B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5467/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch),
Verfügungen vom 19. September 2012.
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Sachverhalt:
A.
Die am [..] geborene und verheiratete, serbische Staatsangehörige
X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in ih-
rer Heimat. Sie arbeitete in den Jahren 1981 bis 1987 als Raumpflegerin
in der Schweiz. Dementsprechend entrichtete sie die obligatorischen Bei-
träge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV).
B.
Am 18. März 2010 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 11. März 2010 ein
Gesuch um Gewährung von IV-Leistungen (vgl. IV act. 1). Mit Schreiben
vom 7. April 2010 machte die Vorinstanz die Versicherte darauf aufmerk-
sam, dass die Anmeldung für eine schweizerische Invalidenrente über
den heimatlichen Versicherungsträger erfolgen müsse (vgl. IV act. 4).
Daraufhin erfolgte am 5. Juli 2010 beim serbischen Versicherungsträger
die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, welche in der Folge bei
der Vorinstanz am 28. Juli 2010 einging (vgl. IV act. 5). Anschliessend
holte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin den Fragebogen für
Versicherte und den für im Haushalt tätige Versicherte ein (vgl. IV act. 14,
17 und 22). Mit Schreiben vom 16. März 2011 forderte sie den serbischen
Versicherungsträger auf, ihr sämtliche ärztliche Unterlagen der Be-
schwerdeführerin zuzustellen. Daraufhin stellte der serbische Versiche-
rungsträger der Vorinstanz am 24. Oktober 2011 einen ärztlichen Bericht
von Dr. A._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, vom 12. Oktober 2011
zu (vgl. IV act. 27, Übersetzung IV act. 40). Am 13. Januar 2012 reichte
der serbische Versicherungsträger diverse, teilweise handgeschriebene,
ärztliche Unterlagen nach (vgl. IV act. 35).
C.
Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2012, welcher offensichtlich falsch datiert
wurde, teilte die Vorinstanz der Versicherten zunächst mit, dass ihre Ge-
sundheitsbeeinträchtigung seit dem 1. Januar 2003 eine Einschränkung
im bisherigen Aufgabenbereich von 58 % verursache. Nach Ablauf des
Wartejahres bestehe ab 1. Januar 2004 somit ein Anspruch auf eine hal-
be Invalidenrente. Da der Antrag jedoch erst am 18. März 2010 gestellt
worden sei, könne die Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab
1. September 2010 ausgerichtet werden (vgl. IV act. 44).
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Mit Schreiben vom 6. und 12. Juli 2012 erhob die Versicherte, vertreten
durch Gojko Reljic, gegen diesen Vorbescheid Einwände und beantragte
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Sie machte geltend, dass
die RAD-Ärzte lediglich die Gesundheitsbeeinträchtigungen aus psychiat-
rischer Sicht berücksichtigt hätten, obwohl sie auch an anderen Be-
schwerden leide. Unter Hinweis auf den Bezug einer 100 %igen Hilflo-
senentschädigung schlug der Rechtsvertreter vor, die Versicherte im Bei-
sein einer Begleitperson für eine Untersuchung in der Schweiz aufzubie-
ten (vgl. IV act. 47 und 49).
D.
Mit Verfügung vom 19. September 2012 bestätigte die Vorinstanz den
Vorbescheid vom 7. Juli 2012 und sprach der Versicherten rückwirkend
ab 1. September 2010 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. IV act. 60). Glei-
chentags verfügte sie die Zusprechung von Verzugszinsen ab 1. Septem-
ber 2012 (vgl. IV act. 61).
E.
Gegen diese Verfügungen vom 19. September 2012 erhob die Be-
schwerdeführerin, wiederum vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe
vom 19. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ihr
ab 1. März 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter
sei die Sache erneut abzuklären.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. In Bezug auf die medizinischen Abklärungen verweist
sie auf die IV-ärztlichen Feststellungen, welche sie als nachvollziehbar
erachtet. Hinsichtlich des Anspruchsbeginns verweist die Vorinstanz auf
Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ent-
stehen kann.
G.
Am 23. Januar 2013 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom Bun-
desverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.–.
B-5467/2012
Seite 4
H.
Mit Replik vom 28. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
I.
Mit Duplik vom 25. Februar 2013 hält auch die Vorinstanz vollumfänglich
an ihren Anträgen fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 19. September
2012. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde er-
hoben (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
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Seite 5
resse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf
das ergriffene Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat
dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des
ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abge-
schlossen hat (ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifi-
ziert), bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.
818.1) sowie die hierzu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall anwendbar
(vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3).
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Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und
4 des Abkommens).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 19. September 2012 in
Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beur-
teilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum
von Belang sind. Dies sind die bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft ge-
wesenen Bestimmungen der 4. IV-Revision (AS 2003 3837), ab 1. Januar
2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der
5. IV-Revision (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Januar 2012
die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 6. IV-
Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679).
3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu nor-
miert wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern
die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht.
Gemäss den intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsan-
spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen. Trat der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt
entsprechend altes Recht (das heisst die versicherte Person kann sich
noch innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles anmel-
den, ohne Einbusse an Rentenleistungen; vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Trat der Versicherungsfall hin-
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Seite 7
gegen am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht an-
wendbar, sprich der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich erst nach Ab-
lauf der halbjährigen Wartefrist seit der IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1
IVG). Eine Ausnahme zu letzterer Regelung besteht indessen für Fälle, in
denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im
Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen Fällen reicht es, wenn die Anmeldung
bis Juni 2008 (vgl. hierzu BGE 138 V 475) eingereicht wird, dass abwei-
chend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf des Wartejahres Anspruch auf IV-
Leistungen besteht (BGE 138 V 475, Urteile Bundesgericht [BGer]
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f. und 8C_312/2009 vom
1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [nachfolgend: BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art.1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun-
desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitio-
nen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-
Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
Im vorliegenden Fall ist einerseits streitig, in welchem rentenerheblichen
Mass die Beschwerdeführerin invalid geworden ist und andererseits, ab
wann ein allfälliger Leistungsanspruch besteht.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während
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Seite 8
mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 gel-
tenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nes Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung
geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist (vgl.
IV act. 57). Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in
welchem Umfang sie invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Wei-
se wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssys-
tems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396).
Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinrei-
chende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE
132 V 65 E. 3.4).
4.3 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer er-
werbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das die-
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Seite 9
se nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten,
insbesondere bei Hausfrauen, wird für die Bemessung der Invalidität dar-
auf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsver-
gleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti-
gen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tä-
tigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so
wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli-
chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil
der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3
IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all-
fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al-
ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli-
chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
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Seite 10
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
4.6 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Her-
kunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 3.3 und BGE 125 V 351 E. 3.a).
Auch auf Stellungnahmen eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)
kann nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforde-
rungen genügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über
die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (Urteile BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1;
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht
zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich unter-
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Seite 11
sucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen
RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen
Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht,
folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt.
4.7 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung],
Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]),
soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen. Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht
Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens ausdrücklich vor, dass
ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger
als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt
werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
4.8 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt. Ziel dieser Regelung ist, dass sich die versicherten Personen
möglichst rasch bei der IV anmelden, damit die Eingliederung noch mög-
lichst grosse Erfolgschancen hat.
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Seite 12
4.9 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas-
sung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig
(Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfä-
hig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung)
werden Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Mona-
te ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründen-
den Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von
zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
5.
Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. September 2012 eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2010 zu.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend der Versicherungsfall
zwar bereits im Januar 2004 eingetreten sei, jedoch eine Anmeldung für
Invalidenleistungen erst nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt sei. In An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 2008 gültigen Fassung sei da-
her der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstanden.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass ihr bereits
ab 1. März 2009 eine über den Anmeldungszeitpunkt hinausreichende
rückwirkende ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Sie stützt sich da-
bei sinngemäss auf Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gül-
tigen Fassung.
6.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht
als Nichterwerbstätige, die im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, qualifi-
ziert hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im
Jahre 1987 aufgegeben, weil sie in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Dort
war sie gemäss ihren eigenen Angaben weder selbstständig noch un-
selbstständig erwerbstätig, sondern mit der Haushaltsführung betraut
B-5467/2012
Seite 13
(vgl. IV act. 17). Dass die Arbeitsaufgabe wegen Krankheit erfolgte, ist
den Akten nicht zu entnehmen.
6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht als nicht-
erwerbstätige Versicherte qualifiziert, welche im häuslichen Aufgabenbe-
reich tätig ist und der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemu-
tet werden kann, so dass sich die Bemessung der Invalidität nicht nach
Art. 16 ATSG, sondern nach Art. 28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Me-
thode). Es ist folglich darauf abzustellen, in welchem Masse die Be-
schwerdeführerin unfähig ist, sich in diesem Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten
insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder
sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die In-
validität wird aufgrund eines Betätigungsvergleichs ermittelt. Der gesamte
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem
Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche
der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungswei-
sungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschrän-
kung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliess-
lich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a).
7.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, in welchem Masse die Beschwerdeführe-
rin im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden einge-
schränkt ist.
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Auf-
gabenbereich Haushalt seit dem 1. Januar 2003 zu 58 % eingeschränkt
ist, stützt sich auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vom
15. Juni 2012 und von Dr. med. C._______ vom 26. Januar, 16. Februar
18. Juni und 31. Juli 2012. Diese Stellungnahmen stützen sich ihrerseits
insbesondere auf den medizinischen Bericht von Dr. A._______ vom 21.
Oktober 2011. Aus diesen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes
hervor.
7.1 Dr. A._______, Facharzt Neuropsychiatrie, verfasste am 21. Oktober
2011 zuhanden des serbischen Versicherungsträgers einen medizini-
schen Bericht. Er hielt fest, dass bei der Versicherten im Jahr 2002 nach
dem Tod ihres Vaters erste Anzeichen einer psychischen Störung er-
schienen seien, die zusammen mit stressigen Situationen (Verkehrsunfall
mit materiellem Schaden, Geldverlust) ein depressives Zustandsbild mit
B-5467/2012
Seite 14
Verstimmung, Schlafstörungen, Schuldgefühl und Inaktivität herbeigeführt
hätten. Im Jahr 2003 sei die Versicherte wegen Verschlechterung gefolgt
von Agitation, Depression und Wahnvorstelllung zweimal psychiatrisch
hospitalisiert worden, wobei sie im Krankenhaus einen Suizid versucht
habe. Weitere Hospitalisationen seien im Jahr 2004 und 2006 mit para-
noiden-halluzinatorischen Bildern erfolgt. Die Versicherte sei regelmässig
ambulant nachuntersucht worden. Durch eine Therapie mit Neuroleptika,
Antidepressiva, Anxiolytika und Stimmungsstabilisatoren sei es zu einer
geringfügigen Verbesserung gekommen. Während der Untersuchung ha-
be die Versicherte angegeben, dass "sie sich nicht gut fühle, sie habe ein
Gefühl des Erstickens aufgrund der Diabetes, sie könne nicht sehen und
sei verstimmt". Laut Angaben ihres Ehemannes rege sie sich aus gering-
fügigen Anlässen extrem auf, verlasse das Haus und irre ziellos herum.
Sie erledige einfache häusliche Tätigkeiten unter Aufsicht.
Zur Untersuchung sei die Versicherte in einem Sportanzug gekleidet er-
schienen. Ihr Aussehen sei unordentlich und ihr Hygienezustand sei un-
befriedigend. Sie erscheine bewusst und orientiert. Ein verbaler Kontakt
werde hergestellt, aber nur durch den Antrieb unterhalten und inadäquat
vertieft. Die Versicherte negiere perzeptive Täuschungen und man habe
nicht den Eindruck, dass sie sie derzeit erlebe. Sie habe einen verlang-
samten Gedankenfluss ohne Spontansprachproduktion mit einfachen
Worten, keine Wahnvorstellungen, aber affektiv gefärbte Gedankeninhal-
te. Es bestehe eine gespannte Aufmerksamkeit, eine herabgesetzte Kon-
zentration, leichte amnestische Defizite, depressiv gefärbter schwergradi-
ger Affekt mit herabgesetzter Antriebsdynamik, derzeit ohne suizidale
Gedanken und Absichten, etwas herabgesetzte kritische Einstellung und
Einsicht.
Dr. A._______ stellte folgende Diagnosen:
– Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
ohne psychotische Symptome (ICD10: F33.2/3)
– Diabetes Mellitus II sec. Insulino
– Arterielle Hypertonie
– HLP II
Die Versicherte werde seit 2002 wegen rezidivierenden depressiven Stö-
rungen mit schweren depressiven und psychodepressiven psychotischen
Episoden psychiatrisch behandelt. Sie sei auch mehrmals mit gelegentli-
chen instabilen Remissionen stationär behandelt worden. Während der
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Seite 15
Untersuchung seien neurologisch erste klinische Zeichen der diabeti-
schen Polyneuropathie festgestellt worden, und psychisch sei eine
schwergradige Depression ohne psychotische Elemente diagnostiziert
worden. Die Versicherte werde wegen Diabetes mellitus mit einer Insulin-
therapie behandelt. Unbefriedigende Blutzuckerwerte, Fettstoffwechsel-
störungen und Bluthochdruck seien festgestellt worden. Aufgrund der
unmittelbaren Untersuchung der Versicherten und der Einsicht in die me-
dizinischen Unterlagen erachte er bei der Versicherten einen vollen Ver-
lust der Arbeitsfähigkeit wegen dauerhafter Erkrankung als gegeben. Der
Invaliditätsgrad betrage 80 %.
7.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C._______, Facharzt Allgemeine Medizin,
hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 nach Durchsicht der
medizinischen Unterlagen als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwere Epi-
sode (ICD10 F33.2) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit stellte er eine Diabetes Typ II und eine HTA fest. Seiner
Meinung nach würden die vorliegenden medizinischen Informationen aus-
reichen. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien seit 2002 sehr
ernst und bestünden in Form einer wiederkehrenden Depression, die
mehrere Krankenhausaufenthalte benötigt habe. Sie manifestierten sich
durch eine Asthenie (Kraftlosigkeit), einer Adynamie (Schwä-
che/Erschöpfung) und Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. In so-
matischer Hinsicht sei eine periphere Neuropathie in den unteren Extre-
mitäten ohne Einfluss auf die Fähigkeit zur Haushaltsführung vorhanden.
7.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 erachtete Dr. med.
B._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, den psychiatri-
schen Bericht von Dr. A._______ als detailliert und von guter Qualität, so
dass bezüglich den Einschränkungen in der Haushaltsführung darauf ab-
gestellt werden könne.
Dr. med. B._______ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine re-
zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD10
F33.2) und eine schizoaffektive Störung (ICD10 F25). Er führte weiter
aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer endogenen depressiven
Psychose, welche man auch als schizoaffektive Störung qualifizieren
könnte, leide. Diese ernsthafte psychische Erkrankung entwickle sich
kontinuierlich und führe zu einem langsamen Fortschreiten der Grunder-
krankung.
B-5467/2012
Seite 16
Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt folgendermassen eingeschränkt:
Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität
Haushaltfüh-
rung
2 5 5 100 5
Ernährung 10 50 35 50 18
Wohnungs-
pflege
5 20 20 50 10
Einkauf 5 10 10 100 10
Wäsche und
Kleiderpflege
5 20 30 50 15
Kinderbetreu-
ung
0 30
Verschiedenes 0 50
Total 100 58
8.
8.1
8.1.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Per-
son im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden einge-
schränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs.
2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile BGer 9C_121/2011 vom
31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni
2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätz-
lich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invali-
ditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil EVG I 103/06 vom 6. November
2006 E. 4.1).
8.1.2 Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die
Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zuge-
schnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän-
den Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an
psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch
dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung
einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psy-
chischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3).
Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach-
medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
B-5467/2012
Seite 17
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel-
lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus-
haltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt
möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit ver-
bundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile BGer 8C_817/2013
vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2
und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
8.1.3 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels
geeigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer
Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt wer-
den kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach
analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom
16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall ge-
nügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entschei-
den.
8.2 Die Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten gesundheits-
bedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgaben-
bereich Haushalt (58 % seit dem 1. Januar 2003) ergibt eine eindeutig
ungenügende Entscheidgrundlage.
Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ legte zwar im Rahmen seiner Stel-
lungnahme vom 15. Juni 2012 die gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin im Haushalt selbst tabellarisch fest und errechnete
daraus das Total der von der Vorinstanz dann übernommenen 58 % (vor-
stehend E. 7.3). Es handelt sich bei dieser RAD-ärztlichen Festlegung –
wie sogleich zu zeigen sein wird – indessen nicht um einen ordnungsge-
mässen Abklärungsbericht im Haushalt, wie er von Art. 69 Abs. 2 IVV und
von der Rechtsprechung verlangt wird.
8.3 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versi-
cherten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfas-
sen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch-
tigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plau-
sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein-
schränkungen sein (vgl. Urteil BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014
E. 5.1 sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis).
B-5467/2012
Seite 18
Es ist denkbar, dass bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland auf eine
Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne ausnahmsweise verzich-
tet werden kann (vgl. E. 8.1). Der Abklärungsbericht muss dann aber eine
fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten der Versicherten, ihre ge-
wohnten Aufgaben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit
Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende
Betrachtung der Einschränkungen der Versicherten nach deren Anhörung
durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007
E. 4.2.2).
8.4 Die bereits vorliegenden Angaben zum Gesundheitszustand und zur
Haushaltstätigkeit genügen nicht, um eine Gewichtung der einzelnen
Haushaltstätigkeiten vorzunehmen und die darin erkannten Einschrän-
kungen überzeugend festzulegen.
Es wurde keine Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person durch-
geführt. Insbesondere fand keine ärztliche Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt statt. Die RAD-ärztliche
Feststellung von Dr. med. B._______ vom 15. Juni 2012 wurde aus-
schliesslich gestützt auf den medizinischen Bericht von Dr. A._______
verfasst. Der Bericht von Dr. A._______ ist auf die Anforderungen des
serbischen Sozialversicherungsrechts an ärztliche Gutachten bzw. Be-
richte hin erstellt worden. Er enthält keine Aussagen, ob und welche Tä-
tigkeiten im Haushalt der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind. Es
wird in diesem Bericht lediglich ausgeführt, der Ehemann der Beschwer-
deführerin habe erwähnt, dass diese einfache häusliche Tätigkeiten unter
Aufsicht erledigen könne. Da sich keine explizite Äusserung zu allfälligen
gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im
Haushalt findet, ist davon auszugehen, dass Dr. A._______ die Arbeitsfä-
higkeit bzw. -unfähigkeit mehr in Bezug auf die Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit beurteilt hat.
Die übrigen medizinischen Unterlagen, welche vom serbischen Versiche-
rungsträger eingereicht wurden (vgl. IV act. 35), wurden nicht übersetzt
und sind – soweit aus den Akten zu schliessen ist – nicht in die Beurtei-
lung miteingeflossen.
Unklar ist des Weiteren, ob und gegebenenfalls wie die von der Be-
schwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten berücksichtigt wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
die beiden ausgefüllten Fragebogen völlig gegensätzliche Informationen
B-5467/2012
Seite 19
enthalten. Nachdem die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 8. Feb-
ruar 2011 mit Ausnahme der Erledigung der Einkäufe die Verrichtung aller
Tätigkeiten als möglich erachtet hat, kann sie gemäss Fragebogen vom
7. Juni 2011 keine Tätigkeiten mehr ausführen. Da innert fünf Monaten
sehr widersprüchliche Angaben zur Haushaltsführung erfolgt sind und
nicht bestimmt werden kann, ob dafür eine schwere Episode der Erkran-
kung ursächlich ist oder die anderslautenden Aussagen von Überlegun-
gen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst worden sind, kann
auf diese Angaben nicht abgestellt werden.
Unter Hinweis auf die Beistandspflicht des Ehegatten und der damit ver-
bundenen zumutbaren Mithilfe im Haushalt wird bei der Haushaltsabklä-
rung auch die Arbeitsteilung unter den Ehegatten zu berücksichtigen sein.
Aus der Stellungnahme von Dr. med. B._______ geht nicht hervor, ob ei-
ne allfällige Schadenminderungspflicht angerechnet wurde. Er unterliess
jegliche nähere Begründung der angegebenen Tabellenwerte. Die Grund-
lagen der einzelnen Tabellenwerte bzw. deren Herkunft sind nicht nach-
vollziehbar dar- und offengelegt. Zudem fällt auf, dass Dr. med.
B._______ die Haushaltstätigkeit "Wäsche und Kleiderpflege" mit 30 %
gewichtet hat, obwohl die maximal mögliche Gewichtung in diesem Be-
reich 20 % beträgt.
8.5 Für das Gericht ist weder aus dem angefochtenen Entscheid noch
aus den Vorakten erkennbar, auf welchen sachverhaltlichen Grundlagen
und Würdigungen sich die festgehaltenen Einschränkungsgrade hinsicht-
lich der einzelnen Haushaltstätigkeiten stützen. Die Einschränkungen im
Haushalt wurden nicht genügend abgeklärt. Eine genaue Einschätzung,
in welchem Masse und in welchen Tätigkeiten des Haushaltes die Be-
schwerdeführerin allfälligen Einschränkungen unterliegt, bzw. Überprü-
fung dieser Einschätzung ist daher nicht möglich.
9.
9.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Abklärungen der Ein-
schränkungen im Haushalt den Anforderungen der Rechtsprechung nicht
genügen. Der Sachverhalt wurde unvollständig abgeklärt (Art. 43 ff. ATSG
und Art. 12 VwVG), weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur weiteren Abklärung angebracht ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG, vgl.
auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil BGer 9C_646/2010 vom
23. Februar 2011 E. 4).
B-5467/2012
Seite 20
Die Vorinstanz wird zunächst einen rechtskonformen Abklärungsbericht
im Haushalt respektive eine fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten
der Beschwerdeführerin, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, einzuho-
len und gestützt darauf den Invaliditätsgrad zu berechnen haben. An-
schliessend wird die Vorinstanz gegebenenfalls zu bestimmen haben, seit
wann eine rentenbegründende Invalidität vorliegt und ab welchem Zeit-
punkt ein Rentenanspruch besteht. Dabei hat sie für die Bestimmung der
anwendbaren rechtlichen Grundlagen grundsätzlich auf den Eintritt des
Versicherungsfalles abzustellen (siehe E. 3.3 hiervor; vgl. dazu Urteil
BGer 9C_693/ 2012 vom 8. Juli 2013 E. 3 und BGE 138 V 475 E. 2).
9.2 Die Beschwerde vom 19. Oktober 2012 ist daher insoweit gutzuheis-
sen, als die angefochtenen Verfügungen vom 19. September 2012 auf-
gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
diese, nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im
Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu-
erstatten.
Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorin-
stanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist vorliegend auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vor-
liegenden Verfahren durch lic. iur. Gojko Reljic vertreten (nichtanwaltliche
B-5467/2012
Seite 21
berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ihr ist daher zu Lasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs.
2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) erscheint ange-
messen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen
vom 19. September 2012 aufgehoben werden und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihr anzugebende
Zahlungsstelle zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– zugesprochen.
B-5467/2012
Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Oktober 2014