Abtei lung II
B-5476/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Jean-Luc Baechler,
Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
SG._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz.
Subventionierung Berufsbildung (höhere Fachschule).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5476/2007
Sachverhalt:
A.
Die SG._______ (Beschwerdeführerin) reichte am 5. Juli 2006 beim
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (Vorinstanz) ein
Gesuch um finanzielle Unterstützung in der Höhe von Fr. 2'304'000.–
zwecks Übersetzung von Lehrmitteln für den XY-Lehrgang
"ABC._______" von der deutschen in die französische und italienische
Sprache ein.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch ab
und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich der-
zeit keine Aussagen darüber machen liessen, ob eine Unterstützung
von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten im Bereich einer höheren
Fachschule gerechtfertigt, verhältnismässig und im öffentlichen Inte-
resse gemäss Art. 55 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002
über die Berufsbildung (BGG, SR 412.10) wäre. Zudem könne die Fra-
ge, nach welchem Modell die Beitragshöhe zu berechnen wäre, vor-
läufig nicht beantwortet werden. Die Vorinstanz werde jedoch in ab-
sehbarer Zeit eine Studie über die Finanzierung der höheren Berufsbil-
dung erstellen lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt werde sie entsprechen-
den Gesuchen um Beiträge nicht stattgeben.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 16. August 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz zu ver-
pflichten, der Beschwerdeführerin Beiträge an die Übersetzungskosten
ihrer Lehrmittel auszurichten, und die Sache sei zur Festsetzung der
Höhe der Beiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und zur Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin grundsätzlich vor,
dass es sich bei den von ihr beantragten Übersetzungsbeiträgen nach
Art. 55 Abs. 1 Bst. c BBG um Anspruchssubventionen handle. Dies er-
gebe sich daraus, dass der Artikel nicht als Kann-Vorschrift formuliert
worden sei, sondern die Voraussetzungen für die Gewährung von Bei-
trägen in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Bst. b und Art. 57 BBG genü-
gend präzis statuiere, um bei deren Erfüllen einen Anspruch zu be-
gründen. Eine Ablehnung des Gesuchs liesse sich daher lediglich da-
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mit begründen, dass in tatsächlicher Hinsicht nicht belegt sei, ob die
Übersetzungen einer besonderen Förderung gemäss Art. 52 Abs. 2
BBG bedürfen, um erbracht zu werden. In diesem Zusammenhang sei
das Vorbringen, wonach es für die Gewährung von Beiträgen auf die
Finanzflüsse in der höheren Berufsbildung ankomme, nicht relevant.
Im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von
Art. 55 Abs. 2 BBG könne die Leistung von Beiträgen zudem nicht un-
ter dem Vorwand verweigert werden, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um einen Verband einer finanzstarken Branche handle,
weshalb die Übersetzung der Lehrmittel auch ohne Finanzierung sei-
tens des Staates zu erfolgen habe. So ergebe sich aus Art. 64 Abs. 2
Bst. b der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung
(BBV, SR 412.101), dass die Finanzkraft einer Branche lediglich bei
der Bemessung der Beiträge eine Rolle spielen dürfe, nicht aber bei
der Subventionsgewährung an sich. Insgesamt sei eine Gewährung
von Beiträgen von 60% der Übersetzungskosten (Fr. 2'304'000.– von
Fr. 3'840'000.–) angemessen, da es sich beim angebotenen Lehrgang
um einen ausserordentlich wichtigen handle. Die Vorinstanz verletze
ausserdem mit ihrem Argument, wonach gemäss ihrer bisherigen Pra-
xis Übersetzungsbeiträge für Lehrmittel zur Vorbereitung von höheren
Fachprüfungen nicht gewährt worden seien, die Rechtsgleichheit.
Beim von der Beschwerdeführerin angebotenen Bildungsgang handle
es sich um einen, der nach Art. 29 BBG vom Bund anerkannt sei. Es
gebe keinen Grund, die verlangten Übersetzungsbeiträge nur deshalb
nicht zu gewähren, weil für die Vorbereitungskurse für höhere Fachprü-
fungen keine Beiträge gewährt würden. Gemessen am Umstand, dass
Übersetzungsbeiträge für die berufliche Grundbildung geleistet wür-
den, komme eine Verweigerung für die Lehrmittel höherer Fachschulen
einer rechtsungleichen Behandlung gleich. Selbst wenn das Bundes-
verwaltungsgericht nicht zum Schluss kommen sollte, dass es sich bei
den verlangten Beiträgen um Anspruchssubventionen handle, sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Denn diesfalls hätte die Vorins-
tanz ihren Entscheid über Gewährung oder Nichtgewährung in Aus-
übung ihres Ermessens fällen müssen, was sie unterlassen habe. In-
dem die Vorinstanz das Gesuch in materieller Hinsicht abgelehnt habe,
ohne dass die aus ihrer Sicht wesentlichen Entscheidgrundlagen (Stu-
die) bestanden hätten, sei sie willkürlich vorgegangen. Schliesslich
wäre die Verfügung auch dann aufzuheben, wenn das Bundesverwal-
tungsgericht die verlangten Beiträge zwar als Anspruchssubventionen
qualifiziere, sich jedoch auf die Analyse der Finanzströme abstützen
sollte. Da diese bis anhin nicht bestehe, sei der Sachverhalt unvoll-
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ständig ermittelt worden, was gemäss Art. 49 Bst. b VwVG gerügt wer-
den könne.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie
vor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Absenz einer
"Kann-Formulierung" in Art. 55 Abs. 1 Bst. c BBG nicht darauf berufen
könne, es handle sich automatisch um eine Anspruchssubvention.
Vielmehr seien die Voraussetzungen in Art. 55 BBG äusserst offen und
vage formuliert. Ein weiterer Hinweis auf die Qualität der Beiträge in
Art. 55 BBG als Ermessenssubventionen sei, dass Gesuche dafür
zwingend der Eidg. Berufsbildungskommission vorgelegt werden
müssten. Hinzu komme, dass die Vorinstanz bis anhin nur Überset-
zungsbeihilfen für Lehrmittel der Grundbildung gewährt habe, nicht
aber für höhere Fachprüfungen. Bis heute seien die Finanzströme und
deren Auswirkungen nicht klar, weshalb sich die Vorinstanz zur Abwei-
sung des Gesuchs entschieden habe. Inwiefern durch die angefochte-
ne Verfügung die Rechtsgleichheit verletzt werde, sei nicht ersichtlich.
Indem es sich bei der Grundausbildung a priori um eine andere Bil-
dungsstufe handle als bei den höheren Fachschulen, stünden diese
auch nicht zueinander in Konkurrenz. Schliesslich sei eine Studie in
Auftrag gegeben worden, welche Fragen bezüglich der Finanzierung,
der Beteiligung der Kantone an derselben und der Auswirkungen von
Subventionen auf die eidgenössischen Prüfungen sowie die Bildungs-
gänge der höheren Berufsbildung klären solle. Der Schlussbericht wer-
de im Mai 2008 vorliegen.
D.
Mit Verfügung vom 29. November 2007 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien Frist bis zum 14. Dezember 2007 an, um sich zur
Frage zu äussern, ob sie einer Sistierung des Verfahrens bis zum Vor-
liegen der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Studie zustimmen
oder nicht. Gleichzeitig setzte das Bundesverwaltungsgericht die Frist
zur Einreichung der Replik aus.
Die Beschwerdeführerin stimmte einer Sistierung mit Schreiben vom
10. Dezember 2007 zu.
Die Vorinstanz wendete mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 nichts
Grundsätzliches gegen eine Sistierung des Verfahrens ein, gab jedoch
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zu bedenken, dass die Studie sich nicht speziell zum Thema der Ge-
währung von Subventionen an die Übersetzung von Lehrmitteln für
sprachliche Minderheiten in der höheren Berufsbildung äussere und
die gewünschten Spezialinformationen nicht liefern würde. Vielmehr
beziehe sich die Studie auf die gesamten Finanzflüsse in der höheren
Berufsbildung (Stufe Tertiär B). Das Verfahren sei deshalb fortzufüh-
ren.
Mit Blick auf diese Vernehmlassungsergebnisse verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Sistierung und setzte der Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 16. Januar 2008 erneut Frist zur Einrei-
chung einer Replik an.
E.
In ihrer Replik vom 18. Februar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. Sie brachte abermals vor, dass es sich bei den
von ihr verlangten Beiträgen um Anspruchssubventionen handle. Wei-
ter habe die Geschäftsstelle der Vorinstanz am 18. Mai 2007 bean-
tragt, das Gesuch der Beschwerdeführerin zurückzustellen. Ihr Gesuch
sei aber abgewiesen worden, was nicht angängig sei, wenn sich die
Vorinstanz darauf berufe, die Entscheidgrundlagen noch nicht zu ken-
nen. Es sei ohnehin unhaltbar, dass die Vorinstanz seit Inkrafttreten
des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 die notwendigen Sachver-
haltsabklärungen zur Gewährung von Subventionen nicht vorgenom-
men habe. Vielmehr sei sie gehalten, die von der Bundesversammlung
gewährten Gelder gemäss Art. 59 BBG einzusetzen.
F.
Mit ihrer Eingabe vom 8. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Dar-
stellung fest und brachte neu vor, es könne keine Rede davon sein,
dass sie seit dem Inkrafttreten der Berufsbildungsgesetzgebung untä-
tig geblieben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Bundesamtes für Berufsbildung und
Technologie (BBT) vom 26. Juni 2007 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Sie kann gemäss Art. 61
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufs-
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bildung (BGG, SR 412.10) sowie Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom
5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1)
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwal-
tungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und
Ziffer 35 und 49 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgemäss gezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs der Beschwer-
deführerin im Wesentlichen damit, dass bis anhin die Finanzströme im
Bereich der höheren Fachprüfungen bzw. der höheren Fachschulen
unklar seien, weshalb sie vorläufig Gesuche für Beiträge an Überset-
zungskosten von Lehrmitteln abweise.
Vorliegend stellt sich vorerst die Frage, wie die Vorinstanz Gesuche
um Beiträge an die Übersetzungskosten von Lehrmitteln höherer
Fachschulen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu behandeln hat.
2.1 Art. 55 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 5 Bst. b BBG bestimmen, dass der
Bund die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten för-
dert. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BBG beteiligt sich der Bund im Rahmen
der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung
entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Dabei leistet der Bund einer-
seits Zahlungen an die Kantone, welche damit ihrerseits Beiträge leis-
ten. Andererseits gewährt der Bund auch direkt Beiträge an Dritte. So
hält Art. 52 Abs. 3 Bst. c fest, dass der Bund u.a. Beiträge an Dritte für
besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Art. 55 BBG er-
bringt. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch
um Beiträge an die Übersetzung von Lehrmitteln für den Bildungsgang
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„ABC._______“ an einer höheren Fachschule. Die Ausbildung an hö-
heren Fachschulen untersteht gemäss Art. 27 Bst. b BBG der Berufs-
bildungsgesetzgebung. Bei der Übersetzung von Lehrmitteln für
sprachliche Minderheiten handelt es sich um eine Leistung im öffentli-
chen Interesse nach Art. 55 Abs. 1 Bst. c BBG. Die Beschwerdeführe-
rin hat demnach ihr Gesuch bei der dafür zuständigen Behörde, d.h.
der Vorinstanz, eingereicht.
2.2 Die Vorinstanz hatte somit die Pflicht, das Gesuch der Beschwer-
deführerin zu behandeln. Diese Pflicht besteht einerseits darin, auf
das Gesuch einzutreten, andererseits, es materiell zu behandeln
(THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Ge-
setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
N. 2 ff. zu Art. 50).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz auf das Gesuch einge-
treten ist. Hingegen stellt sich die Frage, ob sie das Gesuch in ma-
terieller Hinsicht genügend geprüft und behandelt hat.
2.2.1 Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (iura novit curia), welcher sich aus Art. 62 Abs. 4
VwVG ergibt. Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass die
Behörde von sich aus die Normen heranzuziehen hat, die sie als die
massgebenden betrachtet. Dabei hat sie die Regeln so auszulegen
und anzuwenden, wie sie es für richtig erachtet (BGE 110 V 48 E. 4a).
Die Rechtsauffassung der Beteiligten ist demnach nicht massgeblich.
Insbesondere kann die Behörde auch auf andere Regeln abstellen, als
auf die von den Beteiligten genannten. Beabsichtigt die Behörde je-
doch, auf bisher nicht einbezogene oder erwähnte Sachverhaltsele-
mente oder Rechtsnormen abzustellen, mit deren Erheblichkeit die Be-
teiligten nicht rechnen mussten, so muss sie letzteren vor Erlass der
Verfügung das rechtliche Gehör gewähren. Die Behörde muss das
Recht in Verwaltungsverfahren auf den gesamten zu regelnden Sach-
verhalt von Amtes wegen anwenden.
2.2.2 Verstösst sie gegen diese Maxime, begeht sie eine Rechtsver-
weigerung. Eine Rechtsverweigerung kann sowohl in formeller als
auch in materieller Hinsicht begangen werden.
Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ergibt sich aus Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach jede Person Anspruch auf
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Beurteilung ihrer Rechtssache binnen angemessener Frist hat. Eine
formelle Rechtsverweigerung besteht demnach in der Regel in der Un-
tätigkeit einer Verwaltungsbehörde, welche aufgrund des konkreten
Verfahrens ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Dabei ist
unmassgeblich, ob die Behörde völlig untätig bleibt, oder ob sie nicht
im erforderlichen Mass tätig wird. Eine unzulässige Beschränkung der
Kognition zeichnet sich dadurch aus, dass die Behörde nicht im erfor-
derlichen Mass tätig wird einerseits, bzw. dass der Sachverhalt man-
gelhaft abgeklärt wird oder eine Abklärung überhaupt fehlt anderer-
seits. Weiter kann die Rechtsverweigerung darin bestehen, dass sich
die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden
nicht auseinandersetzt (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz,
3. Aufl., Bern 1999, S 497 f.). Schliesslich begeht die Behörde auch
dann eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie eine ihr form- und
fristgerecht unterbreitete Frage, die zu beantworten sie zuständig und
verpflichtet wäre, unbeantwortet lässt. Der Anspruch auf Beurteilung
der Rechtssache ist hingegen dann erfüllt, wenn sich aus der Verfü-
gung ergibt, in welchem Sinn und aus welchen Gründen eine bestimm-
te Frage beantwortet bzw. ein Sachverhalt geklärt wird (BERNHARD
EHRENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER,
Die Schweizerische Bundesverfassung, Komm., 2. Aufl., Zürich 2008,
N. 17 zu Art. 29).
2.2.3 Bei der materiellen Rechtsverweigerung handelt es sich um ei-
nen Willkürtatbestand (BGE 115 Ia 120 E. 2). Darunter fällt u.a. die un-
richtige Anwendung bzw. die Nichtanwendung einer Norm, wobei das
Willkürverbot einerseits in all jenen Fällen verletzt ist, in denen eine
Norm übersehen oder an ihrer Stelle eine Norm aus einem nicht
massgeblichen Rechtsgebiet angewendet wird, andererseits aber auch
dann, wenn die eigentlich anwendbare Norm zwar erkannt, das Vorlie-
gen ihrer Voraussetzungen jedoch irrtümlich verneint wird (BGE 122
III 439 E. 3a sowie FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot, Bern 2005, N. 43).
Weiter begeht eine Behörde dann eine materielle Rechtsverweigerung,
wenn sie in offensichtlicher Weise eine Norm verletzt und dadurch ei-
nen unhaltbaren Zustand schafft, der mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht (anstelle vieler: BGE 127 I 60 E. 5a). Dies ist
etwa der Fall, wenn die Behörde Tatsachen Rechnung trägt, die kei-
nerlei Bedeutung für den Entscheid haben, oder wenn sie entschei-
dende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 116 Ia 106 E. 4; JÖRG PAUL
MÜLLER, a.a.O., S. 472).
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3.
Wie dargetan, gelangte die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um
Beiträge an Übersetzungskosten für Lehrmittel an die Vorinstanz als
die dafür zuständige Behörde. Beim Befund über die Zusprache sol-
cher Subventionen hat sich die Vorinstanz – ganz unabhängig von de-
ren Qualifikation als Anspruchs- oder Ermessenssubventionen – nach
den gesetzlichen Vorgaben zu richten. Handelt es sich bei den in Fra-
ge stehenden Beiträgen um Anspruchssubventionen, muss die Vorin-
stanz dieselben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jeden-
falls sprechen. Handelt es sich hingegen um Ermessenssubventionen,
liegt es im Entschliessungsermessen der Behörde, ob sie die Beiträge
gewähren will oder nicht. Jedoch muss sie auch im Fall von Ermes-
senssubventionen prüfen, ob der Gesuchsteller die gesetzlichen Vor-
gaben für eine Zusprache erfüllt. Wenn er sie erfüllt, kann die Behörde
in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens darüber befinden, ob
sie die Beiträge gewähren will oder nicht. Erfüllt der Gesuchsteller die
gesetzlichen Voraussetzungen hingegen nicht, liegt es nicht im Ermes-
sen der Behörde, ob sie trotzdem Subventionen sprechen will; sie
muss diesfalls das Gesuch zwingend abweisen. Im vorliegenden Fall
muss entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht darüber
befunden werden, ob es sich bei den von ihr verlangten Beiträgen um
Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt; Rechtsfrage ist
vielmehr, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen, unter
denen derartige Beiträge gesprochen werden können, geprüft hat,
oder ob sie sich von sachfremden Motiven hat leiten lassen.
Gemäss Art. 5 Bst. b BBG fördert der Bund die Erstellung von
Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten. Im Rahmen des Kredits leis-
tet der Bund in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 55
BBG u.a. Beiträge an Dritte, welche Leistungen im öffentlichen Interes-
se erbringen. Bei der Übersetzung von Lehrmitteln für sprachliche Min-
derheiten handelt es sich nach Art. 55 Abs. 1 Bst. c BBG um eine
Leistung im öffentlichen Interesse. Laut Art. 55 Abs. 2 BBG werden
Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse jedoch nur gewährt,
wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer För-
derung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3.1 Vorliegend fällt auf, dass die Vorinstanz weder in der angefochte-
nen Verfügung noch anlässlich der Vernehmlassung geltend macht,
die Beschwerdeführerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von Subventionen nicht. Zwar hält die Vorinstanz in ih-
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rer Vernehmlassung fest, dass es sich bei den anbegehrten Beiträgen
ihrer Rechtsauffassung nach um Ermessenssubventionen handle. Dies
ändert aber nichts daran, dass sie hätte prüfen müssen, ob es sich bei
den verlangten Subventionen um solche handelt, welche die Voraus-
setzungen von Art. 5 Bst. b, Art. 52 Abs. 3 Bst. b sowie Art. 55 Abs. 1
Bst. c i.V.m. Art. 55 Abs. 2 BBG erfüllen. Die Vorinstanz hat sich je-
doch auf die Ausführung beschränkt, dass ihr die Finanzströme zwi-
schen dem Bund und den Kantonen noch nicht bekannt seien, und sie
deshalb nicht darüber befinden könne, ob im Bereich der höheren
Fachschulen Beiträge an Übersetzungskosten von Lehrmitteln für
sprachliche Minderheiten geleistet werden könnten. Es sei diesbezüg-
lich eine Studie in Auftrag gegeben worden, welche mehr Klarheit brin-
gen werde.
3.2 Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Vorinstanz ih-
rer Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch eine Rechts-
verweigerung begangen hat. Vorerst hat die Vorinstanz den Sachver-
halt nicht genügend abgeklärt. Wie in E. 2.1 ausgeführt, regelt die Be-
rufsbildungsgesetzgebung die Ausbildung an den höheren Fachschu-
len, weshalb diesbezügliche Subventionsgesuche von der Vorinstanz
zwingend zu behandeln sind. Das Vorbringen, wonach die Vorinstanz
keine Beiträge für Übersetzungskosten im Bereich der höhreren Fach-
schulen spreche, bis sie die nötigen Abklärungen über die Finanzströ-
me zwischen dem Bund und den Kantonen getroffen habe, kann nicht
gehört werden, zumal die "neue" Berufsbildungsgesetzgebung seit
dem 1. Januar 2004 in Kraft ist (AS 2003 4557). Die Vorinstanz kann
gute vier Jahre nach dem Inkrafttreten der für sie massgebenden Ge-
setzgebung nicht geltend machen, dass sie sich über deren Anwen-
dung immer noch nicht schlüssig sei. Vielmehr ist es Aufgabe der Vor-
instanz, vor oder zumindest kurz nach dem Inkrafttreten neuer gesetz-
licher Grundlagen die notwendigen Abklärungen für deren materielle
Anwendung zu treffen. Ausserdem handelt es sich bei Subventionen
zur Übersetzung von Lehrmitteln gemäss Art. 52 Abs. 3 Bst. b i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 Bst. c BBG zweifelsohne um eine Bundesaufgabe, wes-
halb nicht ersichtlich ist, inwiefern vier Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes noch Abgrenzungen zu den kantonalen Aufgaben zu ma-
chen sind. Die Vorinstanz hat sich demnach selbst zuzuschreiben,
wenn ihr die Entscheidgrundlagen für die rechtzeitige Behandlung der
Rechtsfrage fehlen. Zudem erklärte sie sich nicht im Stande, innert
nützlicher Frist die von ihr in Aussicht gestellte Studie in Auftrag zu ge-
ben bzw. vorzulegen, womit die den Parteien unterbreitete Möglichkeit
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der Verfahrenssistierung keinen Sinn machen konnte. Indem die
Vorinstanz den Sachverhalt nicht abgeklärt hat bzw. die in Aussicht ge-
stellte Studie nicht innert nützlicher Frist vorlegen und dadurch die
durch sie von Amtes wegen in grundsätzlicher sowie für diese Be-
schwerde in konkreter Hinsicht zu klärenden Rechtsfragen nicht beant-
worten konnte, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen.
3.3 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz aufgrund der mangelnden
Sachverhaltsabklärung die für die Erteilung von Beiträgen zur Überset-
zung von Lehrmitteln relevanten Normen zwar wohl benannt, jedoch
nicht angewendet hat. Wie in E. 2.1 und 3 ausgeführt, hätte die Vorins-
tanz darüber zu befinden gehabt, ob das Gesuch der Beschwerdegeg-
nerin die in den relevanten Normen stipulierten Voraussetzungen er-
füllt oder nicht. Zwar hat die Vorinstanz entsprechende Abklärungen
vornehmen lassen, indem sie das Gesuch der Kommission CREME
vorlegte und durch diese beurteilen liess. Aus der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung geht aber hervor, dass die Vorinstanz explizit
von einer materiellen Behandlung des Gesuchs Abstand nahm, da sie,
wie dargelegt, die Grundlagen für einen Entscheid in der Sache nicht
erarbeitet hatte. Dies führte dazu, dass das Gesuch der Beschwerde-
führerin wohl unter Berufung auf die relevanten Normen, jedoch mit
sachfremden Argumenten abgewiesen wurde. Durch dieses Vorgehen
hat die Vorinstanz dem durch sie von Amtes wegen anzuwendenden
Recht die Anwendung versagt, was einer materiellen Rechtsverweige-
rung gleichkommt. Das Ergebnis wie auch die Begründung der ange-
fochtenen Verfügung sind in einem nicht unerheblichen Ausmass stos-
send und widersprechen in störender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken. Die Vorinstanz ist demnach bei Erlass der angefochtenen Ver-
fügung willkürlich vorgegangen.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang stellt sich die Frage, ob gemäss Art. 61
Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entschieden werden kann, oder ob
eine Rückweisung an die Vorinstanz mit verbindlichen Weisungen zu
erfolgen hat.
Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen
Beiträge an die Übersetzung von Lehrmitteln gewährt werden können,
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nicht geprüft. Überdies hat sie den Sachverhalt nicht genügend abge-
klärt und die Entscheidgrundlagen im Zusammenhang mit der Aufga-
benteilung zwischen den Kantonen und dem Bund nicht erarbeitet.
Das Bundesverwaltungsgericht kann im Sinne der Erwägungen und
unter diesen Umständen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die
Verfügung ist demnach mit der Auflage an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, dass diese prüfe, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der von ihr beantrag-
ten Subventionen erfüllt. Falls dem so ist, hat die Vorinstanz sich wei-
ter dazu zu äussern, ob es sich bei den verlangten Beiträgen um An-
spruchs- oder um Ermessenssubventionen handelt und einen darauf
basierenden Entscheid zu fällen. Schliesslich hat sie ihre dannzumali-
ge Verfügung entlang dieser Grundsätze im Sinn der vorstehenden Er-
wägungen zu begründen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin kei-
ne Kosten aufzuerlegen. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Obsiegende Parteien (Art. 64 Abs. 1 VwVG) haben einen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine
Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Par-
teientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
Die Beschwerdeführerin liess sich vor dem Bundesverwaltungsgericht
anwaltlich vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein.
Die Parteientschädigung ist daher auf Grund der Akten und des ge-
schätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzuset-
zen. Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.– scheint im vor-
liegenden Fall angemessen.
Soweit die Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpar-
tei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64
Abs. 2 VwVG). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren ohne Ge-
genpartei, womit die Parteientschädigung der Vorinstanz in ihrer Funk-
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tion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Rechtssache zur materiellen Neubeurteilung im Sinn
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 15'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurücker-
stattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 6'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattun-
gsformular)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Seite 13
B-5476/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 18. Juli 2008
Seite 14