B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5393/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______,
(…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
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Sachverhalt:
A.
Am 13. Dezember 2017 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) ein Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
ein. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf Er-
lebnisse im kantonalen Jugendheim Platanenhof, in der Arbeitserziehungs-
anstalt Kalchrain sowie in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen, die er
als Jugendlicher habe erdulden müssen. Der Beschwerdeführer führte in
umfangreichen Schreiben sinngemäss und zusammenfassend aus, in die-
sen Institutionen regelmässig in seiner physischen und psychischen Integ-
rität misshandelt worden zu sein. Die Vorfälle hätten sich zwar alle nach
1981 ereignet. Jedoch sei es eine Illusion zu glauben, dass die Misshand-
lungen in den entsprechenden Institutionen mit den neuen Bestimmungen
zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Jahr 1981 von einem Tag auf
den anderen aufgehört hätten. Dem Beschwerdeführer sei ab 1984 massi-
ves Leid zugefügt worden, welches, mindestens unter menschlichen Ge-
sichtspunkten, ebenfalls zu entschädigen sei, auch wenn sich die Vorfälle
erst nach 1981 zugetragen hätten.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2019 trat das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend: Vorinstanz) nicht auf das Gesuch ein. Die Vorinstanz verwies
dabei auf die eingereichten Unterlagen und die mit dem Beschwerdeführer
geführten Telefonate, aus denen hervorgehe, dass die entsprechenden
Vorfälle allesamt nach 1981 erfolgt seien und somit ausserhalb des zeitli-
chen Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der für-
sorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 lie-
gen würden. Für einen Solidaritätsbeitrag für Ereignisse nach 1981, wie
dies der Beschwerdeführer fordere, fehle es an einer gesetzlichen Grund-
lage.
C.
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2019 erhob der
Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht und wies erneut darauf hin, dass die Misshandlungen kei-
nesfalls im Jahr 1981 aufgehört hätten. Zusätzlich reichte der Beschwer-
deführer weitere Unterlagen aus dem Staatsarchiv Thurgau ins Recht, ins-
besondere Protokolle der Vormundschaftsbehörde Horn, welche sich auf
den Zeitraum 1984 bis 1988 beziehen.
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D.
Am 18. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege.
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2019 reichte die Vorinstanz die gesamten
Akten ein. Mit dem Verweis auf den zeitlichen Geltungsbereich des Bun-
desgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnah-
men und Fremdplatzierungen vor 1981 verzichtete die Vorinstanz auf eine
weitere Stellungnahme.
F.
Mit einer unaufgeforderten Eingabe vom 28. November 2019 liess der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Screenshots von Zei-
tungsartikeln und Leserkommentaren zum Thema "Verdingkinder" zukom-
men.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. Ap-
ril 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; BVGE 2007/6
E.1, je mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesamt für Justiz gehört zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes.
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1.3 Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG ist die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht unzulässig, wenn die angefochtene Verfügung nach einem
anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine
Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c bis f VGG anfechtbar ist.
Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die
Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzie-
rungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13) können Beschwerdeführer, de-
ren Gesuch um einen Solidaritätsbeitrag von der Vorinstanz abgelehnt
wurde, innert 30 Tagen Einsprache bei der zuständigen Behörde erheben.
Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 15. Februar 2017 zum Bundesge-
setz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen (AFZFV, SR 211.223.131) sieht vor, dass ein Gesuch
dann offensichtlich unbegründet ist, wenn die angegebene fürsorgerische
Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung klar ausserhalb des zeitlichen
Geltungsbereichs des AFZFG liegt.
Die Vorinstanz trat mit ihrer Verfügung vom 20. September 2019 nicht auf
das Gesuch des Beschwerdeführers ein. Sie verwies dabei auf den vom
Gesuchsteller geschilderten Sachverhalt, welcher sich nach 1981 zugetra-
gen habe.
Art. 6 Abs. 3 Bst. a AFZFV hätte aber bei einer solchen Ausgangslage eine
materielle Prüfung bzw. die Abweisung des Gesuches erfordert, wogegen
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einsprache bei der Vorinstanz
(Art. 8 Abs. 1 AFZFG) und nicht die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG) offen gestanden hätte (vgl. zum
Ganzen: Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative «Wiedergut-
machung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnah-
men [Wiedergutmachungsinitiative]» und zum indirekten Gegenvorschlag
[Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmass-
nahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 129).
Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz ist trotzdem mit Verweis auf pro-
zessökonomische Überlegungen ausnahmsweise zu verzichten. Der von
der Vorinstanz vertretene Standpunkt ist bekannt. In den eingereichten Ak-
ten und den Stellungnahmen der Vorinstanz gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Vorinstanz ihre Position ändern würde, wenn sie erneut
über die Sache zu befinden hätte, weshalb eine Rückweisung unter diesen
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besonderen Umständen einem "Leerlauf" gleichkäme (vgl. dazu MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 51 Rz. 2.56).
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände-
rung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung ist Ausgangspunkt des Beschwerdeverfah-
rens. Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, welches den Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die
Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Be-
schwerdeverfahrens noch streitig ist (BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Beschwer-
debegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte
Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb
unzulässig (SEETHALER/ PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 38 zu Art. 52). Soweit der Be-
schwerdeführer sinngemäss eine Entschädigung geltend machen wollte,
welche sich auf eine andere gesetzliche Grundlage als das AFZFG stützt,
so könnte ein solcher Anspruch nicht im vorliegenden Verfahren geprüft
werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Missstände bei
den für die administrativen Versorgungen zuständigen Behörden seien
nicht im Jahr 1981 beseitigt gewesen. Er selber sei in den Jahren 1984 bis
1988 mehrfach Opfer von widerrechtlich erfolgten fürsorgerischen Zwangs-
massnahmen und Fremdplatzierungen gewesen. Eine Verlängerung des
zeitlichen Geltungsbereichs des AFZFG über das Jahr 1981 hinaus würde
es auch ihm ermöglichen, eine Entschädigung für das ihm zugeführte Leid
zu beantragen.
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Seite 6
3.2 Das AFZFG bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des
Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und
Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist (Art. 1
Abs. 1 AFZFG). Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen
waren, welche vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden
sind (Art. 1 Abs. 2 AFZFG). Ganz allgemein gilt das AFZFG für alle Men-
schen, die in der Schweiz, gestützt auf vor dem 1. Januar 1981 geltendes
kantonales-öffentliches Recht, auf Art. a406 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, AS 24 233) oder Art. a89 ff.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
AS 54 757), durch eine kantonale oder kommunale Behörde einer fürsor-
gerischen Zwangsmassnahme (Art. 2 Bst. a AFZFG) unterzogen oder
fremdplatziert (Art. 2 Bst. b AFZFG) wurden. Das Gesetz ist somit nur an-
wendbar auf fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierun-
gen, welche vor dem 1. Januar 1981 angeordnet wurden. An diesem Stich-
datum traten die neuen Bestimmungen des ZGB zur fürsorgerischen Frei-
heitsentziehung in Kraft. Die Abgrenzung ist deshalb erforderlich, weil der
Gesetzgeber ausschliessen wollte, dass Anordnungen von fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen nach 1981 – unabhängig
von ihrem möglichen Unrechtsgehalt – ebenfalls unter das AFZFG fallen
(vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative
«Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangs-
massnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]» und zum indirekten Gegen-
vorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 122).
3.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass die Fremdplatzierungen und Zwangsmassnahmen, welche dem Be-
schwerdeführer widerfahren sind, allesamt nach 1981 veranlasst und um-
gesetzt wurden: So ordnete beispielsweise die zuständige kantonale Be-
hörde (…) 1984 die Einweisung des Beschwerdeführers in die geschlos-
sene Abteilung des kantonalen Jugendheims Platanenhof an. (…) 1985 er-
folgte der Beschluss zur Überweisung in die Arbeitserziehungsanstalt Kal-
chrain, in die der Beschwerdeführer (…) 1985 eintrat. (…) 1985 wurde ein
Entlassungs- oder Versetzungsgesuch abgelehnt, worauf (…) 1986 die
Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik in Müns-
terlingen erfolgte. Die umfangreichen Zwischen- und Abschlussberichte
der jeweiligen Institutionen machen unter anderem deutlich – was vom Be-
schwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird – dass die jeweiligen
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen allesamt nach 1981 stattfanden.
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3.4 Zusammenfassend ging damit die Vorinstanz zu Recht davon aus,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle ab 1984 nicht
unter den zeitlichen Geltungsbereich des AFZFG fallen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
4.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), auch weil das Verfahren bei
Anwendung einer formalistischen Strenge an die Vorinstanz hätte zurück-
gewiesen werden müssen (vgl. E. 1.3 hiervor). Der Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung ist dadurch gegenstandlos geworden.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher auch keine
Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 4 VGKE).
5.
Gemäss Art. 83 Bst. x des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesge-
richt gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträ-
gen nach dem AFZFG nur dann zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders
wichtiger Fall vorliegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. F-17-3968-1; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
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Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Januar 2020