B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5447/2015
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 8 . O k t ob e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rosat,
Rosat & Cie Rechtsanwälte,
Dufourstrasse 18,
Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Division Personenverkehr,
Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen –
Wagon-Restaurant Gastronomiegeräte Ersatz,
SIMAP-Meldungsnummer 879741 (Projekt-ID 112356).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
4. September 2015 (Posteingang: 8. September 2015) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die auf der Internetplattform
am 18. August 2015 publizierte Verfügung der Schweizerischen Bundes-
bahnen SBB (nachfolgend: Vergabestelle) (Meldungsnummer 879741,
Projekt-ID 112356) betreffend den Zuschlag im Beschaffungsverfahren un-
ter dem Projekttitel "Wagon-Restaurant Gastronomiegeräte Ersatz" erho-
ben hat und beantragt, es sei die Zuschlagsverfügung vom 17. August
2015 aufzuheben und der Zuschlag für das strittige Los 1 der Beschwer-
deführerin zu erteilen,
dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 7. September 2015 (Postein-
gang: 8. September 2015) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilt, sie
habe mit Verfügung vom 5. September 2015 den Zuschlag vom 17. August
2015 betreffend Los 1 widerrufen (Meldungsnummer 882257),
dass die Vergabestelle in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 festhält,
sie habe die Anbieterinnen am 4. September 2015 über die Wiedererwä-
gung informiert,
dass die Vergabestelle demnach geltend macht, es seien im Fall einer Be-
schwerde gegen diesen Zuschlag vorab die Eintretensvoraussetzungen zu
prüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. September
2015 prima facie feststellte, dass vorliegend eine Gegenstandslosigkeit
und nicht die Erfüllung von Eintretensvoraussetzungen in Frage stehe, da
eine Beschwerde dann gegenstandslos erscheine, wenn den Begehren
der Beschwerdeführerin mit der Wiedererwägung der Zuschlagsverfügung
vollumfänglich entsprochen worden sei (Art. 58 Abs. 3 VwVG), was vorlie-
gend angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nebst der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung auch den Zuschlag des Los 1 an sie
beantrage, fraglich erscheine, weshalb der Beschwerdeführerin Frist zur
Stellungnahme zur Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kostenfolgen bis
zum 18. September 2015 angesetzt wurde,
dass mit Verfügung vom 8. September 2015 ausserdem einstweilen auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Anordnung superprovi-
sorischer Anordnungen verzichtet wurde,
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dass die Vergabestelle in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprüngli-
chen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, S. 252 Rz. 714; GALLI/MOSER/LANG/STEINER., Praxis des öf-
fentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 697 Rz. 1376),
dass die Wiedererwägung vom 5. September 2015 nach Anhängigma-
chung des Beschwerdeverfahrens am 4. September 2015 erfolgte, was
grundsätzlich die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge hat
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 230 Rz. 3.206),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vergabestelle in ihrer Wiedererwägung einzig die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens
verfügt, und ausserdem in Aussicht stellt, dass das Management in Kalen-
derwoche 37 die Sachlage überprüfen und hernach entscheiden werde, ob
sie das Vergabeverfahren nunmehr abbrechen oder der Zuschlag neu ver-
geben werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2015 die
vollständige Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde annimmt, und dies in
erster Linie damit begründet, dass zum aktuellen Zeitpunkt unklar sei, in-
wiefern sich ihre Situation durch die Wiedererwägung verschlechtert oder
verbessert habe, da einzig die angefochtene Verfügung aufgehoben
wurde, das weitere Vorgehen der Vergabestelle aber noch offen sei,
dass die Beschwerdeführerin damit – wie auch die Vergabestelle – die Ab-
schreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt,
dass die Wiedererwägung vom 5. September 2015 inzwischen unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit be-
wirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von Verfahrenskosten befreit ist,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE eine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE
aufgrund der eingereichten Kostennote vom 23. September 2015 festzu-
setzen hat,
dass der Vergabestelle auf deren Ersuchen hin mit Verfügung vom 28. Sep-
tember 2015 (vorab in elektronischer Form) Einsicht in die detaillierte Kos-
tennote gewährt sowie Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September
2015 eingeräumt wurde,
dass die Vergabestelle sich hierzu nicht hat vernehmen lassen,
dass gemäss Art. 8 VGKE der notwendige Aufwand zu entschädigen ist,
wobei die Erhöhung des Anwaltshonorars im Sinne von Art. 10 Abs. 3
VGKE entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausser Betracht
fällt,
dass der vorliegend geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt
30 Stunden – insbesondere was die Stellungnahme vom 17. September
2015 betrifft – als zu hoch erscheint und entsprechend auf 26 Stunden zu
reduzieren ist,
dass der geltend gemachte Stundenansatz indessen nicht zu beanstanden
ist,
dass der Beschwerdeführerin damit ein Honorar von Fr. 6'900.– zuzuspre-
chen ist, was zuzüglich der unbestrittenen Auslagen in Höhe von Fr. 177.–
und dem Mehrwertsteuerbetreffnis in Höhe von Fr. 566.15 zu einer Partei-
entschädigung von Fr. 7'643.15 zu Lasten der Vergabestelle führt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteient-
schädigung von Fr. 7'643.15 (inkl. MWSt) zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben;
Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 112356; Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be-
schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Oktober 2015