B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5594/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
Heiko Visarius,
c/o VISARTIS Healthcare GmbH,
Preisegg 19, 3415 Hasle b. Burgdorf,
vertreten durch Martin Thomann, Fürsprecher,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Institut für Medizinische Fortbildung
IMForganisation AG,
Birkenmatte 8, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Marke CH 488'467 VISARTIS.
B-5594/2015
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Sachverhalt:
A.
Ereignisse der Jahre 2001-2003
Am 1. Oktober 2001 wurde die Schweizer Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“,
angemeldet durch die ehemalige Markeninhaberin Visuelle Gestaltung
Visart GmbH (nachfolgend: Visart GmbH), im Schweizerischen Handels-
amtsblatt Nr. 189 veröffentlicht und unter anderem für folgende Waren be-
ansprucht:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, kosmetische Ziermotive
(Klasse 3).
Am 28. Dezember 2001 erhob die Inhaberin der Schweizer Marke
Nr. 454 315 „VIATRIS“ hiergegen Widerspruch bei der Vorinstanz.
In den Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 30. April 2003 hiess die Vor-
instanz den Widerspruch bezüglich Klasse 3 gut und widerrief den Eintrag
von „VISARTIS“ für die oben erwähnten Waren.
Am 30. Mai 2003 schrieb RA Marius Brem in Vertretung von RA Michael
Siegrist im Namen der Visart GmbH an die Vorinstanz und informierte diese
darüber, dass die Parteien inzwischen Verhandlungen geführt hätten. Sie
seien sich darin einig geworden, dass das Warenverzeichnis der Klasse 3
auf „kosmetische Ziermotive“ zu beschränken sei. Entsprechend wurde die
Vorinstanz ersucht, für die Marke „VISARTIS“ im Warenverzeichnis der
Klasse 3 nur die „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ zu streichen.
Beinahe zeitgleich, am 2. Juni 2003, erhob RA Siegrist für die Visart GmbH
Beschwerde an die ehemalige Rekurskommission für Geistiges Eigentum
(nachfolgend: Rekurskommission) und verlangte, die Ziffern 2 und 3 der
Verfügung vom 30. April 2003 der Vorinstanz seien insofern aufzuheben,
als die Verwendung der Marke „VISARTIS“ für „kosmetische Ziermotive“ in
der Klasse 3 zu gestatten sei. Zudem wies die Visart GmbH in der Be-
schwerdeschrift auf die erfolgte Einigung zwischen ihr und der Inhaberin
der Marke Nr. 454 315 „VIATRIS“ hin und stellte zugleich einen Sistierungs-
antrag. Der Beschwerde beigelegt war die entsprechende anwaltliche Kor-
respondenz, welche die Eckwerte der Vereinbarung enthielt. Die Anwalts-
vollmacht lag der Beschwerde nicht bei. Es wurde eine Nachreichung aber
in Aussicht gestellt. Aus den damaligen Verfahrensakten ist jedoch keine
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Korrespondenz ersichtlich, die auf eine solche Nachreichung der Vollmacht
hinweist.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 zog der Vertreter der Widerspruchsmarke
„VIATRIS“ den Widerspruch bei der Vorinstanz mit Hinweis auf die erfolgte
Vereinbarung zurück; eine Kopie dieses Schreibens erhielt auch die Re-
kurskommission.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 sendete die Visart GmbH die zwischen den
Parteien abgeschlossene Vereinbarung an die Vorinstanz und ersuchte
sie, die Markeneintragung „VISARTIS“ in Klasse 3 lediglich für „Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege“ zu widerrufen. Wiederum erhielt auch die
Rekurskommission eine Kopie dieses Schreibens.
Am 28. Juli 2003 erfolgte aufgrund des Rückzugs des Widerspruchs der
Abschreibungsbeschluss der Rekurskommission (Verfahren MA-WI 23/03)
und die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2003 wurde aufgehoben
soweit sie Gegenstand der Beschwerde war.
Die Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“ blieb in der Folge nicht nur für „kosme-
tische Ziermotive“, sondern auch für „Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege“ der Klasse 3 eingetragen.
B.
Ereignisse seit 2013
In der Zwischenzeit war die Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“ von der Visart
GmbH an die Beschwerdegegnerin dieses Verfahrens übertragen worden.
Am 28. November 2013 wurde die Eintragung der Schweizer Marke
Nr. 651 630 „VISARTIS“, deren Inhaber der Beschwerdeführer dieses Ver-
fahrens ist, in Swissreg veröffentlicht. Sie ist für bestimmte Waren und
Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 44 eingetragen.
Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin, also die neue Inhaberin der
Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“, Widerspruch. Dieser wurde am 12. Sep-
tember 2014 teilweise gutgeheissen. Gegen diesen Entscheid der Vorin-
stanz erhob die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2014 Beschwerde
vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6154/2014). Gleichzeitig
reichte sie einen Sistierungsantrag ein, da die Angelegenheit allenfalls
auch vergleichsweise geregelt werden könne. Der Sistierungsantrag wurde
mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 gutgeheissen.
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Am 21. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
im Zusammenhang mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen
Beschwerdeverfahren B-6154/2014 ein Gesuch um Berichtigung der
Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“ ein. Die Marke könne aufgrund der unter
Erwägung A. geschilderten Ereignisse keinen Schutz für „Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege“ der Klasse 3 beanspruchen.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 gab die Vorinstanz der Beschwer-
degegnerin Gelegenheit zum Berichtigungsgesuch Stellung zu nehmen. Im
Übrigen wies die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung unter Verweis
auf Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz von Marken und Her-
kunftsangaben vom 23. Dezember 1992 (MSchV; SR 232.111) darauf hin,
dass die beantragte Berichtigung von Amtes wegen vorgenommen werden
könne, da die beanstandete Nichtvornahme der Teillöschung auf einem
Versehen der Vorinstanz beruhe.
C.
In der Folge wurde das Berichtigungsgesuch von der Vorinstanz nach
durchgeführtem Schriftenwechsel – in dem sich die Beschwerdegegnerin
explizit gegen die Teillöschung ausgesprochen hat – mit Verfügung vom
31. August 2015 abgewiesen.
Ihre abweisende Verfügung begründete die Vorinstanz wie folgt: Der Lö-
schungsantrag aus dem Jahre 2003 leide insbesondere an einem formel-
len Mangel, da das Vertretungsverhältnis offenbar auf die Vertretung der
Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren beschränkt gewesen sei. Im
Markenregister sei nämlich für die Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“ nie ein
Vertreter erfasst worden und auch im damaligen Widerspruchsverfahren
habe sich die Markeninhaberin nicht vertreten lassen, gleich wie auch für
die teilweise Löschung der Marke nie eine Vollmacht eingereicht worden
sei; in der Folge habe die Vorinstanz es sodann versäumt, auf den formel-
len Mangel der fehlenden Vollmacht hinzuweisen resp. diese einzufordern.
Nach dem Abschreibungsbeschluss der Rekurskommission vom 28. Juli
2003 sei die beantragte teilweise Löschung von der Vorinstanz nicht vor-
genommen und zudem von den Parteien auch nicht weiterverfolgt worden.
Gemäss den Richtlinien der Vorinstanz müsse ein Mandat, das erst nach
Eintragung des Schutzrechts erteilt worden sei, immer mittels Vollmacht
nachgewiesen werden. Gemäss der Praxis im Anschluss an die Verord-
nungsrevision aus dem Jahre 2002 verlange die Vorinstanz gerade bei
Handlungen, welche den Bestand oder die Nutzung des Markenrechts be-
einflussen, immer eine schriftliche Vollmacht.
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Des Weiteren stützte die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid darauf
ab, dass es sich bei der unter Erwägung A. geschilderten Vereinbarung um
eine Parteivereinbarung und ein rein obligatorisches Rechtsgeschäft und
nicht um einen gerichtlichen Vergleich handle. Das Widerspruchsverfahren
sei damals nicht aufgrund eines gerichtlich genehmigten Vergleichs, son-
dern einzig aufgrund des entsprechenden Rückzugs des Widerspruchs in-
folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden.
Insgesamt könne mangels Vorliegens einer entsprechenden Vertretervoll-
macht die Nichtvornahme der teilweisen Löschung nicht als fehlerhaft be-
zeichnet und daher von der Vorinstanz auch nicht gestützt auf Art. 32
Abs. 1 MSchV von Amtes wegen berichtigt werden. Hieran vermöge der
Umstand, dass die Vorinstanz die Markeninhaberin mittels schriftlicher Be-
anstandung hätte auf den Mangel hinweisen und eine Vollmacht einfordern
sollen, nichts zu ändern, zumal seither weder die Markeninhaberin noch
die damalige Gegenpartei im Widerspruchs- resp. Beschwerdeverfahren
ein Interesse an einer Aufrechterhaltung des Gesuchs bekundet hätten.
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke Nr. 651 630
„VISARTIS“, am 11. September 2015 Beschwerde vor dem Bundesverwal-
tungsgericht mit folgendem Antrag:
„Die Verfügung des IGE vom 31. August 2015 sei aufzuheben und das IGE sei
anzuweisen, die CH-Marke 488467 „VISARTIS“ in Klasse 3 für „Mittel zur Kör-
per- und Schönheitspflege“ zu löschen.“
Zunächst ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich die Vorin-
stanz im Rahmen ihrer Verfügung vom 24. November 2014 in ihrer rechtli-
chen Würdigung klar dahingehend geäussert habe, dass die Berichti-
gungsvoraussetzungen erfüllt seien und dass sie aber in ihrer abschlies-
senden Verfügung diese Rechtsauffassung nicht bestätigt habe.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung Art. 32 Abs. 2 MSchV nicht richtig angewendet. Die Vor-
instanz verweigere die Berichtigung alleine deshalb, weil die Nichtvor-
nahme der Teillöschung nicht fehlerhaft gewesen sei, nachdem der Antrag-
steller bei Einreichung des Antrags keine Vollmacht nachgewiesen habe.
Gleichzeitig räume die Vorinstanz ein, dass sie es versäumt habe, den An-
tragsteller auf die fehlende Vollmacht hinzuweisen.
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Der Beschwerdeführer betont in der Folge, dass das Gesetz bzw. die Ver-
ordnung ausdrücklich festhalte, dass die Vorinstanz eine schriftliche Voll-
macht verlangen könne. Überdies vertritt der Beschwerdeführer mit Hin-
weis auf die Praxis dieses Gerichts die Ansicht, dass Praxis und Richtlinien
zwar verwaltungsweisende Wirkung hätten, ihnen aber keine Gesetzes-
kraft zukomme und sie weder die Gesuchsteller noch die Gerichte oder die
Verwaltung binden würden. Entsprechend bewirke eine Nichtbeachtung ei-
ner Richtlinie nicht automatisch die Ungültigkeit der in Verletzung der Richt-
linie vorgenommenen Handlung. Im vorliegenden Falle wäre die Umset-
zung des Teillöschungsgesuchs zwar in Verletzung der Richtlinie erfolgt,
jedoch durchaus rechtsgültig gewesen, da das Gesetz ja ausdrücklich als
Kann-Vorschrift ausgestaltet sei. Dies treffe umso mehr zu, als der antrag-
stellende Markenvertreter ja nachgewiesenermassen bereits im Beschwer-
deverfahren als solcher aufgetreten sei. Entsprechend habe die Vorinstanz
davon ausgehen dürfen, dass der Vertreter auch zu allen für die Umset-
zung der im Beschwerdeverfahren abgeschlossenen Vereinbarungen, ein-
schliesslich des Stellens eines Löschungsantrags, ermächtigt gewesen
sei.
Darüber hinaus betont der Beschwerdeführer, dass es seitens der Vorin-
stanz unhaltbar sei, die Nichtumsetzung des Antrags mit einem Formman-
gel zu begründen und es gleichzeitig zu unterlassen, die fehlende Voll-
macht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer geht zudem davon aus, dass die Berichtigung nur
deshalb nicht vorgenommen worden sei, weil die Vorinstanz dies versäumt
habe. Es könne nicht sein, dass eine Unterlassung einer Instanz durch eine
zweite Unterlassung derselben Instanz gerechtfertigt werde. Dies sei über-
spitzt formalistisch.
Unter diesen Umständen sei die Voraussetzung für eine Berichtigung von
Amtes wegen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 MSchV erfüllt.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 betont die Beschwerdegeg-
nerin, dass weder sie noch der Beschwerdeführer mit den Parteien der im
Jahre 2003 angeblich nicht erfolgten Registeränderung identisch seien. Sie
wirft dem Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliches Verhalten vor und hält
dafür, dass es einzig den damaligen Parteien obliege, über Aus- und
Durchführung von damals anscheinend getroffenen Vereinbarungen zu be-
finden. Ohnehin seien die Ansprüche aus der damaligen Vereinbarung
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längst verjährt und die damaligen Parteien hätten kein Interesse mehr be-
kundet, eine Registeränderung überhaupt noch durchführen zu wollen.
Weiter stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die dama-
lige Markeninhaberin, die Visart GmbH, habe nie jemand bevollmächtigt,
eine solche Markenänderung vorzunehmen, und legt hierzu eine Stellung-
nahme derselben ins Recht. Die Visart GmbH führt darin aus, das Schrei-
ben von RA Brem vom 30. Mai 2003 sei in den Akten nicht auffindbar und
ihr erst durch die Eingabe des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht
worden. Weder sei der Visart GmbH RA Brem bekannt noch fänden sich in
den Unterlagen Rechnungen, Vergütungen oder ähnliches an diesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2015 beantragt die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zur Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung ist sie der Ansicht, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver-
fügung vom 24. November 2014 klar dahingehend geäussert haben soll,
dass die Berichtigungsvoraussetzungen erfüllt seien, erscheine unzutref-
fend. Bei der besagten Verfügung handle es sich leidglich um eine Zwi-
schenverfügung und nicht um einen Sachentscheid. Es sei lediglich das
rechtliche Gehör gewährt und noch keinerlei rechtliche Würdigung des An-
trags vorgenommen worden.
Daneben schliesst die Vorinstanz aufgrund der ihrer Ansicht nach aus den
Akten ersichtlichen Umstände darauf, dass die Vollmacht des Rechtsver-
treters, welcher im Jahre 2003 das Registeränderungsgesuch gestellt
habe, sich auf das Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission be-
schränkt habe. Die Vorinstanz widerspricht erneut der Auffassung des Be-
schwerdeführers, wonach sich die Vollmacht auch auf das Gesuch bezo-
gen haben müsse. Nach ihrer Ansicht verkenne der Beschwerdeführer,
dass es sich bei der damaligen Vereinbarung nicht um eine Prozesshand-
lung, sondern um ein materiellrechtliches Rechtsgeschäft der Parteien ge-
handelt habe. Ferner habe die Rekurskommission gestützt auf Art. 11
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) jeweils
nicht zwingend verlangt, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Die Vorinstanz betont erneut, dass das damalige Beschwerdeverfahren
nicht aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, sondern einzig aufgrund des
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Rückzugs des Widerspruchs durch die Gegenpartei zufolge Gegenstands-
losigkeit abgeschrieben worden sei. Aus der Vereinbarung der damaligen
Verfahrensparteien liesse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers
ableiten. Nur ein gerichtlich genehmigter Vergleich hätte es der Vorinstanz
erlaubt, die teilweise Löschung ohne zusätzlichen Antrag vorzunehmen.
Bei der Berichtigung im Sinne von Art. 32 MSchV handle es sich um die
Korrekturmöglichkeit von offensichtlichen Schreib- oder Kanzleifehlern,
Verwechslungen und dergleichen. Zudem müsse die Diskrepanz zwischen
Eintragung und wirklichem Willen des Hinterlegers oder der Eintragungs-
behörde plausibel sein, so dass das Versehen sich ohne weiteres feststel-
len und berichtigen lasse. Solche Fehler seien zudem ohne zeitliche Ver-
zögerung geltend zu machen. Die Beweiskraft des Markenregisters im
Sinne von Art. 9 ZGB wäre zudem gefährdet, wenn die Vorinstanz auf einen
vor mehr als 12 Jahren erfolgten Antrag auf teilweise Löschung eintreten
würde. Des Weiteren spiele eine Rolle, dass das damalige Gesuch fehler-
haft gewesen und die Marke in der Zwischenzeit übertragen worden sei.
G.
Der Vollständigkeit halber wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung
vom 30. Juni 2016 eine Kopie der Verfahrensakten im Verfahren
MA-WI 23/03 der Rekurskommission zugestellt, welche dem Bundesver-
waltungsgericht vom Bundesarchiv zur Verfügung gestellt wurden.
Auf die genannten wie auch auf die weiteren Argumente der Parteien wird
in den untenstehenden Erwägungen eingegangen, soweit sie für den Aus-
gang dieses Verfahrens von Bedeutung sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Gesuch vom 21. November 2014 an die Vorinstanz hielt der Beschwer-
deführer fest, er sei infolge Widerspruchsverfahren betreffend die Marken
Nr. 488 467 „VISARTIS“ und Nr. 651 630 „VISARTIS“, das zurzeit beim
Bundesverwaltungsgericht hängig sei (Verfahren B-6154/2014), legitimiert,
die Berichtigung der Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“ zu verlangen, und er
danke für eine entsprechende Prüfung des Antrags. Aufgrund der Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung und der im Dispositiv gewählten of-
fenen Formulierung: „Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen“, ist nicht
auszuschliessen, dass sich die Vorinstanz neben der Beurteilung dieses
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Gesuchs auch damit auseinandergesetzt hat, ob die Marke Nr. 488 467
„VISARTIS“ von Amtes wegen, das heisst unabhängig vom Gesuch, zu be-
richtigen sei. Sodann schliesst auch der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde keinen der beiden möglichen Ansatzpunkte aus, sondern geht
davon aus, Anfechtungsobjekt sei die Verfügung der Vorinstanz vom
31. August 2015, mit welcher der Berichtigungsantrag abgewiesen worden
sei, und er verlangt letztlich pauschal, die Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“
in der Klasse 3 für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ zu löschen.
Den beiden denkbaren Ansatzpunkten des vorinstanzlichen Verfahrens
wird vorliegend Rechnung getragen, in dem zunächst die Beschwerde ge-
gen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz betreffend Gesuch vom
21. November 2014 geprüft wird, bevor die Beschwerde hinsichtlich vorin-
stanzlichem Negativentscheid betreffend Berichtigung der Marke von Am-
tes wegen beurteilt wird.
2.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2015 stellt betreffend Ge-
such des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar, wurde dem Beschwerdefüh-
rer eröffnet und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsver-
fügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese be-
schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Än-
derung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert. Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist und formge-
recht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich
rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwvG).
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Seite 10
Soweit sich die Beschwerde gegen die negative Verfügung betreffend Ge-
such des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 bezieht, ist dem-
nach darauf einzutreten.
3.
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesverwaltungsgericht
auch, ob die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf ein Sachurteil vor der
Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an ei-
ner Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist
dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, mit
der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V
93 E. 1.2; Urteile des BVGer B-914/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2;
B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 2.1).
Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz
zu Recht als Partei zugelassen wurde.
3.1 Im Zusammenhang mit Berichtigungen von Registereintragungen im
Markenrecht hält Art. 32 MSchV Folgendes fest:
„Art. 32 Berichtigungen
1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unver-
züglich berichtigt.
2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichti-
gung von Amtes wegen.“
Der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 MSchV ist klar und eindeutig: Eine Berich-
tigung einer fehlerhaften Eintragung verlangen kann nur der Markeninha-
ber selber. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwer-
deführer nicht Inhaber der Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“ ist, die berichtigt
werden soll. Damit fehlt es ihm an der in Art. 32 Abs. 1 MSchV verlangten
Grundvoraussetzung, weshalb er gestützt auf diese Bestimmung vor der
Vorinstanz nicht als Partei zuzulassen ist.
Damit stellt sich die Frage, ob Nichtinhabern der Marke, also Dritten, wie
dem Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 MSchV eine Parteistel-
lung zuzusprechen ist. Dritte können die Vorinstanz nämlich auf eine Be-
richtigung, die sie allenfalls gestützt auf Art. 32 Abs. 2 MSchV von Amtes
wegen vornehmen muss, aufmerksam machen bzw. eine solche „beantra-
gen“. Ein solcher Antrag stellt allerdings nichts Weiteres als eine Anzeige
dar, die, was die Parteistellung im Verfahren betrifft, weitgehend jener von
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Seite 11
Art. 71 VwVG entspricht. Eine solche Anzeige verleiht dem Anzeiger grund-
sätzlich keine Parteirechte und auch der Rechtsweg wird mit ihr nicht ge-
öffnet (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 71, Rz. 3 ff. und 12 ff.; VERA MARAN-
TELLI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2016, Art. 6, Rz. 59 f.). Demnach ist der Beschwerdeführer
auch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 MSchV vor der Vorinstanz nicht als Partei
zuzulassen.
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auf der
Grundlage von Art. 32 MSchV keine Parteistellung zu gewähren.
3.2 Schliesslich könnte man sich fragen, ob sich für den Beschwerdeführer,
der als Anzeiger das Verfahren vor der Vorinstanz angestossen hat, eine
Parteistellung aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG
ergibt. Diese zusätzliche Möglichkeit eröffnet das Bundesgericht in be-
stimmten Konstellationen in seiner Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 279
E. 2.1 - 2.4; 135 II 172 E. 2.1; 139 II 328 E. 4.5; vgl. auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff.
und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; MARANTELLI/HUBER, a.a.O.,
Art. 6, Rz. 59). Dabei bestätigt das Bundesgericht allerdings, dass derje-
nige, der bei der Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein auf-
sichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch allein
noch keine Parteistellung erwirbt.
3.2.1 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren
Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und
andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel
gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem
Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanz-
lichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Partei-
pflichten und -rechte. Diese Regelung soll die Popularbeschwerde aus-
schliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als In-
strument des Individualrechtsschutzes unterstreichen (vgl. BGE 135 II 72
E. 2.1; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48, Rz. 9).
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Seite 12
In diesem Sinne wird für das Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei
einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches
Vorgehen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er durch die
Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt
bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine Legitimation
zu begründen, fordert das Bundesgericht ausserdem ein derart prägendes
schutzwürdiges Interesse, d.h. einen aus der Sicht der Rechtspflege ge-
würdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwaltungs-
rechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. Novem-
ber 2015 E. 8.5; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48, Rz. 12). Bezeichnend
dabei ist, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen
Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen kann,
das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in re-
levanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse
besteht u.a. auch im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu
vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde
(BGE 139 II 279 E. 2.2).
Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet
und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch
stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popu-
larbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde. Der Umstand, dass
allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich
allein jedenfalls kein Grund, einem Anzeiger die Parteistellung abzuspre-
chen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht über-
mässig weit gezogen werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1; MA-
RANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48, Rz. 12).
3.2.2 Der Beschwerdeführer leitet die besondere, beachtenswerte, nahe
Beziehung zur Streitsache aus dem Umstand ab, dass eine Löschung des
fraglichen Eintrags gegebenenfalls Folgen für das beim Bundesverwal-
tungsgericht hängige Widerspruchsverfahren B-6154/2014 zwischen den-
selben Parteien haben könnte.
Der Umstand, dass die fragliche Registeränderung Folgen für den Be-
schwerdeführer zeitigen bzw. für ihn einen praktischen Nutzen aufweisen
B-5594/2015
Seite 13
könnte, führt jedoch nicht automatisch zu einem besonderen Berührtsein
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Änderung eines Registers bzw. die damit
verbundenen Folgen betreffen nämlich grundsätzlich immer jedermann, so
auch die Berichtigung eines Eintrags im Markenregister. Hieran vermag
auch nichts zu ändern, dass die Folgen der Streichung der „Mittel zur Kör-
per- und Schönheitspflege“ den Beschwerdeführer aufgrund des beim
Bundesverwaltungsgericht hängigen Widerspruchsverfahrens besonders
berühren könnte, da er diese Situation durch sein aktives Tun – die Regist-
rierung der Marke – selber im Nachhinein geschaffen hat bzw. diese Situ-
ation durch jedermann hätte herbeigeführt werden können.
Die Streitsache in diesem Verfahren ist sodann nicht die Folge der Berich-
tigung des Markenregisters, sondern die Frage, ob eine Grundlage besteht
oder nicht, die zu einer Anpassung des Registers hätte führen sollen, kon-
kret ob die damalige Markeninhaberin im Rahmen der unter Erwägung A.
geschilderten Ereignisse eine Teillöschung ihrer Marke Nr. 488 467 „VIS-
ARTIS“ für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ der Klasse 3 bean-
tragt hat, welche die Vorinstanz hätte eintragen bzw. mit der im vorliegen-
den Verfahren angefochtenen Verfügung hätte nachholen müssen. Die
möglichen Folgen der Registeränderung sind also von der Grundlage, die
gegebenenfalls Anlass zur Anpassung des Markenregisters gab, zu unter-
scheiden.
Dass der Beschwerdeführer zur allfälligen Grundlage der fraglichen Regis-
teranpassung keine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung hat,
ergibt sich alleine schon daraus, dass er am Verfahren im Zusammenhang
mit den unter Erwägung A. geschilderten Ereignissen nicht teilgenommen
hat bzw. davon in keiner Weise berührt war. Der weitere Zeitablauf lässt
ebenfalls keinen anderen Schluss zu: Der Beschwerdeführer war nicht nur
an den Ereignissen zwischen 2001 - 2003 nicht beteiligt, sondern er hat
auch in den darauf folgenden Jahren nichts unternommen, um die Lö-
schung der „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ weiterzuverfolgen.
Nach eigenen Angaben hatte er sogar im Eintragungszeitpunkt seiner
Marke Nr. 651 630 „VISARTIS“ und auch im darauf folgenden Wider-
spruchsverfahren vor der Vorinstanz von der fraglichen Streitsache noch
kein Wissen. Dem Beschwerdeführer blieb die Streitsache damit also lange
Zeit verborgen bzw. er war von den eingetragenen „Mitteln der Körper- und
Schönheitspflege“ viele Jahre gar nicht berührt. Insgesamt besteht somit
auch aus Sicht der Rechtspflege kein Anlass, den auf einer Privatverein-
barung beruhenden Antrag auf Anpassung des Registers nachzuholen,
nachdem die Parteien dieser Vereinbarung die Streichung der „Mittel zur
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Körper- und Schönheitspflege“ weder 2003 noch in den darauffolgenden
Jahren weiter verfolgt haben und der Beschwerdeführer seine Marke
Nr. 651 630 „VISARTIS“ mit Wissen um das heute gültige Warenverzeich-
nis der Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“ angemeldet hat.
3.2.3 Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführer weder in einer be-
sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache noch be-
steht aus Sicht der Rechtspflege Anlass die Streichung der „Mittel zur Kör-
per- und Schönheitspflege“ vorzunehmen, weshalb sich auch aus der all-
gemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG keine Parteistellung des
Beschwerdeführers vor der Vorinstanz ergibt.
3.3 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine Parteistellung zuzuerkennen. Die Vorinstanz hätte daher auf
sein Gesuch nicht eintreten und den Rechtsweg über die Eintretensfrage
hinaus nicht öffnen sollen. Soweit die Rügen im Beschwerdeverfahren in
Bezug auf das Gesuch über diese prozessuale Frage hinausgehen, sind
sie – im Grunde genommen aufgrund der fehlenden Streitgegenstand-Be-
zogenheit - materiell nicht zu behandeln.
Vor diesem Hintergrund ist die abweisende Verfügung der Vorinstanz vom
31. August 2015 – in der keiner Partei Kosten auferlegt wurden – entspre-
chend dem Begehren des Beschwerdeführers, wenn auch aus anderen
Gründen, als die von ihm vorgebrachten, von Amtes wegen aufzuheben
und auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 nicht
einzutreten.
4.
Der zweite Ansatzpunkt der Vorinstanz bestand darin, zu überprüfen, ob
eine Berichtigung der Marke Nr. 488 467 „VISARTIS“ von Amtes wegen
vorgenommen werden könne. Ihr diesbezüglich im Resultat nachvollzieh-
bar erscheinender Entscheid, wonach in Streit- und Zweifelsfällen ohne Zu-
stimmung des aktuellen Rechtsinhabers keine Registerkorrekturen von
Amtes wegen vorgenommen werden könnten, ist mittels formellem Rechts-
mittel allerdings nicht überprüfbar, sondern höchstens an die Aufsichtsin-
stanz weiterziehbar, nachdem – wiederum und wie bereits erwähnt – dem
Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. E. 3.1 und 3.2).
Soweit sich die Beschwerde auf den vorinstanzlichen Negativentscheid be-
treffend Berichtigung von Amtes wegen bezieht, ist nach dem Gesagten
darauf nicht einzutreten.
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5.
Obwohl die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dringt der Beschwer-
deführer mit seinem Begehren nicht durch und ist als unterliegend zu be-
trachten, nachdem auf das Gesuch vom 21. November 2014 nicht einzu-
treten ist und auf seine Beschwerde im Übrigen nicht eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 63
Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Der am
18. September 2015 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens in gleicher
Höhe verwendet.
Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den. Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Die Beschwerde-
gegnerin war nicht vertreten. Hinsichtlich allfälliger notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Auslagen macht sie keinerlei Angaben. Eine Partei-
entschädigung ist daher praxisgemäss nicht zu sprechen.
6.
Gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 BGG unterliegen öffentlich-rechtliche
Entscheide über die Führung des Registers für Marken der Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht. Art. 73 BGG statuiert eine Ausnahme
für Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einer Marke
getroffen worden sind. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, steht der
vorliegende Streit in einem engen Zusammenhang zum Widerspruchsver-
fahren B-6154/2014 bzw. zum Widerspruchsverfahren MA-WI 23/03 der
Rekurskommission. Ausgehend vom Grundsatz der Einheit des Verfahrens
erscheint es daher sinnwidrig, im Vergleich zum Hauptverfahren betreffend
den Widerspruch die Beschwerde auszuschliessen, hinsichtlich der Regis-
terberichtigung diese aber zuzulassen (so auch das Bundesgericht bei-
spielsweise im Urteil BGE 119 IB 412 E. 2, allerdings im Verhältnis zwi-
schen Disziplinarmassnahme und Urteil in der Hauptsache).
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Letztlich würde aber nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das
Bundesgericht über die Weiterziehbarkeit dieses Urteils befinden müssen.
Insofern steht die am Schluss dieses Entscheides aufgeführte Rechtsmit-
telbelehrung unter dem Vorbehalt, dass das Bundesgericht eine Be-
schwerde vorliegend als zulässig erachtet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2015 wird, so-
weit sie das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 ab-
weist, von Amtes wegen aufgehoben.
2.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 wird
nicht eingetreten.
3.
Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechts-
kraft der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2‘000.– verwendet.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 488467; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Rechtsmittelbelehrung unter Annahme der Weiterziehbarkeit
(vgl. E. 5):
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. April 2017