Abtei lung II
B-5531/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
H._______,
vertreten durch Wild Schnyder AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Schutzverweigerung IR 859 609 Apply-Tips.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-5531/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 27. Juni 2005 aufgrund
einer in Deutschland eingetragenen Basismarke registrierten interna-
tionalen Marke Nr. 859 609 Apply-Tips. Sie beansprucht für dieses Zei-
chen auch Schutz in der Schweiz für outils, instruments et appareils
dentaires in Klasse 10. Die Registrierung der Marke wurde den Behör-
den der bezeichneten Bestimmungsländer am 29. September 2005
mitgeteilt.
B.
Die Vorinstanz erliess am 26. September 2006 gegen den Schutz die-
ser Marke in der Schweiz eine provisorische Schutzverweigerung mit
der Begründung, dass das Zeichen bezüglich der vorgesehenen Wa-
ren beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig sei und an
ihm ein Freihaltebedürfnis bestehe.
C.
Mit Stellungnahme vom 13. November 2006 bestritt die Beschwerde-
führerin den Gemeingutcharakter des Zeichens Apply-Tips. Die frei er-
fundene und grammatikalisch falsche Wortkombination sei für die Wa-
ren nicht unmittelbar bezeichnend, sondern könne höchstens als An-
spielung auf diese verstanden werden.
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 hielt die Vorinstanz an der Zurück-
weisung des Zeichens fest. Das Verständnis von Apply-Tips als „Stäb-
chen zum Applizieren“ sei für die angesprochenen Verkehrskreise na-
heliegend und erfordere keinerlei Gedankenaufwand. Die Zeichenkom-
bination stelle folglich eine Angabe in Bezug auf die Art und den Ver-
wendungszweck der beanspruchten Waren dar, weshalb ihm die erfor-
derliche konkrete Unterscheidungskraft fehle und es freihaltebedürftig
sei.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Auffassung, wonach das Zeichen kennzeichnungskräftig sei, fest. Es
bedürfe eines grossen Gedankenaufwandes, um Apply-Tips als „Stäb-
chen zum Applizieren“ zu verstehen. Zudem bestehe hinsichtlich ande-
Seite 2
B-5531/2007
rer Marken, die den Bestandteil „tip“ enthielten und für Waren der
Klasse 10 eingetragen worden seien, ein Gleichbehandlungsanspruch.
F.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 verweigerte die Vorinstanz der inter-
nationalen Registrierung für die in Frage stehenden Waren der Klas-
se 10 outils, instruments et appareils dentaires die Eintragung. Zur Be-
gründung führte sie aus, dass für die angesprochenen Verkehrskreise
das Verständnis von Apply-Tips als „Stäbchen zum Applizieren“ im Ge-
gensatz zu anderen Übersetzungen naheliegend sei und keinerlei Ge-
dankenaufwand erfordere. Dem Zeichen gebreche es somit mangels
individualisierenden Elementes an der konkreten Unterscheidungs-
kraft. Im Übrigen rechtfertige sich eine Gleichbehandlung weder mit
den in der Schweiz für Waren der Klasse 10 eingetragenen Marken,
die über das Element „tip“ verfügten, noch mit den im Ausland erfolg-
ten Eintragungen des strittigen Zeichens.
G.
Mit Eingabe vom 20. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte sinn-
gemäss die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2007 unter Kosten-
folge aufzuheben und der internationalen Registrierung Nr. 859 609
Apply-Tips in der Schweiz Schutz zu gewähren. Zur Begründung führte
sie aus, dass Wattestäbchen auf Englisch „cotton swabs“ oder „cotton
bud“, nicht aber „tips“ hiessen. Für letzteren Ausdruck bestünden da-
gegen viele Übersetzungen, wie etwa „Ratschlag“, „Spitze“, „Tipp“,
„Trinkgeld“ oder „Wink“. Selbst wenn der Verbraucher die Markenbe-
zeichnung „Q-Tips“ als einen generischen Begriff ansähe, so verstün-
de er darunter nur Wattestäbchen zur Reinigung der Ohren, nicht aber
zahnärztliche Instrumente. Zudem existiere das Wort „apply-tips“ gar
nicht und sei auch grammatikalisch inkorrekt, müsste es doch „applica-
tion-tips“ lauten. Infolge dieses Grammatikfehlers sei Apply-Tips eher
eintragbar als die anderen Marken, die den Bestandteil „tip“ enthielten
und für Waren der Klasse 10 eingetragen worden seien. Im Übrigen
gelte es die Eintragungen in Deutschland sowie als Gemeinschafts-
marke als Indizien zu berücksichtigen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 verzichtete die Vorinstanz
auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte, unter Hin-
Seite 3
B-5531/2007
weis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwer-
de unter Kostenfolge abzulehnen.
I.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid er-
heblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2007 stellt eine Verfügung
im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese
Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1 Abs. 2
MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können Marken
aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen, dreidimen-
sionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander
oder mit Farben bestehen.
Seite 4
B-5531/2007
4.
Zwischen Deutschland und der Schweiz ist am 1. September 2008
eine neue Fassung des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(SR 0.232.112.4; MMP) in Kraft getreten. Gegenüber diesem Land
sind dadurch neu die Bestimmungen des MMP anstelle jener des Mad-
rider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken re-
vidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) anzu-
wenden (JULIE POUPINET, Madrider System: Aufhebung der "Sicherungs-
klausel" und weitere Änderungen, in: sic! 2008, S. 571 ff.). Diese Än-
derung des Staatsvertrages wurde bisher allerdings nicht in der Amtli-
chen Sammlung der Bundesgesetze (AS) publiziert. Verpflichtungen
aus völkerrechtlichen Verträgen entstehen gemäss Art. 8 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das
Bundesblatt vom 18. Juni 2004 (Publikationsgesetz, PublG;
SR 170.512) erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung in der AS, sofern
der Erlass dort nicht bereits vor dem Datum seines Inkrafttretens ver-
öffentlicht worden ist. Da bis zum Urteilszeitpunkt keine solche Publi-
kation, namentlich nicht des revidierten Art. 9sexies MMP, in der AS er-
folgt ist, ist der vorliegende Fall noch nach den Regeln des MMA zu
entscheiden.
Nach Art. 5 Abs. 2 MMA kann die Vorinstanz innerhalb eines Jahres
ab Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung erklären, dass
sie dieser Marke den Schutz in der Schweiz verweigere (vgl. den Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7397/2006 vom 4. Juni 2007
E. 2 Gitarrenkopf). Die Notifikation der internationalen Marke
Nr. 859 609 Apply-Tips erfolgte am 29. September 2005. Mit dem Ver-
sand der provisorischen Schutzverweigerung am 26. September 2006
hat die Vorinstanz diese Jahresfrist gewahrt.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6 quinquies Bst. B
Ziff. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) darf
der Schutz namentlich verweigert werden, wenn die Marke jeder Un-
terscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder An-
gaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ur-
sprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen
können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redli-
chen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind.
Seite 5
B-5531/2007
Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a MSchG,
wonach die Eintragung dann zu verweigern ist, wenn die Marke zum
Gemeingut gehört. Lehre und Praxis zu dieser Bestimmung können
damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 Yukon, BGE 114 II
371 E. 1 alta tensione).
5.
Gemäss Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom
Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als
Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt ha-
ben. Als Gemeingut gelten nach ständiger Praxis Hinweise auf Eigen-
schaften, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Zweckbe-
stimmung oder die Wirkung der Ware oder Dienstleistung, welche die
Marke kennzeichnet. Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt
oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Ware oder Dienst-
leistung hindeuten, reicht freilich nicht aus, sie zur Beschaffenheitsan-
gabe werden zu lassen. Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware
oder Dienstleistung muss vielmehr derart sein, dass der beschreiben-
de Charakter der Marke ohne besonderen Aufwand an Fantasie zu er-
kennen ist. Dabei genügt, dass das Zeichen in einem einzigen Sprach-
gebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 127 III 160
E. 2b aa Securitas/Securicall).
6.
Die Vorinstanz verneinte die Eintragungsfähigkeit des Zeichens Apply-
Tips für outils, instruments et appareils dentaires in Klasse 10 im We-
sentlichen mit der Begründung, dass die Wortkombination im Sinne
von „Applikationsstäbchen“ verstanden werde und somit in Zusam-
menhang mit den betroffenen Waren direkt beschreibend sei. Demge-
genüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass der Be-
griff „apply-tips“ nicht existiere, grammatikalisch fehlerhaft sei und ver-
schieden übersetzt werden könne. Um auf die Bedeutung „Stäbchen
zum Applizieren“ zu kommen, bedürfe es eines grossen Gedankenauf-
wandes, weshalb der Marke die Kennzeichnungskraft nicht abgespro-
chen werden könne.
Es gilt folglich zu prüfen, ob in der Schweiz wegen der Marke Q-Tips
der Wortbestandteil „Tips“ als Gattungsbezeichnung für Wattestäbchen
verstanden wird, ob sich das Zeichen Apply-Tips vernünftigerweise
auch anders als mit „Applikationsstäbchen“ übersetzen lässt und ob
Seite 6
B-5531/2007
allenfalls die grammatikalische Unstimmigkeit der strittigen Marke
Kennzeichnungskraft verschaffen kann.
7.
Die Marke Q-Tips wird in den Vereinigten Staaten seit 1926 für Watte-
stäbchen verwendet (/history.php) und im englischen
Sprachraum neben den Bezeichnungen „cotton bud“ bzw. „cotton
swabs“ mittlerweile auch im Sinne eines Gattungsbegriffs verstanden
(PONS Grosswörterbuch Englisch, Stuttgart 2002). Im schweizeri-
schen Markenregister ist das Zeichen Q-Tips seit 1975 für Waren der
Klasse 3 eingetragen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass sich die Be-
zeichnung mittlerweile selbst im deutschen Sprachgebrauch für Watte-
stäbchen eingebürgert habe. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich
dieser Meinung zumindest hinsichtlich mancher schweizerdeutschen
Dialekte anschliessen, wird in diesen doch der kürzere und in einem
Zug aussprechbare Markennamen „Q-Tips“ mindestens gleichwertig
neben der umständlicheren Gattungsbezeichnung „Wattestäbchen“
verwendet. Es lässt sich demnach festhalten, dass ein Grossteil der
Schweizer Bevölkerung im Wortbestandteil „Tips“ einen Hinweis auf
wattierte Stäbchen erblickt, die entgegen der Anschauung der Be-
schwerdeführerin nicht nur der Reinigung der Ohren dienen, sondern
vielseitig eingesetzt werden können, wie etwa auch zur Säuberung der
Nase oder zum Auftragen von Makeup.
8.
Die Beschwerdeführerin ist ein reines Dentalunternehmen. Ihre Pro-
dukte richten sich fast ausschliesslich an Zahnärzte und Zahntechniker
sowie deren Hilfspersonen (
index.php). Sie vertritt den Standpunkt, dass das Zeichen Apply-Tips
in Bezug auf die relevanten Waren entweder als „Anwendungsrat-
schlag“ oder als „Anwendungsspitze“ verstanden werden müsse. Das
englische Verb „apply“ verfügt über mehrere Bedeutungen. Es lässt
sich nicht nur mit „applizieren“ bzw. „auftragen“ oder „anbringen“, son-
dern unter anderem auch mit „anwenden“ resp. „verwenden“, „sich be-
werben“ oder „zutreffen“ übersetzen (Langenscheidt Handwörterbuch
Englisch, Berlin und München 2005). Das englische Substantiv „tip“
besitzt ebenfalls mehrere Sinngehalte. Es kann insbesondere mit
„Spitze“, „Neigung“, „Trinkgeld“, „Tipp“ oder „Klaps“ übersetzt werden
(Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, a.a.O.). Trotz der zahlrei-
chen Kombinationsmöglichkeiten der beiden Begriffe, ist der Vorin-
stanz zuzustimmen, dass hinsichtlich outils, instruments et appareils
Seite 7
B-5531/2007
dentaires einzig die Bedeutung von „Stäbchen bzw. Spitzen zum Appli-
zieren“ auf der Hand liegt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den
Durchschnittsabnehmern um Fachleute der Zahnheilkunde handelt.
Auch sind zu einem solchen Verständnis nicht einmal Englischkennt-
nisse erforderlich, ist doch die Bezeichnung „Q-Tips“ in der Schweiz
geläufig und der Ausdruck „apply“ bereits aufgrund der über denselben
Wortstamm verfügenden Verben „applizieren“, „appliquer“ und „appli-
care“ verstehbar. Im Übrigen beschreibt selbst die Beschwerdeführerin
auf ihrer Internetseite die unter dem Zeichen Apply-Tips vertriebenen
Produkte als „feine Applikationsstäbchen zur punktgenauen Applikati-
on von Flüssigkeiten und Pasten“ (/d/produkt.
php?node_id=17228).
9.
Es gilt weiter zu prüfen, ob allenfalls der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Grammatikfehler dem Zeichen Unterscheidungskraft
verschaffen kann. Sprachlich korrekt sollte sich der Begriff wie im deut-
schen Pendent „Applikationsstäbchen“ nicht aus einem Verb und ei-
nem Substantiv sondern aus zwei Substantiven zusammensetzen und
somit anstelle von „apply tips“ „application tips“ lauten. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann jedoch die Auffassung der Beschwerdeführe-
rin, wonach die grammatikalische Unstimmigkeit für die Konsumenten
sofort erkennbar sei, nicht teilen. Auch wenn Fachleute der Zahnheil-
kunde über erhöhte Englischkenntnisse verfügen, darf bezweifelt wer-
den, dass diese Überlegungen in grammatikalischer Hinsicht anstellen.
Das dürfte bloss bei wenigen Konsumenten der Fall sein. Die meisten
werden dagegen, ohne sich überhaupt Gedanken zu machen, die Mar-
ke einfach als Produktbeschreibung wahrnehmen. Im Übrigen können
auch Wortneuschöpfungen Gemeingut sein, wenn ihr Sinn für die Krei-
se, an die sie sich richten, auf der Hand liegt (RKGE in sic! 2004, 775
Ready2Snack).
Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der
Schweizer Verkehrsteilnehmer im Zeichen Apply-Tips die Bedeutung
„Applikationsstäbchen“ erkennt. Dieses stellt für die beanspruchten
Waren nicht bloss einen Qualitätshinweis, sondern eine reine Sachbe-
zeichnung dar, weshalb es über keinerlei Kennzeichnungskraft verfügt
(RKGE in sic! 2005, 876 f. Soft Care).
10.
Die Beschwerdeführerin beansprucht ferner die Gleichbehandlung ih-
Seite 8
B-5531/2007
res Zeichens mit den für Waren der Klasse 10 eingetragenen schwei-
zerischen Marken Nr. 502 808 COOL-TIP und Nr. 549 530 EASY TIP.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von
Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in
rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik
einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die
seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwenden-
de Kriterium, wonach Sachverhalte „ohne weiteres“ vergleichbar sein
müssen, restriktiv angewendet werden (RKGE in sic! 2003, 803 We
keep our promises), zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hin-
blick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von gros-
ser Bedeutung sein können (RKGE in sic! 1998, 303 Masterbanking).
Die Vorinstanz brachte gegen die Gleichbehandlung des hinterlegten
Zeichens mit den beiden im schweizerischen Markenregister eingetra-
genen Marken vor, dass es sich dabei nicht um vergleichbare Fälle,
sondern um Kombinationen aus Adjektiv und Substantiv, bei welchen
Ersteres Letzteres und nicht direkt die beanspruchten Waren beschrei-
be, handle. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Ansicht
anschliessen und dem noch hinzufügen, dass beim strittigen Zeichen
die Verwendung des Plurals von „tip“ zu einer Annäherung an den zu-
mindest in der Deutschschweiz auch im Sinne einer Gattungsbezeich-
nung für Wattestäbchen verwendeten Markennamen Q-Tips führt, was
die Kennzeichnungskraft zusätzlich schwächt. Im Übrigen bestünde
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise ein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine
ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vor-
liegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht
von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a).
11.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem darauf, dass die Marke Ap-
ply-Tips in Deutschland sowie als Gemeinschaftsmarke eingetragen
worden sei. Indessen haben nach ständiger Praxis ausländische Ein-
tragungsentscheide keine präjudizielle Wirkung (E. MARBACH, SIWR III,
Basel 1996, 30). Auch handelt es sich vorliegend nicht um einen
Grenzfall, der es nahe legen würde, die ausländischen Entscheidun-
gen als Indizien zu berücksichtigen (vgl. BGer in sic! 2005, 280 Fire-
master und RKGE in sic! 2003, 903 Proroot).
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen
Seite 9
B-5531/2007
Registrierung Nr. 859 609 Apply-Tips die Eintragung für die bean-
spruchten Waren outils, instruments et appareils dentaires in Klas-
se 10 zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher als unbe-
gründet abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren
sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Ver-
mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu ori-
entieren, wobei bei einem eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen
werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni
2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten An-
haltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke.
14.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ver-
rechnet. Der Beschwerdeführerin werden demnach Fr. 500.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstat-
tet.
Seite 10
B-5531/2007
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref. IR-Nr. 859 609; Gerichtsurkunde)
- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 12. Dezember 2008
Seite 11