B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5592/2013
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Deutschland,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch),
Verfügung der IVSTA vom 28. Juni 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, verheiratete, aus Deutschland stammende und in
seiner Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) war während über 23 Jahren in der Schweiz erwerbstätig
und entrichtete dementsprechend Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nachdem der Versi-
cherte im Juni 2008 in seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter
arbeitsunfähig geworden ist, stellte sein Arbeitgeber ihm einen Ersatz-Ar-
beitsplatz als Betriebsmitarbeiter zur Verfügung. Per Ende Juni 2010 wurde
dem Versicherten seine Arbeitsstelle aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme und langer Arbeitsabwesenheit gekündigt (vgl. IV act. 33).
B.
Am 13. Februar 2009 meldete sich der Versicherte mit Formular vom
29. Dezember 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-
Stelle AG) zum Leistungsbezug an und machte geltend, seit 17. Juni 2008
an Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich zu leiden. Die IV-Stelle AG
nahm in der Folge das Abklärungsverfahren auf. Am 17. August 2009 un-
terzog sich der Versicherte einer Operation, bei welcher eine dorsoventrale
Repositionsspondolydese L5/S1 mit uni Liff-Cage von links durchgeführt
wurde. Weiter wurde am 2. März 2010 eine ISG-Denervation beidseits und
am 11. Juni 2010 eine Metallentfernung des Schraubenstabsystems durch-
geführt.
C.
Mit Mitteilung vom 1. Juni 2010 teilte die IV-Stelle AG dem Versicherten
mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Zeit keine Eingliede-
rungsmassnahmen möglich seien und daher ein allfälliger Rentenanspruch
geprüft werde (vgl. IV act. 30). Nach weiteren Abklärungen verfügte die IV-
Stelle AG am 17. Juni 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens mangels
rentenbegründeter Invalidität (vgl. IV act. 53). Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 15. Februar 2012 teilweise gutgeheissen und zur weiteren Ab-
klärung, insbesondere zur Durchführung einer polydisziplinären Begutach-
tung, an die IV-Stelle AG zurückgewiesen (vgl. IV act. 59).
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Seite 3
D.
In der Folge wurde das Zentrum für Medizinische Begutachtung (nachfol-
gend: ZMB) mit der Begutachtung des Versicherten beauftragt. Die ZMB-
Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 4. April 2013 fest, dass die bis-
herige, körperlich schwere Tätigkeit im Lager eines Holzhandelfachge-
schäfts dem Versicherten nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tä-
tigkeit, die körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, rückenadap-
tierte Tätigkeiten umfasse, bestehe heute keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit. Der Versicherte wäre vollschichtig mit vollem Rendement in
einer solchen adaptierten Tätigkeit einsetzbar.
E.
Nachdem der Arzt des Regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nach-
folgend: RAD) med. pract. A._______ in seiner Stellungnahme vom 16. Ap-
ril 2013 ausführte, das ZMB-Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar
(vgl. IV act. 95), stellte die IV-Stelle AG dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 30. April 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht.
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 23. Mai 2013 Einwände
(vgl. IV act. 101).
F.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wies die IV-Stelle AG das Gesuch des
Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
ab.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) den Vorbescheid der IV-Stelle AG vom
30. April 2013 und wies das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente
ab.
G.
Gegen diese Verfügungen der IV-Stelle AG vom 18. Juni 2013 und der Vo-
rinstanz vom 28. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Maier, mit Eingabe vom 19. August 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen. Bezüglich der Verfügung betreffend Invali-
denrente vom 28. Juni 2013 beantragt er die Zusprechung einer Invaliden-
rente, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens und subeven-
tualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärungen. Be-
züglich der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Vorbe-
scheidverfahren beantragt er die Bewilligung derselben.
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Seite 4
H.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 3. Oktober 2013 auf die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2013 betreffend unentgelt-
liche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren nicht ein und überwies die
Sache zur weiteren Behandlung an das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau (vgl. Prozessnr. B-4634/2013).
I.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2013 betreffend Invaliden-
rente abzuweisen. Sie verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme der
IV-Stelle AG vom 15. Oktober 2013.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Novem-
ber 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutgeheissen und lic. iur. Maier als
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
K.
Mit Replik vom 13. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
L.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer un-
aufgefordert zwei Arztberichte ein, welche in der Folge der Vorinstanz zur
allfälligen Stellungnahme weitergeleitet wurden.
M.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2014 an ihren
Anträgen fest und verweist auf die Stellungnahme der IV-Stelle AG vom 13.
Januar 2014.
N.
Zu den weiteren unaufgeforderten Eingaben des Beschwerdeführers vom
27. März, 21. Mai und 4. November 2014 sowie vom 7. Januar 2015 nahm
die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Mai und 11. Juni 2014 ergänzend Stel-
lung und verwies insbesondere auf die jeweiligen Stellungnahmen der IV-
Stelle AG.
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Seite 5
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a -
26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. Juni 2013. Der Be-
schwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
B-5592/2013
Seite 6
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E.2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681),
insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs.
1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten
Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des An-hangs II dieses
Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
[AS 2012 2345]) wenden die Vertragsparteien untereinander namentlich –
unter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter Anpassungen – die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L
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Seite 7
284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR
0.831.109.268.11) an.
Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der
erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA). Fallen Personen in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung),
haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvor-schriften
eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA beziehungsweise die auf die-
ser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente damit grundsätzlich nach der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach richten sich die
Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der
Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201),
dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11.September
2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2013 in Kraft standen; wei-
ter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen
Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Dies
sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der 5.
IV-Revision (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Januar 2012 die
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Seite 8
zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des ersten Mass-
nahmenpakets der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug
einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind (vgl. IV act. 4 S. 2).
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
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Seite 9
rente. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt anhand eines Ver-
gleichs zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Ge-
sundheitsschaden.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1) –
was vorliegend der Fall ist.
4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ab-
lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen-
dung des 18. Altersjahres folgt. Ziel dieser Regelung ist, dass sich die ver-
sicherten Personen möglichst rasch bei der Invalidenversicherung anmel-
den, damit die Eingliederung noch möglichst grosse Erfolgschancen hat.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133 E.2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
B-5592/2013
Seite 10
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Ge-
richt, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, ob-
jektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter-
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis-
material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine
und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. Urteil Bundes-
gericht [BGer] 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1).
4.7 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V
351 E. 3a).
4.8
4.8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.8.2 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er-
hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut-ach-
tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
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Seite 11
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
5.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 mit der vorinstanzlichen
Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad aufweist, basiert hauptsächlich auf dem interdisziplinären
ZMB-Gutachten vom 4. April 2013.
5.1 Im Konsens der am Gutachten beteiligen Ärzte wurden dem Beschwer-
deführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
– Status nach dorsoventraler Spondylodese LWK5/S1 bei Olisthesis am
17.08.2009 und Status nach Metallentfernung
– Status nach ISG-Denervierungen 01/2011 und 03/2010
– Multisegmentale degenerative Discopathien im Bereiche der LWS und
aktivierte Osteochondrose lumbosacral linksbetont (MRT LWS
02/2012)
– Ansatztendinose am medialen Beckenkamm beidseits
– Mässiggradige muskuläre Dysbalance (Trapezius beidseits, Knief-
lexoren beidseits)
Des Weiteren stellten die Ärzte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
– Nikotinabusus mit Verdacht auf COPD (Chronisch obstruktive Lun-
generkrankung)
– Chronischer Äthylabusus, nach Angabe abstinent seit vier Wochen mit
– aktuell normalen Transaminasen, normalem CDT
– leichter alkoholischer Wesensänderung
– leichter kognitiver Störung anamnestisch
5.2 In internistischer Hinsicht führte Dr. med. B._______, Facharzt für All-
gemeine Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer finde sich in gutem
Allgemein- und Ernährungszustand. Er wirke freundlich, kooperativ und
gebe bereitwillig Auskunft. Es bestehe guter affektiver Kontakt und man
gewinne nicht den Eindruck einer Aggravation. Das An- und Auskleiden so-
wie das Besteigen und Verlassen der Untersuchungsliege seien ohne
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Seite 12
Problem geschehen. Es habe ein deutlich erhöhter Blutdruck festgestellt
werden können. Dieser sei kontroll- und allenfalls behandlungsbedürftig.
Des Weiteren lasse der Lungenauskulationsbefund den Verdacht auf das
Vorliegen einer COPD aufkommen. Es empfehle sich die Durchführung ei-
ner Lungenfunktionsprüfung zur Verifizierung einer allfälligen COPD bei Ni-
kotinabusus. Aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht bestehe
heute eine gut erhaltene Restarbeitsfähigkeit.
5.3 Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung führte der Beschwer-
deführer aus, er verspüre beim Gehen, Stehen und Sitzen jeweils nach
einer gewissen Zeit verstärkt lokale Schmerzen. Wenn er die Körperposi-
tion wechseln könne, gehe es besser. Er verspüre einen Husten- und Nies-
schmerz. Im Liegen gehe es ihm gut, daher sei das Schlafen auch kein
Problem. Der Beschwerdeführer teilte zudem mit, dass er Physiotherapien
kaum mehr durchführe. Die für ihn schmerzlindernd gewesene Wasser-
gymnastik werde aus versicherungstechnischen Gründen kaum mehr ver-
ordnet. Medikamente nehme er keine mehr ein. Er habe sich unter zentra-
len Analgetika matt, schlapp und müde gefühlt und diese schliesslich nach
Rücksprache mit dem Hausarzt abgesetzt. Der rheumatologische Teilgut-
achter Dr. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie, führte aus, in der
klinischen Untersuchung habe sich reproduzierbar als Schmerzursache
eine Druckdolenz im Bereich der Spina iliaca posterior superior beidseits
gefunden. Hier seien die Beschwerden deutlich stärker als im Bereich der
Lendenwirbelsäule. Klinisch seien diese Beschwerden im Sinne einer An-
satztendinose als lokalisiertes Weichteilschmerzsyndrom zu interpretieren.
Passend zu diesem Befund habe der Beschwerdeführer beim Lasègue
Manöver, bei der Flexion der gestreckten Beine im Hüftgelenk, lokale
Schmerzen angegeben, da es dabei lokal zu einem Zug komme. Auf der
anderen Seite sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Langsi-
tzposition ohne Schmerzangabe einzunehmen. Radiologisch bestünden
multisegmentale Discopathien. Anamnestisch bestünden auch Husten-
schmerzen sowie ein deutlich bewegungs- und belastungsabhängiger
Schmerz. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Be-
schwerden auch im Sinne der discogenen Schmerzen interpretiert werden
müsse. Deutlich im Vordergrund stünden aber die erwähnten ansatz-
tendinotischen Beschwerden am medialen Beckenkamm beidseits. Auf-
grund dieser Beurteilung bestehe bezüglich einer körperlichen Schwerar-
beit mit zum Teil ungünstigen Arbeitspositionen, wie sie der Beschwerde-
führer zuletzt ausgeübt habe, eine weiterhin höhergradige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Dagegen bestehe aus rein rheumatologischer Sicht in
einer überwiegend leichten, selten mittelschweren und rückenadaptierten
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Seite 13
Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte
ab Untersuchungsdatum. Aufgrund der Aktenlage könnten keine retrospek-
tiven Angaben gemacht werden. Eine Lokalinfiltration mit einem Depot-Ste-
roidpräparat, eine zusätzliche topische Therapie, allenfalls auch lokale Ult-
raschallbehandlungen könnten geeignet sein, die lokalen Beschwerden
des Beschwerdeführers zu vermindern.
5.4 Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. D._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, führte aus, dass der Beschwerdeführer im
Wesentlichen über lumbale Schmerzen klage. Psychiatrische Vorberichte
lägen nicht vor und psychiatrische Behandlungen hätten bisher nicht statt-
gefunden. Nach dem AMDP-System (System zur standardisierten Erfas-
sung und Dokumentation eines psychopathologischen Befundes, das in-
ternational Anwendung findet) würden sich heute klinisch kaum relevante
kognitive Störungen finden. Es läge eine etwas hyperthyme Persönlichkeit
mit pauschalisierendem Schildern, Bagatellisierung und Vorbeireden vor.
Insgesamt seien die Befunde nach AMDP heute wenig ausgeprägt und ent-
sprächen einer beginnenden alkoholischen Wesensänderung. Daneben
müsse aber darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer of-
fensichtlich jahrelang bei seinen Eltern, nach dem Tode des Vaters alleine
mit der Mutter, gelebt habe. Eine effektive Loslösung vom Elternhaus sei
offensichtlich erst vor wenigen Jahren erfolgt. Der Beschwerdeführer habe
ein zurückgezogenes soziales Leben in Deutschland gehabt, viel gearbei-
tet, um sich dann längere Auslandaufenthalte leisten zu können. Auch
wenn die kognitiven Tests, welche anlässlich der klinischen Untersuchung
durchgeführt worden seien, unauffällig gewesen seien, schliesse dies Leis-
tungsminderungen bei komplexeren Anforderungen nicht aus. Offensicht-
lich habe der Beschwerdeführer aber trotz persistierendem Alkoholabusus
über Jahre diesbezüglich in seinem Berufsleben keine Einschränkungen
erfahren müssen. Diagnostisch bestehe heute aus psychiatrischer Sicht
keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
In einer dem intellektuellen Vermögen des Beschwerdeführers angepass-
ten Tätigkeit bestehe heute eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund
der Befürchtungen des Beschwerdeführers erscheine es sinnvoll, dem Be-
schwerdeführer bei der Wiederaufnahme einer geeigneten Tätigkeit eine
kurze Einarbeitungszeit von vier bis acht Wochen zu gewähren. Ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine leichte Wesensveränderung
bei Status nach chronischem Alkoholabusus.
B-5592/2013
Seite 14
5.5 Die Gutachter hielten schlussfolgernd fest, dass die Veränderungen am
muskuloskelettären Apparat relevant für die Arbeitsfähigkeit seien. Diesbe-
züglich habe der Beschwerdeführer über – unter Belastung zunehmende –
erhebliche lumbale Rückenschmerzen geklagt, welche heute gut mit den
somatischen klinischen Befunden korrelieren würden. Im Vordergrund wür-
den aufgrund der klinischen Untersuchung die ansatztendinotischen Be-
schwerden am medialen Beckenkamm beidseits stehen. An dieser Lokali-
sation hätten reproduzierbar die für den Beschwerdeführer im Vordergrund
stehenden Beschwerden ausgelöst werden können. Dagegen bestünden
derzeit über den Sacroiliacalgelenken keine wesentlichen Dolenzen. In den
klinischen Untersuchungen hätten aktuell auch im Bereich der Lendenwir-
belsäule keine starken Beschwerden provoziert werden können. Die ent-
sprechende negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründe sich
durch die multisegmentalen Discopathien, die eine verminderte Belastbar-
keit der Lendenwirbelsäule begründen würden.
Es bestehe beim Beschwerdeführer offensichtlich ein Status nach langjäh-
rigem Äthylabusus. Es sei bisher, auch unter Alkoholgebrauch, nie zu einer
Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Gründen gekommen. Aktuell
sei der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit ca. vier Wochen abs-
tinent. Die bei ihnen durchgeführten Laborabklärungen hätten normale
Transaminasen und ein normales CDT gezeigt. Auch sei eine Ultraschall-
untersuchung der Leber, zumindest 2009, unauffällig gewesen. Letztlich
vermöge dies heute einen aktuellen zirrhotischen Umbau nicht vollständig
auszuschliessen, dennoch würden die heute objektivierbaren Befunde
keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründen. Dasselbe gelte für
den erheblichen Nikotinabusus mit Verdacht auf COPD. Dieses Leiden
habe heute keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers.
Die bisherige Tätigkeit im Lager eines Holzhandelfachgeschäfts, welche
eine körperlich schwere Tätigkeit darstelle, sei dem Beschwerdeführer
nicht mehr zumutbar. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der LWS sei
die Arbeitsunfähigkeit als dauernd anzusehen.
In einer adaptierten Tätigkeit, die körperlich leichte bis intermittierend mit-
telschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten umfasse, bestehe heute keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wäre voll-
schichtig mit vollem Rendement in einer solchen adaptierten Tätigkeit ein-
setzbar.
B-5592/2013
Seite 15
6.
6.1 Für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs entscheidend sind
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit.
6.2 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit 17. Juni 2008 dauerhaft
arbeitsunfähig ist, weshalb die einjährige Wartezeit am 17. Juni 2009 erfüllt
ist. Strittig ist hingegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
nach Ablauf der Wartezeit in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsun-
fähig ist.
6.3 Die Vorinstanz stützt sich sowohl für die aktuelle als auch für die retro-
spektive Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit hauptsächlich auf das ZMB-Gutach-
ten vom 4. April 2013.
6.4 Der Beschwerdeführer erachtet das ZMB-Gutachten vom 4. April 2013
dagegen als mangelhaft und nicht schlüssig. Insbesondere rügt er die von
den Gutachtern vorgenommene retrospektive Beurteilung des Gesund-
heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig-
keit.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das ZMB-Gutachten vom 4. April 2013 den
von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweiskräfti-
ges medizinisches Gutachten gerecht wird.
7.1 Aus dem ZMB-Gutachten geht klar hervor, dass die Gutachter den Ge-
sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbe-
sondere im Zeitpunkt der Untersuchung beurteilt haben. Wiederholt haben
sie explizit auf den heutigen Beurteilungszeitpunkt hingewiesen. Die Beur-
teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers durch die ZMB-Gutachter im Zeitpunkt der Untersuchung (28.
Januar bis 1. Februar 2013) erscheint schlüssig und ist nicht zu beanstan-
den. So wurde der aktuelle Gesundheitszustand sorgfältig und umfassend
in internistischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht untersucht.
Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten
sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander.
B-5592/2013
Seite 16
Die Darlegung der Zusammenhänge sowie der gesamtmedizinischen Be-
urteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind so-
dann im Ergebnis einleuchtend und nachvollziehbar.
7.2 In Bezug auf eine retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers und der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit haben
die Gutachter festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadap-
tierte Tätigkeit bereits zwei Monate nach der Operation vom 17. August
2009 möglich gewesen sei. Diese retrospektive Beurteilung der Gutachter
ist im Gegensatz zu der aktuellen Beurteilung weder schlüssig begründet
noch nachvollziehbar. Sie widerspricht auch – wie in nachfolgender Erwä-
gung aufzuzeigen ist – den teilweisen sehr ausführlichen medizinischen
und echtzeitlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Be-
schwerdeführers.
8.
8.1 Retrospektiv präsentierte sich die medizinische Aktenlage vor der
ZMB-Begutachtung insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Wesentlichen wie folgt:
– Aus dem Protokoll des Erstgesprächs mit dem Beschwerdeführer be-
züglich Frühintervention vom 15. April 2009 geht hervor, dass er nach
seiner Umplatzierung zum Betriebsmitarbeiter per 24. November 2008
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer
selbst erachtete sich hinsichtlich leichten bis teilweisen mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeiten als vollschichtig arbeitsfähig (vgl. IV
act. 9).
– Aus dem Bericht der Klinik E._______ vom 15. April 2009 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer vom 12. bis 21. März 2009 in stationärer
Behandlung gewesen sei. Die behandelnden Ärzte erachteten den Be-
schwerdeführer in adaptierten Tätigkeiten als arbeitsfähig (vgl. IV act.
14 S. 7 ff.).
– Im ärztlichen Attest vom 6. Juli 2009 führte Dr. med. F._______, Fach-
arzt für Orthopädie, aus, aus fachorthopädischer Sicht sollten keine
schweren körperlichen Tätigkeiten mit Rotation im Lumbalbereich, häu-
figes Bücken wie auch schweres Heben und Tragen durchgeführt wer-
den. Geeignet seien leichtere körperliche Tätigkeiten mit Wechselbe-
lastung im Stehen, Gehen und Sitzen (vgl. IV act. 17).
B-5592/2013
Seite 17
– Prof. Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,
von der Klinik H._______ kommt in seinem Bericht vom 11. August
2009 zum Schluss, dass die glaubhaften Beschwerden für den Be-
schwerdeführer nur durch eine Fusion L5/S1 mit Reposition durch Pe-
dikelschrauben-Stabsystem und intervertebralen Cage von dorsal
(UNILIF) zu beseitigen seien. Er empfehle daher eine Spondylodese
(vgl. IV act. 73 S. 24 f.).
– Aus dem Bericht der Klink H._______ vom 26. August 2009 geht her-
vor, dass die von Prof. Dr. med. G._______ empfohlene Operation am
17. August 2009 durchgeführt wurde. Nach der Operation sei eine Mo-
bilisation unter Vollbelastung im angepassten Mieder für 12 Wochen
empfohlen worden. Auf das Heben schwerer Lasten, sportliche Betäti-
gung als auch auf das tiefe Sitzen sollte in den nächsten Wochen ver-
zichtet werden. Der Beschwerdeführer habe im guten Allgemeinzu-
stand und mit weiterhin unauffälligen Wundverhältnissen am 10. post-
operativen Tag in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden
können (vgl. IV act. 73 S. 22).
– Aus dem Bericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädie, Phy-
sikalische und Rehabilitative Medizin, und Dr. med. J._______, Fach-
arzt für Orthopädie, vom 7. Dezember 2009 geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer vom 10. November bis zum 1. Dezember 2009 in
der Klinik K._______ in stationärer Behandlung befunden habe. Sie
führten aus, dass weiterhin ein komplikationsloser postoperativer Be-
handlungsverlauf bestehe. Das bis zur Entlassung erzielte postopera-
tive Funktionsergebnis sei jedoch als noch nicht zufriedenstellend ein-
zustufen und bedürfe einer konsequenten ambulanten Weiterbehand-
lung. Unter Anwendung der Leitlinien zur sozialmedizinischen Leis-
tungsbeurteilung bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Er-
krankungen sei bei einsegmentaler Spondylodese an der LWS mit
komplikationslosem Verlauf nach spätestens einem Jahr postoperativ
ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittel-
schwere Tätigkeiten zu erwarten. Voraussetzung sei allerdings im Rah-
men notwendiger Kompensationsmechanismen eine suffizient auftrai-
nierte Rumpfmuskulatur, gleichzeitig sollten die Tätigkeiten weiterhin
weitestgehend wirbelsäulengerecht durchführbar sein, insbesondere
seien längere Rumpfvorneigungshaltungen (mit und ohne Gewichtsbe-
lastung), zusätzliche Rotations-Fehlbelastungskomponenten und re-
gelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg zu meiden (vgl.
IV act. 23 S. 2 ff).
B-5592/2013
Seite 18
– Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, bescheinigte
dem Beschwerdeführer vom 2. Juli 2009 bis 24. März 2010 eine Ar-
beitsunfähigkeit (vgl. IV act. 25 S. 3).
– Dr. med. F._______ führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2010 aus,
der Beschwerdeführer beklage seit zwei Wochen nach Intensivierung
des ambulanten Rehaprogramms zunehmende Beschwerden im Lum-
balbereich zeitweilig ausstrahlend bis dorsaler Oberschenkel und Knie-
kehle links (vgl. IV act. 34 S. 5).
– Gemäss dem Bericht der Klinik H._______ vom 26. März 2010 habe
am 25. März 2010 eine erneute Operation mit ISG-Denervation bds.
stattgefunden. Zur Anamnese wurde ausgeführt, es bestehe eine typi-
sche ISG-Beschwerdesymptomatik postoperativ. Probeinfiltrationen
hätten dem Beschwerdeführer kurzzeitige Besserung gebracht. Nun
bestehe eine erneute Schmerzexazerbation (vgl. IV act. 34 S. 1 f.).
– Aus dem Bericht der Klinik H._______ vom 3. August 2010 geht hervor,
dass am 11. Juni 2010 eine Operation zur Metallentfernung des
Schraubensystems stattgefunden habe. Während des stationären Auf-
enthaltes sei die Beschwerdesymptomatik deutlich zurückgegangen.
Der Beschwerdeführer habe nahezu beschwerdefrei entlassen werden
können. Nach Abschluss der Wundheilung (ca. 10 Tage nach der Ope-
ration) sollten keine Einschränkungen und keine Leistungsminderun-
gen mehr bestehen. Eine stufenweise Wiedereingliederung zum lang-
samen Eingewöhnen an körperliche Belastung werde empfohlen. Nach
erfolgreicher Wiedereingliederung sollte die Arbeitsfähigkeit 100 % be-
tragen (vgl. IV act. 38).
– Im Bericht der Klinik H._______ vom 15. November 2010 wurde aus-
geführt, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die letzte ärzt-
liche Kontrolle habe am 13. Oktober 2010 stattgefunden. Dem Be-
schwerdeführer seien keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr
zumutbar. Angepasste Tätigkeiten seien im Rahmen einer Eingliede-
rung mit vier Stunden zu Beginn zu empfehlen (vgl. IV act. 41).
– Im Bericht der Klinik H._______ vom 22. Februar 2011 wurde erwähnt,
dass der Beschwerdeführer für eine erneute Denervierung der ISG-Ge-
lenke beidseits vom 2. Februar 2011 bis 4. Februar 2011 in stationärer
Behandlung gewesen sei. Aufgrund der starken Arthrose der Iliosacra-
lfugen und der vorangegangenen Wirbelsäulenoperation könne in der
B-5592/2013
Seite 19
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit
mehr zugesprochen werden. In einer angepassten Tätigkeit könne bei
wechselnden Belastungen zwischen Stehen, Sitzen und Gehen wieder
eine volle Erwerbsfähigkeit erreicht werden. Sie würden vier Wochen
nach der durchgeführten Denervierung den Wiedereinstieg probeweise
mit 4 Stunden empfehlen. Schweres Heben sollte vermieden werden,
ebenso Tätigkeiten in bückender oder kniender Arbeitsposition (vgl. IV
act. 44).
– Im Abschlussbericht der Klinik M._______ vom 19. Oktober 2011 wurde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach stationärem Aufenthalt
vom 27. September bis 18. Oktober 2011 arbeitsfähig für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten entlassen worden sei (vgl. IV act. 74 S. 11
ff.).
– Dr. med. L._______ berichtete am 31. Mai 2012, dass der Beschwer-
deführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten seit 1. Januar 2010
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise (vgl. IV act. 74 S. 1 ff.).
– Dr. med. F._______ hielt am 24. Mai 2012 fest, dass dem Beschwer-
deführer eine wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und
Tragen bzw. ohne Zwangshaltung und Bücken während vier bis sechs
Stunden pro Tag zumutbar seien (vgl. IV act. 73 S. 2 ff.).
– Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. August 2013 an die IV-
Stelle AG teilt dieser mit, dass er sich die Aufnahme einer angepassten
Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von einigen Monaten zu 50 %
bis 100 % vorstellen könnte. Er könnte sich eine Anstellung als Portier
oder eine leichte Lagerarbeit oder ähnliches vorstellen. Am 13. August
2013 habe er ein Vorstellungsgespräch (vgl. IV act. 117 S. 2).
8.2 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint aufgrund der vo-
rangehend dargelegten medizinischen Berichte folgender Verlauf der Ar-
beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als plausibel:
Nach Ablauf der Wartezeit am 17. Juni 2009 hat für die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Weder
die echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte noch der Beschwerde-
führer selbst geht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl.
Bericht von Dr. med. F._______ vom 6. Juli 2009 und Protokoll Erstge-
spräch vom 15. April 2009; IV act. 9 und act. 14 S. 7 ff.). Eine anschlies-
B-5592/2013
Seite 20
sende Verschlechterung des Gesundheitszustands führte zu einer Rücken-
operation, welche am 17. August 2009 durchgeführt wurde. Es erscheint
überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bereits vor dieser Operation verschlechtert hat. So ist zu
Gunsten des Beschwerdeführers ab August 2010 von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nachvollziehbar erscheint, dass der Be-
schwerdeführer bis zur Beendigung der Rehabilitationsphase Ende No-
vember 2010 vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Widersprüchlich stellt
sich jedoch der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit dar. Der Hausarzt Dr.
med. L._______ bescheinigte eine bis 24. März 2010 anhaltende Arbeits-
unfähigkeit (vgl. IV act. 25 S. 3). In seinem Bericht vom 31. März 2012,
welche jedoch keine echtzeitliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit enthält,
führte er dagegen aus, ab ca. 1. Januar 2010 sei der Beschwerdeführer für
adaptierte Tätigkeiten 50 % arbeitsfähig gewesen (vgl. IV act. 74 S. 1 ff.).
Dr. med. F._______ beschrieb in seinem Bericht vom 19. Januar 2010 zu-
nehmende Beschwerden ab Januar 2010 (vgl. IV act. 34 S. 5). Die von Dr.
med. F._______ festgehaltene Verschlechterung der Beschwerdesympto-
matik spricht zusammen mit der Tatsache, dass am 25. März 2010 erneut
eine Operation hat durchgeführt werden müssen, nicht für eine langfristige
Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Am
11. Juni 2010 fand ein erneuter operativer Eingriff statt, bei welchem das
Metall des Schraubenstabsystems entfernt wurde. Anschliessend wurde
ein deutlicher Rückgang der Beschwerdesymptomatik und eine erhebliche
Steigerung der Leistungsfähigkeit beschrieben. Aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts erscheint es aufgrund der echtzeitlichen Beurteilungen
der behandelnden Ärzte und dem Beschwerdeverlauf des Beschwerdefüh-
rers überwiegend wahrscheinlich, dass nach der Operation vom 17. August
2009 bis Ende Juni 2010 (Abschluss der Wundheilung der Operation vom
11. Juni 2010) durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgele-
gen hat. Dies entspricht auch den Ausführungen von Dr. med. I._______
und Dr. med. J._______, wonach bei Bandscheiben- und bandscheibenas-
soziierten Erkrankungen bei einsegmentaler Spondylodese an der LWS mit
komplikationslosem Verlauf nach spätestens einem Jahr postoperativ ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten zu erwarten sei (vgl. IV act. 23 S. 2 ff.). Nachdem sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Operation vom 11. Juni
2010 erheblich verbesserte, empfahlen die Ärzte der Klinik H._______ in
ihren Berichten vom 3. August und 15. November 2010 eine stufenweise
Eingliederung mit vier Stunden zu Beginn. Diese ab Juli 2010 festgesetzte
Arbeitsfähigkeit von 50 % für adaptierte Tätigkeiten erscheint aufgrund des
nachweislich verbesserten Gesundheitszustands überzeugend. Am 3.
B-5592/2013
Seite 21
Februar 2011 fand eine erneute Denervierung statt, weshalb der Be-
schwerdeführer für den ganzen Monat Februar 2011 als arbeitsunfähig zu
erachten ist. Ab März 2011 ist in Übereinstimmung mit den Ärzten der Klinik
H._______ wieder von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätig-
keiten auszugehen. Ab dem Untersuchungszeitpunkt durch die ZMB-Ärzte
(28. Januar bis 1. Februar 2013) ist eine weitere erhebliche Verbesserung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers nachvollziehbar ausgewiesen, weshalb ab Februar 2013 von einer
100 %igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen ist.
9.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer nach Ablauf der Wartezeit am 17. Juni 2009 in einer angepassten
Tätigkeit 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Diese vollständige Arbeitsfähig-
keit dauerte bis Ende Juli 2009. Anschliessend war der Beschwerdeführer
von August 2009 bis Ende Juni 2010 für jegliche Tätigkeiten arbeitsunfähig.
Ab Juli 2010 bis Ende Januar 2011 lag eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit für
angepasste Tätigkeiten vor. Im Februar 2011 war der Beschwerdeführer
den ganzen Monat vollständig arbeitsunfähig. Ab März bis Ende Januar
2013 lag wiederum eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten
vor. Ab Februar 2013 verbesserte sich die Arbeitsfähigkeit dahingehend,
dass ab diesem Zeitpunkt eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tä-
tigkeit vorgelegen hat.
10.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ver-
schiedene Arztberichte eingereicht, welche erst nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung vom 28. Juni 2013 verfasst wurden. Diesbezüglich gilt
festzuhalten, dass das Gericht bei der beschwerdeweisen Überprüfung in
der Regel den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot.
Arztberichte neueren Datums sind nur insoweit zu würdigen, als diese mit
dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (BGE 116 V
80 E. 6b, ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). Vorliegend erlauben die
erst nach Verfügungserlass erstellten medizinischen Dokumente keine di-
rekten und unmittelbaren Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlus-
ses des Verwaltungsverfahrens am 28. Juni 2013 bestehende Situation
und sind daher nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses entscheidend zu beeinflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in
fine und BGE 116 V 80 E. 6b). Sollten die medizinischen Berichte neueren
B-5592/2013
Seite 22
Datums Befunde resp. Hinweise auf mögliche weitere Diagnosen enthal-
ten, die zu einer invaliditätsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit führen, wäre der Beschwerdeführer gehalten, diesbezüglich ein
neues Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen.
11.
11.1 Voraussetzung für das Entstehen eines Rentenanspruchs ist, dass
der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichen
Umfang aufweist. Nachfolgend ist deshalb anhand eines Einkommensver-
gleichs der Invaliditätsgrad zu prüfen.
11.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist dabei entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe-
ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V
59 E. 3.1, 134 V 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon-
kret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte
Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine
zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom
BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran-
zuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im je-
weiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens
anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens lediglich noch leichte Arbeiten verrichten können, ist in der
Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4
des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhält-
nisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da
den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
B-5592/2013
Seite 23
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b
bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3).
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-
kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b
bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
11.3
11.3.1 Die Vorinstanz hat sich bei der Ermittlung des Validenlohnes korrek-
terweise auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerde-
führers abgestützt. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein
Einkommen von jährlich Fr. 66'300.– erzielt (vgl. IV act. 7 S. 3).
11.3.2 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiter für leichte und wechselbe-
lastende Verweistätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer gemäss ärzt-
licher Einschätzung noch zumutbar sind, ist durch Ermittlung des Durch-
schnitts für verschiedene Tätigkeiten gemäss LSE-Tabellen 2008, Tabelle
TA1, Niveau 4, Zentralwert Männer festzulegen. Es beträgt Fr. 4'806.– und
ist gemäss der Entwicklung des Lohnindexes (1939 = 100, Entwicklung von
2092 auf 2136) auf das Niveau des Jahres 2009 aufzuindexieren. Für das
Jahr 2009 ist demzufolge von einem Einkommen von Fr. 4'907.10 bei ei-
nem Pensum von 40 Wochenstunden auszugehen. Aufgerechnet auf die
durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit aller Branchen im Jahr von 41,6
Wochenstunden ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 5'103.40
(Fr. 4'907.10 : 40 x 41,6). Unter Berücksichtigung der persönlichen Um-
stände des Beschwerdeführers hat ihm die Vorinstanz einen leidensbe-
dingten Abzug von 10 % gewährt. Dies erscheint angemessen und ist nicht
zu beanstanden. Demzufolge ergibt sich nach dem leidensbedingten Ab-
zug von 10 % ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 4'593.05 resp. Fr.
55'116.60 jährlich.
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Seite 24
11.3.3 Der Vergleich von Valideneinkommen und Invalideneinkommen am
17. Juni 2009 (Ablauf Wartezeit) ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet
16,87 % [(Fr. 66'300.– - Fr. 55'116.60) x 100 : Fr. 66'300.–]. Dieser Invali-
ditätsgrad berechtigt nach Ablauf des Wartejahres nicht zum Bezug einer
Invalidenrente.
11.4
11.4.1 Ab August 2009 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers derart verschlechtert, dass er für jegliche Tätigkeiten arbeitsunfähig
gewesen ist. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %.
11.4.2 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbs-
fähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat. Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. No-
vember 2009 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
11.5
11.5.1 Ab Juli 2010 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers verbessert, so dass ihm ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Verwei-
sungstätigkeit im Umfang von 50 % möglich gewesen ist.
11.5.2 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
Fr. 66'300.– und des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 27'558.30
(50 % von Fr. 55'116.60) resultiert ein Invaliditätsgrad von 58,43 % (für die
Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens siehe E. 11.3 hiervor).
11.5.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird.
Die ab Ende Juli 2010 eingetretene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit,
welche eine anspruchsbeeinflussende Änderung zur Folge hat, ist daher
erst ab 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen – nachdem sie ohne wesentli-
che Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Die ab 1. November 2009
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ausgewiesene ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers ist demnach
per 1. Oktober 2010 auf eine halbe Invalidenrente zu reduzieren.
11.6 Die Verschlechterung des Gesundheitszustands im Februar 2011,
welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für den Monat Februar
2011 führte, ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksich-
tigen, da die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit weniger als drei Mo-
nate gedauert hat.
11.7
11.7.1 Ab Februar 2013 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers verbessert. Ab diesem Zeitpunkt ist er für angepasste Verwei-
sungstätigkeiten 100 % arbeitsfähig.
11.7.2 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'300.– sowie einem Invali-
deneinkommen von Fr. 55'116.60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16,87
% (für die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens siehe E.
11.3 hiervor). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zum Bezug einer In-
validenrente.
11.7.3 Die ab Februar 2013 eingetretene Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit, welche eine anspruchsbeeinflussende Änderung zur Folge hat, ist in
Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst ab 1. Mai 2013 zu berücksichtigen
– nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert
hat. Demzufolge ist die ab 1. Oktober 2010 ausgewiesene halbe Invaliden-
rente bis zum 30. April 2013 zu befristen.
12.
Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen,
als die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2013 aufzuheben und fest-
zustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2009 bis
30. September 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Ok-
tober 2010 bis 30. April 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unter-
liegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der teilweise unterlie-
genden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs.
2 VwVG) und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November
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2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind hier keine
Verfahrenskosten zu erheben.
13.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Soweit der Be-
schwerdeführer unterliegt, hat der Rechtsvertreter, der mit Verfügung vom
12. September 2013 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65
Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichts-
kasse. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
13.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kosten-
note vom 15. August 2013 für die Periode vom 19. Juni 2013 bis 15. August
2013 ein Anwaltshonorar von Fr. 2'145.70 und Auslagen von Fr. 46.50 zu-
züglich Mehrwertsteuer von Fr. 175.40 aus. Aus ihrer Kostennote vom 7.
Januar 2015 für die Periode vom 23. August 2013 bis 7. Januar 2015 geht
ein Anwaltshonorar von Fr. 666.30 und Auslagen von Fr. 278.10 zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 75.55 hervor. Die Mehrwertsteuer ist vorliegend
nicht zu entschädigen (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs.
1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20],
siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29.
August 2011 mit Hinweis), weshalb die Parteientschädigung demnach auf
Fr. 3'312.– festzusetzen ist. Aufgrund der gestellten Anträge und des Ver-
fahrensausgangs obsiegt der Beschwerdeführer rund zur Hälfte, womit er
Anspruch auf Parteientschädigung von Fr. 1'656.– hat. Die andere Hälfte,
also Fr. 1'656.–, ist als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten.
13.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
B-5592/2013
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 28. Juni 2013 aufgehoben und dem Beschwerdeführer von
1. November 2009 bis 30. September 2010 eine ganze Invalidenrente und
von 1. Oktober 2010 bis 30. April 2013 eine halbe Invalidenrente zugespro-
chen wird.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an
die Vorinstanz zur Berechnung der Rentenbeträge zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'656.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugespro-
chen.
5.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwäl-
tin lic. iur. Elisabeth Maier zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'656.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Gloor
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. September 2015