B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5547/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech,
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
Verein Vereinigte Bibelgruppen in Schule,
Universität, Beruf,
Zeltweg 18, 8032 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,
Augsburger Deutsch & Partner,
Effingerstrasse 17, Postfach 5860, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Aktivitäten.
B-5547/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Verein Vereinigte Bibelgruppen in Schule, Universität, Beruf (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) ist seit dem 31. Mai 1957 im Handelsregister des
Kantons Zürich eingetragen. Sein Zweck wird gemäss Eintrag im Handels-
register wie folgt umschrieben: "Der Verein bezweckt a) die Gründung, För-
derung und Betreuung von Bibelgruppen in Schule, Universität und Beruf
auf der Grundlage des Glaubens an Jesus Christus; b) die Förderung eines
integrierten Christseins in Schule, Universität und Beruf durch die Ausei-
nandersetzung mit dem Glauben, der Wissenschaft und dem Berufsalltag,
u.a. durch Publikationen oder durch die Führung eines entsprechenden In-
stituts; c) die Erbringung oder Vermittlung von seelsorgerlicher und fachli-
cher Hilfe für Schüler, Studierende und Berufstätige auf der Grundlage der
Nächstenliebe; die Hilfe steht im Rahmen der verfügbaren Kräfte jedem
offen, der sie beanspruchen will. Der Verein kann im Sinne des vorgenann-
ten Zwecks Kurs- und Ferienangebote (z.B. in der Casa Moscia oder im
Campo Rasa) gegenüber einem offenen Bestimmungskreis anbieten. Der
Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Verein verfolgt
ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, er ist nicht gewinnorientiert und ist
konfessionell und politisch ungebunden. Er kann alle Verträge abschlies-
sen, die direkt oder indirekt mit dem Vereinszweck in Zusammenhang ste-
hen. Er kann zur Verfolgung seines Zweckes Grundstücke erwerben, ver-
äussern, bebauen, belasten, mieten und vermieten, sowie Hypotheken auf-
nehmen." Der Beschwerdeführer ist als gemeinnützige Institution im Kan-
ton Zürich und auf Bundesebene von Steuern befreit. Er ist ferner von den
Universitäten Luzern und Freiburg akkreditiert bzw. anerkannt.
B.
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt für Sozialversicherungen
BSV (nachfolgend: Vorinstanz) am 25. April 2014 ein Gesuch um Finanz-
hilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss
Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ein.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014
ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Zweck
des Beschwerdeführers nicht die auf die Bedürfnisse der Kinder und Ju-
gendlichen basierende Förderung gemäss Kinder- und Jugendförderungs-
gesetz sei. Vielmehr lege der Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis, die
religiöse Unterweisung und die Verbreitung seiner Glaubensgrundlagen in
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den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen stelle nur
Mittel zum Zweck zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele dar.
C.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. September 2014 Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz. Neben formellen Rügen – Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige Feststellung des Sachver-
halts –, macht er eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 2 und
Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes sowie die Verlet-
zung von Art. 8 (Rechtsgleichheit) und Art. 15 (Glaubens- und Gewissens-
freiheit) der Bundesverfassung geltend.
D.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar 2015 im Wesentli-
chen an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
F.
Mit Duplik vom 13. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a.
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen
ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
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VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-der-
und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung
der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und
Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über
Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz,
SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechts-
schutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann
den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang über-
prüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Un-
angemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6-10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungs-
verordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allgemeine
Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten
Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem
ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz
im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetz-
geber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich – d.h. bei Wahrung der
verfassungsrechtlichen Schranken – kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen
besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über
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die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
[Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010
[nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanz-
hilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, son-
dern als Ermessenssubventionen einzustufen.
2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ent-
schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall
eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Pra-
xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440;
FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006,
S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legali-
tätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen be-
schränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, wel-
che grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermes-
senssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflich-
tet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Be-
hörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen,
die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach
dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derar-
tige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechts-
gleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. Dezem-
ber 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. Dezember
2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das
Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt
das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beur-
teilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich
die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermes-
sensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom
Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird.
3.
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Seite 6
3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG
umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss
Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewäh-
ren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen
Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschuli-
sche Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) Rechnung tragen.
3.2 Art. 7 KJFG (Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige
Aktivitäten) lautet wie folgt:
1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf ge-
samtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen
für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, so-
fern sie:
a. eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b. nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben über-
nehmen; und
c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich aus-
serschulische Arbeit sorgen.
2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durch-
führen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen
Kinder- und Jugendorganisationen; und
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d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven
Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen
Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und
erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Ju-
gendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder
sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle
Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden
nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller
muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen
(Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des
Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde.
Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig
die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen
Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlich-
keit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c KJFG können Finanzhilfen namentlich dann
zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im
Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen
verwendet werden.
3.3 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugend-
arbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verord-
nung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom
18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass
sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 JFV über-
trug die Vorinstanz die Prüfung der Gesuche für die Jahrespauschalen an
die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV. Die
Gesuchsprüfung erfolgte ausschliesslich aufgrund eines Punktesystems
anhand von quantitativen Faktoren.
3.4 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich
(thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und
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Seite 8
effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und
6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern
stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grund-
lage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen so-
wie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im
JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch
das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen
Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen
Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Ver-
antwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Bot-
schaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend, weil die Vorinstanz ihn vor ihrer Verfügung nicht angehört habe und
die angefochtene Verfügung selbst ungenügend begründet sei, da sie sich
in pauschalen Ausführungen erschöpfe und nicht auf die Zielsetzungen des
Beschwerdeführers eingehe. Er habe seit dem Jahr 1992 ununterbrochen
Finanzhilfe für die Kinder- und Jugendarbeit erhalten, bis und mit 2012
nach dem Vorgängererlass des KJFG, im Jahr 2013 erstmals nach dem
KJFG. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er die Beitragsvo-
raussetzungen weiterhin erfülle.
4.1 Die Vorinstanz legt dar, im Bereich von konkreten Projekten (Art. 8-11
KJFG) und bei der vertraglichen Bindung mit den Organisationen (Art. 7
Abs. 1 und Art. 9 KJFG) sei die Festlegung des Controllings und die Eva-
luation nach den Vorgaben von Art. 24 KJFG integraler Bestandteil des
Gesuchsverfahrens. Bei regelmässigen Aktivitäten, wie im vorliegenden
Fall, seien solche vertraglichen Mechanismen nicht möglich, weshalb die
Vorinstanz die Zweckmässigkeit stichprobenweise prüfe. Anlass für eine
umfassende Überprüfung aller glaubensbasierten Gesuchsteller habe ein
Gesuch einer neuen Organisation im März 2014 gegeben. Die Vorinstanz
habe aus über 100 Gesuchen 26 glaubensbasierte Organisationen ausge-
schieden und überprüft. Dabei habe sie nur wenig Zeit zur Verfügung ge-
habt, da über die Gesuche innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der
Einreichungsfrist zu entscheiden sei (Art. 7 Abs. 3 KJFV). Die Einrei-
chungsfrist laufe vom 1. März bis Ende April eines jeden Jahres (Art. 6
Abs. 1 KJFV), wobei für die Gesuche das von der Vorinstanz zur Verfügung
gestellte Informatiksystem zu verwenden sei. Die Überprüfung sei anhand
einer intensiven Dokumentenanalyse (vom Gesuchsteller eingereichte Un-
terlagen und öffentlich zugängliche Informationsquellen wie Webseiten,
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Statuten, Jahresberichte usw.) erfolgt. Die Vorinstanz habe zudem beim
Beschwerdeführer weitere Unterlagen einholen müssen. Angesichts der
zeitlichen Vorgaben und der grossen Anzahl Fälle hätten die Verfügungen
nur knapp begründet werden können.
4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
BV ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem auch die Ver-
pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be-
troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 und 134 I 83 E. 4.1, j.m.H.).
4.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor
sie verfügt. Davon kann in den Fällen nach Abs. 2 der Norm abgesehen
werden, wobei eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt. Der Anspruch auf
vorgängige Äusserung steht dem Betroffenen primär in Bezug auf die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. Weder aus dem VwVG
noch aus verfassungsrechtlichen Minimalgarantien lässt sich hingegen ein
allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsan-
wendung ableiten (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30
N 18 f. m.H.). Ein Anhörungsrecht zur Rechtsfragen kann aber etwa beste-
hen, wenn die Behörde eine für den Betroffenen überraschende Rechtsan-
wendung vornimmt. So besteht nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts Anspruch auf vorgängige Anhörung, namentlich wenn die Verwal-
tungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder
einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht
rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb mit ausführlichen Nachweisen).
Das gilt auch bei nicht vorhersehbaren Praxisänderungen der Behörde
(WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 20 f. m.H.).
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4.4 Die Vorinstanz hat ihre Praxis insofern geändert, als sie erstmals um-
fassend prüfte, ob glaubensbasierte Organisationen die Unterweisung und
Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellen
(missionarische Tätigkeit) und deshalb nicht nach dem KJFG beitragsbe-
rechtigt sind. Fraglich ist, ob dieses Vorgehen überraschend kommen
musste, zumal das KJFG erst seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft war,
sich zu ihm noch keine Praxis gebildet haben konnte und der Beschwerde-
führer dadurch, dass die Vorinstanz von ihm weitere Informationen zu sei-
nen Tätigkeiten und zu seiner Organisationsstruktur einholte, Anhalts-
punkte dafür haben musste, dass die Vorinstanz sein Gesuch einer umfas-
senden qualitativen Prüfung unterzog. Doch selbst wenn man hier eine
Praxisänderung durch die Vorinstanz bejahen wollte, die für den Be-
schwerdeführer überraschend kam und für ihn von wesentlicher Tragweite
war, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Absicht der Pra-
xisänderung vorgängig hätte kommunizieren und ihm die Möglichkeit hätte
geben müssen, sich dazu zu äussern, würde die Gehörsverletzung nicht
schwer wiegen (zur Heilung der allfälligen Gehörsverletzung vgl. nachfol-
gend E. 4.6).
4.5 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs würde ungeachtet der Erfolgs-
aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an,
ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Strei-
tentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst ob die Behörde zu
einer Änderung ihres Entscheides veranlasst würde oder nicht (BGE 135 I
279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind rechtsprechungsge-
mäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195
E. 2.3.2 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die
Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch voraus,
dass die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe
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Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mit-
wirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129
E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b, j.m.H.).
4.6 Vorliegend kann die allfällige Verletzung des Anspruchs des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz – ungeachtet ihre
Schwere – als im Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht verfügt in Sach- und Rechtsfragen über die-
selbe Kognition wie die Vorinstanz und dem Betroffenen stehen dieselben
Mitwirkungsrechte zu. Streitgegenstand ist nicht ein Ermessensentscheid
der Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung, ob das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte sich zu den Aus-
führungen der Vorinstanz im doppelten Schriftenwechsel eingehend äus-
sern, womit seinem Gehörsanspruch hinreichend Genüge getan wurde.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Gutheis-
sung seiner Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz allein aufgrund einer Gehörsverletzung beantragt; vielmehr ergibt
sich aus der Begründung der Beschwerde, dass er vorab die materielle
Begründung der Vorinstanz beanstandet. Die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung aus formellen Gründen würde denn auch zu einem verfah-
rensmässigen Leerlauf führen, da aufgrund der Stellungnahmen der Vo-
rinstanz im Schriftenwechsel davon auszugehen ist, dass diese bei einer
Rückweisung erneut gleich entscheiden würde. Eine Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorinstanzlichen Verfahren würde somit den Interessen des Beschwerde-
führers widersprechen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die allfällige
Praxisänderung der Vorinstanz im Anschluss an das Inkrafttreten des
KJFG am 1. Januar 2013 erfolgte und der Beschwerdeführer sich demnach
nicht auf ein besonderes Vertrauen in eine langjährige Praxis berufen kann.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vor-instanz ihre Verfügung
angesichts der grossen Anzahl von Gesuchsanträgen – rund 100 – und der
ihr zur Verfügung stehenden relativ knappen Zeit gerade noch hinreichend
begründet hat, so dass insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt. Die Vorinstanz hat die Gründe für die Abweisung des Beitragsge-
suchs, wenn auch knapp und ohne Bezugnahme auf die Umstände des
Einzelfalls, dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte sich gestützt darauf
Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Eine allfällige Ver-
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Seite 12
letzung der Begründungspflicht wurde durch die eingehende Stellung-
nahme der Vorinstanz geheilt, zumal ein doppelter Schriftenwechsel durch-
geführt wurde.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, soweit begründet, aufgrund einer Heilung
vor Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die angefochtene Verfügung verletze
Art. 2, Art. 7 Abs. 2 und Art. 24 KJFG und macht im Rahmen dessen eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, bei der durch Art. 24
KJFG eingeräumten Evaluationskompetenz der Vorinstanz gehe es um die
Überprüfung der konkreten Wirksamkeit und nicht um eine grundlegende
Neubeurteilung der philosophischen Grundlagen des Empfängers der Fi-
nanzhilfe. Weiter zeige bereits ein Blick auf die Homepage des Beschwer-
deführers, dass er eine überkonfessionelle christliche Organisation sei, die
sich auf das in allen christlichen Kirchen anerkannte apostolische Glau-
bensbekenntnis stütze. Die Tatsache, dass er mit Christen aus ver-
schiedensten Kirchen arbeite, sei unvereinbar mit der Behauptung der Vo-
rinstanz, bei ihm handle es sich um eine "evangelikale" Organisation. Ab-
gesehen davon habe die Vorinstanz das KJFG bundesrechtswidrig ausge-
legt. Die Botschaft zu diesem Gesetz halte die wichtige Rolle von kirchli-
chen Angeboten explizit fest und erwähne neben den grossen Verbänden
wie "Jungwacht/Blauring" und "CEVI" auch die weiteren religiös geprägten
Gruppierungen. Daraus ergebe sich, dass das Gesetz auch für religiöse
Jugendorganisationen Beiträge vorsehe. Zwischen der Jungwacht bei-
spielsweise und dem Beschwerdeführer bestünden nach den jeweiligen
Statuten keine Unterschiede in Bezug auf den Zweck. Der Beschwerdefüh-
rer fördere in erster Linie das geistige Wohlbefinden von Kindern und Ju-
gendlichen und mit dem Angebot von sportlichen Aktivitäten, wie beispiels-
weise Fussball, werde auch ihr körperliches Wohlbefinden gestärkt. Indem
die vom Beschwerdeführer betreuten Gruppen ausschliesslich von Schü-
lerinnen und Schülern bzw. Studierenden geleitet würden, übernähmen
diese Verantwortung für die Gemeinschaft. Zudem setze sich der Be-
schwerdeführer mit seinen Angeboten für die soziale, kulturelle und politi-
sche Integration ein, insbesondere mit seinen Angeboten unter Auslän-
dern. Schliesslich erwähne die Botschaft zum KJFG als Grenze, dass der
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Bund verpflichtet sei, keine Organisationen und Gruppierungen zu unter-
stützen, deren Tätigkeiten nicht grundrechtskonform seien. Als Beispiele
nenne die Botschaft religiös oder politisch extremistische, sektiererische
und diskriminierende Vereinigungen, wobei die angefochtene Verfügung
indessen nicht behaupte, dass der Beschwerdeführer eine solche Organi-
sation sei, da dies wiederum höchst unsachgerecht wäre.
5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung in ihrer Vernehmlassung aus-
führlich.
5.2.1 Gemäss Art. 24 KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten
Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan,
indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten
Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prü-
fung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausser-
schulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen
und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förde-
rung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller
zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tä-
tigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend
sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhän-
gig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die
Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung
einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der
angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Un-
terlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien
vor.
5.2.2 Der Beschwerdeführer sei eine evangeliumszentrierte Bewegung.
Aus der Literatur dazu ergebe sich, dass solche Organisationen ihre Ange-
bote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw.
Veranstaltungen und Lager) auf dem übergeordneten Auftrag der Verkün-
dung der Botschaft von Jesus Christus mit dem Ziel der Gewinnung von
potenziellen Neubekehrten ins Zentrum stellen würden. Ihre Kinder- und
Jugendarbeit sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu
verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventi-
onierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie
Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort
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der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder ande-
ren religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere
nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation
ihre Tätigkeit nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die
Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch
motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG.
5.3 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im
Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttre-
ten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organi-
sationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere
Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt
sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzu-
reichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Mo-
naten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst
im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesu-
che religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Ge-
setzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Es ist, entgegen den Vor-
bringen des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen
Bundes- bzw. Bundesverfassungsrecht verstossen sollte. Art. 24 KJFG
verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu
überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in
Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vo-
rinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den
Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls ge-
wisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen. Ob die Gründe für die
Praxisänderung einer Überprüfung standhalten, wird nachfolgend zu un-
tersuchen sein.
5.4 Vorliegend geht es nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
um die Frage, ob seine Tätigkeit nicht grundrechtskonform ist und die Vo-
rinstanz deshalb nach Art. 35 BV verpflichtet war, ihm keine Finanzhilfen
auszurichten (vgl. Botschaft KJFG, BBl 2010 6842). Zu prüfen ist allein, ob
der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanz-
hilfe nach Art. 7 Abs. 2 KJFG erfüllt.
5.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die
Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen,
dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbie-
ten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1
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Seite 15
KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Dabei hat der
Gesetzgeber mit der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 Bst. a KJFG auch the-
matisch ausgerichtete Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personal-
verbänden oder thematischen Organisationen wie beispielsweise Natur-
schutzorganisationen miteinschliessen wollen, da dem Gesetzgeber unter
anderem auch die Förderung der politischen Partizipation von Kindern und
Jugendlichen ein Anliegen war (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805,
6823 und 6841 f.).
5.4.2 Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschuli-
schen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der ver-
bandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Ju-
gendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl
2010 6841 f.). Dabei handelt es sich beim Ausdruck offene Kinder- und
Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit, der
eine bestimmte Form der ausserschulischen Arbeit umschreibt. Die Ange-
bote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden oft auch als nieder-
schwellig bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B.
Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kin-
der und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisati-
onsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und
Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei geht aus Art. 5 Bst. a
KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche
Arbeit niederschwellige Angebote umfasst. Nach dem Bundesrat zeichnet
sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unter-
schiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen
schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG
formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in
eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu
übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die
ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag so-
wohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Ver-
antwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch
zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft
zum KJFG, BBl 2010 6804).
5.4.3 Die Vorinstanz untersuchte die Tätigkeit des Beschwerdeführers ein-
gehend. Nach seinen Statuten konzentriere sich die Vereinstätigkeit des
Beschwerdeführers auf die Förderung und Betreuung von Bibelgruppen in
Schule, Universität und Beruf auf der Grundlage des Glaubens an Jesus
Christus. Sodann bezwecke der Beschwerdeführer die Erbringung oder
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Seite 16
Vermittlung von seelsorgerischer und fachlicher Hilfe für Schüler, Studie-
rende und Berufstätige. Der Vereinszweck werde im Mitarbeiterhandbuch
näher ausgeführt: "Die Botschaft der Bibel in die Welt der Schulen und Uni-
versitäten hineinzutragen, damit viele den Weg in die Nachfolge Jesu
Christi finden, war und ist heute das Grundanliegen der VBG". Der Be-
schwerdeführer rühme sich unter dem Titel "missionarischer Auftrag" da-
bei, in der Auseinandersetzung mit der Bildung neue Wege der Evangeli-
sation gefunden zu haben und die "Angesprochenen auf eine überzeu-
gende Art abzuholen und mit dem Evangelium bekanntzumachen". Dieser
missionarische Auftrag habe sich gemäss den Unterlagen des Beschwer-
deführers in den letzten Jahren ausgeweitet, unter anderem in den balti-
schen Staaten und nach Weissrussland. Der Beschwerdeführer bestimme
als Ziel aller seiner Aktivitäten "auf Gott den Schöpfer hinzuweisen und
Gott gemeinsam zu verherrlichen". Die Förderung der Entwicklung von Kin-
dern und Jugendlichen werde in den Unterlagen des Beschwerdeführers
nicht bzw. nicht ausdrücklich thematisiert. Der Beschwerdeführer setze
seine Hauptziele über Bibelgruppen und andere Veranstaltungen sowie
Publikationen um, wobei es ihm dort jeweils um Diskussionen und den Aus-
tausch über Gott und das Gebet gehe. Weiter würden die Mitarbeitenden
des Beschwerdeführers die einzelnen Gruppen besuchen und beraten, bö-
ten Freizeitangebote wie Camps an und organisierten regionale Treffen,
"an denen Schüler und Schülerinnen Förderung im persönlichen Glauben
und ihrer Lebensgestaltung erfahren". Gemäss Mitarbeiterhandbuch seien
die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers angehalten, einen Freundes-
kreis aufzubauen und zu pflegen, der die Arbeit des Beschwerdeführers
unterstütze und mittrage. Zudem sollen die Mitarbeiter einen persönlichen
Spenderkreis schaffen. Die Bruttolohndeckung sollte nach zwei Jahren bei
über 50%, nach vier Jahren deutlich über 50% liegen, wobei eine Brutto-
lohndeckung von 100% anzustreben sei. Diese Vorgabe sei mit der Förde-
rung der Entwicklung von Jugendlichen nicht vereinbar, die eine Ausrich-
tung der Aktivitäten auf Jugendliche und ihre Bedürfnisse verlange und
nicht auf diejenige der Organisation (konkret: Geldbeschaffung). Insge-
samt enthielten die Unterlagen und Dokumente des Beschwerdeführers
kaum Hinweise darauf, dass und auf welche Art und Weise die Entwicklung
von Jugendlichen gefördert werde. Diese würden vielmehr als Mittel zum
missionarischen Zweck instrumentalisiert. Sein alleiniger Zweck und seine
alles bestimmende Handlungsmaxime seien die religiöse Unterweisung
und die Verbreitung seiner Glaubensgrundsätze. Dies sei mit dem Zweck
des KJFG nicht vereinbar.
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Seite 17
5.4.4 Die Vorinstanz stützt sich auf die expliziten Ausführungen im Mitar-
beiterhandbuch des Beschwerdeführers und dessen Anschluss an die in-
ternationale Studierendenbewegung IFES (International Fellowship of
Evangelical Students) für ihre Feststellung, wonach der Beschwerdeführer
eine evangelistische Organisation ist. Letztlich lassen allein schon die
Überschriften im Mitarbeiterhandbuch wie "Evangelisch-pietistische Wur-
zeln, missionarischer Auftrag" und "Die VBG als evangelistische Bewe-
gung" keine Zweifel am Schluss der Vorinstanz zu. Entsprechend werden
beispielsweise in dem vom Beschwerdeführer als Beweis beigelegten Ma-
gazin "Insist" (Ausgabe Oktober 2014, S. 38) drei Persönlichkeiten porträ-
tiert, die entweder ausdrücklich als "evangeliker Christ" bezeichnet oder
deren Mitwirkung an der weltweiten Evangelischen Bewegung hervorge-
hoben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind evangelistisch aus-
gerichtete Organisationen auf die Evangelisierung oder Mission fokussiert.
Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch als Hauptaufgabe bezeichnet
(Mitarbeiterhandbuch, S. 5). Damit erscheint seine Umschreibung seines
Zwecks im Handelsregister, konfessionell ungebunden zu sein, offensicht-
lich als unzutreffend.
5.4.5 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG
geregelte Kinder- und Jugendarbeit beim Beschwerdeführer überhaupt
einnimmt. Es fällt auf, dass in den Dokumenten, die dem Gericht vorliegen,
und auf der Internetseite des Beschwerdeführers die ausserschulische Ar-
beit mit Kindern und Jugendlichen kaum näher umschrieben wird. Nur im
Mitarbeiterhandbuch, S. 5, wird unter dem Titel "Die Schüler- und Studen-
tenarbeit als zentrale Aufgabe der VBG" folgendes ausgeführt: "In Kan-
tonsschulen, Gymnasien, Seminaren und Universitäten entstanden Ge-
sprächsgruppen, in denen die Botschaft der Bibel bezeugt und verkündet
wurde. In den 'Heimstätten Moscia und Rasa' wurde diese evangelistische
und seelsorgerische Arbeit durch Kurse und Ferienwochen intensiviert.
Viele fanden den Zugang zu einem lebendigen Glauben an Jesus Christus.
Diese Arbeit ist bis heute zentrale Aufgabe der VBG." Dies vermittelt den
Eindruck, dass der Beschwerdeführer Kinder- und Jugendarbeit mit den
von ihm verfolgten religiösen Zwecken – missionarische Tätigkeit, Vertie-
fung des Glaubens und Seelsorge – gleichsetzt. Wie die von der Vorinstanz
zitierten Stellen aus dem Mitarbeiterhandbuch und dessen Studium zeigen,
regelt der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu seinen "Mitarbeitern", die
im Wesentlichen jugendliche Leiter sind, wie eine gewinnorientierte Gesell-
schaft (vgl. Mitarbeiterhandbuch, S. 44), ohne die persönliche Entwicklung
der Jugendlichen und ihre Förderung zu behandeln. Das bestärkt den Ge-
samteindruck, dass der Beschwerdeführer eine Organisation ist, die ihre
B-5547/2014
Seite 18
Tätigkeit allein oder doch ganz überwiegend ihren evangelistischen Zwe-
cken unterordnet und die Kinder und Jugendlichen mehr als Objekt denn
als Subjekt im Sinne des KJFG betrachtet werden.
5.4.6 Ausgehend von den Unterlagen und Informationen, welche die Vor-
instanz geprüft hat, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Be-
schwerdeführer allein oder doch überwiegend missionarische Zwecke ver-
folgt. Dies räumt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Januar
2015 (S. 13 ff.) denn auch im Ergebnis selbst ein, indem er der Vorinstanz
vorwirft, zu übersehen, dass das Christentum eine Offenbarungsreligion
sei, die von allem Anfang an den Missionsauftrag ins Zentrum gestellt
habe. Der Beschwerdeführer definiert seinen Hauptzweck dahingehend,
"jugendliche Studierende in der Auseinandersetzung von Glaube und Wis-
senschaft zu begleiten". Aus der Internetseite des Beschwerdeführers ( >, abgerufen am 12.05.2015) ergibt sich deutlich, dass neben
der missionarischen Arbeit (Verbreitung der Glaubenslehre und Bekeh-
rung, namentlich mittels Bibelgruppen, Publikationen und Jugendcamps)
Aktivitäten wie Sport oder Musik höchstens eine Rand- bzw. Nebenerschei-
nung darstellen. Unter der Rubrik "Schüler/innen" werden, selbst bei der
Beschreibung der wenigen angebotenen "Camps", ausschliesslich Glau-
bensaktivitäten beschrieben. Entsprechendes gilt für die Rubrik "Studie-
rende", in der u.a. die Osterkonferenz mit "Hunderten von Studierenden
aus ganz Deutschland und der Schweiz" angeboten wird mit den Worten:
"Gemeinsam feiern, beten, Inputs hören, Impulse erhalten". Lediglich in
den Camps "Ora et Labora" und "reVISIO" wird ein gewisses Freizeitpro-
gramm mit "am Morgen praktische Arbeiten erledigen, am Nachmitttag
Freizeit geniessen" bzw. "spannendes Rahmenprogramm mit viel Frei-
raum" angepriesen, wobei auch dort die Programmbeschreibungen mit
"Morgen- und Abendliturgie und gemeinsame Zeiten der Stille" bzw. "eine
neue Sicht auf dein Leben gewinnen" ergänzt werden (vgl. zu den Camps
für Studierende 2014/2015 /fileadmin/user_upload/dateien/agenda/flyer/2015_36_Ora_et_La-
bora_für_Studierende.pdf >, abgerufen am 12.05.2015). Nur leicht vielfäl-
tiger erscheint das Angebot unter "Agenda", jedoch bleiben auch hier An-
gebote, die nicht eindeutig auf den Glauben und seine Vermittlung fokus-
siert sind, rar.
5.4.7 Der Beschwerdeführer bietet die missionarische Vermittlung des
christlichen Glaubens, wie er ihn interpretiert, an. Alle seine Angebote sind
diesem evangelistischen Zweck untergeordnet. Er bietet keine darüber hin-
ausgehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung
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Seite 19
von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und
ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen aus-
gerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5
KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach
dem klaren gesetzgeberischen Willen in erster Linie den Interessen der
Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch aus-
gerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Partizipation die-
nen kann. Beim Beschwerdeführer vermisst man ganz eine Auseinander-
setzung mit den Zielen der Kinder- und Jugendförderung. Sein Fokus ist
allein das Missionarische. Entsprechend kann er keine Finanzhilfe für et-
was beanspruchen, dessen Ziele er nicht bzw. nicht in einer dem KJFG
genügenden qualitativen Weise verfolgt. Schliesslich stellt sich zumindest
die Frage, inwiefern die Erwartungen des Beschwerdeführers an ange-
stellte Mitarbeitende, einen persönlichen Spendenkreis zu schaffen, bei
dem die Bruttolohndeckung in den Bereichen Schüler- und Studierenden-
arbeit durch Spenden nach zwei Jahren bei über 50% und nach vier Jahren
deutlich über 50% liegen soll, wobei das anzustrebende Ziel bei 100% liegt
(Mitarbeiterhandbuch, S. 44), die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b
KJFG erfüllt, wonach der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen ge-
währen kann, sofern sie nicht nach Gewinn streben. Da die Beschwerde
ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.
5.5 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Ju-
gendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG ori-
entieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisati-
onszweck dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die
Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre
Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glau-
bensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel ha-
ben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des
KJFG widerspricht. In der Folge hat die Vorinstanz im Rahmen der Evalu-
ation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht
festgestellt, dass dessen allein – oder zumindest hauptsächlich – auf den
egozentrischen Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerich-
tete bzw. missionarische Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des
KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 2, Art. 7 Abs. 2 und Art. 24 KJFG
unrichtig angewendet sowie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sind un-
begründet.
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Seite 20
6.
Ferner verletzt die angefochtene Verfügung nach Ansicht des Beschwer-
deführers in zweifacher Hinsicht das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
BV. Nach seinem Kenntnisstand würden andere Organisationen wie
"CEVI" und "Jungwacht/Blauring" weiterhin Finanzhilfen erhalten, wobei
beide Organisationen gemäss ihren jeweiligen Statuten christliche Organi-
sationen seien. Stelle die Vorinstanz einzig auf das Kriterium der Verfeh-
lung des Zwecks des KJFG wegen religiöser Zielsetzung ab, so liege darin
eine Ungleichbehandlung, welche gegen das Rechtsgleichheitsgebot
verstosse. Zudem würden nach der Botschaft zum KJFG auch politische
Parteien von der Unterstützung gemäss KJFG profitieren, obschon auch
diese Organisationen einen übergeordneten Zweck im Sinne der Definition
der Vorinstanz verfolgten und weltanschaulich nicht neutral seien. In die-
sem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik
vom 30. Januar 2015, dass die Vorinstanz den Namen der Organisation,
welche die Vorinstanz zur Neubeurteilung der sogenannten "glaubensba-
sierten Organisationen" bewogen habe, offenzulegen habe. Nur so könne
der Beschwerdeführer eine zu Unrecht erfolgte Gleichbehandlung rügen.
6.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass im Unterschied zum frühe-
ren JFG nach Art. 6 Abs. 1 lit. a KJFG auch Organisationen für konkrete
Programme beitragsberechtigt seien, die nicht schwerpunktmässig in der
Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Die Botschaft des Bundesrates nenne
dazu ausdrücklich Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalver-
bänden oder thematischen Organisationen wie beispielsweise Natur-
schutzverbänden. Religiöse Organisationen zählten nicht dazu, diese stell-
ten denn auch keine thematischen, sondern sinngebende Organisationen
dar. Folglich erfolge die unterschiedliche Behandlung von glaubensbasier-
ten Organisationen nach dem Normzweck. Die Ungleichbehandlung von
glaubensbasierten Organisationen gegenüber thematischen Organisatio-
nen begründe sich demnach im öffentlichen Interesse, die unterschiedli-
chen Strukturen und thematischen Ausrichtungen von Organisationen zu
berücksichtigen, sie aber klar von glaubensbasierten Organisationen ab-
zugrenzen. Im Lichte der stärkeren inhaltlichen Steuerung sei diese Un-
gleichbehandlung verhältnismässig. Zur vom Beschwerdeführer geltend
gemacht unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen glaubensba-
sierten Organisationen führt die Vorinstanz aus, dass sie aufgrund einer
Gesamtschau zum Schluss gekommen sei, dass nicht alle glaubensbasier-
ten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrund-
lagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stelle. Sie führten ihre Aktivitäten und
Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, die Kinder- und
B-5547/2014
Seite 21
Jugendarbeit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendli-
chen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventions-
berechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig
zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert.
Was schliesslich den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers betreffe,
ihm den Namen der Organisation mitzuteilen, welche die Praxisänderung
ausgelöst habe, ersucht die Vorinstanz um dessen Abweisung. Der Be-
schwerdeführer habe nichts vorgebracht, was eine Offenlegung von Akten
aus einem anderen Verfahren rechtfertigen würde. Einem solchen Vorge-
hen würden zudem die berechtigten privaten Interessen der betroffenen
Drittpartei entgegenstehen.
6.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder-
und Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
berechtigen, wie die vom Beschwerdeführer genannten Beispiele zeigen.
Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von ihm
genannten Beispielen ebenfalls um christliche Organisationen handelt,
sondern die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen
Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon aus-
gegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und An-
gebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entschei-
dend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwick-
lung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar missionari-
schen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kin-
dern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht
Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte
und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfer-
tigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV
eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung
zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Entsprechendes gilt für die vom
Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Ungleichbehandlung zwi-
schen den in der Botschaft ausdrücklich genannten Jugendabteilungen
von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisatio-
nen wie beispielswiese Naturschutzverbänden und der von der Vorinstanz
dazu getroffenen Differenzierung von thematischen und sinngebenden Or-
ganisationen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.
6.3 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm der Name der
Organisation offenzulegen, welche die Praxisänderung ausgelöst habe. Er
begründet dies lediglich damit, dass er nur so eine mögliche "zu Unrecht
erfolgte Gleichbehandlung rügen" könne. Was er damit meint, bleibt unklar.
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Seite 22
Gerügt werden kann hier nur die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.
Eine zu Unrecht erfolgte Gleichbehandlung von Gesuchstellern hat keine
wechselseitige Bedeutung in den jeweiligen Verfahren. Da der Antrag für
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von vornherein unerheblich ist
und der Beschwerdeführer seine Rüge der Verletzung des Rechtsgleich-
heitsgebots hinreichend und mit Beispielen anderer Gesuchsteller begrün-
den konnte, ist der Antrag abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die angefochtene Verfügung ver-
letze Art. 15 BV. Diese Bestimmung verpflichte den Staat zu religiöser und
weltanschaulicher Neutralität und die angefochtene Verfügung schliesse
Organisationen mit religiösem Hintergrund generell vom Bezug von Fi-
nanzhilfen aus. Darin liege eine rechtliche Benachteiligung aus religiösen
Gründen.
7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dagegen aus, sie habe
aufgrund sachlicher Gründe entschieden und glaubensbasierte Organisa-
tionen seien nicht durchwegs für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG aus-
geschlossen. Der Beschwerdeführer selbst gebe an, dass die glaubensba-
sierten Organisationen "Jungwacht Blauring Schweiz" und "Cevi Schweiz"
Finanzhilfen erhalten hätten.
7.2 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vornahm, sondern an-
hand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsa-
chen den Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers
prüfte und dem Zweck des KJFG gegenüberstellte. Wie zudem bereits dar-
gelegt (vgl. E. 6.2), zeigen die vom Beschwerdeführer selbst genannten
Beispiele, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschuli-
sche Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen
kann. Folglich ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
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Seite 23
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 2'000.– festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2139; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 24. Juni 2015