B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5470/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-5470/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1957 geborene X._______ lebt in Serbien und ist ser-
bischer Staatsangehöriger, verheiratet sowie Vater von sieben Kindern.
Der gelernte Lastwagenchauffeur war in den Jahren 1986 bis 2002 (mit
Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt seit August 1993 als
Chauffeur bei der A._______ AG, '_______', in einem 100%igen Pensum.
In dieser Zeit leistete er Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 14 S. 1 und IV-act.
15). Am 20. Februar 2002 hatte er bei der A._______ AG seinen letzten
effektiven Arbeitstag (IV-act. 7 S. 1). Ab dem 21. Februar 2002 war
X._______ wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (ärztliche Zeugnisse von Dr. med. B._______,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 12. April 2002 [IV-act. 18 S. 2]
und 17. Mai 2002 [IV-act. 18 S. 1] zuhanden der Krankentaggeldversiche-
rung Winterthur Versicherungen).
In der Folge wurde X._______ wegen Verhalten, das zu Klagen Anlass
gab, aus der Schweiz ausgewiesen (IV-act. 16 S. 2 und IV-act. 43 S. 10).
Das Arbeitsverhältnis mit der A._______ AG endete per 30. November
2002 (IV-act. 100; vgl. IV-act. 7 S. 2). In seiner Heimat Serbien, wohin
X._______ zurückgekehrt war, nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf
(IV-act. 7 S. 4, IV-act. 14, IV-act. 82 S. 1 und 4, IV-act. 99 S. 8 und 28
sowie IV-act. 100).
B.
Nachdem X._______ bereits am 4. August 2004 beim serbischen Versi-
cherungsträger Leistungen beantragt hatte (IV-act. 17 S. 1), meldete sich
der Versicherte am 16. Dezember 2004 über den heimatlichen Versiche-
rungsträger wegen einer seit dem Jahr 1996 vorhandenen Diskushernie
zum Bezug einer Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung an (Formular YU/CH 4 vom 16. Dezember 2004, IV-act. 1). Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte darauf Auskünfte des Ver-
sicherten (Versichertenfragebogen vom 31. Januar 2006, IV-act. 7 S. 4-5)
und des letzten schweizerischen Arbeitgebers (Fragebogen für Arbeitge-
bende vom 6. Februar 2006, IV-act. 7 S. 1-3) sowie medizinische Unter-
lagen (IV-act. 16) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2006 stellte die
IVSTA dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus-
sicht (IV-act. 29). Nachdem er hiergegen am 3. November 2006 (IV-act.
B-5470/2012
Seite 3
28) und 20. November 2006 (IV-act. 30) Einwand erhoben hatte, verfügte
die IVSTA am 23. April 2007 wie angekündigt (IV-act. 45).
C.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil C-3062/2007 vom 23. November 2009 (IV-act. 61) insoweit
gut, als es die Verfügung vom 23. April 2007 aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung zurückwies.
D.
Die IVSTA holte daraufhin weitere Auskünfte des Versicherten (Versicher-
tenfragebogen vom 30. August 2010, IV-act. 82 S. 1-2; IV-act. 82 S. 3-4)
ein und liess den Versicherten im Zentrum C._______ (nachfolgend:
C._______) in D._______ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom
13. Januar 2011, IV-act. 99). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 teilte
die IVSTA einen voraussichtlichen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 mit (IV-act. 119). Der Versicherte
erhob dagegen am 18. Januar 2012 (IV-act. 121) und 31. Januar 2012
(IV-act. 124) Einwand. Dennoch bejahte die IVSTA mit Verfügung vom
14. September 2012 wie angekündigt nur einen Anspruch auf eine halbe
Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Februar 2007
(IV-act. 149).
Als Begründung führte die IVSTA an, dass es sich um eine Gesundheits-
beeinträchtigung handle, die seit dem 21. Februar 2002 in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % und seit dem 28. Oktober 2010 eine solche von 50 % verursache.
Leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten hät-
ten jedoch ausgeübt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit bei der Aus-
übung einer dieser Tätigkeiten sei 0 % ab dem 21. Februar 2002 und
40 % ab dem 1. Februar 2007. Die Erwerbseinbusse betrage 22 % ab
dem 21. Februar 2002 und 56 % ab dem 1. Februar 2007 sowie 50 % ab
dem 28. Oktober 2010 (IV-act. 144).
E.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2012 beantragt X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. G. Reljic, vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung vom 14. Septem-
ber 2012 und – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Zuspre-
chung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember
2003 oder die erneute Abklärung der Sache.
B-5470/2012
Seite 4
Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsbegehren im Wesentlichen
damit, dass ab dem 1. Dezember 2003 die Voraussetzungen für eine
ganze Invalidenrente erfüllt seien. Dr. med. E._______ sei nur aufgrund
eines kurzen Gesprächs nicht in der Lage gewesen, den psychischen Zu-
stand zu beurteilen. Dr. med. F._______ gebe in seiner RAD-Stellung-
nahme vom 10. Mai 2012 etwas ganz anderes als die serbischen Psychi-
ater an. Was die körperlichen Beschwerden und ihren Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit anbelange, könnten die C._______-Beurteilung und die
Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G._______ auch nicht akzeptiert
werden.
F.
Am 5. November 2012 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert einen
medizinischen Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie,
vom 8. Oktober 2012 nachgereicht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Als Begründung ihres Antrags führt die Vor-
instanz aus, dass sich der IV-ärztliche Dienst gestützt auf die Feststellun-
gen des interdisziplinären Gutachtens vom 13. Januar 2011 (IV-act. 99)
ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der geklagten Leiden habe
bilden können (IV-act. 103, 113 und 137) und sich vorbehaltlos den ar-
beitsmedizinischen Schlussfolgerungen angeschlossen habe. In psychiat-
rischer Hinsicht habe der Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) in Gesamtwürdigung sämtlicher neu vorliegender psychiatrischer
Berichte aus Serbien die gutachterlichen Feststellungen des C._______
bekräftigt (IV-act. 143). Somit weise der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Rückenleiden als Lastwagenchauffeur seit dem Jahr 2002 vorüberge-
hend eine ganze Arbeitsunfähigkeit auf, nicht jedoch in leichteren Verwei-
sungstätigkeiten. Seit Februar 2007 seien leichtere Verweisungstätigkei-
ten noch zu 60 % ausübbar. Insofern habe der im Anschluss durchgeführ-
te Einkommensvergleich (IV-act. 114) ab Februar 2007 eine rentenbe-
gründende Erwerbseinbusse von 57 % und folglich seither einen An-
spruch auf eine halbe Invalidenrente ergeben.
H.
Mit Replik vom 23. April 2013 bekräftigt der Beschwerdeführer unter Bei-
lage weiterer medizinischer Unterlagen seinen Antrag. Der Beschwerde-
führer begründet dies damit, dass aus der medizinischen Dokumentation
hervorgehe, dass es sich um eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit
B-5470/2012
Seite 5
bzw. Erwerbseinbusse handle. Die Beurteilungen der C._______-
Spezialärzte könnten vor allem in Bezug auf die psychischen Leiden nicht
akzeptiert werden.
I.
In der Duplik vom 16. Oktober 2013 bestätigt auch die Vorinstanz ihren
Antrag. Zur Begründung verweist sie auf die neu eingeholte RAD-
Stellungnahme vom 3. Oktober 2013. Gleichzeitig reichte sie die RAD-
Stellungnahmen vom 12. Juni 2013 und 13. September 2013 zu den Ak-
ten. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ist diese vorinstanzliche Einga-
be dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR
831.20) finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
B-5470/2012
Seite 6
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
besonders berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerde-
frist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt. Zudem ist der Kostenvorschuss innert
Frist geleistet worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Leistung
einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 strei-
tig und zu prüfen. Dabei ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu
überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
3.
3.1
3.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich
hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Ser-
bien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die Schweiz handelt
zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hin-
sichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl.
> International > Bilaterale Abkommen; zuletzt be-
sucht am 18. Juni 2014). Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Abkommen
findet weiterhin das vorstehend erwähnte bisherige Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (im Folgen-
den: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. Urteil des Bun-
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Seite 7
desgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; BGE 126 V 198
E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).
3.1.2 Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Ver-
fahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Rentenleistun-
gen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend
alleine auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2
und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 14. September 2012) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 sowie 121 V 362 E. 1b,
je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all-
fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
B-5470/2012
Seite 8
der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.3
3.3.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 14. September 2012 in Kraft standen; weiter
aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen
Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da
sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum
21. Februar 2002 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) bis 14. September 2012
(Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend ent-
sprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 831.210) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-
Revision; AS 1991 2116 und AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-
Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen
Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderun-
gen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.
3.3.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei
Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-
Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die ent-
sprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein-
getreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember
2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember
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2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2).
3.3.3 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität
(Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des
IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011
sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS
2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geän-
dert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen ver-
wiesen wird.
4.
4.1
4.1.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss
Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige
sowie Staatenlose. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG
sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur
anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehal-
ten haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit auslän-
dischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseiti-
gen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202
E. 2b mit Hinweisen).
4.1.2 Gemäss Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens erhalten
schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die aufgrund der in
Art. 1 dieses Abkommens genannten Gesetzgebungen Leistungen bean-
spruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede
Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten
B-5470/2012
Seite 10
wohnen; vorbehalten werden die Bestimmungen dieses Abkommens und
seines Schlussprotokolls. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist kei-
ne relevante Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz vorbehalten (vgl.
E. 3.1.2 hiervor).
4.1.3 Laut Art. 8 Bst. e des vorliegend anwendbaren Sozialversiche-
rungsabkommens (hierzu vorstehend E. 3.1.1) werden ordentliche Invali-
denrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugosla-
wischen Staatsangehörigen jedoch nur gewährt, solange sie ihren Wohn-
sitz in der Schweiz haben. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer, der
serbischer Staatsbürger ist, in Serbien, womit ihm im Falle einer weniger
als hälftigen Invalidität keine Invalidenrente gewährt werden kann.
4.2
4.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkei-
ten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftli-
chen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der
Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein
auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl.
BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
B-5470/2012
Seite 11
4.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagno-
se voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren-
den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten,
dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be-
stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel-
len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver-
stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005
E. 5).
4.2.3 Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165;
AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss
ist von der Vermutung auszugehen, dass mit zumutbarer Willensanstren-
gung trotz Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit ausgeübt werden
kann. Diese Rechtsprechung kommt insbesondere dann zur Anwendung,
wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden, diese die ge-
klagten Schmerzen jedoch nur zu einem kleineren Teil erklären können
(vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2009 vom 27. No-
vember 2009 E. 4.2).
4.3
4.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
B-5470/2012
Seite 12
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren-
tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Än-
derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.3.2 Der Invaliditätsgrad ist jedoch durch Prozentvergleich zu ermitteln,
wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau
oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und
in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstel-
lung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätz-
ten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe
ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist ins-
besondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass
die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Um-
fang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50
und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE
104 V 135 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März
2010 E. 2.1 mit Hinweis).
4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, aber nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
B-5470/2012
Seite 13
chende Regelung vorsehen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Euro-
päischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 %
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu,
da Serbien nicht Mitglied der EU ist. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die Vorschrift von Art. 29 Abs. 4 IVG eine besonde-
re Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Auf die einschränkende Bestimmung gemäss Art. 8 Bst. e des vorerwähn-
ten Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugosla-
wien wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 4.1.3 hiervor).
4.5 Die Rente wird erst vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem
der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember
2007 in Kraft gestandenen Fassung). Die Entstehung der Rente tritt nach
geltendem Recht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ein
(Art. 29 Abs. 1 IVG). Da vorliegend die IV-Anmeldung am 16. Dezember
2004 erfolgte, gilt in casu diesbezüglich jedoch das vor der 5. IV-Revision
einschlägig gewesene alte Recht. Gemäss dem damaligen Art. 29 Abs. 1
IVG i.V.m. dem damaligen Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (geltend bis am
31. Dezember 2007) galt für die Entstehung der Rente Folgendes: Meldet
sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des An-
spruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate aus-
gerichtet (vgl. BGE 138 V 475 E. 1 und 2.1.1).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
B-5470/2012
Seite 14
4.7
4.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
4.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.7.3 Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwal-
tung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
gen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor-
zunehmen ist. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Be-
weiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante
Aktenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. No-
vember 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September
2007 E. 3.3).
4.7.4 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen
annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat,
dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
B-5470/2012
Seite 15
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE
126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.7.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche-
rung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II
464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen).
5.
5.1 Vorliegend erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug am 16. De-
zember 2004 (Sachverhalt Bst. B). Dies wird vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten. Zu prüfen ist folglich ausschliesslich der Rentenanspruch
für die Zeit frühestens ab dem 1. Dezember 2003, welche sich aus der
Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss damaligem Recht er-
gibt (zum gesetzlichen Beginn des Rentenanspruchs in E. 4.5 hiervor).
5.2
5.2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht
insbesondere auf das zuhanden der Vorinstanz erstellte interdisziplinäre
C._______-Gutachten vom 13. Januar 2011 (IV-act. 99). Darin hielten
Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie, Dr. I._______, Facharzt für
Rheumatologie, und Dr. J._______, Facharzt für Neurologie, zusammen-
fassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(S. 27 f.):
"- chronisches Lumbovertebral-Syndrom mit anamnestisch möglicher neuro-
gener Claudicatio radicularis der Wurzel L5 links sowie (whs. altem)
leichtgradigem sensomotorischem Ausfallsyndrom dieses Segments
- kernspintomographisch schwere Osteochondrose mit zirkulärer Diskus-
hernie L5/S1; keine Wurzelkompression L5
- intermittierende Drehschwindelattacken unklarer Ursache
- im Intervall keine periphere oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung ob-
jektivierbar
- rezidivierende Bewusstlosigkeiten unklarer Ursache
B-5470/2012
Seite 16
- keine Anhaltspunkte für primär neurogene Ätiologie
- intermittierende Drehschwindelattacken unklarer Ursache
- im Intervall keine periphere oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung ob-
jektivierbar
- rezidivierende Bewusstlosigkeiten, anamnestisch, unklarer Ursache"
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben die
C._______-Experten an (S. 28):
"- rezidivierendes cervico-vertebrales Syndrom
- bei degenerativen Veränderungen der HWS
- rezidivierende depressive Störung
- gegenwärtig leichte Episode
- Hypertonie
- Adipositas"
Gemäss Dr. K._______, dem von den C._______-Gutachtern herbeige-
zogenen Facharzt für Allgemeine Medizin, bestehen keine allgemeinme-
dizinischen Erkrankungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ha-
ben (S. 13). In rheumatologischer Hinsicht führte Dr. I._______ aus, dass
der Beschwerdeführer für eine leichte Tätigkeit, ohne Zwangshaltung mit
der Option des Wechsels Sitzen, Stehen und Umhergehen, in einem
Pensum von zweimal zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (S. 17).
Dr. J._______ äusserte sich in seiner Erhebung des neurologischen Sta-
tus nicht spezifisch zur Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 17-23).
Der Psychiater Dr. E._______ konnte aus psychiatrischer Sicht keine Ar-
beitsunfähigkeit attestieren, höchstens interkurrent für Wochen bis Mona-
te bei depressiven Exazerbationen (S. 27). In der polydisziplinären Ge-
samtbeurteilung, die Dr. E._______ zusammen mit Dr. I._______ und
Dr. J._______ erstellte, wird in psychiatrischer Hinsicht ausgeführt, dass
bei den Untersuchungen durch das C._______ insbesondere der Antrieb
und die kognitiven Funktionen nicht eingeschränkt gewesen seien, was
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sei (S. 30-31). Somit
könne aufgrund der Aktenlage, der Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers und der eigenen Befunde gesagt werden, dass er aus psychiatri-
scher Sicht höchstens interkurrent für Wochen bis Monate bei depressi-
ven Exazerbationen arbeitsunfähig sei. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 31). Zusammenfassend
legten Dr. E._______, Dr. I._______ und Dr. J._______ dar, dass zur Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit in der Schweiz in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit als Lastwagenchauffeur das genaue Anforderungsprofil dieser Tä-
B-5470/2012
Seite 17
tigkeit bekannt sein sollte. Aus medizinischer Sicht könne gesagt werden,
dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, repetitiv schwerere
Lasten zu heben oder zu tragen. Er sei auch nicht in der Lage, in ungüns-
tigen Körperhaltungen zu arbeiten und längere Zeit zu sitzen. Grundsätz-
lich sei jede Zwangshaltung des Körpers ungünstig. Somit komme die Tä-
tigkeit als Lastwagenchauffeur nur noch bedingt in Frage, im Umfang von
ungefähr vier Stunden täglich entsprechend einem Arbeitspensum von
50 % und mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer nicht zum Be- und
Entladen des Lastwagens von schweren Lasten herangezogen werde.
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur müsse
überdies beachtet werden, dass der Beschwerdeführer über Schwindel-
phänomene klage und Attacken von Bewusstlosigkeiten berichte. Falls
dies zutreffe, sei er als Lastwagenchauffeur vollständig arbeitsunfähig.
Ohne Durchführungen weiterer Massnahmen kämen lediglich rücken-
adaptierte Tätigkeiten, nicht in repetitiven Zwangshaltungen sowie ohne
das Heben und Tragen schwerer Lasten, in Frage (S. 31). Des Weiteren
sollten Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und auf Gerüsten
wegen der berichteten Schwindel- und Bewusstlosigkeitsattacken vermie-
den werden (S. 31-32). Bei einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwer-
deführer aktuell im Umfang von 60 % arbeitsfähig. Dies entspreche einem
Arbeitspensum von ungefähr sechs Stunden täglich mit etwas vermehrten
Pausen, so dass eine Leistungsfähigkeit von 60 % resultiere. Diese An-
gabe gelte seit wahrscheinlich längerer Zeit. Die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sei wahrscheinlich in den letzten Jahren aufgetre-
ten, ungefähr im Jahre 2007. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwer-
deführer nicht dauernd arbeitsunfähig. Bei Exazerbation der depressiven
Störung sei aber für Wochen bis Monate eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit gegeben, zuletzt im Januar/Februar 2010 (S. 32). Auch nach
Durchführung der medizinischen Massnahmen werde sich die oben be-
schriebene Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit kaum ändern
(S. 33).
5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde von den C._______-Experten allseitig
klinisch untersucht und eingehend in rheumatologischer, neurologischer
und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. K._______, Facharzt für All-
gemeine Medizin, ebenfalls am C._______ tätig, untersuchte und beur-
teilte den Beschwerdeführer zudem aus allgemeinmedizinischer Sicht
(vgl. S. 12-13). Dr. K._______ hat das Gutachten zwar nicht unterschrie-
ben (S. 35). Da in allgemeinmedizinischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar bis und mit Gutachtenszeitpunkt nie dauerhaft einge-
schränkt war, ist dieser Mangel indes nicht schwerwiegend. Den Gutach-
B-5470/2012
Seite 18
tern waren die Vorakten bekannt. Die Experten stützten sich auf sie in der
Diagnosestellung ab. Sowohl Dr. K._______ als auch die unterzeichnen-
den Dr. E._______, Dr. I._______ und Dr. J._______ berücksichtigten
zudem die geklagten Beschwerden. Als solche waren vom Beschwerde-
führer insbesondere rezidivierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung
in beide untere Extremitäten, Schwindel, schwindelbedingte Stürze, Zu-
rückgezogenheit, Nervosität, Konzentrationsstörungen und ein Druck auf
den Kopf genannt worden (S. 11). Die Experten setzten sich mit den Be-
schwerdeangaben sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers detail-
liert auseinander, nahmen Kenntnis von seinen Klagen und würdigten sie.
Dem Rheumatologen Dr. I._______ fiel dabei ein leichtes Schonhinken
links, ein Absinken des linken Fusses bei der Fersengang-Prüfung, die
Positivität des Lasègue-Phänomens links, eine deutlich herabgesetzte
Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit sowie eine Streckhaltung im Liegen
auf (S. 14-17). Der Neurologe Dr. J._______ stellte ebenfalls ein positives
Lasègue-Zeichen links fest. Ferner bemerkte Dr. J._______, dass die Di-
agnose einer radikulären Claudicatio in erster Linie auf anamnestischen
Angaben mit entsprechenden Beschwerden bei längerem Stehen oder
Gehen und Besserung im Sitzen gründet (S. 20-21). Die aktuellen MRI-
Bilder gäben eine Erklärung für das Lumbovertebral-Syndrom. Sie zeig-
ten aber keine Wurzelkompression L5 links, so dass die leichtgradige
sensomotorische Ausfallsymptomatik als alt bzw. residuell und eine neu-
rogene Claudicatio als nur "möglich" zu werten sei, durch die Bildgebung
nicht belegbar. Den vom Beschwerdeführer geklagten Schwindel und die
geschilderten vier Bewusstlosigkeiten aus aufrechter Position konnte
Dr. J._______ neurologisch nicht sicher klassifizieren bzw. zuordnen
(S. 22). In Bezug auf das rezidivierende zervikovertebrale Syndrom konn-
ten die Gutachter keine Änderung seit dem Jahr 2002 feststellen (S. 30).
Den übrigen somatischen Befunden – insbesondere der Hypertonie und
der Adipositas – massen die C._______-Experten für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zu (S. 30). Den Schlussfolgerungen der
C._______-Gutachter in somatischer Hinsicht kann entsprechend insge-
samt gefolgt werden.
Der Psychiater Dr. E._______ bemerkte, dass es nach der Strafuntersu-
chung zu einer Anpassungsstörung mit somatoformen Symptomen ge-
kommen sei. Die Ausweisung aus der Schweiz, die Trennung von den
Kindern und deren Abwendung von ihm stelle eine erhebliche Belastung
für den Beschwerdeführer dar. Die Ursache für diese sehr schwierigen
psychosozialen Umstände externalisiere er aber (S. 26). Die depressive
B-5470/2012
Seite 19
Störung stehe ganz eindeutig in Zusammenhang mit der schwierigen so-
zialen Situation (S. 27). Dr. E._______ fiel zudem auf, dass die antide-
pressive und anxiolytische Behandlung offensichtlich nicht konsequent,
sondern nur salutarisch und bei Bedarf durchgeführt werde (S. 26). In ih-
rer polydisziplinären Gesamtbeurteilung werteten dies die C._______-
Gutachter als ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht
durchgehend depressiv sei (S. 30). Die Einschätzung Dr. E._______s,
wonach psychiatrischerseits die Arbeitsfähigkeit nicht respektive höchs-
tens interkurrent bei depressiven Exazerbationen (letztmals im Janu-
ar/Februar 2010) beeinträchtigt (gewesen) sei, ist im Gesamtzusammen-
hang der medizinischen Akten nachvollziehbar und schlüssig. Was die
behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft (Sachverhalt Bst. E), ist auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den
Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der
Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die
Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinwei-
sen), was vorliegend zutrifft.
Das Gutachten der C._______-Experten Dr. E._______, Dr. I._______
und Dr. J._______ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände
und Zusammenhänge ein. Die C._______-Expertise entspricht insgesamt
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen
Gutachtens. Sie enthält jedoch keine ausdrückliche Äusserung dazu, seit
welchem Monat des Jahres 2007 wahrscheinlich von der attestierten Ar-
beitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen ist.
5.3
5.3.1 Dr. F._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und
Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone,
führte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2012 (IV-act. 143) als Diag-
nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de-
pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, gemäss ICD-10 F33.0 an.
Der Beschwerdeführer könne seit je eine leidensangepasste Tätigkeit ver-
richten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine funktionelle Ein-
schränkung.
Der RAD-Psychiater stellte mit dieser Einschätzung somit uneinge-
schränkt auf die psychiatrisch relevanten Aussagen der C._______-
B-5470/2012
Seite 20
Experten ab, welche sich als nachvollziehbar erwiesen haben und über-
zeugen (E. 5.2.2 vorstehend).
5.3.2 Dr. G._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz,
schrieb in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2011 (IV-act. 113), der Be-
schwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ini-
tial ab dem 21. Februar 2002 vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Dies gelte je nach Arbeitsplatz, abhängig davon, ob manuelles
Ein-/Abladen notwendig seien und ob der Beschwerdeführer Psycho-
pharmaka einnehme. Ab dem Datum der C._______-Begutachtung im
Oktober 2010 – sie fand vom 25. bis am 28. Oktober 2010 statt (IV-act.
99 S. 1) – sei weiterhin sicher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden.
Hier resultiere die Einschränkung vor allem aus der Minderbelastbarkeit
des Rückens. Die Bemerkung betreffend Psychopharmaka gelte aber
weiter. In rückenadaptierten Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer
seit dem Jahr 2002 zu 0 % arbeitsunfähig und seit Februar 2007 zu 40 %
arbeitsunfähig. Dies sei begründbar mit einer psychischen Verschlechte-
rung und Schwindel.
5.3.3 Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der regionale ärztliche Dienst (RAD)
– bzw. der interne Dienst der Vorinstanz – für die Beurteilung der medizi-
nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein reiner Aktenbericht ist zulässig,
wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und ge-
genwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Un-
tersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstan-
de ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lücken-
loses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des
Bundesgerichts 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich
ein Aktengutachten des RAD auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
B-5470/2012
Seite 21
5.3.4 Vorliegend konnte sich Dr. G._______, welcher selbst Facharzt für
Allgemeine Medizin ist, aufgrund der bereits vorhandenen medizinischen
Dokumentation ein umfassendes, genaues Bild vom Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers machen. Eine eigene Untersuchung war deshalb
nicht erforderlich. Bei seiner aktengestützten Beurteilung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers setzte sich Dr. G._______ einläss-
lich mit der C._______-Expertise auseinander. Den im C._______-
Gutachten fehlenden konkreten Zeitpunkt, seit welchem Monat des Jah-
res 2007 wahrscheinlich von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in leidens-
angepassten Tätigkeiten auszugehen ist, legte Dr. G._______ aufgrund
der ihm vorliegenden Akten auf Februar 2007 fest (vgl. E. 5.3.2 hiervor).
Diese Datierung Dr. G._______s leuchtet ein. Im Übrigen stützte er sich
bei seiner Festlegung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die
C._______-Beurteilung.
Somit ist die Einschätzung Dr. G._______s nachvollziehbar, überzeugend
und schlüssig, wonach der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur ab
dem 21. Februar 2002 vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
ist und seit Oktober 2010 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist, während in
einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Februar 2007 eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit besteht.
5.4 Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung (14. September 2012)
erstellten medizinischen Akten vermögen die Einschätzung Dr.
G._______s nicht in Zweifel zu ziehen.
5.4.1 Die Stellungnahme vom 27. Februar 2013 (IV-act. 168) von RAD-
Psychiater Dr. F._______ wie auch der ärztliche Bericht von
Dr. H._______ vom 8. Oktober 2012, auf welchen sich der RAD-Psychi-
ater stützte, enthalten beide keine Angaben dazu, ob und wie weit sich
die von Dr. H._______ attestierte psychisch bedingte Verschlechterung
des Gesundheitszustands auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit vor Erlass
der angefochtenen Verfügung, also vor dem 14. September 2012, aus-
wirkte. Zudem wurde der Bericht von Dr. H._______ erst nach Verfü-
gungserlass erstellt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reicht. Die im Bericht bescheinigte gegenwärtig schwere Episode der vor-
bestehenden Depression bezieht sich gemäss dem Wortlaut der Diagno-
se auf den zum Berichtszeitpunkt 8. Oktober 2012 aktuellen Gesund-
heitszustand und fällt damit nicht in die Zeit vor Verfügungserlass. Dass
die darin erwähnte schwere Episode als solche bereits vor diesem Zeit-
punkt eingetreten und dauerhafter Natur wäre, geht aus dem Bericht
B-5470/2012
Seite 22
Dr. H._______s nicht hervor. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die
erwähnte Episode bloss eine vorübergehende, unmittelbare psychische
Reaktion des Beschwerdeführers auf die angefochtene Verfügung dar-
stellt. Denn Dr. H._______ schrieb im Übrigen nur von "einer gewissen
Verschlechterung des psychischen Wohlbefindens". Die Feststellung des
RAD-Psychiaters, wonach die Verschlechterung nach dem 6. Februar
2012, spätestens aber am 8. Oktober 2012 eingetreten sei, nimmt offen-
sichtlich auf diese Feststellung Dr. H._______s einer bloss gewissen Ver-
schlechterung Bezug. Eine wesentliche Verschlechterung mit dauerhafter
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieb Dr. H._______ nicht. Damit
ist sein Bericht im vorliegenden Verfahren von vornherein grundsätzlich
unbeachtlich und hat der RAD-Psychiater Dr. F._______ in seiner Stel-
lungnahme zu Recht die Einschätzung Dr. G._______s nicht abgeändert.
5.4.2 Somatischerseits hielt Dr. med. L._______, Facharzt FMH für Phy-
sikalische Medizin und Rehabilitation und Arzt des RAD Rhone, in seiner
Stellungnahme vom 13. September 2013 fest, es gebe im Jahre 2012
keine Verschlechterung der diagnostizierten Gesundheitsprobleme seit
dem Gutachten von 2011. Im Jahre 2012 sei eine beidseitige Gonarthrose
eine neue Diagnose. Klinisch sei anlässlich der Flexion dieses Gelenks
nur ein Knistern hörbar. Das Gelenkknistern lasse an erster Stelle an ein
femoropatellares Syndrom denken, das zusätzliche funktionelle Ein-
schränkungen rechtfertige (keine kauernde oder kniende Position). Es
rechtfertige aber keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur-
Auslieferer oder in einer angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung
der medizinischen Experten von 2011.
Die Einschätzung Dr. L._______s bezieht sich auf einen (undatierten)
ärztlichen Bericht von Dr. M._______, Neurologin und Abteilungsleiterin,
Dr. N._______, Physiater, Dr. O._______, Physiater, beide Leiter der
Physiatrie, und Dr. P._______, Physiaterin und Direktorin, über den stati-
onären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. bis am 14. November
2012 – also nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung – im Spezial-
spital für progressive Muskel- und neuromuskuläre Krankheiten in
Q._______ (Serbien), welche sich selbst nicht über die verbleibende Ar-
beitsfähigkeit äusserten. Da RAD-Arzt Dr. L._______ den Beschwerde-
führer selber nie untersuchte, handelt es sich bei dessen Stellungnahme
um eine reine Aktenbeurteilung. Die vorhandene medizinische Dokumen-
tation vermittelte dem RAD-Arzt, welcher als Facharzt für Physikalische
Medizin und Rehabilitation für die Beurteilung des von Dr. M._______,
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Seite 23
Dr. N._______, Dr. O._______ und Dr. P._______ geschilderten Gesund-
heitszustands fachlich qualifiziert ist, jedoch ein umfassendes, genaues
Bild der physischen Leiden des Beschwerdeführers. Die vorliegenden
medizinischen Akten enthalten keine Angaben, welche die vom RAD-Arzt
vorgenommene Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in Zweifel
zu ziehen vermöchten. Die Einschätzung des RAD-Arztes, dass sich kei-
ne zusätzliche Beeinträchtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit recht-
fertigen lasse, ist nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend.
5.4.3 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 er-
gänzte der RAD-Psychiater Dr. F._______ die von den C._______-
Gutachtern genannten Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
mit der von RAD-Arzt Dr. L._______ angeführten bilateralen Gonarthrose.
In der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei ab dem Jahr 2007
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit ab 2007
eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Es sei eine Arbeitszeit von
fünf Stunden täglich mit vermehrten Pausen und wechselnder Arbeits-
position zumutbar. Das Heben von Gewichten sei, nicht häufig, bis maxi-
mal 10 kg möglich. Schwere und gefährliche Arbeiten könne der Be-
schwerdeführer nicht verrichten.
Bei dieser Einschätzung des RAD-Psychiaters handelt es sich im We-
sentlichen um eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung, welche sich
aus der Zusammenschau der Ergebnisse der Beurteilung der C._______-
Experten (E. 5.2 hiervor) und der darauffolgenden Stellungnahmen von
Dr. G._______ (E. 5.3.2 und 5.3.4 vorstehend), von Dr. F._______
(E. 5.3.1) und von Dr. L._______ (E. 5.4.2 hiervor) ergibt. In somatischer
Hinsicht stützte sich der RAD-Psychiater – zu Recht (vgl. E. 5.4.2 vorste-
hend) – auch auf die Stellungnahme Dr. L._______s vom 13. September
2013. Dass Dr. F._______ dabei die zusätzliche funktionelle Einschrän-
kung infolge des Knieleidens nicht erwähnte, fällt insofern nicht ins Ge-
wicht, als gemäss plausibler Einschätzung von Dr. L._______ daraus kei-
ne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer gemäss dem
C._______-Gutachten angepassten Tätigkeit resultiert.
5.5 Die übrigen medizinischen Unterlagen deutlich früheren Datums ver-
mögen die Beurteilungen der C._______-Gutachter, des RAD-
Psychiaters Dr. F._______ und des Arztes des medizinischen Dienstes
der Vorinstanz, Dr. G._______, ebenfalls nicht zu erschüttern.
B-5470/2012
Seite 24
5.5.1 Der ärztliche Bericht von Dr. B._______ vom 6. Juli 2002 (IV-act.
32), der medizinische Bericht von Dr. R._______, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 13. August 2002 (IV-act.
16 S. 1-4) und das psychiatrische Gutachten von S._______, Arzt des
Psychiatrie-Teams T._______ des Kantonsspitals U._______, vom
24. September 2002 (IV-act. 16 S. 9-16) wurden rund zwei Jahre vor der
Anmeldung zum Leistungsbezug, dem 16. Dezember 2004, erstellt. Da
diese ärztlichen Unterlagen inhaltlich im Wesentlichen mit den medizini-
schen Dokumenten übereinstimmen, die nach dieser Anmeldung in
Kenntnis und in Berücksichtigung der früheren medizinischen Unterlagen
erstellt wurden, weichen diese Berichte von Dr. B._______,
Dr. R._______ und S._______ nicht vom Ergebnis der Beurteilungen
durch die C._______-Experten, Dr. F._______ und Dr. G.________ ab.
5.5.2 Dr. V._______, Chirurg, nannte in seinem Gutachten vom
4. Oktober 2004 (IV-act. 17) zuhanden des serbischen Versicherungsträ-
gers die Diagnosen Diskushernie L3/4, L4/5 und L5/S1, chronisches
Lumbalsyndrom, Osteochondrose C6/7, Radikulopathie L5-S1 bilateral
PP rechts und eine arterielle Hypertension. Ab dem Untersuchungstag,
dem 4. Oktober 2004, bestehe ein völliger Verlust der Arbeitsfähigkeit.
Die Invalidität betrage 80 %. Ursache der Invalidität sei Krankheit (S. 2).
Welche der vom serbischen Chirurgen angegebenen Diagnosen sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirken und wie sie dies tun, kann seinem Bericht
nicht entnommen werden. Dr. V._______ begründete den von ihm be-
scheinigten völligen Verlust der Arbeitsfähigkeit nicht näher, insbesondere
nicht mit objektiven Befunden. Zudem setzte sich Dr. V._______ nicht mit
der Frage auseinander, ob es allenfalls leidensangepasste Tätigkeiten
gäbe, welche weiterhin zumutbar (gewesen) wären. Die Einschätzung der
80%igen Invalidität hinwiederum bezieht sich auf die gesetzliche Situation
in Serbien, welche nicht ohne Weiteres auf die schweizerische Rechtsla-
ge übertragen werden kann. Nach dieser sind Einschätzungen der Medi-
ziner lediglich insoweit beachtlich, als sie sich zur massgebenden funkti-
onellen Leistungsfähigkeit der Versicherten äussern (vgl. Art. 59 Abs. 2bis
IVG). Im Übrigen wurde der Bericht bereits im Oktober 2004 geschrieben,
so dass er später erstellte überzeugende fachärztliche Berichte von vorn-
herein nur schwerlich in Zweifel zu ziehen vermöchte. Auf die Aussagen
von Dr. V._______ kann daher nicht abgestellt werden.
5.5.3 Dr. B._______ schrieb in seinem Bericht vom 1. Oktober 2005 (IV-
act. 16 S. 5-6) zuhanden der Vorinstanz, dass er den Beschwerdeführer
B-5470/2012
Seite 25
vor drei Jahren zum letzten Mal gesehen habe und keine Angaben zum
derzeitigen Zustand machen könne. Ob der Beschwerdeführer inzwi-
schen einer Arbeit nachgehen könnte, konnte Dr. B._______ nicht beur-
teilen. Da vorliegend der relevante Zeitraum erst im Februar 2005 beginnt
und der Bericht Dr. B._______s dem übrigen Inhalt nach wesentlich den
ärztlichen Unterlagen entspricht, die nach der Anmeldung zum Leistungs-
bezug in Kenntnis und in Berücksichtigung der früheren medizinischen
Berichte erstellt wurden, ist der genannte Bericht von Dr. B._______ je-
doch ohnehin nicht massgeblich.
5.5.4 Nichts anderes ergibt sich betreffend einen handschriftlichen Bericht
vom 1. Mai 2007 (IV-act. 51 S. 1-2; Unterschrift nicht lesbar), welcher
pauschal eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Welches Leiden sie verur-
sacht, seit wann und in welchem Umfang sie besteht, ob sie sich allein
auf die bisherige Tätigkeit oder auf sämtliche Tätigkeiten bezieht und ob
es allenfalls leidensangepasste Arbeiten gäbe, geht aus dem Bericht in-
dessen nicht hervor. Ferner kann diesem Bericht nicht schlüssig ent-
nommen werden, von wem er erstellt worden ist. Die darin enthaltene Un-
terschrift ist unleserlich. Im Übrigen stammt dieser Bericht aus dem Jahr
2007 und war somit im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2) bereits mehr als fünf Jahre alt. Der Bericht
bildet damit allein schon in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche Ent-
scheidungsgrundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 981/06 vom
18. Januar 2008 E. 5.3).
5.5.5 Die übrigen in den Akten enthaltenen Arztberichte, welche den vor-
liegend relevanten Zeitraum (Anfang August 2003 [E. 5.1 hiervor] bis Mit-
te September 2012) betreffen, insbesondere die ärztlichen Berichte von
Dr. Y._______, Spezialist in Neuropsychiatrie, vom 14. September 2010
(IV-act. 84 bzw. 89 S. 1), Dr. H._______ vom 8. Oktober 2010 (IV-act. 88),
26. Oktober 2010 (IV-act. 90), 6. Februar 2012 (IV-act. 130 bzw. 131
S. 1), 4. Februar 2013 sowie 15. April 2013 und die weiteren im Be-
schwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte, genügen den
eingangs beschriebenen Anforderungen an einen umfassenden ärztlichen
Bericht offensichtlich nicht. Denn diese Arztberichte, soweit sie überhaupt
leserlich sind, enthalten keinerlei konkrete Angaben zu den Auswirkungen
der diagnostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in der bisheri-
gen und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese Berichte sind daher
wenn überhaupt nur sehr beschränkt beweis-aussagekräftig und vermö-
gen die nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen der
C._______-Experten, des Arztes des medizinischen Dienstes der Vor-
B-5470/2012
Seite 26
instanz, Dr. G._______, des RAD-Arztes Dr. L._______ und des RAD-
Psychiaters Dr. F._______ somit nicht zu erschüttern.
Der RAD-Psychiater Dr. F._______ hielt mithin in seiner Stellungnahme
vom 3. Oktober 2013 in Bezug auf die vom Beschwerdeführer nachträg-
lich zu den Akten gereichten Arztberichte von Dr. H._______ vom 4. Feb-
ruar 2013 und 15. April 2013 zu Recht am Ergebnis der psychiatrischen
C._______-Beurteilung bzw. seiner RAD-Stellungnahme vom 27. Februar
2013 (E. 5.4.1 hiervor) fest.
5.6 Unter diesen Umständen konnte und kann im Rahmen des vorliegend
zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren Berichten entspre-
chend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte verzichtet werden und
ist der entsprechenden Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung
(siehe E. 4.7.5 hiervor) abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum
seit dem 1. Dezember 2003 in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagen-
chauffeur vorübergehend – mit unbestimmter Dauer – noch zu 100 % ar-
beitsunfähig gewesen und seit Oktober 2010 dauerhaft weiterhin zu 50 %
arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen seit
Februar 2007 zu 40 % arbeitsunfähig. Als leidensangepasste Tätigkeiten
sind dem Beschwerdeführer dabei seit dem Jahr 2002 leichtere, rücken-
adaptierte Tätigkeiten ohne repetitive Zwangshaltung und ohne Heben
und Tragen schwerer Lasten sowie – ab Februar 2007 – ohne Arbeiten an
gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten zumutbar. Zudem hat
der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 auch kauernde und kniende
Positionen zu vermeiden (vgl. E. 5.4.2 vorstehend). Behinderungsange-
passt sind dem Beschwerdeführer also all jene Tätigkeiten möglich, wel-
che das C._______-Gutachten und, gestützt auf dieses, der Arzt des me-
dizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. G._______, sowie Dr. L._______
als zumutbar erachten (vgl. hierzu vorstehend E. 5.2.1, E. 5.3.2 und
E. 5.4.2).
7.
7.1 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abge-
klärt. Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung. Diese hat nach der all-
gemeinen Methode des Einkommensvergleichs anhand der konkreten
Vergleichseinkommen zu erfolgen (siehe vorstehend E. 4.3.1), was im
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Seite 27
Übrigen von keiner Seite bestritten wird. Die von der Vorinstanz zur Inva-
liditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe IV-act. 114) führten zu
einem Invaliditätsgrad von rund 22 % ab dem 21. Februar 2002, 56 % ab
dem 1. Februar 2007 und 50 % ab dem 28. Oktober 2010 (IV-act. 144).
7.2
7.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön-
lichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber
sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde. Unbeachtlich ist
dabei, was die versicherte Person bestenfalls verdienen könnte (BGE 131
V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September
2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Ein-
kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine
natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der
Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Ein-
tritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993
Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
7.2.2 Massgebend ist daher, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (ULRICH
MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 301).
7.2.3 Die Vorinstanz berücksichtigte aufgrund der Angaben der ehemali-
gen Arbeitgeberin A._______ AG (IV-act. 7 S. 1-2) für die Tätigkeit als
Chauffeur in der Schweiz ein monatliches Valideneinkommen von rund
Fr. 5'440.60 (IV-act. 114 in Verbindung mit IV-act. 109 S. 1). Das Vorge-
hen der Vorinstanz erweist sich diesbezüglich – abgesehen davon, dass
sie den Lohn nur aufs Jahr 2008 (vgl. IV-act. 109 S. 1) und nicht auf die
Jahre 2003, 2007 und 2010 nieder- bzw. hochrechnete – als korrekt und
ist unbestritten. In den Jahren 2003, 2007 und 2010 ist somit von folgen-
den monatlichen Valideneinkommen auszugehen:
B-5470/2012
Seite 28
Angepasst an die Nominallohnentwicklung rückwirkend bis ins Jahr
2003 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach
Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer
[T1.1.93], Abschnitt J,K, 1993: 100, 2003: 117.3, 2008: 128.1) ergibt
sich ausgehend vom monatlichen Verdienst im Jahre 2008 ein Mo-
natsverdienst im Jahre 2003 von gerundet Fr. 4'981.90 (Fr. 5'440.60 :
128.1 x 117.3).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung rückwirkend bis ins Jahr
2007 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, T1.1.93, Ab-
schnitt J,K, 1993: 100, 2007: 124.9, 2008: 128.1) ergibt sich ausge-
hend vom monatlichen Verdienst im Jahre 2008 ein Monatsverdienst
im Jahre 2007 von gerundet Fr. 5'304.70 (Fr. 5'440.60 : 128.1 x
124.9).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 (BFS,
Schweizerischer Lohnindex nach Branche, T1.1.93, Abschnitt J,K,
1993: 100, 2008: 128.1, 2010: 131.9) ergibt sich ausgehend vom mo-
natlichen Verdienst im Jahre 2008 ein Monatsverdienst im Jahre 2010
von gerundet Fr. 5'602.– (Fr. 5'440.60 : 128.1 x 131.9).
7.3 Sodann hat die Vorinstanz zur Bestimmung des Invalideneinkommens
auf den Durchschnittswert der Löhne in den Branchen "andere öffentliche
und persönliche Dienste", "Gross- und Zwischenhandel", "Detailhandel
und Reparatur von Haushaltgeräten" sowie "Informatik, Forschung und
Entwicklung, Lieferdienst für Unternehmen" abgestellt (IV-act. 114 in Ver-
bindung mit IV-act. 109 S. 2). Ausgehend davon, dass dem Beschwerde-
führer eine leichte repetitive Tätigkeit zumutbar ist (vgl. IV-act. 109 S. 2),
hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von
10 % ab dem Jahr 2002 und 15 % ab Februar 2007 ein Invalidenein-
kommen von rund Fr. 4'261.75 (ab dem Jahr 2002) und Fr. 2'415.– (ab
Februar 2007) ermittelt (IV-act. 114). Das Invalideneinkommen ab Okto-
ber 2010 legte die Vorinstanz hingegen mittels eines Prozentvergleichs
auf 50 % des entsprechenden Validenlohnes fest (IV-act. 114).
7.3.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne he-
rangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV
1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des
B-5470/2012
Seite 29
Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an-
spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch-
schnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeits-
platzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im
privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c/cc).
7.3.2 Entsprechend ist vorliegend zur Bestimmung des hypothetischen
Valideneinkommens des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 und
2007 nicht auf einige spezifische Wirtschaftsbereiche, sondern auf den
Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE abzustellen.
Dieser Wert belief sich für die mit einfachen und repetitiven Tätigkei-
ten beschäftigten Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4)
im Jahre 2002 auf monatlich brutto Fr. 4'557.– bei einer wöchentli-
chen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl.
> Themen > Arbeit und Erwerb > Publikationen >
Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, S. 43, Tabelle TA1, Wirt-
schaftszweige total, abgerufen am 28. Oktober 2014). Unter Umrech-
nung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Ar-
beitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2003 (BGE 126 V 75 E. 3b/bb
S. 76; vgl. > Themen > Arbeit und Erwerb > Er-
werbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der be-
triebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt-
schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2013, Abschnitte A-S
[Abteilungen 01-96] Total, abgerufen am 28. Oktober 2014) und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2002 auf 2003
(Wert Total Männer 2002: 110.9, 2003: 112.3; >
Themen > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detail-
lierte Daten > schweizerischer Lohnindex nach Branche 1993-2010,
Tabelle 1.1.93, Total, abgerufen am 28. Oktober 2014) resultiert dem-
nach als Zwischenergebnis ein monatliches hypothetisches Invaliden-
einkommen im Jahre 2003 von rund Fr. 4'810.65 (Fr. 4'557.– : 40 x
41.7 : 110.9 x 112.3) bei einem zumutbaren 100%igen Pensum.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Jahre 2007 ist vom
entsprechenden Wert der LSE 2006 (S. 25) auszugehen, nämlich
monatlich brutto Fr. 4'732.– bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden und
inkl. 13. Monatslohn. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentli-
che Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2007 und unter Berück-
sichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 auf 2007 (Wert Total
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Seite 30
Männer 2006: 101.2, 2007: 102.8; > Themen > Ar-
beit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detaillierte Daten >
schweizerischer Lohnindex nach Branche 2005-2010, Tabelle 1.1.05,
Total, abgerufen am 28. Oktober 2014) ergibt sich damit als Zwi-
schenergebnis ein monatliches hypothetisches Invalideneinkommen
von rund Fr. 5'011.10 (Fr. 4'732.– : 40 x 41.7 : 101.2 x 102.8). Es be-
trägt bei einem zumutbaren Pensum von 60 % rund Fr. 3'006.65.
7.3.3 Ferner gilt es bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu be-
rücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst
bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, – wie dies auch beim
Beschwerdeführer der Fall ist – im Vergleich zu voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind
und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech-
nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn
Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41
E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen per-
sönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei-
densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-
kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf
das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren-
zen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 sowie 126 V 75 E. 5b/bb und cc; AHI
2002 S. 69 ff. E. 4b). Die Frage nach der Höhe des Abzugs vom Tabellen-
lohn stellt eine Ermessensfrage dar. Die Korrekturbefugnis des Gerichts
ist daher insofern beschränkt, als es sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V
75 E. 6).
7.3.4 Vorliegend nahm die Vorinstanz einen Tabellenlohnabzug von 10 %
ab dem Jahr 2002 und 15 % ab Februar 2007 vor (IV-act. 114). Sie be-
gründete diese leidensbedingten Abzüge pauschal mit den persönlichen
und beruflichen Umständen insgesamt, insbesondere dem Alter des Be-
schwerdeführers (IV-act. 114). Beim fortgeschrittenen Lebensalter handelt
es sich freilich um keinen grundsätzlich lohnsenkenden Faktor. Vielmehr
müssen allfällige lohnsenkende Auswirkungen im konkreten Fall ausge-
wiesen sein (AHI 1999 237). Eine versicherte Person kann allerdings
nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer
angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn er-
zielen, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Per-
B-5470/2012
Seite 31
sonen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Im privaten Sektor
nimmt indessen die Bedeutung der Dienstjahre ab, je niedriger das An-
forderungsprofil ist (AHI 1999 177 zu LSE 1994). In casu wird der Be-
schwerdeführer für die Ausübung einer einfachen und repetitiven Verwei-
sungstätigkeit eine Arbeitsstelle in einem neuen Betrieb antreten müssen.
Seit dem Jahr 2003 – vorliegend beginnt der Rentenanspruch erst in die-
sem Jahr (vgl. E. 5.1 hiervor) – ist der Beschwerdeführer dabei funktionell
auch in leichten Tätigkeiten eingeschränkt, indem er seither nur rücken-
adaptierte Tätigkeiten ohne repetitive Zwangshaltung, ohne Heben und
Tragen schwerer Lasten darf (E. 6 vorstehend). Es ist zwar anzunehmen,
dass mit den durch die Vorinstanz bezeichneten einfachen und repetitiven
Tätigkeiten diese funktionellen Einschränkungen grundsätzlich bereits be-
rücksichtigt sind. Eine (lohnmässige) Benachteiligung auf dem Arbeits-
markt auf Grund dieser Einschränkungen kann indes nicht gänzlich aus-
geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits rund
55.5 Jahre alt war, stets als Chauffeur tätig war und zuletzt während über
9 Jahren bei derselben Arbeitgeberin gearbeitet hat. Aus diesen Gründen
ist die Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn angezeigt.
Nachdem der Abzug vom Tabellenlohn in der Regel nicht unter 10 % zu
liegen kommen soll, ist dem Beschwerdeführer ein Abzug von 10 % ab
dem Jahr 2003 von den vorangehend ermittelten Tabellenlöhnen zu ge-
währen. Ab Februar 2007 ist ein Leidensabzug von 15 % vertretbar, da
der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch keine Arbeiten an ge-
fährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten mehr ausüben darf. Das
hypothetische Invalideneinkommen beträgt im Jahre 2003 bei einem Ab-
zug von 10 % rund Fr. 4'329.60 (Fr. 4'810.65 x 0.9) und im Jahre 2007 bei
einem Abzug von 15 % rund Fr. 2'555.65 (Fr. 3'006.65 x 0.85).
7.4 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 4'981.90 (E. 7.2.3 hiervor)
und einem Invalideneinkommen von Fr. 4'329.60 (vorstehend E. 7.3.3)
ergibt sich somit im Jahre 2003 eine Invalidität von rund 13.09 %
([Fr. 4'981.90 - Fr. 4'329.60] x 100 : Fr. 4'981.90). Im Jahre 2007 beträgt
sie hingegen aufgrund des Valideneinkommens von rund Fr. 5'304.70
(E. 7.2.3 vorstehend) und dem Invalideneinkommen von rund Fr. 2'555.65
(E. 7.3.3 hiervor) gerundet 51.82 % ([Fr. 5'304.70 - Fr. 2'555.65] x 100 :
Fr. 5'304.70).
7.5 Was den nachfolgenden Zeitraum anbelangt, kann angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer ab dem Oktober 2010 zu 50 % wie-
der in seinem angestammten Beruf als (Lastwagen-)Chauffeur tätig sein
B-5470/2012
Seite 32
könnte. Damit kann bei der Bestimmung des Invalidenlohnes vom dies-
bezüglich im Jahre 2010 als Validenlohn erzielbaren Lohn (zu diesem
vorstehend in E. 7.2.3) ausgegangen werden. Basieren sowohl Validen-
wie auch Invalideneinkommen auf derselben Basis, kann ein Prozentver-
gleich (E. 4.3.2 vorstehend; dazu näher in BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil
des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis)
vorgenommen werden. Dieser ergibt bei einer Restarbeitsfähigkeit von
50 % in der bisherigen Tätigkeit als (Lastwagen-)Chauffeur den von der
Vorinstanz errechneten Invaliditätsgrad von 50 %. Bei einem zulässigen
Prozentvergleich erfolgt kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75
E. 5a). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht keinen solchen vorgenom-
men.
8.
Demnach hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 im Er-
gebnis zu Recht verneint und nur einen Anspruch auf eine halbe Invali-
denrente rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 bejaht.
9.
Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2012 ist somit recht-
mässig, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie ist
folglich abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah-
renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer-
legt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
B-5470/2012
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10.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
B-5470/2012
Seite 34
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Dezember 2014