B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5474/2014
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Hans Urech,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Norbert Sennhauser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur
und für regelmässige Aktivitäten 2014.
B-5474/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische
Person in der Form einer Stiftung. Gemäss der Stiftungsurkunde vom
30. März 2004 verfolgt sie den Zweck, die religiösen, sozialen und philanth-
ropischen Bestrebungen der B._______ in der Schweiz zu verwirklichen.
Die B._______ (engl: "…") ist gemäss deren Internetauftritt ein Teil der uni-
versalen christlichen Kirche. Ursprünglich gegründet, um die christliche
Religion zu verkünden, wurde der Zweck schon bald auf soziale Arbeit,
insbesondere auf sozial-karitative Armenfürsorge erweitert, welche ihrer-
seits mit der christlichen Mission eng verbunden blieb.
B.
Mit Gesuch vom 30. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fi-
nanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss
Art. 7 Abs. 2 KJFG.
Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgen-
den: Vorinstanz oder BSV) mit Verfügung vom 27. August 2014 ab mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin bezwecke nicht die gezielte Förde-
rung von Kindern und Jugendlichen gemäss dem Kinder- und Jugendför-
derungsgesetz. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin ihre Glaubenspra-
xis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundla-
gen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei
lediglich ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten Organisations-
zwecks.
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Norbert Sennhauser, am 25. September 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und ihr für das Jahr 2014 eine Finanzhilfe mindestens in
der Höhe des Durchschnittes der in den letzten drei Jahren zugesproche-
nen Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten
im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit zu gewähren.
Unter dem Eventualstandpunkt beantragt sie, die Sache sei an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Anweisung, ihr (der
Beschwerdeführerin) für das Jahr 2014 eine Finanzhilfe zu gewähren, wel-
che mindestens dem Durchschnitt der letzten drei Jahre entspreche.
B-5474/2014
Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 beantragt die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten
seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E.
Mit Replik vom 26. Januar 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren bis-
herigen Anträgen fest.
F.
Mit Duplik vom 10. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, im Lichte des ergangenen
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015,
im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Ge-
währung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat,
eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rück-
zug der Beschwerde anzuzeigen.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. August 2015 äussert sich die
Beschwerdeführerin zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
und hält vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Neu stellt sie ausserdem
den Beweisantrag, einen Augenschein der verschiedenen, von ihr durch-
geführten Lager und Veranstaltungen vorzunehmen.
In der diesbezüglich eingeholten Stellungnahme vom 17. September 2015
hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen fest. Den
Beweisantrag für einen Augenschein vor Ort lehnt sie ab.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
B-5474/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG.
Vorliegend angefochten ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom
27. August 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form einer
Stiftung nach Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), womit sie zur Beschwerdeführung
legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem auch der einverlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-der-
und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung
der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und
Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über
Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz,
SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechts-
schutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit
B-5474/2014
Seite 5
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. aber E. 2.3). Die Be-
schwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG),
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unange-
messenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungs-
verordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (allgemeine
Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten
Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem
ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz
im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetz-
geber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich – d.h. bei Wahrung der
verfassungsrechtlichen Schranken – kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen
besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über
die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
[Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010
[nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanz-
hilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, son-
dern als Ermessenssubventionen einzustufen.
2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Er-
messen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subven-
tion zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allge-
meinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/MÜL-LER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 398 ff.; FABIAN
MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. 2006, S. 44 f.). Können
wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt
werden, welche die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessens-
subvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritä-
tenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat
nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es er-
lauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem
Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige
einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsglei-
che und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten
B-5474/2014
Seite 6
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. Dezem-
ber 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt
das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein,
übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der
Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, nament-
lich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen
Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundes-
recht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3 m.w.H.).
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich
zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen sowie sich sozial, kulturell und politisch integrie-
ren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a
KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Ar-
beit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Ge-
mäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen ge-
währen, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tä-
tig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit
anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und
Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förde-
rung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
Rechnung tragen.
3.2 Art. 7 KJFG (Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Aktivitäten) lautet wie folgt:
1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf ge-
samtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen
für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, so-
fern sie:
B-5474/2014
Seite 7
a. eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b. nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben über-
nehmen;
c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich aus-
serschulische Arbeit sorgen.
2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durch-
führen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen
Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mit-
gliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen
Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und
erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugend-
lichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder
sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle
Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden
nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller
muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen
(Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des
Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde.
Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig
die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen
Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlich-
keit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann
zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im
Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen
verwendet werden.
B-5474/2014
Seite 8
3.3 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugend-
arbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verord-
nung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom
18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass
sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 JFV über-
trug die Vorinstanz die Prüfung der Gesuche für die Jahrespauschalen an
die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV. Die
Gesuchsprüfung erfolgte ausschliesslich aufgrund eines Punktesystems
anhand von quantitativen Faktoren.
3.4 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich (the-
matisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksamer
und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und
6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern
stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grund-
lage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen so-
wie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im
JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch
das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen
Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen
Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren, Verant-
wortung übernehmen und Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft
zum KJFG, BBl 2010 6804).
4.
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung in ihrer Vernehm-
lassung vom 19. Dezember 2014 wie folgt:
4.1 Gemäss Art. 24 KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten
Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan,
indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten
Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prü-
fung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
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Seite 9
KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausser-
schulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen
und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förde-
rung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller
zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tä-
tigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend
sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhän-
gig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die
Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung
einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der
angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Un-
terlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien
vor.
4.2 Gemäss dem Leitbild der Beschwerdeführerin sei deren Betätigungs-
grundlage die Liebe Gottes, welche durch den Heiligen Geist unseren Le-
bensstil präge und Menschenherzen verändere. Die Beschwerdeführerin
gebe sich den Auftrag, das Leben der Menschen durch den Heiligen Geist
in eine dynamische und radikale Beziehung zu Jesus Christus zu verwan-
deln und Menschen in dessen Nachfolge zu führen. Das Jugendwerk der
Beschwerdeführerin bezwecke in diesem Sinne, Kinder und Jugendliche
zu erreichen, die Jesus noch nicht kennen. Die Strategie der Beschwerde-
führerin sei,
in Schlüsselpersonen zu investieren, sie zu finden, zu schulen, aus-
zurüsten, freizusetzen und zu begleiten,
Kinder- und Jugendarbeit auf lokaler Ebene zu fördern, zu stärken
und zu unterstützen,
ein dynamisches, kreatives Lagerangebot zu gestalten,
dem Alter und Bedürfnis entsprechende Events anzubieten,
praxisorientierte Schulungsangebote durchzuführen und zu vermit-
teln,
Lehrmittel, Modelle und Unterlagen bereitzustellen.
Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin fungierten damit als Bekehrungs-
räume und würden strategisch als ein Mittel zur Evangelisierung einge-
setzt. Im Organigramm der Beschwerdeführerin sei der Bereich Jugend so-
gar systematisch dem Evangelisierungswerk zugeordnet. Die Verbreitung
der Glaubensgrundlagen und die religiöse Unterweisung seien nicht nur
B-5474/2014
Seite 10
religiöse Tätigkeiten, sondern gleichfalls strategische Mittel, um Glaubens-
inhalte zu vermitteln und dementsprechend zu evangelisieren. Das Ju-
gendsekretariat der Beschwerdeführerin habe intern den Auftrag erhalten,
eine neue Strategie zur Evangelisierung von Kindern und Jugendlichen zu
entwickeln. Diese Strategie sei im "Strategiepapier (…)" verankert. Das
Konzept sei ausschliesslich aufgrund von Bibelzitaten erarbeitet worden.
Es seien in diesem die vier Schlüsselbegriffe anbeten, wachsen, gewinnen
und dienen zentral. Ein Konzept, wie Kinder und Jugendliche in ihrer Ent-
wicklung gefördert werden sollten, fehle demgegenüber gänzlich. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin auf die Bedürf-
nisse der Kinder und Jugendlichen eingehen wolle. Die Beschwerdeführe-
rin habe mehrere Wochenpläne von Lagern eingereicht, zum Beispiel das
Sommerlager 2014 für 8-12-Jährige in C._______. In der entsprechenden
Ausschreibung sei keine Rede von religiösen Inhalten gewesen. Erst der
Wochenplan zeige die vormittäglichen Bibelstunden von ca. 3 Stunden
Dauer. So würden die Kinder schon früh mit religiösen Inhalten vertraut
gemacht, um langsam und stetig das Denken und Handeln im Sinne der
Bibel zu verinnerlichen. Ebenfalls nehme die Beschwerdeführerin in der
alltäglichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einen glaubenszentrierten
Ansatz auf. Kinder und Jugendliche erhielten mittels Evangelisierung einen
bibeltreuen Blickwinkel.
4.3 Diese Gesamtwürdigung zeige, dass die Beschwerdeführerin ihre Ak-
tivitäten vornehmlich zwecks Evangelisierung und Bekehrung der Kinder
und Jugendlichen durchführe. Damit sei sie eine evangeliumszentrierte Be-
wegung. Nach Jean-Paul Willaime definiere sich eine solche als Konversi-
onschristentum, das für ein sichtbares individuelles wie kommunitäres En-
gagement kämpfe. Evangelisierende Organisationen gestalteten ihre An-
gebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw.
Veranstaltungen und Lager) ausschliesslich nach dem übergeordneten
Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus mit dem Ziel der
Gewinnung von potenziellen Neubekehrten. Ihre Kinder- und Jugendarbeit
sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten
und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventionierten Tä-
tigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie Räume für ihre
persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort der Bekehrung
und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder anderen religiösen
Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere nicht das Errei-
chen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation ihre Tätigkeit nur
auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermitt-
B-5474/2014
Seite 11
lung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kin-
der- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG. Die Beschwer-
deführerin habe deshalb keinen Anspruch auf Finanzhilfen für die Betriebs-
struktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG.
5.
5.1 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im
Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttre-
ten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organi-
sationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne eine wei-
tere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen
erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013
einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier
Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV).
Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz,
Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen
Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Art. 24 KJFG ver-
pflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu über-
prüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug
auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz
bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwen-
dungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Ge-
suchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.3).
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen,
dass die von ihnen erbrachten ausserschulischen Tätigkeiten für Kinder
und Jugendliche den qualitativen Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1
KJFG entsprechen (vgl. hierzu nachfolgend E. 11. Abs. 2). Gemäss der
dazugehörigen Botschaft hat der Gesetzgeber mit der Formulierung von
Art. 6 Abs. 1 Bst. a KJFG auch thematisch ausgerichtete Jugendabteilun-
gen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organi-
sationen wie beispielsweise Naturschutzorganisationen miteinschliessen
wollen. Es war ihm ausserdem ein besonderes Anliegen, die politische Par-
tizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern (vgl. Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.).
B-5474/2014
Seite 12
5.3 Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschuli-
schen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der ver-
bandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, gleichfalls
wie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG,
BBl 2010 6841 f.). Beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit handelt
es sich um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit, der eine be-
stimmte Form der ausserschulischen Arbeit umschreibt. Die Angebote der
offenen Kinder- und Jugendarbeit werden als "niederschwellig" bezeichnet
in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die
individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen o-
der rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst
niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme
zu ermöglichen. Aus Art. 5 Bst. a KJFG geht in diesem Zusammenhang
eindeutig hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche
Arbeit niederschwellige Angebote beinhalten kann. Nach dem Bundesrat
zeichnet sich die ausserschulische Arbeit ferner dadurch aus, dass sie mit
ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbe-
dingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in
Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb
der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren, Verantwor-
tung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Hiermit
leistet die ausserschulische Arbeit einen allgemein anerkannten, bedeuten-
den Beitrag zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu – sich selber
und der Gesellschaft gegenüber – verantwortungsbewussten sowie sozial,
kulturell und politisch integrierten Personen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl
2010 6804).
5.4 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin
zufolge der in den Beschwerdeakten liegenden sowie öffentlich zugängli-
chen Unterlagen eine religiös motivierte ausserschulische Kinder- und Ju-
gendarbeit leistet. Die im Recht liegenden Unterlagen, insbesondere das
Leitbild, das Strategiepapier, die Programme der Lager, die Statuten sowie
das Organigramm belegen die entsprechenden Ausführungen der Vo-
rinstanz (vgl. E. 4.2). Mit Blick auf die in den Anwendungsbereich des KJFG
fallende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendliche fällt das Leit-
bild Territoriales Jugendsekretariat besonders ins Gewicht, welches explizit
die verschiedenen Generationen, insbesondere Kinder und Jugendliche
(vgl. Auftrag in Ziff. 2 und Vision in Ziff. 1.3), aufrufen will,
„ihren Lebensstil durch den Heiligen Geist in eine dynamische und radikale
Beziehung zu Jesus verwandeln zu lassen“. Das vom Team des Jugend-
B-5474/2014
Seite 13
sekretariats verfasste "Strategiepapier (…)" bezweckt sodann ausdrück-
lich, Menschen in die Nachfolge Jesu zu führen. Dieses enthält viele Bibel-
stellen sowie dazugehörige Erklärungen. Unter dem Titel (…) wird als Ziel
erklärt, Kinder und Jugendliche zu erreichen, die Jesus noch nicht kennen.
Hierzu seien dem Alter und Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen ent-
sprechende Events anzubieten. Die von der Beschwerdeführerin durchge-
führten Events dienen somit mehr der Verkündung des Evangeliums als
der individuellen Förderung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen.
Ferner zeigen namentlich die Wochenprogramme der Lager für Kinder und
Jugendliche mit den darin vorgesehenen Blöcken an Gottesdiensten, Bi-
belstunden und Lobpreis/Worship, dass auch die effektive Tätigkeit einen
nicht zu vernachlässigenden Anteil an religiös fundierten Ausbildungsblö-
cken enthält und somit geprägt ist von dem Missionierungsbestreben. Wie
die Vorinstanz zu Recht erkennt, untersteht der Bereich Jugend (Territoria-
les Jugendsekretariat mit weiteren Untergliederungen) gemäss dem Orga-
nigramm der Beschwerdeführerin dem Abteilungsleiter Evangelisation.
Dieses Organigramm zeigt eindrücklich, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin für Jugendliche durchgeführte Freizeitaktivitäten intern hauptsächlich
dem Evangelisierungszweck dienen sollen.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden
Sachverhalt unzureichend festgestellt. Bei der Beschwerdeführerin stehe
das Wohl und die eigenständige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen
an erster Stelle. Die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen an den weni-
gen religiösen Veranstaltungen sei nicht zwingend. Die Beschwerdeführe-
rin sei weder sektiererisch tätig noch indoktriniere sie Kinder und Jugend-
liche. Die an den Veranstaltungen teilnehmenden Kinder und Jugendlichen
hätten ohnehin bereits mehrheitlich einen christlichen familiären Hinter-
grund. Der Gesetzgeber habe ausserdem nie beabsichtigt, religiös ge-
prägte Gruppierungen und Organisationen künftig von Finanzhilfen auszu-
schliessen. Die Schweiz gehöre zum christlichen Abendland. Das bedeute,
die schweizerischen Wertvorstellungen basierten auf dem Christentum.
Wertfreie Kinder- und Jugendarbeit sei illusorisch. Nur durch die Vermitt-
lung der Werte unserer Gesellschaft könnten Kinder und Jugendliche in
ihrer Entwicklung gefördert und in ihrem Dasein als verantwortungsvolle
Mitglieder der Gesellschaft gestärkt werden. Der Zweck des KJFG könne
auch durch religiös respektive kirchlich geprägte Kinder- und Jugendarbeit
erreicht werden. Die Jahresberichte und die im Internet abrufbaren Infor-
mationen zeigten eindeutig, dass die A._______ als Organisation einen
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ganz wesentlichen und gemeinhin anerkannten Beitrag zur sozialen Wohl-
fahrt in unserer Gesellschaft leiste. Ihr Wirken sei nicht allein auf die Evan-
gelisierung ausgerichtet, sondern ebenso auf die Unterstützung notleiden-
der Menschen, ohne Beachtung von Herkunft, Rasse, Religion und Ge-
schlecht. Die Vermittlung christlicher Werte nehme gemäss dem Strategie-
papier sowie der Programme der Lager und Veranstaltungen lediglich rund
einen Drittel der Zeit ein.
6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert zu Recht, dass der Gesetzgeber
glaubensbasierte Organisationen nicht per se von Subventionen auszu-
schliessen gedachte. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden, dass eine auf christlichen Grundwerten basierende ausserschu-
lische Kinder- und Jugendarbeit grundsätzlich zu Finanzhilfen nach Art. 7
Abs. 2 KJFG berechtigen kann. Massgebend sei dabei ausschliesslich, ob
die jeweils erbrachte Kinder- und Jugendarbeit der Zielsetzung gemäss
dem KJFG entspreche. So sei zu beurteilen, ob die Aktivitäten und Ange-
bote einer christlichen Organisation, welche diese aufgrund ihrer christli-
chen Grundhaltung durchführe, die Entwicklung junger Menschen förder-
ten und nicht (lediglich) unmittelbar missionarischen Zwecken dienten. Die
zu Finanzhilfen berechtigende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen dürfe zwar Ausdruck der christlichen Haltung sein, nicht aber
als ein Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeiten missbraucht werden
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E.
6.2). Ebenfalls ist es gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin einen
allgemein anerkannten, wesentlichen Beitrag zur sozialen Wohlfahrt leis-
tet. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist indessen entgegenzu-
halten, dass vorliegend nicht sämtliche sozialen Betätigungsfelder der Be-
schwerdeführerin im Allgemeinen zu berücksichtigen sind, sondern dass –
nachdem Subventionen gestützt auf das KJFG in Frage stehen – das Au-
genmerk hauptsächlich auf die ausserschulische Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen im Konkreten zu richten ist. Diesbezüglich hat das Gericht in
Erwägung 5.4 ein missionarisches Gesamtbild festgestellt. Hiernach die-
nen die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten und Ange-
bote für Kinder und Jugendliche hauptsächlich einem missionarischen
Zweck und nicht der Förderung der Entwicklung junger Menschen. In die-
sem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wieviel Zeit die Vermittlung
christlicher Werte tatsächlich in den einzelnen Programmen in Anspruch
nimmt. Wichtig ist vielmehr, dass ebendiese Vermittlung offenbar ein zent-
rales Anliegen der Beschwerdeführerin ist, welche mit dem Zweck des
KJFG, wonach die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorran-
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gig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen aus-
gerichtet sein sollen, nicht mehr zu vereinbaren ist. Damit fällt die Be-
schwerdeführerin nicht in die Kategorie der glaubensbasierten Organisati-
onen, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nach wie vor zu Subventionen gestützt auf das KJFG berechtigt sind.
6.2 Insgesamt ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer Stiftungstätigkeit im Rahmen der ausser-
schulischen Kinder- und Jugendarbeit überwiegend missionarische Zwe-
cke verfolgt. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz er-
weisen sich als begründet, schlüssig und nachvollziehbar. Diese sind durch
das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich
und rechtsungleich, indem die zeitlich untergeordnete Vermittlung von
christlichen Werten als dem Zweck von Art. 2 KJFG widersprechend be-
trachtet werde und a priori zum Ausschluss von Organisationen mit religiö-
sem Hintergrund führe. Andere Organisationen mit Jugendwerk vermittel-
ten ebenfalls bestimmte Werte und seien von Wertvorstellungen geprägt.
Weshalb lediglich bei der Vermittlung christlicher Werte die Gefahr einer
Indoktrination gegeben sein soll, sei nicht verständlich. Gerade bei Jung-
parteien würden erfahrungsgemäss besonders radikale Ansichten vertre-
ten. Ebenfalls willkürlich und rechtsungleich sei, dass bei den ganz grossen
Organisationen CEVI Schweiz und Jungwacht & Blauring der religiöse Hin-
tergrund keine Rolle spielen solle, bei den kleineren Organisationen hinge-
gen schon.
In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz diesbezüglich, gemäss Art. 6
Abs. 1 lit. a KJFG könnten auch Organisationen, die nicht schwerpunkt-
mässig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig seien, Finanzhilfen für Pro-
gramme beantragen. Dazu nenne die Botschaft explizit Jugendabteilungen
von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisatio-
nen wie zum Beispiel Naturschutzorganisationen. Religiöse Organisatio-
nen demgegenüber gehörten nicht dazu. Diese stellten keine themati-
schen, sondern sinngebende Organisationen dar. Deshalb erfolgte die un-
terschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen gegen-
über thematischen Organisationen aufgrund des Normzwecks und be-
gründe sich im öffentlichen Interesse, indem die unterschiedlichen Struktu-
ren und die thematische Ausrichtung von Organisationen berücksichtigt
würden. Diese Ungleichbehandlung sei im Lichte der stärkeren inhaltlichen
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Steuerung verhältnismässig. Die Vorinstanz habe sodann zwecks Ent-
scheidfindung Prämissen, welche sich auf sachlichen Gründen abstützen,
sowie alle relevanten Sachverhaltselemente in die Überlegungen einbezo-
gen und nach sorgsamem Abwägen den angefochtenen Entscheid gefasst.
Dieser verstosse damit nicht gegen das Willkürverbot.
7.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit wird in Art. 8 BV geregelt. Die
Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass recht-
liche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen un-
terlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18).
Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289
E. 3b). Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn
zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch
sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm re-
levanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2). Eine
rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn
sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich
beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 587 f.).
Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 entschieden, dass eine auf
christlichen Grundwerten basierende ausserschulische Kinder- und Ju-
gendarbeit nicht grundsätzlich von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
ausgeschlossen ist. Die von der Beschwerdeführerin selbst genannten Bei-
spiele zeigen ihrerseits ebenfalls, dass eine auf christlichen Grundwerten
erbrachte ausserschulische Arbeit zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
berechtigen kann. Vorliegend führten indessen sachliche Gründe zur
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass bei der Beschwerdeführerin nicht
die Förderung junger Menschen, sondern interne Missionierungsbestreben
im Vordergrund stehen (vgl. E. 4.2 und 5.4). Aus den obenstehenden Aus-
führungen ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung der
Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter,
sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der
Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin geprüft und dem Zweck
des KJFG gegenübergestellt hat. Die ungleiche Behandlung zwischen der
Beschwerdeführerin sowie den „den ganz grossen Organisationen“ CEVI
Schweiz und Jungwacht & Blauring basiert damit auf unterschiedlichen
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Seite 17
Sachverhalten, womit keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots aus-
zumachen ist.
7.2 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung mit an-
deren Organisationen mit Jugendwerk, insbesondere Jungparteien, er-
weist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Anders als bei den glaubensba-
sierten Organisationen sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik
ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebun-
gen des Schweizerischen Bundesrats in der politischen Integration sowie
Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft
zum KJFG], BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.; vgl. auch
E. 8.2). Demgegenüber hat sich der Bundesrat keine entsprechende För-
derung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Ent-
sprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration
und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach aus-
drücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 lit. c KJFG fest,
der Bund wolle dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial,
kulturell und politisch integrieren können. Der politischen Partizipation von
Jugendlichen auf Bundesebene widmet sich sodann Art. 10 KJFG. Ausser-
dem findet die Kinder- und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 lit. c und d
KJFG, in Art. 18 Abs. 1 und 2 KJFG, in Art. 20 bis 22 KJFG sowie in Art. 26
KJFG. Der Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber
lediglich in Art. 3 KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zu-
gang für alle Kinder und Jugendliche zu ausserschulischen Aktivitäten ge-
fordert wird. Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Be-
handlung von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie
von politischen Jugendverbänden auf der anderen Seite gewollt. Diese
vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgren-
zung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Vorausset-
zungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
(vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.).
7.3 Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV verankert. Willkür bei der Auslegung
und Anwendung von Gesetzesnormen liegt vor, wenn ein Entscheid offen-
sichtlich unhaltbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3, 134 I 140 E. 5.4). Bei der Aus-
übung von Ermessen ist das Willkürverbot verletzt, wo der Ermessensent-
scheid sich auf keine sachlichen Gründe stützt, klar gegen unumstrittene
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Seite 18
höherrangige Normen oder Rechtsgrundsätze verstösst oder schikanös o-
der klar ungerecht ist (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl.,
2013, S. 401). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn nicht bloss dessen
Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2
E. 1.3). Im Rahmen der Prüfung eines Verstosses gegen das Willkürverbot
werden nicht wie beim Gleichbehandlungsgebot verschiedene Rechtsan-
wendungsakte miteinander verglichen, sondern es wird das Verhältnis ei-
nes einzigen Rechtsanwendungsakts zum dabei angewendeten Rechts-
satz untersucht (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605).
Aus den oben stehenden Erwägungen erhellt ohne Weiteres, dass der vo-
rinstanzliche Entscheid weder im Ergebnis noch in seiner Begründung un-
haltbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung des Entscheids
stützt sich auf sachliche Gründe ab und entspricht dem Kerngedanken des
KJFG respektive setzt die Absichten des Gesetzgebers gemäss der Bot-
schaft um. Ebenfalls bewirkt der angefochtene Entscheid keine schikanöse
oder klar ungerechte Behandlung der Beschwerdeführerin. Somit ist insge-
samt keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV ersichtlich.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine Verletzung der Religionsfrei-
heit gemäss Art. 15 BV. Indem der Bund Organisationen mit religiösem Hin-
tergrund (abgesehen von den ganz grossen) von Finanzhilfen aus-
schliesse, beziehe er gegen religiöse Werte klar Stellung. Der Bund ver-
halte sich so nicht neutral und verletze die Religionsfreiheit. Es würden re-
ligiöse Kinder und Jugendliche diskriminiert, welche indessen besonders
schutzwürdig im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV seien. Die Gewährung von
Finanzhilfen an Organisationen mit religiösem Hintergrund und die dadurch
allfällig bewirkte indirekte Förderung der Religion sei unter Verweis auf ent-
sprechende Literatur zulässig.
Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, das in Art. 15 BV ver-
ankerte Neutralitätsgebot verlange die unparteiische, gleichmässige Be-
rücksichtigung der in einer pluralistischen Gesellschaft auftretenden religi-
ösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Art. 15 BV verbiete es, nach
dem Inhalt der religiösen Überzeugung zu differenzieren. Eine Differenzie-
rung anhand qualifizierter sachlicher Gründe aufgrund wesentlicher Tatsa-
chen sei hingegen – gleich wie im Rahmen von Art. 8 BV – zulässig. Die
angefochtene Verfügung basiere auf sachlichen und nicht auf religiösen
Bewertungen. Art. 11 Abs. 1 BV sei sodann nicht justiziabel. Wie der Schutz
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Seite 19
von Kindern und Jugendlichen durch die Beschwerdeführerin in Zukunft
nicht mehr gewährleistet werden könne, habe diese nicht substantiiert. Es
könne deshalb offen gelassen werden, ob das Streichen der Finanzhilfen
für die glaubensbasierten Organisationen, die sich nicht am Zweck des
KJFG orientieren, sondern die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als Mit-
tel zum Erreichen des eigenen Organisationszwecks praktizierten, gar ein
Akt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sein könne.
8.1 Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Toleranz gegenüber den ver-
schiedenen Glaubensbekenntnissen ergibt sich als Ausfluss der Religions-
freiheit und aus dem Verbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, wegen religiöser oder
weltanschaulicher Überzeugung zu diskriminieren. Sie verbietet es dem
Staat, zu Fragen theologischer Richtigkeit Stellung zu nehmen, die Legiti-
mität eines Glaubens zu beurteilen und daran Rechtsfolgen zu knüpfen.
Auch die Identifikation des Staates mit einem bestimmten Glauben ist nicht
zulässig. Der Anspruch auf religiöse Neutralität garantiert seinerseits, dass
der Staat religiöse Überzeugungen in vergleichbaren Situationen gleich be-
handelt (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 269 f.). Auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit
können sich in erster Linie natürliche Personen ungeachtet ihrer Staatsan-
gehörigkeit berufen. Juristische Personen werden nach der Praxis des
Bundesgerichts durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich
nicht geschützt. Ein ausnahmsweiser Schutz juristischer Personen ist dann
gegeben, wenn diese nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches
Ziel verfolgen (BGE 118 Ia 46 E. 3b, zum ganzen REGINA KIENER/WALTER
KÄLIN, a.a.O., S. 314 f.).
8.2 Vorliegend verfolgt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Statuten ein-
deutig ein religiöses Ziel, womit sie sich grundsätzlich auf die Glaubens-
und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV berufen kann. Aus den vorange-
henden Ausführungen ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz keine reli-
giöse Bewertung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern an-
hand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsa-
chen die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin geprüft und
dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. In derselben Weise ist die
Vorinstanz auch mit den weiteren glaubensbasierten Jugendorganisatio-
nen verfahren. Unter diesen Umständen ist keine Ungleichbehandlung von
Organisationen mit jeweils unterschiedlichen religiösen Überzeugungen zu
erkennen. Wie vorangehend dargelegt, kann eine auf christlichen Grund-
werten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach
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Seite 20
Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen. Folglich hat die Vor-instanz glaubensba-
sierte Organisationen auch nicht generell vom Subventionsanspruch ge-
stützt auf das KJFG ausgenommen. Insgesamt ist durch die angefochtene
Verfügung keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 15 BV zu erkennen.
8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 11
Abs. 1 BV verletzt, indem sie ihr (der Beschwerdeführerin) keine Subven-
tionen gestützt auf Art. 7 KJFG mehr gewähre. Bei Art. 11 BV handelt es
sich um eine höchst umstrittene Bestimmung der Bundesverfassung, hin-
sichtlich der bislang nicht eindeutig geklärt wurde, ob diese ein soziales
Grundrecht darstelle oder zu den Sozialzielen zu zählen sei. Das Bundes-
gericht hat diesbezüglich lediglich teilweise Stellung bezogen, einen An-
spruch gestützt auf diese Bestimmung indessen bislang abgelehnt (vgl.
hierzu BGE 129 I 12 E. 10.5.3). Art. 11 Abs. 1 BV besagt, dass Kinder und
Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf
Förderung ihrer Entwicklung haben. Träger dieses Grundrechts respektive
Sozialziels sind damit Kinder und Jugendliche. Die Beschwerdeführerin
kann sich als juristische Person nicht auf diese Bestimmung berufen. Die
Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist überdies
auch ein Anliegen des KJFG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem
Zusammenhang bereits festgehalten, dass die ausserschulische Kinder-
und Jugendarbeit die Entwicklung junger Menschen fördern müsse und
nicht (lediglich) unmittelbar missionarischen Zwecken dienen dürfe (E.
6.1). Die individuelle Förderung der Entwicklung junger Menschen kann
nach dieser Auffassung gerade nicht durch Aktivitäten, welche von Missi-
onsbestreben geleitet sind, erfüllt werden. Dasselbe muss im Rahmen von
Art. 11 BV gelten. Damit kann sich die Beschwerdeführerin auch mit Blick
auf den sachlichen Schutzbereich nicht auf Art. 11 Abs. 1 BV berufen. Die
entsprechende Rüge greift damit ins Leere.
8.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist daher abzuweisen.
9.
Schliesslich lädt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Beweisantrags die
Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht ein, von verschiedenen
Lagern und Veranstaltungen des Jugendwerks einen Augenschein zu neh-
men, um sich so, nebst den sonst vorhandenen Unterlagen und Angaben,
ein möglichst umfassendes Bild ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
machen zu können.
B-5474/2014
Seite 21
Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe-
bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis-
würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3,
m.w.H.).
Vorliegend erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt als hinreichend
geklärt. Weitere Abklärungen erscheinen für den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens daher nicht von Bedeutung. Insbesondere sind durch einen
Augenschein der verschiedenen Lagern und Veranstaltungen des Jugend-
werks der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der
Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Augenschein ist daher abzuwei-
sen.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
werden auf Fr. 1'500.– festgelegt und dem bereits geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe entnommen.
10.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
11.
Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Wie in der vorangehenden Erwägung 2.1 dargelegt, handelt es
sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um Er-
messenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde-
beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2093; Einschreiben; Beilagen: Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Versand: 10. August 2016