Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5534/2009
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
Parteien Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5,
3003 Bern,
Beschwerdeführendes Bundesamt,
gegen
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdegegner,
Regionale Rekurskommission Nr. 2 i.S.
Milchkontingentierung, c/o Amt für Landschaft und Natur,
Walcheplatz 2, 8090 Zürich Amtsstellen Kt. ZH,
Vorinstanz,
Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte
Milchbauern Mitte-Ost, Poststrasse 13, 9200 Gossau SG,
Erstinstanz.
Gegenstand Milchkontingentierung.
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Sachverhalt:
A.
A. und B. schlossen sich per 1. Mai 1997 zu einer
Betriebszweiggemeinschaft zusammen. Dabei wurden die
Milchkontingente von B. (… kg) und A. (… kg) zusammengelegt. Mit
Inkrafttreten der neuen Milchkontingentierungsverordnung am 1. Mai
1999 wurden die Betriebszweiggemeinschaften aufgelöst. In der Folge
haben die Parteien mit Wirkung ab 1. Mai 1999 einen "Vertrag über die
nicht endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen"
abgeschlossen und A. (Beschwerdegegner 1) ein Milchkontingent von …
kg übertragen. Im Vertrag war zudem vorgesehen, dass für die
Administrationsstelle Milchkontingentierung (Administrationsstelle) die
Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien gleichzeitig als Gesuch
um Rückübertragung von Milchkontingent an den ursprünglichen Abgeber
gilt.
Mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes im Rahmen der Agrarpolitik
2007 wurde beschlossen, die öffentlich-rechtliche Milchkontingentierung
auf den 1. Mai 2009 aufzuheben. Die Verordnung vom 10. November
2004 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK) sah für
Produzenten die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs aus der
Milchkontingentierung frühestens auf den 1. Mai 2006 vor. Diese
Möglichkeit nutzte der Beschwerdegegner 1. Als Mitglied der
Organisation C. wurde er mit Verfügung der Administrationsstelle vom 23.
Juni 2006 mit Wirkung per 1. Mai 2006 vorzeitig von der
Milchkontingentierung ausgenommen und der VAMK unterstellt.
Gleichzeitig verfügte die Administrationsstelle, dass das (gesamte)
Milchkontingent von … Kilogramm (Grundkontingent), das dem
Beschwerdegegner 1 im Milchjahr 2005/2006 zugeteilt war, aufgehoben
und die entsprechende Menge der Basismenge der Organisation C.
angerechnet werde.
Mit Formular vom 19. Februar 2008 kündigte B. (Beschwerdegegner 2)
den mit dem Beschwerdegegner 1 abgeschlossenen "Mietvertrag" auf
den 30. April 2009 und beantragte bei der Administrationsstelle
gleichzeitig, die Rückübertragung des Kontingentes auf dasselbe Datum
hin vorzunehmen.
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Mit Schreiben vom 24. November 2008 teilte die Administrationsstelle
dem Beschwerdegegner 2 mit, die öffentlich-rechtliche
Milchkontingentierung werde mit allen Rechten und Pflichten per 30. April
2009 aufgehoben. Ab 1. Mai 2009 könne keine Rückübertragung mehr
vorgenommen werden, weswegen die Kündigung nicht wirksam sei.
Am 11. März 2009 ersuchte der Beschwerdegegner 2 die
Administrationsstelle um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
Diese verfügte am 13. März 2009, sie könne mit Wirkung ab 1. Mai 2009
keine Rückübertragung von Milchkontingenten mehr vornehmen.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdegegner 2 am
11. April 2009 bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 i.S.
Milchkontingentierung (nachfolgend Rekurskommission Nr. 2 oder
Vorinstanz) und beantragte, das Lieferrecht (Milchkontingent) sei ihm
zurück zu übertragen. Zur Begründung führte er aus, er habe das
Kontingent zur Miete übergeben mit der Option, davon später selber
wieder Gebrauch zu machen. Ansonsten hätte er dieses schon lange
dem Verkauf / Handel zugeführt.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2009 (Versanddatum: 12. August 2009) hiess
die Rekurskommission Nr. 2 die Beschwerde gut (Dispositiv Ziffer 1), hob
die angefochtene Verfügung vom 13. März 2009 auf (Dispositiv Ziffer 2)
und lud das Bundesamt für Landwirtschaft ein,"das nicht endgültig
übertragene Kontingent in der Höhe von … kg praxisgemäss neu zu
schaffen, damit es per 1. Mai 2009 auf den ursprünglichen
Kontingentsabgeber, B., zurückübertragen werden könne. Gleichzeitig sei
es aufzuheben. Der Anteil von A. an der Basismenge der Organisation C.
bleibe unverändert" (Dispositiv Ziffer 3). Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Kontingent von C. sei per 1. Mai
2006 aufgehoben worden. Die Kündigung des "Mietvertrags" sei
fristgerecht auf den 30. April 2009 erfolgt und die Rückübertragung des
nicht endgültig übertragenen Kontingents auf B. beantragt worden. Werde
Art. 9 VAMK gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
analog angewendet, sei das Kontingent in der Höhe von 83'758 kg
folglich per 1. Mai 2009 auf B. zurück zu übertragen und gleichzeitig
aufzuheben, da per 1. Mai 2009 die öffentlich-rechtliche
Milchkontingentierung aufgehoben worden sei. Der Anteil von A. an der
Basismenge der Organisation C. werde in Anlehnung der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichtes nicht gekürzt. Das Bundesamt habe
entsprechend diese Kontingentsmenge neu zu schaffen. Ob B. die
Voraussetzungen erfülle, damit er sein (aufgehobenes) Milchkontingent
per 1. Mai 2009 als Teil der Basismenge einer Organisation, der er
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beitreten müsste, oder als Vertragsmenge eines Milchverwerters
einbringen oder sogar weiterübertragen könne, sei hier nicht zu
beurteilen.
Gegen diesen Entscheid erhob das beschwerdeführende Bundesamt am
2. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben unter Kostenfolge
zu Lasten von B.. Zur Begründung führt es aus, am 1. Mai 2009 sei die
Milchkontingentierung definitiv aufgehoben worden. Gemäss
herrschender Lehre existierten die Milchkontingente, d.h. die im Vorjahr –
einschliesslich der gemieteten Mengen – zugeteilten Mengen ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr, d.h. sie seien per 1. Mai 2009 untergegangen. Mit
Wirkung auf den 1. Mai 2009 könnten daher keine gemieteten Mengen
zurück übertragen werden. Eine Übertragung oder Zuteilung könne auch
nicht "in einem ersten Schritt" auf den 30. April 2009 – quasi vor deren
Untergang – vorgenommen werden. Der Grund hierfür sei, dass die
Milchkontingente jeweils für ein Milchjahr, d.h. vom 1. Mai bis am 30.
April, zugesprochen würden. Daraus folge, dass eine Übertragung oder
Zuteilung lediglich für einen einzelnen Tag, wie hier für den letzten Tag
des Milchjahres (30. April 2009) nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall
habe der Beschwerdegegner 2 den mit dem Beschwerdegegner 1
abgeschlossenen Vertrag über die nicht endgültige Übertragung eines
Milchkontingents auf den 30. April 2009 gekündigt und gleichzeitig die
Rückübertragung des Milchkontingents auf dasselbe Datum beantragt.
Für das Milchjahr 2008/2009 hätte dem Beschwerdegegner 2 das
Kontingent weder zurückübertragen noch neu zugeteilt werden können,
da der Vertrag für diese Zeit nicht gültig gekündigt gewesen sei.
Demzufolge sei der Entscheid der Erstinstanz vom 13. März 2009
rechtmässig und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
B.
Mit Eingabe vom 8. September 2009 verzichtete die Erstinstanz auf die
Einreichung einer Vernehmlassung und verwies auf ihre Stellungnahme
vom 20. April 2009 an die Vorinstanz.
C.
Der Beschwerdegegner 1 beantragt in seiner Eingabe vom 1. Oktober
2009, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er wies darauf hin,
dass vermietetes Milchkontingent ausschliesslich für den Selbstgebrauch
zurückübertragen werden könne. Der Beschwerdegegner 2 habe aber
ihm gegenüber geäussert nie mehr Milch produzieren zu wollen. Es sei
auch nie zur Diskussion gestanden, dass der Beschwerdegegner 2 das
Kontingent habe verkaufen wollen.
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D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. September 2009
die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert im Wesentlichen, die
vom beschwerdeführenden Bundesamt vertretene Auffassung
widerspreche einschlägigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
E.
Der Beschwerdegegner 2 äusserte sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2009
zur Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Zudem hält er fest, er habe sein Milchkontingent lediglich
vermietet, damit dieses seinem Betrieb als allfällige Option zur
Aufstockung zur Verfügung stehe.
F.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht das beschwerdeführende Bundesamt unter
anderem darzulegen, inwiefern aus seiner Sicht ein aktuelles praktisches
Interesse an der Beschwerdeführung bestehe.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 liess sich das Bundesamt vernehmen.
G.
Die Erstinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. November 2009 auf die
Einreichung einer Duplik.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Eingabe vom 5. November 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei
der vorzeitige Ausstieg des Beschwerdegegners 1 aus der
Milchkontingentierung auch im vorliegenden Fall relevant. Denn der
Kontingentsvermieter habe vom Entzug seines (vermieteten)
Kontingentes keine Kenntnis gehabt, da ihm keine Verfügung zugestellt
wurde, die er hätte anfechten können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit
freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1; BGE 130 II 65 E. 1).
1.1. Der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission Nr. 2 vom 14. Juli
2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung kann
nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
(LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m.
Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
1.2. Ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig, bleibt zu prüfen, ob das
beschwerdeführende Bundesamt legitimiert ist, hier ein Rechtsmittel
einzulegen.
1.2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG). Zur Beschwerde berechtigt sind
ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes
Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdelegitimation des Bundesamtes für Landwirtschaft im
Bereich der Milchkontingentierung ergibt sich aus Art. 167 Abs. 2 LwG.
Demnach ist das Bundesamt berechtigt, gegen erstinstanzliche
Verfügungen sowie Entscheide der regionalen Rekurskommissionen
Beschwerde zu erheben.
1.2.2. Art. 48 Abs. 2 VwVG entspricht Art. 89 Abs. 2 Bst. d des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
respektive dem aufgehobenen Art. 48 Bst. b VwVG (AS 1969 737) und
Art. 103 Bst. c des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom
16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531). Liegt eine spezialgesetzliche
Ermächtigung gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG vor, ist die
Beschwerdelegitimation zu bejahen, ohne dass der Beschwerdeführer die
Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG "ein besonderes Berührtsein"
erfüllen müsste (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4685/2007 vom
24. Juni 2009 E. 2.2, mit Verweisen; ISABELLE HÄNER, in: Auer / Müller /
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 48 VwVG, N.
27; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler / von Werdt / Güngerich [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 89 BGG, N. 64; ALAIN
WURZBURGER, in: Corboz / Wurzburger / Ferrari / Frésard / Aubry Girardin
[Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, Art. 89 BGG, N. 43 und 54).
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Das Beschwerderecht des Bundesamtes für Landwirtschaft soll in dessen
Aufsichtsbereich den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des
Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Es muss ein mit Blick auf die
einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen
zureichendes Interesse an der Beurteilung der von ihm aufgeworfenen
Problematik haben. Dies ist der Fall, wenn es dem Gericht eine neue
Rechtsfrage unterbreitet oder eine konkret drohende und nicht anders
abwendbare bundesrechtswidrige Rechtsentwicklung verhindern will
(Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_91/2010 vom 10. Februar 2011
E.1.2.3 und 2C_570/2009 vom 1. März 2010 E.1.1, mit Verweis auf BGE
134 II 201 E.1.1) Die Behördenbeschwerde darf nicht der Behandlung
einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven
Rechts dienen. Sie hat sich auf konkrete Probleme eines tatsächlich
bestehenden Einzelfalles mit Auswirkungen über diesen hinaus zu
beziehen und muss auch für ihn selber noch von einer gewissen
Aktualität und (wenigstens potentiellen) Relevanz sein (BGE 134 II 201 E.
1.1; BGE 133 II 104; BGE 135 II 338 E. 1.2.1; Urteil des BGer
2C_570/2009 vom 1. März 2010 E. 1.1). Der Nachteil, der den durch die
Behörden zu schützenden öffentlichen Interessen droht, muss durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt werden
können d.h. ihre Interessen könnten bei einem (andern) Entscheid
offensichtlich anders und besser geschützt werden, als dies geschehen
ist (Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E.3.2).
1.2.3. In einem kürzlich ergangenen Urteil sprach das Bundesgericht der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die
Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts ab, obwohl die FINMA mit Art. 54 Abs. 2 des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1)
über eine spezialgesetzliche Beschwerdeberechtigung verfügt. Es
argumentierte, selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde würde dies
weder für die FINMA noch die Beschwerdegegnerin irgendetwas am
Ausgang des Aufsichtsverfahrens (Konkurseröffnung) ändern. Zwar möge
allenfalls ein gewisses öffentliches Interesse daran bestehen, dass sich
das Bundesgericht dazu äussere, was beim umstrittenen Anlagemodell
finanzmarktrechtlich als Fremd- und was als Eigenkapital zu gelten habe,
doch werde es dies in einem Parallelverfahren ohnehin tun müssen
(Urteil des BGer 2C_570/2009 vom 1. März 2010 E. 1.2).
In einem weiteren Fall attestierte das Bundesgericht der ebenfalls über
eine besondere Ermächtigung verfügenden Wettbewerbskommission ein
hinreichendes Interesse an einer Beschwerde, soweit sie die Verletzung
materiellrechtlicher Bestimmungen des Kartellrechts geltend mache.
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Soweit sie indessen rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, die Wettbewerbskommission habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör der sieben beteiligten Unternehmungen gemäss Art. 29
ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, fehle es an einem hinreichenden
Interesse. Denn nachdem die Vorinstanz den von ihr festgestellten
Mangel geheilt habe, sei die Frage der Gehörsverletzung nur noch
abstrakter Natur (Urteil des BGer 2A.325/2006 vom 13. Februar 2007 E.
2.5.1).
Hieraus ergibt sich somit, dass auf eine Behördenbeschwerde nur dann
einzutreten ist, wenn die Behörde durch den von ihr angefochtenen
Entscheid formell beschwert ist und über ein aktuelles Interesse an der
Beurteilung der Beschwerde verfügt (WURZBURGER, a.a.O., Art. 89 BGG,
N. 54; vgl. auch ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 969; Urteile des BGer
2A.748/2006 vom 18. Januar 2007 E. 2.1, 2A.338/2004 vom 1. Dezember
2004 E.1.2 und 2A.49/1996 E. 1d).
1.2.4. Zu seiner Beschwerdelegitimation führt das Bundesamt aus, eine
Behörde, welche gemäss Art. 48 Abs. 2 spezialgesetzlich zur
Beschwerde berechtigt sei, habe nicht zusätzlich die allgemeinen
Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu erfüllen. Dem Bundesamt
werde im Landwirtschaftsgesetz ausdrücklich das Recht erteilt, gegen
Entscheide der regionalen Rekurskommissionen Beschwerde zu
erheben. Es sei somit durch diese spezialgesetzliche Ermächtigung ohne
Weiteres legitimiert, den Entscheid der Vorinstanz anzufechten. Zudem
weist es darauf hin, dass durch den angefochtenen Entscheid die
erstinstanzliche Verfügung aufgehoben, womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Rückübertragung des Milchkontingentes immer
noch hängig sei. Daher müsste die Erstinstanz wiederum eine Verfügung
erlassen, welche erneut anfechtbar wäre. Diese Situation wäre
inakzeptabel. Es liege somit im Interesse des beschwerdeführenden
Amtes, welches als Aufsichtsbehörde auch die Interessen der Erstinstanz
vertrete, dass dieses Verfahren definitiv abgeschlossen werde. Es habe
den Entscheid zudem angefochten, weil der Anweisung in Ziffer 3 des
Dispositivs schlicht nicht nachgekommen werden könne, da die
notwendigen gesetzlichen Bestimmungen per 1. Mai 2009 aufgehoben
worden seien. Es liege folglich in seinem Interesse, keine neue Zuteilung
des Kontingents vornehmen zu müssen, wie in Ziffer 3 des Dispositivs
verlangt, ohne dass eine entsprechende rechtliche Grundlage dazu
existiere. Ein solches Vorgehen würde gegen das Legalitätsprinzip
verstossen und wäre deshalb unrechtmässig. Da diese Nachteile im
jetzigen Zeitpunkt noch bestünden und durch den Ausgang des
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Verfahrens beeinflusst bzw. beseitigt werden könnten, sei das aktuelle
praktische Interesse gegeben
1.3. Nach Art. 36a LwG waren die Artikel 30-36 bis am 30. April 2009
anwendbar. Demnach beschränkte der Bundesrat bis zu diesem
Zeitpunkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen
Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsah (Art. 30 Abs. 1
LwG). Der Bundesrat konnte vorsehen, dass Kontingente unter
bestimmten Voraussetzungen unter Produzenten und Produzentinnen
übertragen werden können. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in
der Milchkontingentierungsverordnung Gebrauch gemacht (Art. 3 ff.).
Nach Art. 36a Abs. 2 LwG kann der Bundesrat Produzenten und
Produzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Art. 8 LwG sind
oder zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter in
einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1.
Mai 2006 von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die
Organisation bestimmte Anforderungen erfüllt. Im Rahmen der
Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2007; vgl. Botschaft vom
29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007],
BBl 2002 S. 4721 ff., insbes. S. 4792 ff.) hat der Gesetzgeber das
Landwirtschaftsgesetz per 1. Januar 2004 geändert (AS 2003 4217 4232)
und namentlich die Aufhebung der Milchkontingentierung auf den 1. Mai
2009 respektive auf das Milchjahr 2009/2010 beschlossen (Art. 36a Abs.
1 LwG; BVGE 2007/48 E. 6.1.2). Mit Beschluss des Bundesrates vom
25. Juni 2008 wurde die Milchkontingentierungsverordnung vom
7. Dezember 1998 (aMKV, AS 1999 1209) auf den 1. Mai 2009
aufgehoben (AS 2008 3837). Angesichts ihrer bis 30. April 2009
begrenzten Geltungsdauer wurde die Verordnung vom 10. November
2004 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (aVAMK, AS 2004
4915), welche – unter Einhaltung von Bedingungen – einen vorzeitigen
Ausstieg aus der Milchkontingentierung ab 1. Mai 2006 ermöglichte,
dagegen nicht explizit aufgehoben (vgl. Art. 23 aVAMK).
Da nach Art. 1 Abs. 1 aMKV das Kontingent die Menge Milch ist, die eine
Produzentin oder ein Produzent in einem Milchjahr (1. Mai - 30. April)
vermarkten darf, bezieht sich eine auf den 30. April 2009 beantragte
Rückübertragung auf das darauf folgende Milchjahr, d.h. auf das
Milchjahr 2009/2010, welches am 1. Mai 2009 beginnt und am 30. April
2010 endet. Folglich ist im vorliegenden Fall das am 1. Mai 2009 geltende
Recht anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1082/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2). Zu diesem Zeitpunkt waren wie
erwähnt sowohl die Art. 30 – 36 LwG über die Milchkontingentierung als
auch die Milchkontingentierungsverordnung nicht mehr in Kraft. Denn seit
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dem 1. Mai 2009 gibt es kein Nebeneinander von öffentlich-rechtlicher
(staatlicher) Milchkontingentierung und privater Milchmengenregulierung
mehr (vgl. PAUL RICHLI, Rechtliche Aspekte der Milchquoten in der
Schweiz und zukünftige Entwicklungen in: Roland Norer [Hrsg.],
Milchkontingetierungsrecht zwischen Aufhebung und Transformation,
Zürich/St. Gallen 2009, S. 177).
1.4. Vorliegend kündigte der Beschwerdegegner 2 das vermietete
Kontingent per 30. April 2009 und verlangte die Rückübertragung des
Kontingentes per 1. Mai 2009. Der Streitgegenstand bezieht sich auf die
Frage, ob das seit 1. Mai 1999 vermietete und nun auf den 30. April 2009
gekündigte Milchkontingent per 1. Mai 2009 auf ihn zurück übertragen
werden kann.
1.5. Zwar mag allenfalls ein gewisses öffentliches Interesse daran
bestehen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dazu äussert, ob ein
vermietetes Kontingent infolge Kündigung per 30. April 2009 auf den
Kontingentsvermieter per 1. Mai 2009 zurückübertragen werden kann. Es
handelt sich hier jedoch um eine Fragestellung in einem Einzelfall, die
sich infolge der generellen Aufhebung der Milchkontingentierung per 1.
Mai 2009 künftig nicht mehr stellen wird. Insofern hätte eine Beurteilung
dieses singulären Falles keine Auswirkungen über diesen hinaus. Des
Weiteren muss das schutzwürdige Interesse des beschwerdeführenden
Amtes darauf ausgerichtet sein, einen Nachteil für das vom Bund
wahrzunehmende öffentliche Interesse abzuwenden (ISABELLE HÄNER,
Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich
2000, Rz. 969). Dieser Nachteil muss durch die beantragte Aufhebung
des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt werden können und die durch
das Bundesamt zu wahrenden Interessen müssen bei einem andern
Entscheid offensichtlich anders und besser geschützt werden können, als
dies geschehen ist (Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007
E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5.1. An der entsprechenden Voraussetzung fehlt es hier. Die Regionale
Rekurskommission hatte in der der angefochtenen Verfügung vom 14.
Juli 2009 den Entscheid der Erstinstanz aufgehoben und das
beschwerdeführende Bundesamt eingeladen, das nicht endgültig
übertragene und wegen des auf den 1. Mai 2006 erfolgten Ausstiegs des
Beschwerdegegners 1 aus der Milchkontingentierung untergegangene
Kontingent in der Höhe von 83'758 kg "praxisgemäss neu zu schaffen",
damit es per 1. Mai 2009 auf den ursprünglichen Kontingentsabgeber
(Beschwerdegegner 2) zurückübertragen werden könne; gleichzeitig sei
es aufzuheben (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs).
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Diesen Entscheid stützte die Vorinstanz im Wesentlichen auf Art. 3b
aMKV, welcher am 16. Januar 2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2008 in die
aMKV eingefügt wurde, respektive auf das Urteil B-335/2007 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007, mit welchem mittels
analoger Anwendung von Art. 9 VAMK eine Gesetzeslücke geschlossen
wurde (vgl. BVGE 2007/48 E. 9) und welches Anstoss zum Erlass von
Art. 3b aMKV gab (vgl. → Themen → Produktion und
Absatz → Käse, Milch und Milchprodukte → Ausstieg aus der
Milchkontingentierung → Folgen aus dem ersten Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts). Art. 3b aMKV sah in Abs. 1 Folgendes vor:
Ein Kontingent, das nicht endgültig übertragen war und infolge vorzeitigem
Ausstieg der Kontingentsinhaberin oder des Kontingentsinhabers auf den 1.
Mai 2008 aufgehoben wurde, kann der Kontingentsabgeberin oder dem
Kontingentsabgeber nach Artikel 3 Absatz 5 auf Gesuch hin wieder zugeteilt
werden, wenn:
a. der Übertragungsvertrag eine Rückübertragung auf diesen Termin
vorsieht, oder
b. eine gültige Kündigung des Übertragungsvertrages vorliegt.
Die Rekurskommission ging folglich davon aus, dass das auf A. nicht
endgültig übertragene Kontingent (zunächst) − in Anlehnung an die
vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – per 1.
Mai 2009 auf B. zurück zu übertagen ist und gleichzeitig infolge
Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Kontingentierung per 1. Mai 2009
aufzuheben ist. Das beschwerdeführende Bundesamt ist hingegen der
Ansicht, dass infolge der definitiven Aufhebung der Milchkontingentierung
auf den 1. Mai 2009 sämtliche Milchkontingente per 1. Mai 2009
untergingen und daher auf diesen Zeitpunkt hin keine
Kontingentsübertragungen mehr vorgenommen werden konnten.
1.5.2. Im vorliegenden Fall bestünde ein hinreichendes Interesse des
beschwerdeführenden Bundesamtes an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheides, soweit es beziehungweise die
Administrationsstelle von der Rekurskommission angewiesen worden
wäre, eine Kontingentszuteilung an B. vorzunehmen, ohne dass hierfür
eine rechtliche Grundlage existiert. Ein solcher Nachteil könnte dann
durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beseitigt werden.
Hier verhält es sich jedoch anders. Die Vorinstanz hat in ihrem
materiellen Endentscheid zwar in einem Zwischenschritt Milchkontingent
an B. zurück übertragen, verfügte aber anschliessend, dass dieses
Kontingent (infolge genereller Aufhebung der Milchkontingentierung)
aufzuheben sei. Im Ergebnis teilte sie somit B. kein Kontingent zu. Selbst
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Seite 12
wenn die Beschwerde des Bundesamtes gutgeheissen würde, änderte
sich weder für das Bundesamt noch für B. irgendetwas am Ausgang des
Verfahrens. Es fehlt dem Bundesamt diesbezüglich somit an einer
formellen Beschwer, die es rechtfertigen könnte, die im Resultat von
ihrem Rechtsbegehren nicht abweichenden Ziffern 2 und 3 des
Dispositivs auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Ein Entscheid kann
aber nicht allein wegen seiner Begründung angefochten werden.
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv. Begründungen und
allfällig darin enthaltene Meinungsäusserungen sind grundsätzlich nicht
anfechtbar (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.9
und 2.10 mit Hinweis auf BGE 131 II 591 E. 4.2.1). Das Interesse des
Bundesamtes an der Beurteilung seiner Beschwerde ist somit nicht
gegeben. Daran vermag auch der Umstand, dass das Bundesamt
beziehungsweise die Administrationsstelle angewiesen wird, den
materiellen Endentscheid der Rekurskommission Nr. 2 zu vollziehen,
nichts zu ändern.
1.6. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei. Keine Kosten werden Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Art. 7ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben nicht anwaltlich
vertretene Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.
Dem Bundesamt für Landwirtschaft als unterliegende Partei sind somit
keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteienschädigung ist dem
obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 nicht
auszurichten.
3.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
B-5534/2009
Seite 13
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet
– dem beschwerdeführenden Bundesamt (Einschreiben; Beilage: Akten
zurück)
– dem Beschwerdegegner 1 (Einschreiben)
– dem Beschwerdegegner 2 (Einschreiben)
– der Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Dossier zurück)
– der Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler