B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5513/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.
B-5513/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer), geboren am […], wurde mit Verfügung der
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle
(Vorinstanz), vom 21. August 2014 zum Zivildienst zugelassen und zur
Leistung von 363 Diensttagen verpflichtet.
B.
Am 27. März 2015 ging bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regional-
zentrum Aarau (Regionalzentrum), ein mit 24. März 2015 datiertes und
durch den Beschwerdeführer unterschriebenes Gesuch um vorzeitige Ent-
lassung aus dem Zivildienst ein. Darin macht der Beschwerdeführer medi-
zinische Gründe geltend. Seit ungefähr eineinhalb Jahren würde längeres
Stehen und Gehen zu starken Schmerzen in den Füssen führen.
Er hätte versucht, eine Zivildienststelle zu finden, welche trotz seiner ge-
sundheitlichen Einschränkungen passend wäre, es gäbe jedoch wenige bis
gar keine solchen Stellen. Diese wenigen Einsatzmöglichkeiten würden so-
dann besondere Ausbildungen voraussetzen, welche er als Bauzeichner
EFZ nicht erfülle. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass
er nur deshalb nicht arbeitsunfähig sei, weil er die Zeit im Stehen bei sei-
nem aktuellen Beruf auf unter zwei Stunden pro Tag beschränken könne.
Die Anforderungen für seinen Beruf würden sich jedoch nicht mit denjeni-
gen eines Grossteils der Zivildienst-Pflichtenhefte decken.
C.
Nach Erhalt des Gesuches um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst
vom 24. März 2015 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. Oktober 2015 des Regionalzentrums zu einem persönlichen Gespräch
eingeladen, welches am 18. November 2015 stattfand. Anlässlich dieses
Termins wurde ein Probeeinsatz von fünf Diensttagen […] im Einsatzbe-
trieb Historisches Museum Olten vereinbart. Gestützt auf diese Absprache
verfügte das Regionalzentrum […] das Aufgebot zum Probeeinsatz.
Das Historische Museum Olten verfasste am […] einen Bericht zum Pro-
beeinsatz. Darin hielt es fest, dass der Beschwerdeführer sich als sehr zu-
verlässig, mitdenkend und äusserst sorgfältig erwiesen habe und er für ei-
nen weiteren Einsatz sehr willkommen wäre. Allerdings hätte seiner kör-
perlichen Verfassung Rechnung getragen werden müssen, weshalb ihm
keine Arbeiten zugemutet wurden, welche seine Beschwerden verschlim-
B-5513/2016
Seite 3
mert hätten. Dies sei für das Team insofern eine Herausforderung gewe-
sen, als die ihm übertragenen Aufgaben immer einen Teil enthielten, den
der Beschwerdeführer nicht selbst hätte bewältigen können. Aus diesem
Grund hätte jeweils ein Team-Mitglied einspringen müssen, um die betref-
fenden Arbeiten zu übernehmen, was sich teilweise als etwas hinderlich
und umständlich erwiesen hätte.
Mit E-Mail vom […] kontaktierte das Regionalzentrum den Beschwerdefüh-
rer und bat ihn um einen Bericht betreffend den Probeeinsatz. Mit E-Mail
vom […] erklärte der Beschwerdeführer, das Pflichtenheft hätte zwar zu
ungefähr 80% eingehalten werden können, allerdings nicht in sinnvoller
Weise, da verschiedene Arbeiten im Stehen erledigt werden müssten. Dies
zu umgehen sei nur durch das Arbeiten im Team möglich, wobei die Zeit-
ersparnis dann meist nur sehr gering sei und die ständige Anwesenheit
eines anderen Mitarbeiters erfordere. Betreffend die Frage nach allfälligen
gesundheitlichen Problemen schildert der Beschwerdeführer, er hätte bis
am auf den Einsatz folgenden Montag, den […], Schmerzen gehabt und
auch zum Zeitpunkt des Verfassens des Berichts, also am […], noch Be-
schwerden in Form von teilweise tauben Füssen. Der Beschwerdeführer
kommt deshalb zum Schluss, dass ein solcher Einsatz nicht sinnvoll sei,
da er nur sehr geringfügig von Hilfe wäre.
D.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 des Regionalzentrums wurde der Be-
schwerdeführer zu einer medizinischen Abklärung aufgeboten, welche am
14. März 2016 von Dr. med. […], Facharzt für Physikalische Medizin, Rheu-
matologie und Reha (Vertrauensarzt), im […] durchgeführt wurde.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 informierte der Vertrauensarzt das Regio-
nalzentrum über die Ergebnisse der medizinischen Abklärung. Der Vertrau-
ensarzt stellte beim Beschwerdeführer insbesondere Adipositas (BMI von
32,0 kg/m2) und Senk- und Spreizfüsse beidseits fest. Längeres Stehen, in
der Regel spätestens nach zwei bis drei Stunden, sowie längeres Gehen,
in der Regel bei Distanzen über fünf Kilometer, würden zu Fussschmerzen
und Taubheitsgefühlen in beiden Füssen führen. Eine Schuheinlageversor-
gung mit entlastenden Pelotten habe bisher zu keiner Veränderung der
Symptomatik geführt. Die Beschwerden hätten ausserdem parallel zur Ge-
wichtszunahme im Laufe der letzten zwei Jahre zugenommen. Die Zuwei-
sung einer geeigneten Tätigkeit im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes
würde sich als schwierig erweisen, da der Beschwerdeführer aufgrund des
vorliegenden Beschwerdebildes in seiner Belastungsfähigkeit limitiert sei.
B-5513/2016
Seite 4
Tätigkeiten, welche regelmässiges Stehen und Gehen voraussetzen, seien
nicht zumutbar. Sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen im Sinne
eines internen Transfers könnten hingegen problemlos bewältigt werden.
Zu empfehlen sei eine Tätigkeit bzw. eine Zuweisung einer Aufgabe, die
vorwiegend im Sitzen erfolgen kann, mit nur seltenen Abläufen im Gehen.
Die Symptomatik sei als mittelgradig einzustufen. Im privaten Bereich wirke
sich das nur marginal aus. Beruflich bestehe im Rahmen der aktuellen Tä-
tigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit einer dauernden Ar-
beitsunfähigkeit sei aufgrund der aktuellen Beschwerden nicht zu rechnen.
Bei entsprechender Therapie sei die Prognose nicht ungünstig.
E.
Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Schreiben von Dr. med.
[…] vom 29. April 2016 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer unter Spreizfüssen leide sowie in den letzten Jahren
stark an Gewicht zugenommen habe. Er habe einen BMI von 32 kg/m2.
Daher komme im Zivildienst eine Aufgabe in Frage, bei der er nicht allzu
viel stehen, gehen, tragen oder heben müsse.
F.
Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um
vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab. Sie vertrat dabei die Auffas-
sung, dass keine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der
Beschwerdeführer sei im zivilen Leben voll arbeitsfähig und die Beschwer-
den würden nur im Falle körperlicher Mehrbelastung oder Anstrengung auf-
treten. Der Vertrauensarzt würde die Symptomatik als mittelgradig einstu-
fen. Unter Berücksichtigung der körperlichen Belastungsgrenzen sei der
Beschwerdeführer voll arbeits- und einsatzfähig.
G.
Mit Beschwerde vom 11. September 2016 gelangt der Beschwerdeführer
ans Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um vorzeitige Ent-
lassung aus dem Zivildienst. Er bringt dabei insbesondere vor, dass er trotz
intensiven Bemühungen und der Unterstützung des Regionalzentrums
nicht in der Lage gewesen sei, einen Einsatz zu finden, welchen er mit
seinen gesundheitlichen Einschränkungen hätte durchführen können. Er
sei zwar nicht arbeitsunfähig, die Arbeitsunfähigkeit sei jedoch relativ zur
jeweiligen Arbeit und könne nicht generell auf die Tätigkeiten im Zivildienst
angewendet werden. Deshalb sei er für alle vorhandenen Einsatzstellen im
Zivildienstbereich entweder nicht qualifiziert oder durch seine gesundheit-
liche Beeinträchtigung nicht einsetzbar.
B-5513/2016
Seite 5
H.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 kontaktierte die Vorinstanz den Ver-
trauensarzt erneut und erkundigte sich insbesondere darüber, ob es sich
bei der im vertrauensärztlichen Gutachten angegebenen maximal zumut-
baren täglichen Belastung von 2 bis 3 Stunden um die Belastung während
des ganzen Tages handle (Aufstehen am Morgen bis Lichterlöschen am
Abend).
I.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 äusserte sich der Vertrauensarzt
und hält fest, dass die zeitliche Angabe (2 bis 3 Stunden Zeit) und die An-
gabe zur Distanz (über 5 km) nicht kumulativ zu verstehen seien, sondern
im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung, sei es durch stehende o-
der gehende Tätigkeiten. Es sei demnach davon auszugehen, dass nach
entsprechender Erholung erneut 2 bis 3 Stunden stehende Tätigkeit bezie-
hungsweise bis zu 5 km Gehen ohne unzumutbare Beschwerden möglich
wären. Zumutbar seien demnach 2 bis 3 Episoden mit der genannten Be-
lastung pro Tag, wobei gemäss einer ermessenden Beurteilung zwischen
den Belastungen eine Erholungszeit von ungefähr 2 bis 3 Stunden notwen-
dig sei.
J.
Mit Stellungnahme vom 30. November 2016 äusserte sich die Vorinstanz
zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Einerseits sei der Be-
schwerdeführer nicht arbeitsunfähig und andererseits verfüge das Regio-
nalzentrum über Einsatzbetriebe, bei denen er einen Einsatz ohne Über-
schreitung der vom Vertrauensarzt angegebenen Belastungslimiten leisten
könne.
K.
Mit Replik vom 13. Dezember 2016 bringt der Beschwerdeführer insbeson-
dere vor, dass es sich bei der maximalen Belastung von 2 bis 3 Stunden
um die maximale Belastung pro Tag handle und eine solche Belastung erst
am jeweils darauffolgenden Tag wiederholt werden könne.
L.
Mit Duplik vom 23. Dezember 2016 bekräftigt die Vorinstanz ihre Ansicht,
wonach das Regionalzentrum über Einsatzbetriebe verfüge, bei denen der
Beschwerdeführer unter Einhaltung des Pflichtenheftes einen Einsatz leis-
ten könne, ohne dass die vom Vertrauensarzt angegebenen Belastungsli-
miten überschritten würden.
B-5513/2016
Seite 6
M.
Mit Triplik vom 17. Januar 2017 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur
Duplik der Vorinstanz vom 23. Dezember 2016 und äussert sich erneut zur
für ihn täglich maximal möglichen Belastung.
N.
Mit Verfügung vom 5. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz darum, darzulegen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten
aus ihrer Sicht für den Beschwerdeführer bestehen.
O.
Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 1. Mai 2017, dass ihrer Ansicht
nach insbesondere sieben passende Einsatzmöglichkeiten für den Be-
schwerdeführer bestünden und reichte Kopien der entsprechenden Pflich-
tenhefte ein.
P.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 24. Mai 2017 Stellung zu
den sieben von der Vorinstanz vorgeschlagenen Pflichtenheften und macht
dabei geltend, die entsprechenden Einsatzbetriebe hätten entweder keinen
Bedarf gemeldet oder er würde nicht über die vorausgesetzten Kenntnisse
verfügen. Bei einer Stelle seien weitere Abklärungen notwendig, um eine
tatsächliche Eignung zu bestimmen. Er erklärt sich jedoch dazu bereit, in
einem oder mehreren der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Betrieben
einen Probeeinsatz durchzuführen bzw. genaue Abklärungen bezüglich
seiner Eignung vorzunehmen.
Q.
Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2017 hält die Vorinstanz weiter daran fest,
dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner gesund-
heitlichen Einschränkungen in der Lage sei, geeignete Einsatzbetriebe zu
finden. Insbesondere würde der Vermerk in den Pflichtenheften aus dem
Dienstleistungsportal E-ZIVI "Es wurde kein Bedarf gemeldet" nicht bedeu-
ten, dass der Einsatzbetrieb derzeit keine Zivildienstleistenden beschäfti-
gen möchte oder könne, sondern lediglich, dass er nicht aktiv nach Zivil-
dienstleistenden suche. Zudem konkretisiert die Vorinstanz die physischen
Anforderungen der ihrer Ansicht nach passenden sieben Pflichtenhefte.
B-5513/2016
Seite 7
R.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. August 2016 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach
Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober
1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Best-
immungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG
i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Inte-
resse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabe-
frist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen sind im ZDG
und in der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September
1996 (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) zu finden. Zu berücksichti-
gen sind insbesondere die Änderungen im ZDG vom 1. Juli 2016 (AS 2016
1883). Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Ent-
lassung aus dem Zivildienst am 24. März 2015 eingereicht, es handelt sich
vorliegend jedoch um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Bei der An-
wendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte liegt unechte
Rückwirkung vor. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, so-
B-5513/2016
Seite 8
fern ihr nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauens-
schutzes entgegenstehen, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 133 II 97
E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 283).
3.
3.1 Gemäss Art. 9 Bst. d ZDG umfasst die Zivildienstpflicht die Pflicht zur
Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist. Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder
dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Gemäss Art. 11
Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst unter anderem, wenn die zivildienstpflichtige Person voraus-
sichtlich dauernd arbeitsunfähig ist (Bst. a) oder sie gesundheitlich beein-
trächtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung verein-
bare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b).
3.2 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren be-
gründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vor-
zeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen durch eine Vertrauensärztin
oder einen Vertrauensarzt untersuchen lassen (Art. 18 Abs. 1 ZDV). Ge-
mäss Art. 18 Abs. 2 ZDV beurteilt die Vertrauensärztin oder der Vertrau-
ensarzt anlässlich der Untersuchung, in welchem Ausmass die zivildienst-
pflichtige Person arbeitsfähig ist (Bst. a), in welchem Ausmass die zivil-
dienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist (Bst. b) und ob die
durch die Vollzugsstelle vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind (Bst.
c).
3.3 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige
Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer
Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle
(Art. 18 Abs. 7 ZDV).
3.4 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd ar-
beitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit
schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu
Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin
oder einen Vertrauensarzt bei (Art. 18 Abs. 8 ZDV).
B-5513/2016
Seite 9
3.5 Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen
aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder
von der Zivildienstleistung (Art. 16 Abs. 1 ZDV). Die Entlassung aus der
Zivildienstpflicht und der dauernde Ausschluss aus dem Zivildienst sind
endgültig (Art. 16 Abs. 2 ZDV).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwar nicht arbeitsunfähig, die
Arbeitsunfähigkeit sei jedoch relativ zur jeweiligen Arbeit und könne nicht
generell auf die Tätigkeiten im Zivildienst angewendet werden. Zwar be-
streitet er nicht, dass im Rahmen seiner aktuellen Anstellung grundsätzlich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und normalerweise
keine Schmerzen auftreten würden. Sobald jedoch eine leichte Erhöhung
der Stehzeit stattfinde, stellten sich sehr schnell leichte Schmerzen ein und
bei einer anhaltenden Mehrbelastung würden sich die Schmerzen verstär-
ken. Auch die Feststellung des Vertrauensarztes, wonach im privaten Be-
reich keine Schmerzen auftreten würden, müsse insofern berichtigt wer-
den, als dies vor allem dem Umstand geschuldet sei, dass er sich entspre-
chend verhalte. So habe er beispielsweise aufgehört, Rockkonzerte zu be-
suchen, was er früher regelmässig getan habe.
4.2 Die Vorinstanz hält treffend fest, dass es beim Beschwerdeführer kei-
nen Hinweis auf eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder pe-
riodischem Auftreten gebe, welche wiederholt zu Phasen von Arbeitsunfä-
higkeit führe. Auch die fachärztliche Untersuchung hat ergeben, dass der
Beschwerdeführer im zivilen Leben voll arbeitsfähig ist und die Beschwer-
den nur im Falle körperlicher Mehrbelastung oder Anstrengung auftreten.
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu 60% als Bauleiter […]
tätig, während 40% der Arbeitszeit für ein Informatikstudium reserviert sind.
Unter Berücksichtigung der körperlichen Belastungsgrenzen ist er somit
voll arbeits- und einsatzfähig. Auch bestehen keine Anzeichen, wonach in
Zukunft mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen wäre. Eine vor-
zeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen ge-
mäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG kommt deshalb nicht in Frage. Das Argu-
ment des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsunfähigkeit relativ zur je-
weiligen Arbeit sei, ist nicht unter Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG, sondern sinn-
gemäss unter Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG zu behandeln.
B-5513/2016
Seite 10
5. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ist nicht nur bei dauern-
der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch dann möglich, wenn die Vorausset-
zungen von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG erfüllt sind. Diese Bestimmung ist am
1. Juli 2016 in Kraft getreten und wurde eingeführt, da sich in der Praxis
gezeigt hat, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten beste-
hen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre
Situation ausgerichtet sind, nicht arbeitsunfähig sind. Es wäre deshalb
nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen
Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähig-
keit möglich wäre. In Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG ist nur eine minime Ausdeh-
nung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige
Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug
kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte (Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 27. August 2014,
BBl 6741, S. 6764 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer schildert, dass er trotz intensiven Bemühungen,
namentlich einer ungefähr fünfstündigen Einsatzsuche im E-Zivi-Portal und
7 Anrufen zur Abklärung bei möglichen Einsatzbetrieben, nicht in der Lage
gewesen sei, einen Einsatz zu finden, welchen er mit seinen gesundheitli-
chen Einschränkungen durchführen könnte. Daraufhin hätte ihn das Per-
sonal des Regionalzentrums bei der Suche unterstützt, jedoch auch ohne
Erfolg. Aus diesem Grund habe er ein Gesuch um vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst eingereicht. Nach dem Einreichen seines Gesuches
hätte er, auf Aufforderung durch das Regionalzentrum, einen Probeeinsatz
zur Abklärung der Durchführbarkeit eines längeren Einsatzes absolviert.
Bereits bei diesem Probeeinsatz vom 8. Februar 2016 bis 12. Februar 2016
seien Schmerzen in den Füssen aufgetreten, welche bis zum Stadium der
Taubheit reichten und begannen, sich in die Beine und den Rücken auszu-
breiten, dies trotz des aufwendigen Versuchs, die Zeit im Stehen möglichst
gering zu halten. Die Schmerzen hätten über 6 Tage angehalten. Danach
hätten sie sich zu einem dumpfen Pochen mit leichten Schmerzen beim
Auftreten reduziert. Diese Art von leichten Schmerzen und unangenehmen
Gefühlen würden im Normalfall nach ungefähr 3 bis 4 Tagen verschwinden,
wenn die Füsse geschont werden. Das Pflichtenheft hätte zwar einigerma-
ssen eingehalten werden können, allerdings hätte er einerseits oft Hilfe bei
Arbeiten gebraucht und andererseits sei viel Kreativität gefragt gewesen
bei der Organisation und der Auswahl der Arbeitsmethoden, was einen
B-5513/2016
Seite 11
grossen Mehraufwand für das Stammpersonal und für ihn bedeutet hätte.
Ein Weiterführen des Einsatzes, trotz aller Bemühungen, sei nach dieser
Woche fraglich wenn nicht ausgeschlossen gewesen.
Der Beschwerdeführer nimmt weiter Stellung zur Aussage des Vertrauens-
arztes in dessen Schreiben vom 15. Juli 2016, wonach insbesondere eine
Tätigkeit im Bereich der Kulturgütererhaltung in Frage käme. Er bringt dazu
vor, dass er nach einer solchen Tätigkeit gesucht habe, jedoch lediglich
Einsatzstellen mit einem ähnlichen Profil wie demjenigen des Probeeinsat-
zes im Historischen Museum Olten gefunden habe. Er gehe deshalb davon
aus, dass der Vertrauensarzt genau diese Einsatzstellen gemeint habe und
somit angenommen werden könne, dass dieser ein falsches Bild davon
hatte, was bei diesen Tätigkeiten genau gefordert wird.
Der Beschwerdeführer erklärt weiter, dass er, nachdem sein Gesuch um
vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Verfügung vom 9. August
2016 abgelehnt wurde, sich erneut auf die Suche nach einer möglichen
Einsatzstelle gemacht habe, jedoch auch diese Suche erfolglos gewesen
sei. Die Suche sei vom 18. August 2016 bis zum 9. September 2016 durch-
geführt worden. Während dieser Zeitspanne habe er keine geeigneten Ein-
satzprofile gefunden, es könne jedoch sein, dass er gewisse Pflichtenhefte
übersehen habe. Dass keine passenden Einsatzmöglichkeiten zur Verfü-
gung stünden, werde insofern gestützt, als sowohl er als auch ein Mitarbei-
ter des Regionalzentrums vor mehr als einem Jahr eine ähnliche, nicht
ganz so ausführliche Suche durchgeführt hätten, wobei ebenfalls kein
möglicher Einsatz gefunden worden sei. Da insgesamt alle drei Suchver-
suche erfolglos verlaufen seien, gäbe dies eine gewisse Sicherheit, dass
bei der Suche kein gravierender Fehler aufgetreten sei. Der Beschwerde-
führer kommt deshalb zum Schluss, dass er für alle vorhandenen Einsatz-
stellen im Zivildienstbereich entweder nicht qualifiziert oder durch seine ge-
sundheitliche Beeinträchtigung nicht einsetzbar sei.
6.2 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner
Belastungsfähigkeit limitiert ist. Sie bringt jedoch insbesondere vor, dass,
unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Vertrauensarztes,
gesagt werden könne, dass das Regionalzentrum durchaus über Einsatz-
betriebe verfüge, bei denen der Beschwerdeführer unter Einhaltung des
Pflichtenheftes einen Einsatz leisten kann, ohne dass die vom Vertrauens-
arzt angegebenen Belastungslimiten überschritten würden. Insbesondere
gehe aus dem Schreiben des Vertrauensarztes vom 22. November 2016
hervor, dass die zeitliche Angabe (zwei bis drei Stunden) sowie die Angabe
B-5513/2016
Seite 12
zur Distanz (über fünf Kilometer) im Gutachten nicht kumulativ zu verste-
hen seien, sondern im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung. Für
den Beschwerdeführer seien nach entsprechender Erholung erneut zwei
bis drei Stunden stehende Tätigkeit beziehungsweise bis zu fünf Kilometer
Gehen ohne unzumutbare Beschwerden möglich. Zumutbar seien dem-
nach zwei bis drei Episoden mit der genannten Belastung pro Tag, wobei
gemäss einer ermessenden Beurteilung zwischen den Belastungen eine
Erholungszeit von ca. zwei bis drei Stunden notwendig sei.
In erster Linie sei dabei an Pflichtenhefte mit vorwiegend administrativer
Tätigkeit beziehungsweise Tätigkeiten im Büro zu denken, bei denen der
Beschwerdeführer vorwiegend im Sitzen arbeiten kann. Bei Pflichtenheften
mit solchen für den Beschwerdeführer ausführbaren Tätigkeiten würden
oftmals keine speziellen Qualifikationen benötigt. Nur weil im Probeeinsatz
anscheinend Probleme aufgetaucht seien, könne nicht gesagt werden,
dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in diesem Tätigkeits-
bereich einen Einsatz zu leisten. Es würde im Bereich der Kulturgüterer-
haltung diverse unterschiedliche Pflichtenhefte geben, unter welchen auch
solche dabei seien, die vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
vom Arzt beschriebenen Belastungslimiten erfüllt werden könnten. Zudem
kämen auch Einsätze in anderen Tätigkeitsbereichen in Frage, z.B. im Be-
reich des Gesundheits- oder Sozialwesens. Somit könne davon ausgegan-
gen werden, dass es dem Beschwerdeführer mit etwas gutem Willen mög-
lich sei, seiner Dienstpflicht im Zivildienst nachzukommen. Wer im Ziville-
ben 100% arbeitsfähig ist, sei grundsätzlich auch in der Lage, Zivildienst
zu leisten, abgesehen von wenigen exotischen Ausnahmefällen. Vorlie-
gend liege jedoch kein solcher Ausnahmefall vor.
6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die ergänzenden Ausführungen im
Schreiben des Vertrauensarztes vom 22. November 2016, wonach die Be-
lastung von 2 bis 3 Stunden stehen bzw. gehen über ungefähr 5 km Distanz
nicht kumulativ seien. Es sei falsch, dass es bei einer solchen Belastung
nach einer Erholungsphase von ungefähr 2 bis 3 Stunden möglich sei, eine
weitere Belastung gleichen Ausmasses zu wiederholen. Bei den 2 bis 3
Stunden handle es sich um die maximale Belastung pro Tag, diese Belas-
tung könne also erst am folgenden Tag wiederholt werden. Ausserdem
könne eine derartige Wiederholung über mehrere Tage ebenfalls zu ver-
stärkten Schmerzen führen. Für dieses Vorbringen bringt der Beschwerde-
führer jedoch keinen Nachweis, namentlich in Form eines ärztlichen Zeug-
nisses, vor.
B-5513/2016
Seite 13
7.
7.1 Mit Verfügung vom 5. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz darum, darzulegen, welche konkreten Einsatzmöglich-
keiten aus ihrer Sicht für den Beschwerdeführer bestünden.
7.2 Die Vorinstanz legte mit Stellungnahme vom 5. April 2017 sieben Ein-
satzmöglichkeiten dar, welche sie für den Beschwerdeführer insbesondere
als passend erachtet. Die Vorinstanz betont dabei, dass weitere passende
Einsatzbetriebe bestünden, bei welchen jedoch unter Umständen der An-
reiseweg länger wäre. Bei den Pflichtenheften handelt es sich um Einsätze
in vier verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Im Einzelnen handelt es sich
um folgende Pflichtenhefte:
– Einsatzbetrieb Casa Fidelio, Pflichtenheft Administration (71101)
– Einsatzbetrieb Kantonsspital Aarau, Pflichtenheft Kaufmännischer Mitarbeiter
Administration im Vertragsmanagement (72177)
– Einsatzbetrieb Procap Schweiz, Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies
Bauen (55372)
– Einsatzbetrieb WWF Aargau / Solothurn, Pflichtenheft Projektmitarbeiter
(56729)
– Einsatzbetrieb Kantonsspital Aarau, Pflichtenheft Administration
Radio-Onkologie (57754)
– Einsatzbetrieb Bibliotheca Afghanica, Pflichtenheft Bibliothekarische Arbeiten
(58688)
– Einsatzbetrieb Bibliotheca Afghanica, Pflichtenheft Phototheca (58689)
7.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Vorschläge insbesondere
vor, dass nur für zwei Pflichtenhefte momentan Bedarf angemeldet worden
sei. Bei einem dieser beiden Pflichtenhefte verfüge er nicht über die vo-
rausgesetzten Kenntnisse und beim anderen seien genauere Abklärungen
notwendig, um eine tatsächliche Eignung bestimmen zu können. Er ge-
steht jedoch ein, dass bei den Pflichtenheften, bei denen kein Bedarf ge-
meldet wurde, zwei ohne konkreten Vorbehalt als geeignet anzusehen
seien. Es handle sich dabei einerseits um das Pflichtenheft Administration
(71101) beim Einsatzbetrieb Casa Fidelio und andererseits um das Pflich-
tenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies Bauen (55372) beim Einsatzbe-
trieb Procap Schweiz.
B-5513/2016
Seite 14
7.4 Das Pflichtenheft Administration (71101) beim Einsatzbetrieb Casa Fi-
delio setzt sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz zu 90% aus administ-
rativen Arbeiten und zu 10% aus dem Erbringen von Transportdiensten zu-
sammen. Die administrativen Arbeiten beinhalten Sekretariatsarbeiten, das
Aktualisieren von Marketinglisten und die Unterstützung bei Projektumset-
zungen. Der Beschwerdeführer wirft insbesondere die Frage auf, was unter
"Unterstützung bei Projektumsetzungen" zu verstehen sei. Gemäss durch
die Vorinstanz eingeholte telefonische Auskunft des Einsatzbetriebs han-
delt es sich dabei ausschliesslich um Tätigkeiten, welche im Sitzen erledigt
werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses
Pflichtenheft trotz seiner körperlichen Beschwerden problemlos erledigen
kann.
Betreffend das Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hindernisfreies Bauen
(55372) beim Einsatzbetrieb Procap Schweiz erwähnt die Vorinstanz, der
Einsatzbetrieb habe auf Anfrage bestätigt, dass dieses Pflichtenheft wei-
terhin genutzt wird, wenn auch nur für maximal einen Monat. Wie der Be-
schwerdeführer selbst eingesteht, wäre er in der Lage, dieses Pflichtenheft
zu erfüllen.
7.5 Zusammenfassend bestehen mindestens zwei Pflichtenhefte, die der
Beschwerdeführer offensichtlich zu erfüllen vermag. Die Anforderungen für
eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Bst. b
ZDG sind grundsätzlich hoch anzusetzen und nur gegeben, wenn keine
Einsatzmöglichkeit besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb
diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Inwiefern der Beschwerdeführer in
der Lage wäre, die weiteren fünf Pflichtenhefte zu erfüllen, kann somit offen
gelassen werden.
8. Nicht abschliessend behandelt werden muss vorliegend die vom Be-
schwerdeführer bestrittene Einschätzung des Vertrauensarztes vom
22. November 2016, wonach die Belastungszeit von 2 bis 3 Stunden be-
ziehungsweise die Angabe zur Distanz (über 5 km) nicht kumulativ, son-
dern im Rahmen einer ununterbrochenen Belastung zu verstehen und so-
mit 2 bis 3 Episoden mit der genannten Belastung pro Tag möglich seien.
Selbst wenn die Belastungszeit von 2 bis 3 Stunden beziehungsweise die
Angabe zur Distanz (über 5 km) tatsächlich als kumulativ zu verstehen wä-
ren, würden sie weder beim Pflichtenheft Administration (71101) beim Ein-
satzbetrieb Casa Fidelio noch beim Pflichtenheft Projektmitarbeit: Hinder-
B-5513/2016
Seite 15
nisfreies Bauen (55372) beim Einsatzbetrieb Procap Schweiz überschrit-
ten. Demnach bestehen in jedem Fall zwei Pflichtenhefte, welche der Be-
schwerdeführer erfüllen kann.
9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann im Ergebnis festgehal-
ten werden, dass beim Beschwerdeführer keine medizinischen Gründe be-
stehen, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst rechtfertigen
könnten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, sofern es sich, wie hier, nicht um eine mutwillige
Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen aus-
gerichtet.
11. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
B-5513/2016
Seite 16
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 80521; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Stefan Tsakanakis
Versand: 24. August 2017