B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5551/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Neuanmeldung,
Verfügung der IVSTA vom 27. Juni 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Juni 2013 das neuerliche Gesuch von
X._______ um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
abgewiesen hat,
dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 24. September 2013 (Eingang des Faxes am 30. Sep-
tember 2013) bei der IVSTA angefochten hat,
dass die IVSTA diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am
30. September 2013 zuständigkeitshalber übermittelt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Sozialversicherungs-
rechts vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzurei-
chen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]),
dass gemäss der Schweizerischen Post die angefochtene Verfügung dem
damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Juli 2013 zuge-
stellt bzw. eröffnet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Oktober 2013
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtzeitig-
keit seiner Beschwerde gewährt hat,
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dass der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör mit Stellungnahme
vom 4. Dezember 2013 wahrgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember
2013 weder konkrete Gründe für seine Nichteinhaltung der Beschwerde-
frist vorbringt noch sich zu deren Nichteinhaltung sonst in konkreter Wei-
se äussert, sondern nur darlegt, aus welchen gesundheitlichen Gründen
seiner Beschwerde materiell Folge zu leisten sei,
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2013 dem
damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Christian Affentranger, Emmenbrücke, eröffnet hat und sie so am 3. Juli
2013 rechtsgültig zugestellt wurde,
dass die Beschwerdefrist entsprechend am 3. Juli 2013 zu laufen begann
und – unter Berücksichtigung der vom 15. Juli bis am 15. August dauern-
den Gerichtsferien gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG – am 2. Septem-
ber 2013 endete (Art. 20 VwVG),
dass die am 30. September 2013 per Fax bei der IVSTA eingegangene
Beschwerde somit zu spät eingereicht wurde,
dass die beim Beschwerdeführer zugestellte Orientierungskopie der an-
gefochtenen Verfügung demgegenüber keine rechtliche Wirkung zeitigt
und namentlich keine (neue) Rechtsmittelfrist auslöst,
dass die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 4. Dezember
2013 vorgebrachten Erörterungen am obgenannten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen und sich deshalb weitere Ausführungen dazu erübri-
gen,
dass hinsichtlich der medizinischen Berichte, welche der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2013 nachreichte,
darauf hinzuweisen ist, dass das Sozialversicherungsgericht bei einer
materiellen Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2013) ein-
getretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis),
dass sämtliche nach diesem Zeitpunkt erfolgten Veränderungen des Ge-
sundheitszustands, aus denen keine Rückschlüsse auf den Gesundheits-
zustand vor der angefochtenen Verfügung hervorgehen, deshalb im vor-
liegenden Verfahren ohnehin nicht hätten berücksichtigt werden können,
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dass auf die vorliegende Beschwerde infolge deren verspäteter Erhebung
im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1
Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-
hältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Januar 2013