B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5479/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-5479/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass X._______ (Beschwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für
den Zivildienst (Vorinstanz) vom 19. Februar 2016 zum Zivildienst zugelas-
sen wurde, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen
auf 147 Tage festgesetzt wurde;
dass das Regionalzentrum […] der Vorinstanz den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 26. August 2016 orientierte, er müsse im Jahr 2017 seinen
ersten Einsatz von 54 Diensttagen leisten;
dass es ihn gleichzeitig aufforderte, das vollständig ausgefüllte Formular
„Einsatzvereinbarung“ bis am 15. Januar 2017 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. Januar
2017 wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes sowie einer Weiterbildung
um Dienstverschiebung ersuchte;
dass die Vorinstanz dieses Dienstverschiebungsgesuch mit Verfügung
vom 4. Mai 2017 abwies, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend
habe darlegen können, dass seine Abwesenheit für ihn oder seine Arbeit-
geberin eine ausserordentliche Härte im Sinne einer Notsituation bedeuten
würde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zugleich aufforderte, ihr bis
spätestens am 2. Juni 2017 eine Einsatzvereinbarung zuzusenden, widri-
genfalls von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen werde, bei welchem er
weder den Zeitpunkt noch den Ort seines Einsatzes selber bestimmen
könnte und für welches eine Gebühr von bis zu Fr. 540.– erhoben würde;
dass der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum […] in der Folge eine
vom 23. Juni 2017 datierende Vereinbarung über einen Zivildiensteinsatz
vom 25. September bis zum 29. Dezember 2017 einreichte;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt darauf mit Verfügung
vom 27. Juni 2017 zum vereinbarten Zivildiensteinsatz vom 25. September
bis zum 29. Dezember 2017 (voraussichtlich 96 Diensttage) aufbot;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Gesuch vom 31. Juli 2017
eine Dienstverschiebung ins Jahr 2019 beantragte, welche er wiederum
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mit seiner Weiterbildung, der Aufnahme- und der Nachprüfung für die Be-
rufsmaturitätsschule (BMS) vom 25. März bzw. 28. Juni 2017 sowie einem
drohenden Arbeitsplatzverlust begründete;
dass er dem Gesuch Bestätigungen seiner Arbeitgeberin und der Berufs-
fachschule […] beilegte;
dass er sein Gesuch mit Schreiben an die Vorinstanz vom 9. August 2017
näher begründete;
dass er darin unter anderem ausführte, er habe am 28. Juni 2017 die Nach-
prüfung zur Aufnahme in die BMS absolviert;
dass er mit Eingabe an das Regionalzentrum […] vom 15. August 2017
dessen ergänzende Fragen beantwortete;
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch vom 31. Juli 2017 mit
Verfügung vom 30. August 2017 teilweise guthiess und dabei anordnete,
der Beschwerdeführer müsse im Jahr 2017 54, in den Jahren 2020 bis
2022 je 26 und im Jahr 2023 14 Diensttage leisten;
dass sie ihn gleichzeitig aufforderte, ihr bis am 14. September 2017 schrift-
lich mitzuteilen, wann er seinen Einsatz von mindestens 54 Diensttagen
leisten werde, wobei sie festhielt, ohne Gegenbericht bis zum 14. Septem-
ber 2017 werde er ohne weitere Rücksprache für einen Einsatz von 54
Tagen vom 25. September bis zum 17. November 2017 entsprechend der
Verfügung vom 27. Juni 2017 aufgeboten;
dass die Vorinstanz die Einsatzdaten nach Rücksprache mit dem Be-
schwerdeführer durch Verfügung vom 19. September 2017 neu auf den
Zeitraum vom 6. November bis zum 29. Dezember 2017 (voraussichtlich
54 Diensttage) festsetzte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Septem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss
beantragt hat, der verfügte Einsatz sei auf den Sommer 2019 zu verschie-
ben;
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, er absolviere seit
dem 21. August 2017 die BMS in […] und arbeite Teilzeit als […] für die
Firma Y._______ AG; unter den momentanen Umständen sei der verfügte
Zivildiensteinsatz für ihn, seine Angehörigen und seine Arbeitgeberin nicht
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tragbar, weil eine Vernachlässigung der Ausbildung Auswirkungen auf die
folgenden Semester haben würde, die Absolvierung der berufsbegleiten-
den BMS Teil der Anstellungsbedingungen gewesen sei und ein Ausfall ei-
nes Mitarbeiters über einen längeren Zeitraum in der jetzigen Situation we-
gen seiner Tätigkeit in einem Grossprojekt grosse finanzielle Folgen hätte,
also nicht kompensiert werden könnte;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 darge-
legt hat, der Beschwerdeführer habe sinngemäss die Aufhebung ihrer Ver-
fügung vom 19. September 2017 und – soweit er verpflichtet worden sei,
im Jahr 2017 54 Diensttage zu leisten – auch die Aufhebung ihrer Verfü-
gung vom 30. August 2017 sowie die Gutheissung seines Dienstverschie-
bungsgesuchs vom 31. Juli 2017 begehrt;
dass sie zugleich die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer sinngemäss sowohl die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 19. September 2017 als auch diejenige vom 30. August 2017
anficht (letztere teilweise);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 ZDG) sowie die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls
vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr voll-
endet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer er-
bringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01);
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum Ende
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des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zi-
vildiensttage leistet, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der or-
dentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal
26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV);
dass die Vollzugsstelle das Dienstverschiebungsgesuch eines Pflichtigen
unter anderem dann gutheissen kann, wenn dieser eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV);
dass sich der Beschwerdeführer zunächst auf diesen Dienstverschie-
bungsgrund beruft, indem er vorbringt, was folgt:
„Seit dem 21.08.2017 absolviere ich die Berufsmaturitätsschule in […] und ar-
beite Teilzeit als […] für die Firma Y._______ AG. […]
Zurzeit besuche ich die Schule an zwei Tagen in der Woche und arbeite Teil-
zeit zu 60%. Die Hausaufgaben, die Schulprojekte sowie die Vorbereitungen
auf Prüfungen nehmen zirka zehn Stunden pro Woche in Anspruch. Dies stellt
bereits jetzt eine Mehrbelastung dar. Einen Zivildiensteinsatz mit einem An-
stellungsgrad von 100% über acht Wochen wird mir ein effizientes Lernen ver-
unmöglicht. Ebenfalls muss beachtet werden, dass die Konzentrationsfähig-
keit nach einem Arbeits- und Schultag bereits reduziert ist und nicht mehr die
gleiche Leistung erbracht werden kann, was ein Lernen am Abend erschwert
und folglich den Zeitaufwand noch weiter vergrössert. Diese Situation gefähr-
det meine Ausbildung und dies ist weder im Interesse von mir noch von mei-
nem Arbeitgeber.
Eine Vernachlässigung meiner Ausbildung wird Auswirkungen auf die folgen-
den Semester haben. Der Schulstoff ist aufbauend und Versäumnisse sind nur
schwer aufzuholen, da der Lehrplan umfangreich ist und viele Themen in der
knappen Zeit behandelt werden müssen, um ein erfolgreiches Absolvieren der
kantonalen Abschlussprüfungen zu ermöglichen.
Mein Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass ich die BM absolviere und die
Absolvierung der berufsbegleitenden BMS war Teil der Anstellungsbedingun-
gen. Ein Nichtbestehen der BM wird die Beziehung zu meinem Arbeitgeber
belasten.“;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestäti-
gung der Berufsfachschule […] vom 18. September 2017 eingereicht hat,
worin Folgendes festgehalten wurde:
„Die Ausbildung dauert vom 21. August 2017 bis Mitte Juli 2019.
Der Unterricht findet jeweils am Montag und Samstag von 07.40 – 16.40 Uhr
statt.
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Der Unterricht umfasst 18 Lektionen wöchentlich. Damit es kein Versäumnis
des Schulstoffes gibt rechnen wir für die Hausaufgaben ca. 10 Stunden Auf-
wand, diese sind zwingend einzurechnen. Vernachlässigungen zu Beginn der
Ausbildung hat negative Auswirkungen auf den aufbauenden Schulstoff.
Um die Ausbildung erfolgreich mit der Berufsmaturität abschliessen zu kön-
nen, muss Herr X._______ den Unterricht lückenlos besuchen. Die Erfahrung
hat gezeigt, dass eine Abwesenheit einen erfolgreichen BM-Abschluss ernst-
haft gefährdet.“;
dass das aktuelle Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers laut Arbeitsver-
trag am 1. Februar 2017 begann;
dass der Beschwerdeführer bereits Ende August 2016 um seine Pflicht, im
Jahr 2017 einen Zivildiensteinsatz von 54 Tagen leisten zu müssen, wusste
(vgl. Schreiben des Regionalzentrums […] an den Beschwerdeführer vom
26. August 2016);
dass er sich folglich in Kenntnis seiner Einsatzpflicht für das Jahr 2017 zum
Beginn seiner Weiterbildung in diesem Jahr entschloss;
dass er den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund demzufolge
selber gesetzt hat, was nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999,
BV, SR 101) gegen eine Gutheissung seines Gesuchs spricht (vgl. Urteil
des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 10 m.H.);
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 unter
anderem Folgendes ausführte:
„An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits
zusammen mit dem Gesuch um Dienstverschiebung vom 31. Juli 2017 eine
Bestätigung der Berufsfachschule […] vom 24. Juli 2017 […] beilegte. In Ab-
weichung zur neueren Bestätigung vom 18. September 2017 […] bestätigt
diese jedoch, dass für Hausaufgaben lediglich mit einem Aufwand von 4 - 5
Stunden wöchentlich gerechnet werden müsse. Um den Grund dieser Diffe-
renz aufzuklären, rief der Rechtsdienst am 4. Oktober 2017 die Berufsfach-
schule […] an […] und fragte nach. Es stellte sich heraus, dass es sich bei den
mit Bestätigung vom 18. September 2017 ausgewiesenen 10 Stunden Haus-
aufgabenaufwand um einen Fehler handelt. Gemeint wären 9 - 10 Lektionen
Hausaufgabenaufwand gewesen, welche gleich wie die Unterrichtslektionen
mit 45 Minuten pro Lektion berechnet würden. Damit seien richtigerweise in
der Teilzeit-Berufsmaturitätsschule rund 5 - 6 Stunden zu gewärtigen. Im Üb-
rigen werde erwartet, dass die Hausaufgaben jeweils nach der Schule ge-
macht würden.“;
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dass die Vorinstanz weiter argumentierte, ein Verschieben der Ausbildung
sei gar nicht nötig, habe der […] Bereich der Berufsfachschule […] anläss-
lich des Telefonats vom 4. Oktober 2017 doch erklärt, es habe etliche Schü-
ler, welche während der Ausbildung Militär-, Zivildienst oder Zivilschutz
leisteten;
dass die Vorinstanz hinzufügte:
„Vom 23. Dezember 2017 bis und mit 7. Januar 2018 sind zudem Schulferien
an der Berufsmaturitätsschule der Berufsfachschule […] […], so dass immer-
hin von den 54 Diensttagen 7 Diensttage in die Ferienzeit fallen. Der Zivildien-
steinsatz hätte auch gesetzeskonform nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a
ZDV seitens Beschwerdeführer so vereinbart werden können, dass er die vol-
len Ferientage (23. Dezember 2017 bis 7. Januar 2018), also insgesamt 16
Ferientage, für seine Zivildienstleistung hätte nutzen können, womit nur noch
28 [recte wohl 38] Diensttage in die Unterrichtszeit (Teilzeit) gefallen wären.
[…]
Weiter sieht das Pflichtenheft des Einsatzbetriebes […] vor, dass der Be-
schwerdeführer auch Wochenendarbeit leisten kann, so dass der Beschwer-
deführer mit dem Einsatzbetrieb durchaus vereinbaren kann, am Wochenende
zu arbeiten, damit er am Montag frei hat für die Berufsmaturitätsschule. [...]“;
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen und schuli-
schen Aufgaben mit seiner Zivildienstpflicht in Einklang zu bringen und die
Erfüllung derselben in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzu-
beziehen (vgl. Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10 und
B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5 m.H.);
dass das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund keine unzu-
mutbaren Nachteile gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV für den Beschwer-
deführer sieht, wenn dieser seine Weiterbildung (teilweise) unterbrechen
und/oder vorübergehend auch einmal abends Hausaufgaben erledigen
muss, zumal Letzteres bei Aus- und Weiterbildungen nichts Ausserge-
wöhnliches ist und zahlreiche Berufstätige Kurse in den Abendstunden be-
suchen;
dass der Beschwerdeführer insofern auch nicht glaubwürdig dargelegt hat,
dass die Abweisung des Gesuchs für ihn eine ausserordentliche Härte im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellen würde (vgl. dazu die nach-
folgenden Erwägungen);
dass deshalb auch eine materielle Betrachtung gegen eine Dienstverschie-
bung spricht;
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dass sich der Beschwerdeführer ferner auf den Dienstverschiebungsgrund
der ausserordentlichen Härte für seine Arbeitgeberin (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV) beruft;
dass er dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung seiner Arbeitge-
berin vom 26. September 2017 eingereicht hat, worin diese Folgendes dar-
legte:
„Wir bestätigen hiermit, dass Herr X._______ […] seit 01.02.2017 in unserer
Unternehmung als […] angestellt ist.
Unsere Unternehmung beschäftigt derzeit […] Mitarbeitende, welche in fol-
gende […] Bereiche aufgebaut ist […].
Die Abteilung […] besteht derzeit aus 5 Mitarbeitenden und befindet sich noch
mitten in der Aufbauphase, was die Thematik erheblich erschwert. Für die […]
sind 3 Spezialisten und 2 Projektleiter (inkl. mir als Abt.-Leiter) tätig. Davon ist
eine Person noch in der Probezeit. Jeder hat […] unterschiedliche Fachkennt-
nisse. Herr X._______ wurde für das Grossprojekt (CHF […]) als […] mit dem
[…] Tool […] über mehrere Monate eingearbeitet. Dieses spezifische Fachwis-
sen wird nun in unserem Grossprojekt – nicht täglich, aber wöchentlich ca. 3
Mal – gebraucht. Deshalb würde das Aussetzen von Herrn X._______ Pro-
jektverzögerung verursachen und dies kann, wie üblich bei solch grossen Pro-
jekten, erhebliche finanzielle Folgen haben und in der Regel Missgunst bei
unserem Kunden verursachen, was wiederum für Y._______ AG Folgen ha-
ben kann. Die Kosten hierfür sind schwer abzuschätzen.
Es ist uns bewusst, wie wichtig es ist, den Zivildienst zu leisten und diesen
vollumfänglich zu erfüllen. Wir bemühen uns deshalb sehr, zusätzliche Fach-
kräfte einzustellen, jedoch ist es nicht einfach, so schnell wie möglich eine
geeignete Person mit der oben genannten Erfahrung auf Niveau X._______
zu finden. Auch wenn wir eine solche Person finden würden, dauert eine Ein-
arbeitungszeit als […] für das Grossprojekt mind. 2 - 3 Monate. Hier würde
man von ca. CHF […] sprechen (2 Mann 2 – 3 Monate für Einarbeitung und
Übergabe) – aber wie erwähnt, müsste man die Person zuerst haben. Nur
schon, dass unsere Unternehmung Herrn X._______ für die Schule eine Ar-
beitsreduktion zugestanden hat, kostete uns Überwindung, da wir ihn wirklich
benötigen und es sehr schwer ist, solche Fachkräfte zu finden.“
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erwiderte, was folgt:
„Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer immerhin 2017 von einer wei-
teren Person in die Tätigkeit als […] mit dem […] Tool […] während zwei bis
drei Monaten eingearbeitet wurde [Verweis auf die Bestätigung der Arbeitge-
berin vom 26. September 2017], so dass zumindest diese weitere Person die
zivildienstbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers (teilweise) abfangen
könnte, zumal der Beschwerdeführer ohnehin lediglich zu 60% angestellt ist.
Grundsätzlich müsste denn auch eine krankheitsbedingte Abwesenheit des
Beschwerdeführers abgefangen werden können; es ist nicht glaubhaft, dass
bei einem solchen Grossprojekt die Arbeitgeberin das Risiko eingeht, keine
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Stellvertretung organisiert zu haben, so dass eine (auch krankheitsbedingte)
Abwesenheit eines Mitarbeiters – gemäss eigener Aussage – erhebliche fi-
nanzielle Folgen haben könnte. Seit der teilweisen Gutheissung des Gesuchs
um Dienstverschiebung vom 30. August 2017 verblieb denn auch genug Zeit,
um die Übergabe des Grossprojektes an diese Person zu vollziehen. Schliess-
lich bestätigt die Arbeitgeberin selbst, dass der Beschwerdeführer in Bezug
auf seine Tätigkeit sowie das Grossprojekt […] vertreten werden kann und
eben gerade nicht unersetzbar ist, indem sie ausführt, der Beschwerdeführer
müsste durch eine andere Person ersetzt werden [Verweis auf die Bestätigung
der Arbeitgeberin vom 26. September 2017]. Die Arbeitgeberin führt aus, dass
es nicht einfach sei, so schnell wie möglich eine geeignete Fachkraft einzu-
stellen, doch zeigt der Blick auf das Stellenportal der Firma Y._______ AG
[…], dass bis dato gar keine entsprechende Stelle ausgeschrieben und die
Firma demzufolge auch nicht auf der Suche nach einer weiteren Fachkraft ist.
Es erschliesst sich, dass die Firma ebenfalls – wie auch der Beschwerdeführer
– plant, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst erst ab Mitte 2019 leis-
ten soll. So gibt die Arbeitgeberin in ihrer Bestätigung vom 26. September
2017 […] denn auch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Zivil-
dienstpflicht anerkenne und angebe, dieser nach seiner Ausbildung vollum-
fänglich nachkommen zu wollen.“;
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten An-
gehörigen oder seiner Arbeitgeberin eine eigentliche Notsituation vorliegt
(vgl. Urteile des BVGer B-2762/2017 vom 28. Juni 2017 S. 5 und
B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 7 m.H.);
dass eine derartige ausserordentliche Härte umgekehrt nicht schon dann
vorliegt, wenn sich die Arbeitgeberin aufgrund der Dienstpflicht des Arbeit-
nehmers einer gewissen Mehrbelastung gegenübersieht sowie umdispo-
nieren und allenfalls in der innerbetrieblichen Arbeitsteilung vorübergehend
zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich sol-
che Situationen auch aus anderen Gründen, wie namentlich Ferien, Krank-
heit oder Militärdienst eines Arbeitnehmers, ergeben können (vgl. Urteile
des BVGer B-2762/2017 vom 28. Juni 2017 S. 5, B- 160/2017 vom 8. Feb-
ruar 2017 S. 9 m.H. und B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2);
dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als etwa krankheits- oder
unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig
mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (statt vieler:
Urteil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 m.H.);
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dass es der Arbeitgeberin obliegt, ihr Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember
2016 S. 6);
dass dies erst recht gilt, wenn es sich, wie hier, nicht um eine plötzliche
Abwesenheit handelt (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5);
dass es nicht glaubhaft erscheint, dass die Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers für ein wichtiges Grossprojekt mit einem Auftragsvolumen von
Fr. […] keine Stellvertretung vorsehen würde, zumal der Beschwerdefüh-
rer Teilzeit arbeitet und Abwesenheiten auch aus anderen als dienstlichen
Gründen, namentlich infolge Krankheit oder Unfalls, entstehen können;
dass sich der Bestätigung der Arbeitgeberin entnehmen lässt, dass der Be-
schwerdeführer vor kurzem selbst eingearbeitet wurde, weshalb davon
auszugehen ist, dass mindestens eine weitere Person (mit längerer ein-
schlägiger Erfahrung) über die nötigen Kenntnisse verfügt;
dass sich die von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angespro-
chene Suche nach zusätzlichen Fachkräften – wie der von der Vorinstanz
eingereichte Ausdruck zeigt – im Stellenportal auf der Website der
Y._______ AG nicht niedergeschlagen hat, was ernsthafte Zweifel weckt,
ob diese Suche tatsächlich stattfindet bzw. stattgefunden hat;
dass deshalb auch bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht von
einer ausserordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV aus-
zugehen ist;
dass der Beschwerdeführer zunächst eine vom 23. Juni 2017 datierende
Vereinbarung über einen Zivildiensteinsatz vom 25. September bis zum
29. Dezember 2017 einreichte und ihn die Vollzugsstelle mit Verfügung
vom 27. Juni 2017 für ebendiesen Einsatz aufbot;
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 ein Dienstverschiebungsge-
such stellte, welches die Vorinstanz teilweise guthiess, worauf sie den Be-
schwerdeführer nach Rücksprache mit ihm für den Zeitraum vom 6. No-
vember bis zum 29. Dezember 2017 aufbot;
dass der Beschwerdeführer das Aufgebot in der Folge beim Bundesver-
waltungsgericht anfocht;
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dass sich dieses Hin und Her unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glau-
ben (Art. 5 Abs. 3 BV) als problematisch erweist und der Plausibilität der
Behauptung, der verfügte Zivildienst würde eine ausserordentliche Härte
bedeuten, ebenfalls abträglich ist;
dass der Beschwerdeführer in seinem Dienstverschiebungsgesuch vom
9. August 2017 Folgendes festhielt:
„Ich bin nun schon […] und es wäre doch noch schön, wenn ich noch vor 30
ein Bachelorstudium abschliessen könnte. Vielleicht möchte ich irgendwann
dann doch noch Geld verdienen und nicht mehr in einer WG mit […] Studenten
zusammenleben. Vielleicht sogar eine Familie gründen. Dieses Jahr früher o-
der später macht einen grossen Unterschied.“;
dass sich mit Blick auf seinen Plan, einen Bachelorlehrgang zu absolvie-
ren, ebenfalls die Thematik der Vereinbarkeit mit dem Zivildienst stellen
wird;
dass der Beschwerdeführer auch nur vage angedeutet hat, seine Zivil-
dienstpflicht im Jahr 2019 tatsächlich erfüllen zu können und zu wollen (vgl.
Beschwerdeschrift a.E.: „Mein Arbeitgeber ist zuversichtlich, bis im Som-
mer 2019 die notwendige Unterstützung für unsere Abteilung zu finden
[…].“), was die Frage aufwirft, ob und wie er dies innerhalb nützlicher Frist
zu tun gedenkt;
dass daher weder der Beschwerdeführer noch seine Arbeitgeberin glaub-
haft dargelegt hat, dass Letztere durch den verfügten Zivildiensteinsatz in
eine eigentliche Notsituation im Sinne der oben dargestellten Rechtspre-
chung geriete;
dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht begründet hat, inwiefern der
verfügte Zivildiensteinsatz für seine Angehörigen untragbar sein sollte,
weshalb auf dieses Vorbringen mangels Substantiierung nicht einzugehen
ist;
dass die Beschwerde folglich abgewiesen werden muss;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an: […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer
Versand: 26. Oktober 2017