B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
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CH-9023 St. Gallen
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Geschäfts-Nr. B-5439/2015
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______ AG,
'_______',
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur - Strategischer Einkauf
Signalanlagen und Telecom,
Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65 SBB,
Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - Beschaffung
"Produktion Weichenheizungssteuerungen Hardware" -
SIMAP-Meldungsnummer 879537 (Projekt-ID 120573),
B-5439/2015
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 13. Januar 2015 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB
(SBB AG; nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP
() unter dem Projekttitel "Produktion Weichenheizungs-
steuerungen Hardware" einen Lieferauftrag bzw. Werkvertrag im offenen
Verfahren aus. Als Offerteingabetermin wurde der 23. Februar 2015 fest-
gesetzt.
B.
Zu dieser Ausschreibung gingen fristgerecht vier Angebote ein, darunter
dasjenige der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Ende
April 2015 folgte eine Verhandlungsrunde, anlässlich welcher die Angebote
in technischer Hinsicht besprochen wurden. Jenes der Beschwerdeführerin
wurde am 28. April 2015 behandelt. Gegenstand der zweiten Verhand-
lungsrunde anfangs Juni 2015 war der kommerzielle und juristische Teil der
Ausschreibung. Die Besprechung mit der Beschwerdeführerin erfolgte am
1. Juni 2015. Eine Anbieterin wurde zu dieser Verhandlungsrunde nicht
mehr eingeladen. Die definitiven Offerten der A._______ AG und der Be-
schwerdeführerin wurden am 25. bzw. 26. Juni 2015 eingereicht. Die bei-
den anderen definitiven Offerten datieren vom 23. Februar 2015 und 1. Mai
2015.
C.
Der Zuschlag vom 18. August 2015 an die A._______ AG (nachfolgend:
Zuschlagsempfängerin) wurde am 18. August 2015 unter der SIMAP-Mel-
denummer 879537 veröffentlicht. Zur Begründung führte die Vergabestelle
an, dass die Angebote der Zuschlagsempfängerin in Wirtschaftlichkeit und
Qualität überzeugten. Sie habe zudem die Zuschlagskriterien gut erfüllt
und übertreffe den Zielwert von 300 Nutzwertpunkten deutlich. Demnach
habe sie beruhend auf die strikte Einhaltung der vier Grundsätze des öf-
fentlichen Beschaffungswesens das wirtschaftlich günstigste Angebot und
erhalte somit den Zuschlag.
Die Vergabestelle teilte der Beschwerdeführerin gleichentags schriftlich
mit, dass ihr Angebot im Wesentlichen aus preislichen Gründen nicht be-
rücksichtigt werden konnte. Am 27. August 2015 fand ein Debriefing mit
den unterlegenen Anbieterinnen statt. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte
die Vergabestelle der Beschwerdeführerin insbesondere mit, dass ihre Of-
ferte die geforderte Mindestpunktzahl von 300 Punkten erreicht habe und
B-5439/2015
Seite 3
weiter bewertet worden sei. Von allen Angeboten, welche die Mindest-
punktzahl erreicht hätten, habe dasjenige Angebot den Zuschlag erhalten,
das die beste Wirtschaftlichkeit aufgewiesen habe.
D.
Gegen die am 18. August 2015 veröffentlichte Zuschlagsverfügung hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Zuschlag zur Ver-
gabe des öffentlichen Beschaffungsauftrags (publiziert am
18.08.2015, Projekt-ID 120573, Meldungsnummer 879537) sei aufzu-
heben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen;
2. Der berücksichtigte Anbieter sei vom Vergabeverfahren auszuschlies-
sen;
3. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin als Verga-
bestelle zur vollständigen Neubeurteilung und Zuschlagsvergabe zu-
rückzuweisen;
4. Der Beschwerde sei superprovisorische, aufschiebende Wirkung zu
erteilen;
5. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz an-
gemessener Schadenersatz zuzusprechen;
6. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]."
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde ver-
schiedene Rügen vor. Sie ist insbesondere der Meinung, dass die Zu-
schlagsempfängerin einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gehabt habe.
Sie sei vorbefasst gewesen. Sie habe als bisherige Lieferantin der Be-
schaffungssache von einem unzulässigen Informationsvorsprung profitiert,
den die Vergabestelle nicht ausgeglichen habe. Dies verstosse gegen den
Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit bzw. Gleichbehandlung. Die Verga-
bestelle habe durch die Einleitung einer weiteren Verhandlungsrunde in
rechtswidriger Weise ihr Ermessen zugunsten der Zuschlagsempfängerin
überschritten. Ein Verstoss gegen das Verbot der Information über Konkur-
renzangebote sei offensichtlich. Nur die aufschiebende Wirkung ermögli-
che eine angemessene Vergabe des Lieferauftrags an den Anbieter mit
dem besten Angebot. Die Zuschlagsempfängerin hätte vom Verfahren aus-
geschlossen werden sollen bzw. hätte ihr der Zuschlag nicht erteilt werden
dürfen.
E.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 7. September 2015 hat der In-
struktionsrichter bis zum definitiven Entscheid über den Antrag betreffend
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Seite 4
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen un-
tersagt, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präju-
dizieren können, insbesondere den Abschluss des Vertrages mit der Zu-
schlagsempfängerin. Ausserdem ist die Vergabestelle ersucht worden, zu
den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin, namentlich betref-
fend die aufschiebende Wirkung, Stellung zu nehmen. Der Zuschlagsemp-
fängerin ist eine Stellungnahme freigestellt worden.
F.
Die Vergabestelle hat sich mit Eingabe vom 21. September 2015 verneh-
men lassen, wobei sie folgende Anträge stellt:
"1. Die Beschwerde sei materiell vollumfänglich abzuweisen;
2. Der Antrag auf Schadenersatz sei vollumfänglich abzuweisen".
In prozessualer Hinsicht beantragt die Vergabestelle:
"1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen
und der Beschwerde sei die superprovisorisch gewährte aufschie-
bende Wirkung zu entziehen;
2. Der Antrag auf Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 18.08.2015
sei abzuweisen und es sei ohne weiteren Schriftenwechsel über die
prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden;
3. Der Antrag auf Ausschluss des berücksichtigten Anbieters aus dem
Vergabeverfahren sei abzuweisen;
4. [Akteneinsicht]."
Die Vergabestelle legt dar, dass die Zuschlagsempfängerin nicht in rechts-
widriger Weise mit der Beschaffung vorbefasst gewesen sei. Zur Sicher-
stellung der Gleichbehandlung seien Massnahmen ergriffen worden. Das
spezifische Know-How, das sich die Zuschlagsempfängerin in der Funktion
als bisherige Lieferantin angeeignet habe, könne ihr nicht als unzulässiger
Vorteil vorgehalten werden. Die Ränge der Beschwerdeführerin und der
Zuschlagsempfängerin seien aufgrund der kommerziellen Verhandlungen
gleich geblieben. Bereits nach der technischen Bereinigung der Angebote
sei die Zuschlagsempfängerin auf dem ersten Rang gewesen. Die Verga-
bestelle habe der Zuschlagsempfängerin nicht vertrauliche Informationen
zukommen lassen. Die Vergabestelle und die Öffentlichkeit hätten ein gros-
ses Interesse an der sofortigen Umsetzung des Zuschlagsentscheids. Es
bestehe die Gefahr von Betriebsstörungen und Betriebsausfällen während
der Wintermonate 2016/17 infolge Verschiebung geplanter notwendiger
Projekte. Zudem müssten die Instandhaltungsarbeiten mittels Ersatzteillo-
gistik gesichert werden. Diese Gründe überwögen die privaten Interessen
der Beschwerdeführerin.
B-5439/2015
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 hat die Beschwerdeführerin Stellung ge-
nommen. Darin hält sie an ihren Rechtsbegehren fest und verlangt zusätz-
lich die Abweisung sämtlicher prozessualer Anträge der Vergabestelle so-
wie die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels unter Einräumung ei-
ner angemessenen Frist. Die Zuschlagsempfängerin sei mangels weiterer
bekannter Bezugsquellen faktisch auch als Lieferantin vorgegeben gewe-
sen. Dadurch sei ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil geschaffen worden.
Da die Vergabestelle Massnahmen zur Vermeidung dieses Vorteils unter-
lassen habe, hätte die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren ausgeschlos-
sen werden sollen bzw. hätte ihr der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen.
Durch das Wissen um die in den vergangenen Jahren direkt mit der
Vergabe zusammenhängenden Jahresumsätze mit dem Ersatzteil- und
Regiegeschäft habe die Zuschlagsempfängerin einen unzulässigen Infor-
mationsvorsprung gehabt, der zum Ausschluss hätte führen müssen. Dass
die Zuschlagsempfängerin die Preise nach der technischen Bereinigung
massiv gesenkt habe, sei nicht anders erklärbar, als dass entsprechende
Informationen über die Preise der Mitbewerber seitens der Vergabestelle
an die Zuschlagsempfängerin übermittelt worden seien.
H.
Die Vergabestelle hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 zu den prozessu-
alen Anträgen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gesuchs um auf-
schiebende Wirkung ausführlich Stellung genommen. Die Vergabestelle
hält an ihren Rechtsbegehren fest und beantragt zudem in prozessualer
Hinsicht, dass kein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen sei. In Ergän-
zung ihrer Vernehmlassungsbegründung führt sie aus, es sei keine Anbie-
terin verpflichtet oder gar gezwungen gewesen, einzelne Komponenten bei
der Zuschlagsempfängerin zu beziehen. Die von ihr und der Beschwerde-
führerin angebotenen Stundensätze für Regiearbeiten differenzierten nur
wenig. Auch die Summe der Komponenten der Hardware von Beschwer-
deführerin und Zuschlagsempfängerin differiere nicht dermassen, dass da-
von auszugehen wäre, dass letztere die Hardware mittels höheren Regie-
stundensätzen quersubventioniert hätte. Sämtliche Anbieterinnen hätten
die gleichen Möglichkeiten gehabt, ihre preislichen Angebote nach der
technischen als auch nach der kommerziellen Durchsprache anzupassen.
Alle Anbieterinnen hätten die gleichen Informationen und Ausgangslage
gehabt und ihre Preise entsprechend kalkulieren können. Das rechtliche
Gehör sei genügend gewahrt. Wenn die Beschwerdeführerin die Möglich-
keit, zur Stellungnahme der Vergabestelle vom 21. September 2015 eine
Eingabe zu machen, nicht umfassend genützt habe, sei das ihr eigenes
B-5439/2015
Seite 6
Verschulden. Dies dürfe nicht zu einer unnötigen Verzögerung des Ent-
scheids über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde führen.
I.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 hat sich die Vergabestelle im We-
sentlichen ergänzend zu S. 76 der Schemata, zu den Verweisen auf die
Hersteller der Komponenten und zu der Aufnahme der Komponenten in die
Preisblätter geäussert und die Beilagen 14 und 15 der Submissionsakten
nachgereicht.
Diese Eingabe der Vergabestelle ist der Beschwerdeführerin ohne Beila-
gen mit Verfügung vom 10. November 2015 zur Kenntnis zugestellt wor-
den.
J.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit
sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m.
Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öf-
fentliche Beschaffungswesen [BöB], SR 172.056.1). Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet auch über Gesuche um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann
die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt wer-
den.
1.3 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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Seite 7
(Government Procurement Agreement [GPA], SR 0.632.231.422) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Das BöB ist anwendbar,
wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), der
Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte
Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden
Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetat-
bestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
1.4 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales
Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) am 1. Juni 2002 wurden die
Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das
öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3
Bilaterales Abkommen Schweiz-EG sowie Anhang II B). Im Sektorenbe-
reich Eisenbahnen (Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen) sind die SBB
– die vorliegende Vergabestelle –, diejenigen Unternehmen, bei denen die
SBB AG die Aktienmehrheit besitzt, sowie die anderen Betreiber von Ei-
senbahnanlagen, welche unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes
stehen, dem BöB direkt unterstellt (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-
4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1.4.2).
1.5 Die Vergabestelle geht in Ziffer 2.1 der Ausschreibung vom 13. Januar
2015 von einem Lieferauftrag in Form eines Werkvertrags aus. Nach Art. 5
Abs. 1 Bst. a BöB bedeutet der Begriff "Lieferauftrag" einen Vertrag zwi-
schen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Beschaffung be-
weglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Miet-
kauf. Der Preis des berücksichtigten Angebots überschreitet zweifelsfrei
die für Lieferungen der Vergabestelle im vorliegenden Sektorenbereich gel-
tende Schwelle von Fr. 700'000.– (Art. 6 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 BöB).
1.6 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Ver-
fügung – der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders be-
rührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse ist eben-
falls zu bejahen: Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der am 18. Au-
gust 2015 publizierte Zuschlag aufzuheben und ihr zu erteilen. Sie ist an
zweiter Stelle rangiert. Demnach würde die Aufhebung der Zuschlagsver-
fügung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geben, selbst den Zu-
schlag zu erhalten. Aufgrund dessen hat die Beschwerdeführerin ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
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Seite 8
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), welches nach wie vor aktuell und praktisch
ist (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 14 E. 4.4).
1.7 Die Anfechtung der am 18. August 2015 publizierten Zuschlagsverfü-
gung ist fristgerecht erfolgt (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Form der Be-
schwerde ist gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss frist-
gerecht bezahlt worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung ist somit grundsätzlich einzugehen.
Nicht eingegangen werden kann nur auf das Schadenersatzbegehren der
Beschwerdeführerin. Dieses kann erst nach Feststellung der Rechtswidrig-
keit im vorliegenden Verfahren eingereicht werden (vgl. Art. 35 Abs. 1 und
3 BöB; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs-
rechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1414).
1.8 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah-
men der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid
des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in
BVGE 2009/19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides bildet allein der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu-
kommt. Diese kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht von Amtes we-
gen, sondern nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 BöB;
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1339 i.V.m. Rz. 1331). Vorliegend
enthält die Beschwerde ein entsprechendes Begehren.
2.2 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, welche Rechtspre-
chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Da-
nach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die
für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E.
3 und Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November
2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensi-
veffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte,
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Seite 9
zeigt, dass sich der Gesetzgeber der Bedeutung dieser Anordnung im Sub-
missionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als
notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise ge-
währt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19,
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Trifft dies
zu, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Das-
selbe gilt für den Fall, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts prima facie aller Voraussicht nach nicht gegeben ist (Zwischenverfü-
gung des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 3.1).
Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder beste-
hen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung
aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwä-
gung einzubeziehen sind – nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen
Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich
das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2)
im Grundsatz zu eigen gemacht hat – einerseits die Interessen der Be-
schwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag
zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des
BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber ste-
hen die öffentlichen Interessen, welche die Auftraggeberin wahrzunehmen
hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich
festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Ge-
fahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff.,
insbesondere S. 1197 und – vergleichbar – auch S. 1199; vgl. zum Ganzen
den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, aus-
zugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1). Entsprechend hält das Bun-
desgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantona-
len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. No-
vember 1994 / 15. März 2001 (IVöB, SR 172.056.4) fest, dass dem öffent-
lichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeent-
scheids von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer
2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne
auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich
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Seite 10
der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der
ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei – insbe-
sondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und Ziff. 7
Bst. a GPA – die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Ver-
hinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden
lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen im Wesentlichen drei The-
men: Vorbefassung der Zuschlagsempfängerin als bisherige Lieferantin,
zwingender Bezug von Komponenten des Beschaffungsgegenstands bei
ihr sowie Veränderung ihres preislichen Angebots im Rahmen der zweiten
Verhandlungsrunde.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zum Thema Vor-
befassung vor, die Zuschlagsempfängerin sei bereits an der Vorbereitung
der Ausschreibung beteiligt gewesen. Sie habe als bisherige Lieferantin
des ausgeschriebenen Produkts über Information über bestimmte techni-
sche Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes verfügt. Sie habe
Preisinformationen gehabt. Einzelne Stücklistenpositionen seien nicht kor-
rekt aufgeführt worden bzw. bei den aufgeführten Lieferanten nicht be-
schaffbar gewesen. Als bestehende Lieferantin habe sie als einzige Anbie-
terin über diese Informationen verfügt. Weil die Konkurrenten bei ihr die
Preise für einzelne Komponenten hätten anfragen müssen, habe sie auch
die Information erhalten, welche Konkurrenten sich an der Ausschreibung
beteiligten. Bereits diese Tatsachen hätten zu einem Ausschluss der Zu-
schlagsempfängerin vom Verfahren führen müssen, da dieser Wettbe-
werbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen worden sei. Sie
habe einen beträchtlichen Informationsvorsprung gehabt, was im Lichte
des Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig sei. Die Offenlegung ihres
Wissensvorsprungs habe man pflichtwidrig unterlassen (S. 5). Als bishe-
rige Lieferantin der ausgeschriebenen Produkte habe die Zuschlagsemp-
fängerin insbesondere exakte Informationen über die Mengen zum Ersatz-
teilgeschäft und die jährlichen Aufwendungen für Regiearbeiten gehabt,
welche den anderen Anbietern bei der Ausschreibung nicht bekannt ge-
macht worden seien. Dadurch habe sie von einem unzulässigen Informati-
onsvorsprung profitiert, was gegen den Grundsatz der Wettbewerbsgleich-
heit bzw. Gleichbehandlung verstosse (S. 6).
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Seite 11
3.1.2 In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2015 wendet die Verga-
bestelle ein, ein allfälliges Wissen darum, ob sich die potenziellen Anbieter
an der Ausschreibung beteiligten oder nicht, stelle keinen unzulässigen
Wettbewerbsvorteil der Zuschlagsempfängerin dar (S. 8 Rz. 16). Zu einem
früheren Zeitpunkt habe auch die Beschwerdeführerin die Vergabestelle
mit Weichenheizungssteuerungen beliefert und sich somit analog der Zu-
schlagsempfängerin spezifisches Know-How angeeignet. Demzufolge
müsste sie selbst als vorbefasst aus dem Verfahren gewiesen werden (S. 8
Rz. 17). Die Zuschlagsempfängerin sei zu keinem Zeitpunkt bei der Erar-
beitung der Ausschreibungsunterlagen beigezogen worden (S. 10 Rz. 20).
Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass gewisse Stücklistenpositio-
nen nicht korrekt aufgeführt worden seien, handle sie wider besseres Wis-
sen und entgegen der eigenen Ausführungen gemäss Rückmeldung auf
die Pendenzenliste vom 28. April 2015 (S. 11 Rz. 21). Die Zuschlagsemp-
fängerin sei nicht in rechtswidriger Weise mit der Beschaffung vorbefasst
gewesen. Als bisherige Lieferantin sei sie bewusst nicht in die Erarbeitung
der Ausschreibungsunterlagen miteinbezogen worden (S. 11 Rz. 22). Dass
sie als bisherige Lieferantin aufgrund der langjährigen Erfahrung gegen-
über den anderen Mitbewerbern einen faktischen Vorteil aufweisen könne,
dürfe ihr nicht angelastet werden (S. 12 Rz. 22). Das spezifische Know-
How, das sie sich als bisherige Lieferantin für die ausgeschriebenen Pro-
dukte angeeignet habe, könne ihr nicht als unzulässiger Vorteil vorgehalten
werden (S. 12 f. Rz. 23). Die Tatsache alleine, bisherige Lieferantin gewe-
sen zu sein, führe nicht zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil (Stel-
lungnahme vom 15. Oktober 2015, S. 4 Rz. 9).
3.1.3 Gemäss Art. VI Ziff. 4 GPA dürfen die Beschaffungsstellen nicht auf
eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die
ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge
einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen
für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Während das
BöB die Vorbefassung nicht regelt, ist in die Verordnung über das öffentli-
che Beschaffungswesen mit Änderung vom 18. November 2009 per 1. Ja-
nuar 2010 (AS 2009 6149) eine einschlägige Bestimmung aufgenommen
worden. Nach Art. 21a Abs. 1 Bst. a VöB schliesst die Vergabestelle Anbie-
terinnen aus einem Verfahren aus, wenn diese an der Vorbereitung der
Beschaffung beteiligt waren und der ihnen dadurch entstandene Wettbe-
werbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann. Eine
Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass dieser Ausschluss den wirk-
samen Wettbewerb unter den Anbietern gefährdet (Art. 21a Abs. 1 Bst. b
B-5439/2015
Seite 12
VöB). Auf den Ausnahmecharakter dieser Konstellation wird im Erläutern-
den Bericht zur Änderung der Verordnung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 18. November 2009 (im Folgenden: Erläuternder Bericht)
ausdrücklich hingewiesen (S. 14). Art. 21 Abs. 2 VöB enthält eine beispiel-
hafte Aufzählung von "Möglichkeiten", "wie die Auftraggeberin den Wettbe-
werbsvorteil der vorbefassten Anbieterin ausgleichen kann" (Erläuternder
Bericht, S. 14; siehe hierzu das Urteil des BVGer B-1358/2013 vom 23. Juli
2013 E. 4.2).
3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zwischenentscheid
B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 5.1 erwogen, dass sich die im Bun-
desbeschaffungsrecht geltenden Grundsätze zur Vorbefassung direkt aus
dem in E. 3.1.3 hiervor erwähnten Art. VI Ziff. 4 GPA ergeben. Weiter ist
unter Hinweis auf den Entscheid der Rekurskommission über das öffentli-
che Beschaffungswesen BRK 2006-004 (auszugsweise publiziert in: BR
2006, S. 190) festgehalten worden, es gehe bei den Regeln der Vorbefas-
sung um eine spezielle Form der Anwendung des Gleichbehandlungsge-
botes seitens der Vergabestelle gegenüber den Anbietenden, welche sich
auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a BöB stütze. Davon ist im Folgenden auszugehen.
3.1.5 Eine Vorbefassung liegt vor, wenn ein Anbieter bei der Vorbereitung
eines Submissionsverfahrens mitgewirkt hat, sei es durch das Verfassen
von Projektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen
oder durch das Informieren der Beschaffungsstelle über bestimmte techni-
sche Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes (Zwischenentscheid des
BVGer B-4621/2001 vom 6. Oktober 2008 E. 5.2 mit Verweis auf das Urteil
des BGer 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3.1). Indem die Zuschlags-
empfängerin das zu beschaffende Gut bisher der Vergabestelle lieferte,
dieses so bereits vor der Ausschreibung der Beschaffung im technischen
und preislichen Detail genau kannte und sich die Vergabestelle daher von
ihr über bestimmte technische Spezifikationen informieren lassen musste,
ist sie als in diesem Sinne vorbefasst anzusehen, was die Vergabestelle
nicht bestreitet. Hingegen wurde die Zuschlagsempfängerin nicht in die Er-
arbeitung der Ausschreibungsunterlagen als solche miteinbezogen. Aus
den Akten ist jedenfalls nichts Gegenteiliges ersichtlich. Die Vorbefassung
der Zuschlagsempfängerin ergibt sich vorliegend allein aus der Tatsache,
dass es sich bei ihr um die bisherige Lieferantin des Beschaffungsguts han-
delt.
3.1.6 Vorab ist klarzustellen, dass die Vergabestelle nicht unter Berufung
auf Art. 21a Abs. 1 Bst. b VöB (vgl. dazu E. 3.1.3 hiervor) geltend macht,
B-5439/2015
Seite 13
ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin sei nicht möglich gewesen, weil
sonst zu wenig potenzielle Anbieter übrig geblieben wären.
3.1.7 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vergabestelle mit hinrei-
chenden Massnahmen dafür gesorgt hat, dass der aus der Vorbefassung
resultierende Wettbewerbsvorteil der Zuschlagsempfängerin ausgeglichen
werden konnte. Wie in E. 3.2 hiernach gezeigt werden wird, waren allen
Anbieterinnen die Hersteller aller einzelnen technischen Komponenten
gleichermassen bekannt und konnten deren Preise direkt bei den Herstel-
lern erfragt werden. Weitere Informationen, insbesondere zur Erhältlichkeit
und zu allfälligen Ersatzprodukten, konnten ebenfalls bei ihnen selbst ein-
geholt werden. Die Zustellungsempfängerin war in einigen Fällen als Lie-
ferantin aufgeführt, doch es war keine der anderen Anbieterinnen darauf
angewiesen, sich in irgendeiner Weise bei ihr über Preise, technische De-
tails oder anderes zu informieren. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit
der Vergabestelle anlässlich der ersten Verhandlungsrunde sogar, bei ei-
ner Abkündigung von Komponenten bzw. Material Informationen über all-
fällige Alternativen einzuholen und die Vergabestelle aktiv beim Entscheid
zu unterstützen, welche Alternativen Sinn machen würden. Zuvor hatte die
Beschwerdeführerin der Vergabestelle mitgeteilt, dass die Zuschlagsemp-
fängerin nicht als Lieferantin vorgesehen sei (Vergabeverfahrensakten 7,
Anhang Anbieterfragen des Protokolls vom 29. April 2015 betreffend die
Beschwerdeführerin, S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte mithin bereits
damals eine Strategie, wie sie ohne die Zuschlagsempfängerin und bei
nicht mehr erhältlichen Komponenten oder Materialien ohne Nachfragen
bei dieser vorgehe. Dies zeigt, dass die Anbieterinnen insofern einander
gleichgestellt waren. Sie konnten ihre Angebote unabhängig voneinander
erstellen. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Zuschlags-
empfängerin zu genauen Informationen gelangte, welche anderen Firmen
ebenfalls der Vergabestelle ein Angebot vorbereiteten. Hätte sie dennoch
solche Informationen gehabt, wären diese nicht vollständig gewesen, da
die Anbieterinnen ihre Offerte ohne jegliche Konsultation der Zuschlags-
empfängerin erstellen konnten. Die für die Offertstellung erforderlichen In-
formationen, welche der Zuschlagsempfängerin als vormalige Lieferantin
bereits bekannt waren, konnten die anderen Anbieterinnen mittels Nach-
frage bei den jeweiligen Herstellern erlangen. Die Zuschlagsempfängerin
hatte insoweit keinen relevanten Informationsvorsprung gegenüber den
anderen Anbieterinnen, wobei prima facie auch zu berücksichtigen ist,
dass die Zuschlagsempfängerin nicht an der Erarbeitung der Ausschrei-
bung beteiligt war (vgl. dazu ausführlich E. 3.1.9 hiernach). Die Vergabe-
stelle hatte dazu folglich auch nichts offenzulegen oder auszugleichen. Der
B-5439/2015
Seite 14
Gleichbehandlungsgrundsatz war nicht verletzt. Ein Ausschluss der Zu-
schlagsempfängerin aus dem Verfahren hätte sich demzufolge nicht recht-
fertigen lassen.
3.1.8 Wie in E. 3.4 hiernach einlässlich dargelegt werden wird, kann aus
der abschliessenden Offerte der Zuschlagsempfängerin in Bezug auf das
Ersatzteilgeschäft und die Regiearbeiten nicht geschlossen werden, dass
sie hier als bisherige Lieferantin einen Vorteil gehabt hätte. Ihre Offerte
zeigt auf, dass sie keine exakten Informationen über die Mengen im Er-
satzteilgeschäft und die jährlichen Aufwendungen für Regiearbeiten zu ih-
rem Vorteil nutzen konnte. Vielmehr handelt es sich um einen neuen Auf-
trag, bei welchem das zukünftige Geschäft mit Ersatzteilen und Regiear-
beiten für alle Anbieterinnen nicht genau abschätzbar ist. Wie ihre ab-
schliessende Offerte zeigt, war dieses Geschäft jedenfalls selbst für die
Zuschlagsempfängerin als bisherige Lieferantin nicht solchermassen bere-
chenbar, als dass ihr diesbezügliches Wissen zu einem relevanten Wis-
sensvorsprung verholfen hätte. Ein Wettbewerbsvorteil der Zuschlagsem-
pfängerin, der von der Vergabestelle offenzulegen oder auszugleichen ge-
wesen wäre, ist demzufolge nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestand hin-
sichtlich des Geschäftes mit Ersatzteilen und Regiearbeiten ein Grund für
den Anschluss der Zuschlagsempfängerin. Als früherer Lieferantin des Be-
schaffungsguts hätte der Beschwerdeführerin überdies selbst vorgeworfen
können, dieses Geschäft weitgehend vorausberechnen zu können.
3.1.9 Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin fertigte sie vor
mehr als 15 Jahren ebenfalls Weichenheizungen (Vergabeverfahrensakten
7, Anhang Anbieterfragen des Protokolls vom 29. April 2015 betreffend die
Beschwerdeführerin, S. 5). Sie wäre insofern selbst vorbefasst. Aus der
Tatsache allein, dass eine Anbieterin bereits einmal Lieferantin des Be-
schaffungsguts war, kann jedoch zur Bejahung einer unzulässigen Vorbe-
fassung nicht genügen. So anerkennt beispielsweise das Zürcher Verwal-
tungsgericht – zu Recht – als eine Ausnahme vom Grundsatz des Aus-
schlusses von vorbefassten Anbietern vom Vergabeverfahren den Fall der
Neuausschreibung eines Dauerauftrags, wo der bisherige Auftragsinhaber
trotz seines Wissensvorsprungs wieder mitbieten darf
(GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1053 mit Hinweisen unter ande-
rem auf VB.2009.00393 E. 5.1, VB.2009.00151 E. 2.3, VB.2004.00304
E. 3.3.2, VB.2003.00161 E. 2a und VB.2000.00068 E. 4c/cc). Würde man
alle bisherigen Auftragsinhaber von einem Submissionsverfahren aus-
schliessen, würde insbesondere auf deren Know-How und ihre Fähigkeit
zu einem wirtschaftlich vorteilhaften Angebot verzichtet werden müssen,
B-5439/2015
Seite 15
welches sie zuvor gegenüber den anderen Anbieterinnen ausgezeichnet
hat. Das Vergaberecht will den Wettbewerb unter den Anbietern stärken
und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern (Art. 1
Abs. 1 Bst. b und c BöB). Dass der Wirtschaftlichkeit bei einem Zielkonflikt
ein die Wettbewerbszielsetzung relativierendes Gewicht eingeräumt wird,
ist zulässig (vgl. MARCO FETZ, Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes,
in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Band XI: Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarkt-
recht, 2007, S. 477 ff, S. 498 Rz. 48). Davon, dass die bisherigen Auftrags-
inhaber allein deswegen, weil sie schon einmal beauftragt wurden, nicht
vom Vergabeverfahren auszuschliessen sind, musste die Beschwerdefüh-
rerin selbst ausgehen. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die Be-
schwerdeführerin selbst auf die Einreichung eines Angebots hätte verzich-
ten müssen. Insofern kann in der Offertstellung der bisherigen Lieferantin
allein jedenfalls kein Wettbewerbsvorteil gesehen werden, der von der
Vergabestelle offenzulegen und auszugleichen gewesen wäre. Mit der Of-
fertstellung bisheriger Lieferanten mussten die übrigen Anbieterinnen rech-
nen.
3.1.10 Die Rüge, die Zuschlagsempfängerin sei vorliegend in unzulässiger
Weise vorbefasst gewesen, erweist sich damit aufgrund der Akten prima
facie als offensichtlich unbegründet.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin legt ferner in ihrer Beschwerde dar, die Zu-
schlagsempfängerin sei im Lastenheft der Ausschreibungsunterlagen bei
einzelnen Positionen als einzige Bezugsquelle aufgeführt gewesen. Alle
Anbieter hätten diese einzelnen Komponenten bei ihr als vorgegebener
Lieferantin offerieren lassen. Mit überhöhten Preisen sei sie in der Lage
gewesen, die Situation der Konkurrenten zu schwächen. Dieser Wettbe-
werbsvorteil sei nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen worden (S. 5).
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 ergänzt die Beschwerdefüh-
rerin, dass die Zuschlagsempfängerin in den Ausschreibungsunterlagen
bei wesentlichen Komponenten sowohl als Lieferantin als auch als Herstel-
lerin aufgeführt worden sei. Mangels weiterer bekannter Bezugsquellen sei
sie faktisch als Lieferantin vorgegeben gewesen. Sie sei damit faktisch als
Herstellerin und Lieferantin bzw. Bezugsquelle zu betrachten. Dadurch sei
ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil geschaffen worden. Die Vergabestelle
habe Massnahmen zur Vermeidung dieses Vorteils unterlassen (S. 2).
B-5439/2015
Seite 16
3.2.2 Laut der Stellungnahme der Vergabestelle vom 21. September 2015
ist die Zuschlagsempfängerin nie als Bezugsquelle für einzelne Kompo-
nenten vorgegeben gewesen. In den Ausschreibungsunterlagen sei nie auf
die Zuschlagsempfängerin als Herstellerin und vorgegebene Bezugsquelle
verwiesen worden. Es sei jederzeit gewährleistet worden, dass kein Anbie-
ter mit der Zuschlagsempfängerin als bisheriger Lieferantin habe in Kontakt
treten müssen und die Produktion allen Mitbewerbern alleine möglich sei
(S. 9 Rz. 19). Bei der Zuschlagsempfängerin hätten keine Preise für Kom-
ponenten nachgefragt werden müssen (S. 10 Rz. 20). In den Ausschrei-
bungsunterlagen sowie in der Simap-Publikation 01/15 sei explizit darauf
hingewiesen worden, dass es keine Vorgaben zum Bezug von Komponen-
ten bei der bisherigen Lieferantin gebe (S. 11 f. Rz. 22).
In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 ergänzt die Vergabestelle,
es sei keine Anbieterin verpflichtet oder gar gezwungen gewesen, einzelne
Komponenten bei der Zuschlagsempfängerin zu beziehen (S. 3 Rz. 4 und
S. 4 Rz. 6). Selbst auf Einzelteilebene würden in den jeweiligen Zeichnun-
gen, die Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen seien, keine Hinweise
auf die Zuschlagsempfängerin als Herstellerin bzw. Bezugsquelle gemacht
(S. 3 Rz. 5).
3.2.3 Bei den Bestandteilen "DRM45 DIN Rail Adapter", "Patchkabel 1m",
acht Heizkabeln, einem "Heizkabel Ex", fünf Verbindungskabeln, zehn
Schaltern, drei Schienentemperaturfühlern, drei Magnetventilen, drei Wet-
terstationen, eine Klemmdose, vier Steckern und einem Ventilstecker war
die Zuschlagsempfängerin von der Vergabestelle als Lieferantin, nicht aber
als Herstellerin angegeben worden. Bei fünf Verbindungskabeln war aller-
dings in der Rubrik "Hersteller" der Verweis "siehe Schemata S. 76" und in
der Rubrik "Nummer/Typ" der Hinweis "Spezialanfertigung SBB" vermerkt.
Bei fünf Schaltern stand in diesen Rubriken "siehe Beilage B49" und "spe-
zial", bei drei Schienentemperaturfühlern "siehe Beilage B36" und "Spezi-
alanfertigung", bei einer Klemmdose "siehe Beilage B12" und "Basis" so-
wie bei einer Wetterstation "siehe Beilage B37" und "Spezialanfertigung"
(Beilage 11 der Vergabestelle).
S. 76 der Schemata beinhaltet einen Bauplan für das 15polige Kabel
D-Sub, ohne jede Nennung irgendeines Herstellers (Beilage 11 der Verga-
bestelle). Die Beilagen B49 ("Produktion Weichenheizungssteuerung Bei-
lage B49 - OP Schalter ZSK"), B36 ("Produktion Weichenheizungssteue-
rung Beilage B36 - Schienentemperaturfühler GWH"), B12 ("Produktion
Weichenheizungssteuerung Beilage B12 - Wetterstation B._______") und
B-5439/2015
Seite 17
B37 ("Produktion Weichenheizungssteuerung Beilage B37 - Wetterstation
C._______") enthalten den technischen Bauplan des betreffenden Be-
standteils sowie Angaben zu den Herstellern von dessen einzelnen Teilen.
Hier war die Zuschlagsempfängerin ebenfalls nicht als Herstellerin genannt
(Beilage 12 der Vergabestelle).
3.2.4 Die Zuschlagsempfängerin wurde in den Ausschreibungsunterlagen
überhaupt nirgends als Herstellerin genannt, sondern lediglich in einigen
Fällen als Lieferantin. In den Ausschreibungsunterlagen wurde wiederholt
darauf hingewiesen, dass ausschliesslich die von der Vergabestelle ange-
gebenen Komponenten der aufgeführten Hersteller zu verwenden seien
(vgl. Pflichtenheft der Ausschreibung, S. 10, 13, 14, 16, 17, 20, 21 und 22).
Bereits während des Vergabeverfahrens war im Frageforum, das allen An-
bietern zugänglich war, die Frage gestellt worden, ob die Lieferanten der
aufgeführten Komponenten gemäss Beilagen verbindlich seien. Darauf
antwortete die Vergabestelle wörtlich: "Wie im Pflichtenheft vermerkt ist,
sind ausschliesslich die von der SBB angegebenen Komponenten der auf-
geführten Hersteller gemäss Beilagen zu verwenden. Die aufgeführten Lie-
feranten dazu sind nicht massgebend. Bei welchen Lieferanten die Kom-
ponenten bestellt werden, ist Sache des Hardwarelieferanten" (Beilage 9
der Vergabestelle). Es trifft damit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin
einzelne Bestandteile nur bei der Zuschlagsempfängerin beziehen konnte.
Dagegen spricht auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der
ersten Verhandlungsrunde am 28. April 2015, wonach bei ihr die Zu-
schlagsempfängerin nicht als Lieferantin vorgesehen sei, was bereits im
Angebot berücksichtigt sei (vgl. Protokoll dieser Durchsprache, Vergabe-
verfahrensakten 7, S. 2 der Anbieterfragen). Wenn die Beschwerdeführerin
nun vorbringt, gezwungen gewesen zu sein, einzelne Bestandteile bei der
Zuschlagsempfängerin zu beziehen, setzt sie sich zu ihrem Verhalten in
Widerspruch. Bei allen Komponenten waren andere Hersteller als die Zu-
schlagsempfängerin dokumentiert, so dass die Preise unabhängig von ihr
unmittelbar bei den Herstellern nachgefragt werden konnten. Es war der
Zuschlagsempfängerin damit auch nicht möglich, als Lieferantin selbst die
Preise für die anderen Anbieterinnen zu erhöhen und sich so einen Wett-
bewerbsvorteil zu schaffen. Eine bevorzugte Behandlung der Zuschlags-
empfängerin seitens eines Herstellers oder einer Unterlieferantin kann auf-
grund dieser Angaben ausgeschlossen werden. Aus diesen Gegebenhei-
ten ist jedenfalls prima facie keine Ungleichbehandlung der anderen An-
bieterinnen zugunsten der Zuschlagsempfängerin ersichtlich. Vielmehr hat
sich die Vergabestelle prima facie in einer Weise, die von Standardverfah-
B-5439/2015
Seite 18
ren abweicht, bemüht, den Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen. Da-
mit kann offen bleiben, inwieweit es der Beschwerdeführerin schadet, dass
sie das von der Vergabestelle skizzierte Vorgehen nicht früher beanstandet
hat.
3.3 Die Vergabestelle hat sich in den Ausschreibungsbedingungen vom 18.
Januar 2015 (Vergabeverfahrensakten 1) in Ziff. 2.10 (mehrere) Verhand-
lungen während des Vergabeverfahrens vorbehalten. Sollten alle geforder-
ten Kriterien erfüllt sein, würden die drei Anbieter mit dem wirtschaftlich
günstigsten Angebot zur Verhandlung eingeladen.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde, es dränge sich
die Vermutung auf, dass zwei Male lediglich zu Gunsten der Zuschlags-
empfängerin die Möglichkeit angesetzt worden sei, die Preise zu korrigie-
ren, damit diese die bestehenden preisgünstigeren Angebote unterbieten
könne. Spätestens nach der ersten Verhandlungsrunde bzw. Preisanpas-
sung wäre die Vergabestelle verpflichtet gewesen, die Anbieterreihenfolge
als Entscheidungsgrundlage für den Zuschlag heranzuziehen. Die Verga-
bestelle habe durch die Einleitung einer weiteren Verhandlungsrunde in
rechtswidriger Weise ihr Ermessen zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin
überschritten (S. 6). Diese sei im Zeitpunkt der Angebotsöffnung im Preis
mit deutlichem Rückstand zu den übrigen drei Anbietern an vierter Stelle
gelegen, weshalb sie nicht zu Verhandlungen hätte eingeladen werden
dürfen bzw. ihr keine Möglichkeit zur Nachbesserung ihres Angebots hätte
gegeben werden dürfen (S. 7). Es erscheine augenscheinlich, dass die Zu-
schlagsempfängerin vertrauliche Informationen über die Konkurrenzange-
bote zugegangen seien, worauf sie nach der zweiten Verhandlungsrunde
die Angebotspreise so massiv nach unten korrigiert habe. Der unzulässige
Informationsfluss zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfän-
gerin lasse sich aus der Entwicklung der abgegebenen Preise ableiten.
Nach der zweiten Runde sei die Zuschlagsempfängerin plötzlich an erster
Stelle gelegen und hätte mit einer enorm aggressiven Preisanpassung alle
übrigen Anbieter unterboten. Die einzige plausible Erklärung für diese mas-
sive Preisreduktion seitens der Zuschlagsempfängerin sei, dass dieser in
unzulässiger Weise Informationen über die Konkurrenzangebote bzw. de-
ren Preisofferten zugegangen seien (S. 7). Als bisherige Lieferantin habe
die Zuschlagsempfängerin alle Informationen gehabt, um ihre Preise be-
reits im Zeitpunkt der Offertöffnung korrekt zu bestimmen. Sie habe keiner-
lei Veranlassung gehabt, ihre Preise dermassen zu senken. Sie habe über
vertrauliche Informationen bezüglich der Konkurrenzangebote verfügen
müssen. Ansonsten hätte sie keinen plötzlichen Preisabschlag im Rahmen
B-5439/2015
Seite 19
von ungefähr 15-25 % eingegeben (S. 7 f.). Ein Verstoss gegen das Verbot
der Information über Konkurrenzangebote sei offensichtlich (S. 8).
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 ergänzt die Beschwerdefüh-
rerin, die Zuschlagsempfängerin habe die Preise nach der technischen Be-
reinigung massiv gesenkt. Diese Korrektur sei nicht anders erklärbar, als
dass Informationen über die Preise der Mitbewerber seitens der Vergabe-
stelle an die Zuschlagsempfängerin übermittelt worden seien. Sämtliche
plausiblen Erklärungsversuche, was die Zuschlagsempfängerin zu einem
solchen Schritt bewogen habe, hätten fehlgeschlagen. Insbesondere der
vorgebrachte Anlass einer technischen Anpassung zur Preisanpassung
vermöge nicht zu überzeugen, da die Zuschlagsempfängerin als einzige
Anbieterin den genauen Lieferumfang gekannt habe (S. 3).
3.3.2 Die Vergabestelle hält demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom
21. September 2015 fest, von insgesamt 34 durchgesprochenen Punkten
seien acht Punkte – die Positionen 27-33 und 35 – preisrelevant gewesen,
welche die Unterbreitung eines überarbeiteten Angebots hätten nach sich
ziehen sollen (S. 5 Rz. 8). Der Verfahrensablauf zeige, dass weder eine
willkürliche Anzahl von kommerziellen Verhandlungsrunden stattgefunden
habe noch dass die durchgeführten Verhandlungsrunden zugunsten eines
Anbieters durchgeführt worden seien. Vielmehr seien beide Verhandlungs-
runden notwendig gewesen, um ein aussagekräftiges Resultat und eine
sachliche Entscheidungsgrundlage für den Zuschlag zu erhalten. Es sei
auch nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdeführerin ihren Anspruch
stütze, dass die Reihenfolge nach lediglich der technischen Bereinigungs-
runde als Entscheidungsgrundlage für den Zuschlag hätte herbeigezogen
werden müssen (S. 16 Rz. 30). Die Reihenfolge der Angebote habe sich
nach der technischen Bereinigung nicht mehr verändert. Die Rangierung
der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin sei aufgrund der
kommerziellen Verhandlungen gleich geblieben (S. 17 Rz. 31). Weder
habe die Zuschlagsempfängerin nach dem ursprünglichen Angebot auf
dem vierten Rang gelegen noch habe sie ihr Angebot erst nach der letzten
Verhandlungsrunde derart massiv korrigiert, dass sie schliesslich auf den
ersten Rang zu stehen gekommen sei. Die Behauptung, der Zuschlags-
empfängerin seien augenscheinlich vertrauliche Informationen zugegan-
gen, sei ziemlich kühn (S. 18 Rz. 35). Noch kühner sei die Unterstellung,
diese Informationen seien der Zuschlagsempfängerin von Seiten der
Vergabestelle zugetragen worden. Der Vorwurf, sie habe der Zuschlags-
empfängerin vertrauliche Informationen zukommen lassen, entbehre jegli-
cher Grundlage (S. 19 Rz. 36).
B-5439/2015
Seite 20
Gemäss der Stellungnahme der Vergabestelle vom 15. Oktober 2015 ha-
ben sämtliche Anbieterinnen die gleichen Möglichkeiten gehabt, ihre preis-
lichen Angebote sowohl nach der technischen als auch nach der kommer-
ziellen Durchsprache anzupassen (S. 5 Rz. 10). Keine der Anbieterinnen
kenne den genauen Lieferumfang oder habe ihn gekannt. Alle Anbieterin-
nen hätten die gleichen Informationen und Ausgangslage gehabt und ihre
Preise entsprechend kalkulieren können (S. 5 Rz. 11).
3.3.3 Laut den bereinigten Preisangeboten (Abgeboten) vom 30. Juni 2015
war die überarbeitete Offerte der Zuschlagsempfängerin für Elektrowei-
chenheizungen 16.7 Hz rund 33 %, für Elektroweichenheizungen 50 Hz
rund 31 % und für Gasweichenheizungen rund 31 % tiefer als die ursprüng-
liche Offerte zum Zeitpunkt des Offertöffnungsprotokoll vom 26. Februar
2015 (vgl. Beilage 2 und 10 der Vergabestelle). Es handelt sich somit um
eine zwischenzeitliche Preisreduktion von insgesamt rund einem Drittel.
3.3.4 Nach der ursprünglichen Offerte lag die Zuschlagsempfängerin in
wirtschaftlicher Hinsicht auf dem dritten Rang (vgl. Vergabeverfahrensak-
ten 3), nach der Verhandlungsrunde vom 30. April 2015 auf dem ersten
Rang (vgl. Vergabeverfahrensakten 8). Nach der Verhandlungsrunde vom
8. Juni 2015 blieb die Zuschlagsempfängerin auf dem ersten Rang (vgl.
Vergabeverfahrensakten 11). Demnach muss die markante Preisreduktion
in der Zeit zwischen dem 30. April 2015 und der weiteren Verhandlungs-
runde vom 8. Juni 2015 erfolgt sein. Die Vergabestelle kann damit diese
zweite Runde nicht zum Zweck, die Zuschlagsempfängerin zu bevorteilen,
einberufen haben.
3.3.5 Im Protokoll der ersten Verhandlungsrunde vom 30. April 2015 zwi-
schen der Zuschlagsempfängerin und der Vergabestelle sind keine Aussa-
gen der letzteren festgehalten, welche zu einer wirtschaftlichen Besserstel-
lung der Zuschlagsempfängerin hätten führen können. Das Angebot der
Beschwerdeführerin war vorgängig am 28. April 2015 in gleicher Weise be-
sprochen worden. Die Vergabestelle wies bei der Zuschlagsempfängerin
wie der Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach dieser technischen
Durchsprache ein revidiertes Preisblatt eingereicht werden könne. Die Ver-
handlungsrunde war technischen Inhalts (vgl. Vergabeverfahrensakten 7).
Es bestehen prima facie keine Anzeichen dafür, dass die deutliche Preis-
senkung seitens der Zuschlagsempfängerin auf entsprechende besondere
Informationen in dieser Verhandlungsrunde zurückzuführen ist. Vielmehr
wurde bereits in den Ausschreibungsbedingungen vom 8. Januar 2015
(Vergabeverfahrensakten 1) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von
B-5439/2015
Seite 21
den Angeboten, welche die erforderlichen Mindestwerte und den verlang-
ten Zielwert erreichen, dasjenige mit dem günstigsten Angebotspreis den
Zuschlag erhält (Ziff. 2.7.3.1). So war von Beginn weg bekannt, dass der
Angebotspreis höher als die Qualität des Angebots gewichtet wird.
Die Verhandlungsrunde, die zwischen der Vergabestelle und der Zu-
schlagsempfängerin am 8. Juni 2015 stattfand und den kommerziellen und
juristischen Teil der Ausschreibung zum Gegenstand hatte, war aufgrund
ihres Zeitpunkts für die markante Preisreduktion hingegen offensichtlich
nicht ausschlaggebend. In dieser Runde gab die Vergabestelle der Zu-
schlagsempfängerin zwar die Möglichkeit, ihr Angebot aufgrund der Er-
kenntnisse, die in der Verhandlungsrunde gewonnen wurden, nochmals zu
überarbeiten. Zudem wurde die Zuschlagsempfängerin darauf hingewie-
sen, dass der Auftrag demjenigen Anbieter erteilt werde, welcher das wirt-
schaftlich günstigste Angebot einreiche, wobei der Auftrag nur an einen An-
bieter erteilt werden könne, welcher die Eignungskriterien erfülle (Beilage
5 der Vergabestelle, S. 11 dieses Protokolls). Zu den konkreten anderen
Angeboten äusserte sich die Vergabestelle allerdings nicht. Es gibt keine
Hinweise für eine bevorzugte Behandlung der Zuschlagsempfängerin. Es
handelt sich bei den Mitteilungen der Vergabestelle um die gleichen Aus-
sagen, welche sie bereits am 1. Juni 2015 gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin gemacht hatte (vgl. Beilage 5 der Vergabestelle, S. 10-11 dieses Pro-
tokolls). Tatsache ist, dass bei Verhandlungen hohe Anforderungen an die
Integrität aller Beteiligten gestellt werden (vgl.
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1024, Fn. 2438 zu Rz. 1143 und
Rz. 1150). Die Reduktion des Angebotspreises allein ist aber noch kein In-
diz für Missstände. Eine Verbesserung der Rangierung der Zuschlagsem-
pfängerin wäre überdies nicht mehr möglich gewesen.
Im Laufe des Vergabeverfahrens wurden nur zwei Verhandlungsrunden
durchgeführt, so dass eine andere solche Runde als Grund für die Preis-
senkung seitens der Zuschlagsempfängerin von vornherein entfällt.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, das Umsatzvolu-
men des mit der Vergabeauftrag direkt zusammenhängenden Ersatzteil-
und Regiegeschäfts sei dermassen gross, dass das Wissen der Zuschlags-
empfängerin um dessen Umfang eine andere Preispolitik bei der ausge-
schriebenen Hardware erlaubt habe. Die Tatsache, dass die absoluten
B-5439/2015
Seite 22
Margen aus dem Ersatzteil- und Regiegeschäft die Margen aus den Hard-
warelieferungen massiv überträfen, habe das Anbieterangebot der Zu-
schlagsempfängerin für die Hardware beeinflusst, da die Zusatzmargen
aus dem Ersatzteil- und Regiegeschäft in die Kalkulation hätten einbezo-
gen werden können. Das Wissen um die in den vergangenen Jahren direkt
mit der Vergabe zusammenhängenden Jahresumsätze mit dem Ersatzteil-
und Regiegeschäft hätte man allen Anbietern zukommen lassen müssen.
Dies hätte es den anderen Anbietern ermöglicht, eine angemessene (tie-
fere) Preiskalkulation vorzunehmen und ihre Leistungen markant günstiger
zu offerieren. Die Zuschlagsempfängerin habe einen unzulässigen Infor-
mationsvorsprung gehabt, der zum Ausschluss hätte führen müssen (Stel-
lungnahme vom 5. Oktober 2015, S. 2).
3.4.2 In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 legt die Vergabestelle
demgegenüber dar, die Preisblätter zeigten, dass die von der Beschwer-
deführerin und der Zuschlagsempfängerin angebotenen Stundensätze für
Regiearbeiten nur wenig differenzierten. Es könne kaum sein, dass die Zu-
schlagsempfängerin eine solche hohe Marge beim Stundenansatz für Re-
giearbeiten eingerechnet habe, um damit die Preise für die Lieferung der
Hardware drücken zu können. Weiter differiere auch die Summe der Kom-
ponenten der Hardware von Beschwerdeführerin und Zuschlagsempfän-
gerin nicht dermassen, dass davon auszugehen wäre, dass letztere die
Hardware mittels höheren Regiestundensätzen quersubventioniert hätte
(S. 4 Rz. 8).
3.4.3 Die Preisdifferenzen zwischen den Ansätzen für die Regiearbeiten in
den abschliessenden Angeboten der Zuschlagsempfängerin und der Be-
schwerdeführerin sind in der Tat zu geringfügig (vgl. Vergabeverfahrensak-
ten 19), um begründet davon ausgehen zu können, dass die Zuschlags-
empfängerin mittels dieser Ansätze möglicherweise die Hardware indirekt
zu subventionieren vermag. Die Summe der Hardwarekomponenten unter-
scheidet sich ebenfalls nicht bedeutend. Prima facie ist demgemäss nicht
erkennbar, wie die Zuschlagsempfängerin mittels ihrer Regiestundensätze
die Mindereinnahmen aus dem Hardwarepreis kompensieren könnte.
Selbst wenn das Umsatzvolumen des Ersatzteil- und Regiegeschäfts sehr
gross wäre, könnte nicht von einer Quersubventionierung ausgegangen
werden. Die Preisdifferenzen wären hierfür klarerweise zu klein. Von der
Ausnutzung eines kalkulatorischen Informationsvorsprungs seitens der Zu-
schlagsempfängerin kann nicht gesprochen werden. Vielmehr ist fraglich,
ob sie einen solchen überhaupt hatte, handelt es sich doch um ein neues
Projekt.
B-5439/2015
Seite 23
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde insgesamt auf-
grund einer prima facie-Würdigung als offensichtlich unbegründet erweist.
Deshalb ist das Ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu-
weisen, ohne dass eine Interessensabwägung vorzunehmen wäre.
5.
5.1 In Bezug auf die Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat. Die Vergabestelle hat
dem Bundesverwaltungsgericht trotzdem die vollständigen Akten des
Vergabeverfahrens einzureichen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz.
1364). Mit Stellungnahmen vom 21. September 2015 und 15. Oktober 2015
sowie auf gerichtliches Ersuchen hin mit Stellungnahme vom 9. November
2015 ist die Vergabestelle dieser Pflicht in wesentlichen Punkten nachge-
kommen. Die Ergänzung der Akten im Hauptverfahren bleibt vorbehalten.
Der Beschwerdeführerin ist bisher in gewissem Umfang von Amtes wegen
Akteneinsicht gewährt worden.
5.2 Ihr wurde am 24. September 2015 der Ordner "Beschwerdeverfahren
'Produktion Weichenheizungssteuerung Hardware'"/"geschwärzt" zuge-
stellt, welcher die Akten 1-21 des Verfahrens vor der Vergabestelle in ge-
schwärzter Form enthält. Die Vergabestelle hat ferner folgende Dokumente
eingereicht, welche der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 offenge-
legt wurden: zusätzliche Zeichnungen der Vergabestelle zu den Beilagen
13, 14, 15, 16, 20 und 21 der Beschwerdeführerin sowie die Beilagen B12,
B36, B37 und B49 zu den Ausschreibungsunterlagen der Vergabestelle
vom 8. Januar 2015.
5.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom
5. Oktober 2015 sinngemäss, dass ihr Gelegenheit zu einem zweiten
Schriftenwechsel zu geben sei, um ihr das rechtliche Gehör zu gewähren.
So könne sie auf die Vorbringen der Vergabestelle angemessen Stellung
nehmen. Da in casu faktisch bereits ein zweiter Schriftenwechsel erfolgt
ist, ein Teil der Akteneinsicht mit Blick auf das Beschleunigungsgebot
grundsätzlich ins Hauptverfahren verschoben werden kann (GALLI/
MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1371) und üblicherweise nur ein Schrif-
tenwechsel vor dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung stattfindet,
hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, ihre
Replik (in casu: Stellungnahme vom 5. Oktober 2015) vor Ergehen des
Zwischenentscheids betreffend die aufschiebende Wirkung gestützt auf die
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ihr zugestellten Akten noch einmal zu ergänzen. Das Beschleunigungsge-
bot führt insoweit naturgemäss zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs
(dazu näher in BVGE 2012/6 E. 3.5, mit Hinweisen, sowie GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1205 und 1340, ebenfalls mit Hinweisen).
Somit ist der Beschwerdeführerin erst im Hauptverfahren Gelegenheit zur
Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 zu geben.
5.4 Zur Akteneinsicht im Hauptverfahren werden mit separater Verfügung
Instruktionsanordnungen getroffen.
6.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids
ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ansetzung einer Frist zur Ergän-
zung ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 vor Ergehen des Zwi-
schenentscheids zur aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
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3.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit sepa-
rater Verfügung.
4.
Über die Kostenfolge des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem
Endentscheid befunden.
5.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
– die Vergabestelle (Gerichtsurkunde; vorab per E-Mail)
– die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.
83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. November 2015