B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5348/2012
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Derksen,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entzug der Zulassung als Revisionsexperte.
B-5348/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die B._______AG und die C._______AG in Liquidation sind Revisions-
expertinnen und stehen unter der Leitung der D._______ AG, welche seit
25. Januar 2008 provisorisch und seit 23. Oktober 2012 definitiv als staat-
lich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen ist. Der Gründer
dieser Gesellschaften ist E._______, der seit den frühen neunziger Jah-
ren im Handelsregister als Geschäftsführer und als Einzelzeichnungsbe-
rechtigter eingetragen ist. Auch der Beschwerdeführer, der am 28. De-
zember 2007 als Revisionsexperte zugelassen wurde, ist seit diesem
Zeitpunkt im Handelsregister als Zeichnungsberechtigter bei den drei ge-
nannten Gesellschaften sowie im Register der Revisionsaufsichtsbehörde
als Mitglied des Geschäftsführungsorgans (D._______ AG) und als Revi-
sionsmitarbeiter (bei den beiden anderen Gesellschaften) eingetragen.
B.
Von 2008 bis Oktober 2011 war der Beschwerdeführer für die C._______
AG in Liquidation teils als leitender Revisor, teils als Revisionsmitarbeiter
(sog. "Co-Reviewer") bei neun Gesellschaften tätig, deren (zum grössten
Teil einziger) Verwaltungsrat E._______ war. Nachdem die Vorinstanz
u.a. wegen Verdachts auf Verstoss gegen die Unabhängigkeitsvorschrif-
ten bereits bei der D._______ AG bzw. bei E._______ vorstellig gewor-
den war, stellte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Januar 2012 die Eröffnung eines Verfahrens um befristeten Entzug
seiner Zulassung als Revisionsexperte in Aussicht, ersuchte ihn um Ertei-
lung weiterer Auskünfte und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 13.
Juni 2012 orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über den ihn
betreffenden Strafbescheid des Eidg. Finanzdepartements vom 4. Juni
2012.
C.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 entzog die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 erteilte defini-
tive Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren. Zur
Begründung führte sie aus, als Mitarbeiter der von E._______ geführten
Revisionsgesellschaften hätte er nicht weitere Gesellschaften revidieren
dürfen, in denen E._______ ebenfalls eine leitende Funktion habe. Denn
die Revisionsstelle müsse unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil ob-
jektiv bilden können. Die Unabhängigkeit dürfe weder tatsächlich noch
dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 Abs.
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1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Dies habe
bereits nach Art. 727c altOR (in der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS
1992 774], in Kraft vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 2007 [AS 2007
4791, 4839]) gegolten. Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit gälten für
alle an der Revision beteiligten Personen. Weil die Revisionsstelle eine
Aktiengesellschaft sei, gälten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit
auch für die Mitglieder des Verwaltungsrates und für andere Personen mit
Entscheidfunktion. Die Unabhängigkeitsbestimmungen nach Art. 728 und
729 OR erfassten auch Gesellschaften, die mit der Revisionsstelle unter
einheitlicher Leitung stünden (Art. 728 Abs. 6 OR). Sie gälten somit nicht
nur für die Revisionsstelle selbst, sondern auch für die mit der Revisions-
stelle unter einheitlicher Leitung stehenden Gesellschaften und deren Or-
gane (Art. 728 Abs. 3 OR). Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar sei
insbesondere die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des geprüften Unter-
nehmens (Art. 727c altOR; Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Ebenfalls mit der
Unabhängigkeit nicht vereinbar sei eine enge Beziehung des leitenden
Revisors zu einem Mitglied des Verwaltungsrates des geprüften Unter-
nehmens (Art. 727c altOR; Art. 728 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Ferner gelte das
Verbot von Darlehen, wenn der Darlehensgeber Mitglied des Leitungsor-
gans des geprüften Unternehmens sei (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 2 OR und Art.
27 Abs. 1 der Richtlinien zur Unabhängigkeit der Treuhand-Kammer 2007
[RzU 2007]).
D.
Der Beschwerdeführer reichte hiergegen am 11. Oktober 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Hauptstandpunkt bean-
tragt er die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, im Eventualstand-
punkt die Erteilung eines schriftlichen Verweises und subeventualiter ein
Berufsverbot von maximal sechs Monaten. Subsubeventualiter verlangt
er die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der An-
gelegenheit zur Neubeurteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Zur Begründung bringt er vor, auf den 1. Januar 2008 habe E.________
eine Nachfolgeregelung umgesetzt, wobei ihm lediglich bekannt gewesen
sei, dass E._______ die Aktien der Gesellschaften der H.______-Gruppe
verkauft und sich aus diesen zurückgezogen habe. Er habe auf die ihm
insoweit bekannt gewordene Nachfolgeregelung vertrauen und davon
ausgehen dürfen, dass diese umgesetzt werde. Enge persönliche Bezie-
hungen zu E.________ werden bestritten.
Des Weiteren macht er geltend, gemäss Art. 39 des Revisionsaufsichts-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302) würden Verstösse
gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit mit Busse bis Fr. 100'000.–
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geahndet, mithin handle es sich bei den ihm zum Vorwurf gereichenden
Verstössen lediglich um Übertretungen gemäss Art. 103 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Die
Vorinstanz habe ferner zu beachten, dass er nicht gegen den Kernbereich
der Unabhängigkeitsbestimmungen und nicht konkret gegen die Interes-
sen von Investoren, von Personen mit Minderheitsbeteiligungen etc. ver-
stossen habe. Auch für die Prognose sei dies von Bedeutung. Die verfüg-
te Sanktion verletze sodann den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie
stehe ferner in keinem Verhältnis zu den Sanktionen in anderen Lebens-
bereichen, wie etwa im Strassenverkehrs- oder Rechtsanwaltsrecht.
Was schliesslich den Verstoss gegen Art. 44 des Finanzmarktaufsichts-
gesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) anbelange, habe er bei
der Prüfung übersehen, dass er eine Zulassung der FINMA benötigt hät-
te.
Es sei somit insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht nur bei ei-
ner Androhung des Entzugs verbunden mit der Aufforderung zur Wieder-
herstellung des gesetzlichen Zustandes sein Bewenden gehabt habe (Art.
17 Abs. 1 RAG). Schliesslich bestehe noch die Möglichkeit des Verwei-
ses, wenn – wie vorliegend – eine Person für ein staatlich beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen tätig sei. Subeventualiter wäre ein Berufsverbot
von maximal sechs Monaten möglich gewesen (Art. 18 RAG). Das Be-
rufsverbot erweise sich als mildere Massnahme als der Entzug, da nur
der Entzug, nicht jedoch das Berufsverbot im Revisorenregister eingetra-
gen werde (Art. 22 lit. c der Revisionsaufsichtsordnung vom 22. August
2007 [RAV, SR 221.302.3]).
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Replicando und duplicando halten die Parteien an ihren jeweiligen Anträ-
gen fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.21), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch die Vorinstanz zählt (Art. 33 Bst. e
VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des RAG).
Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. September 2012 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der all-
gemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
daher im Sinne von Art. 48 Abs. 1 bst. a-c VwVG beschwerdeberechtigt.
Er ist im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten. Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar-
in, dass er keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme gehabt ha-
be in Bezug auf den Vorwurf der Vorinstanz, dass ihm keine gute Progno-
se gestellt werden könne. Dieser Vorwurf sei in der angefochtenen Verfü-
gung erstmals erhoben worden.
2.1 Art. 30 VwVG bestimmt, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor
sie eine Verfügung erlässt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde dem
Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids die Möglich-
keit gegeben, zu den erhobenen Vorwürfen und dem in Aussicht gestell-
ten Bewilligungsentzug Stellung zu nehmen. Indessen trifft es zu, dass
ihm erstmals in der angefochtenen Verfügung keine günstige Prognose
gestellt wurde.
2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von
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Bedeutung ist, d.h. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, mit weiteren Hin-
weisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs jedoch dann geheilt werden, wenn die Be-
schwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorher-
gehende Instanz ausgestattet ist. Die Heilung ist aber ausgeschlossen,
wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei-
rechte handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwach-
sen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben. So bejahte das Bundes-
gericht eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs etwa dann,
wenn die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer wog,
oder wenn von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung abzusehen war, oder wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte; letzte-
res selbst bei schwer wiegenden Gehörsverletzungen (vgl. BGE 132 V
387 E. 5, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 126 V 130 E. 2b; MICHELE ALBERTINI,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.).
2.3 Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer zu einem Begrün-
dungselement nicht vorgängig und spezifisch äussern. Der Beschwerde-
führer konnte jedoch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
sämtliche Tatsachen und Einwendungen in diesem Zusammenhang vor
einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vor-
bringen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Es handelt sich denn auch
vorliegend um keine besonders schwer wiegende Gehörsverletzung; zu-
dem würde eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu einem
formalistischen Leerlauf führen, da die Vorinstanz mit grösster Wahr-
scheinlichkeit nach nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte wieder gleich
entscheiden würde. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Hei-
lung der Gehörsverletzung sind im vorliegenden Fall deshalb erfüllt (vgl.
zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7348/2009
vom 3. Juni 2010).
3.
Das RAG ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulas-
sung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistun-
gen erbringen, und es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Si-
cherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und
2 RAG).
B-5348/2012
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3.1 Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistun-
gen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 3 Abs. 1 RAG). Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der
Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz). Sie ent-
scheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin über die Zulassung
von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten sowie Revisorinnen
und Revisoren (wobei es sich hierbei um Unternehmen wie auch um na-
türliche Personen handeln kann) sowie über die Zulassung von staatlich
beaufsichtigten Revisionsunternehmen (vgl. BVGE 2011/41 E. 2.1).
3.2 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsex-
perte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fach-
praxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Art. 4 Abs.
1 RAG; vgl. BVGE 2011/41 E. 2.3).
3.2.1 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4
Abs. 1 RAG wird in Art. 4 Abs. 1 RAV konkretisiert. Danach wird der Ge-
suchsteller zugelassen, wenn er über einen unbescholtenen Leumund
verfügt und es sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt,
dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu be-
rücksichtigen sind nach Art. 4 Abs. 2 RAV insbesondere strafrechtliche
Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist, so-
wie bestehende Verlustscheine (vgl. BVGE 2011/41 E. 2.3.2).
Bei einer Gewährsprüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente
wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufs-
spezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie An-
sehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden. Unter
Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor
und Revisionsexperte hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien
Prüftätigkeit beeinflussen (vgl. BVGE 2011/41 E. 2.3.3).
3.2.2 Der Begriff des guten Leumunds und der Gewähr für eine einwand-
freie Prüftätigkeit ist demnach mit Blick auf die besonderen Aufgaben der
Revisionsstelle auszulegen. Seine Tragweite ergibt sich aus dem Sinn
und Zweck des anwendbaren Rechtsatzes und der Stellung der Vorschrift
im System der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 99 Ib 104 E. 5). Die Revi-
sionspflicht bezweckt den Schutz von Investoren, von Personen mit Min-
derheitsbeteiligungen, von Gläubigern und von öffentlichen Interessen
(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Ob-
ligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bun-
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Seite 8
desgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und
Revisoren [RAG], BBl 2004 3989, nachfolgend: Botschaft zum RAG). Der
Revisionsstelle kommt im heutigen Wirtschaftssystem eine zentrale Rolle
zu. Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sicher-
stellen und damit allen geschützten Personengruppen ermöglichen, die
wirtschaftliche Lage eines Unternehmens verlässlich zu beurteilen (vgl.
Botschaft zum RAG, BBl 2004 3978). Wo das Gesetz zwingend eine Re-
visionsdienstleistung vorschreibt, muss es folglich auch die fachlichen
Mindestanforderungen an die Revisoren und Revisionsexperten festle-
gen, um die Verlässlichkeit der Revision zu gewährleisten (vgl. Botschaft
zum RAG, BBl 2004 3997 f.). Gesetzlich vorgeschriebene Revisionen
dürfen deshalb nur von behördlich zugelassenen Revisoren, Revisions-
experten und Revisionsunternehmen erbracht werden. Zum Schutz der
Betroffenen sollen Personen, die für diese Tätigkeit ungeeignet erschei-
nen, nicht zugelassen werden.
3.2.3 Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und
ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter Letzterem sind in ers-
ter Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisions-
rechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des
Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der
einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstösse
gegen einschlägige Rechtsnormen sowie gegen die Treue- und Sorg-
faltspflichten (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAV; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2.; BVGE 2008/49 E. 4.3).
3.3 Zu einer einwandfreien Prüftätigkeit gehört es auch, dass die Vor-
schriften über die Unabhängigkeit beachtet werden. Bereits nach altem
Recht mussten die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Aktio-
när, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein (Art. 727c
OR in der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 774], in Kraft vom
1. Juli 1992 bis 31. Dezember 2007 [AS 2007 4791, 4839]; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 5.1.). Auch der
Grundsatz, wonach die Unabhängigkeit sowohl tatsächlich als auch dem
Anschein nach gegeben sein muss, galt bereits im alten Recht, selbst
wenn er, anders als heute, nicht explizit aus dem Gesetzestext hervorging
(vgl. Botschaft des Bundesrates über die Revision des Aktienrechts vom
23. Februar 1983, BBl 1983 II 845; BVGE 2011/41 E. 2.5.1).
3.3.1 Im Zuge der GmbH-Revision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit
1. Januar 2008, AS 2007 4791) wurde das Revisionsrecht einer Totalrevi-
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sion unterzogen und dabei die Unabhängigkeit der Revisionsstelle neu
ausführlich geregelt und verschärft (Art. 728 und 729 OR). Die neue Auf-
spaltung in zwei Artikel – Art. 728 OR für die ordentliche Revision und
Art. 729 OR für die eingeschränkte Revision – erfolgte in Abhängigkeit zur
Grösse einer Gesellschaft und damit abgestuft nach den unterschiedli-
chen Schutzzielen der Revision (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktien-
recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 15 N. 568 ff.; ROLF WAT-
TER/CORRADO RAMPINI, in: Watter/Bertschinger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar zum Revisionsrecht, Basel 2011, Art. 728 N. 2).
Die Regelung ist zweistufig aufgebaut: Abs. 1 enthält eine Generalklau-
sel, welche die Unabhängigkeitsanforderungen allgemein und positiv de-
finiert. Unabhängig heisst danach einerseits Freiheit von Einflüssen der
zu prüfenden Gesellschaft und andererseits objektive Bildung des Prüfur-
teils. Verlangt werden tatsächliche Unabhängigkeit wie auch Unabhän-
gigkeit dem Anschein nach. Abs. 2 listet sodann einen nicht abschlies-
senden Negativkatalog von Tatbeständen auf, die mit der Unabhängigkeit
unvereinbar sind. Diese Unvereinbarkeitstatbestände konkretisieren die
Generalklausel des Abs. 1. Ist einer der Tatbestände erfüllt, so ist die Un-
abhängigkeit zumindest dem Anschein nach, eventuell auch tatsächlich,
beeinträchtigt (vgl. WATTER/RAMPINI, a.a.O., Art. 728 N. 5 und 6). Art. 728
OR, der die Unabhängigkeitsvoraussetzungen für gemäss Art. 727 OR
der ordentlichen Revision unterstehende Gesellschaften regelt, sieht in
Abs. 2 Ziff. 3 vor, dass eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu ei-
nem Mitglied des Verwaltungsrates, zu einer anderen Person mit Ent-
scheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär mit der Unabhängig-
keit nicht vereinbar sei. Enge Beziehungen können sich sowohl aus per-
sönlichen Beziehungen wie familienrechtlichen bzw. verwandtschaftlichen
Verhältnissen und Freundschaften als auch aus geschäftlichen Bezie-
hungen wie Partnerschaften, Bürogemeinschaften, geschäftlichen Ab-
hängigkeiten und anderen beruflichen Verbindungen ergeben. Der leiten-
de Prüfer ist die Person, welche die Revision leitet (Art. 730a Abs. 2 OR),
d.h. die für das Mandat verantwortliche Person, welche die Revision ge-
mäss obligationenrechtlichen Vorschriften oder nach einem Spezialgesetz
leitet (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 15 N. 594 ff.; WATTER/RAMPINI, a.a.O., Art.
730a N. 1 ff.).
3.3.2 Die eingeschränkt prüfende Revisionsstelle einer (kleineren) KMU-
Gesellschaft untersteht im Grundsatz gleichfalls den soeben dargestellten
Anforderungen an die Unabhängigkeit. Die Hauptregel von Art. 729 Abs.
1 OR ist auch vom Wortlaut her mit der Unabhängigkeitsvorschrift für die
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ordentlich prüfende Revisionsstelle gemäss Art. 728 Abs. 1 OR identisch.
Ebenso darf die Unabhängigkeit einer KMU-Revisionsstelle weder tat-
sächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Zwar fehlt bei der
eingeschränkten Revision in Art. 729 OR eine Aufzählung, wie sie
Art. 728 Abs. 2 OR enthält. Die sieben konkreten Beispiele einer beein-
trächtigten Unabhängigkeit findet man mithin nur im Zusammenhang mit
der ordentlichen Revision. Gleichwohl stellen die Vorgaben des Art. 728
Abs. 2 OR auch für die eingeschränkt prüfenden Revisionsstellen eine
verbindliche Leitlinie dar (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 15 N. 607 ff.; WAT-
TER/RAMPINI, a.a.O., Art. 729 N. 1 ff.). Das Argument des Beschwerdefüh-
rers, es habe sich bei den betreffenden Gesellschaften ab 2008, 2009
und 2010 um eingeschränkt zu prüfende Gesellschaften gehandelt, wes-
halb die Unabhängigkeitsvorschriften unbeachtlich gewesen seien, dringt
daher nicht durch (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2011/41 E. 2.5.6.4).
3.4 Bei den Massnahmen unterscheidet das RAG zwischen solchen, die
sich unmittelbar gegen Revisoren und Revisionsexperten richten (E.
3.4.1), und solchen, die sich gegen staatlich beaufsichtigte Revisionsun-
ternehmen bzw. deren Leitungsorgane richten (E. 3.4.2).
3.4.1 Art. 17 RAG sieht den befristeten oder unbefristeten Entzug der Zu-
lassung eines Revisors oder Revisionsexperten vor, sofern diese die Zu-
lassungsvoraussetzungen der Art. 4 bis 6 RAG nicht mehr erfüllen. Ande-
re denkbare Massnahmen, beispielsweise eine auf bestimmte Gebiete
beschränkte Zulassung, Kontrollen durch die Revisionsaufsichtsbehörde
oder Beaufsichtigungen durch andere Revisionsexperten, sind vom Ge-
setz nicht vorgesehen. Nach der Art der Wirkungen kann zwischen exe-
kutorischen und repressiven Sanktionen sowie der Zufügung administra-
tiver Rechtsnachteile unterschieden werden. Die exekutorischen Sanktio-
nen bezwecken unmittelbar die Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen
Pflichten. Sie werden auch als Massnahmen des Verwaltungszwangs
oder der Vollstreckung bezeichnet. Repressive Sanktionen sollen demge-
genüber nicht nur den rechtmässigen Zustand wiederherstellen, sondern
vor allem – im Anschluss an die Pflichtverletzung – verhindern, dass künf-
tig wieder ein rechtswidriger Zustand eintritt. Mit repressiven Sanktionen
wird Druck auf die Pflichtigen ausgeübt, um sie zu veranlassen, ihre ver-
waltungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Verwaltungsrechtliche Pflichten
werden damit nicht direkt durchgesetzt, sondern nur in mittelbarer Weise
erzwungen. Repressive Sanktionen haben damit nicht bloss Vollstre-
ckungsfunktion, sondern auch präventive Wirkung, indem sie die Pflichti-
gen von der Verletzung ihrer Pflichten abhalten sollen. Freilich dienen sie
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Seite 11
auch dazu, begangenes Unrecht zu ahnden. Pflichtwidriges Verhalten
von Privaten kann auch dadurch sanktioniert werden, dass Befugnisse
oder Vorteile, die ihnen vom Staat eingeräumt worden sind, entzogen
oder zu ihrem Nachteil verändert werden (z.B. Verweigerung, Kürzung
oder Rückforderung von Subventionen, Entzug von Bewilligungen). Die
Zufügung solcher administrativer Rechtsnachteile ist eine Mischform zwi-
schen exekutorischen und repressiven Massnahmen. Die verletzte Pflicht
kann dadurch zwar nicht durchgesetzt, aber der rechtmässige Zustand
doch (wieder-)hergestellt werden. Ein Teil der Lehre zählt den administra-
tiven Rechtsnachteil deshalb zu den repressiven Verwaltungssanktionen
(vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
4137/2010 vom 17. September 2010 E. 7.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 1134a ff.; DANIEL C. PFIFFNER, in: Watter/Bertschinger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 17 N. 8; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 32 N 39).
3.4.2 Art. 16 Abs. 4 RAG sieht vor, dass die Vorinstanz bei Verstössen
gegen gesetzliche Pflichten von staatlich beaufsichtigten Revisionsunter-
nehmen diesen einen schriftlichen Verweis erteilen und Anweisungen zur
Wiederherstellung des ordentlichen Zustands vorsehen kann. Die Auf-
sichtsbehörde hat zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zu-
standes eine angemessene Frist anzusetzen (vgl. CORRADO RAMPINI, in:
Watter/Bertschinger [Hrsg.], a.a.O., Art. 16 N. 1, 30). Die Vorinstanz erteilt
natürlichen Personen, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsun-
ternehmen tätig sind und die gesetzlichen Vorschriften verletzen, einen
schriftlichen Verweis. Im Falle von wiederholten oder groben Gesetzes-
verstössen kann ihnen die Vorinstanz die Ausübung ihrer Tätigkeit für be-
stimmte oder unbestimmte Zeit untersagen und, sofern die betreffende
Person als Revisionsexperte oder Revisor zugelassen ist, die Zulassung
gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG entziehen (vgl. DANIEL C. PFIFFNER, Revisi-
onsstelle und Corporate Governance, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2141).
4.
Im Folgenden ist mit Blick auf die soeben dargestellten Leitsätze eine
rechtliche Würdigung des relevierten Sachverhalts und insbesondere des
Verhaltens des Beschwerdeführers vorzunehmen.
4.1 Vorliegend verhält es sich so, dass E._______ unbestrittenermassen
Gründer der H._______-Gruppe und bis zum 14. Dezember 2011 als Di-
rektor bei der D._______ AG im Handelsregister eingetragen war.
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Seite 12
E._______ war sodann gemäss den Handelsregisterauszügen Mitglied
des Verwaltungsrates von neun Gesellschaften, die von der C._______
AG in Liquidation revidiert wurden. Der Beschwerdeführer war bei diesen
Revisionen in den Geschäftsjahren von 2006 bis 2010 als leitender Revi-
sor oder "Co-Reviewer" tätig. Auch wenn die Vorinstanz nicht geltend
macht E._______ selber habe jene Gesellschaften geprüft, in welchen er
Verwaltungsrat war, sind bei dieser Konstellation, bei welcher Angestellte
seiner Revisionsgesellschaften bzw. in enger Verbindung zu ihm stehen-
de Personen seine Handelsgesellschaften prüften, Verhältnisse gegeben,
die bei objektiver Betrachtungsweise nach aussen hin den Anschein feh-
lender Unabhängigkeit entstehen lassen. Dies gilt umso mehr, als sich
diese enge Verbindung unzweideutig aus den Einträgen im Handelsregis-
ter ergibt. Fehl geht deshalb auch der Einwand des Beschwerdeführers,
er habe gestützt auf die ihm insoweit bekannt gewordene Nachfolgerege-
lung annehmen dürfen, E._______ ziehe sich aus der Leitung der Gesell-
schaften der H.________-Gruppe zurück und er habe von den Geschäfts-
leitungsprotokollen nichts gewusst, wonach E._______ diese Absicht
dann offenbar nicht konsequent verwirklicht habe.
Damit ist die Unabhängigkeit, wie sie vom Gesetz in Art. 728 Abs. 1 und
Abs. 2 Ziff. 3 sowie Art. 729 OR verlangt wird, zu verneinen.
4.2 Ergänzend anzumerken bleibt jedoch, dass, soweit die Vorinstanz bei
dieser Konstellation auch die Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 OR als ver-
letzt erachtet (vgl. Ziff. 4.11 der angefochtenen Verfügung), dies nicht
nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer war schliesslich weder Mit-
glied im Verwaltungsrat der geprüften Gesellschaften noch hatte er eine
Darlehensbeziehung zu einer der geprüften Gesellschaften. Formell rich-
tet sich das Unabhängigkeitserfordernis an die "Revisionsstelle". Da aber
die objektive Beurteilung immer eine Tätigkeit von natürlichen Personen
betrifft, bedarf es der Umsetzung auf die Personen, die für die "Revisi-
onsstelle", d.h. meist eine juristische Person, handeln. Dies geschieht in
Art. 728 Abs. 3 OR im Sinn eines Sowohl-als-auch, indem einerseits ein
Kreis von natürlichen Personen als Anwendungsbereich bezeichnet, an-
dererseits aber auch die Revisionsstelle selber einbezogen wird. Grund-
tatbestand ist die aktuelle Tätigkeit im Rahmen des Revisionsmandats
(vgl. JEAN NICOLAS DRUEY, Die Unabhängigkeit des Revisors, SZW 2007,
S. 445).
4.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der vergleichswei-
se niedrige Strafrahmen von Art. 39 Abs. 1 Bst. a RAG für Verletzungen
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der Unabhängigkeitsbestimmungen müsse sich analog auch bei den ver-
waltungsrechtlichen Sanktionen nach Art. 17 ff. RAG auswirken, was vor-
liegend zu einer weniger einschneidenden verwaltungsrechtlichen Mass-
nahme führen müsste. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei der
Verletzung von Unabhängigkeitsbestimmungen strafrechtlich gesehen
zwar um eine Übertretung handelt, dass aber der Strafrahmen einer Bus-
se bis zu Fr. 100'000.– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Doch selbst wenn es sich
anders verhielte, wäre dies für die Zumessung der Verwaltungsmass-
nahme irrelevant, welche sich auf eine eigenständige gesetzliche Grund-
lage abstützt.
5.
Direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre müssen sich periodisch
der Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft unterziehen (Art.
19a des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR
955.0]). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird be-
straft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder
Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, aner-
kennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.– bestraft (Art.
44 Abs. 1 und 2 FINMAG). Für Widerhandlungen gegen die Strafbestim-
mungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesge-
setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR
313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze
nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das
Eidgenössische Finanzdepartement. Der Beschwerdeführer wurde mit
Strafbescheid des EFD vom 4. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen
Art. 44 Abs. 2 FINMAG zu einer Busse von Fr. 2'000.– rechtskräftig verur-
teilt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe sich bei seiner
Widerhandlung um ein Versehen gehandelt, ist ihm entgegenzuhalten,
dass ein Verstoss gegen Art. 44 FINMAG in Bezug auf die Leumundsbe-
urteilung offenkundig relevant ist, da die Voraussetzungen für eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit hinsichtlich der sich aus den einschlägigen
Rechtsnormen ergebenden Pflichten nicht erfüllt sind. Auch insoweit ver-
mag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durchzudringen.
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit verletzt. Als angemessene mildere Mass-
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nahme hätte ein Verweis (Eventualantrag) oder ein auf sechs Monate be-
fristetes Berufsverbot (Subeventualantrag) genügt.
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere zu beachten, dass
die Revisionspflicht den Schutz von Investoren, von Personen mit Min-
derheitsbeteiligungen sowie von Gläubigern bezweckt und der Unter-
nehmensüberwachung dient, insbesondere zur Sicherung von Arbeits-
plätzen und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung (vgl. Bot-
schaft zum RAG, BBl 2004 3969 ff., 3989). Der Revisionsstelle kommt
dabei eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und
Konzernrechnung sicherstellen und damit alle geschützten Personen-
gruppen in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Lage eines Unterneh-
mens verlässlich zu beurteilen. Dieses Ziel der gesetzlichen Regelung
von Revisionsdienstleistungen kann nur erreicht werden, wenn diese
durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erbracht werden, deren
Qualifikation im Rahmen der Zulassung anhand der strengen Zulas-
sungsvoraussetzungen zu prüfen ist. Die Sicherung der Qualität der Re-
visionsdienstleistungen ist daher von erheblichem öffentlichen Interesse
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3).
Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum regelmässig und
mehrfach gegen die für seine Tätigkeit zentralen Unabhängigkeitsvor-
schriften verstossen. Ferner hat er eine Prüfung nach GwG vorgenom-
men, ohne über die erforderliche Zulassung zu verfügen.
Die Revisionstätigkeit setzt jedoch voraus, dass den einschlägigen Nor-
men vollumfänglich Beachtung geschenkt wird. Der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer ansonsten beruflich nichts vorzuwerfen ist, ist insofern
nicht ausschlaggebend. Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Ver-
hältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) wird im Zusammenhang mit
verwaltungsrechtlichen Sanktionsmitteln abgeleitet, dass in einer Rang-
ordnung der möglichen und geeigneten Sanktionen zunächst die mildeste
zu wählen und die einmal gewählte Sanktion in ihrer Intensität auf das
sachlich Notwendige zu beschränken ist. Der Verweis stellt die mildeste
Massnahme dar. Er ist auszusprechen, wenn es sich bei der in Frage
stehenden Gesetzesverletzung der für ein staatlich beaufsichtigtes Revi-
sionsunternehmen tätigen natürlichen Person um einen Einzelfall oder ei-
nen nicht gravierenden Vorfall (etwa weil der Verstoss [leicht] fahrlässig
erfolgte) handelt. Liegen demgegenüber wiederholte oder grobe Verstös-
se vor, kann die Aufsichtsbehörde der fehlbaren Person die Ausübung ih-
rer Tätigkeit befristet oder unbefristet verbieten (Art. 18 Satz 2 RAG). Das
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Verbot betrifft grundsätzlich die von der fehlbaren Person ausgeübte Tä-
tigkeit. So kann etwa die Aufsichtsbehörde einem fehlbaren VR-Mitglied
eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens untersagen, wei-
terhin bei Revisionsunternehmen eine Führungsposition zu bekleiden. Ei-
nem von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen beigezo-
genen Experten kann deshalb untersagt werden, weiterhin als Experte für
staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig zu sein.
Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgebots ist grundsätzlich zunächst ein
befristetes Tätigkeitsverbot zu prüfen. Unbefristete Tätigkeitsverbote dür-
fen nur bei schweren Verstössen ausgesprochen werden. Handelt es sich
bei der für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätigen
Person um einen zugelassenen Revisor oder zugelassenen Revisionsex-
perten, kommt als Sanktion der befristete oder unbefristete Entzug der
Zulassung in Frage, wenn diese Person wiederholte oder gravierende
Rechtsverletzungen begangen hat. Nachdem es sich vorliegend bei der
über mehrere Jahre andauernden, wiederholten Verletzung der Unab-
hängigkeitsvorschriften nicht um einen Einzelfall handelt, fällt ein blosser
Verweis ausser Betracht. Wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer,
welcher zugelassener Revisionsexperte ist, einen befristeten Entzug der
Zulassung verfügte, hat sie nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts dennoch kein Bundesrecht verletzt, sondern innerhalb des Verwal-
tungsermessens gehandelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2010
vom 7. April 2011 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
5065/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.5 und B-4137/2010 vom 17. September
2010 E. 7; PFIFFNER, in: Watter/Bertschinger [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 N. 8
ff.). Demgegenüber erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf
die Massnahmen des Strassenverkehrs- und Anwaltsrechts wegen der
dortigen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzun-
gen als unbehelflich.
Das öffentliche Interesse an qualitativ hochstehenden Revisionsdienst-
leistungen, auf welchen das Vertrauen der Allgemeinheit und der Schutz
eines weiten Personenkreises – insbesondere bestehende sowie zukünf-
tige Aktionäre und Gläubiger der zu prüfenden Gesellschaft – gründen, ist
mithin vorliegend höher zu gewichten als das private Interesse des Be-
schwerdeführers an der uneingeschränkten Ausübung der Tätigkeit als
Revisionsexperte. Der Zulassungsentzug ist zwangsläufig mit wirtschaftli-
chen Folgen für den Beschwerdeführer verbunden, welche von ihm zu
tragen sind. Dass diese insgesamt sich als unzumutbar erweisen würden,
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geht aus seinen – insofern wenig substanziierten – Vorbringen nicht her-
vor.
Der von der Vorinstanz gefällte Entscheid, mit welchem ein auf zwei Jah-
re befristeter Entzug ausgesprochen wurde, erweist sich somit als ver-
hältnismässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese werden auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 2'000.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichts-
urkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. August 2013