B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
21.08.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (5A_1038/2017)
Abteilung II
B-5442/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______-Stiftung,
c/o _______,
vertreten durch Dr. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Stiftungsaufsichtsbeschwerde betreffend
Stiftungsratsentscheid über Haussanierung und
organisatorische Mängel; Verfügung vom 9. August 2016.
B-5442/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. Oktober 2012 errichtete A._______ durch letztwillige Verfü-
gung die «Y._______-Stiftung». Sie wurde am 10. Juni 2013 ins Handels-
register des Kantons Bern eingetragen. Die Stiftung hat folgenden Zweck:
"Die Stiftung bezweckt die Förderung der musischen Kunst, namentlich der
klassischen Musik, in der ganzen Schweiz. Sie soll Musikerinnen und Musiker,
Musikstudentinnen und -studenten sowie Musikschaffende fördern und unter-
stützen. In Ausnahmefällen unterstützt die Stiftung auch gemeinhin bedürftige
Personen. Sie kann in den genannten Bereichen selber aktiv werden, indem
sie beispielsweise Musikstudenten unterstützt (z.B. finanziell mittels Stipen-
dien oder indem sie günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt) oder durch Zu-
wendungen an andere Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck
(z.B. internationale Menuhin-Musik-Akademie in Gstaad). Die Stiftung hat ge-
meinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck."
Zum Stiftungsvermögen gehört unter anderem die Liegenschaft _______
in _______. Mit dieser übernahm die Stiftung ein Mietverhältnis mit
X._______, das A._______ 2007 begründet hatte.
A.b Mit Verfügung vom 5. August 2014 übernahm die Eidgenössische Stif-
tungsaufsicht (ESA; nachfolgend auch: Vorinstanz) die Aufsicht über die
«Y._______-Stiftung».
B.
B.a Am 24. März 2015 entschied der Stiftungsrat über die Sanierung der
Liegenschaft _______ und die Kündigung der betroffenen Wohnungen. Die
Stiftungsräte, die diesen Entscheid im Namen der Stiftung fällten, sind
durch die Stifterin mit letztwilliger Verfügung vom 22. Oktober 2012 ernannt
worden.
B.b Die Mieterschaft der _______ wurde am 9. April 2015 von der Liegen-
schaftsverwaltung schriftlich darüber informiert, dass sich die Eigentümer
der Liegenschaft für deren umfassende Innensanierung entschieden hät-
ten und es geplant sei, mit den Arbeiten im Mai 2016 zu beginnen. Die
Sanierung habe Auswirkungen auf die bestehenden Mietverhältnisse. Die
Mieterschaft wurde auf den 28. April 2015 zu einer Informationsveranstal-
tung eingeladen.
B.c Am 30. April 2015 kündigte die «Y._______-Stiftung» schriftlich das
Mietverhältnis mit X._______ per 31. Oktober 2015 wegen der angekün-
B-5442/2016
Seite 3
digten Liegenschaftssanierung, unter Beilage des am 29. April 2015 unter-
zeichneten kantonalbernischen Formulars für die Kündigung von Wohn-
und Geschäftsräumen bei Miet- und Pachtverträgen.
B.d Diese Kündigung wurde von X._______ mit Eingabe vom 25. Mai 2015
bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland angefochten.
B.e Der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 13. Oktober 2015,
wonach das Mietverhältnis mit X._______ bis zum 31. Juli 2016 erstreckt
werde, wurde von ihm innert Frist abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde
stellte ihm am 11. November 2015 eine Klagebewilligung aus. Weil er hie-
rauf aber innert Frist keine Klage beim Zivilgericht einreichte, erlangte der
Urteilsvorschlag die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
C.
C.a Am 8. März 2016 wandte sich X._______ schriftlich an die Vorinstanz.
In der Eingabe schrieb er unter anderem, er würde ihr gerne bei der Abklä-
rung des Sachverhalts betreffend die «Y._______-Stiftung» behilflich sein.
Er bat die Vorinstanz um Mitteilung, was er vornehmen könne, um die wei-
tere Erfüllung des Willens von Frau A._______ zu bewirken, so dass er
weiterhin an der _______ günstiger als zum Marktpreis leben dürfe.
C.b Am 18. April 2016 schrieb die Vorinstanz X._______, dass sein Schrei-
ben vom 8. März 2016 als Anzeige zu qualifizieren sei. Die anzeigende
Person habe keine Parteistellung und keine Parteirechte und es bestehe
kein entscheidmässiger Erledigungsanspruch. Dennoch würden sie ihm
ein Antwortschreiben über das Resultat der Abklärungen zugehen lassen.
C.c In seiner E-Mail vom 26. April 2016 an die Vorinstanz bezog sich
X._______ ausdrücklich auf seine Anzeige. Er schrieb darin zudem von
"angezeigten Organen".
C.d Die Vorinstanz bezeichnete mit Schreiben vom 22. Juni 2016 die Ein-
gabe X._______s vom 8. März 2016 erneut als Anzeige und teilte ihm mit,
dass sich kein rechtswidriges Verhalten des Stiftungsrats bejahen lasse.
Demgemäss seien aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht angezeigt. Sie
werde der Stiftung jedoch gewisse Empfehlungen abgeben.
D.
Am 29. Juli 2016 reichte X._______ bei der Vorinstanz eine als Stiftungs-
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Seite 4
aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ein. Hierin beantragte er insbe-
sondere, es sei ihm (und anderen Personen) die Beschwerdebefugnis zu
verleihen. Er begründete dies im Wesentlichen mit seinen aktuellen Inte-
ressen an der Überprüfung der Tätigkeit des Stiftungsrats und an der Be-
seitigung von Missständen bei der zweckgebundenen Verwaltung des Stif-
tungsvermögens, mit seinen persönlichen Eigenheiten sowie mit der Bun-
desgerichtsrechtsprechung. Durch die Einstufung seines Schreibens vom
8. März 2016 als Anzeige habe ihm die Vorinstanz die Legitimation zur Er-
hebung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu Unrecht verneint.
X._______ ersuchte zudem um den Erlass einer superprovisorischen Ver-
fügung zum Stopp der Durchsetzung des Stiftungsratsentscheids von 2015
betreffend die Haussanierung und die entsprechende Kündigung seiner
Stiftungswohnung.
E.
Am 9. August 2016 entschied die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde und
das Gesuch um superprovisorische Verfügung nicht eingetreten werde. Die
Gebühren für diesen Entscheid wurden auf Fr. 1'300.– festgesetzt.
Die Vorinstanz begründete dies unter anderem damit, dass die Anträge von
X._______ allesamt direkt oder indirekt das Sanierungsprojekt und die
Wohnungskündigungen beträfen. Der massgebliche Entscheid dazu sei
bereits am 24. März 2015 gefällt und den betroffenen Mietern mit Schrei-
ben vom 9. April 2015 mitgeteilt worden. Die Stiftungsräte, die diesen Ent-
scheid gefällt hätten, seien durch die Stifterin im Rahmen der letztwilligen
Verfügung vom 22. Oktober 2012 ernannt worden. Diese Ereignisse lägen
Monate bzw. Jahre vor der als Beschwerde eingereichten Eingabe vom
29. Juli 2016. Die Eingabefrist für eine Beschwerde sei folglich nicht einge-
halten worden. Bereits aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Keiner der Mieter habe sich zur Zeit der fraglichen Sanierungsbeschlüsse
des Stiftungsrats wegen möglicher Verletzung der Stiftungsinteressen oder
des Stiftungsrechts an die ESA gewandt. Vielmehr sei der Weg vor die
Schlichtungsbehörde gewählt worden. Das manifestiere, dass es den An-
sprechern, einschliesslich X._______, um den Erhalt der eigenen günsti-
gen Mietverhältnisse gegangen sei, nicht um stiftungsrelevante Belange.
Wenn nunmehr X._______ erst Monate später, nachdem die Intervention
vor der Schlichtungsstelle gescheitert und keine missbräuchliche Kündi-
gung festgestellt worden sei, bei der ESA vorstellig werde und aufsichts-
rechtliches Einschreiten fordere, sei dies angesichts der geschilderten
B-5442/2016
Seite 5
Rechtslage eine zweckwidrige Rechtsausübung und missbräuchlich. Er
versuche, mit dem Beschwerderecht unter dem Vorwand stiftungsrechtlich
relevanter Missstände Eigeninteressen durchzusetzen. Auch aufgrund die-
ses Rechtsmissbrauches sei ihm das Beschwerderecht abzusprechen.
Nachdem auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, werde der
Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung hinfällig.
F.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 hat X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) das Bundesverwaltungsgericht um Erstreckung der Frist
für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen diese vorinstanzliche Verfü-
gung ersucht.
Das Gericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September
2016 Frist bis zum 22. September 2016 zur Verbesserung seiner Eingabe
gesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 21. September 2016 stellt der Beschwerdeführer be-
schwerdeweise folgende Anträge:
Die Verfügung vom 9. August 2016 […] sei wegen falschen und unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellungen, Rechtsverletzungen und Unangemes-
senheit aufzuheben.
Ihm sei die Befugnis zur Beschwerdeführung gegen die «Y._______-Stif-
tung» zu erteilen.
Die Gebühr für die Verfügung vom 9. August [2016] von Fr. 1'300.– sei zu
erlassen.
Ihm sei mangels eigener finanzieller Mittel die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
Zur Begründung führt er unter anderem an, er habe erst nach einem Tref-
fen mit dem Stiftungsrat und dem Willensvollstrecker im November 2015
herausgefunden, dass gegen die im Mai 2015 festgestellte Stiftungs-
zweckswidrigkeit bei der Vorinstanz Beschwerde geführt werden könne.
Familie B._______ habe eine Eingabe bei der Vorinstanz zur Verfahrenser-
öffnung gegen die «Y._______-Stiftung» am 7. Januar 2016 eingereicht,
die durch seinen Willen und seine Kenntnis getragen worden sei. Die ein-
zige Zeit, die als vermeintlich 'nicht eingehaltene Eingabefrist für die Be-
schwerde' in Frage kommen könnte, wären die 27 Tage zwischen dem
Ende der Klagebewilligungsfrist am 11. Dezember 2015 und der Eröffnung
des vorinstanzlichen Überprüfungsverfahrens gegen die «Y._______-Stif-
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Seite 6
tung» am 7. Januar 2016. Es sei überspitzt formalistisch und unangemes-
sen, den Begriff 'zeitliche Nähe' so eng auszulegen, dass ihm deswegen
die Beschwerdebefugnis nicht erteilt werden könne. Er habe im Rahmen
seiner zeitlichen und intellektuellen Möglichkeiten alles daran gesetzt, ein
Beschwerdeverfahren wegen stiftungszweckswidriger Handlungen schon
im Mai 2015 in Gang zu bringen. Eine Verschleppung könne ihm als Laie
nicht vorgeworfen werden. In der vorinstanzlichen Antwort vom 7. Januar
2016 sei nichts von einer nicht eingehaltenen Beschwerde- oder Anzeige-
frist vermerkt gewesen. Es lägen berechtigte Zweifel vor, dass die Einga-
befrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Seit Mai 2015 be-
mühe er sich, im Interesse der Stiftung als auch im eigenen Interesse, ein
Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen der Stiftungsverantwort-
lichen in Gang zu bringen. Sein eigenes Interesse sei, dass ihm nach der
Überprüfung der Stiftungsratsentscheide allenfalls der Verbleib in der Woh-
nung gewährt werden könne. Das Nichtverleihen der Beschwerdebefugnis
versperre ihm den Weg, gegen den Stiftungsentscheid des Jahres 2015
betreffend die Kündigung seiner Wohnung vorzugehen.
H.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 ist das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wor-
den.
I.
Am 1. November 2016 entschied die Gerichtspräsidentin des Regionalge-
richts Bern-Mittelland unter anderem, dass dem Beschwerdeführer eine
letzte Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheids gesetzt werde, um
seine Wohnung an der _______ zu räumen und unter Rückgabe der
Schlüssel zu verlassen.
Am 14. November 2016 gab der Beschwerdeführer die Wohnung an der
_______ der «Y._______-Stiftung» zurück.
J.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 stellt die «Y._______-Stiftung» (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) das Rechtsbegehren, dass die Be-
schwerde, sofern das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben
werde, abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ver-
fahrenskosten seien unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege vom
Beschwerdeführer zu tragen und er habe der Beschwerdegegnerin die
Parteikosten zu ersetzen.
B-5442/2016
Seite 7
Zur Begründung legt die Beschwerdegegnerin unter anderem dar, die von
ihm eingeleiteten Verfahren, welche zum Zweck hätten, ihm den weiteren
Verbleib in der Mietwohnung zu ermöglichen, seien mit deren Rückgabe
am 14. November 2016 gegenstandslos geworden. Der rechtsgültige Ur-
teilsvorschlag der Schlichtungsbehörde könne als res iudicata im Auf-
sichtsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Dem Be-
schwerdeführer fehle das aktuelle und praktische Interesse an der Be-
schwerdeführung vor der Vorinstanz. Abgesehen davon sei sie nicht zu-
ständig zur Beurteilung von privatrechtlichen streitigen Ansprüchen. Die
am 8. März 2016 und 29. Juli 2016 erhobenen Beschwerden seien verspä-
tet, denn der Beschwerdeführer habe bereits im Mai 2015 geltend ge-
macht, dass die Wohnungskündigung dem Stiftungszweck widerspreche.
Er dürfe mit einer Beschwerde an die Vorinstanz nicht derart lange zuwar-
ten.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers.
Als ergänzende Begründung legt die Vorinstanz dar, er behaupte wenig
glaubhaft, vom Entscheid des Stiftungsrats zur Liegenschaftssanierung
und zu den Kündigungen erst durch das Kündigungsschreiben vom 30. Ap-
ril 2015 erfahren zu haben. Selbst wenn dies zutreffe, wäre das nahezu
zehn Monate vor seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 8. März 2016 und
vierzehn Monate nach seiner als Beschwerde betitelten Eingabe vom
21. Juli 2016 gewesen. Der Beschwerdeführer versuche nun, den Vorwurf
verspäteter Beschwerdeeingabe zu entkräften und die ungenutzte Zeit kür-
zer darzustellen, indem er behaupte, die Eingabe des Ehepaars
B._______ vom 7. Januar 2016 sei für die Fristeinhaltung massgeblich,
weil diese Eingabe mit seinem 'Wissen und Willen' geschehen sei. Tatsäch-
lich sei sie aber nicht in seinem Namen erfolgt. Ferner widersprächen seine
Darlegungen seinem Schreiben vom 8. März 2016, wonach er vom Ehe-
paar B._______ im Nachgang zu deren Eingabe informiert worden sei.
Doch selbst wenn man dies als gemeinsame Eingabe betrachten wollte,
wäre von einer Fristversäumnis auszugehen, zumal auch die B._______s
seit der Informationsveranstaltung vom 28. April 2015 über das Sanie-
rungsprojekt informiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer und das
Ehepaar B._______ hätten einem Schreiben des Stiftungsanwalts vom
18. September 2015 entnehmen können, dass sie für Fragen nicht miet-
rechtlicher Art, wie dem von ihnen als zweckwidrig gerügten Handeln des
B-5442/2016
Seite 8
Stiftungsrats, an die Aufsichtsbehörde gelangen müssten. Obwohl er und
die B._______s also mindestens seit September 2015 durchaus Kenntnis
davon gehabt hätten oder hätten haben können, bei der Vorinstanz ein Ver-
fahren eröffnen zu können, hätten sie zugewartet und gegen die behaup-
teten organisatorischen Mängel sowie die strittigen Entscheide des Stif-
tungsrats zur Haussanierung und zu den Kündigungen erst am 7. Januar
2016 bzw. 8. März sowie 21. Juli 2016 bei der Vorinstanz Einsprache erho-
ben. Alle gerügten Ereignisse lägen weit vor diesen Eingaben zurück. Bei
dieser Sachlage fehle es den vorgebrachten Rügen in zeitlicher Hinsicht
an ausreichender Nähe zum angefochtenen Gegenstand. Mit Blick auf die
Rechtssicherheit und Treu und Glauben sei es darum angebracht erschie-
nen, die 30tägige Beschwerdefrist von Art. 50 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) analog anzuwen-
den, auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. März und 21. Juli
2016 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten und diese
lediglich als Aufsichtsanzeige zu behandeln. Die Vorinstanz habe für die
Ausarbeitung des Entscheids vom 9. August 2016 Aufwendungen gehabt.
Bei der Bemessung der Gebühren habe sie sich an der Verordnung vom
19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsauf-
sicht (GebV-ESA; SR 172.041.18) orientiert und sehe keinen Anlass, diese
dem Beschwerdeführer zu erlassen.
L.
Am 15. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin eine detaillierte Kosten-
note ihres Rechtsvertreters eingereicht.
M.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25. Februar 2017 und
18. Mai 2017 unaufgefordert Stellung genommen. Zudem hat er am 15. Juli
2017 die zweite dieser beiden Eingaben ergänzt.
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
B-5442/2016
Seite 9
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit sich diese auf öffentliches
Recht des Bundes stützen. Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat
ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Gleichwohl
bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über
Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht.
Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwie-
gend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteile des BVGer
B-565/2015, B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 1.1 und B-3867/2007
vom 29. April 2008 E. 1.1).
1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind unter anderem
zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, wel-
che die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stif-
tungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung vom
28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern [OV-EDI],
SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet den Ausgangspunkt, den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von
der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bun-
desverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V
164 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz nicht über
ein bei ihr gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Be-
schwerdeführer reichte erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt – also nachträglich – ein entsprechendes Gesuch ein. Soweit er um
nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzli-
chen Verfahren ersucht, ist damit mangels eines vorinstanzlichen Ent-
scheids auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten
(vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
B-5442/2016
Seite 10
2.3 Die Kostenauferlegung durch den vorinstanzlichen Entscheid über-
haupt hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Er beantragt lediglich
den Erlass der konkret auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten. So-
mit ist auch die Kostenauferlegung als solche nicht Gegenstand des bun-
desverwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet
der Nichteintretensentscheid vom 9. August 2016. Vorliegend ist unter an-
derem die Eintretensfrage Streitgegenstand. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetre-
ten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprü-
fen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist
(statt vieler: BGE 124 II 499 E. 1 und Urteil des BVGer A-514/2012 vom
27. August 2012 E. 1.2, je mit Hinweisen).
3.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen,
dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Aus
dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung eine Stiftungsauf-
sichtsbeschwerde mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Partei-
rechten abgeleitet. Als Rechtsmittel sui generis gründet sie in der Zivilge-
setzgebung, weshalb die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts
auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar sind (BGE 107 II
385 E. 3 und 4; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1).
Zu unterscheiden von der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist die
Aufsichtsanzeige. Jedermann ist gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB jederzeit
berechtigt, sie gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrats
an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsanzeige ist kein förmliches
Rechtsmittel und vermittelt dem Anzeigesteller, im Unterschied zur Be-
schwerde, keine Parteistellung und keine Möglichkeit, förmliche Rechtsmit-
tel gegen negative Entscheide der Aufsichtsbehörde zu erheben. Die Auf-
B-5442/2016
Seite 11
sichtsbehörde hat aber die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzuge-
hen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (BGE 107 II
385 E. 3).
4.2 Als Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen ge-
nannt – werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen,
damit die Behörde eine Beschwerde behandelt und mittels eines Sachent-
scheids über die Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Rechtsbegehren
materiell befindet (vgl. Urteil des BVGer A-514/2012 vom 27. August 2012
E. 2.1 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 150). Zu den Prozessvo-
raussetzungen gehört unter anderem die Einhaltung der Beschwerdefrist
(vgl. Urteile des BVGer A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 3.2 und
A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1 und 2.6.2; OLIVER ZIBUNG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 16 zu Art. 50 VwVG).
4.3 Obgleich das Stiftungsrecht keine Befristung der formellen Stiftungs-
aufsichtsbeschwerde vorsieht, ergibt sich aus der Verpflichtung zu Rechts-
sicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB),
welcher auch im öffentlichen Prozessrecht anzuwenden ist (vgl. HEINRICH
HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art. 2
Rz. 4), eine zeitliche Begrenzung dieses Rechts auf den für Beschwerde-
fristen üblichen Rahmen.
4.4 Wenn die Aufsichtsbehörde wegen Verspätung einer Beschwerde nicht
auf sie eintritt, muss sie sie als Anzeige behandeln.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall wurde der massgebliche Entscheid des Stiftungs-
rats betreffend die Sanierung der stadtbernischen Liegenschaft _______
und die Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers am 24. März
2015 gefällt (Sachverhalt Bst. B.a). Der Beschwerdeführer wusste seit dem
Erhalt dieses Entscheids davon. Rund elf Monate später, mit Schreiben
vom 8. März 2016, wandte sich der Beschwerdeführer erstmals an die Vor-
instanz. Darin bot er ihr seine Hilfe bei der Abklärung des Sachverhalts be-
treffend die Beschwerdegegnerin an (S. 1). Zudem bat der Beschwerde-
führer die Vorinstanz um Mitteilung, was er für Schritte tun könne, um wei-
terhin an der _______ günstiger als zum Marktpreis leben zu können (S. 4).
Dass es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde handle, geht da-
B-5442/2016
Seite 12
raus nicht hervor. Am 29. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer indes-
sen sinngemäss um einen formellen Entscheid zu der aus seiner Sicht am
8. März 2016 erfolgten Beschwerde (vgl. insbesondere S. 1). Zudem trägt
diese Eingabe vom Juli 2016 ausdrücklich den Titel "Stiftungsaufsichtsbe-
schwerde" (S. 1). Den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers ist sinngemäss zu entnehmen, dass er dieses Schreiben vom 29. Juli
2016 gleich wie jenes vom Juli 2016 als Aufsichtsbeschwerde erachtete.
5.2 Zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Stiftungsratsent-
scheids, dem 9. April 2015, und der erstmaligen Bezeichnung einer Ein-
gabe an die Vorinstanz als Beschwerde am 29. Juli 2016 sind rund 15.5
Monate vergangen. Wann die betreffenden Eingaben des Beschwerdefüh-
rers vom 8. März 2016 (Eingang am 10. März 2016) bzw. 29. Juli 2016
(Eingang am 2. August 2016) der schweizerischen Post übergeben worden
sind, kann den Akten nicht entnommen werden. Die Beschwerde wurde
aber auf jeden Fall frühestens erst elf Monate nach der Kenntnisnahme
des Stiftungsratsentscheids erstellt und der Post übergeben. Allgemein
sind Beschwerdefristen bis zu dreissig Tagen üblich (vgl. beispielsweise
Art. 50 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 VwVG; Art. 100 Abs. 1 bis 4 und Art. 101
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die-
sen Zeitraum hat der Beschwerdeführer bei Weitem überschritten. Er hat
somit seine Stiftungsaufsichtsbeschwerde eindeutig zu spät erhoben.
5.3 Eine gesetzliche oder behördlich angesetzte Frist kann aber wieder
hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschul-
deterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und er
kurze Zeit nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um
Wiederherstellung stellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung
nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-2570/2013 vom
19. Juni 2013 S. 6-7). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung
der Frist jedoch nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, wenn die Partei
oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hät-
ten handeln können. Eine unverschuldete Verhinderung wird angenom-
men, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne
einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei
oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
(PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 24
VwVG).
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5.4 Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss da-
rauf, als juristischer Laie um die Befristung der Stiftungsaufsichtsbe-
schwerde nicht gewusst zu haben und davon auch keine Kenntnis haben
zu können (vgl. Sachverhalt Bst. G).
Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, insbesondere verfahrensrechtlicher
Natur, bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann allerdings grundsätzlich
keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben. Eine Ausnahme ist nur
dann gegeben, wenn der Irrtum durch eine behördliche Auskunft hervorge-
rufen wurde oder wenn es einer Partei unmöglich war, sich entweder durch
eigene Bemühungen über die Rechtslage zu informieren oder eine rechts-
kundige Person beizuziehen (PATRICIA EGLI, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 24
VwVG mit Hinweisen).
Das Vorliegen einer solchen Ausnahme geht in casu freilich nicht aus den
Akten hervor. Dem Beschwerdeführer ging es zunächst nicht um stiftungs-
rechtliche Belange, sondern allein darum, einen weiteren Verbleib in seiner
Wohnung an der _______ zu erreichen. So war er vor der Einreichung sei-
ner Stiftungsaufsichtsbeschwerde bestrebt, die Wohnungskündigung vor
der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland anzufechten (vgl. Sachverhalt
Bst. B.d-e hiervor). Erst als er den diesbezüglichen Rechtsmittelweg nicht
mehr weiter beschreiten konnte, da der Urteilsvorschlag der Schlichtungs-
behörde vom 13. Oktober 2015 mangels rechtzeitiger Klageerhebung die
Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids erlangt hatte (Sachverhalt
Bst. B.e), versuchte der Beschwerdeführer, sein Ziel der Aufhebung der
Wohnungskündigung in einem Verfahren vor der Vorinstanz zu erreichen.
Dieses leitete er allerdings erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der
Rechtskraft dieses Urteilsvorschlags ein. So ging es dem Beschwerdefüh-
rer insbesondere in seinem erstmaligen Schreiben vom 8. März 2016 an
die Vorinstanz ausdrücklich darum, weiterhin an der _______ leben zu dür-
fen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a hiervor). Weiter begehrte er in seiner Ein-
gabe vom 29. Juli 2016 an die Vorinstanz den Erlass einer superprovisori-
schen Verfügung zur Verhinderung der Durchsetzung der Wohnungskün-
digung (Sachverhalt Bst. D). Entsprechend legte der Beschwerdeführer
auch in seinem Schreiben vom 29. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin
dar, einer Übergabe der Wohnungsschlüssel nicht zuzustimmen und die
Wohnung nicht zu räumen, bis eine rechtskräftige Entscheidung der Vor-
instanz, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts vor-
liege. In seiner Eingabe vom 21. September 2016 ans Bundesverwaltungs-
gericht hält er gleicherweise fest, sein eigenes Interesse richte sich auf ei-
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nen allfälligen Verbleib in der Wohnung. Nach wie vor ging es ihm aus-
drücklich darum, gegen deren Kündigung vorzugehen (Sachverhalt
Bst. G). Der Irrtum des Beschwerdeführers, dass er mehrere Monate nach
der Rechtskraft des Urteilsvorschlags vom 13. Oktober 2015 stiftungsauf-
sichtsrechtlich gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen könne, um die
Aufhebung der Wohnungskündigung zu erreichen, ist nicht durch eine ent-
sprechende behördliche Auskunft hervorgerufen worden. Gegenteiliges
ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Abgesehen davon wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer
bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2016 darauf hin, dass (stiftungs)auf-
sichtsrechtliche Massnahmen nicht angezeigt seien. Überdies hätte sich
der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt des Erhalts der Wohnungskün-
digung vom 30. April 2015 selbst über die Rechtslage informieren oder an
eine rechtskundige Person wenden können. Beides war dem Beschwerde-
führer trotz seines juristischen Laientums nicht unmöglich. Dies zeigen ins-
besondere seine Eingaben im vorliegenden Verfahren, in welchem er wie-
derholt auf die juristische Lehre und Rechtsprechung verweist. Damit ist in
dieser Hinsicht kein Grund für eine Fristwiederherstellung vorhanden. Viel-
mehr stellt sich die Frage, ob das stiftungsaufsichtsrechtliche Vorgehen
des Beschwerdeführers zur Aufhebung der Wohnungskündigung mehrere
Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem der Urteilsvorschlag vom 13. Ok-
tober 2015 die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids erlangt hatte,
rechtsmissbräuchlich ist. Diese Frage kann im vorliegenden Fall freilich of-
fen gelassen werden.
5.5 Ein anderer Grund, der allenfalls eine Fristwiederherstellung nach sich
ziehen könnte, ist in casu nicht ersichtlich.
5.6 Demgemäss ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht
nicht auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde und entsprechend auch nicht
auf das damit verbundene Gesuch um Erlass einer superprovisorischen
Verfügung eingetreten. Folglich ist die vorliegend zu beurteilende Be-
schwerde wegen verspäteter Erhebung des Rechtsmittels im vorinstanzli-
chen Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Eingaben vor der Vorinstanz anstrebte, seine Wohnung in der Liegen-
schaft _______, deren Eigentümerin die Beschwerdegegnerin ist, zu güns-
tigen Konditionen wie bis anhin behalten zu dürfen. Aufgrund der am
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14. November 2016 erfolgten Wohnungsrückgabe kann der Beschwerde-
führer dieses Ziel faktisch jedoch nicht mehr erreichen. Folglich wäre das
vorliegende Verfahren insofern ohnehin als gegenstandslos geworden zu
betrachten.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2
7.2.1 Der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdegegnerin ist
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wel-
che dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 1
und 3 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.–
und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Par-
teientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detail-
lierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wurde wie im vorlie-
genden Fall eine Kostennote eingereicht, ist die Parteientschädigung zu-
gunsten der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Kostennote festzuset-
zen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 15. Februar 2017 eine
Kostennote vorgelegt und macht Kosten von insgesamt Fr. 4'951.80 gel-
tend.
7.2.3 Der gemäss Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von
Fr. 300.– liegt im gemäss Art. 10 VGKE zugelassenen Rahmen. Bezüglich
des geltend gemachten Arbeitsaufwands ('gebotener Zeitaufwand:
15 Stunden') geht aus der Kostennote allerdings nicht im Detail hervor, wie
sich der Aufwand auf die einzelnen, darin aufgeführten Arbeiten verteilt. An
den Detaillierungsgrad der Kostennote sind jedoch gewisse Anforderungen
zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand
vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher
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soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durch-
geführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet
hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzel-
nen Arbeiten verteilt (Urteile des BVGer B-4992/2015 vom 6. September
2017 E. 5.3.4, B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 7 und B-4830/2011 vom
26. Juni 2013 E. 9.2.3; vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
1. Aufl. 2008, Rz. 18 zu Art. 64 VwVG).
Die vorliegend erstellte Kostennote ist nicht in diesem Sinne detailliert,
weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Dabei
ist das analoge Verfahren B-5449/2016 mit demselben Rechtsvertreter zu
berücksichtigen. Unter den gegebenen Umständen erscheint dem Gericht
eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– als angemessen.
7.2.4 Demnach hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.– auszurichten.
7.3 Im Übrigen haben weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterlie-
gende Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten des Beschwerdeführers eine Par-
teientschädigung von Fr. 3'500.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: je eine Kopie der
Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 und 15. Juli 2017
inkl. deren Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilagen: je eine
Kopie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 und
15. Juli 2017 inkl. deren Beilagen)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. November 2017