B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5424/2011
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Yolanda Schweri, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, unentgeltliche Prozessführung im
Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 26. August 2011).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1966 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) lebte seit Dezember 1995 in Thailand.
Mit Formular vom 6. Juni 2004 meldete er sich bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz)
zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (Berufsberatung, Umschu-
lung, Invalidenrente) an. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 sprach ihm die-
se nach durchgeführtem Abklärungsverfahren eine halbe Rente mit Wir-
kung ab dem 1. April 2004 zu. Mit Schreiben vom 10. August 2010 reichte
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch ein. Er
machte geltend, sein Invaliditätsgrad habe sich zwischenzeitlich erhöht
und beantragte die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Mit
Vorbescheid vom 23. August 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, ohne ärztliche Unterlagen sein Revisionsgesuch nicht prüfen
zu können. Mit Schreiben vom 20. September 2010 nahm der Beschwer-
deführer zu seinem Gesundheitszustand ausführlich Stellung und reichte
der Vorinstanz den ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der In-
validenrente sowie diverse medizinische Unterlagen ein. Am 24. Januar
2011 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu sei-
nem Gesundheitszustand sowie den vorliegenden medizinischen Unter-
lagen bei der Vorinstanz ein. Mit Vorbescheid vom 25. März 2011 stellte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zusprechung von weiterhin ei-
ner halben Rente in Aussicht.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Yolanda Schweri, am 30. Mai 2011 Einwand und
beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab Zeitpunkt des Revi-
sionsgesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdefüh-
rer aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular Ergänzungsblatt 3
(zur Beurteilung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattungsforderung)
vom 2. Juli 2004 mit Belegen zum Vermögen der Familie ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2011 wies die Vorinstanz das Begehren
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab mit der Begrün-
dung, der Beschwerdeführer habe kein Einkommen ausser die Invaliden-
rente in der Höhe von THB 304'529.– im Jahr. Er sei verheiratet und habe
eine 11-jährige Tochter. Die Spesen für Krankenkasse und Hypothekar-
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zinsen für die ganze Familie würden THB 106'265.– im Jahr betragen.
Die fehlende Aussichtslosigkeit sei im vorliegenden Falle gegeben, hin-
gegen sei die Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht bewiesen, da laut "le
moniteur du commerce international" am 2. August 2011 das Bruttoein-
kommen eines Arbeiters in Thailand ungefähr 12 x 7*730, entsprechend
THB 92'760.– im Jahr betragen habe. Der Beschwerdeführer verfüge so-
mit über Einkommen, das ihn in seinem Wohnsitzstaat den anderen Ar-
beitern mindestens gleichstelle. Da die Bedürftigkeit nicht bewiesen sei,
sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht mehr zu prüfen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwältin lic. iur. Yolanda Schweri, am 29. September 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm im Verwaltungsver-
fahren vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu gewähren. Zur
Begründung führt er aus, die Ausführungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung würden seine tatsächlichen Verhältnisse nicht be-
rücksichtigen. Die Vorinstanz habe mit dem zugestellten Formular weder
nach den konkreten weiteren Lebenshaltungskosten gefragt noch eine
allfällige Pauschale angewandt. Gemäss einschlägigen Empfehlungen sei
in Thailand mit monatlichen Auslagen von gegen THB 100'000.– zu
rechnen. Für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Thailand sei ein
jährliches Bruttoeinkommen von ca. THB 600'000.– erforderlich. Der Be-
schwerdeführer liege mit seinem Renteneinkommen von jährlich THB
304'529.– und seinen Auslagen im Jahr 2010 von THB 306'912.– erheb-
lich unter diesen Richtwerten. Er lebe mit seiner Frau und Tochter in ärm-
lichen Verhältnissen und sei vor der Zusprechung der Invalidenrente jah-
relang von der Fürsorge für Schweizer im Ausland unterstützt worden. Da
die Tochter mit einem Klumpfuss geboren worden sei, müsse er für eine
weitere, diesbezüglich vorgesehene Operation Geld zurücklegen. Die
Ehefrau verkaufe vor dem Haus Nudelsuppen und Reisgerichte und er-
ziele damit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. THB
2'000.– bis 3'000.–. Ein Vergleich seiner tatsächlichen Einnahmen und
regelmässigen Ausgaben ergebe im Jahr 2010 ein Minus von THB
2'383.–. Unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau sowie
ohne Berücksichtigung der ausserordentlichen Kosten würde ein geringer
Überschuss von umgerechnet knapp Fr. 907.– im Jahr resultieren.
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D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzurei-
chen. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 4. November 2011
nach und reichte mit dem Formular vom 20. Oktober 2011 mehrere, teil-
weise jedoch schwer entzifferbare Belege ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 beantragt die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor,
der Beschwerdeführer habe den Nachweis der Bedürftigkeit weiterhin
nicht erbracht. Bereits im Verwaltungsverfahren seien die Angaben zu
den Einkommensverhältnissen offensichtlich unvollständig gewesen. An-
gaben zum Einkommen der Ehefrau hätten gänzlich gefehlt. Im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren sei die inzwischen vorliegende diesbezüg-
liche Angabe, gleichfalls wie teilweise die geltend gemachten monatlichen
Auslagen, nicht belegt worden. Die vom Beschwerdeführer aufgestellten
Budgets seien mangels nachweisender Belege nicht überprüfbar. Eben-
falls sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, ob das selbstbewohnte Ei-
genheim allenfalls hypothekarisch weiter belastbar wäre. Die Ausführun-
gen der Rechtsvertreterin würden nicht die fehlenden Nachweise der
konkreten finanziellen Situation ersetzen.
F.
Am 27. Januar 2012 repliziert der Beschwerdeführer, die Belege seien
nicht vollständig, da die Ehefrau die täglichen Einkäufe auf dem Markt be-
tätige und dort keine Quittungen erhalte. Die von ihm geltend gemachten
Beträge lägen selbst unter Berücksichtigung der in Thailand tieferen Le-
benshaltungskosten weit unter den entsprechenden Pauschalen gemäss
der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen. Die Angaben zum
Einkommen der Ehefrau (Führen eines kleinen Essverkaufstands) seien
auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse geschätzt worden, da sie keine
Registrierkasse führe. Die Liegenschaft könne nicht mit einer Hypothek
belastet werden, da die Ehefrau kein Grundstückspapier für das Land be-
sitze. Ausserdem sei das Haus ohne Fundament, Isolation und Abwas-
serkanalisation gebaut und in letzter Zeit unzureichend unterhalten wor-
den. Unter dem Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer den
Beizug der Akten bei der Sozialhilfe für Auslandschweizer.
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Seite 5
G.
Mit Duplik vom 7. Februar 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest und führt aus, der Nachweis der Pro-
zessarmut sei weiterhin nicht rechtsgenüglich erbracht worden.
H.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilt der Beschwerdeführer mit, er sei am
17. Juni 2012 mit seiner Tochter in die Schweiz zurückgekehrt und bezie-
he seither Sozialhilfeleistungen, unter Beilage dreier amtlicher Bestäti-
gungsschreiben.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2013 erklärt die Vorinstanz, es seien
für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 26. August 2011 massgebend. Diesbezüglich ergebe die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2013 keine neuen Aspekte.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Recht-
sprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeistän-
dung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art.
37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Vorausset-
zungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergut-
zumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom
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Seite 6
26. August 2011 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Be-
schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung
demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Ausei-
nandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsver-
treter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht je-
doch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verwei-
gerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei
lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die
unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum
Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist.
Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb
darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
26. August 2011, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungs-
verfahren abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässig-
keit dieser Verfügung.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 7
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240
Rn. 677 und 985; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 212).
2.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversi-
cherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37
Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstel-
lenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver-
hältnisse es erfordern. Dieser Bestimmung ist Ausfluss der heute gefes-
tigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltli-
che Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist
(vgl. zu dieser Entwicklung UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 17-19; ebenso
STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege
[Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.). Es gelten dieselben Vorausset-
zungen. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie im Be-
schwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG): Die Partei muss be-
dürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertre-
tung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit
Hinweisen).
Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist
grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Vorausset-
zungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick
auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des
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Seite 8
Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, Urteil des Bun-
desgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 26. August 2011, der
Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, da er auf Grund der monatlichen
Invalidenrente in Höhe von THB 304'529.– im Jahr über ein Einkommen
verfüge, welches ihn den anderen Arbeitern in Thailand, welche gemäss
"le moniteur du commerce international" durchschnittlich jährlich THB
92'760.– verdienen würden, mindestens gleichstelle.
3.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gelte
eine Person bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu-
bringen vermöge, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des
eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie er-
forderlich seien. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung zu
Unrecht nicht seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt.
3.3 Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass bei der Be-
rechnung der Bedürftigkeit die konkreten Verhältnisse des Gesuchstel-
lenden zu betrachten sind und sein Einkommen seinen Ausgaben gegen-
über zu stellen ist. Dies versäumte die Vorinstanz, da sie nur das Ein-
kommen des Beschwerdeführers mit dem durchschnittlichen Einkommen
eines Arbeiters in Thailand verglich, ohne jedoch die konkreten Ausgaben
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Schliesslich ist die Berech-
nung (Herleitung) dieses durchschnittlichen Einkommens in der ange-
fochtenen Verfügung mathematisch nicht nachvollziehbar.
4.
Vorliegend ist auf Grund der im Beschwerdeverfahren eingereichten An-
gaben und Belege die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich.
Selbst unter Berücksichtigung der in Thailand tieferen Lebenshaltungs-
kosten ist die aus der Schweiz bezogene Rentenleistung als knapp exis-
tenzsichernd für die laufenden Bedürfnisse der (zu dem Zeitpunkt) drei-
köpfigen Familie zu werten. Dass Belege für das damalige Einkommen
der Ehefrau fehlen, ist angesichts der konkreten Tätigkeit (einfacher Ess-
verkaufsstand vor dem Haus) sowie der Lebensumstände der Familie
verständlich. Die vom Beschwerdeführer hierzu gemachten Angaben er-
scheinen insgesamt nachvollziehbar. Zwar hat der Beschwerdeführer, wie
die Vorinstanz zu Recht bemängelt, nicht alle Ausgabenpunkte vollum-
fänglich belegt. Indessen sind die von ihm im Formular zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Oktober 2011 zusammen mit
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den beigelegten Rechnungen nachvollziehbar. Die Bestätigung der Ge-
meinde X._______, wonach der Beschwerdeführer gemäss den SKOS-
Richtlinien finanziell unterstützt wurde, erging zwar nach Abschluss des
Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren, kann indessen
für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
für die Zeit davor mitberücksichtigt werden (BGE 116 V 80 E. 6b). Dem
Protokoll der Gemeinde X._______ vom 3. Juli 2013 ist schliesslich zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 (und damit
ebenfalls erst nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens)
von seiner Ehefrau habe scheiden lassen, wobei der Ehefrau sämtliche
Vermögenswerte zugesprochen worden seien. Im vorliegend zu beurtei-
lenden Zeitraum, für welchen die unentgeltliche Prozessführung bean-
tragt wird (Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren) sind indessen die in
den vorinstanzlichen Akten sowie den vom Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ersichtlichen Vermögens-
werte dennoch zu berücksichtigen. Diesbezüglich gilt die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung, wonach der Staat nicht verlangen kann, dass der
Gesuchsteller seine Ersparnisse angreife, wenn diese einen sogenannten
"Notgroschen" darstellen. Bereits für eine alleinstehende Person variert
dieser Notgroschen zwischen Fr. 20'000.– und 40'000.– (ATF 4P.58/2002
E.2.2). Damit sind die Kontoersparnisse sowie die Lebensversicherung
des Beschwerdeführers sowie seiner Ex-Ehefrau im Betrag von insge-
samt THB 447'800.– (umgerechnet Fr. 13.030,71; THB 1.– entspricht Fr.
0,0290946, siehe
waehrungs-kurs-umrechner.htm, zuletzt besucht am 10. September 2013)
als Notgroschen zu qualifizieren und ändern nichts an der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Auf Grund der knappen Einkom-
mensverhältnisse ist schliesslich nicht von einer tragbaren Aufnahme re-
spektive Aufstockung einer allfälligen, bereits die Liegenschaft an der (…)
in TH-Y._______ belastenden Hypothek auszugehen (BGE 1P.323/2002,
119 Ia 11 E. 5).
Im Vorbescheidverfahren vor der Vorinstanz lagen nicht sämtliche dieser
im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und Angaben zu den
Bedarfszahlen des Beschwerdeführers vor, wie die Vorinstanz zu recht
bemängelt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt hiergegen
sinngemäss vor, die Vorinstanz sei der ihr im Rahmen der Offizialmaxime
zukommenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie le-
diglich das Formular für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass der
Rückerstattungsforderung zugestellt habe, worin aber keine Felder zu
den monatlichen Auslagen auszufüllen waren. Mit Ausnahme des Ein-
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kommens der Ex-Ehefrau hat der Beschwerdeführer das erwähnte For-
mular am 2. Juli 2011 denn auch vollständig ausgefüllt und die angege-
benen Vermögenswerte (Wertschriften, Lebensversicherung) belegt. Es
ist fraglich, ob die Vorinstanz unter diesen Umständen von einem fehlen-
den Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte
oder ob die fehlenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen lau-
fenden Lebenshaltungskosten auf Grund der unterbliebenen diesbezügli-
chen Nachfrage durch die Vorinstanz als gerechtfertigt zu betrachten ist.
Diese Frage kann indessen vorliegend offenbleiben, nachdem die Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Vorbescheidverfahren bereits aus einem anderen Grund nicht gege-
ben sind, wie in nachfolgender E. 5 zu sehen sein wird.
5.
Nachdem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Verbeiständung bereits auf Grund der (vorliegend umstrittenen)
fehlenden Bedürftigkeit abwies, nahm sie keine Prüfung der Notwendig-
keit der anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren vor. Der Be-
schwerdeführer hielt hierzu im Einwand vom 30. Mai 2011, auf welchen er
in seiner Beschwerdeschrift i.f. verwies, fest, er habe in der Vergangen-
heit immer versucht, seine Angelegenheit selber zu vertreten, da er nicht
für einen Rechtsbeistand habe aufkommen können. Er sei nun nicht mehr
in der Lage, seine Rechte im IV-Verfahren selber zu wahren.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung in Art. 37 Abs.
4 ATSG "Wo die Verhältnisse es erfordern" (vgl. E. 3) der Absicht des Ge-
setzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwalt-
lichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stel-
len sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der
Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des
Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung
der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Ver-
fahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im
erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer
Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rück-
weisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E.
4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1;
UELI KIESER, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist
jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der
betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]
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2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; STEFAN MEICHSSNER,
a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch
einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti-
tutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; UELI KIESER, a.a.O.
Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungs-
verfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des Bundesgerichts
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; UELI
KIESER, a.a.O., Rz. 23).
Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die
Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der
Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialversicherungsrechtliches
Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen, zumal der versicherten Per-
son mitunter eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt und sie nicht vor
Fehlleistungen der Behörden gefeit ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1;
STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 131).
5.2 Das vorliegende Verfahren bietet weder in Bezug auf Sachverhalt
noch rechtlich besondere Schwierigkeiten (vgl. Beispiele von rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten in Urteil C-4245/2009 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 17. Mai 2011). Es handelt sich um ein durch den
Beschwerdeführer eingeleitetes Revisionsverfahren, der um die Zuspre-
chung einer höheren, als die ihm bereits mit Verfügung vom 30. Juli 2008
rechtskräftig zugesprochenen, halben Invalidenrente ersuchte. Anders als
in vergleichbaren Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht ein An-
spruch auf unentgeltliche Prozessverbeiständung im Verwaltungsverfah-
ren bejaht hat, steht damit im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer
gerade nicht die Herabsetzung oder Aufhebung / Einstellung einer lau-
fenden Rentenleistung auf dem Spiel. Ebensowenig ging dem Verwal-
tungsverfahren eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde voraus
(vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgericht C-7210/2009 vom
29. April 2010, E. 5.2 und C-51/2010 vom 9. Mai 2011, E. 3.3). Die Akten-
lage in medizinischer Hinsicht erweist sich durchaus als (noch) über-
schaubar. In materieller Hinsicht ging es für den Beschwerdeführer insbe-
sondere darum, die von ihm geltend gemachte Verschlechterung seines
Gesundheitszustands darzulegen. Der Beschwerdeführer ist Schweizer
Bürger und damit der vorliegenden Verfahrenssprache kundig. Bis zum
Erlass des Vorbescheids vom 25. März 2011 hat er sich stets selber ver-
treten, hierbei mehrere ausführliche Stellungnahmen zu seinem Gesund-
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Seite 12
heitszustand eingereicht und in dem vorausgegangenen Verwaltungsver-
fahren insbesondere erfolgreich die derzeit laufenden Rentenleistungen
erwirkt. Inwiefern ihm die persönliche Wahrung seiner Rechte seit Vorlie-
gen des Vorbescheids vom 25. März 2011 nicht mehr möglich sein soll,
hat der Beschwerdeführer nicht begründet. Schliesslich genügt gemäss
Rechtsprechung in Verfahren vor der IVSTA eine Landesabwesenheit
grundsätzlich nicht, um die Notwendigkeit der Vertretung zu begründen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010).
Die IVSTA hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens das Revisionsbe-
gehren des Beschwerdeführers materiell geprüft, bevor sie mit Vorbe-
scheid vom 25. März 2011 ihren beabsichtigten Entscheid mitgeteilt hat.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen (Art. 57a
Abs. 1 IVG). Es entspricht dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfah-
rens, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen
und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu
verbessern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsich-
tigten Entscheid nicht einverstanden war, rechtfertigt die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung nicht.
Gesamthaft ist vorliegend somit kein besonders schwerer Eingriff in die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers und keine Situation, die sich "von
einem normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversiche-
rung unterscheidet, auszumachen. Die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf
hinaus, diesen Anspruch in den meisten Vorbescheidverfahren der Invali-
denversicherung zu bejahen, was der von einem "sehr strengen Mass-
stab" ausgehenden gesetzlichen Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG wi-
derspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. Sep-
tember 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für
die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auf Grund der vo-
rangehend dargelegten substituierenden Begründung erweist sich die
angefochtene Verfügung als richtig und ist im Ergebnis zu bestätigen (vgl.
E. 2.3). Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
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Seite 13
6.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die
Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Da die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers lediglich
durch einen Vergleich seines Einkommens mit dem durchschnittlichen
Einkommen eines Arbeiters in Thailand verglich, ohne die konkreten Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, war vorliegend
sein Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Nach der Rechtspre-
chung ist eine anwaltliche Mitwirkung angezeigt, wenn schwierige rechtli-
che oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125
V 32 E. 2, bestätigt in BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung kann vorliegend nicht zum Vornherein verneint
werden, nachdem ein Gerichtsverfahren, in welchem es um einen Ren-
tenanspruch geht, trotz der geltenden Untersuchungsmaxime nicht ohne
Weiteres als einfach zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C.172/2010 vom 29. März 2010 E. 4). Wie vorangehend aufgezeigt, hat
der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit im Beschwerdeverfahren aus-
reichend dargetan (E. 3.4). Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Pro-
zessverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
6.2 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für die unentgeltli-
che Verbeiständung des Beschwerdeführers eine pauschale Entschädi-
gung von Fr. 2'000.– ausgerichtet (inkl. Barauslagen, ohne MWST; vgl.
Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuer-
gesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
7.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht
(Bundesgerichtsentscheid I 129/06 vom 8. Mai 2006), weshalb vorliegend
auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b
VGKE).
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin
lic. iur. Yolanda Schweri im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Marion Sutter
B-5424/2011
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. Oktober 2013