B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5507/2015
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
handelnd durch die Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission EBMK,
Sekretariat, Hotelgasse 1,
Postfach 316, 3000 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsmaturitätsprüfung Sommersession 2015.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Sommer
2015 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen kaufmännischer Rich-
tung. Am 3. September 2015 stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturi-
tätskommission EBMK (nachfolgend: Kommission) das Notenblatt der ab-
geschlossenen eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihr
mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden.
B.
Aus dem Notenblatt vom 3. September 2015 geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin bei einem Notendurchschnitt von 3.9 in den Fächern
"Mathematik", "Geschichte und Staatslehre", "Sozialwissenschaften" so-
wie "Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht" ungenügende Noten
erzielt hatte. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin mit, sie habe
die Möglichkeit sich zu einer zweiten Prüfung anzumelden. Die genügen-
den Noten aus der ersten Prüfung würden bei einer Repetition, welche in-
nerhalb von zwei Jahren nach der nichtbestandenen ersten Prüfung er-
folge, angerechnet. Eine dritte Prüfung sei nicht gestattet.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. September 2015 (Postaufgabe vom 8. September 2015) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei der Eidgenössische
Berufsmaturitätsausweis zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass
die Prüfung bzw. ihre Bewertung rechtswidrig gewesen sei. Im Fach "Ge-
schichte und Staatslehre" habe keine objektive und sachliche Bewertung
ihrer Kenntnisse stattgefunden. Es sei zwar berücksichtigt worden, dass
sie die grundlegenden Fragestellungen habe beantworten können, doch
sei jegliches weiteres Wissen ihrerseits, welches sie sich mit zusätzlichen
Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Zeitungsarti-
keln angeeignet habe, nicht in die Bewertung aufgenommen worden. Glei-
ches gelte für die persönliche Erfahrung und Eindrücke, die sie als gebür-
tige Ukrainerin während der Prüfung als Vergleiche und Beispiele aufge-
führt habe. Auch die Bewertung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaf-
ten" widerspiegle nicht ihre Vorbereitung bzw. ihre Prüfungsleistung. Sie
habe sich nebst dem vom Lehrer bereitgestellten Dossier gewissenhaft mit
zusätzlichen wissenschaftlichen Materialien vorbereitet. Während der Prü-
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fung habe sie die Fragestellungen vertieft mit Skizzen und Beispielen be-
antwortet, um zu zeigen, dass sie mit der Thematik in hohem Masse ver-
traut sei. Nach ihren Recherchen bekomme man bereits für ein Basiswis-
sen die Note 3. Ihre Leistungen, welche sie während den Prüfungen ge-
zeigt habe, seien weit über das Basiswissen hinausgegangen.
In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die
Prüfungsunterlagen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 beantragt die Kommission die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie
aus, die Prüfungen in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" sowie
"Sozialwissenschaften" seien von qualifizierten Lehrpersonen an Berufs-
maturitätsschulen und erfahrenen Experten bei Berufsmaturitätsprüfungen
durchgeführt und bewertet worden.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Prüfungsanmeldung zwei geschicht-
liche Teilgebiete und ein staatskundliches Teilgebiet angeben können, in
welchen sie über vertiefte Kenntnisse verfüge. Aus dem Teilgebiet Schwei-
zergeschichte habe sie das Thema "Die Schweiz im 20. Jahrhundert, im
Ersten Weltkrieg, im Zweiten Weltkrieg, im Kalten Krieg" und aus dem Teil-
gebiet Welt- und Europageschichte habe sie das Thema "Aufstieg und Fall
der Sowjetunion: Zarenreich – Lenin – Stalin – Gorbatschow – Jelzin; die
Nachfolgestaaten der Sowjetunion und aktuelle Probleme" ausgewählt. Im
Bereich Staatslehre habe sie das Teilgebiet "Ausgewählte Debatten zu
wechselnden Gegenwartsproblemen der Schweiz" gewählt. Die Kommis-
sion verweist auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 21. Okto-
ber 2015, worin sie im Detail erläutert hätten, wie die Bewertung zustande
gekommen sei, sowie auf die Notizen der Experten zur mündlichen Prüfung
und den anlässlich der Prüfung vorgelegten Quellentext mit Notizen der
Beschwerdeführerin. Eine Anhebung der Note im Fach "Geschichte und
Staatslehre" sei nicht möglich und nicht gerechtfertigt.
Im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" habe die Beschwerdeführerin
für die mündliche Prüfung das Thema "Psychologie" und für das – spätes-
tens zwei Monate vor der Prüfung einzureichende – Dossier das Thema
"Soziologie" gewählt. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei von der
Beschwerdeführerin gerügt worden, hingegen die Bewertung des Dossiers
nicht. Die Kommission verweist auf die Stellungnahme der Prüfungsexper-
ten vom 12. Oktober 2015 zur mündlichen Prüfung und auf die Bewertung
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des Dossiers, welches zu 50 % in die Bewertung des Ergänzungsfachs
miteinbezogen worden sei. Eine Anhebung der Note sei nicht möglich und
nicht gerechtfertigt.
Die Kommission hält fest, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung ge-
mäss Art. 20 lit. b und c des Reglements über die eidgenössischen Berufs-
maturitätsprüfungen aus zwei Gründen nicht bestanden. Einerseits seien
mehr als 3 Noten ungenügend und andererseits betrage die Summe der
Notenabweichungen von 4.0 nach unten mehr als 2.0 Punkte. Die Leistun-
gen der Beschwerdeführerin sei in vier Fächern als ungenügend bewertet
worden. Zudem betrage die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach
unten 3.7 Punkte und somit mehr als die für das Bestehen der Prüfung
erlaubten 2.0 Punkte.
E.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2015 wur-
den der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Kommission sowie
die eingereichten Prüfungs- und Bewertungsunterlagen der Beschwerde-
führerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Replik gegeben.
F.
Nachdem innert angesetzter Frist keine Replik der Beschwerdeführerin
eingegangen ist, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
7. Dezember 2015 mit, es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. September
2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwer-
deinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist
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nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache
zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung und fördert ein breites
und durchlässiges Angebot (Art. 63 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
2.1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen
und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, an-
dere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung).
Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbe-
sondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Art. 1 Abs. 1 des Berufsbil-
dungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Das Berufs-
bildungsgesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hoch-
schulen die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
die höhere Berufsbildung; die berufsorientierte Weiterbildung; die Qualifi-
kationsverfahren, Ausweise und Titel; die Bildung der Berufsbildungsver-
antwortlichen; die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien-
und Laufbahnberatung sowie die Beteiligung des Bundes an den Kosten
der Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 BBG).
2.2 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für
ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs-
gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3
BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG).
Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über
die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV,
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Seite 6
SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbeson-
dere den Aufbau des Unterrichts; die Anforderungen an die Bildungsgänge;
die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung; die Berufsmaturitätsprü-
fung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1
BMV). Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturan-
dinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor
dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wie-
derholung der Berusmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisheri-
gem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV). Daher ist vorliegend die Ver-
ordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (nachfolgend:
Berufsmaturitätsverordnung von 1998, AS 1999 1367) anwendbar. Diese
Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbil-
dungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die
Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 Berufsmaturitätsverord-
nung von 1998). Die Berufsmaturität umfasst eine berufliche Grundausbil-
dung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie erhöht die Fach-, Selbst-
und Sozialkompetenz ihrer Inhaberinnen und Inhaber und fördert deren be-
rufliche und persönliche Mobilität und Flexibilität. Die Berufsmaturität
schafft namentlich die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fach-
hochschule und erleichtert den Besuch von Ausbildungslehrgängen an hö-
heren Fachschulen sowie die Weiterbildung im Beruf selber (Art. 2 Abs. 1
und 2 Berufsmaturitätsverordnung von 1998).
Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in
lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen
Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer
beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder
Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1 Berufsmaturitätsverordnung
von 1998).
Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen
Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten
Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenös-
sische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein
Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung
(Art. 32 Berufsmaturitätsverordnung von 1998; vgl. MICHAEL BUCHSER, Be-
rufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Rechtliche Regelung der Qualifi-
kation der Ausweise und der Titel in der Berufsbildung, Zürich/Basel/Genf
2009, Ziff. 3.2.3, S. 69).
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2.3 In Ausführung von Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 hat
das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie [nachfolgend: Bundesamt]
das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Be-
rufsmaturitätsprüfungen erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft ge-
treten ist (nachfolgend: Reglement).
2.3.1 Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen
Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten
Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 der Verordnung über die Berufs-
maturität erlangt haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch
(Art. 1 Reglement). Diese Prüfungen werden von der Eidgenössischen Be-
rufsmaturitätskommission (in der Folge Kommission genannt) im Auftrag
des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation durchgeführt
(vgl. Art. 2 Reglement).
Ein Zulassungsgesuch zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung kann
stellen, wer über das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder einen gleich-
wertigen Ausweis verfügt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. c Reglement). Inhaber ei-
nes Diploms einer vom Bundesamt anerkannten Handelsmittelschule ha-
ben dem Zulassungsgesuch eine Bestätigung über den 39-wöchigen be-
trieblichen Praxisaufenthalt beizulegen (Art. 7 Abs. 2 Reglement).
2.3.2 Zweck der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen ist, feststel-
len zu können, ob die Kandidaten die Fachhochschulreife erlangt haben.
Die Fachhochschulreife besteht im sicheren Besitz der grundlegenden
Kenntnisse, im selbständigen Denken und in der Fähigkeit, Probleme von
angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösung
klar darzustellen. Die Anforderungen in den einzelnen Fächern sind in den
Rahmenlehrplänen und in den Stoffplänen enthalten (vgl. Art. 9 Regle-
ment). In den von der Kommission herausgegebenen Stoffplänen für die
Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung kaufmännischer Richtung, gültig
ab den Prüfungen 2008, werden die Bildungs- und Richtziele, der Prü-
fungsstoff sowie die Prüfung geregelt.
2.3.3 Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität techni-
sche, kaufmännische und gesundheitliche und soziale Richtung (Art. 10
Abs. 1 Reglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine inter-
disziplinäre Projektarbeit (nachfolgend: IDPA) zu erstellen und zu präsen-
tieren (Art. 10 Abs. 3 Reglement). Die Prüfungsmodalitäten und -formen
sowie die Bewertungskriterien sind in den Stoffplänen festgelegt. Die
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mündlichen Prüfungen dauern in jedem Fach 15 Minuten. Jede mündliche
Prüfung und die Präsentation der IDPA werden von einer Examinatorin/ei-
nem Examinator in Gegenwart einer Expertin/eines Experten abgenom-
men (Art. 13 Abs. 1, 3 und 5 Reglement).
2.3.4 Die Leistungen werden in allen Fächern mit Noten von 6 bis 1 bewer-
tet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. 4 und höhere Noten bezeichnen
genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistun-
gen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Bei Fächern, die
schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als
auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als
Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Ge-
samtnote ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten und wird auf eine Dezi-
malstelle gerundet (vgl. Art. 16 Reglement).
Die Examinatoren und die Experten bestätigen die Richtigkeit der gesetz-
ten Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenzettel der schriftlichen Prü-
fungsarbeit bzw. auf dem Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung resp.
der Präsentation der IDPA (Art. 18 Reglement).
2.3.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn: die Gesamtnote mindestens den
Wert von 4.0 erreicht; höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; die
Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0
Punkte beträgt; und die IDPA genügend ist (Art. 20 Reglement).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung
oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemes-
senheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von
Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht
(BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der
Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB
56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen
des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei
aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die
seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht
ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und
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Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbe-
hörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt
sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführenden sowie der
Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prü-
fungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittel-
behörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine
freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zu-
dem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber an-
deren Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leis-
tungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmit-
telbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft.
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prü-
fungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsab-
lauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in
freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweige-
rung beginge (BVGE 2008/14 E. 3.1 und 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit
weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind allerdings
nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergeb-
nis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst
haben (Urteil BVGer B-2186/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat die eidgenössischen Berufsmaturitätsprü-
fungen nicht bestanden, weil sie in vier Fächern ("Mathematik", "Ge-
schichte und Staatslehre", "Sozialwissenschaften" und "Volkswirtschaft,
Betriebswirtschaft und Recht") eine ungenügende Note erzielt hat, die
Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten mehr als 2.0 Punkte
beträgt und die Gesamtnote nicht mindestens den Wert 4.0 erreicht hat.
Eine genügende Note in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" und
"Sozialwissenschaften" würde zum Bestehen der Prüfung (vgl. Art. 20 Reg-
lement) führen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer
Leistungen in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" und "Sozialwis-
senschaften". Diese Rüge ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen,
indem nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten abzuweichen ist
(vgl. E. 3).
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4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es
im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte nicht Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wie-
derholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat
die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn die
Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhalts-
punkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die
Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechen-
den Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getra-
gen sein. Die Beschwerdeführerin wird den Anforderungen an eine genü-
gende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn
sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollstän-
dig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu be-
legen. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unan-
gemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf
die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der
vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen bzw.
Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE
2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).
4.3 Im Fach "Geschichte und Staatslehre" beantragt die Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf folgende Begründung die Erteilung einer genügenden
Note:
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der mündlichen Prüfungs-
abnahme zum Thema "Aufstieg und Zerfall der UdSSR" habe keine objek-
tive bzw. sachliche Bewertung ihrer Kenntnisse stattgefunden. Es sei zwar
berücksichtigt worden, dass sie die grundlegenden Fragestellungen beant-
wortet habe, doch seien jegliche weitere Ausführungen ihrerseits, welche
sie mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen
sowie Zeitungsartikeln angeeignet habe, nicht in die Bewertung mitaufge-
nommen worden. Gleiches gelte für die persönliche Erfahrungen und Ein-
drücke, die sie als gebürtige Ukrainerin während der Prüfung als Verglei-
che und Beispiele aufgeführt habe.
4.3.2 Die Kommission verweist in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober
2015 auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 21. Oktober 2015.
Darin rekapitulieren die Prüfungsexperten die mündliche Prüfung anhand
des Verlaufsprotokolls der Prüfung vom 25. August 2015. Sie weisen die
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Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe keine objektive und sachli-
che Bewertung stattgefunden, angesichts des genauen Protokolls zurück.
Die Antworten der Beschwerdeführerin hätten nachweislich nicht nur des
grundlegendsten Faktenwissens, sondern auch der Kohärenz entbehrt.
Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wissen, welches sie
sich mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen
sowie Zeitungsartikeln angeeignet habe, sei in Bezug auf die Fragestellun-
gen nicht relevant und teilweise sachlich falsch gewesen. Zum Beispiel
habe die Beschwerdeführerin an einer Stelle erwähnt, sie habe "in einem
Buch gelesen", dass die USA Gorbatschow bezahlt habe, damit er die Sow-
jetunion zerstöre. Bei dieser Aussage der Beschwerdeführerin handle es
sich um eine Verschwörungstheorie, die jeglicher wissenschaftlicher
Grundlage entbehre und in seriösen Lehrmitteln zur Sowjetunion auch
nicht zu finden sei. Fakten zum Programm Gorbatschows, die in jedem
Lehrmittel zu finden gewesen wären, habe die Beschwerdeführerin hinge-
gen nicht genannt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persön-
lichen Erfahrungen und Eindrücke als gebürtige Ukrainerin änderten nichts
an der Tatsache, dass es ihr nicht gelungen sei, auf die gestellten Fragen
korrekte Antworten zu geben. Ohne methodisch saubere Aufarbeitung in
geschichtswissenschaftlichem Rahmen seien die persönlichen Erfahrun-
gen nicht angebracht und könnten vor allem das Basiswissen wie z.B. über
Planwirtschaft oder über die Reformpläne Gorbatschows etc. nicht erset-
zen. Die vage Aussage der Beschwerdeführerin, man bekomme bereits für
Basiswissen die Note 3 könne nicht als Argument gegen die vom Exami-
nator und der Expertin abgegebene Beurteilung verwendet werden. Es
werde überhaupt nicht weiter präzisiert, worauf sich die Beschwerdeführe-
rin dabei abstützt. Eine Prüfung könne naturgemäss nicht nach dem beur-
teilt werden, was sich die Beschwerdeführerin unter "Basiswissen" vor-
stelle. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Prü-
fungsfragen, welche sie selber in der Beschwerde als fair gestellt und an-
gemessen eingeschätzt habe, mit mehr als oberflächlichen und nicht un-
bedingt zusammenhängenden Stichworten zu beantworten, was für eine
Berufsmaturitätsprüfung sehr ungenügend sei.
4.3.3 Die beiden Experten setzen sich mit den Rügen der Beschwerdefüh-
rerin eingehend und gewissenhaft auseinander. Bezüglich den Fragen im
Bereich Geschichte legen sie dar, welche Antworten der Beschwerdefüh-
rerin sie als korrekt beurteilten und in welchen Punkten sie zu wenig oder
überhaupt nichts gewusst habe. Zudem geht nachvollziehbar hervor, dass
es der Beschwerdeführerin an vertiefenden Kenntnisse ermangelt und sie
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Seite 12
sich mit allgemeinen Feststellungen sowie einzelnen, teilweise unzusam-
menhängenden Stichworten begnügt habe und in keiner der drei Ge-
schichtsfragen auf den erhaltenen Quellentext eingegangen ist. Hinsicht-
lich der Staatskundefrage führen sie aus, dass die Probleme, die sich auf-
grund der Einwanderung ergeben würden, nur oberflächlich abgehandelt
und mit generalisierenden Stichworten ungenügend dargestellt worden
seien.
Angesichts dieser Sachlage und mit Blick auf die eingeschränkte Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bewertung von fachlichen Prü-
fungsleistungen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn
sie vorbringt, eine objektive und sachliche Bewertung ihrer Kenntnisse
habe nicht stattgefunden. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
ihr Wissen, welches sie mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen
Veröffentlichungen und Zeitungsartikeln sowie ihre persönlichen Erfahrun-
gen als gebürtige Ukrainerin seien nicht in die Bewertung aufgenommen
worden, geht aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Experten ins
Leere. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine überzeugenden
Gründe dafür zu nennen, weshalb die ihr im Prüfungsfach "Geschichte und
Staatslehre" mündlich erteilte Note 3 eine klare Unterbewertung darstelle.
Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als nicht stichhaltig.
Die Beschwerdeführerin hat sich zur Vernehmlassung der Kommission
vom 27. Oktober nicht geäussert. Dies hat zur Folge, dass sie die anläss-
lich der Vernehmlassung erfolgte Begründung der Prüfungsexperten nicht
durch substantiierte Rügen in Frage gestellt hat.
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Bewertung im Ergän-
zungsfach "Sozialwissenschaften" und beantragt sinngemäss die Erteilung
einer genügenden Note in diesem Fach.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertung widerspiegle nicht
ihre Prüfungsleistung und -vorbereitung. Da in diesem Fach lediglich das
Dossier des Lehrers bereitgestellt worden sei, habe sie sich gewissenhaft
mit zusätzlichen wissenschaftlichen Materialien vorbereitet. Die Prüfungs-
fragen habe sie vertieft mit Skizzen und Beispielen beantwortet, um zu zei-
gen, dass sie mit der Thematik in hohem Masse vertraut sei.
4.4.2 Die Kommission verweist in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober
2015 auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 12. Oktober 2015.
Diese führen aus, die Tatsache, dass die Schule der Beschwerdeführerin
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keine Lehrbücher als Lehrmaterial benutzt habe, die ihr erlaubt hätten, ihre
Antworten fachlich zu begründen, sei kein Grund, die Beurteilung zu revi-
dieren. Wenn die Beschwerdeführerin trotz ungenügender Beurteilung mit
einem guten Eindruck aus dem mündlichen Examen gegangen sei, hänge
dies damit zusammen, dass sie alle Kandidaten empathisch, einvernehm-
lich und professionell behandeln würden. Die Beschwerdeführerin habe die
Reihenfolge der vier gestellten Fragen selber wählen können. Für die Be-
antwortung der ersten Frage, der Frage 2, habe sie eine sehr gute Bewer-
tung erhalten. Sie habe die Lerntheorie des Behaviorismus sehr gut aus-
geführt. Anhand der gewählten Begriffe und Beispiele habe sich gezeigt,
dass sie diesen Stoff beherrsche. Die Antworten auf die drei weiteren Fra-
gen seien allerdings ungenügend bis schwach gewesen. Frage 3 zur Psy-
chotherapie sei nur sehr vage beantwortet worden. Die Beschwerdeführe-
rin habe kaum psychotherapeutische Richtungen nennen können, eine Dif-
ferenzierung und Veranschaulichung der Behandlungsformen sei unter-
blieben. Der Examinator habe mit ergänzenden Fragen helfen müssen. Die
Antworten zu Frage 4 (Grundwissen der Ethik) seien falsch gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe mit konkreten Verhaltensformen argumentiert
statt Positionen und theoretische Konzepte der Ethik gemäss der Frage-
stellung zu nennen. Wiederum habe der Examinator mit ergänzenden Fra-
gen behilflich sein müssen. Die Frage 1 habe sich auf das Dossier im Fach
Soziologie bezogen und versucht verstärkt soziologisches Grundwissen
abzufragen, da dies in der Arbeit zu kurz gekommen sei. Auch hier sei es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen, auf die gestellten Fragen nach so-
ziologischen Konzepten der sozialen Ungleichheit korrekt einzugehen. Sol-
che Konzepte gehörten zum Basiswissen des Faches Soziologie. Zwar
habe sie einzelne konkrete Beispiele aufgeführt, diese vermöchten jedoch
nicht, die genannte Lücke zu kompensieren.
Alles in allem habe die Beschwerdeführerin keine genügende Leistung er-
reicht. Die geschilderte Leistung und Mängel erlaubten keine Beurteilung
höher als 3. Bezugnehmend auf das Beschwerdeschreiben sei festzuhal-
ten, dass mit einer Thematik in hohem Masse vertraut zu sein auf dem
Niveau der eidgenössischen Berufsmaturität auch bedeute, Phänomene
mit wissenschaftlichen Konzepten und Fachbegriffen erläutern und be-
schreiben zu können. Dies sei oft nicht der Fall gewesen. Das von der Be-
schwerdeführerin genannte Basiswissen sei mehrheitlich nicht vorhanden
gewesen.
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4.4.3 Auch in Bezug auf das Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht den Prüfungsbericht der Examinato-
ren als sachlich und nachvollziehbar. Aus den Ausführungen der Examina-
toren geht hervor, inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin falsch
waren oder den gestellten Erwartungen nicht entsprachen. Anhaltspunkte
dafür, dass die Examinatoren ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt ha-
ben könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Beanstan-
dung der Beschwerdeführerin, ihre zuständige Lehrperson habe lediglich
ein Dossier, nicht jedoch ein Lehrbuch zur Verfügung gestellt, vermag be-
züglich der Bewertung der Prüfung nicht zu überzeugen. So ist es auch mit
einer Prüfungsvorbereitung anhand eines Dossiers möglich, die gestellten
Fragen fachlich begründet und nicht nur oberflächlich zu beantworten. Da
die Beschwerdeführerin sich nicht mit der anlässlich der Vernehmlassung
der Kommission erfolgten Begründung der Prüfungsexperten substantiiert
auseinandergesetzt hat, ist die Bewertung des mündlichen Prüfung im
Fach Sozialwissenschaften – angesichts des den Experten zukommenden
fachlichen Ermessens – nicht zu beanstanden.
4.4.4 Aus dem Stoffplan zu den Ergänzungsfächern geht hervor, dass die
mündliche Prüfung und das Dossier zu je 50 % zur Fachnote beitragen.
Obwohl die Bewertung der schriftlichen Arbeit im Rahmen des Ergän-
zungsfachs "Sozialwissenschaften" mit dem Titel "Der lange Weg zur
Gleichberechtigung" von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, hat
die Kommission dieses zusammen mit dem Bewertungsblatt dem Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht.
Der Vollständigkeit halber gilt festzuhalten, dass aus dem Bewertungsblatt
der Experten für die schriftliche Arbeit klar hervorgeht, für welche Kriterien
bezüglich Form, Struktur und Inhalt die Experten wie viele Punkte erteilten
und welches die Mängel waren. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass
die Bewertung der schriftlichen Arbeit nicht unvoreingenommen und objek-
tiv vorgenommen worden wäre, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.
5.
Zusammenfassend liefert die Beschwerdeführerin keine ausreichend sub-
stantiierten und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offensicht-
liche Unterbewertung ihrer Prüfung stattgefunden hätte. Wie aus den Dar-
legungen hervorgeht, erscheint die Bewertung der Experten zudem auch
nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen, weshalb auch kein
Anlass besteht von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Die
Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.–
festgesetzt. Der am 22. September 2015 geleistete Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Gloor
Versand: 21. Juni 2016