B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5547/2013
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Beat Stalder und
Simon Fluri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Prüfungskommission der höheren
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2012.
B-5547/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte im Herbst 2012
die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Mit Notenausweis vom
18. September 2012 teilte ihm die Prüfungskommission der höheren
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er
die Prüfung nicht bestanden habe (vgl. Akten Erstinstanz, act. 4 Beila-
ge A). Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt
bewertet:
Fallstudie: 1
Kurzreferat: 4
PJ mündlich: 4
Notenpunkte: 15
Minuspunkte 9
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 19. Oktober
2012 Beschwerde beim damaligen Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova-
tion [SBFI]; im Folgenden: Vorinstanz) erheben. Er beantragte, ihm sei
das eidgenössische Diplom als Wirtschaftsprüfer zu erteilen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht verlangte er namentlich die Einsicht in die Mus-
terlösung bzw. Korrekturhilfen, die Notenskalen der Jahre 2007 bis 2011
und die (anonymisierten) Fallstudien-Lösungen der anderen Kandidaten.
Zur Begründung machte er insbesondere geltend, seine Prüfungsleistun-
gen im Prüfungsteil "Professional Judgement (Fallstudie)" seien gestützt
auf eine willkürliche und damit rechtswidrige Notenskala unterbewertet
worden.
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 beantragte die Prüfungskom-
mission unter Einreichung von Stellungnahmen ihrer Experten sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
Die Prüfungskommission bekräftigte mit Duplik vom 12. März 2013 sinn-
gemäss ihren Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Mit Triplik vom 19. April 2013 erklärte der Beschwerdeführer erneut, er
halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
B-5547/2013
Seite 3
A.b Mit Entscheid vom 2. September 2013 wies die Vorinstanz die Be-
schwerde kostenpflichtig ab. Dabei führte sie insbesondere aus, dass die
vom Beschwerdeführer gestellten Begehren um Akteneinsicht bzw. Editi-
on abzuweisen seien.
B.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Kosten- und Ent-
schädigungsfolge sei ihm die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
als bestanden zuzuerkennen bzw. sei die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem fordert er die Begutachtung
seiner Prüfungsleistungen durch einen unabhängigen Experten und die
Befragung des Präsidenten der Prüfungskommission.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Prüfungskommission stellt mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2014
sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
D.
Mit Replik vom 4. Februar 2914 hält der Beschwerdeführer an seinen Be-
schwerdeanträgen fest. Zudem macht er insbesondere geltend, die Erst-
instanz setze sich dem Anschein der Befangenheit aus, weil sie in ihrer
Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2014 für den vorliegenden Fall nicht
relevante frühere Prüfungsergebnisse des Beschwerdeführers ins Feld
geführt habe und ihre Prüfungsorganisation nicht offenlege.
E.
Mit Duplik vom 26. Februar 2014 hält die Erstinstanz sinngemäss an ih-
rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie bestreitet dabei den
Vorwurf der Befangenheit und führt zudem aus, die fachlich-inhaltliche
Leistung des Beschwerdeführers sei unabhängig von der Frage der rech-
nerischen Note klar ungenügend gewesen.
Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Duplik
unbenutzt verstreichen.
B-5547/2013
Seite 4
F.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. September 2013
bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG, die nach dem Be-
rufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtpflege mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 61 Abs. 2
BBG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG sowie Art. 44 ff.
VwVG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Er ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit beschwerdeberechtigt.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Ver-
treter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bun-
desgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 und 121 I 225 E. 4b, mit Hinwei-
sen), der Bundesrat (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1998,
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3; Entscheid des
Bundesrates vom 27. März 1991, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemali-
gen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. Entscheid der
Rekurskommission UVEK vom 11. Februar 2002, VPB 66.62 E. 4; Ent-
scheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. Septem-
ber 1999, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger
Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Jus-
tizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
B-5547/2013
Seite 5
den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten
abweicht.
Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht
alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in
der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamt-
heit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandida-
ten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Ge-
genstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über kei-
ne eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprü-
fungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit
Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je
mit Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung
der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände
umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11
E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.1; B-1253/2013 vom 12. Sep-
tember 2013 E. 3; B-1352/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1 und
B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1).
1.5 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen
Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne
Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel
dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll,
wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent-
lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Be-
hörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3
und 122 V 157 E. 1d; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 537).
B-5547/2013
Seite 6
2.
2.1 Gemäss Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung einerseits durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch aner-
kannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden.
Diese eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen
setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen
voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Ar-
beitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikations-
verfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschlies-
senden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung
durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidge-
nössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28
Abs. 2 BBG).
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Treuhandkammer, bestehend aus
der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten,
am 24. Juni 2008 die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(BBT) genehmigte Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: Prüfungs-
ordnung) erlassen.
2.2 Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass der Bundesrat die Anforde-
rungen an die Qualifikationsverfahren regelt sowie die Qualität und die
Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicherstellt. Die in
den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen
sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren
(Art. 34 Abs. 1 BBG). In Bezug auf die Bewertung von Leistungen im
Qualifikationsverfahren ist auf Verordnungsstufe vorgesehen, dass die
Bewertungen grundsätzlich in ganzen oder halben Noten ausgedrückt
werden, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note bilden, und Noten un-
ter 4 für ungenügende Leistungen stehen (vgl. Art. 34 der Berufsbil-
dungsverordnung [BBV, SR 412.101]).
2.3 Durch die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer soll festgestellt
werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die zur selbständigen Aus-
übung des Berufes eines Wirtschaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten
und Kenntnisse besitzt (Ziff. 1.11 Prüfungsordnung). Die Durchführung
der Prüfung obliegt der Prüfungskommission (vgl. Ziff. 2.11 Prüfungsord-
nung), welche auch eine Wegleitung erlässt, in welcher der Prüfungsstoff
näher umschrieben ist (Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung; vgl. dazu Weg-
B-5547/2013
Seite 7
leitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirt-
schaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 19. April 2008; im Folgen-
den: Wegleitung]). Die Prüfung besteht aus den Fächern "Professional
Judgement" und einem Kurzreferat. Das Fach "Professional Judgement"
wird mündlich und schriftlich geprüft (vgl. Ziff. 5.12 Prüfungsordnung),
wobei die schriftliche Klausur eine Fallstudie im interdisziplinären Sinn ist,
in der sich Probleme aus dem praktischen Tätigkeitsgebiet eines Wirt-
schaftsprüfers stellen (vgl. Ziff. III Wegleitung).
Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Festlegung der
Punktzahlen als Basis für die zu erteilende Note hat durch mindestens
zwei Experten gemeinsam zu erfolgen (Ziff. 4.42 Prüfungsordnung). Der
Beschluss über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ergeht
durch die Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den
beteiligten Experten (vgl. Ziff. 4.51 Prüfungsordnung).
Gemäss Prüfungsordnung ist die Prüfung bestanden, wenn der Kandidat
oder die Kandidatin zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote
von mindestens 4,0 erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als
1,5 Notenpunkte unter 4,0 zur Anrechnung kommen (Ziff. 6.41 Prüfungs-
ordnung). Das Fach "Professional Judgement schriftlich" (Fallstudie) wird
dreifach, das Fach "Professional Judgement mündlich" zweifach und das
Kurzreferat einfach gewichtet. Diese Gewichtung gilt ebenso für eventuel-
le Notenpunkte unter 4,0 (Ziff. 5.12 i.V.m. Ziff. 6.41 Prüfungsordnung).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nicht vollumfängliche Ak-
teneinsicht gewährt worden sei. Er rügt im Einzelnen, dass ihm im
vorinstanzlichen Verfahren die Einsicht in die Musterlösung bzw. die Kor-
rekturhilfen und die Einsicht in die Prüfungsakten anderer Kandidaten
verwehrt worden sei.
Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang auf Akteneinsichtsgesuche bzw. Editionsbegehren bezieht, wel-
che er bei der Vorinstanz mit Bezug auf den Prüfungsteil "Professional
Judgement schriftlich" stellte (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 S. 9 ff.), ist ab-
zuleiten, dass er einzig die unzulässige Verweigerung der Einsicht in die
Musterlösung bzw. die Korrekturhilfen sowie die Akten anderer Kandida-
ten für diesen Prüfungsteil geltend macht.
B-5547/2013
Seite 8
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet
der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbeson-
dere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht
auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der Ver-
waltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führen-
den Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeich-
nungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen
Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. Art. 26 VwVG; anstel-
le vieler: ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 1691, mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht
sich dabei auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheides zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Nicht in
den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch soge-
nannte verwaltungsinterne Akten. Dabei handelt es sich um Unterlagen,
denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt,
sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung
dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (anstel-
le vieler: HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 1691a, mit Hinweisen).
3.2 Da es sich um verwaltungsinterne Akten handelt, besteht nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein
Anspruch auf Herausgabe von Musterlösungen. Ausnahmsweise anders
verhält es sich unter anderem dann, wenn in der Musterlösung gleichzei-
tig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selb-
ständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2, mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6666/2010 vom 12. Mai
2011 E. 3.1.2; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch PATRICIA EGLI, Gericht-
licher Rechtsschutz in Prüfungsfällen, ZBl 2011, S. 538 ff., S. 551 f.).
3.3 Das aktenkundige Dokument "Fallstudien-Bewertung" führt die bei je-
der Teilaufgabe des Prüfungsteils "Professional Judgement schriftlich"
maximal erzielbare Punktzahl und die jeweils vom Beschwerdeführer er-
reichte Punktzahl auf (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4/4). Vor diesem Hinter-
grund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein selbständiger
B-5547/2013
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Bewertungsraster vorliegt (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).
Entsprechend dem Ausgeführten (vorn E. 3.2) erstreckt sich das Akten-
einsichtsrecht folglich vorliegend nicht auf eine allfällige, als verwaltungs-
intern zu qualifizierende Musterlösung bzw. äquivalente Korrekturhilfen.
Ob die beteiligten Prüfungsexperten vorliegend – wie der Beschwerdefüh-
rer behauptet (vgl. Beschwerde, S. 4) – tatsächlich eine Musterlösung
bzw. Korrekturhilfen verwendet haben, spielt dabei keine Rolle. Eine mit
der Musterlösung bzw. Korrekturhilfen für den Prüfungsteil "Professional
Judgement schriftlich" in Zusammenhang stehende Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Akteneinsichts-
rechts (Art. 26 VwVG) ist deshalb auf jeden Fall nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nach dem Gesag-
ten im Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Einsicht in eine allfäl-
lige Musterlösung oder in möglicherweise vorhandene Korrekturhilfen für
den fraglichen Prüfungsteil gewährt wurde, auch keine Rechtsverweige-
rung erblickt werden (vgl. zum Verbot der Rechtsverweigerung Art. 29
und Art. 29a BV sowie anstelle vieler: FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-
BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 46a N. 13 ff.).
3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den bei ihr eingereichten Antrag
auf Gewährung der Einsichtnahme in die (anonymisierten) Prüfungsakten
der anderen Prüfungskandidaten abweisen (bzw. auf die Edition der ent-
sprechenden Unterlagen verzichten) durfte (vgl. zu diesem Antrag Akten
Vorinstanz, act. 4 S. 2) und ob die entsprechende Akteneinsicht unter Edi-
tion der fraglichen Unterlagen nachträglich zu gewähren ist.
3.4.1 Zur Begründung seines Interesses an einer Einsicht in die Prü-
fungsakten der anderen Kandidaten (bzw. "wenigstens" einer "repräsen-
tativen Anzahl" anderer Kandidaten [vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 S. 10])
führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Exa-
minatoren hätten seine Prüfungsleistung zum Teil anders als bei den üb-
rigen Kandidaten gar nicht honoriert. In diesem Zusammenhang verwies
er auf ein bei der Erstinstanz eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, in
welchem unter anderem ausgeführt wurde, dass der Kandidat mit der
Nr. […] teilweise für die gleichen bzw. für gleichwertige Ausführungen in
seiner Fallstudie mehr Punkte als der Beschwerdeführer erhalten habe
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 4/6 S. 3 ff.).
B-5547/2013
Seite 10
3.4.2 Wie erwähnt erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf alle verfah-
rensbezogenen Akten, welche geeignet sind, Grundlage des Entscheides
zu bilden (vorn E. 3.1 Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung lässt sich aus der Bundesverfassung grund-
sätzlich kein Anspruch darauf ableiten, bei Eignungsprüfungen Einsicht in
die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten zu erhalten, solange
keine konkreten Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte vorgebracht
werden, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen.
Keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der übrigen Kandidaten be-
gründet die bloss theoretische Vermutung eines Kandidaten, er könnte
rechtsungleich behandelt worden sein (BGE 121 I 225 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.4.3). Je besser die
Akten des um Einsicht ersuchenden Prüfungskandidaten eine absolute
Beurteilung erlauben und je klarer diese Beurteilung ausfällt, desto weni-
ger ist ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen Kandida-
ten zu bejahen (BGE 121 I 225 E. 2d).
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die reduzier-
te Prüfungsdichte (vgl. vorn E. 1.4) nicht nur für die Notengebung, son-
dern bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens und damit
auch mit Bezug auf den Vergleich mit der materiellen Bewertung der Leis-
tungen anderer Kandidaten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
3.4.3 Vorliegend kamen die Prüfungsexperten im Rahmen einer Nachkor-
rektur zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer bei der Fallstudie
erbrachten Leistungen mit insgesamt 144 (von 420 möglichen) Punkten
zu bewerten seien. Nach dem vom Beschwerdeführer erstellten Doku-
ment "Erteilung zusätzlicher Punkte Fallstudie" wären bei einer Korrektur
der von ihm geltend gemachten, ihm im Zeitpunkt der Erstellung dieses
Dokuments angeblich bekannten Ungleichbehandlungen im Vergleich zu
anderen Prüfungskandidaten im für ihn günstigsten Fall – seinem Wie-
dererwägungsbegehren entsprechend – maximal rund 24 zusätzliche
Punkte zu erteilen. Dies ergäbe ein Punktetotal von 168 Punkten und
damit nach der von der Erstinstanz angewendeten Notenskala (vgl. dazu
hinten E. 6.2 ff.) die Note 2 für die dreifach gewichtete Fallstudie (vgl. Be-
schwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer hätte die (gesamte) Prüfung
gegebenenfalls aufgrund von mehr als 1,5 Notenpunkten unter 4,0 bzw.
infolge von 6 Notenpunkten unter 4,0 nach wie vor klarerweise nicht be-
standen (vgl. vorn E. 2.3).
B-5547/2013
Seite 11
Wie soeben aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer ein in erheblichem
Masse ungenügendes Resultat erzielt und würde die Berücksichtigung
der von ihm geltend gemachten Ungleichbehandlungen zu seinen Guns-
ten nicht zu einem Bestehen der Prüfung führen. Die Beurteilung durch
die Erstinstanz ist mit anderen Worten klar zu Ungunsten des Beschwer-
deführers ausgefallen. Es kommt hinzu, dass diese Beurteilung – wie im
Folgenden aufgezeigt wird (hinten E. 9.2) – anhand der von den Prü-
fungsexperten eingereichten Stellungnahmen nachvollzogen werden
kann. Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit, sich zu diesen
Stellungnahmen zu äussern. Bei dieser Sachlage ist – auch unter Be-
rücksichtigung der reduzierten Prüfungsdichte beim Vergleich mit der ma-
teriellen Bewertung der Leistungen anderer Kandidaten (vorn E. 3.4.2
Abs. 3) – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem bei ihr einge-
reichten Editionsbegehren und Akteneinsichtsgesuch betreffend die Un-
terlagen der anderen Kandidaten nicht stattgegeben hat. Auch besteht
kein Anlass, diese Unterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu
edieren und diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren.
3.4.4 Über das Ausgeführte hinaus erscheint das Vorgehen der Vorin-
stanz betreffend die Unterlagen der anderen Prüfungskandidaten auch
aus einem weiteren Grund als rechtskonform:
Der Beschwerdeführer machte zwar im vorinstanzlichen Verfahren unter
anderem geltend, er und der Kandidat mit der Nr. […] seien rechtsun-
gleich behandelt worden. Damit vermochte er jedoch bei der Vorinstanz
nicht im Sinne der hiervor genannten Rechtsprechung (vorn E. 3.4.2
Abs. 2) zu substantiieren, dass die Erstinstanz die Kandidatinnen und
Kandidaten teilweise rechtsungleich behandelte. Dies gilt umso mehr, als
im Kandidatenverzeichnis kein Kandidat mit der Nr. […] existiert. Da der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit einer mit der Duplik
der Erstinstanz vom 12. März 2012 eingereichten Stellungnahme eines
Prüfungsexperten auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden ist,
hätte es ihm oblegen, die ihm nach der gegenwärtig zu beurteilenden Be-
schwerde bekannte (angeblich) tatsächlich gemeinte Kandidatennummer
(Nr. […]) bereits im vorinstanzlichen Verfahren korrekt zu nennen.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer im Übri-
gen aus dem Umstand, dass in der als Beschwerdebeilage eingereichten
Fassung des Dokuments "Erteilung zusätzlicher Punkte Fallstudie", wel-
ches Bestandteil seines Wiedererwägungsgesuches bildete, an einer
B-5547/2013
Seite 12
Stelle die Kandidatennummer Nr. […] erwähnt ist (vgl. Beschwerdebeila-
ge 3 S. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es seien – insbesondere auch mit Blick
auf die grosse Zahl der zu korrigierenden Arbeiten – die gesetzlichen An-
forderungen eines transparenten und die Chancengleichheit wahrenden
Qualifikationsverfahrens nicht eingehalten worden. Es sei nämlich nicht
erstellt, dass bei der Bewertung eine für alle Prüfungsexperten massge-
bende Musterlösung verwendet worden sei (vgl. Beschwerde, S. 9).
4.2 Wie vorstehend dargelegt, hat die Erstinstanz beim hier in Frage ste-
henden Prüfungsteil "Professional Judgement schriftlich" mit dem Doku-
ment "Fallstudien-Bewertung" einen separaten Bewertungsraster ver-
wendet. Dieser Bewertungsraster zeigt die bei jeder Teilaufgabe maximal
zu erzielende Punktzahl auf. Er erscheint damit als hinreichend detailliert,
um eine rechtsgleiche Anwendung von Beurteilungskriterien, welche den
gesetzlichen Vorgaben (namentlich von Art. 34 Abs. 1 BBG; vgl. vorn
E. 2.2) genügen, zu gewährleisten. Denn wenn – wie vorliegend – ein
verbindlicher Bewertungsraster vorliegt, gewährt der Grundsatz der
Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten (vgl. Art. 8
Abs. 1 BV) jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejeni-
gen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teil-
leistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, mit Hinweisen).
Es kommt hinzu, dass sich das Erfordernis einer Musterlösung weder aus
dem Berufsbildungsgesetz, noch aus der Prüfungsordnung oder der Weg-
leitung ergibt. Mit Blick auf die Komplexität der Materie bei höheren
Fachprüfungen ist ohnehin fraglich, ob das Erstellen von Musterlösungen
überhaupt sinnvoll wäre, gibt es doch gerade bei anspruchsvollen Frage-
stellungen häufig mehrere Lösungsansätze sowie Lösungswege und da-
mit nicht eine schematisierte Musterlösung. Es erscheint durchaus als ge-
rechtfertigt, den Examinatoren bei der Bewertung von schriftlichen Arbei-
ten einen entsprechenden Ermessensspielraum zu belassen (vgl. zum
früheren Recht ebenso unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Re-
kurskommission EVD vom 16. Oktober 1998 i. S. S. [98/HB-010], E. 7.1,
mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsverlet-
zend, dass – soweit ersichtlich – keine Musterlösung verwendet wurde
(vgl. auch BVGE 2008/14 E. 4.3.3, wonach das Fehlen einer Musterlö-
sung in Einklang mit dem grossen Ermessen der Prüfungsbehörde bei
der Beurteilung der Antworten der Kandidaten stehe; a.M. DANIEL WIDRIG,
B-5547/2013
Seite 13
Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter vom 2. Mai 2011, insbe-
sondere Rz. 21).
Auch insofern vermag der Beschwerdeführer daher mit seinen Argumen-
ten nicht durchzudringen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei nicht ersichtlich,
ob seine Fallstudie "jemals umfassend von einem zweiten Experten be-
wertet worden" sei (Beschwerde, S. 2).
5.2 Auch mit dieser Rüge stösst der Beschwerdeführer ins Leere. Die
Fallstudie wird laut Ziff. 4.42 Prüfungsordnung von mindestens zwei Ex-
perten korrigiert (vgl. vorn E. 2.3); im Fall des Beschwerdeführers sind es
mittlerweile vier. Es ist vor diesem Hintergrund nicht substantiiert darge-
tan, dass die Beurteilung der Fallstudie des Beschwerdeführers und die
Festlegung der Punktzahlen nicht wie erforderlich durch mindestens zwei
Experten gemeinsam erfolgten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, die Erstinstanz habe bei
der Benotung der Fallstudie eine gegen das Rechtsgleichheitsgebot ver-
stossende Notenskala angewendet. Angesichts des Umstandes, dass die
fragliche Notenskala für Kandidaten mit 0 Punkten die gleiche Note vor-
sehe wie für einen Kandidaten mit 144 Punkten, würde Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit und Ungleiches nicht nach Massgabe
seiner Ungleichheit bewertet. Das sei umso stossender, als die Skala
zwischen der tiefst- und der höchstmöglichen Note (1 und 6) aufgrund ei-
nes 15-Punkte-Rasters äusserst selektiv greife und aufgrund dieser Skala
rund ein Drittel aller Arbeiten in Abweichung von der Normalverteilung
nach Gauss entweder mit der Tiefst- oder der Höchstnote bewertet wor-
den seien.
6.2 Der Bewertung der Fallstudie wurde vorliegend folgende Notenskala
zugrunde gelegt (Akten, act. 4/5):
0 – 144.99 Punkte: Note 1
145 – 159.99 Punkte: Note 1.5
160 – 174.44 Punkte: Note 2
175 – 189.99 Punkte: Note 2.5
190 – 204.99 Punkte: Note 3
205 – 219.99 Punkte: Note 3.5
220 – 234.99 Punkte: Note 4
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Seite 14
235 – 249.99 Punkte: Note 4.5
250 – 264.99 Punkte: Note 5
265 – 279.99 Punkte: Note 5.5
280 – 410 Punkte: Note 6
6.3 Weder das Berufsbildungsgesetz, noch die dazu gehörenden Ausfüh-
rungsvorschriften legen fest, nach welcher Skala oder Methode die Erst-
instanz die Note festzulegen hat. Die Berufsbildungsverordnung sieht –
wie erwähnt – einzig vor, dass die Leistungen in den Qualifikationsverfah-
ren in ganzen oder halben Noten ausgedrückt werden, wobei 6 die
höchste und 1 die tiefste Note darstellen und Noten unter 4 für ungenü-
gende Leistungen stehen (vgl. Art. 34 Abs. 1 BBV; vorn E. 2.2; vgl. zum
Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7463/2010 vom
1. November 2011 E. 4.2).
6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einer
Prüfungskommission bei der Festlegung der Notenskala ein erheblicher
Ermessensspielraum zu, sofern das anwendbare Prüfungsreglement die-
se Frage nicht selbst regelt. Eine lineare Notenskala ist in einem solchen
Fall nicht zwingend, vielmehr sind unterschiedliche Bewertungsmethoden
zulässig. So hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch die
Anwendung einer geknickten Notenskala als vertretbar und angemessen
beurteilt, solange diese Skala rechtsgleich angewendet wird
(vgl. BVGE 2010/10 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B•7463/2010 vom 1. November 2011 E. 4.3).
Die Prüfungsordnung und die Wegleitung machen weder der Prüfungs-
kommission noch den Experten Vorgaben darüber, wie viele Punkte pro
Fach maximal erreicht werden können resp. wie viele Punkte erforderlich
sind, um eine bestimmte Note zu erreichen. Die Erstinstanz und die Prü-
fungsexperten haben daher bezüglich der Festlegung der Notenskala ei-
nen erheblichen Ermessensspielraum.
Mit Blick auf die hohen Anforderungen an die Fähigkeiten eines Wirt-
schaftsprüfers sowie den erwähnten Ermessensspielraum ist es vertret-
bar und nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz das Erreichen einer
höheren Note als die tiefste Note 1 davon abhängig macht, dass der
Kandidat mindestens 145 Punkte erreicht (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-7463/2010 vom 1. November 2011 E. 4.4). Denn
damit hat die Erstinstanz in zulässiger Weise sinngemäss zum Ausdruck
gebracht, dass bei einem Punktetotal von weniger als 145 Punkten gar
keine bewertbare Leistung vorliegt. Infolgedessen lässt sich nicht mit
B-5547/2013
Seite 15
Recht bemängeln, dass die angewendete Notenskala erst ab 145 Punk-
ten linear verläuft.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer mit Erfolg beanstanden, dass
die Notenskala der Erstinstanz im oberen Bereich nicht bis zur Maximal-
punktzahl, sondern nur bis zu einer Zahl von weniger als 280 Punkten li-
near verläuft. Zum einen wurde in der Rechtsprechung eine Notenskala
für rechtskonform befunden, bei welcher – um den sehr guten Kandidaten
leichter die Note 6 zu ermöglichen – bei Noten über der Note 4 pro halbe
Note weniger zusätzliche Punkte verlangt wurden als für Noten unter der
Note 4 (vgl. BVGE 2010/10 E. 5.1 f.). Zwischen letzterem und dem vorlie-
genden Fall besteht kein rechtswesentlicher Unterschied, auch wenn die
Erstinstanz mit ihrer Notenskala die Erleichterung für sehr gute Kandida-
ten erst ab einer Punktzahl von 280 Punkten und nicht bereits ab der
Grenze für genügende Noten (bzw. ab Note 4) gewährte. Zum anderen
macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die Erstinstanz
die von ihr gewählte Notenskala rechtsungleich angewendet hat.
Im Übrigen ist nicht hinreichend substantiiert und auch nicht aus den Ak-
ten ersichtlich, dass – wie der Beschwerdeführer behauptet – aufgrund
der angewendeten Skala rund ein Drittel aller Arbeiten in Abweichung von
der Normalverteilung nach Gauss entweder mit der Tiefst- oder der
Höchstnote bewertet worden sind.
6.5 Nach dem Ausgeführten ist die von der Erstinstanz angewendete No-
tenskala rechtskonform.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die ange-
wendete Notenskala erst nach Durchführung der Teilprüfung "Fallstudie"
festgelegt und insbesondere erst im Nachhinein für die Note 4 von 420
möglichen Punkten deren 220 verlangt. Die in diesem Zusammenhang
aufgestellte Behauptung der Erstinstanz, sie habe schon vor der Durch-
führung dieser Teilprüfung für die Note 4 mindestens 200 Punkte erwartet,
sei nicht belegt. Eine nachträgliche Festlegung der Notenskala, wie sie
die Erstinstanz vorgenommen habe, sei ebenso wenig zulässig wie eine
im Nachhinein erfolgte massive Verschiebung der Skala (Beschwerde,
S. 11).
Die angewendete Notenskala bei der Teilprüfung "Fallstudie" weiche im
Übrigen stark von den von der Erstinstanz bei früheren Prüfungen ange-
B-5547/2013
Seite 16
wendeten Notenskalen ab. Soweit die Notenskala mit denjenigen der frü-
heren Prüfungen der Erstinstanz – wie etwa derjenigen des Jahres 2011
– vergleichbar sei, könne daraus nicht auf die Rechtsmässigkeit der im
Jahr 2012 verwendeten Notenskala geschlossen werden. Vielmehr müs-
se davon ausgegangen werden, dass namentlich (auch) die Notenskala
2011 auf einer unzulässigen massiven Anpassung der Notenskala an die
Leistung des jeweiligen Jahrganges beruhe (Replik, S. 4 f.).
7.2 Solange als das gewählte Bewertungsschema eine korrekte und
reglementskonforme Bewertung der Prüfungsleistung gewährleistet, kann
der Prüfungskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe den ihr zu-
stehenden Ermessensspielraum überschritten oder ihr Ermessen miss-
braucht (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommis-
sion EVD vom 1. April 2005 [HB/2004-10] E. 5.3.3 ff., mit weiteren Hin-
weisen). Korrekt und reglementskonform ist eine Bewertung insbesonde-
re dann, wenn die Prüfungsleistungen aller Kandidaten der gleichen Prü-
fung rechtsgleich bewertet und sachgerecht eingestuft werden können.
Eine nachträgliche grössere Korrektur der Notenskala erscheint insbe-
sondere dann als problematisch, wenn das Fach aus einer einzigen Auf-
gabe besteht, welche mit unbestrittenermassen übertrieben strengen An-
forderungen gestellt worden war, so dass nach der ursprünglichen Noten-
skala kein Kandidat auch nur eine genügende Leistung zu erzielen ver-
mochte. Eine zu schwierige Aufgabe kann nicht einfach dadurch korrigiert
werden, dass die Bewertungsskala im Nachhinein massiv angepasst
wird, damit eine angemessene Zahl von Prüfungsteilnehmern "genügen-
de" Leistungen erzielen (Entscheid der Rekurskommission EVD vom
5. Dezember 1996, VPB 61.31 E. 6.2.2). In der nachträglichen Abände-
rung der Bewertungsskala um wenige Prozentpunkte kann aber keine
Rechtsverletzung erblickt werden (unveröffentlichter Entscheid der Re-
kurskommission EVD vom 25. September 2003 [HB/2002-2] E. 4.3.1, mit
weiteren Hinweisen; s. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 6.1; MICHAEL BUCHSER,
Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009, S. 120).
7.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bestehen vorlie-
gend keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Erstin-
stanz die beim Prüfungsteil "Fallstudie" angewendete Notenskala erst im
Nachhinein festgesetzt hat. Vielmehr ist angesichts des Umstandes, dass
die Erstinstanz nach eigenen Angaben schon vor der definitiven Festle-
gung des Bewertungsmassstabes die für eine genügende Note erforderli-
che Mindestpunktzahl bei mindestens 200 Punkten sah, davon auszuge-
B-5547/2013
Seite 17
hen, dass – wenn überhaupt – lediglich eine nachträglichen Abänderung
der Bewertungsskala im Sinne der genannten Rechtsprechung (vorn
E. 7.2) vorliegt. Diese Anpassung fiel mit rund 10 % nicht übermässig aus
und stellt sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit der sehr
anspruchsvollen Anlage der im Rahmen der Fallstudie zu beantworten-
den Fragen keinen Verfahrensfehler dar, der zu einer zu beanstandenden
Verzerrung der Leistungsbeurteilung geführt hätte. Gegen die allfällige
nachträgliche, massvolle Anpassung der Notenskala ist deshalb nichts
einzuwenden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2568/2008 vom 15. September 2008 E. 7).
Nach dem Gesagten lässt sich auch aus früheren Notenskalen der Erst-
instanz nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.
8.
Lediglich ergänzend einzugehen ist sodann auf die in der Replik gemach-
ten Ausführungen, wonach sich die Erstinstanz durch ihre Weigerung, ih-
re Prüfungsorganisation offenzulegen, und ihre Berufung auf frühere Prü-
fungsergebnisse dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt habe
(vgl. Replik, S. 3).
8.1 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich der Anspruch auf unbefangene Ent-
scheidträger der Verwaltung (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI
FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 17).
Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzun-
gen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfah-
ren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Nach Art. 10 Abs. 1
VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Ver-
fügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Inte-
resse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei verwandt-
schaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis
VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache be-
fangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG).
Anschein der Befangenheit im Sinne der Ausstandsbestimmungen be-
steht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu
erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten
Verhalten des Entscheidträgers begründet sein. Auf das bloss subjektive
Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden.
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Seite 18
Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti-
ver Weise begründet erscheinen (vgl. [statt vieler] Urteil des Bundesge-
richts 2C_615/2013, 2C_616/2013, 2C_617/2013 vom 10. Dezember
2013 E. 3.1; zur Befangenheit der Examinatoren vgl. BUCHSER, a.a.O.,
S. 118 f., mit Hinweisen).
8.2 Vorliegend hat die Erstinstanz soweit erforderlich ihre Prüfungsorga-
nisation und den Ablauf des Korrekturverfahrens offengelegt. Zudem sind
ihre Experten in ihren Stellungnahmen auf substantiierte Rügen des Be-
schwerdeführers eingegangen und kann – wie im Folgenden aufgezeigt
wird (vgl. E. 9) – angenommen werden, dass eine sachgerechte und will-
kürfreie Bewertung durch die Experten vorliegt. Auch sonst fehlt es an
konkreten Hinweisen auf Befangenheit der Experten und/oder der Erstin-
stanz. Insbesondere genügt der Umstand, dass die Erstinstanz in der Be-
schwerdeantwort auf frühere Prüfungsresultate des Beschwerdeführers
hinwies (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), nicht, um den Anschein der Be-
fangenheit zu begründen.
8.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das von der Erstinstanz
durchgeführte Prüfungs- und Korrekturverfahren – soweit vorliegend inte-
ressierend – als rechtskonform erscheint. Auf die im Sinne einer Beweis-
offerte verlangte Befragung des Präsidenten der Prüfungskommission zu
diesem Verfahren kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung verzich-
tet werden (vgl. vorn E. 1.5).
9.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Teilprüfung "Fallstudie"
sei willkürlich bewertet worden. Weder in der Beschwerde, noch in der
Replik setzt er sich dabei mit der inhaltlichen Bewertung seiner im Rah-
men der Fallstudie erbrachten Prüfungsleistung durch die Erstinstanz
auseinander. Stattdessen beantragt er in diesem Zusammenhang die
Einholung einer unabhängigen Expertise.
9.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat
die Rechtsmittelbehörde aufgrund der reduzierten Prüfungsdichte
(vgl. vorn E. 1.4) auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleis-
tungen nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer sel-
ber substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das
Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensicht-
lich unterbewertet worden ist. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft
oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte da-
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Seite 19
für vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien
haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und
besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuwei-
chen (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14
E. 3.2).
Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine erheblichen Zwei-
fel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als er-
wiesen und ist auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines
Sachverständigengutachtens zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5, mit weiteren Hinwei-
sen; vgl. dazu auch BUCHSER, a.a.O., S. 117).
9.2 Angesichts des Umstandes, dass die Prüfungsexperten vorliegend
ausführlich zur Bewertung der Fallstudie Stellung genommen haben, ihre
Beurteilung insgesamt als schlüssig und überzeugend erscheint und die –
sich auf das Bewertungsverfahren im Allgemeinen beziehenden – Vor-
bringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nach der vor-
stehenden Würdigung nicht stichhaltig sind, bestehen vorliegend keine
Anhaltspunkte dafür, dass mit der vorgenommenen Bewertung eindeutig
zu hohe Anforderungen gestellt oder die Fallstudie offensichtlich unterbe-
wertet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor eine willkür-
liche (oder auf andere Weise rechtsverletzende) Unterbewertung der
Fallstudie rügt, stösst er daher ins Leere. Für das Bundesverwaltungsge-
richt liegt somit nichts vor, das es dazu veranlassen würde, die Bewer-
tung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen. Aus diesem Grund kann
auch dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei infolge willkürlicher Be-
wertung eine Überprüfung der Prüfungsleistungen durch einen unabhän-
gigen Experten zu veranlassen, nicht stattgegeben werden (vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 6.6;
vgl. auch vorn E. 1.5 und E. 9.2).
10.
Die Beschwerde erweist sich gemäss dem Ausgeführten als unbegründet
und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
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Fr. 1'000.– festgesetzt. Der am 16. Oktober 2013 geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zu-
gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen
zurück);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zu-
rück);
– die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Versand: 29. April 2014