Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B5490/2011
Absch r e i b ungsen t s ch e i d
v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Parteien X._______,
vertreten durch Avvocato Filippo Gianoni,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen,
Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen,
Vergabestelle.
Gegenstand Zuschlagsentscheid vom 15. September 2011 betreffend
N02, AS R'BURG, AS Rothenburg / AS Emmen Nord TP3
Anschluss Emmen Nord, Ingenieurleistungen für
Projektverfasser und Bauleitung (SIMAP 72091).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vergabestelle am 24. Juni 2011 unter dem Projekttitel "N02, AS
R'BURG, AS Rothenburg / AS Emmen Nord TP3 Anschluss Emmen
Nord; Ingenieurleistungen für Projektverfasser und Bauleitung" im offenen
Verfahren eine Baudienstleistung betreffend Umgestaltung und Unterhalt
des Autobahnanschlusses N02 Emmen Nord auf SIMAP zur
Offertstellung ausgeschrieben hat,
dass die Vergabestelle am 15. September 2011 den Zuschlag für diese
Ausschreibung an die Y._______ (Zuschlagsempfängerin) erteilt hat,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Zuschlag am 3. Oktober 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, unter anderem
mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 15. September 2011 sei
aufzuheben und der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerin zu geben,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragt hat, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer
Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 angeordnet hat, bis zum
Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche
Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, namentlich der Vertragsabschluss
mit der Zuschlagsempfängerin, und zudem die Vergabestelle sowie die
Zuschlagsempfängerin eingeladen hat, zum Begehren der
Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung
zu nehmen,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 beantragt hat,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verweigern,
wohingegen die Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 14. Oktober
2011 auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet hat,
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500. innert Frist bezahlt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Oktober 2011
der Beschwerdeführerin einen Teil der Vorakten zugestellt hat, wobei es
ihr die Gelegenheit gegeben hat, sich zur Massnahmeantwort der
Vergabestelle mit Beschränkung auf die Frage der aufschiebenden
Wirkung zu äussern,
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dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2011
weiterhin am Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
festgehalten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom
27. Oktober 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 2. November
2011 die Beschwerde vom 3. Oktober 2011 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung)
grundsätzlich zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der
Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu
betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
dass der mit ihrem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
unterlegenen Beschwerdeführerin insbesondere die Kosten für den
Zwischenentscheid vom 27. Oktober 2011 aufzuerlegen sind,
dass das Bundesamt für Strassen als dem Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB,
SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. November
2011 geht an die Vergabestelle.
2.
Das Beschwerdeverfahren B5490/2011 wird zufolge Rückzugs der
Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'100. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'500. verrechnet. Der Überschuss von Fr.
2'400. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage per
Postversand: Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (RefNr. K4121611/Oz; Gerichtsurkunde; vorab per
Fax; Beilage per Postversand: Gemäss Ziff. 1)
– Y._______ (APost; vorab per Fax)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn
der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden
Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 4. November 2011