B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5474/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Prüfungskommission Chiropraktik,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik 2013.
B-5474/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Jahr 2011
erstmals die Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik, bestand die Einzel-
prüfung 1 (Wissen und Anwendung von Wissen), die Einzelprüfung 2
(Fertigkeiten; strukturierte praktische Prüfung) dagegen nicht, weshalb sie
die Prüfung gesamthaft nicht bestand. Im Jahr 2012 wiederholte sie die
Einzelprüfung 2 erfolglos. Im Jahr 2013 trat sie erneut an.
A.a Mit als "Gesuch" bezeichneter E-Mail vom 19. April 2013 an die zu-
ständige Prüfungskommission Chiropraktik (nachfolgend: Vorinstanz) bat
die Beschwerdeführerin vor der Prüfung um "Kenntnisnahme des beige-
legten Briefs"; dabei handelte es sich um einen detaillierten Untersu-
chungs- und Verlaufsbericht ihres behandelnden Chiropraktors, der einlei-
tend ausführt, dass es seiner Ansicht nach medizinisch indiziert sei, der
Beschwerdeführerin bei der mündlichen Prüfung mehr Zeit einzuräumen,
da dies die Patientin entlaste. Es bestünde eine ausgeprägte Vorge-
schichte mit verschiedenen leichten Hirnverletzungen, die sich heute in
klar objektivierbaren neuropsychologischen Defiziten äusserten (Diagno-
sen: […]). Die Patientin sei zudem in augenärztlicher Abklärung wegen
Kurzsichtigkeit sowie Diplopia (Doppeltsehen).
A.b Gleichentags bestätigte die Vorinstanz den Eingang und erklärte, sie
habe davon Kenntnis genommen; die Unterlagen würden im Dossier der
Beschwerdeführerin abgelegt. Später reichte die Beschwerdeführerin ein
Zeugnis ihrer behandelnden Augenärztin datiert vom 2. Mai 2013 nach.
Diese empfahl, die Lichtverhältnisse bei der Prüfung zu optimieren und
der Beschwerdeführerin mehr Zeit einzuräumen, da sie momentan grosse
Schwierigkeiten habe, in der Nähe scharf zu sehen (Nahvisus bestkorri-
giert 0.5). Es falle ihr schwer, kleinere Druckschrift zu lesen oder Details
auf Röntgenbildern zu erkennen. Die Situation würde weiter abgeklärt,
weshalb eine abschliessende Beurteilung derzeit noch nicht möglich sei.
A.c Die Beschwerdeführerin absolvierte sodann am 29. Juni 2013 die
Einzelprüfung 2. Mit Verfügung vom 16. August 2013 teilte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin mit, dass sie diese nicht bestanden habe und
damit die Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik gesamthaft nicht be-
standen sei.
B.
Mit Eingabe vom 26. September 2013 hat die Beschwerdeführerin gegen
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Seite 3
den Prüfungsentscheid Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erho-
ben. Sie beantragt, der angefochtene Prüfungsentscheid sei bezüglich
der Beurteilung der Einzelprüfung 2 aufzuheben. Die Sache sei der Vor-
instanz zur erneuten Beurteilung der Prüfungsleistung zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, die
Einzelprüfung 2 unter Bedingungen abzulegen, die ihren gesundheitli-
chen Einschränkungen Rechnung tragen würden. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihr seien die gesamten Prü-
fungsunterlagen zuzustellen und danach eine angemessene Frist zur Er-
gänzung ihrer Beschwerde einzuräumen.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
ihr seien keine ihren gesundheitlichen Einschränkungen angemessenen
Prüfungsbedingungen bzw. keine entsprechenden Prüfungshilfen gewährt
worden, weshalb sie die Prüfung nicht bestanden habe.
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz ersucht, die gesamten Akten einzureichen und sich zum
Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht sowie deren Modalitä-
ten zu äussern.
D.
Am 30. Oktober 2013 hat die Vorinstanz die Prüfungsunterlagen einge-
reicht und erklärt, die Beschwerdeführerin habe in diese bereits einge-
schränkte Einsicht erhalten, es bestünden aber keine Einwände gegen
eine erneute eingeschränkte Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsge-
richt unter den in konstanter Praxis festgelegten Modalitäten. Eine Zustel-
lung der Prüfungsunterlagen an die Beschwerdeführerin sei jedoch ge-
stützt auf Art. 56 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006
(MedBG, SR 811.11) ausgeschlossen.
E.
Mit Stellungnahme vom 4. November 2013 hat die Beschwerdeführerin
erneut um Zustellung sämtlicher entscheidrelevanter Akten und um An-
setzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht.
Die Herausgabe der Prüfungsunterlagen könne nicht mit dem Verweis auf
Art. 56 MedBG begründet werden. Diese Norm sei als Kann-Bestimmung
formuliert, daher bestehe ein erheblicher Ermessensspielraum.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2013 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise
gutgeheissen und ihr Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht unter
den nach konstanter Rechtsprechung geltenden Modalitäten gewährt,
wobei in Berücksichtigung ihrer Sehschwäche die Dauer der Einsicht aus-
nahmsweise und in Abweichung von der bisherigen Praxis auf 60 Minuten
festgelegt worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Zusendung al-
ler Akten an sie zur freien Einsichtnahme beantragt hat, wurde das Ge-
such abgewiesen.
G.
Am 25. November 2013 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Akteneinsicht unter den mit Zwischenverfügung vom 12. No-
vember 2013 festgelegten Modalitäten erhalten. Ferner wurde ihr eine
Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde eingeräumt.
H.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 ihre
Beschwerdeschrift ergänzt.
I.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 14. Feb-
ruar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 3. März 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent-
scheide in ständiger Rechtsprechung umfassend, soweit sich die Rügen
auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und An-
wendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11
E. 4.2 in fine, BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H., BVGE 2008/26 E. 6.1), jedoch
mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle
Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1,
BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1 f., BVGE 2007/6 E. 3; kri-
tisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen:
Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, S. 538 ff., S. 555 ff.).
3.
Vorab stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz über das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Anpassung der Prüfungsbedingungen bzw. um Prü-
fungserleichterung in zeitlicher Hinsicht mittels Verfügung hätte entschei-
den müssen. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich fest, dass sie auf
ihr Gesuch weder eine positive noch eine negative Antwort erhalten habe.
Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, führt jedoch aus, die Examinie-
renden seien über die Erkrankung der Beschwerdeführerin informiert ge-
wesen und sie habe anlässlich ihres ersten und zweiten Prüfungsver-
suchs keine Anpassung der Prüfungsbedingungen verlangt.
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Seite 6
3.1 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde begeht eine formelle
Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
u.a. wenn sie es unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie ver-
pflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BÄRTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 199; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1657).
3.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Ge-
suchs um Anpassung der Prüfungsbedingungen im Sinne der Ausführun-
gen der behandelnden Ärzte gleichentags bestätigt und erklärt, die Do-
kumente würden in ihrem Dossier abgelegt. Aktenkundig ist weiter, dass
intern Abklärungen getroffen worden sind zu den Fragen, ob es mit ver-
tretbarem Aufwand möglich wäre, der Beschwerdeführerin mehr Zeit zu
gewähren (hierzu findet sich keine Antwort in den Akten), und ob von an-
deren eidgenössischen Prüfungen ähnliche Fälle bekannt seien, was ver-
neint worden ist (vgl. E-Mail Verkehr vom 19. April 2013 zwischen dem
Präsidenten und einem Mitglied sowie dem Sekretariat der Prüfungs-
kommission). Nach den Akten ist jedoch darüber hinaus nichts weiter un-
ternommen worden, d.h. die Prüfungskommission ist anschliessend untä-
tig geblieben. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssu-
chende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch gestellt hat und
ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 13). Bei der Eingabe der Beschwerdefüh-
rerin vom 19. April 2013 handelt es sich klarerweise um ein Gesuch. Ge-
suche um Anpassung der Prüfungsbedingungen bzw. Prüfungserleichte-
rungen und deren Anforderungen sind in den anwendbaren Rechtsgrund-
lagen für die fragliche Prüfung nicht geregelt. Die Pflicht zur Beantwor-
tung eines Gesuchs um Prüfungserleichterungen besteht jedoch unab-
hängig davon, ob solche Gesuche in der anwendbaren Prüfungsordnung
vorgesehen sind bzw. deren Modalitäten geregelt werden; diese ergibt
sich bereits aus der Kompetenz und Pflicht der Prüfungskommission, in
Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Me-
dizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen
Prüfungen sicherzustellen (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die eidge-
nössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. Novem-
ber 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten und zweiten Prü-
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fungsversuchs keine Anpassung der Prüfungsbedingungen verlangt hat,
ist unbeachtlich. Indem die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin unbeantwortet gelassen hat, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung
begangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011
E. 5.4 f.). Dass die Examinierenden über die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin informiert gewesen sind, vermag an diesem Zwi-
schenergebnis nichts zu ändern.
3.3 Zu berücksichtigen ist jedoch auch das Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin, namentlich unter dem Aspekt des Grundsatzes von Treu und Glau-
ben nach Art. 5 Abs. 3 BV, der sich nicht nur an Behörden richtet, sondern
ausdrücklich auch an Private und loyales und vertrauenswürdiges Verhal-
ten im Rechtsverkehr gebietet. Widersprüchliches Verhalten findet keinen
Rechtsschutz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 712 ff.). Die Be-
schwerdeführerin hat es unterlassen, im Zeitraum zwischen der Gesuch-
stellung am 19. April 2013 und der Prüfung am 29. Juni 2013 nachzufra-
gen bzw. einen Entscheid darüber zu verlangen. Sie ist zur Prüfung ange-
treten und hat diese auch nicht unter Verweis auf die Prüfungsbedingun-
gen abgebrochen, was nach Art. 16 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG
grundsätzlich möglich gewesen wäre. Es erscheint möglich und zumut-
bar, sich selber bei der Prüfungskommission nach dem Stand der Dinge
bzw. der Berücksichtigung der Sehschwäche und der beantragten Prü-
fungserleichterung in zeitlicher Hinsicht zu erkundigen, oder gar gegen
die Untätigkeit der Prüfungskommission mittels Rechtsverzögerungs-
oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vorzugehen. Stattdessen absol-
vierte die Beschwerdeführerin die Prüfung und machte das Ausblieben
einer Antwort auf ihr Gesuch erst beschwerdeweise geltend. Dieses Ver-
halten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f.).
4.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Anspruch
auf ihrer Sehschwäche angepasste Prüfungsbedingungen bzw. auf eine
Prüfungserleichterung in zeitlicher Hinsicht angesichts der diagnostizier-
ten neuropsychologischen Defizite hatte und dieser allenfalls verletzt
worden ist.
4.1 Prüfungserleichterungen bzw. angepasste Prüfungsbedingungen sind
in den für die Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik anwendbaren
Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen. Zu prüfen ist daher, ob sich ein sol-
cher Anspruch vorliegend aus dem Behindertengleichstellungsgesetz
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Seite 8
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) ergibt. Dies macht die Be-
schwerdeführerin sinngemäss auch geltend, indem sie darlegt, sie sei
diskriminiert worden.
4.1.1 Das BehiG gilt gemäss Art. 3 Bst. f für die Aus- und Weiterbildung,
erfasst jedoch nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bun-
des (Urteile des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1
und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Die Studiengänge für universi-
täre Medizinalberufe, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, wer-
den zwar durch die universitären Hochschulen geregelt, jedoch nach
Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele des MedBG (Art. 16
MedBG). Die Anforderungen, welche die universitäre Ausbildungen erfül-
len müssen, die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössi-
schen Diploms, die eidgenössischen Prüfung, deren Durchführung sowie
der Lernzielkatalog sind jedoch auf Bundesebene durch das MedBG, die
zugehörigen Verordnungen sowie die Richtlinien der zuständigen eidge-
nössischen Prüfungskommission bestimmt (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 6-10,
Art. 12-14, Art. 24 und Art. 50 MedBG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 7
Abs. 4 Prüfungsverordnung MedBG). Insoweit sind die Bildungsgänge für
universitäre Medizinalberufe eidgenössisch geregelt, auch wenn diese an
den bzw. durch die kantonalen Universitäten durchgeführt werden. Damit
ist das BehiG auf die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik anwendbar.
4.1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 BehiG bezweckt das Gesetz, Benachteiligungen,
denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, zu verhindern, zu
verringern oder zu beseitigen. Es setzt Rahmenbedingungen, die es
Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben
teilzunehmen und insbesondere selbständig soziale Kontakte zu pflegen,
sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit
auszuüben (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Art. 2 Abs. 1 BehiG definiert den Begriff
"Mensch mit Behinderungen" als Person, der es eine voraussichtlich
dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung er-
schwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, so-
ziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden
oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei handelt es sich um einen
umfassenden Begriff der Behinderung (MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER,
in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehren-
zeller et al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 102 zu Art. 8; Botschaft zur
Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter
Menschen vom 11. Dezember 2000, BBl 2001 1715 ff., 1777). Jedoch fällt
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nicht jede Abweichung von einer in irgendeiner Weise definierten "Norma-
lität" unter den Begriff, sondern nur eine Beeinträchtigung von einem be-
stimmten Gewicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1. Mai
2012 E. 3.3 m.H.). Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten objekti-
vierbaren neuropsychologischen Defizite sowie die ausgeprägte Seh-
schwäche in der Nähe, die optimale Lichterverhältnisse erfordert, sind als
die Ausbildung erschwerende Beeinträchtigungen zu qualifizieren.
4.1.3 Art. 2 Abs. 2 BehiG definiert den Begriff der Benachteiligung. Diese
liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Be-
hinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter
gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung
fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinder-
ter notwendig ist. Gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG liegt eine Benachteiligung
bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere dann
vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfemittel oder der
Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst. a)
oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfun-
gen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind
(Bst. b). Unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit muss deshalb auf
die spezifischen Bedürfnisse Behinderter Rücksicht genommen werden,
soweit es im konkreten Fall möglich ist (BVGE 2008/26 E. 4.2 m.w.H.).
Dazu gehören praxisgemäss auch Anpassungen bei der Ausgestaltung
des Prüfungsablaufs in Form von Prüfungszeitverlängerungen sowie die
Vergrösserung von Prüfungsunterlagen bei sehbehinderten Kandidaten
(vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5 f. für eine Zusammenfassung der nach der
Rechtsprechung und Literatur möglichen Massnahmen). Voraussetzung
ist, dass die Prüfungserleichterung bei der zuständigen Stelle beantragt
bzw. vorgängig in hinreichendem Masse über Behinderung und die erfor-
derlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsab-
laufs informiert worden und der Nachteilsausgleich aufgrund medizini-
scher Bestätigung indiziert ist (Urteile des Bundesgerichts 2D_22/2012
vom 17. Oktober 2012 E. 6.3 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.3;
BVGE 2008/26 E. 4.5 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich VB.2013.00472 vom 2. Oktober 2013 E. 5.3.2, in: ZBl 2014,
S. 99 ff.). Dies ist vorliegend erfüllt. Somit hatte die Beschwerdeführerin
grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsbedingungen
(vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1; BVGE 2008/26 E. 4.2 in fine), über
deren konkrete Ausgestaltung die Vorinstanz vor der Prüfung hätte befin-
den müssen (vgl. E. 3.2), wobei die (Prüfungs-)Anforderungen nicht her-
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abgesetzt werden durften und die Beschwerdeführerin gegenüber nicht
behinderten Kandidaten nicht bevorzugt werden durfte (Urteil des Bun-
desgerichts 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 7.5 m.H.; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00472 vom 2. Oktober
2013 E. 5.3.2, in: ZBl 2014, S. 99 ff.).
4.2 Ob der Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 5 i.V.m.
Art. 8 Abs. 2 BehiG auf Anpassung der Prüfungsbedingungen tatsächlich
verletzt worden ist und bejahendenfalls als Mangel im Prüfungsablauf da-
zu führen kann, dass die Prüfung ohne Anrechnung an einen erfolglosen
Versuch wiederholt werden darf und der angefochtene Prüfungsentscheid
demnach aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben wäre (BVGE
2008/26 E. 6.1), kann offenbleiben, da sich die Beschwerdeführerin vor-
liegend nicht darauf berufen kann:
4.2.1 Wie bereits ausgeführt hat es die Beschwerdeführerin unterlassen,
im Zeitraum zwischen der Gesuchstellung am 19. April 2013 und der Prü-
fung am 29. Juni 2013 nachzufragen und einen Entscheid über ihr Ge-
such um Anpassung der Prüfungsbedingungen bzw. um Prüfungserleich-
terung in zeitlicher Hinsicht zu verlangen. Sie ist zur Prüfung angetreten
und hat diese auch nicht unter Verweis auf die für sie nicht optimalen Prü-
fungsbedingungen abgebrochen, was nach Art. 16 Abs. 1 Prüfungsver-
ordnung MedBG grundsätzlich möglich gewesen wäre. Diesfalls gilt die
Prüfung als "nicht bestanden", es sei denn, der Kandidat kann wichtige
Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen, die aufgrund von
nachzureichenden ärztlichen Zeugnissen und anderer Beweismittel auf
ihre Stichhaltigkeit hin überprüft und beurteilt werden (Art. 16 Abs. 2-4
Prüfungsverordnung MedBG).
4.2.2 Während der Prüfung hat die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen nicht darauf hingewiesen, dass die Prüfungsbedingungen nicht
ihrem Gesuch um verlängerte Prüfungszeit und optimale Lichterverhält-
nisse entsprachen. Einzig an der Prüfungsstation Röntgen 2 hat sie ge-
mäss eigenen Angaben den zuständigen Examinator auf ihre Sehschwä-
che hingewiesen (dieser habe nicht reagiert), jedoch nicht ausdrücklich
mitgeteilt, dass sie die Röntgenbilder überhaupt nicht lesen könne, wie
sie beschwerdeweise geltend macht. Aus der entsprechenden Checkliste
des Examinators (Prüfungsprotokoll) geht hervor, dass die Beschwerde-
führerin in beiden geprüften Fällen je das Röntgenbild nach Datum, Typ
und anatomischer Region sowie den Patienten nach Geschlecht und Alter
hat identifizieren können. Beim zweiten zu beurteilenden Röntgenbild
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Seite 11
konnte die Beschwerdeführerin gemäss Checkliste sogar zwei Arten von
Knorpelschäden richtig identifizieren bzw. qualifizieren. Alle übrigen ge-
forderten Vorgaben hat die Beschwerdeführerin an dieser Prüfungsstation
nicht erfüllt. Der Prüfungsexperte hat denn auch im Bemerkungsfeld no-
tiert. "Sehr schlecht strukturiert, geht von einem Fall zum anderen, weil
sie nicht mehr weiter weiss. Mangelt meines Erachtens an Wissen und
Übung".
4.2.3 Grundsätzlich ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem
früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünsti-
gem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 119 IA 221 E. 5a in fine;
Urteile des Bundesgerichts 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2
und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6). Vorliegend wäre es der Be-
schwerdeführerin ohne weiteres zumutbar gewesen, vor Antritt der Prü-
fung sich nach dem Stand der Behandlung ihres Gesuchs zu erkundigen,
am Prüfungstag protokollieren zu lassen, dass sie nicht die geforderten
Bedingungen angetroffen habe, dem Examinator an der Prüfungsstation
Röntgen 2 mitzuteilen, dass sie diese nicht absolvieren könne, weil der
Raum nicht genügend abgedunkelt sei (lediglich Vorhang zugezogen)
und die Vergrösserungsmöglichkeit am Computer nicht ausreiche, weil
die zu beurteilenden Röntgenbilder in einer zu niedrigen Auflösung dar-
gestellt würden, oder aber die Prüfung mit dem Hinweis auf ihre gesund-
heitliche Situation abzubrechen. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass
die Beschwerdeführerin selber einräumt, bei der Station Röntgen 1 sei
das zu beurteilende MRI in einer besseren Auflösung vorgelegen, wes-
halb sie die darauf ersichtlichen Befunde habe erkennen können. Jeden-
falls hätte die Beschwerdeführerin mit einer Intervention ihren Anspruch
darauf gewahrt, dass der Prüfungsablauf ihrer Behinderung angepasst
wird. Durch ihr Verhalten hat sie jedoch ihr Recht darauf verwirkt (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2
betreffend Anpassungen im Prüfungsverfahren für einen sehbehinderten
Prüfungskandidaten).
4.3 Folglich ist die Kausalität der Nichtberücksichtigung der Behinderung
der Beschwerdeführerin auf ihre Prüfungsleistung und somit auf das
Nichtbestehen der Prüfung nicht zu beurteilen. Der von der Beschwerde-
führerin gestellte Beweisantrag auf Befragung der Examinierenden ist
demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Eine Unterbewer-
tung ihrer Prüfungsleistung unabhängig von ihrer gesundheitlichen Situa-
tion rügt die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabenstellungen nach-
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weislich in einer grösseren Schrift vorgelegt worden sind, der Raum mit
der Röntgenstation zumindest abgedunkelt war und eine Möglichkeit zur
Vergrösserung der Röntgenbilder grundsätzlich, wenn auch nicht in opti-
maler Weise, vorhanden war. Entsprechend hatten die Examinierenden,
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nachweislich Kenntnis von
ihrer gesundheitlichen Situation und nahmen darauf eine gewisse Rück-
sicht.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt weitere Fehler im Prüfungsablauf:
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt pauschal die sprachlichen Kompeten-
zen der Examinierenden in Frage.
5.1.1 Es sei aufgrund der Akten nicht feststellbar, ob die Examinierenden
ihre Ausführungen in deutscher Sprache tatsächlich verstanden hätten
und entsprechend bewerten konnten. Die Vorinstanz legt dar, die Sprach-
kompetenzen der Examinatoren würden in jeglicher Art und Weise genü-
gen, ein Examen korrekt durchzuführen und angemessen beurteilen bzw.
bewerten zu können.
5.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG handelt es sich
bei den Examinatoren um Fachleute, die in der universitären Ausbildung
tätig sind, oder Fachleute aus der Praxis. Sie werden von der entspre-
chenden Prüfungskommission vorgeschlagen und von der Medizinalberu-
fekommission (MEBEKO) gewählt (Art. 7 Abs. 4 Bst. f und Art. 10 Abs. 2
Prüfungsverordnung MedBG). Die MEBEKO führt eine Liste der berech-
tigten Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest (Art. 10 Abs. 1 Prüfungs-
verordnung MedBG).
5.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin-
weisen würden, dass die fünf französischsprachigen Examinierenden
(von zehn) über ungenügende Deutschkenntnisse verfügen würden. Zu-
dem ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Aufgabenverteilung, die
die MEBEKO vornimmt (vgl. E. 5.1.2), die sprachlichen Kenntnisse der
Examinierenden berücksichtigt werden. Zudem sind das medizinische
Vokabular bzw. die medizinischen Fachbegriffe lateinisch. Die Rüge geht
somit fehl. Entsprechend wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edi-
tion von Unterlagen bezüglich der Sprachkenntnisse der Examinierenden
in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Darüber hinaus ist festzu-
halten, dass die möglichen Examinierenden der Beschwerdeführerin vor
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der Prüfung bekannt waren, da die entsprechende Liste in den Prüfungs-
richtlinien (zit. in E. 5.5.2) publiziert ist, und sie damit die Möglichkeit hat-
te, gegebenenfalls ein Ausstands- bzw. Ablehnungsgesuch zu stellen.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, auf den Checklisten
zweier Prüfungsstationen fehle der Name des zuständigen Examinators
(betrifft Stationen Röntgen 1 und 2). Dabei handelt es sich entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um einen Verfahrensfehler, solange
nachvollziehbar ist, wer die entsprechende Prüfungsstation im konkreten
Fall betreut und beurteilt bzw. geprüft hat. Durch die Unterschrift der
Examinatoren auf den Checklisten ist dies gewährleistet.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine nicht korrekte Protokollierung ihrer
Prüfung auf der Checkliste der Prüfungsstation 5. Der Examinator habe
ihr keinen Punkt für die Diagnostizierung zugestanden (die Beurteilungs-
kriterien werden auf der Checkliste jeweils als "done correctly", "+/-" oder
"not done" markiert). Die Beschwerdeführerin habe aber die Diagnose
und die Untersuchung mit dem Testpatienten besprochen. Sie substanti-
iert jedoch nicht, welche Diagnose sie gestellt hat und inwiefern ihre Aus-
führungen als "done correctly" einzustufen seien. Die Vorinstanz führt
aus, die Tatsache, dass eine Diagnose bzw. eine Untersuchung mit dem
Schauspielpatienten besprochen oder durchgeführt worden sei, sage
noch nichts darüber aus, ob dies auch korrekt und vollständig erfolgt sei.
Es sei selbstverständlich, dass ein besprochener Punkt oder eine er-
wähnte oder durchgeführte Untersuchung nur dann als "erfüllt" bewertet
werden dürfe, wenn diese vollständig und korrekt beschrieben oder voll-
ständig und korrekt durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin
bringe keine konkreten Anhaltspunkte bzw. Beweise vor, dass die ent-
sprechende Markierung auf der fraglichen Checkliste nicht den Tatsachen
entsprechen würde. Dem ist zuzustimmen. Im Übrigen hat der Examina-
tor im Kommentarfeld begründet, weshalb er einzelne Bewertungskrite-
rien als nicht erfüllt erachtete. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin
auf Befragung des betroffenen Testpatienten ist entsprechend in antizi-
pierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr keine an-
gemessenen Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsstationen, wie in
Art. 14 Abs. 1 Prüfungsformenverordnung (SR 811.113.32) vorgesehen,
gewährt worden. Die Beschwerdeführerin ist auch in diesem Punkt darauf
zu verweisen, dass sie dies unverzüglich an der Prüfung hätte geltend
machen müssen (vgl. E. 4.2.3) und beispielsweise zu Handen eines
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Examinierenden oder des Standortverantwortlichen, der für die Organisa-
tion am Prüfungsstandort zuständig ist (vgl. Art. 9 Prüfungsverordnung
MedBG), hätte protokollieren lassen können. Dies wäre ihr zumutbar ge-
wesen, weshalb sie auch mit dieser Rüge nicht durchdringt.
5.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, in den Akten befände sich
kein Beschlussprotokoll, aus welchem ersichtlich sei, weshalb die Prü-
fung als nicht bestanden beurteilt worden sei und "wie ihre Angaben ge-
wichtet" worden seien und welche Folgen dies auf die Schlussnote habe.
Damit macht sie sinngemäss geltend, dass der Bewertungsschlüssel so-
wie die Gewichtung der Bewertungskriterien nicht nachvollziehbar seien.
5.5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG regelt das Eid-
genössische Departement des Innern (EDI) die Grundsätze und Einzel-
heiten der verschiedenen Prüfungsformen. Die Einzelheiten zur struktu-
rierten praktischen Prüfung sind im 3. Abschnitt der Prüfungsformenver-
ordnung geregelt. Nach Art. 12 Prüfungsformenverordnung besteht die
strukturierte praktische Prüfung aus verschiedenen Stationen, die in Form
eines Parcours angelegt sind. Diese können mehrere Aufgaben umfas-
sen. Die Aufgabentypen sind in Art. 13 Prüfungsformenverordnung gere-
gelt. Die Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. An jeder Stati-
on beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach
der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer
Checkliste. Die Prüfungskommission legt für jede Prüfung fest, welche
Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14 Prüfungsformenverord-
nung).
5.5.2 Gestützt auf Art. 7 Abs. 4 Bst. a und e der Prüfungsverordnung
MedBG erlässt die Vorinstanz jährlich die Richtlinien zur Durchführung
der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik (nachfolgend: Richtlinien
2013, abrufbar unter Themen > Gesundheits-
berufe > Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfungen nach MedBG >
Chiropraktik, besucht am 20. März 2014), die von der MEBEKO geneh-
migt werden. Demnach werden die Stationen vorgängig entwickelt und
die Beurteilungskriterien im Vornherein festgelegt. Die Inhalte werden
durch den Blueprint vorgegeben. Die Examinatoren nehmen die Rolle des
Beobachters ein und beurteilen die Leistung anhand vorgegebener Krite-
rien. Für jede einzelne Station werden Bestehensgrenzen festgelegt. Als
Bestehensgrenze gilt die Summe der minimal zu erreichenden Punkte.
Die Einzelprüfung 2 gilt als bestanden, wenn, kumulativ, höchstens zwei
Stationen als ungenügend bewertet werden und die Gesamtpunktzahl al-
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ler Stationen mindestens der Bestehensgrenze entspricht (Richtlinien
2013, S. 2). Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, die Bestehensgrenze für
das Examen 2013 betrage 60 %.
5.5.3 Die Checklisten, deren Verwendung den gesetzlichen und regle-
mentarischen Vorgaben entspricht, sind äusserst detailliert ausgearbeitet
und beinhalten sämtliche Vorgaben (Vorgehensweise, Diagnosen, Unter-
suchungen, Evaluationen usw.), die von den Kandidaten erwartet werden.
Bei jeder einzelnen Vorgabe hat der Examinierende zu beurteilen, ob die-
se erfüllt worden ist und dies mit einer entsprechenden Markierung mittels
"done correctly", "+/-" oder "not done" festzuhalten. Durch Zusammen-
zählen der Markierungen erhält der Examinierende das Ergebnis, das er
abschliessend in eine Globalbeurteilung nach "nicht kompetent",
"grenzwertig" und "kompetent" sowie zwei dazwischenliegende Stufen
übertragen kann. Im Kommentarfeld können Ausführungen zur Begrün-
dung sowie weitere Bemerkungen zur gezeigten Leistung notiert werden.
5.5.4 Die Nachvollziehbarkeit des Bewertungsschlüssels und die Gewich-
tung der Bewertungskriterien ist damit in genügender Weise gewährleis-
tet. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung nicht bestanden, weil ihre
Leistung an vier Stationen als ungenügend bewertet worden ist und für
das Bestehen der Prüfung höchstens zwei Stationen als ungenügend
bewertet werden dürfen. Der Präsident oder die Präsidentin der Prü-
fungskommission gibt den Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Ver-
fügung bekannt (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Die Publi-
kation eines allfällig vorangehenden internen Beschlusses ist in den
rechtlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Damit erweist sich auch diese
Rüge als unbegründet.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Rechtsverweige-
rung begangen hat, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Anpassung der Prüfungsmodalitäten an ihre Behinderung nicht formell
mittels Verfügung beantwortete (vgl. E. 3.2). Vorliegend hat es mit der
Feststellung des vorinstanzlichen Verfahrensfehlers jedoch sein Bewen-
den, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten ihren Anspruch
darauf verwirkt hat, dass der Prüfungsablauf ihrer Behinderung ange-
passt werde. Der Prüfungsentscheid selber ist nicht mit einem Verfah-
rensmangel behaftet und die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen
sich als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Für das ge-
stellte Eventualbegehren verbleibt kein Raum.
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7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer-
den aufgrund der Umstände reduziert und auf Fr. 500.– festgesetzt und
dem am 9. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– ent-
nommen. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 300.–
ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Es
ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 3. Juni 2014