B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5353/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
handelnd durch Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission EBMK,
Sekretariat,
Hotelgasse 1, Postfach 316, 3000 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung,
kaufmännische Richtung.
B-5353/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Sommer
2018 die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen
Richtung. Mit Schreiben vom 5. September 2018 stellte die Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Prüfungskommission)
der Beschwerdeführerin das Notenblatt, datierend vom 7. September
2018, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihr mit, sie habe
die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin in den Fächern "Mathematik" (Note 2.5), "Finanz- und
Rechnungswesen" (Note 3.0), "Ergänzungsfach Sozialwissenschaften"
(Note 3.0) und "2. Landessprache (F[ranzösisch])" (im Folgenden: "Fran-
zösisch"; Note 3.8) einen Notendurchschnitt von insgesamt 3.9 erzielte.
Für ihre interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) erhielt die Beschwerdeführe-
rin die Note 5.3.
B.
B.a Am 18. September 2018 hat die Beschwerdeführerin "gegen die No-
tenverfügung vom 7. September 2018 über die Prüfungsleistung im Fach
Sozialwissenschaften und im Fach Französisch" Beschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt dabei die Einsicht in die
Notengebungen in den Fächern "Sozialwissenschaften" (schriftlich und
mündlich), "Französisch" (schriftlich und mündlich), "Mathematik" (schrift-
lich) und "Rechnungswesen" (schriftlich). Auf die Erhebung einer Ent-
scheidgebühr sei zu verzichten. Zur Begründung führt die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen an, die mündliche Prüfung im Fach "Sozialwissen-
schaften" sei – ihrem subjektiven Empfinden nach – in jedem Fall genü-
gend. Im Fach "Französisch" seien ihre Antworten zwar knapp, aber wei-
testgehend korrekt gewesen. Abschliessend ersucht die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss um Überprüfung des angefochtenen Prüfungsent-
scheids.
B.b In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 3. Oktober 2018 hält die Be-
schwerdeführerin an ihrer als "Rekurs" betitelten Beschwerde gegen die
Notenvergebung in den Fächern "Sozialwissenschaften" und "Franzö-
sisch" fest. Die Beschwerdeführerin beantragt dabei lediglich noch die Ein-
sicht in die Notengebung in den Fächern "Sozialwissenschaften" und
"Französisch". Sie hält ergänzend fest, dass die mündlichen Prüfungen
nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlägen. Das Ergänzungsfach "Sozial-
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wissenschaften" gelte gemäss Stoffplan als mündliche Prüfung und unter-
liege somit auch nicht der Akteneinsicht. In die schriftlichen Prüfungen
habe sie am 2. Oktober 2018 Einsicht nehmen können. Abschliessend bit-
tet die Beschwerdeführerin zusätzlich sinngemäss um Überprüfung und
Richtigstellung des angefochtenen Prüfungsentscheids.
C.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 beantragt die Prüfungskom-
mission die Abweisung der Beschwerde. Das Ergänzungsfach "Sozialwis-
senschaften" werde gänzlich als mündliche Prüfung klassiert. Bei allen
mündlichen Prüfungen seien lediglich Handnotizen erstellt worden, in wel-
che keine Einsicht zu geben sei. Das Prüfungssekretariat habe der Be-
schwerdeführerin korrekterweise keine Einsicht in die Unterlagen der
mündlichen Prüfungen gewährt.
Die Prüfungskommission reichte zusammen mit der Vernehmlassung unter
anderem das Dossier und dessen Bewertung im Ergänzungsfach "Sozial-
wissenschaften", die Stellungnahme vom 6. November 2018 der beiden
Prüfungsexperten dieses Fachs sowie das Verlaufsprotokoll der mündli-
chen Prüfung im Fach "Französisch" und die dieses Fach betreffende Stel-
lungnahme vom 29. Oktober 2018 der beiden Prüfungsexpertinnen ein.
D.
D.a Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 hat das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Prü-
fungskommission vom 3. Dezember 2018 inklusive des Aktenverzeichnis-
ses zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Gelegenheit zur Replik geboten.
D.b Die Beschwerdeführerin hat in der Folge stillschweigend auf die Ein-
reichung einer Replik verzichtet.
E.
E.a Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2019 hat das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin von Amtes wegen eine Kopie der
Vernehmlassungsbeilage 10 (Bewertung der schriftlichen Dossierarbeit in
Sozialwissenschaften) zugestellt und ihr Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme eingeräumt.
E.b Am 5. Februar (recte: März) 2019 hat die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme eingereicht.
B-5353/2018
Seite 4
F.
F.a Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2019 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) aufgefordert, verbesserte Expertenstel-
lungnahmen zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern "Sozialwissen-
schaften" und "Französisch" sowie die schriftlichen Prüfungen und diesbe-
züglichen Expertenstellungnahmen in den Fächern "Mathematik" und "Fi-
nanz- und Rechnungswesen" nachzureichen.
F.b Am 21. Juni 2019 hält die Vorinstanz in einer ergänzenden Stellung-
nahme an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Zugleich
hat sie das Verlaufsprotokoll vom 24. August 2018 der Prüfung im Fach
"Sozialwissenschaften" im Original sowie die Prüfungsakten "Mathematik"
und "Finanz- und Rechnungswesen" nachgereicht. Bezüglich der mündli-
chen Prüfungen in den Fächern "Sozialwissenschaften" und "Französisch"
stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Einreichung ergänzender
Expertenstellungnahmen sei nicht notwendig, da sie ihrer Begründungs-
pflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Die Einholung beziehungs-
weise Einreichung von Expertenstellungnahmen zu den Fächern "Mathe-
matik" und "Finanz- und Rechnungswesen" erübrige sich, da keine ent-
sprechenden Rügen erhoben worden seien.
G.
G.a Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2019 hat das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe der Vor-
instanz vom 21. Juni 2019 inkl. beiliegende Prüfungsakten "Mathematik"
und "Finanz- und Rechnungswesen" sowie zusätzlich eine Kopie der Ver-
nehmlassungsbeilagen 4, 5 und 11 bis 15 (4: Leitfaden für die eidgenössi-
schen Berufsmaturitätsprüfungen EBMP; 5: Stoffplan zu den EBMP; 11:
Stellungnahme der Experten vom 6. November 2018 zum Fach "Sozialwis-
senschaften"; 12: Prüfung im Fach "Französisch" schriftlich; 13: Ver-
laufsprotokoll "Französisch" mündlich; 14: Stellungnahme der Expertinnen
vom 29. Oktober 2018 zum Fach "Französisch" mündlich; 15: Reglement
EBMP vom 22. September 2009) übermittelt und der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben, bis zum 27. August 2019 eine abschliessende Er-
gänzung der Beschwerde einzureichen.
G.b Die Beschwerdeführerin hat innert der gesetzten Frist keine solche ab-
schliessende Stellungnahme eingereicht.
B-5353/2018
Seite 5
H.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien und einge-
reichten Akten wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, welcher der Beschwerde-
führerin mit dem Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegenstand. Dieser Ent-
scheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Noten-
blatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und
Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten
Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Gestützt auf die Norm des Art. 25 Abs. 5 BBG, wonach der Bundesrat
die Berufsmaturität regelt, hat dieser die Berufsmaturitätsverordnung vom
24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in
Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt ausdrücklich insbesondere die
Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 BMV). Ihre Übergangsbestimmungen se-
hen vor, dass für Berufsmaturandinnen und -maturanden, die ihre Berufs-
maturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bishe-
rige Recht gilt. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letzt-
mals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV).
Die vorerwähnte Bestimmung spricht explizit von der Berufsmaturitätsaus-
bildung. Eine solche wird im Normalfall begleitend zur Berufslehre absol-
viert oder auch in Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten (vgl. Art. 4 der Ver-
ordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität [AS 1999 1367,
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Seite 6
nachfolgend: BMV 1998]). Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Be-
rufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Be-
such eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 BMV 1998
erworben hat, kann eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvie-
ren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung
und über deren Durchführung (Art. 32 BMV 1998). Im Unterschied zum
soeben beschriebenen alten Recht regelt die BMV den Fall, dass die Be-
rufsmaturität auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten
Berufsmaturitätslehrgangs erworben wird, nicht mehr. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat für derartige Konstellationen erwogen, dass die Berufsma-
turitätsprüfungen nach bisherigem Recht durchzuführen sind (Urteil des
BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 5 mit Hinweis).
Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall die BMV 1998 samt dem zu-
gehörigen Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen
Berufsmaturitätsprüfungen (nachfolgend: Prüfungsreglement; verfügbar
unter: > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Eid-
genössische Berufsmaturitätsprüfung (EBMP) > EBMP nach altem Recht,
abgerufen am 18. September 2019) anzuwenden. Die anwendbare Verord-
nung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, insbesondere die Abschlüsse
sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 BMV 1998).
2.2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenös-
sisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufs-
maturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfah-
ren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG).
Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine
Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, das heisst dass
sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähig-
keit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu
bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 Abs. 1 und 2 des
Prüfungsreglements; vgl. Art. 2 BMV 1998 sowie Art. 3 BMV).
2.3 Die Prüfungen für die Berufsmaturität der kaufmännischen Richtung
umfassen, neben den Grundlagenfächern zusätzlich das Fach "Finanz-
und Rechnungswesen", zwei Ergänzungsfächer gemäss Stoffplan und
eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c und
Abs. 3 des Prüfungsreglements).
B-5353/2018
Seite 7
Die Leistungen werden dabei in allen Fächern mit ganzen oder halben No-
ten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für
die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen
genügende Leistungen, Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende
Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements). Bei Fächern, die schriftlich
und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für
die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert
aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 des
Prüfungsreglements).
Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung
bestanden, wenn kumulativ: a) die Gesamtnote mindestens den Wert von
4.0 erreicht, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, c) die Summe
der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte be-
trägt und d) die IDPA genügend ist.
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange-
fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft – gleich wie die Vorinstanz –
Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition (Art. 49 VwVG; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom
21. Dezember 2018 E. 4.2; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N 43 zu Art. 49).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht weicht jedoch nicht ohne Not von der
Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdefüh-
renden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbe-
sondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person ab-
weicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteile des BVGer
B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 7.4, B-2585/2017 vom 21. Dezember
2018 E. 4.3, je mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und
2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je mit Hinweisen). Zudem hat die Rechtsmittel-
behörde, was die materiellen Vorbringen anbelangt, auf Rügen bezüglich
der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert einzugehen,
B-5353/2018
Seite 8
wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeu-
gende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis
materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder
die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE
2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteil des
BVGer B-1962/2017 vom 22. November 2018 E. 4.1; kritisch dazu: PATRI-
CIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwick-
lungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit Hinweisen, wonach eine
Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leis-
tungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behaup-
tung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungs-
kommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvoll-
ständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (eben genanntes Urteil
B-1962/2017 E. 4.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des BVGer
B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewer-
tung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder An-
wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erho-
benen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl.
BVGE 2008/14 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer B-2585/2017
vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Dabei nehmen all jene Einwände auf Ver-
fahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgaben-
stellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer
2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 vom
21. Dezember 2018 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 mit
Hinweisen).
4.
Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte "Einsicht in die
Notengebung" für verschiedene schriftliche und mündliche Prüfungen ein-
zugehen, womit sinngemäss teilweise die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts gerügt wird.
4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) beinhaltet
unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG kon-
kretisiert wird (vgl. BGE 132 I 387 E. 3, 132 II 485 E. 3.2, 127 V 431 E. 3a;
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Seite 9
Urteil des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.2; WALD-
MANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 9 ff.; vgl. ferner
Art. 29 VwVG). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf
alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Ent-
scheids zu bilden (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 60 mit Hin-
weisen).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannt verwal-
tungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Aktenein-
sichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer
1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1021; WALDMANN/OESCH-
GER, a.a.O., Art. 26 N 65; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S. 875 f., je mit Hinweisen). Als verwaltungsintern gelten Ak-
ten, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt,
sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen
und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch be-
stimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege,
Entscheidentwürfe usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese
Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Ver-
waltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl.
BGE 129 II 497 E. 2.2, 125 II 473 E. 4a, 122 I 153 E. 6a; Urteil des
BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen). Sol-
che Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst
(vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 65 mit weiteren Hinweisen;
zum Ganzen: Urteile des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.2
und B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.1).
4.2 Aus Art. 29 BV kann keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung
von mündlichen Prüfungen abgeleitet werden (Urteil des BGer 2P.23/2004
vom 13. August 2004 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-3020/2018
vom 12. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen; DANIEL WIDRIG, Studieren geht
über Prozessieren, in: Jusletter, 2. Mai 2011, Rz. 23). Nur Protokolle, die
von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden,
gelten als Bestandteil der erheblichen – und im Rahmen des Akteneinsichts-
rechts einsehbaren – Prüfungsakten (Urteile des BVGer B-3020/2018 vom
12. Februar 2019 E. 4.3, B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3 und
B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Soweit Experten jedoch für
sich selber freiwillig gewisse Aufzeichnungen erstellen, haben diese nicht
die Funktion eines Protokolls und dürfen zulässigerweise als verwaltungs-
interne, nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Notizen eingestuft
B-5353/2018
Seite 10
werden (Urteil des BGer 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b; Urteil
des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Eine Verpflichtung, in die Handnotizen, welche die Experten während einer
mündlichen Prüfung erstellt haben, Einsicht zu geben, besteht ohne an-
derslautende reglementarische Vorschrift ebenfalls nicht (vgl. BGE 113 Ia
286 E. 2d; Urteile des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6,
2D_35/2010 vom 24. September 2010 E. 4.2, 2P.23/2004 vom 13. August
2004 E. 2.4 und obgenanntes Urteil 2P.223/2001 E. 3b, je mit weiteren Hin-
weisen). Handnotizen von Experten einer mündlichen Prüfung kommt nach
höchstgerichtlicher Rechtsprechung insofern nur die Bedeutung von Hilfs-
belegen zu, als dass diese einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedanken-
stütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids gleichkommen und des-
halb keinen Beweischarakter haben (BGE 113 Ia 286 E. 2d). Das schliesst
jedoch nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Dozierenden und
Beisitzer sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf eine Beschwerde hin
nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismit-
tel verwenden (Urteile des BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002
E. 3.2.3 und 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4; WIDRIG, a.a.O.,
Rz. 23).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet,
dass seine Verletzung grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaussichten in
der Sache selbst – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt
(BGE 144 I 11 E. 5.3, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteil des
BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 7.5). Die Heilung von Ge-
hörsverletzungen auf Beschwerdeebene ist nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann (obgenanntes Urteil B-3284/2018 E. 7.5;
vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2008/47 E. 3.3.4, je mit weiteren Hinweisen).
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt im Rahmen ihrer Beschwerde im
Fach "Sozialwissenschaften" Einsicht in die Notengebung und in ihre Ar-
beit. Sie mache auch mit Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach "Fran-
zösisch" Gebrauch von der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungen und
die Notengebung.
B-5353/2018
Seite 11
In ihrer Beschwerdeverbesserung ergänzt die Beschwerdeführerin, bei den
Unterlagen der mündlichen Prüfungen gebe es leider keine Möglichkeit zur
Einsichtnahme, da diese nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlägen.
4.5 Die Prüfungskommission entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die Be-
schwerdeführerin sei umgehend nach deren ersten Kontaktaufnahme be-
züglich Akteneinsicht schriftlich von ihr – der Prüfungskommission – kon-
taktiert worden. Die Beschwerdeführerin habe Einsicht in alle dem Recht
auf Akteneinsicht unterliegenden Unterlagen erhalten. Dieses Recht habe
die Beschwerdeführerin mit ihrem Besuch im Prüfungssekretariat am
2. Oktober 2018 wahrgenommen. Bei allen mündlichen Prüfungen seien
lediglich Handnotizen erstellt worden, ohne dass die Protokollierung im
Reglement explizit vorgesehen wäre. Indem das Prüfungssekretariat der
Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Unterlagen der mündlichen Prü-
fungen gewährt habe, sei das Akteneinsichtsrecht gemäss den Vorgaben
des SBFI korrekt umgesetzt worden.
4.6 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das vorliegend anwend-
bare Prüfungsreglement keine förmliche Protokollierungspflicht für mündli-
che Prüfungen vorsieht. Art. 18 des Prüfungsreglements verlangt lediglich,
dass die Examinatoren und die Experten die Richtigkeit der gesetzten No-
ten durch ihre Unterschrift namentlich auf dem "Verlaufsprotokoll der
mündlichen Prüfung" bestätigen. Ob es sich beim "Verlaufsprotokoll" der
mündlichen Prüfung im Fach "Sozialwissenschaften" um ein Dokument
handelt, welches wie ein förmliches Protokoll Auskunft über den Prüfungs-
verlauf gibt und damit allenfalls der Akteneinsicht unterliegen könnte, kann
vorliegend offenbleiben. Denn die Vorinstanz begründet ihren negativen
Prüfungsentscheid für das Fach "Sozialwissenschaften" nach eigenen An-
gaben ausschliesslich und ausführlich im Rahmen der von den Experten
erstellten Stellungnahme. In diese konnte die Beschwerdeführerin im Laufe
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Einsicht nehmen.
4.7
4.7.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 4) handelt
es sich bei der Prüfung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" indes
nicht gänzlich um eine mündliche Prüfung. Denn das Fach "Sozialwissen-
schaften" setzt sich sowohl aus einer schriftlichen Arbeit ("Dossier") als
auch einer mündlichen Prüfung, in welcher die schriftliche Arbeit präsen-
tiert wird, zusammen (vgl. Stoffplan zu den EBMP [Vernehmlassungsbei-
lage 5], S. 20; Leitfaden für die EBMP, Version November 2017 [Vernehm-
lassungsbeilage 4], Ziff. 4.10.1). Das "Dossier" und die mündliche Prüfung
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tragen dabei gleich viel, nämlich je 50 % zur Fachnote bei. Bei allfälligen
Rundungen gibt das "Dossier" den Ausschlag (Stoffplan zu den EBMP
[Vernehmlassungsbeilage 5], S. 20). In seinem Urteil B-5475/2017 vom
5. April 2018 (E. 4.4, unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des BVGer
B-5365/2017 vom 13. November 2017 E. 2 ff.) betrachtete das Bundesver-
waltungsgericht eine vergleichbare Prüfung, welche die Vorinstanz eben-
falls als gänzlich mündlicher Natur qualifiziert hatte, als zweiteilig: beste-
hend aus einer schriftlichen Arbeit und einem mündlichen Präsentations-
teil. Bei dieser Prüfung handelte es sich zwar um eine IDPA, doch ging es
auch hier um eine Prüfung in Form einer schriftlichen Arbeit, die auf dem
Schriftweg vorab einzureichen und als solche offensichtlich keine mündli-
che Prüfung war, und einer darauffolgenden mündlichen Prüfung, deren
Gegenstand ebendiese Arbeit war (vgl. obgenanntes Urteil B-5475/2017
E. 4.4). Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall die Prüfung im Fach
"Sozialwissenschaften" als aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil bestehend zu qualifizieren, wobei der schriftliche Teil dem Aktenein-
sichtsrecht untersteht (vgl. E. 4.1 hiervor). Durch die Nichtherausgabe der
Bewertung der schriftlichen Dossierarbeit im Fach "Sozialwissenschaften"
hat die Vorinstanz somit vorliegend das Akteneinsichtsrecht der Beschwer-
deführerin verletzt.
4.7.2 Dasselbe gilt für das Dokument "EVALUATION FRANCAIS L2, L3"
(Vernehmlassungsbeilage 13; nachfolgend: Evaluationsbogen), welches
Begründungen sowie Beurteilungen der Experten enthält, die keinen Ein-
gang in die nachträgliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 (Vernehm-
lassungsbeilage 14) gefunden haben. Dem besagten Evaluationsbogen
kann insbesondere entnommen werden, wie die massgebenden Kriterien
(wie bspw. Inhalt, Struktur oder Sprache) im Einzelnen von den Experten
kommentiert, (notenmässig) beurteilt und gewichtet wurden. Mithin wird
aus diesem Dokument für die Beschwerdeführerin überhaupt erst erkenn-
bar, wie die ungenügende Note im Fach "Französisch mündlich" im Detail
zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens indes auch Einsicht in dieses Dokument.
4.8 Das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch
nicht unter Verletzung der Verfahrensgarantien zustande gekommen, son-
dern das Akteneinsichtsrecht wurde ihr im nachgelagerten Verfahren ver-
wehrt. Weil die Verletzung der Parteirechte nicht während des Prüfungs-
verfahrens erfolgte, führt die verwehrte Akteneinsicht nicht ohne Weiteres
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des BVGer
B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5 mit Hinweis).
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4.9 Da die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – im Rahmen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens vollumfänglich Einsicht in die Bewertung der
schriftlichen Dossierarbeit im Fach "Sozialwissenschaften" und den Evalu-
ationsbogen für das Fach "Französisch mündlich" erhalten hat und diesbe-
züglich auch Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörsverletzung als geheilt.
Die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist zwingt
die Absolventen indessen dazu, den Weg einer Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung
zu erhalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher bei der Auferle-
gung der Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen (vgl. E. 7.1 hiernach).
4.10 In die schriftlichen Prüfungen hat die Beschwerdeführerin am 2. Ok-
tober 2018 unstrittig vollumfänglich Einsicht nehmen können (vgl. Be-
schwerdeverbesserung, S. 2; Vernehmlassung, S. 4; Stellungnahme der
Vorinstanz vom 21. Juni 2019, S. 3). Zudem hat das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni
2019 die Prüfungsakten der schriftlichen Prüfungen in den Fächern "Fran-
zösisch", "Mathematik", "Finanz- und Rechnungswesen" zugestellt (Sach-
verhalt Bst. G.a). Damit ist den (formellen) Anträgen der Beschwerdefüh-
rerin auf Einsicht in diese Akten (Sachverhalt Bst. B.a) vollumfänglich ent-
sprochen worden, weshalb diese nunmehr gegenstandslos sind.
5.
5.1 Was die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist
diese hinsichtlich des Fachs "Sozialwissenschaften" überzeugt, dass ihre
schriftliche Arbeit und die mündliche Prüfung kaum ungenügend sein könn-
ten. Es sei "sehr wunderlich", dass sie für ihr Soziologie-Dossier eine der-
massen ungenügende Note erhalten habe, da sie dieses gleich wie eine
IDPA oder ein Ökologie-Dossier aufgebaut und die Fächer "IDPA" und
"Ökologie" mit den Noten 5.3 und 5.5 abgeschlossen habe. Das Soziolo-
gie-Dossier habe Rechtschreibefehler, was die Note jedoch nicht be-
gründe. Ihrem Empfinden nach sei die mündliche Prüfung in jedem Fall
genügend gewesen. Sie habe die Prüfungsfragen grösstenteils richtig be-
antwortet. Für sie sei die ungenügende Note nicht verständlich. Sie habe
keineswegs solch eine ungenügende Prüfung abgelegt.
5.2 Bezüglich der mündlichen Prüfung im Fach "Französisch" äussert die
Beschwerdeführerin, sie habe alle formalen Anforderungen erfüllt und sich
neben ihrer Präsentation aktiv in die Diskussionsrunde eingebracht. Ihre
Antworten hätten auf jeden Fall ein Minimum des Beherrschens des Niveau
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Seite 14
B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht missen las-
sen. Ihre Leistung in der mündlichen Prüfung entspreche bestimmt keiner
Note 3. Sie könne sich dies nicht einmal annähernd vorstellen. Sie habe
nur eine Frage nicht beantworten können. Die Note 3 sei nicht berechtigt.
5.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz ihrer Pflicht zur näheren Begründung der Noten praxisgemäss
erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachkam, indem sie die Stel-
lungnahmen der korrigierenden Experten einreichte (vgl. Sachverhalt
Bst. C). Nachdem die Experten sich für das Fach "Sozialwissenschaften"
ausführlich und für das Fach "Französisch" zumindest eingehend mit den
einzelnen Beanstandungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
haben, hätte diese nicht nur die Möglichkeit, sondern im eigenen Interesse
allen Anlass gehabt, in einer Stellungnahme die Ausführungen der korrigie-
renden Experten durch substantiierte und belegte Entgegenhaltungen in
Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat zwar auf Einladung des Bun-
desverwaltungsgerichts hin eine erste Stellungnahme eingereicht (Sachver-
halt Bst. E.b), ist jedoch – namentlich mit Bezug auf die Bewertung im Fach
"Sozialwissenschaften" – nicht substantiiert auf die Begründung der Exper-
ten eingegangen, sondern hat es bei pauschalen Behauptungen belassen.
Insbesondere hält sie in dieser Stellungnahme nicht fest, bei welchen Teil-
kriterien der Prüfungsbewertung sie aus welchen Gründen besser hätte
bewertet werden sollen, so dass sie die betreffende Prüfung bestanden
hätte. Die Möglichkeit einer abschliessenden Beschwerdeergänzung bzw.
Stellungnahme nach erfolgter umfassender Akteneinsicht in die Prüfungs-
und Beurteilungsakten (oben E. 4.9) hat die Beschwerdeführerin trotz einer
entsprechenden Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
wahrgenommen (Sachverhalt Bst. G). Damit sind die Ausführungen der
Vorinstanz, wonach die Einreichung ergänzender Expertenstellungnah-
men nicht notwendig sei (Sachverhalt Bst. F.b), unbestritten geblieben.
Eine eingehende materielle Beurteilung hinsichtlich der Fächer "Sozialwis-
senschaften" und "Französisch" (mündlich) erübrigt sich somit. Vorliegend
besteht kein Anlass, an der nachvollziehbaren und einleuchtenden Begrün-
dung der Experten zu zweifeln, weshalb auf deren Meinung abzustellen ist.
5.4 Selbst eine eingehende materielle Überprüfung und genügende Beur-
teilung der gerügten Fächer "Sozialwissenschaften" und "Französisch"
könnte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht dazu führen, dass die
Prüfung der Beschwerdeführerin als Ganzes als bestanden gilt. Denn die
Beschwerdeführerin hat vorliegend einen Notendurchschnitt von 3.9 er-
reicht. Die Prüfungskommission erteilte ihr mehr als drei – nämlich vier –
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Fachnoten unter 4.0. Die Summe ihrer Notenabweichungen von 4.0 nach
unten beträgt 3.7 Punkte (statt der zugelassenen 2.0 Punkte). Demnach
sind die Erfordernisse gemäss Art. 20 Bst. a, b und c des Prüfungsregle-
ments nicht erfüllt. Nur Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements ist erfüllt, da
die IDPA genügend war (vgl. oben E. 2.3 in fine).
Für das Bestehen der Prüfung müssten die ungenügenden Noten insge-
samt um 1.7 Punkte höher ausfallen. Hinsichtlich der ungenügenden Fä-
cher "Mathematik" (Note 2.5) und "Finanz- und Rechnungswesen" (No-
te 3.0) bringt die Beschwerdeführerin keine Rügen vor. Mangels substanti-
ierter Beanstandung ist auf diese Fächer nicht einzugehen (E. 3.3 hiervor).
Die Beschwerdeführerin beanstandet vorliegend einzig die Notengebung
in den Fächern "Sozialwissenschaften" (Note 3.0) und "Französisch"
(Note 3.8). Somit würde die Beschwerdeführerin die Prüfung aufgrund von
Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements selbst dann nicht bestehen, wenn
sie in den beanstandeten Fächern "Sozialwissenschaften" und "Franzö-
sisch" genügende Noten erhielte. Die von der Beschwerdeführerin nicht
beanstandeten Fächer "Mathematik" und "Finanz- und Rechnungswesen"
ergeben in der Summe ihrer Notenabweichungen von 4.0 nach unten mehr
als 2.0 Notenpunkte, nämlich 2.5. Folglich ist die von der Beschwerdefüh-
rerin beanstandete Bewertung in den Fächern "Sozialwissenschaften" und
"Französisch" auch aus diesem Grund nicht weiter zu überprüfen.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte während
des vorliegenden Verfahrens geheilt werden. Demnach erweist sich die Be-
schwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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7.
7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist jedoch
zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr verweigerten
Akteneinsicht und der diesbezüglich festgestellten Verletzung ihres rechtli-
chen Gehörs (oben E. 4.7) grundsätzlich einen begründeten Anlass zur
Einreichung einer Beschwerde hatte, weshalb ihr vorliegend nur reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die von der Beschwerdeführerin
zu tragende reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 300.– festzu-
legen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist der Beschwer-
deführerin zurückzuerstatten.
7.2 Der in der Hauptsache unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer-
den (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt und dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von
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Fr. 600.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird der Beschwerde-
führerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsfor-
mular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
Versand: 22. Oktober 2019