B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5531/2012
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Barbara Deli.
Parteien
Schweizerischer Plattenverband SPV,
Keramikweg 3, 6252 Dagmersellen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,
Advokatur Dr. Walder, Bärengasse 10, 4800 Zofingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Z._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
Büro Fellmann Tschümperlin Lötscher,
Zinggentorstrasse 4, 6000 Luzern 6,
Beschwerdegegner,
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung Plattenlegergewerbe.
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Sachverhalt:
A.
A.a Z._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) legte vom 2. bis
4. Mai 2011 die Höhere Fachprüfung im Plattenlegergewerbe 2011 ab.
Am dritten Prüfungstag wurden die Prüfungskandidaten in zwei Gruppen
zu je 10 Personen aufgeteilt. Am Vormittag legte die eine Gruppe – zu
welcher der Beschwerdegegner gehörte - die schriftliche Prüfung im Fach
"Bauführung" ab, während die andere Gruppe die mündliche Prüfung ab-
solvierte. Am Nachmittag wurde die jeweils andere Prüfung abgelegt
(vgl. Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2011, Seite 3).
A.b Bei der schriftlichen Prüfung im Fach "Bauführung" handelte es sich
um eine "Open Book-Prüfung". Des Weiteren war die Verwendung eines
Laptops Bestandteil der Prüfung, wobei die Kandidaten mit ihren eigenen
Laptops arbeiten durften. Ausser dem Internet durften die Prüfungskandi-
daten für die Lösung der Prüfung alle Unterlagen verwenden (vgl. Be-
schwerdeschrift vom 14. Juni 2011, Seite 3).
A.c Die schriftliche Prüfung beinhaltete das Ausfüllen eines Baustellen-
blattes. Dabei handelt es sich um ein Berechnungsformular, welches die
Kandidaten während des Unterrichts im Fach "Bauführung" selbst erar-
beitet hatten.
A.d Nach der Prüfung sollten die Prüfungsteilnehmer alle Unterlagen und
ihre Laptops aus dem Prüfungsraum entfernen. Es wurden keine Mass-
nahmen angeordnet, die Daten auf den Laptops zu löschen und die Lap-
tops blieben im Gewahrsam ihrer Besitzer.
A.e Die Kandidaten beider Gruppen nahmen das Mittagessen gemein-
sam ein. Dabei waren auch die vormittäglichen Prüfungen Inhalt des Ge-
sprächs. Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass das Ausfüllen des
Baustellenblattes Teil der vorangegangenen Prüfung war. Daraufhin wur-
de er von mehreren Prüfungskandidaten der Nachmittagsgruppe gebe-
ten, sein Baustellenblatt auf deren USB-Sticks zu kopieren, da diese ihr
Baustellenblatt nicht finden konnten. Der Beschwerdegegner kam diesen
Wünschen nach und speicherte seine Version auf deren Datenträgern.
Nach seiner Darstellung fiel ihm danach ein, dass er das von ihm an der
Prüfung ausgefüllte Blatt übertragen hatte. Deshalb wies er die Empfän-
ger an, den Inhalt des Blattes zu löschen. Die Mitkandidaten sicherten
ihm dies zu. Der Beschwerdegegner ging ausserdem nach seinen Anga-
ben davon aus, dass der Inhalt für die Nachmittagsprüfung nicht von Nut-
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zen sei, denn er habe mit anderen Aufgaben bei der schriftlichen Prüfung
am Nachmittag gerechnet.
A.f Nach der Korrektur der schriftlichen Prüfungen im Fach "Bauführung"
bemerkte die Prüfungskommission des Schweizerischen Plattenverban-
des (im Folgenden: Beschwerdeführer) die identisch ausgefüllten Be-
sprechungsprotokolle. Der Beschwerdegegner und die anderen betroffe-
nen Prüfungskandidaten wurden befragt und gaben die Weitergabe bzw.
den Erhalt des Baustellenblattes zu.
A.g Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner dessen Ausschluss von der Prüfung mit. Der Be-
schwerdeführer stützte sich bei diesem Ausschluss auf Art. 12 Bst. b und
Bst. c des Reglements über die Höhere Fachprüfung für Plattenleger.
Art. 12 des Prüfungsreglements besagt, dass von der Prüfung ausge-
schlossen wird, wer a) unzulässige Hilfsmittel verwendet, b) die Prü-
fungsdisziplin grob verletzt oder c) die Experten zu täuschen versucht.
B.
In der Folge verlangte der Beschwerdegegner mehrmals Akteneinsicht
und erhob sodann am 14. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT; seit 1. Januar 2013 Staatssekreta-
riat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; im Folgenden: Vorin-
stanz). Der Beschwerdegegner rügte insbesondere eine ungenügende
Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers und somit eine Ver-
letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch die Verweigerung
der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen verletze das rechtliche Ge-
hör. Der Beschwerdegegner bestritt, die Prüfungsdisziplin grob verletzt zu
haben.
B.a Die Vorinstanz hiess mit Entscheid vom 21. September 2012 die Be-
schwerde des Beschwerdegegners gut und wies den Beschwerdeführer
an, dem Beschwerdegegner das Ergebnis der Höheren Fachprüfung für
Plattenlegermeister 2011 zu eröffnen. Sie begründete diesen Entscheid
im Wesentlichen mit der Tatsache, dass sich das Verhalten des Be-
schwerdegegners nicht unter Art. 12 des Prüfungsreglements subsumie-
ren lasse.
C.
Gegen den Entscheid vom 21. September 2012 erhob der Schweizeri-
sche Plattenverband Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
verlangte die Aufhebung desselben. Im Wesentlichen brachte er vor, dass
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der Ausschluss begründet sei, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
vollständig ermittelt habe und dass eine grobe Verletzung der Prüfungs-
disziplin vorliege.
C.a Die Beschwerde wurde dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz
mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 zugestellt und der Schriftenwechsel
wurde einstweilen auf die Eintretensfrage beschränkt. Der Beschwerde-
führer erhielt Gelegenheit, bis zum 9. November 2012 zur Eintretensfrage
Stellung zu nehmen.
C.b Mit Eingabe vom 9. November 2012 reichte der Beschwerdeführer
eine Stellungnahme ein und führte aus, dass die formelle Beschwer ge-
geben sei, weil er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe und
die materielle Beschwer sei durch die persönliche Betroffenheit aufgrund
der durch den Entscheid der Vorinstanz auferlegten Pflichten gegeben,
zudem seien seine Mitglieder betroffen und ihm würden Kosten auferlegt.
Somit bejaht der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation.
C.c Am 12. November 2012 wurde dem Beschwerdegegner und der Vor-
instanz je ein Doppel der Stellungnahme vom 9. November 2012 zuge-
stellt. Die Vorinstanz wurde ersucht bis zum 14. Dezember 2012 eine
Vernehmlassung einzureichen. Der Beschwerdegegner erhielt ebenfalls
die Möglichkeit bis zum 14. Dezember 2012 eine Beschwerdeantwort
einzureichen.
C.d Dem Gericht wurde mit Datum vom 13. Dezember 2012 die Be-
schwerdeantwort des Beschwerdegegners zugestellt. Darin bestritt er alle
Punkte der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz reich-
te mit Datum vom 14. Dezember 2012 ihre Vernehmlassung ein und
bestritt darin die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.
C.e Der Beschwerdeführer nahm mit Datum vom 21. Januar 2013 ab-
schliessend zur Eintretensfrage Stellung. Er bejahte weiterhin seine Be-
schwerdelegitimation und verwies auf seine detaillierte Eingabe vom
9. November 2012. Am 22. Januar 2013 wurde der Abschluss des Schrif-
tenwechsels verfügt.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit frei-
er Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1; BGE 130 II 65 E. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 mit Hinweisen).
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Vorinstanz
zählt (Art. 33 Bst. d VGG).
1.2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. September 2012, mit welchem
die Beschwerde gegen den Prüfungsausschluss und die Erklärung des
Nichtbestehens der Höheren Fachprüfung für Plattenleger gutgeheissen
wurde, stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Diese Verfügung kann
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezem-
ber 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG und Art. 31 VGG) mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: (a) vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b)
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und (c) ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organi-
sationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht
einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
Es ist zunächst zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf das allge-
meine Beschwerderecht im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG berufen kann.
2.1. Das in Art. 48 Abs. 1 VwVG vorgesehene allgemeine Beschwerde-
recht ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Art. 89
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) können sich indessen nicht nur Privatpersonen auf diese
Bestimmung berufen, sondern auch Gemeinwesen (oder andere privat-
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rechtlich organisierte Träger von öffentlichen Aufgaben, vgl. ISABELLE HÄ-
NER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 48, N. 26), sofern sie durch den angefochtenen Ent-
scheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen oder in schutzwürdigen
eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind (BGE 135 II 12 E. 1.2.1;
BGE 134 II 45 E. 2.2.1; BGE 131 II 58 E. 1.3). Letzteres ist namentlich
der Fall, wenn ein Gemeinwesen in seinen vermögensrechtlichen Inte-
ressen tangiert ist (vgl. BGE 123 II 425 E. 3a; 123 II 542 E. 2d). Die all-
gemeine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens ist zudem dann zu
bejahen, wenn das Gemeinwesen als Träger öffentlicher Aufgaben
schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann
und in einem Mass betroffen ist, das die Bejahung der Rechtsmittelbefug-
nis im als verletzt gerügten Aufgabenbereich rechtfertigen lässt (BERN-
HARD WALDMANN in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesge-
richtsgesetz, Basel, 2008, N. 37 ff. zu Art. 89 BGG, insbesondere N. 43
mit Verweis auf BGE 123 II 371, 374 f. E 2 c).
2.2. Für die strittige Fachprüfung ist das Reglement über die Höhere
Fachprüfung für Plattenleger (im Folgenden: Reglement) einschlägig.
Dieses Reglement wurde 1992 erlassen und stützt sich auf die Artikel 51 -
57 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 und
die Artikel 44 - 50 der Verordnung über die Berufsbildung vom 7. Novem-
ber 1979. Diese Rechtserlasse wurden in der Zwischenzeit durch das
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG,
SR 412.10) und die Verordnung vom 19. November 2003 über die Be-
rufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) aufgehoben.
Die heute geltenden entsprechenden Bestimmungen aus diesen Erlas-
sen, welche die Grundlage des Reglements bilden, sind die Artikel 26 –
29 BBG und Artikel 23 – 28 BBV.
2.3. Gemäss Art. 4 des Reglements bestimmt die Prüfungskommission
unter anderem das Prüfungsprogramm, setzt die Zeit und den Ort der
Prüfung fest und führt die Prüfung durch. Die Zusammensetzung der Prü-
fungskommission ist in Art. 3 des Reglements geregelt. Die Prüfungs-
kommission besteht aus 5 – 9 Mitgliedern und wird durch die Berufsbil-
dungskommission des Verbands Schweizerischer Plattenlegermeister
VSPL für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Fachprüfung be-
zweckt, dass der Kandidat die notwendigen beruflichen Fähigkeiten und
Kenntnisse besitzt, um ein Plattenlegergeschäft selbständig führen zu
können (Art. 2 des Reglements). Die Prüfung wird unter Aufsicht mindes-
tens eines Experten gehalten (Art. 13 des Reglements), welcher mit der
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gebotenen Sorgfalt die Ausführung der Prüfungsarbeiten überwacht und
seine Beobachtungen schriftlich fest hält.
2.4. Aus den soeben erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass der
Schweizerische Plattenverband in seiner Eigenschaft als Prüfungskom-
mission als Organ in Erscheinung tritt, welches kraft des einschlägigen
Reglements mit der Durchführung der strittigen Prüfung betraut war. Dar-
aus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Prüfungs-
entscheid in Erfüllung einer ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auf-
gabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat. Mit seiner Beschwerde wer-
den als Beschwerdegründe die unrichtige Rechtsanwendung sowie die
unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts geltend gemacht (Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2012, Sei-
te 3, Ziffer 4). In seiner Stellungnahme vom 9. November 2012 führt der
Beschwerdeführer weiter aus, dass ihm durch das Urteil der Vorinstanz
Pflichten (Anschaffung von eigenen Computern) und Kosten (Parteient-
schädigungspflicht) auferlegt würden und beruft für die Rechtsweggaran-
tie auf Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
2.5. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet das
blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven
Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbe-
sondere ist eine Vorinstanz nicht bereits wegen eines allfälligen Unterlie-
gens in einem Rechtsmittelverfahren bzw. allein wegen der Tatsache be-
schwerdelegitimiert, dass sie in einem Bereich, in dem sie zur Rechtsan-
wendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in
Widerspruch zu jener einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten
Behörde oder Instanz steht (BGE 131 II 58, 62 E. 1.3; 125 II 192, 194 f.
E. 2a; 123 II 371, 375 E. 2d; weitere Entscheide zitiert in WALDMANN, a. a.
O., N. 44 zu Art. 89 BGG).
Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die entwickelte Praxis des
Bundesgerichts bezüglich der Beschwerdelegitimation des Gemeinwe-
sens im Sinne von Art. 103 Bst. a des alten Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) hat die
bis Ende 2006 als zuständige Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts tätige Rekurskommission EVD beschwerdeführenden Prü-
fungskommissionen die Beschwerdebefugnis mehrmals abgesprochen.
Dies aber nur insoweit, als die Beschwerde der Prüfungskommission ge-
gen einen Entscheid des Bundesamtes gerichtet war, mit welchem ein
Prüfungsentscheid aufgehoben und die Beschwerde eines Prüfungskan-
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didaten gutgeheissen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4494/2008 E. 1.3.3 sowie unveröffentlichte Entscheide der Rekurs-
kommission EVD HB/2006-11 vom 26. Juli 2006 E. 1.2.3, HB/2004-29
vom 20. September 2004 E. 1.3 f., HB/2003-4 vom 28. Juli 2003 E. 2.2).
Anders entschied die Rekurskommission EVD in einem Verfahren betref-
fend eine von einer Prüfungskommission gegen einen Kostenentscheid
erhobene Beschwerde, da die Prüfungskommission durch den angefoch-
tenen Kostenentscheid gleich wie ein Privater unmittelbar in ihren Vermö-
gensinteressen betroffen war (Entscheid der Rekurskommission EVD
HB/2000-017 vom 10. Dezember 2001 E. 1.4.4). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat bereits mehrmals Gelegenheit gehabt, die zitierte Recht-
sprechung der Rekurskommission EVD zu bestätigen (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2949/2009 E. 1.2.3 f.; B-4494/2008 E. 1.3.3
und B-7551/2006 E. 3.2.2 f.). Soweit der Beschwerdeführer als Organ mit
der Durchführung einer Prüfung – im Sinne einer öffentlichen Aufgabe –
betraut war und nicht in eigenen Interessen betroffen ist, führt dies zur
Nichtanwendbarkeit von Art. 29a BV mangels Grundrechtsträgerschaft
des Durchführungsorgans (vgl. dazu ESTHER TOPHINKE, Bedeutung der
Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, in:
ZBl 2006, S. 88 ff., insb. S. 89). Entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers macht es diesbezüglich keinen Unterschied, ob die No-
ten beurteilt werden, ob ein Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften strit-
tig ist oder ob es ein Prüfungsreglement gibt. Damit ist vorliegend auf die
Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV vorliegt, nicht
weiter einzugehen (vgl. dazu ANDREAS KLEY, in: Ehrenzel-
ler/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundes-
verfassung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 11 zu Art. 29a BV).
2.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er durch das Urteil der Vorin-
stanz beschwert sei, weil ihm dadurch Pflichten auferlegt würden (insbe-
sondere Kauf von Computern und Parteientschädigungspflicht). Im vor-
liegenden Fall kann das vorinstanzliche Urteil nicht als Vorgabe einer
Pflicht angesehen werden, es wurde lediglich das Verhalten eines Prü-
fungskandidaten beurteilt. Dass das Urteil der Vorinstanz faktische Aus-
wirkungen auf die Organisation der Prüfungen haben kann, ändert daran
nichts. Indirekte Konsequenzen für den Beschwerdeführer aufgrund des
vorinstanzlichen Urteils begründen keine Beschwerdelegitimation. Zwi-
schen dem Streitgegenstand und dem legitimationsbegründenden per-
sönlichen und spürbaren Nachteil muss ein adäquater Kausalzusammen-
hang bestehen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
3311/2012 E. 3.1, sowie ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 615 f., BERNHARD
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WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum BGG, Basel 2008, N. 18 zu Art. 89 BGG; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich
2010, Rz. 1774 ff.), welcher in casu nicht gegeben ist. Damit kann offen
bleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid tatsächlich dazu führt, dass der
Plattenlegerverband eigene Computer beschaffen muss, was der Be-
schwerdegegner im Übrigen bestreitet.
2.7. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Parteientschädi-
gungspflicht aus dem vorinstanzlichen Verfahren tangiere ihn in seinen
Vermögensinteressen und stelle demnach ein schutzwürdiges Interesse
dar, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nach ständiger Recht-
sprechung besteht, obwohl Abs. 1 der Norm als "Kann-Vorschrift" aus-
gestaltet ist, im Falle des Obsiegens ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4556/2011 E. 2.1 mit weite-
ren Hinweisen). Die Parteientschädigung gehört, soweit das Obsiegen
oder Unterliegen festgestellt wird, akzessorisch zur Hauptsache und ver-
mag keine Legitimation zu begründen. Allenfalls die Höhe einer Partei-
entschädigung oder das Begehren um Abweichung einer Kostenverle-
gung vom Prinzip der Verlegung nach Obsiegen bzw. Unterliegen kann
ein separater Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein und eine auf
die Parteientschädigungsfrage beschränkte Beschwerdelegitimation be-
gründen, nicht jedoch der Umstand, dass überhaupt eine Parteientschä-
digungspflicht besteht (vgl. dazu E. 2.5 hiervor). Im vorliegenden Fall
wurde weder die Höhe der Parteientschädigung beanstandet noch ein
Grund zur Abweichung von der Verlegung nach Obsiegen bzw. Unterlie-
gen vorgebracht, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzu-
treten ist.
2.8. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer seine Beschwerdelegitimation nicht auf Art. 48 Abs. 1 VwVG zu
stützen vermag, zumal ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids abgeht.
2.9. Dem Beschwerdeführer steht ebenso wenig ein Behördenbeschwer-
derecht im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG zu. Damit eine Behörde in ih-
rer Funktion als Trägerin einer Verwaltungsaufgabe zur Beschwerde legi-
timiert ist, muss sie sich auf eine ausdrückliche, spezialgesetzliche Er-
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mächtigung stützen können. Vorliegend besteht indessen – namentlich im
Berufsbildungsgesetz – keine solche ausdrückliche Ermächtigung.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer weder die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG noch dieje-
nigen gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG erfüllt. Er ist daher nicht zur Be-
schwerde legitimiert, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.
4.
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG werden selbst "anderen als
Bundesbehörden", die Beschwerde führen und unterliegen, nur Verfah-
renskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Inte-
ressen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Da im vor-
liegenden Fall die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdefüh-
rers nicht tangiert sind, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.2. Die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren ist nach
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Grund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Ist
wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt das
Gericht die Entschädigung für die notwendig erwachsenen Kosten auf
Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Im vorliegenden Fall
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (einschliesslich Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden
(Art. 83 Bst. t BGG). Er ist demnach endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben;
Beschwerdebeilagen zurück)
– den Beschwerdegegner (Rechtsvertreterin; Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Barbara Deli
Versand: 2. April 2013