B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 705 25 60
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. B-5587/2015
asd/taa/due
Zw i s ch en ve r f ü gung
vom 1 2 . Ok t o b e r 2 0 1 5
Parteien
Radios Régionales Romandes (RRR),
Es. Places 10, 2842 Rossemaison,
vertreten durch Nicole Emmenegger, Rechtsanwältin,
Markwalder Emmenegger,
Thunstrasse 82, Postfach 1009, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. SUISA,
Genossenschaft für Urheber und Verleger von Musik,
Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,
2. SWISSPERFORM,
Gesellschaft für Leistungsschutzrechte,
Kasernenstrasse 23, Postfach 1868, 8021 Zürich,
beide vertreten durch Vincent Salvadé,
avenue du Grammont 11bis, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerinnen,
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Gemeinsamer Tarif S [2015-2017],
B-5587/2015
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Mit Beschluss vom 10. November 2014, versandt am 9. Juli 2015, geneh-
migte die Vorinstanz den Gemeinsamen Tarif S Sender [2015-2017]
("GT S"). Ziff. 1 des Dispositivs lautet:
1. Der Gemeinsame Tarif S (Sender) wird in der Fassung vom 14. Mai 2014 mit
der vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezem-
ber 2017 mit der in Ziffer 46 vorgesehenen Verlängerungsklausel und den fol-
genden Änderungen genehmigt:
1.1 Ziffer 9: «Vom Werbeertrag nach Ziffer 8.1 und 8.2 können für die Ermitt-
lung des für die Vergütungsberechnung massgeblichen Ertrags die folgen-
den Abzüge getätigt werden:
2015: 25 % des nach Ziffer 8.1 und 8.2 berechneten Werbeertrags
2016: 20 % des nach Ziffer 8.1 und 8.2 berechneten Werbeertrags
ab 2017: 15 % des nach Ziffer 8.1 und 8.2 berechneten Werbeertrags»
1.2 Ziffer 22: Neuer Titel und Wortlaut:
«Rabatte für vollständige Meldungen
Sender, welche ihr System auf die neuen Meldepflichten gemäss Buch-
stabe G einrichten und korrekt und rechtzeitig nach diesen Meldepflichten
melden, erhalten auf der Abrechnung einen Rabatt von 5 %».
1.3 […]
1.4 […]
Mit Verfügung vom selben Tage verfügte die Vorinstanz:
[1. …]
2. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. November 2010 genehmig-
ten und am 7. Oktober 2013 verlängerten GT S verlängert sich bis zum
Ablauf der Rechtsmittelfrist im Genehmigungsverfahren betreffend den GT
S (vgl. Dispositiv des Beschlusses vom 10. November 2014). Eine defini-
tive Abrechnung gestützt auf den am 10. November 2014 genehmigten GT
S bleibt vorbehalten.
[…]
B.
Mit Beschwerde vom 10. September 2015 ficht die Beschwerdeführerin die
Genehmigung mit folgenden Hauptbegehren an:
1. Der Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 10. November 2014
betreffend den Gemeinsamen Tarif S (Sender) mit der Gültigkeitsdauer vom
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1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 sei aufzuheben und der Gemein-
same Tarif S nicht zu genehmigen.
2. Es sei der von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am 4. November 2010
genehmigte Gemeinsame Tarif S (Sender) mit einer Gültigkeitsdauer vom 1.
Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 um fünf Jahre und damit bis zum 31.
Dezember 2019 unverändert zu verlängern.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, ihrer Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren. Sie führt zur Begründung an, eine vorsorgli-
che Tariferhebung nach dem neuen GT S [2015-2017] sei unzumutbar, so-
lange die richtige Tarifhöhe unsicher sei. Die Beschwerdegegnerinnen
könnten die Tarifeinnahmen ohnehin erst verteilen, wenn die Tarifhöhe fest-
stehe. An der Erhebung provisorischer Vergütungen bestehe kein überwie-
gendes Interesse, vielmehr könnten diese nach rechtskräftigem Entscheid
auch nachträglich einkassiert werden. Einstweilen sei darum weiter auf Ba-
sis des früheren GT S [2011-2014] abzurechnen, zumal die Privatradios
sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befänden und die Tarifer-
hebung nach dem neuen GT S die Beschwerdeführerin wirtschaftlich zu
stark belasten würde.
D.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung superpro-
visorisch anzuordnen, wurde mit Verfügung vom 14. September 2015 ab-
gewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 beantragt die Beschwerdeführerin
sodann die Reduktion des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Ver-
fahrenskosten, der mit Verfügung vom 14. September 2015 – gestützt auf
den von ihr in der Beschwerde mit Fr. 32 Mio. bezifferten Streitwert – auf
Fr. 50'000.– festgelegt wurde. Da sie beschwerdeweise die Nichtgenehmi-
gung des GT S [2015-2017] und stattdessen die Verlängerung des bishe-
rigen GT S [2011-2014] beantrage, bilde die Differenz zwischen den Ein-
nahmen, die der Folgetarif und der bisher geltende, zu verlängernde Tarif
von 2015 bis 2017 generieren würden, den Streitwert. Dieser sei anteils-
mässig auf rund Fr. 500'000.– zu reduzieren, da sich der Tarif neben der
Beschwerdeführerin an weitere Nutzerverbände richte.
B-5587/2015
Seite 4
F.
Die Vorinstanz verzichtet in ihren Eingaben vom 23. und 28. September
2015 auf eine Stellungnahme zur Höhe des Kostenvorschusses sowie zum
Begehren um aufschiebende Wirkung.
G.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen mit Massnahmeantwort vom
25. September 2015, das Begehren um aufschiebende Wirkung abzuwei-
sen, eventualiter Ziff. 8.2 und 9 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheids durch die gleichlautenden Ziffern des GT S [2011-
2014] zu ersetzen und Ziff. 22 zu streichen, den GT S [2015-2017] aber
einstweilen unter Vorbehalt späterer Verrechnung in Kraft zu setzen. Sie
argumentieren, die Beschwerde sei aussichtslos, soweit sie die Aufhebung
des Werbekostenabzugs anfechte. Die damit einhergehende Erhöhung der
Vergütungen erfolge nicht sprunghaft und sei zulässig, der Verfahrensaus-
gang folglich klar. Eine Interessenabwägung spreche gegen die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, da das Interesse der Rechtsinhaber – aber
auch eines Teils der Nutzer – an der sofortigen Inkraftsetzung des GT S
[2015-2017] überwiege. Sollte der neue Tarif für gewisse Radiobetreiber
finanzielle Schwierigkeiten zur Folge haben, böte die SUISA Hand zu ein-
vernehmlichen Lösungen; demgegenüber hätte die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung einen tariflosen Zustand zur Folge, was den Beschwerde-
gegnerinnen die Erhebung von Tarifen verunmöglichen würde.
Betreffend die Höhe des Streitwerts führen die Beschwerdegegnerinnen in
ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 aus, strittig sei nicht nur die In-
kraftsetzung des GT S [2015-2017], sondern auch die Verlängerung des
GT S [2011-2014]. Den Streitwert bilde somit nicht die Differenz zwischen
beiden Tarifen, sondern das Total der unter dem neuen Tarif erzielbaren
Vergütungen. Im Ergebnis sei, wie von der Beschwerdeführerin ursprüng-
lich vorgebracht, ein Streitwert von Fr. 32 Mio. zu veranschlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG; SR 172.021, vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
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Seite 5
SR 173.32]). Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 10. Novem-
ber 2014 ist eine solche Verfügung (vgl. Art. 74 Abs. 1 URG). Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist damit erstellt. Über ein Begeh-
ren um Wiederherstellung − oder hier analog um Wiederentziehung − der
aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 55 Abs. 3
VwVG). Mit der vorliegenden Verfügung ist darum dringlich ein Zwischen-
entscheid zur Frage der aufschiebenden Wirkung zu fällen. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen können mit dem Entscheid zur Hauptsache ge-
prüft werden.
2.
2.1. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz haben nur aufschie-
bende Wirkung, wenn der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts dies anordnet (Art. 74 Abs. 2 URG, Art. 55 Abs. 5 VwVG). Für den
Entscheid sind die auf dem Spiel stehenden, öffentlichen und privaten In-
teressen an einer vorläufigen Vollstreckung der angefochtenen Regelung
abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreck-
barkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die ge-
genteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; 110 V
40 S. 45 E. 5b; RHINOW ET AL, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010,
Rz. 1631; ZIMMERLI ET AL, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts,
Bern 2004, S. 123 f.). Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand
soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (BGE 130 II 149 E. 2.2).
Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache fallen
nur ins Gewicht, wenn sie eindeutig sind; bei tatsächlichen oder rechtlichen
Unklarheiten drängt sich Zurückhaltung auf, weil die erforderlichen Ent-
scheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen
(BGE 130 II 149 S. 155 E. 2.2, relativierend XAVER BAUMBERGER, Aufschie-
bende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss.
Zürich 2006, 131 ff.).
2.2. Die aufschiebende Wirkung ist auf positive Anordnungen im angefoch-
tenen Entscheid beschränkt, da es ihrem nicht-präjudizierenden Zweck in
der Regel zuwiderliefe, ein im Streit stehendes Rechtsverhältnis umzuge-
stalten, und höchstens der vorbestehende Rechtszustand für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens erhalten bleiben soll (BGE 126 V 407 S. 408
E. 3, RHINOW, a.a.O., Rz. 1632; ZIMMERLI, a.a.O., S. 121). Um einen be-
stehenden Zustand zu erhalten und bedrohte Interessen einstweilen si-
B-5587/2015
Seite 6
cherzustellen, kann der Instruktionsrichter für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens auch andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen (Art. 56
VwVG).
3.
Vorliegend ist über das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinaus die von
beiden Parteien aufgeworfene Frage zu prüfen, ob der bisherige GT S
[2011-2014] für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, entweder integral
oder mit einzelnen Bestimmungen im Kleid des neuen Tarifs, vorsorglich
fortzuführen ist. Bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung drohte an-
dernfalls, da jener Tarif mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die angefoch-
tene Verfügung endete, eine tariflose Periode, die im Vergleich der unter
dem GT S [2011-2014] erzielten Vergütungen mit den Beschwerdeanträ-
gen jedenfalls unverhältnismässig wäre. Mit Ziffer 2 der Verfügung vom 10.
November 2014 hat die Vorinstanz die Geltungsdauer des GT S [2011-
2014] vorsorglich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Genehmigungs-
verfahren betreffend den GT S [2015-2017] verlängert, um einem tariflosen
Zustand entgegenzuwirken. Ziffer 47 des GT S [2015-2017] dient demsel-
ben Zweck; demnach verlängert sich die Gültigkeitsdauer des geltenden
Tarifs bis zum Inkrafttreten des Folgetarifs, falls dieser trotz eingereichtem
Genehmigungsgesuch noch nicht in Kraft stehen sollte. Diese Regelung
steht Art. 74 Abs. 2 URG entgegen, wonach ein Folgetarif grundsätzlich in
Kraft tritt und die Weitergeltung des bisherigen Tarifs durch Erteilung der
aufschiebenden Wirkung nur bei Anordnung durch den Instruktionsrichter
erfolgen soll. Die Parteien verfolgen mit ihren Haupt- und Eventualanträ-
gen, den bisherigen Tarif vollständig oder teilweise durch Übernahme der
wesentlichen Bestimmungen im neuen Tarif weiterzuführen, dieselben bei-
den Mittellösungen. Welcher Regelung der Vorzug zu geben ist, lässt sich
nicht schematisch festlegen, sondern ist anhand der Umstände des Einzel-
falls zu entscheiden. Die automatische Verlängerung des ehemaligen Ta-
rifs bis zum Inkrafttreten des Folgetarifs wird dem Grundsatz von Art. 74
Abs. 2 URG etwa in Fällen vorzuziehen sein, da sich die Beschwerde als
offensichtlich begründet oder unbegründet erweist, die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung in denjenigen Fällen, da die Unterstellung der Tarif-
nutzung unter die Bundesaufsicht an sich fraglich ist (vgl. Zwischenverfü-
gungen des BVGer vom 8. Juli 2015 B-3865/2015 und vom 24. Mai 2012
B-2210/2012). Demgegenüber ist der gesetzlichen Regelung von Art. 74
Abs. 2 URG der Vorrang zu geben, wenn die Interessenabwägung eine
Pattsituation ergibt und sich kein überwiegendes Interesse der einen oder
anderen Partei ausmachen lässt.
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Seite 7
4.
Der angefochtene Tarif GT S [2015-2017] unterscheidet sich vom GT S
[2011-2014] insbesondere durch das in Ziffer 8.2 eingeführte Bruttoprinzip
bei der Ermittlung der für die Vergütung massgeblichen Werbeerträge so-
wie die in Ziffer 9 vorgesehene, stufenweise Reduktion der Abzüge, die auf
den Werbeerträgen vorgenommen werden dürfen. Die damit einherge-
hende Erhöhung des Tarifs bedarf einer eingehenden Prüfung. Da keine
eindeutige Erfolgsprognose gestellt werden kann und sich die Beschwerde
nicht als offensichtlich begründet oder unbegründet erweist, sind zur Beur-
teilung der aufschiebenden Wirkung die sich entgegenstehenden Interes-
sen zu gewichten. Dabei ist von den Interessen der hinter den Verfahrens-
parteien stehenden, tarifbetroffenen Berechtigten und Nutzern auszuge-
hen.
5.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung
namentlich mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich die Pri-
vatradios befänden und die durch eine Erhöhung der Vergütungen durch
den GT S [2015-2017] zusätzlich verschärft werde. Dem Interesse der Be-
schwerdeführerin, weniger hohe Entschädigungen zu bezahlen, steht das
Interesse der Rechtsinhaber gegenüber, für ihre Rechte in angemessener
Höhe entschädigt zu werden. Die Rechtsinhaber haben deshalb ein
ebenso erhebliches Interesse an der raschen Inkraftsetzung des neuen Ta-
rifs GT S [2015-2017]. Sollten sich die unter dem GT S [2015-2017] geleis-
teten Einnahmen nachträglich als unangemessen hoch erweisen, könnten
sie mit künftigen Tarifforderungen verrechnet werden. Durch die einstwei-
lige Inkraftsetzung des neuen GT S entsteht der Beschwerdeführerin somit
kein präjudizierender Nachteil. Zudem haben die Beschwerdegegnerinnen
ausdrücklich zugesichert, im Falle durch den neuen Tarif auftretender fi-
nanzieller Engpässe Hand zu einvernehmlichen Lösungen zu bieten. Die
schwierige wirtschaftliche Situation der Privatradios, für welche die Be-
schwerdeführerin im Übrigen keine Belege anführt, vermag somit kein
überwiegendes Interesse für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu
begründen. Im Gegenteil wäre die wirtschaftliche Belastung umso grösser,
wenn die Beschwerdegegnerinnen nach dem Instanzenzug bei Obsiegen
gestützt auf den Folgetarif rückwirkend aufgelaufene Forderungen auf
Nachzahlung stellten. Weitere gewichtige Interessen zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin bzw. der Privatradios sind nicht ersichtlich und werden
auch nicht geltend gemacht. Selbst aus dem Abrechnungsaufwand, der mit
ihrer Anwendung einhergeht, lässt sich kein Argument für die vorläufige
Handhabung des einen oder anderen Tarifs gewinnen, da unter beiden die
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Einnahmen und Akquisitionskosten zu deklarieren sind. Da sich die Inte-
ressen der Parteien an einer höheren oder tieferen Entschädigung die
Waage halten, die Interessenabwägung mithin nicht eindeutig zu Gunsten
der einen oder anderen Partei ausfällt, ist auf die gesetzliche Lösung von
Art. 74 Abs. 2 URG zurückzugreifen. Demnach löst der Folgetarif GT S
[2015-2017] den bisher geltenden GT S [2011-2014] einstweilen ab und
wird nicht aufgeschoben. Im Ergebnis ist das Begehren der Beschwerde-
führerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Das
Eventualbegehren der Beschwerdegegnerinnen, den GT S [2015-2017]
teilweise ergänzt durch einzelne Bestimmungen des GT S [2011-2014]
einstweilen in Kraft zu setzen, braucht folglich nicht mehr geprüft zu wer-
den.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, den mit Verfügung vom 14.
September 2015 auf Fr. 50'000.– angesetzten Kostenvorschuss zu redu-
zieren, da der Streitwert nicht – wie von ihr ursprünglich angegeben – Fr.
32 Mio., sondern rund Fr. 500'000.– betrage. Die Beschwerde richtet sich
gegen den GT S [2015-2017], der während seiner Geltungsdauer den un-
bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge Vergütungen von
rund Fr. 32 Mio. bis Fr. 35.9 Mio. einbrächte. Gleichzeitig beantragt die Be-
schwerdeführerin die Verlängerung des GT S [2011-2014], über dessen
(niedrigeres) Vergütungsniveau Einigkeit herrscht. Den Streitwert bildet so-
mit die Differenz zwischen den Erträgen beider Tarife während der vorge-
sehenen Gültigkeitsdauer des angefochtenen Tarifs (2015 bis 2017). Ge-
mäss Berechnung der Beschwerdeführerin, welcher die Beschwerdegeg-
nerinnen nichts entgegensetzten, resultierten bei Verlängerung des GT S
[2011-2014] Einnahmen von rund Fr. 30.7 Mio., womit sich die Differenz
zum angefochtenen Tarif auf Fr. 2-5 Mio. beläuft. Nachdem die gesamten
finanziellen Auswirkungen der Streitsache zu beurteilen sind und der an-
gefochtene Tarif nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrens-
beteiligten gestaltet, sondern sich auch an weitere Nutzerverbände richtet,
bildet die Summe als Ganzes den Streitwert; eine anteilsmässige Reduk-
tion ist nicht gerechtfertigt (Urteil des BVGer B-8558/2010 vom 13. Februar
2013 E. 9.1; vgl. zum Ganzen MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 63 Rz. 32).
Nachdem es sich bei Tarifgenehmigungsverfahren unstrittig um eine ver-
mögensrechtliche Streitsache handelt (BGE 135 II 182 E. 3.2 "GT 3c") und
die Streitwertskala bei einer Streitsumme von Fr. 1 - 5 Mio. zwischen Fr.
7'000.– und Fr. 40'000.– liegt, ist der Kostenvorschuss für die mutmassli-
chen Verfahrenskosten auf Fr. 28'000.– festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
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Seite 9
VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Je ein Doppel der Eingaben der Vorinstanz vom 23. und 25. September
2015 sowie der Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 25. Septem-
ber und 5. Oktober 2015 gehen zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbe-
teiligten.
2.
Das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, bis zum 12. November 2015 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 28'000.– in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu leisten.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird
auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als
gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schwei-
zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der
Schweiz belastet worden ist.
4.
Die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids werden mit dem Ent-
scheid in der Hauptsache verlegt.
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Seite 10
5. Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen
gemäss Ziff. 1 mitsamt Einzahlungsschein)
– die Beschwerdegegnerinnen (Einschreiben; Beilagen gemäss Ziff. 1)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. GT S; Einschreiben; Beilagen gemäss Ziff. 1)
Der Instruktionsrichter:
David Aschmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), sofern die
Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 und 98 BGG gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Oktober 2015