Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5352/2011
U r t e i l v om 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien A.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand Disziplinarmassnahme.
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Sachverhalt:
A.
A.a A.______ wurde, nachdem er sich trotz mehrfacher Mahnungen nicht
um einen Einsatzplatz bemüht hatte, mit Verfügung vom 11. November
2010 vom Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Regionalzentrum) von
Amtes wegen zu einem Einsatz im (…) (nachfolgend: Einsatzbetrieb) vom
(…). März bis zum (...). April 2011 und in Zusammenhang mit diesem
Einsatz zu einem Vorstellungsgespräch am 1. Dezember 2010 um 13:30
Uhr aufgeboten. Am Morgen des 1. Dezembers 2010 teilte A.______ dem
Regionalzentrum um 07:14 Uhr per EMail mit, er könne nicht zum
Vorstellungsgespräch bei (…) vom Einsatzbetrieb erscheinen, da er
arbeiten müsse, unterwegs sei und der Arbeit nicht fernbleiben könne.
Herr (…) vom Regionalzentrum empfahl A.______ daraufhin um 07:42
Uhr per EMail dringend, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen,
andernfalls ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet werde. Seine E
Mail entbinde ihn nicht von der Pflicht, das Vorstellungsgespräch
wahrzunehmen; das Aufgebot gelte weiterhin.
Der Einsatzbetrieb teilte dem Regionalzentrum am 2. Dezember 2010
mit, A.______ sei nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Das
Regionalzentrum informierte A.______ in der Folge mit EMail vom
3. Dezember 2010 über die Möglichkeit, selbst einen Termin für ein
Vorstellungsgespräch mit dem Einsatzbetrieb zu vereinbaren. A.______
war jedoch nur bereit, abends nach 19:00 Uhr einen Termin mit dem
Einsatzbetrieb zu vereinbaren. (…) vom Einsatzbetrieb wollte daraufhin
von der Einsatzvereinbarung betreffend den bereits aufgebotenen Einsatz
zurücktreten. In der Folge wandte sich auch A.______ mit dem selben
Anliegen an das Regionalzentrum.
A.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 eröffnete die Vollzugsstelle für
den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz) gegen A.______ ein
Disziplinarverfahren wegen Zivildienstversäumnis.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 nahm A.______ zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen Stellung. Er führte aus, er habe den Termin vom
1. Dezember 2011 (recte: 2010) aus beruflichen Gründen nicht
wahrnehmen können. Er habe um die Weiterleitung seiner EMail an den
Einsatzbetrieb gebeten, weil er habe verhindern wollen, dass (…)
vergeblich auf sein Erscheinen warte. Als die Antwort des
Regionalzentrums am 1. Dezember 2010 um 07:42 Uhr eintraf, sei er
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schon auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Dass er bereits seit dem
11. November 2010 Kenntnis vom Termin am 1. Dezember 2010 gehabt
habe, sei irrelevant, da im Berufsalltag nicht alles planbar sei und
Aufträge manchmal kurzfristig einträfen oder kommuniziert würden. Hätte
er früher gewusst, dass er am Tag des Vorstellungsgespräches auswärts
arbeiten musste, hätte er die Terminverschiebung frühzeitiger
kommuniziert. Bestenfalls hätte er seine Abmeldung am Vorabend des
1. Dezembers 2010 mitteilen können. In einer kleinen Firma wäre das
Fehlen eines Mitarbeiters im falschen Moment verheerend für die
termingerechte Ausführung eines Auftrages. In Bezug auf seine
finanziellen Verhältnisse führte A.______ aus, er sei in der Höhe von Fr.
(…) verschuldet. Auf Disziplinar und Strafmassnahmen sei daher zu
verzichten.
A.c Mit Verfügung vom 15. September 2011 auferlegte die Vorinstanz
A.______ gestützt auf Art. 9 Bst. c, 67, 68 Bst. b, 69 und 73 Abs. 1 und 3
des Zivildienstgesetzes (zitiert in E. 1) eine Busse in der Höhe von
Fr. 150.−. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb A.______ vom Arbeitgeber in einen
Montageauftrag einbezogen wurde, wo dieser doch von A.______ hätte
erfahren haben müssen, dass er an diesem Tag wegen
Zivildienstpflichten nicht zur Verfügung stehen würde. Zudem wiege
schwer, dass A.______ die Antwort des Regionaldienstes, dass ihn seine
kurzfristige Absage nicht vom Vorstellungstermin dispensiere, ignoriert
habe. Sein Verschulden sei als mittelschwer einzustufen und eine Busse
von Fr. 150.− erscheine angemessen.
B.
Dagegen erhob A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 23. September 2011 (Poststempel: 26. September 2011)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
wobei die Busse zu erlassen oder zumindest drastisch zu reduzieren sei.
Gleichzeitig beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 67 Abs. 2 des
Zivildienstgesetzes – gemäss welchem eine Massnahme unterbleiben
kann, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb
ausreichen – sowie auf Art. 68 Bst. a des Zivildienstgesetzes, wonach
anstelle einer Busse auch ein schriftlicher Verweis als
Disziplinarmassnahme verfügt werden kann.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer ein, bis zum 10. November 2011 eine allfällige
Stellungnahme einzureichen. Diese Frist verstrich ungenutzt.
E.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. September 2011 ist eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021). Sie kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff.
und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 66 Bst. a ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den
Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst
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(Art. 1 ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum
Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche
den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem
Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird und
berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die
Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4 der
Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Die
Zivildienstpflicht umfasst nach Art. 9 Bst. c ZDG auch die Pflicht zur
Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen. Für
persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle
gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen (Art. 40 Abs. 4 ZDV).
2.2. Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen,
die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter
einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte,
Medizinalpersonen) stehen. Sie dienen der Aufrechterhaltung der
Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der
Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden. Disziplinarische
Massnahmen bewirken (präventiv oder repressiv) die Erfüllung der
Pflichten derjenigen Personen, die unter der Disziplinargewalt stehen
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1191 f.; FRITZ
GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 333 f.). Disziplinarmassnahmen
haben sich auf eine generellabstrakte Norm zu stützen, welche in einem
Gesetz im formellen Sinn enthalten ist. Eine Disziplinarmassnahme darf
nur angeordnet werden, wenn ein Disziplinarfehler vorliegt, nämlich wenn
die Dienst oder Verhaltenspflichten schuldhaft – vorsätzlich oder
fahrlässig – verletzt wurden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
1202 ff.; GYGI, a.a.O., S. 334; WALTER HINTERBERGER, Disziplinarfehler
und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St.
Gallen 1986, S. 97 ff.).
2.3. In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht
unterstellt sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (vgl. Art. 67 ff.
ZDG). Art. 67 Abs. 1 ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle eine
Disziplinarmassnahme verfügen kann, wenn die zivildienstpflichtige
Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihr das Gesetz
oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen. Vorbehalten bleiben die
Strafbestimmungen der Artikel 72 78 ZDG. Letztere sehen u.a. vor, dass
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer ohne die
Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er
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aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt
oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt
(Art. 73 Abs. 1 ZDG). Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der
Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen (Art. 78 Abs. 2 ZDG). In leichten
Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 74 Abs. 3 ZDG). Gemäss
Art. 68 ZDG kann die Vollzugsstelle die folgenden
Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftlichen Verweis; b) Busse bis
zu 2'000 Franken. Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung
und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb reichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG).
3.
3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11.
November 2010 vom Regionalzentrum von Amtes wegen zu einem
Zivildiensteinsatz und zu einem Vorstellungsgespräch am 1. Dezember
2010 im Einsatzbetrieb aufgeboten wurde. Unstrittig erschien der
Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch.
3.2. Die Vorinstanz wertete dieses Nichterscheinen in der angefochtenen
Verfügung zunächst als leichten Fall eines Zivildienstversäumnisses im
Sinne von Art. 73 Abs. 3 ZDG und verzichtete deshalb auf die
Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen
Strafuntersuchungsbehörde (Art. 78 Abs. 2 ZDG). Dagegen ist nichts
einzuwenden. Die Vorinstanz war ohne Weiteres zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer zuständig (Art. 67 ff.
ZDG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die ihm auferlegte
Disziplinarmassnahme vor, er habe nicht zum Vorstellungsgespräch
erscheinen können, weil sein Arbeitgeber ihn kurzfristig für einen
Auswärtseinsatz eingeplant habe und seine Abwesenheit zu einer
betrieblichen Notsituation geführt hätte. Die Behauptung der
Regionalstelle sei falsch, dass eine eintägige Abwesenheit eines
einzelnen Mitarbeiters wohl kaum existenzbedrohend für eine Firma sei.
Die Folge eines nicht korrekt ausgeführten oder nicht termingerecht
erledigten Auftrages könne einen Kleinbetrieb durchaus in eine
Notsituation bringen. Am Tag des Vorstellungsgespräches sei er in der
Zentralschweiz tätig gewesen, weshalb es unmöglich gewesen sei,
"schnell zu einem anderen Termin zu verschwinden". Als kleine Firma
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verfügten sie nicht immer über genügend Ressourcen, um die
Abwesenheit eines Mitarbeiters zu kompensieren. Bei kurzfristigen und
unerwarteten Aufträgen helfe es auch nicht weiter, wenn er den
Arbeitgeber pflichtgemäss und vorzeitig über die bevorstehende
Abwesenheit informieren würde, denn es werde nicht prophylaktisch ein
Ersatz organisiert. Das könne sich ein kleiner Betrieb nicht leisten.
Es sei auch falsch, ihm vorzuwerfen, die EMail des Regionalzentrums
vom 1. Dezember 2010 ignoriert zu haben. Er sei bereits unterwegs zur
Arbeit gewesen und habe auch keine sonstige geeignete Möglichkeit zur
Kenntnisnahme der Antwort gehabt. Insofern habe er die EMail nicht
innert nützlicher Frist vor dem Termin zum Vorstellungsgespräch lesen
und daher auch nicht ignorieren können, weil ihm kein entsprechendes
elektronisches Medium zur Verfügung gestanden habe. Schliesslich
erklärt er, den Vorstellungstermin aus Loyalität gegenüber seinem
Arbeitgeber und ohne Verweigerungsabsicht nicht wahrgenommen zu
haben. Es sei nicht richtig, sein Verhalten als mittelschweres oder gar
schweres Vergehen einzustufen.
4.2. Dagegen vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, dass eine bloss
kurze Abwesenheit eines Mitarbeiters entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch bei einem kleinen Betrieb nicht zu einer
Notsituation führe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht ausgeführt,
inwiefern es im konkreten Fall galt, eine eigentliche Notsituation
abzuwenden. Es mache den Anschein, als ob der Beschwerdeführer
seinen Arbeitgeber gar nicht darüber informiert habe, dass er an
besagtem Tag von Amtes wegen zu einem Vorstellungsgespräch
aufgeboten worden war. Damit verkenne er, dass es seine Pflicht
gewesen wäre, den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Abwesenheit zu
informieren, damit dieser die nötigen betrieblichen Dispositionen hätte
treffen können. Auch ein kleiner Betrieb müsse in der Lage sein, auf
kurzfristige Ausfälle reagieren zu können. Indem der Beschwerdeführer
offenbar darauf verzichtet habe, seinen Arbeitgeber über das
bevorstehende Vorstellungsgespräch in Kenntnis zu setzen, lasse sich
jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sei das Argument in
keiner Weise belegt, wonach der Beschwerdeführer den
Vorstellungstermin aus Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber nicht
wahrgenommen habe. Es liege somit kein Rechtfertigungsgrund vor,
welcher die Rechtswidrigkeit seines Zivildienstversäumnisses
ausschliessen könnte.
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Seite 8
Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Absolvieren des
Einführungskurses zum Zivildienst und nach der Lektüre des Aufgebotes
wissen müssen, dass Aufgebote zu befolgen und Dienstverschiebungen
rechtzeitig zu beantragen seien. Entsprechend hätte er auch darum
besorgt sein müssen, dem Regionalzentrum rechtzeitig über seine
Abwesenheit beim Vorstellungsgespräch Mitteilung zu machen und ihm
die nötigen Beweismittel zukommen zu lassen. Es hätte auch erwartet
werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer im Nachhinein bemühen
würde, den Termin raschmöglichst nachholen zu können. Stattdessen
habe er mit seiner unberechtigten Forderung nach einem Termin am
späten Abend dazu beigetragen, dass das Vorstellungsgespräch
schliesslich definitiv nicht zustande gekommen sei. Dieses Verhalten sei
ihm allerdings nicht angelastet worden, weshalb sich seine
diesbezügliche Rüge als unbegründet erweise. Die dem
Beschwerdeführer auferlegte Busse bewege sich im unteren Bereich des
Bussenrahmens, da auch die schwierigen finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Es stünde angesichts
der Schwere des Verschuldens nicht zur Diskussion, auf eine
Disziplinarmassnahme ganz zu verzichten oder sie "drastisch zu
reduzieren".
5.
5.1. Die Verfügung einer Disziplinarmassnahme setzt nach dem Wortlaut
des Gesetzes voraus, dass die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich
oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte
Verordnungen auferlegen (Art. 67 Abs. 1 ZDG).
5.1.1. Unstreitig ist vorab, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.
November 2010 über das von Amtes wegen verfügte
Vorstellungsgespräch am 1. Dezember 2010 im Einsatzbetrieb in
Kenntnis gesetzt wurde. Die gemäss Art. 40 Abs. 4 ZDV vorgeschriebene
zehntägige Aufgebotsfrist wurde damit eingehalten.
5.1.2. Gemäss Art. 9 Bst. c ZDG stellt die Vorstellung in möglichen
Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen, Teil der Zivildienstpflicht dar.
Indem der Beschwerdeführer zu dem am 1. Dezember 2010
vorgesehenen Vorstellungsgespräch nicht erschienen ist, hat er objektiv
eine ihm durch das Gesetz auferlegte Pflicht verletzt (Art. 67 Abs. 1
ZDG). Zweifellos handelte der Beschwerdeführer dabei bewusst und
vorsätzlich. Das EMail des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2010 –
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mit welchem er dem Regionalzentrum mitteilt, dass er den
Vorstellungstermin arbeitsrechtlicher Verpflichtungen wegen nicht
einhalten könne – verdeutlicht dies.
5.2.
5.2.1. Ein Bediensteter, der die ihm obliegenden dienstrechtlichen
Pflichten verletzt, handelt pflicht und damit rechtswidrig. Auch für das
Disziplinarrecht wird angenommen, dass die Rechtswidrigkeit eines
tatbestandsmässigen Verhaltens aus besonderen Gründen
ausgeschlossen sein kann (HINTERBERGER, a.a.O., S. 113). Solche
Rechtfertigungsgründe beruhen auf der Überlegung, dass der Schutz von
Rechtsgütern in bestimmten Ausnahmefällen seinen Sinn verlieren würde
und daher nicht absolut sein kann. Dies trifft auch für das Disziplinarrecht
zu, welches der Durchsetzung der dienstrechtlichen Pflichten dient. Es
kann durchaus vorkommen, dass höherwertige Rechtsgüter in einer
konkreten Situation nur gewahrt werden können, wenn dienstliche
Interessen verletzt oder gefährdet werden (vgl. HINTERBERGER, a.a.O., S.
113 mit weiteren Hinweisen). Als Rechtfertigungsgründe fallen im
Allgemeinen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung,
Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in
Betracht (vgl. HINTERBERGER, a.a.O., S. 113 ff.).
5.2.2. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend arbeitsrechtliche
Verpflichtungen geltend, aufgrund derer er nicht zum
Vorstellungsgespräch erschienen sei. Er führt aus, er sei erst am Vortag
des 1. Dezembers 2010 vom Arbeitgeber über den offenbar kurzfristigen
Auswärtseinsatz informiert worden. Seine Abwesenheit hätte bei seinem
Arbeitgeber allenfalls eine Notsituation hervorgerufen, weil der Auftrag
nicht korrekt und nicht termingerecht hätte ausgeführt werden können. Es
wäre verheerend, wenn ein Mitarbeiter im falschen Moment bei der Arbeit
fehle. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wonach
ein an sich verpöntes Verhalten als zulässig gelten muss, wenn es ein
notwendiges und angemessenes Mittel darstellt, um ein schutzwürdiges
privates oder öffentliches Interesse zu verwirklichen (HINTERBERGER,
a.a.O., S. 118 mit Hinweisen).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Widerrechtlichkeit der vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Beschwerdeführers gestützt auf seine
Ausführungen entfällt.
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5.2.3. Diesen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bereits am 11. November 2010 über seine zivildienstliche Pflicht zur
persönlichen Vorstellung beim Einsatzbetrieb orientiert worden war. Der
Beschwerdeführer hatte demnach genügend Zeit, seinem Arbeitgeber die
bevorstehende Abwesenheit am 1. Dezember 2010 mitzuteilen, damit
dieser entsprechende Dispositionen hätte treffen können.
Zwar kann der eintägige Ausfall eines Mitarbeiters einen kleinen Betrieb
tatsächlich vor gewisse terminliche und organisatorische Schwierigkeiten
stellen, insbesondere wenn kurzfristige Aufträge eintreffen. Es ist jedoch
mit der Vorinstanz einherzugehen, dass eine bloss eintägige
Abwesenheit eines Mitarbeiters nicht zu einer eigentlichen Notsituation
für einen Betrieb führt. Namentlich haben sich auch kleine Betriebe im
Rahmen des ihnen obliegenden Betriebsrisikos so zu organisieren, dass
sie auf kurzzeitiges Fehlen von Mitarbeitern reagieren und gewährleisten
können, dass sich daraus keine existenzbedrohende Situation ergibt.
Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als der Beschwerdeführer den
Arbeitgeber schon nach Erhalt des verfügten Vorstellungsgesprächs vom
11. November 2010 auf seine Zivildienstpflichten vom 1. Dezember 2010
hätte hinweisen müssen. Damit hätte sein Arbeitgeber ohne Weiteres
frühzeitig Dispositionen treffen können, um den Ausfall des
Beschwerdeführers an diesem Tag mit entsprechenden Massnahmen zu
kompensieren. Der Beschwerdeführer hat auch nicht weiter ausgeführt,
inwiefern seine Abwesenheit an besagtem Tag im Betrieb tatsächlich zu
einer Notsituation geführt hätte.
5.2.4. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, den Vorstellungstermin im
Einsatzbetrieb aus Gründen der Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber
nicht wahrgenommen zu haben. Zurecht führt die Vorinstanz
demgegenüber aus, dass keine Anhaltspunkte für ein Verhalten seitens
des Arbeitgebers vorliegen, wonach der Beschwerdeführer das
Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen und stattdessen
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen sollte. Insbesondere
macht er nicht geltend, dass er bei Abwesenheit am 1. Dezember 2010
seinen Arbeitsplatz verloren hätte. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor,
dass der Beschwerdeführer nachteilige Konsequenzen zu befürchten
hatte, oder dass der Arbeitgeber gar die Absicht gehabt hat, das
Arbeitsverhältnis bei einer pflichtgemässen Teilnahme am
Vorstellungsgespräch aufzulösen.
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5.2.5. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, er habe die
Antwort des Regionalzentrums auf seine EMail vom 1. Dezember 2010
nicht lesen und daher auch nicht darauf reagieren können. Damit
verkennt der Beschwerdeführer, dass er mit einer abschlägigen Antwort
auf seine Nachricht rechnen musste, wonach er an besagtem Tag nicht
zum Vorstellungsgespräch erscheinen könne. Der Beschwerdeführer
konnte nicht davon ausgehen, dass er den Vorstellungstermin im
Einsatzbetrieb einfach eigenmächtig absagen kann. Wie die Vorinstanz
zu Recht betont, musste der Beschwerdeführer nach Absolvieren des
Einführungskurses und nach der Lektüre des Aufgebots wissen, dass ein
Aufgebot zu einem Vorstellungsgespräch zu befolgen ist und
Dienstverschiebungen rechtzeitig beantragt werden müssen. Ein
Rechtfertigungsgrund lässt sich auch daraus nicht ableiten.
5.3. Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer seine
Dienstpflicht vorsätzlich und rechtswidrig verletzt hat. Damit war die
Vollzugsstelle grundsätzlich berechtigt, eine Disziplinarmassnahme zu
verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG).
6.
6.1. Disziplinarische Sanktionen unterstehen dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Es ist demnach geboten, dass sie zu Art und
Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen
Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist,
um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern.
Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der
Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum offen, in den das
Bundesgericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht
eingreift. Die Behörde ist auf Grund des Prinzips der Verhältnismässigkeit
aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen
Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu
beachten (BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Vollzugsstelle verfügt in der
Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl als auch
über Entschliessungsermessen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 634), zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich
verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000.− verhängen (Art. 68 ZDG), aber
auch – im Sinne des Opportunitätsprinzips – auf eine
Disziplinarmassnahme verzichten kann (Art. 67 Abs. 2 ZDG; GYGI, a.a.O.,
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S. 335 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1205; HINTERBERGER,
a.a.O., S. 351 ff.). Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme
nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben,
persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69
ZDG).
6.2. Während der Beschwerdeführer im Wesentlichen betont, er habe
sich im Jahr 2010 vergeblich um einen Zivildiensteinsatz bemüht, trage
seinen Teil der Verantwortung, habe Schulden und fühle sich "nicht
schuldig", stellt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf
den Standpunkt, die vorgebrachten Entlastungsgründe seien zu wenig
plausibel, als dass man von einem leichten Verschulden ausgehen
könne. Zudem gibt sie zu bedenken, dass das Aufgebot zum
Vorstellungsgespräch von Amtes wegen verfügt worden war, weil sich der
Beschwerdeführer trotz mehrerer Erinnerungen pflichtwidrig nicht
rechtzeitig selber um eine Einsatzvereinbarung gekümmert hatte. Dass
der Einsatz aufgrund der Forderung des Beschwerdeführers nach einem
neuen Vorstellungstermin am späten Abend nicht zustande kam, wurde
nach Angaben der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers
gewertet. Schwer wiege hingegen, dass der Arbeitgeber offenbar nicht
über das Vorstellungsgespräch informiert und die Antwort des
Regionalzentrums vom 1. Dezember 2010 (EMail von 07:41 Uhr)
ignoriert worden sei. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, das
Verschulden des Beschwerdeführers erscheine als mittelschwer und eine
Busse von Fr. 150.− sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers als Erwerbstätiger mit Schulden angemessen.
6.3. Indem der Beschwerdeführer weiter darlegt, er sei im Interesse
seines Arbeitgebers zum aufgebotenen Vorstellungsgespräch nicht
erschienen, bringt er sinngemäss "achtenswerte Beweggründe" vor.
Diese lassen sein Verschulden durchaus als leichter erscheinen, als
wenn er seine Zivildienstpflicht beispielsweise aus Bequemlichkeit nicht
wahrgenommen hätte. Auch ist zu seinen Gunsten zu werten, dass er
sich im Vorfeld des Zivildienstes anfänglich selbst um einen Einsatz
bemüht hatte. Dies hat die Vorinstanz entsprechend gewürdigt. Zu Recht
berücksichtigte sie in positiver Hinsicht auch die kooperative Haltung des
Beschwerdeführers bei der Klärung des Sachverhalts. Ebenso ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass von einem leichten Fall auszugehen und
im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ZDG auf eine Strafanzeige verzichtet werden
konnte (vgl. vorstehend E. 3.2). Dies vermag jedoch nichts daran zu
ändern, dass dem Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte zugemutet
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Seite 13
werden können, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen oder sich
frühzeitig um eine Verschiebung des Vorstellungsgespräches zu
bemühen.
6.4. Davon ausgehend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die
Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig
würdigte und gewichtete. Es besteht keine Veranlassung, die insgesamt
nachvollziehbare Qualifizierung des Verschuldens des
Beschwerdeführers als "mittelschwer" zu beanstanden. Mit Fr. 150.−
legte die Vorinstanz eine Busse im untersten Bereich des angedrohten
Strafrahmens fest (Art. 68 Bst. b ZDG). Die auferlegte Busse erscheint
ohne Weiteres als verhältnismässig und dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst. Ebenso
lag es unter den gegebenen Umständen durchaus im Rahmen des der
Vorinstanz zustehenden Ermessens, dass sie weder eine blosse
Belehrung und Ermahnung des Beschwerdeführers durch den
Einsatzbetrieb (Art. 67 Abs. 2 ZDG) noch einen schriftlichen Verweis (Art.
68 Bst. a ZDG) für ausreichend hielt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine zu disziplinierende
Pflichtverletzung vorliegt und die hiefür von der Vorinstanz auferlegte
Busse von Fr. 150.− als verhältnismässig erscheint. Die Beschwerde wird
daher als unbegründet abgewiesen.
8.
Nach Art. 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Er ist somit endgültig.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell