Mindestanforde-
rungen (vgl. E. 4.2), weshalb das Angebot der Beschwerdegegnerin bei
deren Nichterfüllung nicht in die Bewertung einbezogen werden dürfte.
4.4.5 Im Pflichtenheft wurde nicht die Zertifizierung des Systemverbunds
der zentralen Steuersysteme sondern die Zertifizierung der Komponenten,
nämlich der Lautsprecher, der Verstärker, der Komponenten der zentralen
Steuersysteme und der Sprechstellen gefordert. Dabei wurden als Konfor-
mitätserklärungen gemäss Vergabestelle einerseits die Zertifikate von No-
tified Bodies oder andererseits Leistungserklärungen der jeweiligen Her-
stellerfirmen, die als Bestätigung der Zertifizierung gelten, anerkannt.
Prima facie konnte die Beschwerdegegnerin mit der Einreichung ihres An-
gebots für alle geforderten Komponenten eine rechtsgenügliche Konformi-
tätserklärung vorweisen. Im Weiteren reichte sie im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens noch einmal für die zentralen Steuersysteme und der
übrigen Komponenten (Lautsprecher, Systemverstärker und Sprechstel-
len) sämtliche Zertifizierungen zu den Akten. Die Beschwerdeführerin
macht denn auch nicht geltend, dass die einzelnen Komponenten der Be-
schwerdegegnerin die massgebenden Normen nicht erfüllen würden. Wei-
tergehendes, insbesondere die Zertifizierung des Systemverbunds, wird je-
doch gemäss den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert. Entspre-
chend braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Zertifizierung auch auf
die Vernetzung des Systems P._______ der Beschwerdegegnerin er-
streckt.
5.
Zusammenfassend und nach einer prima-facie-Würdigung ist nicht ersicht-
lich, inwieweit die Vergabestelle einen qualifizierten Ermessensfehler be-
gangen hätte, indem sie die technische Leistungsfähigkeit der Beschwer-
degegnerin und somit ihre grundsätzliche Geeignetheit als gegeben erach-
tete und diese am Vergabeverfahren teilnehmen liess.
B-5333/2017
Seite 17
Da die Beschwerdegegnerin alsdann die höchste Punktzahl erreichte,
verstösst auch der Zuschlag an sie nicht gegen Bundesrecht.
6.
Insgesamt ergibt die prima-facie-Würdigung somit, dass die Beschwerde
als offensichtlich unbegründet erscheint.
Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, in einem nächsten Schritt ab-
zuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle an einer sofortigen Vollstre-
ckung gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerin, dass
ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gewahrt werde.
Ebenfalls ist es nicht erforderlich, auf den Antrag der Beschwerdeführerin
auf Einholung einer Expertise einzugehen.
7.
Der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung ist daher abzuweisen.
8.
In Bezug auf das letztmals in den Schlussbemerkungen erneute Gesuch
um vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführerin vor Ergehen des Zwischenentscheids zur auf-
schiebenden Wirkung teilweise Einsicht in die Vergabeakten gewährt
wurde.
Die bisher gewährte Akteneinsicht entspricht der angezeigten Prozessdis-
ziplin, wonach die Akteneinsicht mit Blick auf das für das Zwischenverfah-
ren betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung geltende qualifi-
zierte Beschleunigungsgebot teilweise ins Hauptverfahren verschoben
werden kann (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1371). Dement-
sprechend bleiben instruktionsrichterliche Anordnungen zur Akteneinsicht
im Hauptverfahren vorbehalten. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden
Unterlagen ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage, sich ein hin-
reichendes Bild zur Ausgangslage namentlich mit Blick auf die Anfechtung
des vorliegenden Entscheids zu machen (vgl. die Zwischenverfügung
B-2297/2017 E. 7.2 mit Hinweis).
9.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids
B-5333/2017
Seite 18
ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden. Die weiteren Instruk-
tionen des Hauptverfahrens erfolgen mit separater Verfügung.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
2.
2.1 Der Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin wird einstweilen ab-
gewiesen, soweit diesem nicht bereits im Rahmen der Instruktion entspro-
chen worden ist.
2.2 Weitere Anordnungen betreffend die Akteneinsicht im Hauptverfahren
bleiben vorbehalten.
3.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit sepa-
rater Verfügung.
4.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwi-
schenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden.
5.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150160; Gerichtsurkunde;
vorab in elektronischer Form)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; vorab in elektronischer Form)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
B-5333/2017
Seite 19
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Januar 2018