B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5363/2016
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Marc Steiner (Einzelrichter),
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Rechtsanwälte Peter Widmer und Dr. iur. Cyrill Rieder,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
armasuisse,
Kasernenstrasse 19, 3003 Bern,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - "Schneefrässchleudern",
SIMAP Meldungsnummer 927991 (Projekt-ID 130433).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) am 16. August 2016
auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche
Beschaffungswesen der Schweiz) den Zuschlag betreffend den im selek-
tiven Verfahren öffentlich ausgeschriebenen Lieferauftrag unter dem Pro-
jekttitel "Schneefrässchleudern" (SIMAP Meldungsnummer 927991; Pro-
jekt-ID 130433) publizierte,
dass neben der Z._______, die den Zuschlag erhielt, auch die X._______
und eine weitere Anbieterin zur Einreichung eines Angebots zugelassen
worden waren,
dass die X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Be-
schwerde vom 2. September 2016 ans Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und namentlich die Aufhebung des Zuschlagsentscheids beantragte
mit der Begründung, die Vergabestelle habe das Transparenzverbot ver-
letzt, sei zu Unrecht von den Ausschreibungsunterlagen abgewichen und
habe eine überproportionale und somit unzulässige Gewichtung des Prei-
ses vorgenommen,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 der Vergabestelle
gemäss dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin superprovi-
sorisch alle Vollzugsvorkehrungen untersagt wurden, welche das Be-
schwerdeverfahren präjudizieren könnten und die Vergabestelle ersucht
wurde, bis zum 23. September 2016 zu den prozessualen Anträgen der
Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 11'000.– in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten aufgefordert wurde, welcher fristgerecht bezahlt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. September 2016 ihren Zu-
schlagsentscheid in Wiedererwägung gezogen hat und ein Reevaluations-
verfahren in Aussicht stellte, bei welchem die Zuschlagskriterien angepasst
werden würden, anhand welcher wiederum die Offerten aller beteiligten
Anbieter nochmals geprüft werden sollten,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. September 2016 ihre Vernehm-
lassung einreichte und namentlich um Sistierung des Verfahrens bis zum
Abschluss des Widererwägungsverfahrens ersuchte,
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dass mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 dem Sistierungsantrag der Verga-
bestelle entsprochen wurde und das Beschwerdeverfahren bis zur Neuer-
teilung des Zuschlags, spätestens jedoch bis zum 3. Januar 2017, sistiert
wurde,
dass die Vergabestelle dem Gericht am 16. Dezember 2016 das Schreiben
vom gleichen Tage an die im Vergabeverfahren involvierten Anbieter ein-
reichte, worin sie namentlich festhielt, dass die Auswertung der Angebote
und der Zuschlagsentscheid ca. Ende Mai 2017 erfolgen werde, woraufhin
mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die Sistierung des Verfahrens bis spä-
testens 31. Mai 2017 verlängert wurde,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schrei-
ben vom 7. April 2017 mitteilte, dass die zweite Stufe des selektiven Ver-
fahrens inzwischen erneut durchgeführt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin unter Einreichung ihrer Kostennote bean-
tragt, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vergabestelle,
dass mit Verfügung vom 11. April 2017 die Sistierung aufgehoben wurde
und die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote der Verga-
bestelle in der Grobübersicht zur freigestellten Stellungnahme bis zum
24. April 2017 zugestellt wurde unter Ankündigung, dass Stillschweigen
namentlich als Verzicht auf Einsicht in die detaillierte Kostennote gelte,
dass die Vergabestelle die ihr gesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess,
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2017 mitge-
teilt wurde, dass ihm prima facie kein Mehrwertsteuerbetreffnis zugespro-
chen werden könne,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 auf die Zusprechung eines
Mehrwertsteuerbetreffnisses verzichtet hat,
dass die Vergabestelle in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprüngli-
chen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf-
lage, Zürich 2013, S. 252 Rz. 714; GALLI/MOSER/LANG/STEINER., Praxis
des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 697
Rz. 1376),
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dass die Wiedererwägung vom 22. September 2016 nach Anhängigma-
chung des Beschwerdeverfahrens am 2. September 2016 erfolgte, was
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge hat (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage, Basel 2013, S. 230 Rz. 3.206),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin jedoch, soweit sie ursprünglich den Zuschlag
an sich selbst verlangt hat, an diesem Begehren ausdrücklich nicht festhält,
weshalb die Beschwerdeführerin selbst mit Schreiben vom 17. September
2015 die vollständige Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde annimmt,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrens-
kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass demnach im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben
sind,
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss somit zu-
rückzuerstatten ist,
dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädi-
gung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine detaillierte Kosten-
note im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VGKE eingereicht hat,
dass gemäss Art. 8 bzw. Art. 10 Abs. 1 VGKE der notwendige Zeitaufwand
zu entschädigen ist,
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dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für 81.16 Stunden à
Fr. 300.– und einen Honoraraufwand in der Höhe von Fr. 24'348.– geltend
macht,
dass der geltend gemachte Aufwand indessen als zu hoch erscheint, wobei
insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der anwaltliche Aufwand im
Rahmen der Auskünfte gemäss Art. 23 Abs. 2 BöB vorprozessual ist und
damit im vorliegenden Verfahren nicht entschädigt werden kann,
dass demnach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für den Auf-
wand ihres Rechtsvertreters in der Höhe von 65 Stunden zusteht,
dass der geltend gemachte Stundenansatz indessen nicht zu beanstanden
ist,
dass der Beschwerdeführerin damit ein Honorar von Fr. 19‘500.– zu Lasten
der Vergabestelle zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Zustellung des E-Mailverkehrs zwischen dem Instruktionsrichter und der
Beschwerdeführerin vom 1. und 3. Mai 2017 an die Vergabestelle.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
3.
3.1.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.2.
Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 11‘000.– zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 19‘500.– zu bezahlen.
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5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 130433; Beilage:
gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; A-Post)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. Mai 2017