B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5405/2011
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-5405/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehöri-
ge X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete dementsprechend die Beiträge an die obligato-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt arbeite-
te sie als […] bei der […] in […] (vgl. IV act. 12). Am 25. Juni 2010 melde-
te sich die Beschwerdeführerin über den deutschen Versicherungsträger
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) zum Leistungsbezug an (vgl. IV act. 5).
B.
In der Folge holte die Vorinstanz verschiedene Unterlagen wirtschaftli-
chen Inhalts ein und nahm folgende medizinische Unterlagen zu den Ak-
ten:
– Arztbericht von Dr. med. A._______, Dr. med. Dipl. Psych. B._______
und Dr. med. C._______, Zentrum für Psychiatrie […], vom 29. März
2010 (IV act. 14);
– Arztbericht von Dr. med. A._______ und Dr. med. D._______, Zent-
rum für Psychiatrie […], vom 23. Juli 2010 (IV act. 26);
– Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 12. Oktober 2010 (IV act.
27);
– Nervenärztliches Gutachten von Dr. med. F._______ vom 3. Februar
2011 (IV act. 28).
C.
Anschliessend legte die Vorinstanz das Dossier der Ärztin des Regional
Ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) Dr. med.
G._______, Fachärztin Allgemeine Medizin, zur Beurteilung vor, welche
ihrerseits noch eine Stellungnahme von Dr. med. H._______, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, einholte. Die RAD-Ärztin Dr. med.
G._______ stellte in ihrem Schlussbericht vom 7. Juni 2011 folgende
Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F20.2) mit/bei
– Vd.a. ausgeprägtem amnestischem Syndrom (ICD-10: F10.6)
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Seite 3
– alkoholtoxischem hirnorganischem Psychosyndrom (ICD-10: F06)
– fortgeschrittener fronto-temporaler und zerebellär betonter Hirnatro-
phie (CT 7. 04. 10)
– mittelgradiger depressiver Episode (07/2010) (ICD-10: F 32.1)
– möglicher geringgradiger Leberverfettung (DD. Alkoholbedingt)
– aktenanamnestisch klinischen Hinweisen für Leberzirrhose
(Spider-Nävi, Jugularvenenstauung, Dr. med. E._______,
10/2010)
– aktenanamnestisch Hinweise auf eine distal betonte Polyneuropathie
(aufgehobene Muskeleigenreflexe an Beinen, Gangunsicherheit,
feinschlägiger Tremor der Hände)
Des Weiteren stellte sie folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit:
– aktenanamnestisch Folsäuremangel, Pollenallergie, Sinustachykardie,
verlängerte QT-Zeit, Status nach vorübergehendem Harnwegsinfekt
(03/2010)
Ergänzend führte die RAD-Ärztin Dr. med. G._______ aus, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund einer langjährigen Alkoholabhängigkeit wahr-
scheinlich an einem amnestischen Syndrom mit ausgeprägten Ein-
schränkungen im kognitiven Bereich und auf der Verhaltensebene sowie
an körperlichen Problemen wie Zittern und Gangunsicherheit leide. Aus
ärztlicher Sicht müsse deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeg-
licher Erwerbstätigkeit spätestens ab dem letzten effektiven Arbeitstag am
25. Januar 2010 bestätigt werden. Es bestünde eine gewisse Möglichkeit,
dass der Gesundheitszustand bei konsequenter und vollständiger Alko-
holabstinenz sich innert einem Jahr bessern könnte, weshalb sich emp-
fehle, einerseits von der Beschwerdeführerin eine Alkoholabstinenz zu
verlangen und andererseits einen neuen psychiatrischen Befundbericht in
einem Jahr anzufordern (vgl. IV act. 32).
D.
Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2011 stellte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Januar 2011 eine ganze In-
validenrente in Aussicht. Sie habe jedoch festgestellt, dass die Erwerbs-
fähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine Alkoholentziehungskur ver-
bessert werden könnte, weshalb die Invalidenrente mit der Verpflichtung
der Beschwerdeführerin verbunden sei, mit ihrem Arzt Kontakt aufzu-
nehmen und sich einer solchen Entziehungskur zu unterziehen. Anläss-
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Seite 4
lich der nächsten Revision würde sie prüfen, ob die Beschwerdeführerin
sich der auferlegten Behandlung unterzogen habe und von ihrem zustän-
digen Arzt einen Bericht über ihren Gesundheitszustand verlangen. Bei
nicht durchgeführter Behandlung würde in Anwendung von Art. 21 Abs. 4
ATSG entschieden werden.
E.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Attest von Dr. med. E._______, Facharzt Allgemeine Medizin, ein,
worin dieser bestätigt, dass bereits im Jahr 2010 eine Entgiftung und Al-
koholentzugsbehandlung durchgeführt worden sei und die Beschwerde-
führerin seither keinen Alkohol mehr konsumiert habe (vgl. IV act. 37 und
38).
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vor-
bescheid vom 17. Juni 2011 und sprach der Beschwerdeführerin ab
1. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente - verbunden mit der Verpflich-
tung sich einer Entziehungskur zu unterziehen - zu (vgl. IV act. 44).
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
29. September 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung
bringt sie einerseits vor, die anrechenbare Beitragsdauer sei nicht richtig
festgestellt worden, da das Arbeitsverhältnis bei der […] bis zum 31. Ja-
nuar 2011 bestanden habe. Andererseits sei die Auflage, sich einer Alko-
holentziehungskur zu unterziehen aufzuheben, denn eine solche Thera-
pie sei bereits von 19. März 2010 bis 16. Juli 2010 mit Erfolg bis zum
heutigen Tag durchgeführt worden. Eine weitere Entziehungskur sei da-
her jedenfalls derzeit nicht geboten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 führt die Vorinstanz aus, dass die
Ausgleichskasse […] nach entsprechenden Abklärungen das individuelle
Konto der Beschwerdeführerin bis Ende 2011 nachgeführt habe. Das im
Januar 2011 erzielte Erwerbseinkommen könne jedoch in Anwendung
von Art. 29bis AHVG i.V.m. Art. 52 AHVV bei der Rentenberechnung nicht
berücksichtigt werden, weshalb es bei der bisherigen Rentenberechnung
verbleibe. Die Vorinstanz beantragt in diesem Sinne die Abweisung der
Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
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Seite 5
I.
In ihrer Replik vom 4. Juli 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass im Versicherungsverlauf des Jahres 2010 die Monate September bis
Dezember fehlen würden. Der Beschwerdeführerin stünde ein zusätzli-
ches Beitragsjahr zu, wenn diese Zeiten, in denen sie weiter in ihrem Ar-
beitsverhältnis gestanden habe und für welche Beiträge geleistet worden
seien, berücksichtigt würden. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin,
dass die Vorinstanz zur Auflage, sich einer Alkoholentziehungskur zu un-
terziehen, nicht Stellung genommen habe.
J.
Mit Duplik vom 18. Juli 2012 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest
und führt unter anderem aus, dass im Sinne der Schadenminderungs-
pflicht, die IV-Stelle auch zukünftig von der Beschwerdeführerin fordern
dürfe, dass zumutbare Heilbehandlungen zu unterziehen seien, sofern sie
zur Erwerbsfähigkeit beitragen würden.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des
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Seite 6
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 30. August 2011. Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde, nachdem auch der geforderte Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
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Seite 7
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
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Seite 8
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 30. August 2011 in Kraft standen (Be-
stimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend
das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmepaket der
6. IV-Revision (AS 2011 5659).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
Die Beschwerdeführerin stellt die Zusprechung der ganzen Invalidenrente
ab 1. Januar 2011 nicht in Frage. Sie rügt jedoch zum einen die Berech-
nung der Beitragsdauer, da die Monate September bis Dezember 2010
nicht berücksichtigt worden seien, und verlangt sinngemäss eine Berich-
tigung ihres individuellen Kontos. Zum anderen rügt sie die von der Vorin-
stanz auferlegte Schadenminderungspflicht.
5.
Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der
Invalidenrente der Beschwerdeführerin die Beitragsdauer korrekt berück-
sichtigt hat.
5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen
Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.20)
sinngemäss anwendbar.
Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden die Renten grundsätzlich nach
Massgabe der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach
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Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles berechnet.
Die vorliegend strittigen Beitragsjahre bestimmen sich gemäss Art. 29ter
Abs. 2 AHVG nach der Anzahl der Jahre, in welchen die Person selbst
AHV/IV-Beiträge geleistet hat, ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG
mindestens den doppelten Minimalbeitrag geleistet hat oder Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Da die Be-
schwerdeführerin unbestrittenermassen weder einen Anspruch auf
Betreuungsgutschriften hat noch verheiratet ist, wird auf Art. 29ter Abs. 2
Bst. b und c im Folgenden nicht eingegangen.
Die Beitragsjahre werden gemäss Art. 30ter AHVG aufgrund der Einträge
im individuellen Konto der Beschwerdeführerin berechnet. Art. 140 Abs. 1
Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) schreibt vor, dass das indivi-
duelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfas-
sen muss (BGE 107 V 7 E. 3 b). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann eine Berichtigung von Eintragun-
gen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtig-
keit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141
Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3). Damit wird jedoch keine Beweiser-
schwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Un-
tersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde
und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, wobei die Untersu-
chungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit
Hinweisen).
5.2 Unbestrittenermassen ist vorliegend für die Jahre 1991 bis 2009 eine
vollständige Beitragsdauer von 19 Jahren ausgewiesen. Für das Jahr
2010 hat die Beschwerdeführerin mit einer Gesamteinkommenssumme
von Fr. […] den AHV-Mindestbetrag zweifelsohne erfüllt. Das Jahr 2010
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Seite 10
könnte in Anwendung von Art. 50 AHVV als zusätzliches Beitragsjahr an-
gerechnet werden, wenn die Beschwerdeführerin im genannten Jahr
während 11 Monaten AHV-versichert gewesen wäre, was nachfolgend zu
prüfen ist.
5.2.1 Die Vorinstanz stützt sich auf den Auszug aus dem individuellen
Konto und geht davon aus, dass für das Jahr 2010 kein volles Beitrags-
jahr vorliege, da die Beschwerdeführerin nur während 9 Monaten AHV-
versichert gewesen sei (vgl. IV act. 59).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass ihr
Arbeitsverhältnis bei der […] in […] bis 31. Januar 2011 gedauert habe
und sie somit für das Jahr 2010 ein zusätzliches volles Beitragsjahr erfül-
le.
5.2.3 Aus dem bei den Akten liegenden Aufhebungsvertrag zwischen der
[…] und der Beschwerdeführerin vom 29. April 2011 geht hervor, dass –
im Nachgang zu der bereits erfolgten Kündigung vom 25. Januar 2010 –
das Arbeitsverhältnis nun doch rückwirkend auf den 31. Januar 2011 auf-
gelöst wurde. Dabei wurde explizit festgehalten, dass der Arbeitsvertrag
vom 10. Dezember 2002 auf den 31. Januar 2011 beendet wird. Folglich
war die Beschwerdeführerin bis 31. Januar 2011 bei der […] in […] ange-
stellt und daher für das ganze Jahr 2010 obligatorisch AHV-versichert.
5.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich der Ein-
trag im individuellen Konto der Beschwerdeführerin demnach in Bezug
auf die Beitragsdauer als offensichtlich nicht korrekt erweist, weshalb vor-
liegend eine Berichtigung des individuellen Kontos notwendig ist. Unter
Berücksichtigung eines vollständigen Beitragsjahres im Jahr 2010 resul-
tiert daher eine Beitragsdauer von insgesamt 20 Jahren.
6.
Anschliessend ist zu prüfen, ob die in der angefochtenen Verfügung vom
30. August 2011 von der Vorinstanz auferlegte Massnahme in Form einer
Alkoholentziehungskur gerechtfertigt ist.
6.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutba-
ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli-
che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich-
keit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutba-
re dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG die Leis-
tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
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Seite 11
Damit der Versicherungsträger diese Rechtsfolgen eintreten lassen kann,
muss er aber vorgängig das in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgeschrie-
bene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen, d.h. er hat die versi-
cherte Person schriftlich zu mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinzuwei-
sen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Sinn und Zweck
des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person in je-
dem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes ge-
gen die vorgesehenen Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so
in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre
Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 220). Innerhalb der gesetzten Frist
und im Wissen um die angedrohten Folgen, soll die versicherte Person
entscheiden, ob sie ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben will.
Die versicherte Person soll mit anderen Worten nicht Folgen eines Ver-
haltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine
Rechenschaft abgelegt hat (KIESER, ATSG-Kommentar, Zü-
rich/Basel/Genf 2003, Art. 21 Rz. 68). Die Rechtsprechung hat die Durch-
führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens für den Bereich der Invali-
denversicherung als zwingend erforderlich erklärt (BGE 122 V 218 ff.).
6.2 Im Rahmen der Rentenverfügung vom 30. August 2011 forderte die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, sich einer Alkoholentziehungskur
zu unterziehen. Weiter geht aus der genannten Verfügung hervor, dass
das Ergebnis der Behandlung bei der nächsten Rentenrevision überprüft
werde. Sollte die Beschwerdeführerin die vorgeschlagene Behandlung
nicht durchgeführt haben, müsse sie mit den in Art. 21 Abs. 4 ATSG er-
wähnten Rechtsfolgen rechnen.
6.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
einstweilen eine Invalidenrente zugesprochen und die von ihr geforderte
Massnahme in Form einer Alkoholentziehungskur als Auflage formuliert.
Somit hat sie faktisch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet. In
solchen Fällen ist für die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht
Voraussetzung, dass die Vorinstanz insbesondere aufgrund medizini-
scher Abklärungen zum Schluss gelangt, dass eine bestimmte Massnah-
me zur Minderung der Arbeitsunfähigkeit führen kann. Diese Prognose
muss mindestens mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit gesichert sein,
die blosse Möglichkeit genügt zur Auferlegung einer Massnahme in Form
einer Alkoholentziehungskur grundsätzlich nicht.
6.4 Die auferlegte Massnahme in Form einer Alkoholentziehungskur
stützt sich insbesondere auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med.
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Seite 12
G._______ vom 7. Juni 2011, welche ausführte, dass eine gewisse Mög-
lichkeit bestehe, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin bei konsequenter und vollständiger Alkoholabstinenz innert eines
Jahres verbessern könnte (vgl. IV act. 32 S. 8). Im Rahmen ihrer Einwän-
de vom 4. Juli 2011 gegen den Vorbescheid vom 17. Juni 2011 reichte die
Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. med. E._______ vom 30. Juni
2011 ein, wonach die Beschwerdeführerin bereits eine längere stationäre
Alkoholentziehungsbehandlung von 19. März 2010 bis 16. Juli 2010 ab-
solviert und seither keinen Alkohol mehr konsumiert habe (vgl. IV act.
35 ff.). Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 18. Juli 2012 aus, dass
sie auch zukünftig von der Beschwerdeführerin fordern dürfe, sich einer
zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, sofern sie zur Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit beitrage.
6.5 Aufgrund der vorliegenden – und mangels anderslautenden – Arztbe-
richte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss
ihrer stationären Alkoholbehandlungskur am 16. Juli 2010 alkoholabsti-
nent ist. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G._______ vom 7.
Juni 2011 erscheint daher unter dem Blickwinkel, dass die Beschwerde-
führerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr keinen Alkohol
konsumierte, als nicht nachvollziehbar. Zusätzlich geht die RAD-Ärztin Dr.
med. G._______ lediglich von einer gewissen Möglichkeit der Gesund-
heitsverbesserung aus, was nach dem Dargelegten nicht genügt. Des
Weiteren bleibt auch offen, von welcher Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
die Vorinstanz im Revisionszeitpunkt ausgeht, falls sich die Beschwerde-
führerin der Behandlung nicht unterziehen würde und welche Rechtsfol-
gen (Einstellung oder Kürzung) diesfalls konkret eintreten würden. Eine
Bedenkzeit wird sinngemäss bis zur nächsten amtlichen Revision einge-
räumt. Wann diese genau stattfinden soll, wird in der angefochtenen Ver-
fügung nicht genannt.
6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auflage der
Schadenminderungspflicht in verschiedener Hinsicht zu wenig konkreti-
siert wurde, da zum einen der durch die Massnahme erwartete Umfang
der Verbesserung nicht angegeben wurde, zum anderen der Zeitraum der
Bedenkfrist nicht genau definiert wurde und schliesslich auch die konkre-
ten Rechtsfolgen nicht angedroht wurden. Unter diesen Umständen ge-
nügt die Auflage der Schadenminderungpflicht den Anforderungen an das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht.
B-5405/2011
Seite 13
7.
Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.
Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2011 ist aufzuheben und die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die Schadenminde-
rungspflicht zu prüfen und soweit sie daran festhält, im Sinne der Erwä-
gung zu konkretisieren. Des Weiteren ist festzustellen, dass im individuel-
len Konto der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 eine Beitragsdauer
von 12 Monaten besteht. Der entsprechende Eintrag im individuellen
Konto der Beschwerdeführerin ist dementsprechend zu berichtigen. An-
schliessend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgeben-
den anrechenbaren Beitragsdauer eine Neuberechnung der Invalidenren-
te vorzunehmen und eine neue Verfügung zu erlassen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl. BGE 132 V
215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestim-
men ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das der Beschwerdeführerin zu entschä-
digende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand ihrer
nichtanwaltlichen Vertreterin (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das
Bundesverwaltungsgericht ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 300.–
(inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) für angemessen.
B-5405/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass im individuellen Konto der Beschwerdeführerin
für das Jahr 2010 eine Beitragsdauer von 12 Monaten zu erfolgen hat.
3.
Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2011 wird aufgehoben. Die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der
Erwägungen neu verfüge.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihr nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
B-5405/2011
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 2. Oktober 2012