B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5438/2014
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Hans Urech,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Markus Koch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur
und für regelmässige Aktivitäten 2014.
B-5438/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische
Person in der Form eines Vereins. Sie sieht sich gemäss Leitbild als der
Kinder- und Jugendverband der B._______ und will die Kinder- und Ju-
gendarbeit auf christlicher Basis in der ganzen Schweiz fördern, insbe-
sondere durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen (In- und Out-
door). Darüber hinaus bietet sie über das ganze Jahr diverse Ausbildun-
gen und Events für Kinder und Jugendliche an.
B.
Mit Gesuch vom 28. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fi-
nanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach
Art. 7 Abs. 2 KJFG.
Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Fol-
genden: Vorinstanz oder BSV) mit Verfügung vom 27. August 2014 ab mit
der Begründung, die Beschwerdeführerin bezwecke nicht die gezielte
Förderung von Kindern und Jugendlichen gemäss dem Kinder- und Ju-
gendförderungsgesetz. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin ihre Glau-
benspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glau-
bensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Ju-
gendlichen sei lediglich ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten
Organisationszwecks.
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die
angefochtene Verfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 beantragt die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten
seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E.
Mit Replik vom 2. Februar 2015 beantragt die Beschwerdeführerin, das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren
B-7477/2014 in Sachen A._______/BSV, Finanzhilfen für die Aus- und
B-5438/2014
Seite 3
Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen; Rücktritt vom Leistungsver-
trag, zu vereinigen. Die beiden in den jeweiligen Beschwerdeverfahren
angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben.
F.
Mit Duplik vom 26. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die
Abweisung der Beschwerde. Dem Verfahrensantrag der Beschwerdefüh-
rerin auf Verfahrensvereinigung stimmt sie zu.
G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, im Lichte des ergangen
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015,
im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur
Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert
hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen
Rückzug der Beschwerde anzuzeigen.
G.a Die Beschwerdeführerin hat sich innert der angesetzten Frist im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Hingegen
reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren
B-7477/2014 betreffend Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von
Kindern und Jugendlichen, Rücktritt vom Leistungsvertrag, am 17. August
2015 eine ergänzende Stellungnahme ein, in der sie insbesondere ihren
Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren B-7477/2014 und
B-5438/2014 wiederholte.
G.b Mit Verfügung vom 28. August 2015 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt mit, dass es nach wie vor von einer Vereinigung der beiden Be-
schwerdeverfahren absehe sowie dass es die ergänzende Stellungnah-
me der Beschwerdeführerin vom 17. August 2015 – soweit relevant –
auch im vorliegenden Verfahren berücksichtige.
G.c In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 hält die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B-5438/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG.
Vorliegend angefochten ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom
27. August 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst.
b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), womit sie zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) ein-
gereichte Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem auch der einver-
langte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-
der- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss
Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die
Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bun-
desgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Sub-
ventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt
sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
B-5438/2014
Seite 5
Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. aber
E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49
Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch
die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur För-
derung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in
den Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen
in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugend-
förderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG
(allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der
Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewäh-
ren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen
nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich –
das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken – kein
Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des
Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschuli-
schen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförde-
rungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft
zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an
private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssub-
ventionen einzustufen.
2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Er-
messen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subven-
tion zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des all-
gemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; FA-
BIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. 2006, S. 44 f.). Kön-
nen wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksich-
tigt werden, welche die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermes-
senssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prio-
ritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde
hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es
erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem
Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige
einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsglei-
B-5438/2014
Seite 6
che und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. De-
zember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt
das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung
ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei
der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung,
namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um
einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von
Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3
m.w.H.).
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG
will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich
zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die
Gemeinschaft übernehmen sowie sich sozial, kulturell und politisch integ-
rieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5
Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und of-
fene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Ange-
boten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Fi-
nanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschuli-
schen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausser-
schulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem An-
spruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Un-
versehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechnung tragen.
3.2 Art. 7 KJFG (Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässi-
ge Aktivitäten) lautet wie folgt:
B-5438/2014
Seite 7
1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf ge-
samtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen
für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, so-
fern sie:
a. eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b. nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben über-
nehmen;
c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich aus-
serschulische Arbeit sorgen.
2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durch-
führen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen
Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven
Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen
Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und
erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Ju-
gendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder
sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle
Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden
nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller
muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen
(Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des
Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde.
Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig
die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen
Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlich-
keit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann
zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im
B-5438/2014
Seite 8
Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen
verwendet werden.
3.3 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugend-
arbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verord-
nung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit
vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche be-
mass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Träger-
schaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Aufgrund von Art. 12 Abs. 1
JFV übertrug die Vorinstanz die Prüfung der Gesuche für die Jahrespau-
schalen an die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände
SAJV. Die Gesuchsprüfung erfolgte ausschliesslich aufgrund eines Punk-
tesystems anhand von quantitativen Faktoren.
3.4 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich
(thematisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksa-
mer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805
und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG,
sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue
Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhil-
fen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt
als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die
durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Ju-
gendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen
sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig en-
gagieren, Verantwortung übernehmen und Schlüsselkompetenzen erler-
nen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
4.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren mehrfach bean-
tragt, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren
B-7477/2014 betreffend Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von
Kindern und Jugendlichen, Rücktritt vom Leistungsvertrag zu vereinigen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2016
das Beschwerdeverfahren B-7477/2014 entschieden hat (Abschreibung
B-5438/2014
Seite 9
zufolge Gegenstandslosigkeit respektive Wiedererwägung durch die Vor-
instanz) erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin im Nachhinein
als gegenstandslos.
5.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend,
die angefochtene Verfügung stelle das Kooperationsverhältnis zwischen
ihr und dem BSV grundsätzlich in Frage. Diese betreffe nicht nur die
Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten aus
dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit mit Kin-
dern und Jugendlichen sondern auch Finanzhilfen für die Aus- und Wei-
terbildung von Jugendlichen. Hinsichtlich der Finanzhilfen für die Aus-
und Weiterbildung von Jugendlichen bestehe zwischen dem BSV und der
Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. De-
zember 2016 ein verwaltungsrechtlicher Subventionsvertrag. Dieser ba-
siere – anders als eine Verfügung – auf der Zustimmung der beteiligten
Gemeinwesen und Privaten zur ausgehandelten Regelung, begründe ge-
genseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und sei unter der
"Herrschaft" des neuen KJFG geschlossen worden. Mit der angefochte-
nen Verfügung habe die Vorinstanz diesen Subventionsvertrag funda-
mental in Frage gestellt, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
grundlegend verändert hätten. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SuG impliziere der
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages einen erheblichen Er-
messensspielraum der zuständigen Behörde. Die Aufhebung eben dieses
öffentlich-rechtlichen Vertrages müsse deshalb einlässlicher begründet
werden.
Der verwaltungsrechtliche Subventionsvertrag, auf den sich Beschwerde-
führerin in ihren vorangehend dargestellten Argumenten bezieht, regelt
ausschliesslich die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung nach Art. 9
KJFG. Dieser spielt deshalb für die im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren zu treffende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach
Art. 7 Abs. 2 KJFG keine entscheidende Rolle. Aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführerin bislang Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbil-
dung gewährt wurden, kann diese hinsichtlich der vorliegend in Frage
stehenden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Akti-
vitäten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl eine gewisse gegensei-
tige Interdependenz der sich stellenden materiellen Fragen nicht gänzlich
von der Hand zu weisen ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht für jede
B-5438/2014
Seite 10
Subventionsart im Einzelnen das Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen
Subventionsvoraussetzungen.
6.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die
angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet. In den Jahren
2005 bis 2012 habe die Beschwerdeführerin alljährlich Ausbildungsbei-
träge sowie ab dem Jahr 2007 die Jahrespauschale aus dem Kredit zur
Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit erhalten. Selbst nach
dem Inkrafttreten des neuen KJFG habe die Beschwerdeführerin für das
Jahr 2013 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (vgl. hierzu E. 5)
sowie für die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten gemäss den
neuen gesetzlichen Grundlagen von Art. 7 Abs. 2 KJFG sowie Art. 6 und
7 KJFV erhalten. Infolge der durch diesen langjährigen Finanzhilfebezug
generierten Vertrauensgrundlage sowie angesichts der durch die Vor-
instanz unvermittelt vorgenommenen Praxisänderung bedürfe die ange-
fochtene Verfügung einer eingehenderen rechtlichen Begründung. Dass
die Zweckbestimmung gemäss Art. 2 KJFG, auf welcher die angefochte-
ne Verfügung basiere, eine Ansammlung unbestimmter Rechtsbegriffe
enthalte, erhöhe die Anforderungen an die Begründungsdichte erneut.
Die blossen Hinweise der Vorinstanz auf die vorliegend anwendbaren
Bestimmungen sowie die Wiedergabe des allgemeinen Textbausteins zu
den Angeboten und Aktivitäten von antragstellenden Organisationen er-
füllten die Anforderungen an den Inhalt und Umfang einer rechtsgenü-
genden Begründung nicht.
6.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grund-
recht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundes-
verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich unter anderem die
Pflicht der verfügenden Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen
zu genügen hat, hält Art. 35 VwVG nicht fest. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts muss die Begründung jedoch zumindest so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent-
scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1,
BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung
mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da Erwägun-
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Seite 11
gen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend
sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [im
Folgenden: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu Art. 35).
Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfal-
les. So gelten einerseits im Bereich der sog. Massenverwaltung herabge-
setzte Anforderungen an das Begründungsmass. Entsprechend ist in die-
sen Bereichen die Verwendung von Textbausteinen und Formularen zwar
zulässig, jedoch nur insoweit, als dies eine für den konkreten Fall noch
angemessene und verständliche Begründung erlaubt (Urteil des Bundes-
gerichts I 460/02 vom 26. Juni 2003 E. 1; KNEUBÜHLER, VwVG-
Kommentar, Rz. 18 zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, N. 632). Andererseits ist die Begründungsdichte ab-
hängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsinten-
sität des Entscheids. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde in-
folge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist und je
stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE
125 II 369 E. 2c, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 4.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.8.1; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., N. 631; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Praxis-
kommentar VwVG, N. 21 zu Art. 35).
6.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formel-
ler Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolg-
saussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem
Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279
E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36
E. 7.3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann indessen eine Verletzung
des Gehörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis
entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen,
wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei-
rechte handelt. Zudem darf der beschwerdeführenden Partei kein Nach-
teil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201
E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2;
Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE
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Seite 12
2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Ja-
nuar 2013 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 1710).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als beho-
ben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begrün-
dung liefert oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres
Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt; etwa in der Ver-
nehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b m.w.H.; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.114).
6.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG abgewiesen hat, da die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den
Zweck des KJFG verfehlten. Die Beschwerdeführerin stelle hiernach ihre
Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der
Glaubensgrundlagen als übergeordneten Organisationszweck ins Zent-
rum. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sei lediglich Mittel zu die-
sem Zweck. Erst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hat
die Vorinstanz diese Darstellung einlässlich und unter Bezugnahme auf
verschiedene Unterlagen fallbezogen begründet (vgl. hierzu nachfolgend
E. 7). Die Beschwerdeführerin konnte sich in ihrer Replik zu dieser nach-
gelieferten Begründung der Vorinstanz äussern.
Die angefochtene Verfügung ermöglichte es der Beschwerdeführerin au-
genscheinlich – trotz derer relativ knapp gehaltenen Begründung, sich
Klarheit über den Grund der Abweisung ihres Gesuchs (sprich hauptsäch-
lich die religionsbezogene Verbandstätigkeit) zu verschaffen und die Ver-
fügung dahingehend beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Selbst
wenn die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin eine (ma-
ximal als leicht einzustufende) Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeu-
tet hätte, wäre diese im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aufgrund
der in der Form einer einlässlichen Vernehmlassung nachgelieferten Be-
gründung der Vorinstanz, vollständig geheilt worden. Die relativ kurze
Begründung der angefochtenen Verfügung führt damit nicht zu deren
bundesverwaltungsgerichtlichen Aufhebung.
B-5438/2014
Seite 13
7.
Wie soeben dargelegt, hat die Vorinstanz ihre Verfügung ausführlich in ih-
rer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 begründet.
7.1 Gemäss Art. 24 KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten
Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 ge-
tan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensba-
sierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertief-
ten Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformi-
tät (Art. 2 KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG hätten
sich die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den
Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen zu orientieren.
Die Förderung der Kinder und Jugendlichen müsse das Hauptziel der
Gesuchsteller sein und nicht bloss ein Mittel zu einem anderen Zweck, da
sonst die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte.
Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organi-
sation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Des-
halb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festge-
legte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamt-
würdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten
bzw. frei zugänglichen Unterlagen vor.
7.2 Diese Gesamtwürdigung habe bei der Beschwerdeführerin aufge-
zeigt, dass diese als zentralen Handlungszweck ihrer Aktivitäten die
Evangelisierung und Bekehrung der Kinder und Jugendlichen verfolge.
Damit sei die Beschwerdeführerin eine evangeliumszentrierte Bewegung.
Nach Jean-Paul Willaime definiere sich eine solche als Konversionschris-
tentum, das für ein sichtbares individuelles wie kommunitäres Engage-
ment kämpfe. Eine evangeliumszentrierte Bewegung charakterisiere sich
durch folgende Merkmale:
die Bibel sei die höchste Autorität; der Glaube an die göttliche In-
spiration der Heiligen Schrift legitimiere die mehr oder weniger di-
rekte Auslegung des Bibeltextes;
der Mensch gelte als sündig und könne nur durch die Hinwendung
zu Gott Erlösung finden; damit nehme Jesus Christus im Leben
der Gläubigen eine zentrale Stellung ein;
der aus der individuellen Bekehrung hervorgehende persönliche
Glaube und ein gottgefälliges Leben;
B-5438/2014
Seite 14
eine starke Betonung der Evangelisierung oder Mission.
Dazu ergebe sich, dass solche Organisationen die Ausgestaltung ihrer
Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie
bspw. Veranstaltungen und Lager) ausschliesslich nach dem übergeord-
neten Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus mit dem
Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten richten würden. Ihre
Kinder- und Jugendarbeit sei damit ein Mittel zum Zweck, das Evangeli-
um von Jesus Christus zu verbreiten und das Reich Gottes zu fördern.
Die über das KJFG subventionierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kin-
dern und Jugendlichen freie Räume für ihre persönliche Entwicklung zur
Verfügung stellen und nicht Ort der Bekehrung und Evangelisierung sein.
Ein von christlichen oder anderen religiösen Grundwerten geprägter Or-
ganisationszweck verhindere zwar nicht das Erreichen des Zwecks des
KJFG. Die gesuchstellende Organisation dürfe ihre Tätigkeit aber nur auf
religiösen Grundwerten aufbauen, und nicht die Glaubensvermittlung und
Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kinder- und
Jugendarbeit widerspreche generell dem Zweck des KJFG.
7.3 Die Vorinstanz untersuchte sodann die Tätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin eingehend.
7.3.1 Hiernach konzentriere sich die Vereinstätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin gemäss ihren Statuten auf die Förderung der Kinder- und Jugendar-
beit auf christlicher Basis. Die Mitglieder des Vereins hätten "die ganze
Bibel als Grundlage für Lehre und Leben" anzuerkennen. Diese Voraus-
setzung stehe in einem markanten Gegensatz zum vorherigen Postulat,
das lediglich Aktivitäten auf christlicher Basis vorsehe.
7.3.2 Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten gemäss
der "Vision A._______" würden des Weiteren Ziele der einzelnen Alters-
gruppen aufzeigen, die konsequent auf die Vermittlung von Glaubens-
grundlagen und der religiösen Unterweisung ausgerichtet seien. Be-
zweckt werde mit den Aktivitäten somit nachweislich nicht die Förderung
der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern die religiöse Un-
terweisung innerhalb des entsprechenden Settings.
7.3.3 Die Zielsetzung der Jungscharen der Beschwerdeführerin
"C._______" leite sich aus dem Missionsbefehl nach Matthäus ab, Kinder
für Jesus zu gewinnen, sie bei Jesus zu behalten und sie für Jesus
dienstbar zu machen. Es sei unschwer zu erkennen, dass der Zweck der
B-5438/2014
Seite 15
Jungscharenarbeit somit in der Vermittlung des Wortes Gottes bestehe
und die Kinder- und Jugendarbeit Mittel zur Erreichung dieses Zweckes
darstelle. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin dienten offensichtlich als
Bekehrungsräume und nicht als Mittel zur Förderung der Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen.
7.3.4 Die Beschwerdeführerin agiere überdies als Kinder- und Jugendar-
beitsverband der B._______. Die B._______ basiere auf den Glaubenss-
ätzen, die Bibel sei für den Glauben und das Leben allein die verbindliche
Grundlage und höchste Autorität, die Bibel sei irrtumslos und Jesus Chris-
tus sei als Opfer für die menschlichen Sünden gestorben. Der Präsident
der Beschwerdeführerin sei als Pastor der B._______ tätig und teile ent-
sprechend diese Glaubenssätze. Zwischen der Beschwerdeführerin und
der B._______ bestehe ausserdem eine Verwaltungsvereinbarung, die
deren Zusammenarbeit regle. Der Wortlaut dieser Vereinbarung schreibe
der Beschwerdeführerin eindeutig eine weisungsgebundene Stellung zu.
Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Namen stets den Zusatz
"B._______" trage und der Vorstand der Beschwerdeführerin sowohl im
Vorstand als auch in verschiedenen Kommissionen der B._______ mitar-
beite, zeige ferner eine enge Verknüpfung der Beschwerdeführerin mit
der B._______.
8.
8.1 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im
Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttre-
ten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Orga-
nisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne eine
weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgrün-
den erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April
2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb
von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7
Abs. 3 KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch
die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im
Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen.
Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche da-
hingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG verein-
bar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte
bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bieten-
den Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und
gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen
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Seite 16
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015
E. 5.3).
8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die
Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbrin-
gen, dass die von ihnen erbrachten ausserschulischen Tätigkeiten für
Kinder und Jugendliche den qualitativen Anforderungen gemäss Art. 6
Abs. 1 KJFG entsprechen (vgl. hierzu nachfolgend E. 11. Abs. 2). Ge-
mäss der dazugehörigen Botschaft hat der Gesetzgeber mit der Formulie-
rung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a KJFG auch thematisch ausgerichtete Ju-
gendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder themati-
schen Organisationen wie beispielsweise Naturschutzorganisationen mit-
einschliessen wollen. Es war ihm ausserdem ein besonderes Anliegen,
die politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern (vgl.
Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.).
8.3 Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschuli-
schen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der ver-
bandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, gleichfalls
wie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG,
BBl 2010 6841 f.). Beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit han-
delt es sich um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit, der ei-
ne bestimmte Form der ausserschulischen Arbeit umschreibt. Die Ange-
bote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden als "niederschwellig"
bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforde-
rungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und
Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstruk-
turen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendli-
chen die Teilnahme zu ermöglichen. Aus Art. 5 Bst. a KJFG geht in die-
sem Zusammenhang eindeutig hervor, dass nicht nur die offene, sondern
auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote beinhalten kann.
Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit ferner
dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und
Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und
Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die
Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten
freiwillig zu engagieren, Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüssel-
kompetenzen zu erlernen. Hiermit leistet die ausserschulische Arbeit ei-
nen allgemein anerkannten, bedeutenden Beitrag zur Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen zu – sich selber und der Gesellschaft gegen-
B-5438/2014
Seite 17
über – verantwortungsbewussten sowie sozial, kulturell und politisch inte-
grierten Personen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
8.4 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin
zufolge der in den Beschwerdeakten liegenden sowie öffentlich zugängli-
chen Unterlagen eine religiös motivierte Verbandarbeit leistet.
8.4.1 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss ihren Statuten vom
21. Dezember 2010, die Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Basis in
der ganzen Schweiz zu fördern und kulturelle sowie sportliche Veranstal-
tungen (In- und Outdoor) durchzuführen. Ebenfalls ist sie bemüht um die
Ausbildung von freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in den
Bereichen der Kinder- und Jugendfürsorge, Lebensberatung, Suchtprä-
vention, ganzheitlichen Lebensgestaltung, rücksichtsvollen Eigenverant-
wortung, Wahrnehmung sozialer Verantwortung, Lagerplanung, des Brei-
tensports, der Planung und Durchführung von wöchentlichen Treffen mit
Kindern und Jugendlichen in lokalen Gruppen, Ethik, Methodik, ange-
wandten Pädagogik und Didaktik sowie in weiteren, den Bedürfnissen
junger Menschen entsprechenden Bereichen eingesetzt werden. Der
Verein steht Kindern jeder politischen und religiösen Herkunft offen, das
Einverständnis ihrer Eltern vorausgesetzt. Mitglieder des Vereins sind
Personen, die sich aktiv für den Vereinszweck einsetzen und die ganze
Bibel als Grundlage für Lehre und Leben anerkennen.
8.4.2 Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten gemäss
der "Vision A._______" definieren ferner altersspezifische Ziele, nach de-
nen Babies und Kleinkindern die Liebe Gottes nähergebracht, Kindern
und Jugendlichen die biblischen Geschichten und die Zusammenhänge
der Bibel dargelegt und erläutert sowie junge Erwachsene in der Nachfol-
ge von Jesus begleitet und ausgerüstet werden sollen. Die C._______
Jungscharen und anderen Freizeitaktivitäten für Jugendliche bezwecken
ausdrücklich, Kinder und Jugendliche insbesondere "in der Nachfolge von
Jesus zu gewinnen, sie bei Jesus zu behalten und sie für die Jünger-
schaft zuzurüsten".
8.4.3 Die als "C._______" bezeichneten Jungscharen der Beschwerde-
führerin befolgen gemäss deren Internetauftritt insbesondere eine dreifa-
che Zielsetzung, die sich aus dem nachfolgenden Zitat von Jesus Chris-
tus nach Matthäus 28, 10-20, NLB ableite: "Mir ist alle Macht im Himmel
und auf Erde gegeben. Darum geht zu allen Völkern und macht sie zu
Jüngern. Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heili-
B-5438/2014
Seite 18
gen Geistes und lehrt sie, alle Gebote zu halten, die ich euch gegeben
habe. Und ich versichere euch: Ich bin immer bei euch, bis ans Ende der
Zeit." Das erste dieser drei Ziele beruhe auf dem C._______ Verspre-
chen. Dieses laute wie folgt: "Mit Gottes Hilfe will ich mein Bestes tun, um
Gott, meiner Gemeinde und meinen Mitmenschen zu dienen, die
C._______-Regeln zu halten und die Goldene Regel zu meinem täglichen
Leitspruch zu machen“. Das zweite Ziel sei die goldene Regel im Um-
gang miteinander, nach Matthäus 7,12: "Alles, was ihr für euch von den
Menschen erwartet, das tut ihnen auch!" Das dritte Ziel sei gleichzeitig
das gemeinsame Motto für den Alltag, welches laute "sei bereit!". So soll
ein Mitglied der C._______ bereit sein, alle Menschen als Geschöpfe
Gottes zu sehen und zu lieben, gemäß dem Auftrag Gottes die Schöp-
fung zu bewahren, sich auch unter schwierigen Umständen fröhlich und
mit gutem Mut einzubringen, Verantwortung zu übernehmen, sich unter-
zuordnen, einfach zu leben, zu teilen, zu geben, zu helfen, im Notfall Le-
ben zu retten, mit bestem Einsatz zu beten und zu arbeiten sowie sein
Leben so zu führen, dass er bereit sei, Jesus Christus zu begegnen,
wenn er zurück auf diese Erde komme.
Insgesamt geben sich damit die C._______ eine sehr religiöse Zielset-
zung.
8.4.4 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich ein Mitglied der B._______.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der B._______ und der Be-
schwerdeführerin definiert letztere als einen selbständigen Verein, wel-
cher die Kinder- und Jugendarbeit der B._______ in der ganzen Schweiz
fördern soll. Die Kinder und Jugendlichen sollten hierdurch Jesus Chris-
tus als persönlichen Herrn und Erretter kennen lernen. Sie sollten zu ei-
ner geisterfüllten Nachfolge, zu einem Leben nach biblischen Massstäben
und zur Integration in die lokale Gemeinde der B._______ motiviert und
angeleitet werden. Ausserdem sollten sie später fähig sein, für ihr persön-
liches Leben, für ihre Familien, für ihre Gemeinde und für eine verlorene
Welt Verantwortung zu übernehmen.
8.4.4.1 Das Leitbild der B._______ ist ebenfalls zweifelslos religiös moti-
viert. Auf ihrer Internetseite verkündet die B._______, die Bibel sei das
inspirierte Wort Gottes und deren Inhalt sei die unfehlbare göttliche Of-
fenbarung. Die Menschwerdung Christi, der Sohn Gottes, seine am Kreuz
vollbrachte Versöhnung und Erlösung für alle Menschen sowie seine leib-
liche Auferstehung stünden im Zentrum des Glaubens der B._______.
Die Kraft des Heiligen Geistes befähige die B._______, den Auftrag von
B-5438/2014
Seite 19
Jesus Christus zu leben. Die B._______ engagiert sich überdies aus-
drücklich für die weltweite Missionsarbeit, wobei sie mit dieser Missions-
arbeit ihre geistliche und karitative Verantwortung wahrnehme. Die
B._______ und deren Mitglieder stünden insbesondere für eine bibelge-
treue Verkündung des Wortes Gottes, die Prägung, Lehre und Schulung
der Menschen durch das Wort Gottes und setzten sich namentlich für den
Aufbau neuer christlicher Lokalgemeinden, eine aktive Gemeindezugehö-
rigkeit der zum Glauben an Jesus Christus neu hinzugekommenen Men-
schen sowie die Prägung und Schulung von Menschen aller Altersgrup-
pen nach biblischen Prinzipien ein. Ebenfalls organisierten sie Veranstal-
tungen und Tätigkeiten, die der Verkündung des Wortes Gottes dienten.
Dieses Leitbild der B._______ zeigt eindrücklich, dass die von ihr ausge-
übten karitativen Tätigkeiten und Veranstaltungen ausschliesslich der
Verwirklichung ihrer tatsächlich angestrebten Missionsgedanken dienen.
8.4.4.2 Als Mitglied der B._______ hat sich die Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Statuten der B._______ vom 25. Mai 2013 (im
Folgenden: B._______-Statuten) verpflichtet, die in Art. 3 der Statuten
aufgeführten Zwecke zu verfolgen. Diese Zwecke werden als aus-
schliesslich karitativ und gemeinnützig definiert (Art. 3 Abs. 2 der
B._______-Statuten) und sollen durch die Ausbreitung und alltagsnahe
Umsetzung des Evangeliums von Jesus Christus (Art. 3 Abs. 2 lit. a der
B._______-Statuten), die Förderung des geistlichen Lebens in der örtli-
chen Gemeinde nach den Grundsätzen der Bibel (Art. 3 Abs. 2 lit. b der
B._______-Statuten), die Gründung und Förderung biblischer Gemeinden
(Art. 3 Abs. 2 lit. c der B._______-Statuten), die Förderung von sozialem
und uneigennützem Engagement für Menschen in Not (Art. 3 Abs. 2 lit. d
der B._______-Statuten), die Förderung und altersgerechte Betreuung
von Kindern und Jugendlichen (Art. 3 Abs. 2 lit. e der B._______-
Statuten), die Unterstützung der Mitgliedsgemeinden in der Wahrneh-
mung ihrer gemeinnützigen humanitären Aktivitäten (Art. 3 Abs. 2 lit. f der
B._______-Statuten), die Förderung der missionarischen und sozialen
Arbeit im Ausland durch Aussendung von Missionaren, Ärzten, Kranken-
schwestern, Agronomen, Lehrern, Baufachleuten, Handwerkern und
Fachpersonal in weiteren Bereichen sowie die Schulung der einheimi-
schen Bevölkerung in geistlichen, medizinischen, landwirtschaftlichen und
weiteren Bereichen erreicht werden (Art. 3 Abs. 2 lit. g der B._______-
Statuten). Die B._______-Statuten verlangen sodann, dass die Be-
schwerdeführerin als Mitgliedsverein der B._______ biblisch ausgerichtet
B-5438/2014
Seite 20
sei, die Glaubensgrundsätze der B._______ teile und regelmässige öf-
fentliche Gottesdienste anbiete (Art. 4 der B._______-Statuten).
8.4.5 Insgesamt scheint die Beschwerdeführerin mit ihrer Verbandstätig-
keit tatsächlich allein oder doch überwiegend missionarische Zwecke zu
verfolgen. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz erwei-
sen sich damit als begründet, schlüssig und nachvollziehbar.
9.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die angefochtene Ver-
fügung auf Art. 24 KJFG und damit auf eine falsche Rechtsnorm abge-
stützt. Bei Art. 24 KJFG handle es sich um eine "Evaluationsklausel", wel-
che nicht für die Überprüfung der Gesetzeskonformität der Aktivitäten
glaubensbasierter Organisationen herangezogen werden dürfe. Vielmehr
müsse die Vorinstanz im Rahmen von ablehnenden Entscheiden gegen
Gesuche gemäss Art. 9 KJFG in Verbindung mit Art. 12 bis 14 KJFV oder
Art. 7 Abs. 2 KJFG in Verbindung mit Art. 6 und 7 KJFV die zentrale
Rechtsnorm von Art. 2 KJFG auslegen und eine korrekte Subsumption
des jeweiligen Sachverhalts unter diese Norm vornehmen.
In der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2014 hat die Vorinstanz
dargelegt, sie habe das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen
für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten gestützt auf Art. 7
Abs. 2 KJFG und Art. 6 bis 7 KJFV geprüft sowie in Anwendung der
Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen
nach dem KJFG geprüft. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, sie über-
prüfe gemäss Art. 24 KJFG die im Rahmen des Gesetzes gewährten
Finanzhilfen unter anderem regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit. Die
Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen
sei ein zentrales Element der Kinder- und Jugendpolitik des Bundes (vgl.
Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6809 f.). Die durch das KJFG unterstütz-
ten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bil-
dungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen
durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig persönlich entfalten und schritt-
weise sozial, kulturell und politisch integrieren können.
Die Ablehnung der Gewährung von Finanzhilfen hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nach dem Gesagten nicht ausschliesslich mit
Art. 24 KJFG begründet. Vielmehr hat sie lediglich die aktuell vollzogene
Praxisänderung auf Art. 24 KJFG abgestützt, was das Bundesverwal-
tungsgericht bereits als nicht zu beanstanden qualifiziert hat (Urteil des
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Seite 21
Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.3 sowie
vorangehend E. 8.1). Materiell hat die Vorinstanz die verfügte Gesuchs-
abweisung mit Art. 7 Abs. 2 KJFG in Verbindung mit Art. 6 und 7 KJFV
begründet. Ausserdem hat sie, wie von der Beschwerdeführerin gefordert,
eine ausführliche Prüfung der Zweckkonformität der beschwerdeführeri-
schen Tätigkeiten vorgenommen (vgl. E. 7, insbes. E. 7.3.1 bis 7.3.4). Die
Argumentation der Beschwerdeführerin, die Abweisung ihres Finanzhilfe-
gesuchs beruhe auf einer falschen gesetzlichen Grundlage, erweist sich
damit als ungerechtfertigt.
10.
Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, die Vorinstanz habe die vorlie-
gend zentrale Zweckbestimmung von Art. 2 KJFG falsch ausgelegt. Die
Auslegung eines ausdrücklichen Zweckartikels wie Art. 2 KJFG habe in
erster Linie vom Wortlaut des Artikels auszugehen. Die ratio legis der Be-
stimmung sei im Zusammenhang mit den anderen gesetzlichen Regelun-
gen zu eruieren. Art. 6 KJFG verweise ausdrücklich auf Art. 11 Abs. 2 BV.
Zur Auslegung seien die Sozialziele gemäss der Bundesverfassung sowie
die KRK hinzuzuziehen. Die Vorinstanz habe es in pflichtwidriger Weise
unterlassen, das Verfassungsrecht bei der Auslegung von Art. 2 KJFG zu
berücksichtigen. Die Begriffe des Erziehungs- oder Kindeswohls würden
im Allgemeinen nicht einheitlich ausgelegt. Das BSV vertrete hierbei of-
fenbar die Konzeption einer formal-bewertungs-orientierten Erziehung,
was insbesondere dann kritisch sei, wenn sie gegen materiale Persön-
lichkeitsideale wie Tugenden, Gesinnungen und Glaubensüberzeugungen
ins Feld geführt werde. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Aktivitäten
der ausserschulischen Arbeit gemäss Art. 3 KJFG müsse schliesslich
gemäss der Botschaft als wichtige Voraussetzung für die Erreichung des
in Art. 2 KJFG genannten Zwecks beachtet werden. Die Vorinstanz führe
nicht aus, inwiefern die Beschwerdeführerin hinter dieser Aufforderung
zurückbleibe.
10.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar
oder sind verschiedene Deutungen möglich, muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Ausle-
gungselemente wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und
ihres Zwecks. Wichtig ist ausserdem die Bedeutung, die der Norm im
Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien
sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um
den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, BGE 129 II 114
B-5438/2014
Seite 22
E. 3.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine be-
sondere Stellung zu (BGE 128 I 288 E. 2.4). Die Rechtsprechung lässt
sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralis-
mus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element
ab, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergibt
(BGE 125 II 333 E. 5 m.w.H.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene
zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 130 II 65 E. 4.2). Aller-
dings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter
Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbe-
stimmung ihre Schranke (Art. 190 BV; BGE 131 II 697 E. 4.1, BGE 129 II
249 E. 5.4).
10.2 Der Wortlaut der umstrittenen Bestimmung von Art. 2 KJFG mit dem
Titel "Zweck" lautet wie folgt:
Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a. in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b. sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die
Gemeinschaft übernehmen;
c. sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
Dieser Wortlaut gibt die wesentlichen Überlegungen wieder, welche an-
lässlich der Formulierung des Gesetzesentwurfes zur Debatte standen.
Indessen erfordert die konkrete Umsetzung der Zweckbestimmung auf
einen individuellen Fall eine genauere Klärung der Ideen des Gesetzge-
bers. Die vorangehend dargelegten drei Kriterien, welche die mit dem
neuen Gesetz bezweckte Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendli-
chen umschreiben, erlauben es nicht in jedem konkreten Einzelfall ein-
deutig, die vom Gesetz zu fördernden Aktivitäten von den nicht unterstüt-
zungsberechtigten Aktivitäten zu unterscheiden. Die Vorinstanz hat daher
in zulässiger Weise für die Auslegung der Zweckbestimmung des KJFG –
wie übrigens auch die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ans Bun-
desverwaltungsgericht mehrfach – die Botschaft zum Gesetzesentwurf zu
Rate gezogen. So führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom
19. Dezember 2014 nachvollziehbar aus, es sei bei der Erfüllung der
Zweckbestimmung des KJFG besonders auf die Bedürfnisse, Interessen
und Wünsche von Kindern und Jugendlichen einzugehen. Das Ziel der
Kinder- und Jugendförderung liege folglich primär und in einem umfas-
senden Sinn in der Förderung des Wohlbefindens, der Kompetenzen und
der Integration von Kindern und Jugendlichen. Die Aktivitäten einer Orga-
B-5438/2014
Seite 23
nisation müssten demnach vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen
der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Gemäss der Botschaft
zum KJFG sollten die vom Gesetz unterstützten Organisationen Kindern
und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in
denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwil-
lig engagieren, Verantwortung übernehmen und Schlüsselkompetenzen
erlangen können. Zentral sei, dass die Förderung der Kinder und Jugend-
lichen der Befähigung derselben diene und nicht einem anderweitigen
Ziel (vgl. dazu auch E. 7.1). Dieses Verständnis der Zweckbestimmung
des KJFG liegt innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. dazu vo-
rangehend E. 2.2) und ist bundesverwaltungsgerichtlich zu schützen.
10.3 Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Replik in diesem Zusammen-
hang mehrseitige Abhandlungen zu Art. 3 KJFG wieder. Die Relevanz
dieser Abhandlungen für das vorliegende Verfahren ist auf den ersten
Blick nicht zu erkennen. Gewiss hängt Art. 3 KJFG mit der erwähnten
Zweckbestimmung thematisch zusammen resp. konkretisiert jene in Be-
zug auf den Zugang zu den unterstützenswerten Aktivitäten. Damit ist Art.
3 KJFG im Rahmen der Verteilung von Subventionen für die Betriebs-
struktur und für regelmässige Aktivitäten nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zweifel-
los zu berücksichtigen. Vorliegend wurde die mit der angefochtenen Ver-
fügung vorgenommene Abweisung des Unterstützungsgesuchs der Be-
schwerdeführerin jedoch nicht mit Art. 3 KJFG begründet. Die Vorinstanz
hat denn auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Beschwerdeführerin
verstosse gegen Art. 3 KJFG. Damit ist die Frage, ob die Beschwerdefüh-
rerin einen diskriminierungsfreien Zugang zu ausserschulischen Aktivitä-
ten erlaube oder gegen Art. 3 KJFG verstosse, in casu nicht Streitgegen-
stand und entsprechend nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu
beurteilen.
11.
Die Beschwerdeführerin kritisiert darüber hinaus die "religionssoziologi-
sche Beweisführung des BSV" und stellt sich auf den Standpunkt, die Vo-
rinstanz hätte den von ihr verwendeten Begriff der Bekehrung resp. des
Konversionschristentums selber herleiten müssen. Die von der Vorinstanz
vertretene Definition sei nicht verwertbar, da die Originalquelle den Par-
teien nicht zugänglich gemacht worden sei. Sinngemäss macht die Be-
schwerdeführerin geltend, sie würde kein Konversionschristentum im
Sinne der von der Vorinstanz vertretenen Definition betreiben.
B-5438/2014
Seite 24
Auf die einzelnen religionssoziologischen Fachbegriffe und verschiede-
nen Definitionen der Missionartätigkeit sowie der evangelikalen Bewe-
gung einzugehen würde den Rahmen der vorliegenden Urteilsbegrün-
dung sprengen. Wesentlich ist vorliegend einzig und allein, ob die Aktivi-
täten der Beschwerdeführerin dem Zweck des KJFG entsprechen oder
nicht. Weitere Definitionen vorzunehmen ist für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde nicht erforderlich. Entsprechend erübrigen sich
diesbezügliche weitergehende Nachforschungen des Bundesverwal-
tungsgerichts. Dass die Beschwerdeführerin glaubensbasierte Aktivitäten
durchführt, wurde bereits in der Erwägung 8 dargelegt. Die Beschwerde-
führerin ihrerseits hat sich – wie von der Vorinstanz zu Recht moniert –
mit der vorliegend entscheidenden Frage, inwiefern sie ihre Aktivitäten
ausschliesslich auf den Zweck des KJFG, das heisst insbesondere auf
die Bedürfnisse, Interessen und Wünsche von Kindern und Jugendlichen
ausrichte, in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht nicht be-
schäftigt. In der Replik hat sich die Beschwerdeführerin zwar einlässlich
mit den Missionsprinzipien der B._______ sowie mit einigen derer huma-
nitären Missionsprojekten im Ausland befasst. Eine fallbezogene Ausei-
nandersetzung mit den einzelnen eigenen Aktivitäten innerhalb der
Schweiz (vgl. Art. 4 lit. a KJFG) fehlt demgegenüber gänzlich. Anders als
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik glauben machen will, oblag es so-
dann im vorinstanzlichen Verfahren ihr als Gesuchstellerin, nachzuwei-
sen, dass die von ihr betriebenen Aktivitäten dem Zweck des KJFG ent-
sprechen (vgl. E. 8.2). Art. 12 VwVG betrifft entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin nicht die Beweislastverteilung im Verwaltungsverfahren,
sondern die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen. Die Be-
weislastverteilung beruht auch im Verwaltungsverfahren – ausdrücklich
anderslautende Regelungen ausgenommen – auf der allgemeinen Be-
weisregel gemäss Art. 8 ZGB (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Die religionswis-
senschaftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ändern somit
nichts an den bisherigen Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsge-
richts.
12.
Gleichfalls beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von
Treu und Glauben. Hiernach könne eine unangekündigte Praxisänderung
nicht dazu führen, dass ein Betroffener einen Rechtsverlust erleide, den
er hätte vermeiden können, wenn er die Praxis bereits zuvor gekannt hät-
te.
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Seite 25
Die Vorinstanz führt in Bezug auf den Grundsatz von Treu und Glauben
aus, eine Praxisänderung sei rechtmässig, wenn eine andere Interpretati-
on des Rechts – beispielsweise aufgrund veränderter Umstände – besser
dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder der Verordnung entspreche als
die bisherige Praxis. Das Interesse an der materiell richtigen Rechtsan-
wendung überwiege so das Interesse der Rechtssicherheit. Im Falle einer
Änderung der materiell-rechtlichen Grundlagen gebe es keinen allgemei-
nen Vertrauensschutz. Vorliegend hätten ab 2013 neue gesetzliche
Grundlagen gegolten. Die kurze Geltungsdauer des neuen Gesetzes und
dessen Rechtsbeständigkeit hätten sich damit noch nicht auf eine länger-
dauernde Praxis beziehen können.
12.1 Eine Praxis muss geändert werden, wenn sich erweist, dass das
Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechts-
anwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen
besser entspricht. Die Änderung einer bestehenden Praxis ist im Allge-
meinen mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern erstens ernsthafte und
sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die umso gewichtiger
sein müssen, je länger die als nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechts-
anwendung gehandhabt worden ist, wenn zweitens die neue Praxis
grundsätzlich, für die Zukunft wegleitend und für alle gleichartigen Sach-
verhalte erfolgt, wenn drittens das Interesse an der richtigen Rechtsan-
wendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, das
heisst die neue Lösung einer besseren Erkenntnis der ratio legis, verän-
derten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen
entspricht und wenn viertens die Praxisänderung keinen Verstoss gegen
Treu und Glauben darstellt. Letzteres Gebot impliziert namentlich, dass
aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Rechtsnachteil
erwachsen darf (RENE WIEDERKEHR, PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 1660-1665).
Eine neue Praxis ist in der Regel sofort und in allen hängigen Verfahren
anzuwenden. Grundsätzlich kann der neuen materiell-rechtlichen Praxis
nicht der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegengehal-
ten werden. Der Vertrauensschutz kann jedoch in Bezug auf ein Rechts-
mittelverfahren verlangen, dass einer beschwerdeführenden Partei vor-
gängig das rechtliche Gehör und die Gelegenheit zum Rückzug der Be-
schwerde zu gewähren ist. Ebenfalls kann dieser erfordern, dass im An-
lassfall die neue Praxis noch nicht angewendet wird, wenn der Betroffene
einen Rechtsverlust erleiden würde, den er hätte vermeiden können,
wenn er die neue Praxis bereits gekannt hätte (dies gilt zum Beispiel bei
B-5438/2014
Seite 26
der Änderung der Berechnung von Rechtsmittelfristen, der Auslegung
von Formvorschriften für die Einlegung eines Rechtsmittels oder bei der
Zuständigkeit; RENE WIEDERKEHR, PAUL RICHLI, ebd., N. 1683-1685).
12.2 Die Vorinstanz hat ihre Praxis insofern geändert, als sie gestützt auf
das neue KJFG erstmals umfassend prüfte, ob glaubensbasierte Organi-
sationen, welche die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrund-
lagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellen (missionarische Tätigkeit), nach
dem neuen Gesetz nicht beitragsberechtigt sind. Nachdem das KJFG erst
seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft war und sich zu diesem noch kei-
ne eigene Praxis gebildet hatte, konnte das Vorgehen der Vorinstanz für
die Beschwerdeführerin kaum völlig überraschend kommen. Die Be-
schwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren denn auch nicht die Pra-
xisänderung an und für sich, sondern vielmehr deren Auswirkungen auf
das eigene Gesuch um Finanzhilfen, indem sie sich auf den Grundsatz
von Treu und Glauben beruft. Sinngemäss macht sie damit geltend, sie
habe sich auf die bisherige Praxis verlassen und in diesem Vertrauen das
Gesuch um Finanzhilfen eingereicht. Tatsächlich ist mit Blick auf den
Grundsatz von Treu und Glauben von Bedeutung, dass die Vorinstanz ih-
re Praxisänderung den bisher anspruchsberechtigten Organisationen
nicht vorgängig angekündigt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.4). Für die Beschwerdeführerin ist
jedoch kein Rechtsnachteil durch die unangekündigte Praxisänderung
erwachsen im Vergleich zur Situation, die bestehen würde, hätte die Vor-
instanz ihre Praxis vorgängig angekündigt (vgl. hierzu die unter E. 12.1
Abs. 2 aufgeführten Beispiele an möglichen Rechtsnachteilen). Obwohl
die Beschwerdeführerin von der neuen Gesetzesauslegung der Vo-
rinstanz erst mit der ihr Gesuch ablehnenden Verfügung erfuhr, ist nicht
davon auszugehen, dass sie im Falle einer vorgängigen Ankündigung
dieser neuen Praxis sowohl auf das Gesuch um Finanzhilfen als auch auf
die Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet hätte.
Damit sind ihr weder in verfahrensrechtlicher noch in kostenmässiger
Hinsicht vermeidbare Nachteile entstanden.
13.
Die Beschwerdeführerin stützt sich überdies auf den Grundsatz der
Rechtsgleichheit. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich in der an-
gefochtenen Verfügung nicht dazu geäussert, inwiefern sie von ihrem
Ermessensspielraum in allen gleich gelagerten Fällen Gebrauch gemacht
habe. Zwischen der Behandlung von glaubensbasierten Organisationen
und politischen Jungparteien bestehe ein sachlich nicht gerechtfertigter
B-5438/2014
Seite 27
Widerspruch. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Botschaft aus-
drücklich eine solche Ungleichbehandlung befürworte, gehe fehl. Eben-
falls gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesrat in der Bot-
schaft eine Unterscheidung zwischen sinngebenden und thematischen
Organisationen habe machen wollen. Eine solche Unterscheidung sei
denn auch weder gerechtfertigt noch durch ein öffentliches Interesse be-
gründet. Der Begriff der "sinngebenden" Organisation werde ausschliess-
lich durch die Vorinstanz verwendet und bedürfe einer allgemeinen Klä-
rung. Dass (lediglich) nicht sinngebende Organisationen mit dem Zweck
des KJFG übereinstimmten, sei als begrifflich äusserst unglücklich zu be-
zeichnen.
In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz diesbezüglich, gemäss
Art. 6 Abs. 1 lit. a KJFG könnten auch Organisationen, die nicht schwer-
punktmässig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig seien, Finanzhilfen für
Programme beantragen. Dazu nenne die Botschaft explizit Jugendabtei-
lungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Or-
ganisationen wie zum Beispiel Naturschutzorganisationen. Religiöse Or-
ganisationen demgegenüber gehörten nicht dazu. Diese stellten keine
thematischen, sondern sinngebende Organisationen dar. Deshalb erfolgte
die unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen
gegenüber thematischen Organisationen aufgrund des Normzwecks und
begründe sich im öffentlichen Interesse, indem die unterschiedlichen
Strukturen und die thematische Ausrichtung von Organisationen berück-
sichtigt würden. Diese Ungleichbehandlung sei im Lichte der stärkeren
inhaltlichen Steuerung verhältnismässig.
Den vorangehend dargelegten Argumenten der Beschwerdeführerin hält
die Vorinstanz in ihrer Duplik ausserdem entgegen, sie habe aus der Bot-
schaft keine Unterscheidung von thematischen und sinngebenden Orga-
nisationen abgeleitet, sondern beziehe sich ausschliesslich auf die Rege-
lung thematischer Organisationen im KJFG. Thematische Organisationen
verfügten über eine sachliche Ausrichtung ihres Tätigkeitszwecks und bö-
ten Programme im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendar-
beit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a KJFG an. Die Programme glaubens-
basierter Organisationen demgegenüber basierten auf einer religiösen
und wertevermittelnden Kinder- und Jugendarbeit und beinhalteten keine
organisationsspezifische Thematik. Gestützt auf diese Überlegung spre-
che die Vorinstanz in Abgrenzung zu "thematisch" von "sinngebend".
Dass Jungparteien in der Botschaft namentlich als Organisationen der
Kinder- und Jugendarbeit aufgeführt würden, begründe als solche noch
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Seite 28
keinen Anspruch auf Finanzhilfen. Diese Aufzählung besage lediglich,
dass Erwachsenenorganisationen, welche Programme im Bereich der
ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit anböten, neu unterstützt
werden könnten. Hierzu gehörten die Jugendabteilungen von Gewerk-
schaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie zum
Beispiel Naturschutzorganisationen. Die Jungparteien erfüllten den beab-
sichtigten Zweck, junge Menschen für die Politik zu interessieren. Sowohl
Jungparteien als auch glaubensbasierte Organisationen arbeiteten wert-
orientiert. Dies sei mit dem KJFG vereinbar, wenn die Förderung der jun-
gen Menschen sich am Zweck des KJFG orientiere, indem jene ihre per-
sönlichen Interessen partizipativ einbringen könnten. Die Arbeit der Jung-
parteien ermögliche eine Form der Partizipation junger Menschen und
begünstige damit deren Förderung. Das Parlament habe das KJFG in
Kenntnis der Botschaft verabschiedet und damit die Arbeit der Jungpar-
teien als Programme der Kinder- und Jugendarbeit anerkannt und auf ei-
ne saubere gesetzliche Basis gestellt.
13.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit wird in Art. 8 BV geregelt. Die
Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass recht-
liche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen
unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I
18). Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE
124 I 289 E. 3b). Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann ge-
boten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen ab-
solut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzu-
wendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3,
123 I 1 E. 2). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleich-
heitsgrundsatz, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen
Grund unterschiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 507 f.).
13.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kin-
der- und Jugendarbeit schliesst die Leistung von Finanzhilfen nach Art. 7
Abs. 2 KJFG nicht generell aus (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 6.3). In diesem Sinne folgert die Be-
schwerdeführerin zu Unrecht, dass "sinngebende" Organisationen nach
der durch die Vorinstanz vollzogenen Praxisänderung grundsätzlich kei-
nerlei Finanzhilfen gestützt auf das KJFG mehr erhalten könnten. Mass-
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Seite 29
gebend ist nämlich nicht die Tatsache, ob eine Organisation als sinnge-
bend oder glaubensorientiert einzustufen ist, sondern vielmehr die von
der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der durch diese Organisation
umgesetzten Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst
wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre
Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch-
führt, ist entscheidend, ob die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet,
die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar
missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die zu Finanzhilfen be-
rechtigende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Aus-
druck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missio-
narischer Tätigkeit (vgl. E. 7.1). Die vom Gesetzgeber gewollte und von
der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, ver-
hältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu
Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.).
13.3 Gleichfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das KJFG die
Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vorsieht. So zeigt die Botschaft
zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Schweizerischen Bundesrats in
der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendli-
chen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803-6805,
6809, 6817 und 6823 ff.; vgl. auch E. 8.2). Demgegenüber hat sich der
Bundesrat offenbar keine entsprechende Förderung der Religiosität von
Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Die religiös geprägten Grup-
pierungen werden lediglich unter der Ziff. 1.1.2.1 der Botschaft im Rah-
men der Wiedergabe des damaligen Status quo aufgeführt (Botschaft
zum KJFG], BBl 2010 6810). Entsprechend den Forderungen des Bun-
desrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und
Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die
Zweckbestimmung in Art. 2 lit. c KJFG fest, der Bund wolle dazu beitra-
gen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integ-
rieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bun-
desebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausserdem findet die Kin-
der- und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 lit. c und d KJFG, in Art. 18
Abs. 1 und 2 KJFG, in Art. 20 bis 22 KJFG sowie in Art. 26 KJFG. Der
Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in
Art. 3 KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle
Kinder und Jugendliche zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird.
Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung
von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von poli-
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Seite 30
tischen Jugendverbänden auf der anderen Seite durchaus gewollt, wobei
er hinsichtlich letzterer – wie bereits in der Erwägung 13.2 dargelegt – die
Gewährung von Finanzhilfen auch nicht grundlegend ausgeschlossen
hat. Massgebend ist jeweils die individuelle Würdigung des Einzelfalles.
Unter diesen Umständen erweist sich die (wohl sinngemäss geäusserte)
Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung des Gleichbehandlungsge-
bots als unbegründet.
14.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die angefochtene Verfügung verletze
Art. 15 BV, indem sie keine Angaben zur religiösen Neutralität enthalte.
Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, das in Art. 15 BV ver-
ankerte Neutralitätsgebot verlange die unparteiische, gleichmässige Be-
rücksichtigung der in einer pluralistischen Gesellschaft auftretenden reli-
giösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Art. 15 BV verbiete es,
nach dem Inhalt der religiösen Überzeugung zu differenzieren. Eine Diffe-
renzierung anhand qualifizierter sachlicher Gründe aufgrund wesentlicher
Tatsachen sei hingegen – gleich wie im Rahmen von Art. 8 BV – zulässig.
Die angefochtene Verfügung basiere auf sachlichen und nicht auf religiö-
sen Bewertungen.
14.1 Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Toleranz gegenüber den
verschiedenen Glaubensbekenntnissen ergibt sich als Ausfluss der Reli-
gionsfreiheit und aus dem Verbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, wegen religiöser
oder weltanschaulicher Überzeugung zu diskriminieren. Sie verbietet es
dem Staat, zu Fragen theologischer Richtigkeit Stellung zu nehmen, die
Legitimität eines Glaubens zu beurteilen und daran Rechtsfolgen zu
knüpfen. Auch die Identifikation des Staates mit einem bestimmten Glau-
ben ist nicht zulässig. Der Anspruch auf religiöse Neutralität garantiert
seinerseits, dass der Staat religiöse Überzeugungen in vergleichbaren Si-
tuationen gleich behandelt (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 269 f.).
14.2 Aus den Ausführungen in den vorangehenden Erwägungen 8 und 13
ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung der Beschwer-
deführerin vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher
Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen die Kinder- und Jugendar-
beit der Beschwerdeführerin geprüft und dem Zweck des KJFG gegen-
übergestellt hat. In derselben Weise ist die Vorinstanz auch mit den weite-
ren glaubensbasierten Jugendorganisationen verfahren. Unter diesen
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Seite 31
Umständen ist keine Ungleichbehandlung von Organisationen mit jeweils
unterschiedlichen religiösen Überzeugungen zu erkennen. Wie vorange-
hend dargelegt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte aus-
serschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
berechtigen (E. 13.2). Folglich hat die Vorinstanz glaubensbasierte Orga-
nisationen auch nicht generell vom Subventionsanspruch gestützt auf das
KJFG ausgenommen. Insgesamt ist durch die angefochtene Verfügung
keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerde-
führerin im Sinne von Art. 15 BV zu erkennen.
14.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist daher abzuweisen.
15.
15.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die-
se werden auf Fr. 2'000.– festgelegt und dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe entnommen.
15.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
16.
Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Wie in der vorangehenden Erwägung 2.1 dargelegt, handelt
es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um
Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entschei-
det das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig.
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Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2038; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Versand: 7. Juli 2016