B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5475/2017
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
handelnd durch Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission EBMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung,
kaufmännische Richtung.
B-5475/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Sommer 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin die eidgenössischen
Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. Mit Schreiben
vom 6. September 2017 stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitäts-
kommission EBMK (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen
und im Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September
2017, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor,
dass die Leistungen der Beschwerdeführerin bei einem Notendurchschnitt
von insgesamt 4.1 in den Fächern „Finanz- und Rechnungswesen“ (Note
3.0) und „IDPA“ (Interdisziplinäre Projektarbeit [nachfolgend: IDPA]; Note
3.5) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb sie die Prüfung
nicht bestanden habe.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin
beantragt sie sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der
IDPA als genügend zu bewerten und das Notenblatt mit dieser Note neu zu
berechnen und auszustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und festzustellen, dass die Prüfung unter Anwendung von Art. 28 der Ver-
ordnung von 1998 (zitiert in E. 2.) als bestanden gelte. Subeventualiter be-
antragt sie, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA zu annul-
lieren und festzustellen, dass die Prüfung als teilweise bestanden gelte; die
Vorinstanz sei anzuweisen, eine zeitnahe Wiederholung durch unbefan-
gene Experten zu veranlassen, wobei die schriftliche Arbeit aktenkundig zu
beurteilen und die mündliche Präsentation zu wiederholen sei.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Note 3.5 in der IDPA
führe dazu, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Ihre IDPA sei frist-
gerecht eingereicht worden und habe den formellen und materiellen Anfor-
derungen entsprochen. Ihr Gesuch um Akteneinsicht in die Bewertung der
IDPA habe die Vorinstanz mit dem Hinweis abgewiesen, dass es sich um
eine mündliche Prüfung handle. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche
Gehör verletzt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2017 beantragt die Prüfungskom-
mission die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie unter anderem
die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA datiert vom
B-5475/2017
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10. Oktober 2017, das eingereichte IDPA-Dossier inklusive Bewertung so-
wie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation ein.
D.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagenverzeichnis, die Stel-
lungnahme der Prüfungsexperten, die Bewertung ihres IDPA-Dossiers so-
wie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation herausgegeben
und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt.
E.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Dezember 2017) nimmt die
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz und den damit
eingereichten Unterlagen zur Bewertung der IDPA Stellung.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der
Beschwerdeführerin Stellung und reicht eine weitere Stellungnahme der
Prüfungsexperten zur Bewertung der IDPA und zu den diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin ein.
G.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die
Eingabe der Vorinstanz unter Einschluss der zweiten Stellungnahme der
Prüfungsexperten zugestellt und ihr erneut Frist zur Stellungnahme ange-
setzt.
H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest und verweist auf ihre vorgängigen Eingaben.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie
Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, wel-
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Seite 4
cher der Beschwerdeführerin mit Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegen-
stand. Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission
im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60
E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einver-
langten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be-
schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für
ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs-
gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3
BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG).
Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über
die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung [BMV];
SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbeson-
dere den Aufbau des Unterrichts, die Anforderungen an die Bildungsgänge,
die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung, die Berufsmaturitätsprü-
fung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1
BMV). Ihre Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturan-
dinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor
dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wie-
derholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisheri-
gem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV). Da im vorliegenden Fall bis-
heriges Recht gilt (vgl. E. 5), ist die Verordnung vom 30. November 1998
über die Berufsmaturität (nachfolgend: BMV von 1998; AS 1999 1367) an-
wendbar. Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, na-
mentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau
und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 BMV
von 1998).
Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in
lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen
Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer
beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder
Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1 BMV von 1998).
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Seite 5
Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen
Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten
Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenös-
sische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein
Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung
(Art. 32 BMV von 1998).
2.2 In Ausführung von Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 hat
das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) das Reglement vom
22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen
erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend:
Prüfungsreglement).
Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kennt-
nisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufs-
maturitätslehrganges nach Art. 4 der Berufsmaturitätsverordnung erlangt
haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch (Art. 1 Prüfungsreg-
lement). Diese Prüfungen werden von der Prüfungskommission im Auftrag
des SBFI durchgeführt (Art. 2 Prüfungsreglement).
Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität in technischer,
kaufmännischer, gesundheitlicher und sozialer Richtung (Art. 10 Abs. 1
Prüfungsreglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine inter-
disziplinäre Projektarbeit zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 3
Prüfungsreglement).
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens den Wert von
4.0 erreicht, höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, die Summe der
Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt
und die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement).
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte-
nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
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Seite 6
VwVG). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand,
in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fach-
kenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es deshalb oft nicht mög-
lich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer
Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen.
Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde
vielmehr die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen. Es ist denn auch nicht
Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen
gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In
ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen,
die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurück-
haltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prü-
fungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn ein Beschwerde-
führer selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweis-
mitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeu-
tig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder die Prüfungsleistungen of-
fensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.).
3.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen je-
weils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei
überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt,
ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen
Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).
In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der
Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-
ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den
Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere
auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab-
weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes-
sen der Experten ist lediglich eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein
verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue
Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem sol-
chen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der
Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält,
die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen
(vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).
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3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne
Not von der Beurteilung der Experten ab. Voraussetzung ist, dass die Ex-
perten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf-
fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht,
nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; BVGE
2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.). Diese Zurückhaltung gilt aber nur
für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung
oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrens-
mängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht
die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen
(vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
4.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorliegend eine Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts und damit des rechtlichen Gehörs.
4.1 Sie bringt vor, die Akteneinsicht sei ihr mit der Begründung, dass es
sich bei der IDPA um eine mündliche Prüfung handle, verwehrt worden. Es
bestehe jedoch kein Zweifel, dass es sich bei der schriftlichen Arbeit um
eine schriftliche Prüfung handle. Dafür spreche auch der Leitfaden, aus
welchem sich eine Pflicht zur Dokumentation ableiten lasse. Da ihr eine
umfassende Akteneinsicht in das Verlaufsprotokoll sowie in die korrigierte
schriftliche Arbeit verwehrt worden sei, habe die Vorinstanz das rechtliche
Gehör verletzt. Die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der
Rechtsmittelfrist verletze schliesslich das rechtliche Gehör und würde die
Absolventen zwingen, den Weg einer Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung zu
erhalten. Eine nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (erst) im
Rechtsmittelverfahren sei völlig unverhältnismässig.
4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, bei der IDPA handle
es sich nicht um eine schriftliche Prüfung. Die Ergänzungsfächer, in
welchen eine Dossierarbeit eingereicht werde und anschliessend eine
mündliche Prüfung stattfinde, würden als mündliche Prüfungen klassiert.
Die Struktur der IDPA sei identisch, weshalb diese analog auch als
mündliche Prüfung zu betrachten sei. Einsicht in eine mündliche Prüfung
bestehe jedoch einzig, sofern die Prüfungsordnung oder das Reglement
eine Protokollierung vorschreibe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus
diesem Grund sei der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Unterlagen
der Prüfung zu gewähren.
B-5475/2017
Seite 8
4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch
darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer
durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: Eingaben
von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a); alle als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b); Niederschriften eröffneter Ver-
fügungen (Bst. c). Das Recht auf Akteneinsicht kennt aber Ausnahmen
(Art. 27 und 28 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht ist schliesslich Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 VwVG).
4.4 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie festhält, dass Proto-
kolle von mündlichen Prüfungen, bei denen keine Protokollierungspflicht
vorgeschrieben sei, nicht zu den erheblichen und einsehbaren Prüfungs-
akten gehören würden (vgl. Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar
2014 m.w.H.). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz demgegenüber darin, dass
es sich bei der IDPA um eine mündliche Prüfung handle, deren Bewertun-
gen nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Denn das Fach IDPA setzt
sich sowohl aus einer schriftlichen Arbeit als auch einer mündlichen Prä-
sentation zusammen. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt dabei doppelt,
die Note der Präsentation nur einfach. Die Fachnote ist der Mittelwert aus
den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16
Abs. 5 Prüfungsreglement). Die IDPA besteht somit aus zwei Teilen und
kann nicht als Ganzes als mündliche Prüfung qualifiziert werden. Bei der
schriftlichen Arbeit handelt es sich somit offensichtlich nicht um eine münd-
liche Prüfung (vgl. bereits BVGer, Zwischenverfügung vom 13. November
2017 im Verfahren B-5365/2017 E. 2 ff.). Durch die Nichtherausgabe der
Bewertung des IDPA-Dossiers hat die Vorinstanz daher vorliegend das
Recht der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die Akten verletzt.
4.5 Das Akteneinsichtsrecht fliesst aus dem Gehörsanspruch. Aufgrund
der formellen Natur des Anspruchs führt eine Verletzung in der Regel un-
besehen der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, es sei denn, dass die Gehörsverletzung im Rechtsmittel-
verfahren geheilt werden kann. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs
garantiert, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht unter Verletzung der
Parteirechte zustande kommt. Das Prüfungsergebnis der Beschwerdefüh-
rerin ist vorliegend jedoch nicht unter Verletzung der Verfahrensgarantien
zustande gekommen, sondern das Akteneinsichtsrecht wurde ihr im nach-
gelagerten Verfahren verwehrt. Da die Parteirechte nicht während des Prü-
fungsverfahrens verletzt wurden, führt die verwehrte Akteneinsicht nicht
ohne Weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGer,
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Zwischenverfügung vom 13. November 2017 im Verfahren B-5365/2017
E. 2 ff.).
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens vollumfänglich Einsicht in die Bewertung des IDPA-Dossiers erhal-
ten hat und diesbezüglich auch Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörs-
verletzung als geheilt. Gleichfalls ist mit der Beschwerdeführerin festzuhal-
ten, dass die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittel-
frist die Absolventen letztlich dazu zwingt, den Weg einer Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer
Prüfung zu erhalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher bei der
Auferlegung der Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren zu berücksichtigen (vgl. E. 9.). Die Vorinstanz ist zudem ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der
Rechtsmittelfrist letztlich auch in ihrem eigenen Interesse liegt, da dadurch
allfällige Zweifel und Unklarheiten frühzeitig geklärt und damit unter Um-
ständen auch Beschwerdeverfahren verhindert werden können.
5.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass ihre Prüfungen in
Verletzung von Bundesrecht nach altem Recht durchgeführt worden seien.
So stelle die Berufsmaturitätsverordnung, welche seit dem 1. August 2009
in Kraft sei, in Art. 36 fest, dass nur jene Kandidaten die Prüfungen nach
altem Recht absolvieren müssten, welche ihre Ausbildung vor dem 1. Ja-
nuar 2015 begonnen hätten. Sie habe ihre Prüfungen jedoch im Sommer
2017 absolviert.
Nach Art. 36 Abs. 1 Berufsmaturitätsverordnung (Übergangsbestimmun-
gen) gilt für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufs-
maturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bishe-
rige Recht. Die Bestimmung spricht explizit von der Berufsmaturitätsaus-
bildung. Eine solche wird im Normalfall begleitend zur Berufslehre absol-
viert oder auch in Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten (vgl. Art. 4 BMV von
1998). Die Beschwerdeführerin absolvierte jedoch keine solche Ausbil-
dung, sondern eignete sich ihre Kenntnisse in anderer Weise als durch ei-
nen anerkannten Maturitätslehrgang an, bevor sie die Berufsmaturitätsprü-
fungen absolvierte (vgl. Art. 32 BMV von 1998). Dazu äussert sich die er-
wähnte Übergangsbestimmung nicht. Eine übergangsrechtliche Regelung
für die Berufsmaturität ausserhalb eines anerkannten Maturitätslehrganges
ging offensichtlich vergessen. Die Anwendung des neuen Rechts (BMV)
auf den Sachverhalt der Beschwerdeführerin macht jedoch keinen Sinn.
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Denn das neue Recht regelt den Fall, dass die Berufsmaturität auf andere
Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs
erworben wird, nicht mehr. Dies zeigt sich beispielhaft an Art. 22 Berufs-
maturitätsverordnung, der in Absatz 1 statuiert, dass die Abschlussprüfun-
gen am Ende des Bildungsgangs stattfinden. Der Gesetzgeber ging hier
wohl davon aus, dass das Prüfungsreglement von 2009 weiterhin Geltung
hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieses erst mit Art. 27 der Verord-
nung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP;
SR 412.103.11), welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat, aufgehoben
wurde. In den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung wird sodann
festgelegt, dass das erste Qualifikationsverfahren nach den Bestimmun-
gen dieser Verordnung im Jahr 2019 durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3
VEBMP). Auch dies weist darauf hin, dass die Berufsmaturitätsprüfungen
der Beschwerdeführerin nach wie vor nach dem bisherigen Prüfungsregle-
ment durchgeführt werden sollten. Die Vorinstanz hat somit auf die Berufs-
maturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin richtigerweise das Prüfungs-
reglement vom 22. September 2009 angewendet (vgl. bereits BVGer, Ur-
teil B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.). Schliesslich ist der Vollstän-
digkeitshalber noch festzustellen, dass auch nach der neuen Verordnung
des SBFI über die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung vom 16. No-
vember 2016 (VEBMP; SR 412.103.11) für das Bestehen der Berufsmatu-
ritätsprüfung vorausgesetzt wird, dass die Note für die interdispziplinäre
Arbeit mindestens 4 beträgt (Art. 20 VEBMP).
6.
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, das Prüfungsreglement
verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d die genü-
gende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Art. 28 der Berufs-
maturitätsverordnung von 1998 regle bereits, wann die Matura bestanden
sei. Gemäss dieser Bestimmung habe sie die Prüfung bestanden. Art. 32
der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 verleihe nicht die Kompetenz,
die Bestehensnormen zu verändern.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 28 der Berufsmaturitätsver-
ordnung von 1998 sich lediglich auf den Abschluss in lehrbegleitenden Be-
rufsmittelschulen bezieht (vgl. Titel des 2. Abschnitts des 5. Kapitels). Dies
trifft auf sie jedoch nicht zu. Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen
Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten
Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 der Berufsmaturitätsverordnung von
1998 erwirbt, kann ebenfalls eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung
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Seite 11
absolvieren. Das Bundesamt erlässt dazu ein Reglement über die Zulas-
sung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 der BMV von
1998). Darauf gestützt erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie das Prüfungsreglement. Entgegen der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin umfasst die Regelung über die Durchführung der Prüfun-
gen auch die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Prüfungen
als bestanden gelten. Dies ergibt sich daraus, dass die Berufsmaturitäts-
verordnung von 1998 diese Voraussetzungen nur für den Fall regelt, dass
die erforderlichen Kenntnisse für die Berufsmaturität durch den Besuch ei-
nes anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben werden (vgl. BVGer,
Urteil B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.). Art. 20 Bst. d des Prü-
fungsreglements schreibt als Voraussetzung für das Bestehen eine genü-
gende IDPA vor. Eine solche kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Nichtbestehen der Prüfungen aus-
gegangen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist demnach unbe-
gründet.
7.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich eine unangemessene
Beurteilung ihrer IDPA. Ihre Arbeit sei insgesamt fristgerecht eingereicht
worden und habe den formellen und materiellen Anforderungen an eine
genügende Arbeit entsprochen. Die Arbeit sei neu zu beurteilen und die
mündliche Präsentation mit unbefangenen Experten zu wiederholen. Die
Prüfungsdurchführung sei unprofessionell gewesen. Die Examinatoren
seien ihr ins Wort gefallen, hätten den Kopf geschüttelt, es habe abschät-
zigen Augenkontakt gegeben und sie habe keine Chance gehabt auszure-
den. Zudem habe sie erfahren, dass von neun ungenügenden Kandidaten
sieben von der von ihr besuchten Schule bei den gleichen Experten durch-
gefallen seien. Die ungenügende Bewertung im Fach „Finanz- und Rech-
nungswesen“ (vgl. Sachverhalt Bst. A) wird von der Beschwerdeführerin
demgegenüber nicht beanstandet.
7.1 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.5 bewertet.
Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.5 für die schriftliche Arbeit und
der Note 3.5 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche
Arbeit haben die Prüfungsexperten anhand der Kriterien Form, Aufbau und
Struktur sowie Inhalt bewertet. Diese Kategorien sind wiederum in Unter-
kategorien unterteilt, wobei die Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbo-
gen zu fast jeder Unterkategorie (einige positive, vor allem aber negative)
Anmerkungen gemacht haben. Die Bewertung der mündlichen Präsenta-
tion erfolgte ebenfalls in einzelnen Kategorien, welche jeweils einzeln mit
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Seite 12
Punkten versehen bzw. bewertet wurden. Zur mündlichen Prüfung führen
die Prüfungsexperten sodann einzelne Punkte aus, welche zur ungenü-
genden Note geführt hätten. So habe die Beschwerdeführerin zu Beginn
der Präsentation teilweise, gegen Ende der Präsentation dann ganz abge-
lesen. Gewisse Aspekte hätten nichts mit dem Thema der Arbeit zu tun
gehabt und die hierbei erläuterten Fragen seien zu allgemein gehalten ge-
wesen. Zum Bereich Vertrieb habe die Beschwerdeführerin zudem eine fal-
sche Antwort gegeben. Auch auf die Nachfrage zum Thema Konkurrenz
und fairer Wettbewerb hätte die Beschwerdeführerin nur eine unpräzise
Antwort gegeben. Sie habe zudem wesentlich Aspekte rund um relevante
Fragen nicht erkannt. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten unprofessionellen Prüfungsdurchführung bringen die Prüfungsexper-
ten vor, man habe die Beschwerdeführerin bei der Präsentation ihrer Arbeit
nicht unterbrochen. Einzig im anschliessenden Gespräch seien der Kandi-
datin bei falschen Äusserungen zur Klärung weitere Fragen gestellt wor-
den. Während der ganzen Prüfung hätten sie aber eine neutrale Haltung
angenommen. Der Augenkontakt sei ein Mittel der nonverbalen Kommuni-
kation zwischen den Experten, um einander anzuzeigen, wann der Partner
mit einer Frage übernehmen solle. Dass die Arbeiten von Lernenden der
von ihr besuchten Schule bewusst schlechter bewertet worden seien, sei
eine Unterstellung, welche entschieden zurückgewiesen werden müsse.
7.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Bewer-
tungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen Teilbereichen der schriftli-
chen Arbeit jeweils einzeln Stellung und legt dar, warum sie mit den Äusse-
rungen der Experten nicht einverstanden ist. Zur mündlichen Prüfung
bringt sie u.a. vor, sie habe den Vortrag eine Woche lang geübt, sei nicht
nervös gewesen und habe die ganze Zeit über Blickkontakt mit den Exper-
ten gehabt. Im Bereich Vertrieb habe sie sich zwar versprochen, dies je-
doch sofort selber gemerkt und auch gleich korrigiert. Auf die Nachfrage
zum Thema Konkurrenz und fairer Wettbewerb hätte sie die zwei grössten
Konkurrenten genannt und erklärt, die Konkurrenz müsse fair zueinander
sein, indem sie zum Beispiel transparente Preise habe und ehrliche Infor-
mationen austausche.
7.3 Die Prüfungsexperten gehen in einer weiteren Stellungnahme noch-
mals detailliert auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die ein-
zelnen Punkte der Bewertung ein. Unter anderem führen sie nochmals auf,
welche formellen und welche inhaltlichen Fehler der Beschwerdeführerin
beim Verfassen der Arbeit unterlaufen seien und was sie hätte besser ma-
chen können. Insbesondere führen sie anhand verschiedener Beispiele
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Seite 13
aus, dass es der Beschwerdeführerin sowohl in der Arbeit als auch in der
Präsentation nicht gelungen sei, eine kritische Distanz zu den von ihr ge-
wählten Quellen zu gewinnen. So habe die Beschwerdeführerin eine unkri-
tische, inhaltlich banale und über weite Strecken inkohärente Arbeit über
das Unternehmen Swisscom verfasst. Darüber hinaus führen die Prüfungs-
experten verschiedene „grobe“ Gestaltungsfehler auf.
7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Experten aus-
führlich Kapitel für Kapitel begründet haben, wie sie zu ihrer Benotung der
schriftlichen Arbeit gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche
konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen zur mündli-
chen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf,
weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die Vorinstanz hat
sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich ange-
schlossen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar zu den Stellungnah-
men der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbrin-
gen beschränken sich vielmehr grösstenteils darauf, die Bewertung als
falsch zu bezeichnen, ohne dies zu substantiieren oder entsprechende Be-
weismittel vorzulegen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin,
mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt deshalb
nicht.
Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich ausei-
nandergesetzt und ihre Stellungnahmen sind einleuchtend begründet. Die
Beschwerdeführerin liefert demgegenüber keine überzeugenden Anhalts-
punkte oder entsprechenden Beweismittel, die darauf hindeuten würden,
dass die Bewertung der IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Be-
wertung sowohl der schriftlichen Projektarbeit als auch der mündlichen
Prüfung im Fach IDPA und damit die erteilte Fachnote von 3.5 sind daher
nicht zu beanstanden.
Demnach ist im Fach IDPA von der Note 3.5 auszugehen. Die Vorausset-
zung nach Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA
genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass die Be-
schwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfungen – wie von der Vorinstanz
zu Recht festgestellt – nicht bestanden hat.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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9.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist jedoch
zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr verweigerten
Akteneinsicht und der diesbezüglich festgestellte Verletzung ihres rechtli-
chen Gehörs (vgl. E. 4.5.) grundsätzlich einen begründeten Anlass zur Ein-
reichung einer Beschwerde hatte, weshalb ihr vorliegend nur reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Beschwerdeführerin zu tragende re-
duzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 400.– festzulegen. Dieser
Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu ent-
nehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin zu-
rückerstattet.
Der in der Hautsache unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-
richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 400.– auferlegt und dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 800.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird der Beschwerde-
führerin zurückerstattet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Julia Haas
Versand: 12. April 2018