B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5405/2015
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds,
Abteilung Biologie und Medizin,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsgesuch.
B-5405/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. März 2015 stellte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz)
ein Gesuch um Unterstützung seines Forschungsprojekts „I._______“.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2015 trat die Vorinstanz auf das Gesuch
nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer als Ange-
stellter der Klinik X._______ könne nicht als verantwortlicher Gesuchsteller
auftreten, da die Klinik X._______ über keinen Forschungsauftrag oder
eine eigene Forschungsabteilung verfüge und daher die Beitragsbedingun-
gen nicht erfülle. Zwar verfüge er über eine Titularprofessur an der Medizi-
nischen Fakultät der Universität Y._______ und habe vorgesehen, die in
Frage stehende Forschungstätigkeit innerhalb von deren Forschungs-
gruppe „(…)“ durchzuführen. Zu diesem Zweck habe er eine Vereinbarung
mit der Z._______spital-Stiftung und der Universitätsklinik für (…), in
Y._______, abgeschlossen, die ihn dazu ermächtige und festhalte, dass er
die Leistungen unentgeltlich, im Rahmen einer ca. 20% Tätigkeit als "Gast-
arzt" erbringe. Die Vereinbarung halte indessen explizit fest, dass die For-
schungstätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründe. Art. 13 des SNF-Bei-
tragsreglements bestimme, dass ein Gesuchsteller nachweisen müsse,
dass er das Forschungsprojekt in eigener Verantwortung und unter Anlei-
tung der darin beschäftigten Mitarbeitenden durchführen könne. Die Ver-
einbarung mit dem Z._______spital, insbesondere die fehlende Anstellung,
ermögliche ihm nicht, die vom Reglement geforderte personelle und finan-
zielle Verantwortung wahrzunehmen. Damit erfülle er die persönlichen Vo-
raussetzungen zur Gesuchstellung gemäss dieser Bestimmung nicht.
C.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 4. September
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei
zu bestätigen, dass er die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 13
erfülle, um ein Forschungsgesuch bei der Vorinstanz einzugeben.
Zur Begründung führt er aus, seinem Lebenslauf und seiner Publikations-
liste könne eine mehrjährige erfolgreiche Forschungstätigkeit entnommen
werden. Seit Oktober 2012 führe er ein SNF-Projekt erfolgreich in eigener
Verantwortung durch, was unmissverständlich bezeuge, dass er hierzu
auch in Zukunft in der Lage sein werde. Er betreue seine Mitarbeitenden in
den Räumlichkeiten der Universitätsklinik und habe dort ein Pensum im
B-5405/2015
Seite 3
Bereich Lehre und Forschung von ca. 20%. Er könne somit einen substan-
ziellen Beitrag zu einem neuen SNF-Projekt als Hauptantragsteller leisten.
Gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Klinik X._______ sei seine For-
schungstätigkeit an der Universität Y._______ gestattet. Räumlichkeiten
stünden ihm dort zur Verfügung und in Bezug auf das methodische Vorge-
hen sei er vollständig unabhängig von jedwelchen vorgesetzten Personen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwer-
deführer habe sein Gesuch als Angestellter der Klinik X._______ AG ein-
gereicht. Diese sei eine Privatklinik in der Rechtsform einer Aktiengesell-
schaft und gewinnstrebig. Sie verfüge über keine rechtlich selbständige
Forschungseinrichtung. Forschung an rechtlich unselbständigen For-
schungseinrichtungen fördere der SNF aber nur, wenn die Forschungsein-
richtung zu einer öffentlichen Forschungsinstitution gehöre, was bei der
Klinik X._______ nicht der Fall sei. Das Departement für (…) Forschung
des Z._______spitals, an dem der Beschwerdeführer die geplante For-
schung durchführen wolle, sei zwar eine Hochschulforschungsstätte, doch
sei der Beschwerdeführer dort nicht angestellt. Daran vermöge auch das
Unterstützungsschreiben des zuständigen Professors nichts zu ändern.
Eine fehlende Anstellung könne nicht ersetzt werden durch die Erteilung
eines fachlichen Weisungsrechts gegenüber den im vorgesehenen Projekt
Mitarbeitenden. Die Qualität der Forschungsarbeiten des Beschwerdefüh-
rers und seine wissenschaftliche Qualifikation würden nicht bestritten, doch
erfülle er die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Regle-
ments nicht.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2015 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfü-
gungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung un-
terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 13
Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung
B-5405/2015
Seite 4
und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m Art. 31
und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] und Art. 31 des Beitragsreglements, Reglement des
Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom
14. Dezember 2007).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Diese ist frist- und formgerecht
eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).
Die angefochtene Verfügung lautet auf Nichteintreten. Streitgegenstand in
einem Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid ist an
sich einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2). Begründet eine
Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid indessen mit materiellen Argu-
menten, so ist praxisgemäss davon auszugehen, es handle sich um einen
materiellen Entscheid, und der Streitgegenstand erweitert sich entspre-
chend (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissen-
schaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statuten
vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie
für die Forschung Bundesmittel verwendet (vgl. Art. 4 Bst. a Ziff. 1, Art. 10
FIFG).
Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsge-
setzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG; AS 1984 28) hat die Vorinstanz die
Gewährung von Forschungsbeiträgen in einem Beitragsreglement (Regle-
ment des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträ-
gen vom 14. Dezember 2007, nachfolgend: aBeitragsreglement) geregelt,
welches in der Folge durch den Bundesrat genehmigt wurde.
Am 14. Dezember 2012 trat das FIFG in Kraft; die darin vorgesehene De-
legationsnorm von Art. 9 Abs. 3 FIFG entspricht derjenigen von Art. 7
Abs. 2 aFIFG. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz das Reglement des
Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom
27. Februar 2015 (nachfolgend: Beitragsreglement), das am 27. Mai 2015
durch den Bundesrat genehmigt und mit Beschluss des Forschungsrats
B-5405/2015
Seite 5
vom 9. Dezember 2015 per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde. Durch
dieses neue Beitragsreglement wurde das aBeitragsreglement vom
14. Dezember 2007 aufgehoben (vgl. Art 50 Beitragsreglement). Das neue
Beitragsreglement ist anwendbar auf Gesuchsverfahren, die zum Zeitpunkt
seines Inkrafttretens hängig sind, soweit den Gesuchstellenden daraus
keine Nachteile erwachsen (vgl. Art. 51 Beitragsreglement). Da das neue
Beitragsreglement für den Beschwerdeführer nachteilig wäre – wie noch
darzulegen sein wird (vgl. E. 3.3.2) – ist im vorliegenden Fall weiterhin das
alte Beitragsreglement vom 14. Dezember 2007 anzuwenden.
3.
Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid ursprünglich da-
mit, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 13 aBei-
tragsreglement nicht, der bestimme, dass ein Gesuchsteller nachweisen
müsse, dass er das Forschungsprojekt in eigener Verantwortung und unter
Anleitung der darin beschäftigten Mitarbeitenden durchführen könne.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, seinem Lebenslauf und
seiner Publikationsliste könne eine mehrjährige erfolgreiche Forschungstä-
tigkeit entnommen werden. Seit Oktober 2012 führe er ein SNF-Projekt er-
folgreich in eigener Verantwortung durch, was beweise, dass er hierzu
auch in Zukunft in der Lage sein werde. Er betreue seine Mitarbeitenden in
den Räumlichkeiten der Universitätsklinik und habe dort ein Pensum im
Bereich Lehre und Forschung von ca. 20%. Er könne somit einen substan-
ziellen Beitrag zu einem neuen SNF-Projekt als Hauptantragsteller leisten.
Gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Klinik X._______ sei seine For-
schungstätigkeit an der Universität Y._______ gestattet. Räumlichkeiten
stünden ihm in der Universitätsklinik zur Verfügung und in Bezug auf das
methodische Vorgehen sei er vollständig unabhängig von jedwelchen vor-
gesetzten Personen.
In ihrer Vernehmlassung änderte die Vorinstanz ihre Begründung und
machte nunmehr geltend, als Angestellter der Klinik X._______ könne der
Beschwerdeführer nicht als verantwortlicher Gesuchsteller auftreten, da
die Klinik X._______ über keinen Forschungsauftrag oder eine eigene For-
schungsabteilung verfüge und daher die Beitragsbedingungen nicht erfülle.
Zwar verfüge der Beschwerdeführer über eine Titularprofessur an der Me-
dizinischen Fakultät der Universität Y._______ und habe vorgesehen, die
in Frage stehende Forschungstätigkeit innerhalb von deren Forschungs-
gruppe „(…)“ durchzuführen. Zu diesem Zweck habe er eine Vereinbarung
B-5405/2015
Seite 6
mit der Z._______spital-Stiftung und der Universitätsklinik für (…) abge-
schlossen, die ihn dazu ermächtige und festhalte, dass er die Leistungen
unentgeltlich, im Rahmen einer ca. 20% Tätigkeit als "Gastarzt" erbringe.
Die Vereinbarung halte explizit fest, dass die Forschungstätigkeit kein Ar-
beitsverhältnis begründete. Diese fehlende Anstellung ermögliche es ihm
nicht, die durch Art. 8 aBeitragsreglement geforderte personelle und finan-
zielle Verantwortung wahrzunehmen. Damit erfülle er die persönlichen Vo-
raussetzungen zur Gesuchstellung nicht.
3.1 Bei der Gewährung von Beiträgen prüft die Vorinstanz zunächst, ob der
Gesuchsteller die persönlichen Anforderungen gemäss Art. 8 aBeitragsreg-
lement und sein Gesuch die formellen Voraussetzungen von Art. 9 aBei-
tragsreglement erfüllt. Auf Beitragsgesuche, welche die Voraussetzungen
von Art. 8 und 9 aBeitragsreglement nicht erfüllen, oder gegen die Regeln
der wissenschaftlichen Integrität verstossen, tritt die Vorinstanz nicht ein
(vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 aBeitragsreglement).
3.2 Die Voraussetzungen gemäss Art. 13 aBeitragsreglement gehören
nicht zu diesen Eintretensvoraussetzungen, weshalb darauf erst im Kon-
text der Prüfung der angefochtenen Verfügung als materielle Verfügung
einzugehen ist.
3.3 In ihrer Vernehmlassung änderte die Vorinstanz ihre Begründung in-
dessen und führte für ihren Entscheid nur noch eine behauptete Nichterfül-
lung der Voraussetzungen von Art. 8 aBeitragsreglement an.
3.3.1 Art. 8 aBeitragsreglement lautet wie folgt:
„1 Zur Gesuchstellung sind natürliche Personen berechtigt, die in der Schweiz
wissenschaftliche Forschung betreiben, die nicht kommerziellen Zwecken
dient.
2 Die Forschung gilt als in der Schweiz betrieben, wenn für die Dauer der For-
schungsarbeiten:
a. unselbständig erwerbende Gesuchstellende bei einer Institution mit Sitz in
der Schweiz angestellt sind;
b. selbständig erwerbende Gesuchstellende in der Schweiz Wohnsitz haben.
[3 – 4]“
3.3.2 Art. 10 des neuen Beitragsreglements sieht dagegen folgende Be-
stimmung vor:
B-5405/2015
Seite 7
„1 Zur Gesuchstellung berechtigt sind natürliche Personen, die eine wissen-
schaftliche Forschungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem engen Bezug
zur Schweiz ausüben.
2 Eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem
engen Bezug zur Schweiz liegt vor, wenn die gesuchstellende Person für die
Dauer des beantragten Forschungsvorhabens an einer Hochschulforschungs-
stätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des
Hochschulbereichs mit Sitz in der Schweiz und mit mehrheitlich schweizeri-
scher Grundfinanzierung nach schweizerischem Recht angestellt ist oder eine
solche Anstellung schriftlich zugesichert ist. Der Forschungsort kann im Aus-
land liegen.
3 Die wissenschaftliche Forschungstätigkeit muss zusammen mit einer allfälli-
gen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50-Prozent-
Pensums ausgeübt werden. Forschende mit einem geringeren Pensum der
wissenschaftlichen Tätigkeit sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre
wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen ei-
ner anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Der Forschungsrat regelt die
Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen.
4 Selbstständigerwerbende Forschende müssen alle Voraussetzungen nach
den Absätzen 1-3 sinngemäss erfüllen und zusätzlich ihre selbstständige For-
schungstätigkeit in der Schweiz nachweisen.
[5 – 6]“
Angesichts des vom Beschwerdeführer vorgesehenen Umfangs seiner
Forschungstätigkeit von 20% wäre diese Bestimmung für ihn höchstwahr-
scheinlich nachteiliger, weshalb das neue Beitragsreglement gemäss sei-
ner Übergangsbestimmung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung
findet (vgl. Art. 51 Beitragsreglement, E. 2 hievor).
3.3.3 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerde-
führer bei der Klinik X._______ angestellt ist. Das in Frage stehende For-
schungsprojekt soll dagegen weder im Rahmen dieser Anstellung noch an
dieser Klinik durchgeführt werden, sondern an der Universität Y._______,
in den Räumen der Universitätsklinik und mit deren Mitarbeitenden. Zu die-
sem Zweck hat der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 mit der
Z._______spital-Stiftung und der Universitätsklinik für (…) eine Vereinba-
rung abgeschlossen, damit er auch nach seinem Wechsel vom
Z._______spital an die Klinik X._______ seine Lehr- und Forschungstätig-
keit am Z._______spital, in der Forschungsgruppe „(…)“, weiterführen
könne. In dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass das Pensum dieser
Lehr- und Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers ca. 20% betrage,
dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolge und kein Arbeitsverhältnis zwischen
B-5405/2015
Seite 8
dem Z._______spital und dem Beschwerdeführer begründe. Die Vereinba-
rung wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Auf der anderen Seite ist
im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Klinik X._______ vorge-
sehen, dass er ungefähr 30% seines Pensums für Forschung verwende.
3.3.4 Unbestritten ist, dass das in Frage stehende Forschungsprojekt nicht
kommerziellen Zwecken dient.
3.3.5 Würde Art. 8 Abs. 2 aBeitragsreglement rein nach seinem Wortlaut
ausgelegt, würde der Beschwerdeführer diese Voraussetzung offensicht-
lich erfüllen, da er gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der
Klinik X._______ angestellt ist und diese ein Institut mit Sitz in der Schweiz
ist. Art. 8 Abs. 2 aBeitragsreglement stellt von seinem Wortlaut her keine
weiteren Anforderungen an die Arbeitgeberin.
3.3.6 Mit ihrer Argumentation, die Klinik X._______ sei eine Privatklinik in
der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und gewinnstrebig und verfüge
über keine rechtlich selbständige Forschungseinrichtung, weshalb der Be-
schwerdeführer als Angestellter der Klinik X._______ die Voraussetzung
von Art. 8 aBeitragsreglement nicht erfülle, macht die Vorinstanz sinnge-
mäss geltend, die „Anstellung“ im Sinn dieser Bestimmung müsse bei einer
zulässigen Forschungsstätte im Sinn des aBeitragsreglements sein. Diese
Anforderung ergibt sich aus dem Wortlaut selbst nicht; zu prüfen ist daher,
ob sie sich aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt.
Wie bereits aus dem ersten Absatz von Art. 8 aBeitragsreglement hervor-
geht, geht es bei Abs. 2 dieser Bestimmung allein um die Frage, ob die in
Frage stehende wissenschaftliche Forschung in der Schweiz betrieben
wird, das heisst um die Abgrenzung von einer Forschungstätigkeit, die nicht
in der Schweiz, sondern im Ausland betrieben wird. Zur Bestimmung die-
ses Schweizbezugs bietet Art. 8 Abs. 2 aBeitragsreglement zwei Anknüp-
fungspunkte: Entweder ist der Gesuchsteller angestellt – dann wird auf den
Sitz des Arbeitgebers abgestellt – oder er ist selbstständig erwerbend,
dann wird auf seinen eigenen Wohnsitz abgestellt. Diese Art der Anknüp-
fung dient offensichtlich dazu, ein anderes Kriterium für den Schweizbezug
als den Forschungsort selber aufzustellen. Massgeblich ist nicht, ob die
effektive Forschungstätigkeit ganz oder mehrheitlich in der Schweiz erfolgt,
sondern ob sie zugunsten eines Instituts in der Schweiz bzw. des in der
Schweiz wohnhaften Forschers, und nicht etwa zugunsten eines ausländi-
schen Instituts, betrieben wird.
B-5405/2015
Seite 9
Auch wenn der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. a aBeitragsreglement nicht
ausdrücklich sagt, dass mit der „Institution“ die in Frage stehende For-
schungsstätte gemeint sei, zugunsten der die in Frage stehende For-
schungstätigkeit erfolgt, so ist angesichts der Thematik dieser Bestimmung
diese Auslegung daher naheliegend.
3.3.7 Im vorliegenden Fall erfolgt die in Frage stehende Forschungstätig-
keit unbestrittenermassen im Rahmen und zugunsten des Departements
für (…) Forschung und der Universitätsklinik für (…) am Z._______spital in
Y._______, nicht der Klinik X._______. Die Ausführungen der Vorinstanz,
warum die Klinik X._______ keine zulässige Forschungsstätte im Sinn des
aBeitragsreglements sei, sind daher irrelevant. Zu prüfen ist einzig, ob der
Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Forschungsprojekt am
Z._______spital als unselbständig erwerbend und bei diesem Institut an-
gestellt oder als selbständig erwerbend anzusehen ist oder ob der Ausland-
bezug überwiegt und daher davon auszugehen ist, dass die in Frage ste-
hende Forschungstätigkeit nicht in der Schweiz erfolgt.
3.3.8 Warum mit einer „Anstellung“ zwingend ein Arbeitsvertrag im Sinne
von Art. 319 ff. OR gemeint sein sollte, wie die Vorinstanz geltend macht,
und nicht andere Zusammenarbeits- oder Mandatsverträge, wie der hier in
Frage stehende, ebenfalls in diese Kategorie fallen sollten, ist im Kontext
des hier zu untersuchenden Schweizbezugs nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass es sich um einen
Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR handeln müsste und dass der
Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Z._______spital keine „Anstellung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellte,
dann hätte dies lediglich zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Hinblick
auf sein Forschungsvorhaben nicht als unselbständig erwerbend im Sinne
von Bst. a, sondern als selbständig erwerbend im Sinne von Bst. b einge-
stuft werden müsste. In diesem Fall wäre auf seinen eigenen Wohnsitz ab-
zustellen, der unbestrittenermassen in der Schweiz liegt.
Offensichtlich und unbestritten ist jedenfalls, dass im vorliegenden Fall kei-
nerlei Auslandbezug vorhanden ist, der begründen könnte, warum die vor-
liegend in Frage stehende Forschungstätigkeit als nicht „in der Schweiz
betrieben“ eingestuft werden sollte.
B-5405/2015
Seite 10
3.3.9 Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ihren
Nichteintretensentscheid nachträglich damit begründet, der Beschwerde-
führer erfülle die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gemäss
Art. 8 aBeitragsreglement nicht.
4.
Begründet eine Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid mit materiellen
Argumenten, so ist praxisgemäss davon auszugehen, es handle sich um
einen materiellen Entscheid und entsprechend zu prüfen, ob der angefoch-
tene Entscheid gestützt auf die angeführten materiellen Argumente als Ab-
weisung zu schützen ist oder nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom
2. Februar 2011 E. 2).
4.1 Die Vorinstanz hatte die angefochtene Verfügung ursprünglich allein
damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von
Art. 13 aBeitragsreglement nicht erfülle. Diese Bestimmung sehe vor, dass
ein Gesuchsteller nachweisen müsse, dass er das Forschungsprojekt in
eigener Verantwortung und unter Anleitung der darin beschäftigten Mitar-
beitenden durchführen könne. Die Vereinbarung mit dem Z._______spital,
insbesondere die fehlende Anstellung, ermögliche dem Beschwerdeführer
nicht, die vom Reglement geforderte personelle und finanzielle Verantwor-
tung wahrzunehmen.
4.2 Art. 13 aBeitragsreglement lautet:
„1 Gesuchstellende müssen sich über eine mehrjährige, erfolgreiche For-
schungstätigkeit ausweisen und in der Lage sein, ein Forschungsprojekt in ei-
gener Verantwortung und unter Anleitung der darin beschäftigten Mitarbeiten-
den durchzuführen.
2 Sie müssen nachweisen, dass:
a. sie selbst einen substanziellen Beitrag an das Forschungsprojekt leisten;
b. ihnen die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung steht; und
c. sie bei der Durchführung der Forschungsarbeiten namentlich in Bezug auf
das methodische Vorgehen nicht an Weisungen von vorgesetzten Personen
gebunden sind.“
4.3 In ihrem Schreiben vom 8. September 2015 legen Prof. R._______,
Direktor der Universitätsklinik für (…), und Prof. T._______, Direktor Lehre
und Forschung, dar, der Beschwerdeführer erhalte die volle Unterstützung
zur Ausübung seiner Forschungsaktivitäten innerhalb des Departements
B-5405/2015
Seite 11
für (…) Forschung und an der Universitätsklinik für (…) am Z._______spi-
tal. Er belege mit seiner Forschergruppe einen Raum im Departement für
(…) Forschung, wo er seine Doktorandinnen betreue. Gegenüber diesen
Mitarbeitenden habe er im Rahmen der Forschungsprojekte fachliche Wei-
sungskraft. Er werde auch durch das Forschungssekretariat der (…) admi-
nistrativ vollumfänglich unterstützt. Die gesamte Infrastruktur und For-
schungsmöglichkeiten am Departement für (…) Forschung seien ihm zu-
gänglich für Laboranalysen und Etablierung von Forschungskooperatio-
nen, auch stehe ihm die erforderliche Forschungsinfrastruktur am
Z._______spital zur Verfügung. Die beiden Professoren bestätigen aus-
drücklich, dass der Beschwerdeführer bei seinen Forschungsarbeiten in
keiner Weise an Weisungen von vorgesetzten Personen gebunden sei und
seine akademischen Freiheiten, was den Inhalt von Forschungsprojekten
angehe, namentlich das methodische Vorgehen, vollauf gewährt sei.
4.4 In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz diese Sachverhalts-
darstellung nicht. Aus ihrer Argumentation ergibt sich vielmehr, dass sie –
wie bereits in der angefochtenen Verfügung – allein am fehlenden Arbeits-
vertrag des Beschwerdeführers beim Z._______spital Anstoss nimmt,
diese Frage aber nunmehr im Kontext von Art. 8 aBeitragsreglement the-
matisiert. Art. 13 aBeitragsreglement wird in der Vernehmlassung weder
ausdrücklich noch sinngemäss erwähnt.
Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwer-
deführers die Voraussetzungen von Art. 13 aBeitragsreglement nicht erfül-
len sollte, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass gar nicht mehr
bestritten ist, dass er diese Voraussetzungen erfüllt.
4.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich daher auch insofern als
rechtswidrig, als dem Gesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfül-
lung der Voraussetzungen von Art. 13 aBeitragsreglement nicht stattgege-
ben wurde.
5.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf das Gesuch des Beschwerde-
führers eintrete und dieses weiter materiell prüfe.
B-5405/2015
Seite 12
6.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden indessen keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei eine Partei-
entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine derar-
tigen Kosten geltend gemacht hat, ist ihm praxisgemäss keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer-
den (vgl. Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
10. August 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zum materiellen Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– wird ihm zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-5405/2015
Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 320030_162811; Einschreiben; Beilagen:
Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 2. Februar 2017