Abtei lung II
B-5477/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richterin Vera Marantelli;
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
M._______,
vertreten durch
Braun Héritier Eschmann AG Patentanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sutter,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Widerspruchsverfahren Nr. 8785
Regulat/H2O3 pH - Regulat (fig).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5477/2007
Sachverhalt:
A.
Die Marke CH 532 046 Regulat der Beschwerdeführerin wurde am
31. März 2005 für folgende Waren in das schweizerische Markenregis-
ter eingetragen:
Klasse 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Fermente für
chemische Zwecke.
Klasse 3
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Wasch-
und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmit-
tel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Zahnputzmittel.
Klasse 5
Fermente für pharmazeutische Zwecke; pharmazeutische und ve-
terinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizini-
sche Zwecke; Babykost; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungser-
gänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren; Nahrungsergän-
zungsmittel auf der Basis von Mineralien; Nahrungsergänzungs-
mittel auf der Basis von Spurenelementen; Nahrungsergänzungs-
mittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Nahrungser-
gänzungsmittel für sonstige nichtmedizinische Zwecke auf der
Basis von Vitaminen, soweit in Klasse 5 enthalten.
Klasse 29
Konserviertes, getrocknetes Obst und Gemüse; diätetische Le-
bensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische
Zwecke auf der Basis von Eiweissen, Fetten, Fettsäuren, unter
Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entwe-
der einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten;
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Ge-
lees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Spei-
seöle und -fette.
Klasse 30
Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Bal-
laststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spuren-
elementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klas-
se 30 enthalten; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine
Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Schokolade und Scho-
koladewaren; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf;
Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.
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B.
Am 1. Dezember 2006 hinterlegte die Beschwerdegegnerin beim Eid-
genössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut, Vorinstanz) die
Marke H2O3 pH - Regulat (fig). Das Zeichen wurde am 21. Dezember
2006 für chemische Erzeugnisse in Klasse 1 sowie für Präparat für die
Zubereitung von Getränken in Klasse 32 in das schweizerische Mar-
kenregister eingetragen. Die Wort-/Bildmarke sieht wie folgt aus:
C.
Gegen die Eintragung der am 4. Januar 2007 veröffentlichten Marke
der Beschwerdegegnerin erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf
ihre oben erwähnte Marke am 22. März 2007 Widerspruch.
D.
Mit Stellungnahme vom 27. April 2007 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin, den Widerspruch abzuweisen. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, dass zwischen den Marken keine Verwechs-
lungsgefahr vorliege. Einerseits bestehe keine Zeichenähnlichkeit,
werde doch die angefochtene Marke nebst dem einprägsamen Bil-
delement durch das Wortelement „H2O3“ geprägt. Demgegenüber sei
der in mindestens zehnmal kleinerer Schrift den massgebenden Wort-
bestandteil unterstreichende Zusatz „pH - Regulat“ kaum wahrnehm-
bar. Auch komme der aus einer stark beschreibenden Komponente be-
stehenden Widerspruchsmarke bloss eine sehr eingeschränkte Kenn-
zeichnungskraft und damit auch nur ein minimaler Schutzumfang zu.
Andererseits gelte es zur Beurteilung einer allfälligen Warenähnlich-
keit, alle erheblichen das Verhältnis zwischen den jeweiligen Waren
ausmachenden Faktoren – wie namentlich Produkteigenschaften, Ver-
wendungszweck, Substituierbarkeit, Abnehmerkreise und Vertriebswe-
ge – zu berücksichtigen. Demnach bestehe zwischen den Waren der
sich gegenüberstehenden Marken in Bezug auf Klasse 1 höchstens
eine beschränkte und in Bezug auf Klasse 32 überhaupt keine Waren-
gleichartigkeit.
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E.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wies die Vorinstanz den Widerspruch
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von der
angefochtenen Marke beanspruchten chemischen Erzeugnisse sich
mit gleichem Wortlaut auch im Verzeichnis der Widersprechenden be-
fänden und zwischen dem vom angefochtenen Zeichen in Klasse 32
beanspruchten Präparat für die Zubereitung von Getränken und den
Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 30 enge Berührungspunkte
bestünden, würden doch Kaffee, Tee, Kakao auch in Pulverform ange-
boten, womit eine Warengleichheit bzw. Warengleichartigkeit zu beja-
hen sei. Wegen der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke
Regulat in das angefochtene Zeichen sei auch eine Zeichenähnlichkeit
festzustellen. Da sich der Begriff an das zum allgemeinen Sprachge-
brauch gehörende Wort „regulieren“ anlehne, müsse aber von einer
verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegan-
gen werden. Die angefochtene Marke werde durch den ellipsenförmi-
gen Bildbestandteil sowie durch die Kombination „H2O3“ geprägt. Da-
gegen sei der kleine Schriftzug „pH - Regulat“ kaum wahrnehmbar und
für den massgebenden Gesamteindruck des Zeichens nicht bestim-
mend. Allein die Übereinstimmung im Begriff „Regulat“ genüge daher
nicht, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.
F.
Mit Eingabe vom 16. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, den
Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2007 unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge aufzuheben und die Eintragung der angefochtenen
Marke zu widerrufen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel-
tend, dass der Widerspruchsmarke zumindest durchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft zugestanden werden müsse. Selbst wenn das Zeichen
auf was „Regulierendes“ oder „Ausgleichendes“ schliessen lasse, so
könne doch von den angesprochenen Verkehrskreisen kein direkter
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren hergestellt werden. Da
die hinzugefügten Komponenten, nämlich die beschreibende Formel
„H2O3“, der beschreibende Zusatz „pH -“ sowie die übliche ellipsenför-
migen Ausgestaltung, der angefochtenen Marke keine zusätzliche Un-
terscheidungskraft verliehen, bestehe kein ausreichender Zeichenab-
stand zur Widerspruchsmarke.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober beantragte die Beschwerde-
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gegnerin, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur
Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 27. April 2007.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 verzichtete die Vorinstanz
auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte, unter Hin-
weis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwer-
de unter Kostenfolge abzuweisen.
I.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid er-
heblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2007 stellt eine Verfügung
im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese
Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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3.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1
Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können
Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen,
dreidimensionalen Formen oder Verbindungen solcher Elemente unter-
einander oder mit Farben bestehen. Das Markenrecht entsteht mit der
Eintragung im Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst
hinterlegt (Art. 5 f. MSchG). Es verleiht dem Inhaber das ausschliessli-
che Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleis-
tungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu
verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Auch kann er gegen die Eintragung
von Zeichen, die seiner älteren Marke ähnlich und für gleiche oder
gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich
daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt, Widerspruch erheben
(Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG). Der Widerspruch ist
innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung
beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen (Art. 31 Abs. 2
Satz 1 MSchG). Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung
ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch ab-
gewiesen (Art. 33 MSchG).
4.
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG be-
steht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterschei-
dungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gege-
ben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise
sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die
das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninha-
ber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinander
zu halten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammen-
hänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a Orfina (fig.)/Orfina mit Hinweis
auf BGE 127 III 160 E. 3 Securitas/Securicall und BGE 122 III 382 E. 1
Kamillosan/Kamillan, Kamillon). Für die Beurteilung der Verwechs-
lungsgefahr kommt es sowohl auf die Zeichenähnlichkeit als auch auf
die Warengleichartigkeit an, wobei zwischen den beiden Elementen
eine Wechselwirkung besteht (L. DAVID, Kommentar zum Marken-
schutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 3 MSchG N 8 ): Je näher sich
die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser
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wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das
jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr
zu bannen (BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan/Kamillan, Kamillon).
5.
Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Eindruck, den die Zei-
chen als Ganzes beim angesprochenen Verkehrskreis hinterlassen.
Abzustellen ist stets auf den Markeneintrag und nicht auf den allenfalls
davon abweichenden Markengebrauch, wobei nicht das Resultat eines
gleichzeitigen Vergleichs, sondern allein der Eindruck im Erinnerungs-
vermögen des Abnehmers massgebend ist. Besondere Bedeutung
kommt dem prägenden Markenbestandteil zu, verleiht er doch einem
Zeichen seine Individualität. Aber auch die – für sich alleine genom-
men schutzunfähigen – gemeinfreien Elemente vermögen den Ge-
samteindruck mitzubeeinflussen (vgl. L. DAVID, a.a.O., Art. 3 MSchG
N 11 und 15 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung der Zei-
chenähnlichkeit ist bei Marken der Wortklang, das Erscheinungsbild
und gegebenenfalls der Sinngehalt; dabei genügt für die Annahme ei-
ner Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser drei Kriteri-
en vorliegt (RKGE in sic! 2006, 270 Michel (fig.) / Michel Comte Wa-
ters mit Hinweis auf E. MARBACH, SIWR III, Basel 1996, 118 und
BGE 122 III 388 E. 5a Kamillosan, Kamillon / Kamillan). Der anwend-
bare Massstab hängt vom Schutzbereich der älteren Marke ab, der
sich nach ihrer Kennzeichnungskraft bestimmt. Demnach ist der ge-
schützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Zeichen kleiner als für star-
ke. Während die Beschwerdeführerin den Schutzumfang einer zumin-
dest durchschnittlichen Marke beansprucht, spricht die Beschwerde-
gegnerin von einem schwachen Zeichen mit geringer Schutzfähigkeit.
Es gilt daher vorweg den Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu
prüfen.
6.
Als schwach haben Marken zu gelten, deren wesentliche Elemente
eng mit Sachbegriffen verbunden sind und zum allgemeinen Sprach-
gebrauch gehören; stark sind hingegen Marken, welche durch die
Phantasie ihres Inhaltes auffallen oder sich beim Publikum eingeprägt
haben (BGer in sic! 2000, 196 CAMPUS / LIBERTY CAMPUS). Die
Vorinstanz hat zurecht erkannt, dass sich die Widerspruchsmarke an
den zum allgemeinen Sprachgebrauch gehörenden Begriff „regulieren“
anlehnt. Die Beschwerdeführerin sieht denn auch ein, dass ihr Zeichen
den Betrachter auf etwas „Regulierendes“ oder „Ausgleichendes“
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schliessen lasse, einen Sinngehalt ergebe sich daraus jedoch nicht.
Allenfalls werde noch eine diffuse Verwandtschaft zum Wort „Granulat“
hergestellt. Auch wenn die Widerspruchsmarke für die angemeldeten
Waren nicht direkt beschreibend ist, so gilt es doch in Zusammenhang
mit chemischen Erzeugnissen bzw. Nahrungsergänzungsmitteln, wie
die Vorinstanz zurecht befunden hat, chemische Reaktionen bzw. den
Stoffwechsel zu regulieren. Desweiteren werden Nahrungsergänzun-
gen oftmals in Granulatform angeboten. Zusammenfassend lässt sich
demnach festhalten, dass die Widerspruchsmarke für Waren der Klas-
se 1 und 30 wenig phantasievoll ist. Da die Beschwerdeführerin keine
Verkehrsdurchsetzung geltend machte, muss insgesamt von einem
eher schwachen Zeichen ausgegangen werden.
7.
Aus der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke REGULAT
in die angefochtene Marke darf nicht per se auf eine Zeichenähnlich-
keit geschlossen werden. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich an-
hand des Erscheinungsbildes, des Wortlautes und gegebenenfalls des
Sinngehaltes.
7.1 Beim angefochtenen Zeichen handelt es sich anders als bei der
Widerspruchsmarke nicht um eine reine Wort- sondern um eine Wort-/
Bildmarke. Ihr Erscheinungsbild wird denn auch durch ein dunkles, auf
der linken Seite mit anhaftenden bzw. herunterrinnenden Tropfen so-
wie beidseitig mit hellen Spalten verziertes elliptisches Oval und durch
die darauf eingemittete chemische Formel „H2O3“ geprägt. Letzterer
kommt aufgrund ihrer zentralen Position, ihrer Grösse sowie ihrer
Zweifarbigkeit besondere Beachtung zu. Die beiden Buchstaben und
die Zahl 3 sind in weisser, stark kursiver Schrift geschrieben, wobei
die Ziffer noch unterstrichen ist. Vor den beiden Buchstaben steht in
leicht kursiver Negativschrift die Zahl 2. An ihrem unteren Ende ver-
schmilzt sie mit dem dunklen ovalen Hintergrund. Unterhalb der For-
mel steht in weisser, leicht kursiver Schrift das Wortelement „pH - Re-
gulat“. Dieses beeinflusst jedoch aufgrund seiner rund zehnmal kleine-
ren Schriftgrösse und seiner unauffälligen Gestaltung das Erschei-
nungsbild der angefochtenen Marke kaum.
Dagegen kann offen bleiben, ob durch eine abweichende Markenbe-
nutzung im Geschäftsverkehr, insbesondere durch die Verwendung
des angefochtenen Zeichens im Fliesstext, eine Verwechslungsgefahr
entsteht, ist doch niemals vom tatsächlichen Einsatz der Marke, son-
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dern einzig von deren Eintragung auszugehen (L. DAVID, a.a.O.,
Art. 3 MSchG N 12).
7.2 Die angefochtene Marke wird in ihrer vollen Länge „H2O hoch 3
pH-Regulat“ ausgesprochen. Diese Artikulation ergibt sich aus dem
Domainnamen und der Wortmarke CH 554 634
H2O 3 der Beschwerdegegnerin. Das Zeichen ist mit neun Silben viel
länger als die Widerspruchsmarke, die nur über deren drei verfügt. Es
besteht aus den beiden akustischen Gruppierungen „H2O hoch 3“ und
„pH-Regulat“, wobei aufgrund der Markenlänge im täglichen Gebrauch
davon meist nur die erste ausgesprochen werden dürfte. Aber auch
vollständig artikuliert, geht die Widerspruchsmarke in der angefochte-
nen Marke klanglich unter. Dies liegt neben der Länge des Zeichens
am Umstand, dass die Widerspruchsmarke und der Begriff „pH“ eine
akustische Einheit bilden und letzterer weniger Beachtung als der am
Zeichenbeginn stehenden Klangverbindung zukommt.
7.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der
angefochtenen Marke nicht um die chemische Formel von Dihydrogen-
trioxid (H2O3), sondern um jene von Wasser (H2O), die hoch drei ge-
rechnet, d.h. mit der Zahl 3 potenziert wird. Das Zeichen deutet dem-
nach auf potenziertes bzw. höherwertiges Wasser hin. Des Weiteren
kann aus dem Markenbestandteil „pH - Regulat“ geschlossen werden,
dass diese Höherwertigkeit durch Regulierung des pH-Wertes erreicht
werden soll. Demgegenüber deutet die Widerspruchsmarke nur gene-
rell auf etwas Regulierendes bzw. Ausgleichendes sowie allenfalls
noch auf Granulat hin.
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass das angefoch-
tene Zeichen der Widerspruchsmarke weder im Erscheinungsbild noch
im Wortklang noch vom Sinngehalt her ähnlich ist.
8.
Zu keinem anderen Resultat führt auch die bundesgerichtliche Recht-
sprechung betreffend die Übernahme des prägnanten Hauptbestand-
teils einer älteren Marke. Diese ist ausnahmsweise zulässig, wobei
eine solche Ausnahme voraussetzt, dass der Sinngehalt des Zeichens
durch das hinzugefügte Element verändert wird oder dass es sich
beim übernommenen Element um ein schwaches Zeichen handelt und
dieses mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird
(vgl. RKGE in sic! 2006, 270 MICHEL (fig.) / MICHEL COMPTE WA-
TERS). Die Widerspruchsmarke stellt ein eher schwaches Zeichen dar
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(vgl. E. 6), wohingegen dem originelleren, angefochtenen Zeichen min-
destens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Die Verbin-
dung der Widerspruchsmarke mit dem Element „pH“ führt zu einer Ver-
änderung des Sinngehaltes (vgl. E. 7.3). Im Bestandteil „pH - Regulat“
wird denn auch nicht mehr die Widerspruchsmarke, sondern eine Be-
schaffenheitsangabe der mit „H2O3“ bezeichneten Ware entdeckt. Die
Übernahme des älteren Zeichens als solches ist nicht erkennbar. Es
geht im Gesamteindruck der jüngeren Marke auf (vgl. RKGE in sic!
2005, 477 SMI / RSMI).
9.
Mangels Markenähnlichkeit, ist eine Verwechslungsgefahr zu vernei-
nen, weshalb auf die Frage der Warengleichartigkeit nicht einzugehen
ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, womit
sie abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig und es steht der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzu-
legen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert
vor allem im Schaden der Widersprechenden im Fall einer Markenver-
letzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen
und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstin-
stanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall
stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Mangels anderer
streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach
Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.- und
Fr. 100'000.- festzulegen (J. ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, 505; L. MEYER, Der Streitwert
in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, 559 ff.,
L. DAVID, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im
Immaterialgüterrecht, Basel 1998, 29 f.).
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11.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote
festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht
worden, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten für
die notwendigen erwachsenen Kosten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren er-
scheint eine Parteientschädigung der Beschwerdeführerin an die Be-
schwerdegegnerin von Fr. 2'000.- (inkl. allfällige MWST) für das Be-
schwerdeverfahren angemessen.
12.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- ver-
rechnet. Der Beschwerdeführerin werden demnach Fr. 500.- aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Be-
schwerdeverfahren mit Fr. 2'000.- (inkl. allfällige MWST) zu entschädi-
gen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Beschwerdegegnerin (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Wspr.-Nr. 8785; eingeschrieben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Versand: 4. März 2008
Seite 12