B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5451/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Salim Rizvi.
Parteien
Janssen Pharmaceutica NV,
Turnhoutseweg 30, BE-2340 Beerse,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Müller,
E. Blum & Co. AG, Patent- und Markenanwälte VSP,
Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR Nr. 1'079'438 FIRENZA.
B-5451/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 1'079'438 FIREN-
ZA mit Ursprung in den Benelux-Staaten, registriert am 20. Mai 2011. Die
Vorinstanz erhielt am 30. Juni 2011 eine "Notification" der Organisation
Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) zur Schutzausdehnung,
beschränkt auf "Produits pharmaceutiques à usage humain, à l'exclusion
des préparations pharmaceutiques pour le traitement des maladies onco-
logiques" der Warenklasse 5.
B.
Am 25. Juni 2012 erliess die Vorinstanz eine vollumfängliche provisori-
sche Schutzverweigerung. Sie machte geltend, das Zeichen weise auf die
italienische Stadt "Firenze" (Florenz) hin, weshalb eine Irreführungsgefahr
über die geographische Herkunft der Produkte bestehe, sofern die bean-
spruchten Waren nicht aus Italien stammen.
C.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar
2013 dagegen vor, dass FIRENZA von den massgeblichen Verkehrskrei-
sen nicht als Herkunftsangabe, sondern als Fantasiebegriff verstanden
werde, weshalb eine Irreführungsgefahr ausgeschlossen werden könne.
Auch würden Industrieprodukte wie die hier betroffenen Pharmazeutika
auf der ganzen Welt hergestellt, weshalb das Publikum mit diesen Er-
zeugnissen keine Herkunftserwartung verbinde. Die Beschwerdeführerin
machte überdies die Gleichbehandlung mit früheren Eintragungen gel-
tend.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Beanstan-
dung fest. Sie führte aus, dass es sich bei Florenz um eine viel berück-
sichtigte Reisedestination handle und von ihrer Bekanntheit in der
Schweiz ausgegangen werden könne. Die pharmazeutische Industrie
dieser Region stehe an dritter Stelle in Italien, weshalb es sachlich mög-
lich wäre, die beanspruchten Waren in Florenz herzustellen. Der strittigen
Marke komme hinsichtlich der beanspruchten Waren kein Symbolcharak-
ter zu. Ein Anspruch auf Eintragung der Marke aufgrund ausländischer
Eintragungen bestehe nicht. Die vorgebrachten Voreintragungen erachte-
te sie als unmassgeblich.
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Seite 3
E.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 24. Mai 2013 eine
beschwerdefähige Verfügung.
F.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 verweigerte die Vorinstanz der
IR-Marke Nr. 1'079'438 FIRENZA für alle beanspruchten Waren den
Schutz in der Schweiz.
G.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwer-
de vom 27. September 2013 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt, die Schutzverweigerungsverfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und der IR-Marke Nr. 1'079'438 der Schutz in der Schweiz zu gewähren.
Zur Begründung führte sie aus, FIRENZA unterscheide sich in einer von
drei Silben von "Firenze". Die korrekte Schreibweise von "Firenze" sei
den Verkehrskreisen infolge seiner Bekanntheit als Tourismusort, aber
auch wegen der vorhandenen Sprachkenntnisse in der italienischen
Schweiz, geläufig. Hinzu komme, dass die Marke für pharmazeutische
Präparate des Humanbereichs beansprucht werde, welche mit einer er-
höhten Aufmerksamkeit nachgefragt würden. Ein besonderer Ruf für
pharmazeutische Waren sei "Firenze" nicht eigen, auch wenn in der Re-
gion tatsächlich pharmazeutische Produkte hergestellt werden. Selbst
wenn der durchschnittliche Schweizer Abnehmer eine gedankliche Ver-
bindung zum Begriff "Firenze" herstellen sollte, fasse er FIRENZA nicht
als Herkunftshinweis auf. Das strittige Zeichen stelle eine zulässige Modi-
fikation dar und die phonetischen und schriftbildlichen Unterschiede seien
klar erkennbar.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Die definitive Schutzverweigerung ist eine Ver-
fügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
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das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin
ist als deren Adressatin beschwert und hat an ihrer Aufhebung oder Än-
derung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Belgien. Zwischen Belgien und
der Schweiz gelten das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Ab-
kommen über die Internationale Registrierung von Marken (MMP,
SR 0.232.112.4) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ,
SR 0.232.04). Die achtzehnmonatige Frist in Art. 5 Abs. 1 und 2 MMP zur
begründeten Verweigerung der Schutzausdehnung auf die Schweiz wur-
de von der Vorinstanz eingehalten (vgl. Urteile des BVGer B-550/2012
vom 13. Juni 2013 E. 2.1 "Kalmar"; B-5658/2001 vom 9. Mai 2012 E. 2.1
"Frankonia").
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international regist-
rierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der PVÜ ge-
nannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verwei-
gert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 3 PVÜ na-
mentlich dann zu, wenn die Marke gegen die guten Sitten oder die öffent-
liche Ordnung verstösst, insbesondere wenn sie geeignet ist, das Publi-
kum zu täuschen. Dieser Ausschlussgrund ist auch im Bundesgesetz vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) vorgesehen, das in Art. 2
Bst. c MSchG irreführende Zeichen vom Markenschutz ausschliesst (vgl.
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigen-
tum (RKGE) vom 12. April 2006, in: sic! 10/2006 S. 681 E. 2 "Burberry
Brit"; Urteil des BVGer B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2 "bticino
[fig.]", mit Verweis auf BGE 128 III 454 E. 2 "Yukon").
3.
3.1 Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob das strittige Zeichen im
Sinne der Beanstandung als geografische Herkunftsangabe verstanden
wird. Unter den Begriff der geografischen Herkunftsangaben fallen nach
Art. 47 Abs. 1 MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die geografi-
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sche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweise
auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zu-
sammenhängen.
3.2 Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine geo-
grafische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografi-
schen Bezeichnung besteht und damit die Adressaten zur Annahme ver-
leitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe
hinweist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1
"Colorado [fig.]", 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des BVGer
B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 "Austin used in 1833 & ever since
[fig.]"; B-102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3 "Java Monster";
B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.3 "Afri-Cola"; B-3511/2007 vom
30. September 2008 E. 4 "AgieCharmilles"). Als derartige geografische
Herkunftsangaben gelten unter anderem die Namen von Städten, Regio-
nen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon"). Es gilt als Erfah-
rungssatz - der jedoch im Einzelfall widerlegt werden kann -, dass die
massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer
Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffas-
sen (BGE 135 III 416 E. 2.2 "Calvi"; 97 I 79 E. 1 "Cusco"; 93 I 570 E. 3
"Trafalgar", Urteil des BGer 4A.324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3
"Gotthard"; SIMON HOLZER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Marken-
schutzgesetz, 2009, Art. 47 MSchG N. 28 ff.; vgl. hierzu auch FRANZISKA
GLOOR GUGGISBERG, Die Beurteilung der Gefahr der Irreführung über die
geografische Herkunft auf Grundlage eines Erfahrungssatzes - Bemer-
kungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtsprechung des Bundesge-
richts, sic! 1/2011 S. 4 ff.).
3.3 Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den
massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47
Abs. 2 MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 (E. 2.1 "Yu-
kon") definierten Fallgruppen zählt. Nach diesem Urteil ist eine Her-
kunftserwartung dann zu verneinen, wenn (1) der Ort, auf den das Zei-
chen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist, (2) das Zei-
chen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird,
(3) der bezeichnete Ort sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder
Handelsort eignet oder (4) das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt,
(5) sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu ei-
ner Gattungsbezeichnung geworden ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6
"Calvi"). Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer
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Marke verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist,
entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Entscheidend ist, ob eine Marke beim Publikum eine
Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten
Ort hervorruft und so mindestens indirekt die Vorstellung einer Herkunfts-
angabe weckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr der Irreführung, falls
die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht dort hergestellt werden
(BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des
BGer 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 "Champ"; 4A.3/2006
vom 18. Mai 2006 E. 2.1 "FischmanufakturDeutscheSee [fig.]").
3.4 Im Gegensatz zu den Zeichen des Gemeinguts (BGE 129 III 225
E. 5.3 "Masterpiece") werden Grenzfälle irreführender oder gegen gelten-
des Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossender
Zeichen nicht zur Eintragung zugelassen (Urteil des BVGer B-7408/2006
vom 21. Juni 2007 E. 2.2 "bticino [fig.]").
4.
4.1 Zu prüfen sind damit die Bekanntheit des geografischen Sinngehalts
des Wortes "Firenza" beim angesprochenen schweizerischen Publikum
und eine tatsächliche oder erwartete Beziehung zwischen diesem Wort
und den beanspruchten Waren.
4.2 Die strittige Marke wird für Waren der Klasse 5 geltend gemacht. Es
handelt sich hierbei um pharmazeutische Produkte für den Human-
gebrauch, mit Einschränkung auf nicht-onkologische Medikamente. Damit
bestehen die massgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Fachkreisen wie
Ärzten und Apothekern als auch aus Patienten, die den Kaufentscheid für
rezeptfreie Medikamente selbst treffen. Während medizinischen Fachper-
sonen eine geschulte Aufmerksamkeit zugesprochen werden kann, dürf-
ten Patienten, je nach Verschreibungspflicht des Erzeugnisses, die Waren
mit einem unterschiedlich hohen Grad an Aufmerksamkeit nachfragen
(Urteile des BVGer B-1136/2009 vom 9. Juli 2010 E. 4 "Pernaton";
B-6770/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7 "Nasacort/Vasacor"; B-4070/2007
vom 8. April 2008 E. 5.2 und E. 8 "Levane/Levact"; B-5709/2007 vom
16. Januar 2008 E. 3 "Nexcare/Newcare [fig.]"). Das Warenverzeichnis
wurde nicht auf rezeptpflichtige Medikamente eingeschränkt, weshalb die
Beurteilung der Marke eher nach der Wahrnehmung der Patienten als
schwächsten und irreführungsanfälligsten repräsentativen Gruppe von
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Verkehrsteilnehmern zu richten ist (Urteil des BVGer B-6222/2009 vom
30. November 2010 E. 3 "Louis Boston" mit Hinweisen).
4.3 Dem Begriff "Firenza" kommt lexikalisch keine Bedeutung zu. Das Ad-
jektiv zum Stadt- und Provinznamen "Firenze" (italienisch; deutsch: Flo-
renz; französisch: Florence) lautet "fiorentina", nicht "firenza". Wie die
Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, existiert in den Prüfsprachen
mit Ausnahme des Stadt- und Provinznamens kein anderes Wort mit dem
Stamm "firenz-". FIRENZA besteht aus sieben Buchstaben und drei Sil-
ben. Die ersten sechs Buchstaben der Marke sind somit identisch und
stehen an der selben Stelle wie jene von "Firenze". Auch weisen die bei-
den Zeichen die gleiche Silbenzahl und eine Betonung auf der zweiten
Silbe auf. Die erste Vokalfolge I-E haben beide Zeichen gemeinsam.
Schriftbildlich wie auch phonetisch ist die strittige Marke "Firenze" da-
durch ähnlich.
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass auch mutilierte oder variierte Herkunftsbezeichnungen
herkunftsbezogene Erwartungen wecken können. So weist etwa das
Markenelement "Afri" in AFRI-COLA trotz Mutilation auf Afrika hin (Urteil
des BVGer B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 6 "Afri-Cola"), während
die Silbe "Swis" der Marke SWISTEC auf die Schweiz hindeutet (Urteil
des BVGer B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.5 "Swistec"). Auch
die Marken MILANELLO und TOSCANELLA als Verkleinerungsformen
von Milano und Toscana werden als geografische Herkunftsangaben ver-
standen (Urteile des BVGer B-5480/2009 vom 15. März 2011 E. 7.1 "Mi-
lanello"; B-7407/2006 vom 18. September 2007 E. 4 "Toscanella").
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei FIRENZA um ei-
ne Kurzmarke handle, weshalb schon eine abweichende Silbe eine Aus-
wirkung auf den Gesamteindruck habe. In der Literatur wird teilweise die
Einsilbigkeit als in der Rechtsprechung angewandte Voraussetzung für
das Vorliegen eines leicht einprägsamen Kurzwortes erwähnt (IVAN
CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, 2007, S. 113 Fn. 361). Dem-
gegenüber liegt nach Meinung EUGEN MARBACHS ein Kurzzeichen bei
ein- sowie bei zweisilbigen Wörtern mit maximal vier ausgesprochenen
Buchstaben vor (EUGEN MARBACH, in: von Büren/David (Hrsg.), Schwei-
zerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. Aufl. 2009, N. 899). Das strittige Zeichen ist dreisilbig und hat sieben
(ausgesprochene) Buchstaben, es ist demnach kein Kurzzeichen. Auch
schafft eine Abweichung in einem (phonetisch wahrnehmbaren) Buchsta-
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ben keinen so gewichtigen Abstand, dass die massgeblichen Verkehrs-
kreise, insbesondere die italienischsprachigen Abnehmer, nicht eine ge-
dankliche Verbindung zu "Firenze" herstellen würden.
4.4 Firenze ist die italienische Bezeichnung der Hauptstadt und Provinz
der mittelitalienischen Region Toskana. Sie zählt als grösste Stadt der
Toskana 366'039 Einwohner, in der Region leben 987'354 Einwohner
(). Florenz ist be-
rühmt für seine Geschichte und Kultur. Als Zentrum des mittelalterlichen
Handels- und Finanzwesens in Europa war sie eine der reichsten Städte
des 15. und 16. Jahrhunderts. In der Renaissance erlebte Florenz seinen
kulturellen Höhepunkt, bekannte Kunstwerke wie Leonardo da Vincis
"Mona Lisa" sind dort entstanden (17260227 >). Das historische Zentrum von Florenz zieht Jahr für Jahr Mil-
lionen von Touristen an, so platzierte Euromonitor International die Stadt
im Jahr 2012 mit 1'834'000 Besuchern als die weltweit 89. meistbesuchte.
Die UNESCO setzte die historische Innenstadt 1982 unter Weltkulturerbe
und auch das Forbes Magazine kürte Florenz aufgrund seines künstleri-
schen und architektonischen Erbes zu einer der schönsten Städte der
Welt. Hingewiesen wird vor allem auf den Reichtum an Museen, Palästen
und Denkmälern. Zwar ist der Tourismus eine der Haupteinnahmequellen
der Stadt, doch ist Florenz auch eine wichtige Modestadt und grosses na-
tionales Wirtschaftszentrum. Die Industrie setzt sich aus den Branchen
Maschinenbau, Metallverarbeitung, Chemie, Glasherstellung und Elektro-
nik zusammen (html >; ;
Home > Articles, Travel and Tourism > Top 100 Cities Destination Ran-
king, alle abgerufen am 15.05.2014).
4.5 Florenz ist als Stadt und Region eine auch für viele Schweizerinnen
und Schweizer beliebte Tourismusdestination. Auch bestehen mehrere di-
rekte Flugverbindungen zwischen der Schweiz und Florenz. Sie dürfte
demnach den hiesigen Abnehmerkreisen im Allgemeinen bekannt sein.
Dass "Firenza" daneben auch als Bezeichnung für eine Automobilmarke
des General Motor-Konzerns oder für eine Reifenmarke aus Singapur
verwendet wird, dürfte ihnen demgegenüber kaum geläufig sein, weshalb
die intuitive Auffassung im Sinne der geografischen Bedeutung im Vor-
dergrund steht.
4.6 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es handle sich bei FI-
RENZA um eine Fantasiebezeichnung. Damit spricht sie die zweite Grup-
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Seite 9
pe im Ausnahmenkatalog des BGE 128 III 454 (E. 2.1 "Yukon") an. Damit
eine den massgebenden Verkehrskreisen bekannte geografische Angabe
nicht als Herkunftsbezeichnung, sondern als schutzfähiger Fantasiename
aufgefasst wird, muss der Verwendung der geografischen Angabe in der
Regel ein klar erkennbarer Symbolgehalt beigemessen werden können,
sodass die Marke nicht zu einer Ideenverbindung zum betreffenden Land
oder der Gegend führt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
dies etwa bei "Galapagos" für Fernsehgeräte, "Alaska" für mentholhaltige
Zigaretten, "Südpol" für Kühlschränke oder "Äthna" für Bunsenbrenner
der Fall (BGE 128 III 454 E. 2.1.2 "Yukon"; Urteil des BVGer B-6959/2009
vom 21. Juni 2010 E. 4.1 "Capri [fig.]"). Bei vorliegender Markenanmel-
dung fehlt es an einer solchen offensichtlichen Symbolik, welche geeignet
wäre, die Vermutung eines Konnexes mit der geografischen Angabe als
abwegig erscheinen zu lassen.
4.7 Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, dass Florenz
überwiegend als Touristenziel bekannt sei und als Produktionsstandort für
pharmazeutische Produkte aus Sicht der hiesigen Abnehmer keine rele-
vante Bedeutung habe, weshalb eine Irreführungsgefahr mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist eine Herkunftserwartung bei einer bekann-
ten geografischen Angabe zu verneinen, wenn der entsprechende Ort
oder die Gegend - in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise - of-
fensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der da-
mit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter
Dienstleistungen in Frage kommt. Daher dürfen die Namen von unbesie-
delten Gegenden (z.B. Sahara) oder von Bergen, Seen und Flüssen
grundsätzlich, d.h. für einen weiten Bereich von Waren monopolisiert
werden (BGE 128 III 454 E. 2.1.3 "Yukon"). Die Rechtsprechung erfordert
nicht bloss eine Unwahrscheinlichkeit als Standort aus logistischen oder
sonstigen betriebswirtschaftlichen Gründen, sondern eine offensichtliche
sachliche Unmöglichkeit. Es gilt demnach einen strengeren Massstab an-
zulegen, als dies bei der Prüfung eines Freihaltebedürfnisses zugunsten
der ortsansässigen Unternehmen an einer den Verkehrskreisen nicht be-
kannten Herkunftsbezeichnung der Fall ist. Für die Verneinung von letzte-
rem genügt es bereits, wenn in der betreffenden Ortschaft auch in Zukunft
- unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung - nicht
ernsthaft mit der Herstellung der beanspruchten Waren gerechnet werden
muss (vgl. Entscheid des BVGer B-7411/2006 vom 22. Mai 2007 E. 8
"Bellagio"). Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Pharmazeutika in ca-
su nicht in Florenz produziert, wäre dies aufgrund der vorhandenen Infra-
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Seite 10
struktur sowie guten Verkehrsanbindung keinesfalls sachlich unmöglich,
zumal die pharmazeutische Industrie in dieser Region an dritter Stelle
(nach Mailand und Rom) steht (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom
28. März 2013, S. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
erfordert die Irreführung des Konsumenten denn auch nicht, dass dieser
davon ausgeht, dass die mit FIRENZA bezeichneten Waren tatsächlich
aus Florenz stammen. Eine Täuschungsgefahr liegt bereits dann vor,
wenn der Abnehmer in einer ihm bekannten Herkunftsbezeichnung einen
Hinweis auf die Provenienz des Produktes aus dem entsprechenden
Land zu erkennen glaubt (RKGE vom 30. März 2000, in: sic! 6/2000
S. 508 "Dakota [fig.]") (vgl. E. 3.2). In casu erscheint ein solches Her-
kunftsverständnis plausibel, zumal Florenz aufgrund seiner Wirtschaftsla-
ge und der bereits angesiedelten Pharmaunternehmen ohne Weiteres als
Herstellungs- und Handelsort in Frage kommt.
4.8 Nicht zu folgen ist im Übrigen der Auffassung der Beschwerdeführe-
rin, wonach das Publikum angesichts der globalisierten Wirtschaft mit den
beanspruchten Erzeugnissen keinerlei Herkunftserwartungen verbinde,
da es sich um industrielle Produkte handle. Diese Sicht verkennt die
Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach gemäss Art.
47 MSchG jede Angabe als Herkunftsangabe gilt, welche direkt oder indi-
rekt als Hinweis auf die geografische Herkunft eines Produkts verstanden
wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die geografische Herkunft dem
bezeichneten Produkt einen bestimmten Ruf verleiht (BGE 132 III 770
E. 3.1 "Colorado"). Es ist davon auszugehen, dass das Publikum gerade
wegen der globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeu-
tung beimisst und entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografi-
sche Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr
bedeutsam sind. Für eine konkrete Herkunftserwartung seitens der Kon-
sumenten bedarf es - wie oben erwähnt - keines besonderen Rufes der
verwendeten Herkunftsangabe für die in Frage stehenden Waren. Es ge-
nügt, wenn die betreffende Gegend als Herkunftsort in Frage kommt. Für
die beanspruchten Waren der Klasse 5 trifft dies in Bezug auf Florenz zu
(vgl. Urteil des BVGer B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 "bticino
[fig.]", mit Verweis auf BGE 132 III 770 E. 3.2 "Colorado"; 117 II 327 E. 2a
"Montparnasse").
4.9 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, pharmazeutische Pro-
dukte würden mit einer erhöhten Aufmerksamkeit nachgefragt. Zwar mag
dies im Vergleich zu alltäglichen Konsumwaren zutreffen, dieser Umstand
führt jedoch nicht dazu, dass FIRENZA nicht mehr als geografische An-
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Seite 11
gabe, sondern als Fantasiebezeichnung aufgefasst wird. Wie das Bun-
desgericht festgehalten hat, muss ein Ort nicht als Produktionsstätte be-
kannt sein, um eine Herkunftserwartung zu wecken (BGE 128 III 454
E. 2.2 in fine "Yukon"). Festzuhalten ist daher, dass sowohl das ange-
sprochene Fachpublikum wie auch die Patienten als Endabnehmer
grundsätzlich davon ausgehen, dass sich aus FIRENZA eine Herkunfts-
bezeichnung ableitet.
4.10 Die Marke weckt somit bei den massgeblichen Verkehrskreisen die
Vorstellung, dass die damit gekennzeichneten Waren aus Italien stam-
men.
5.
5.1 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Irreführungsgefahr betref-
fend die geografische Herkunft des Zeichens FIRENZA bundesrechtskon-
form bejaht hat, kann nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt
werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Gleichbehandlungs-
gebot, wonach juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit
gleich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei gleiche
Sachverhalte rechtlich unterschiedlich beurteilen.
5.2 Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängt davon ab,
ob das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen mit anderen eingetragenen Marken vergleichbar ist
(Entscheid der RKGE vom 30. März 2004, in sic! 10/2004 S. 776 E. 10
"Ready2Snack"). Im Markenrecht ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung
anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unterschiede im Hinblick auf
die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeutung sein können (Urteil
des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997 S. 161 E. 5c
"Elle"; Entscheid der RKGE vom 4. August 2003, in: sic! 2/2004 S. 97
E. 11 "Ipublish"). Ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens unter dem
Titel der Gleichbehandlung besteht nur, wenn beim Präzedenzfall das
Recht richtig angewendet worden ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen
vom Recht ab, kann aufgrund eines solchen Voreintrags kein Recht auf
Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (Urteil des BVGer
B-649/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2 "i-Option"). Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine ständige ge-
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setzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die
Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft von dieser Praxis
nicht abzuweichen gedenkt (Urteil des BGer vom 4A.5/2004 vom 25. No-
vember 2004 E. 4.3 "Firemaster"; Urteile des BVGer B-985/2009 vom
27. August 2009 E. 8.1 "Bioscience Accelerator"; B-7412/2006 vom 1. Ok-
tober 2008 E. 10 "Afri-Cola"). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3 Die Eintragung der von der Beschwerdeführerin genannten Marken
CH 531'438 LUGANA, CH 418'859 PISO, CH 509'569 MILANA,
CH 399'134 MILANI, CH 308'701 COMA und CH 474'075 COMA erfolg-
ten in den Jahren 2005, 1995, 2003, 1993, 1981 sowie 2000. Diese Ein-
träge vermögen aufgrund ihres Alters nicht die aktuelle Praxis zu wider-
spiegeln und sind daher mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
unbeachtlich (vgl. Entscheid der RKGE, in sic! 2004 S. 575 "Swiss Busi-
ness Hub"; Urteil des BVGer B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 4.2
"Kugeldreieck [fig.]").
5.4 Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die ins Recht gelegten
Vergleichsmarken CH 546'021 PISO und 595'641 VERONI CHOCOTE-
JAS aufgrund anderer Zeichenbildung und unterschiedlicher Zeichenlän-
ge nicht mit der strittigen Marke vergleichbar sind.
5.5 Sodann macht die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Gleichbe-
handlung mit den Marken SWIS, SCOTT, ZUMIK®ON, KAIROS, BER-
LING, PRISTINE und SWEDBANK geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, lassen sich die Marken jedoch nicht mit dem strittigen
Zeichen vergleichen, da sie sich entweder durch eine weitere Bedeutung
(SCOTT, PRISTINE und BERLING) oder andere Zeichenbildung
(SWEDBANK) von der vorliegenden Marke unterscheiden und/oder da-
durch, dass sie für andere Waren und Dienstleistungen beansprucht wer-
den, die mit den vorliegend beanspruchten weder identisch noch ähnlich
sind (SWIS, ZUMIK®ON und KAIROS). Es hat sich somit keine rechts-
widrige Praxis etabliert, die eine Gutheissung der Beschwerde aufgrund
eines Anspruches auf Gleichbehandlung im Unrecht rechtfertigen würde.
5.6 Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Anspruch auf
Gleichbehandlung somit nicht durchzudringen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen
Registrierung Nr. 1'079'438 FIRENZA die Ausdehnung des Schutzbe-
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reichs zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr (Ge-
richtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE], SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es
um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach
dem Streitwert (Art. 4 VGKE). In Markeneintragungsverfahren ist das In-
teresse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Mar-
keneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der
Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Man-
gels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache
darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– festzule-
gen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Streitwert ist
auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Demnach ist der Be-
schwerdeführerin eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 S. 1 VwVG, Art. 4 VGKE). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Ein An-
spruch auf Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1079438; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Salim Rizvi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Juni 2014