Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5598/2010
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Parteien P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz
Qualifikationskommission Höhere Fachschule Bank und
Finanz, Organ der Schweizerischen Bankiervereinigung,
c/o AKAD, Jungholzstrasse 43, Postfach 5161, 8050 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Erstinstanz
Gegenstand Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 betreffend
Promotionsentscheid (vorsorgliche Massnahme)
B-5598/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer begann im September 2008 mit dem
Bildungsgang "Bank und Finanz HF auf dem Niveau der höheren
Fachschule" bei der "AKAD Höhere Fachschule Banking und Finance
AG" (im Folgenden "AKAD"). Nachdem er die am Ende des ersten
Studienjahres vorgesehenen Prüfungen abgelegt hatte, teilte ihm die
AKAD mit, er sei für das zweite Studienjahr nicht promoviert, weil er die
Promotionsbedingung "minimale Lernleistungspunkte pro Lernbereich"
nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer legte gegen einen
Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 18. Dezember 2009
Rechtsmittel bei der Vorinstanz ein. Gegen dazu ergangene
(Nichteintretens-)Entscheide der Vorinstanz erhob er Beschwerden beim
Bundesverwaltungsgericht. In seinem Urteil B-668/2010 vom 26. Mai
2010 hob das Bundesverwaltungsgericht unter anderem einen
angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und wies das Verfahren zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.
Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entschied diese in
einer Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 das Folgende:
1. Die Qualifikationskommission wird vorsorglich, für die Dauer des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens, angewiesen, den Beschwerdeführer
zum Weiterstudium in seiner angestammten Klasse zuzulassen, ihm die für
sein Studium notwendigen Lehrmittel auszuhändigen und ihn die für den
vorliegenden Bildungsgang vorgesehenen Prüfungen absolvieren zu lassen.
2. Die Akten der abgelegten Prüfungen bzw. Lernleistungen, die
entsprechenden Prüfungsergebnisse sowie ein allfälliger
Promotionsentscheid sind bis zum rechtskräftigen Entscheid über die
Beschwerde betreffend den vorliegend umstrittenen Promotionsentscheid
unter Verschluss zu halten. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde in
der Hauptsache sind die Prüfungsergebnisse und der allfällige
Promotionsentscheid zu eröffnen; bei Abweisung der Beschwerde in der
Hauptsache sind alle Prüfungsakten ohne Eröffnung der Prüfungsergebnisse
und des allfälligen Promotionsentscheids zu vernichten.
3. [Anordnung betreffend ein Sistierungsbegehren]
4. [Kostenregelung]
C.
Mit Datum vom 5. August 2010 hat der Beschwerdeführer gegen diesen
B-5598/2010
Seite 3
Entscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und
darin folgende Rechtsbegehren gestellt:
"Dispositivziffer 2 der Verfügung des BBT vom 8. Juli 2010 sei aufzuheben
und
1. Qualifikationskommission und AKAD seien zu verpflichten, den
Beschwerdeführer über die erreichte Punktezahl bei Teilprüfungen gleich mit
allen anderen Studierenden zu informieren.
2. Qualifikationskommission und AKAD seien zu verpflichten, alle
Prüfungen des zweiten und dritten Studienjahres, zu denen der
Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen
Zwischenverfügung zugelassen ist, bei der Erfüllung der massgeblichen
AKAD-internen Kriterien als bestanden ohne jegliche Wiederholungspflicht
anzuerkennen unter der Voraussetzung, dass das erste Studienjahr – sei es
aufgrund eines amtlichen Entscheids (eventuell aufgrund einer amtlich
angeordneten und erfolgreichen Wiederholung der Teilprüfung
"Transferaufgabe"), sei es aufgrund einer freiwilligen erfolgreichen
Wiederholung des ersten Studienjahres nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer – als bestanden gilt.
Eventualanträge zu Ziffer 1
a) Nur die Resultate der Diplomprüfung werden bis zum Entscheid über
die Verwaltungsbeschwerde vom 27. Januar 2010 unter Verschluss
gehalten.
b) Die punktgenauen Informationen über vergangene Lernleistungen,
die bis und mit August des zweiten Jahres gemäss der Terminübersicht
(Beleg Nr. 46, Beilage) abgegeben werden, sind auch dem
Beschwerdeführer zu geben. Die restlichen Lernleistungen werden unter
Verschluss gehalten, mit der Einschränkung, dass nicht erreichte
Punkteminima bei Lernleistungen mitzuteilen sind.
c) Der Beschwerdeführer ist nur über Lernleistungen zu informieren, bei
denen er die minimalen Lernleistungspunkte nicht erreicht hat.
d) Die Informationssperre zu Resultaten von Lernleistungen ist nur auf
die Transferaufgaben des zweiten und dritten Studienjahres zu legen, unter
dem Vorbehalt, dass, wenn das Beschwerdeverfahren länger als ein Jahr
dauert, die Informationssperre auf der Transferaufgabe des zweiten
Studienjahres aufzuheben ist und dass ausserdem mitgeteilt werden muss,
wenn die minimale Punktezahl einer Lernleistung nicht erreicht worden ist
e) Der Beschwerdeführer kann sich bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens auf den Besuch der Kurse und die Stoffvermittlung
beschränken und die Lernleistungen beim nächsten ordentlichen Termin
nachholen.
B-5598/2010
Seite 4
Massnahmebegehren
Qualifikationskommission und AKAD seien zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer unverzüglich die Resultate der Lernleistungen
"Anwendungsaufgabe Kundengespräche" und "Anwendungstest 2
Finanzplanung" zu eröffnen.
Die Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerinnen.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde nicht bloss die soeben
genannten Rechtsbegehren, sondern es folgten im Fliesstext der
Beschwerdeschrift sinngemäss folgende zusätzlichen Rechtsbegehren:
- Die Kommission sei einzuladen, die Identität ihrer Mitglieder, insbesondere
des regelmässig unterzeichnenden Präsidenten "P. Müller" zum Zeitpunkt
des Wiedererwägungsentscheids vom 18. Dezember 2009 und zum
Zeitpunkt der erteilten Vollmacht [gemeint ist die der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht] bekannt zu geben […]. Dem
Beschwerdeführer ist Einsicht in die Vollmacht zu geben mit Gelegenheit zu
allfälligen ergänzenden Bemerkungen (S. 4 der Beschwerdeschrift, in der
Folge "Rechtsbegehren 3").
- Die Formulierung "ein allfälliger Promotionsentscheid" in Ziffer 2 des
Verfügungsdispositivs ist aufzuheben und durch die zutreffende
Formulierung "allfällige Promotionsentscheide" zu ersetzen (S. 13 der
Beschwerdeschrift, in der Folge "Rechtsbegehren 4").
- Im Falle seines Unterliegens im vor der Vorinstanz hängigen Verfahren in
der Hauptsache seien die Dokumente von ihm absolvierter Prüfungen oder
Diplomarbeiten für die Dauer von zehn Jahren, eventualiter für die Dauer von
zwei Jahren durch die AKAD aufzubewahren (S. 34 f. der Beschwerdeschrift,
in der Folge "Rechtsbegehren 5").
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
grundsätzlich in der Lage das zweite Studienjahr abzuschliessen und das
dritte Studienjahr in Angriff zu nehmen. Die durch die Vorinstanz
zusammen mit der Zulassung zum Weiterstudium angeordneten
Massnahmen würden ihn beim Absolvieren des zweiten und dritten
Studienjahres und der dazugehörenden Prüfungen in
unverhältnismässiger Weise benachteiligen. Da er sich gute
Erfolgsaussichten für die vor der Vorinstanz hängige Beschwerde
betreffend Nichtpromotion nach dem ersten Studienjahr einräume, seien
ihm bei der vorsorglichen Zulassung zu den folgenden Studienjahren und
B-5598/2010
Seite 5
den entsprechenden Prüfungen keinerlei Einschränkungen aufzuerlegen.
An den durch die Vorinstanz betreffend die Prüfungsmodalitäten
festgelegten Einschränkungen bestehe weder ein öffentliches noch ein
privates Interesse, noch liege ein entsprechender Antrag seitens der
Erstinstanz vor. Die Einschränkungen unter denen er nun die Prüfungen
absolvieren müsse, würden ihn auch in seinem berechtigten Vertrauen
darauf, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einschränkungslos zum
Weiterstudium zugelassen zu werden, verletzen. Das Erreichen der
Mindestpunktzahl in allen abgelegten Lernleistungen und einer
bestimmten Durchschnittspunktezahl seien gemäss Art. 11 Abs. 3 des
Qualifikationsreglements grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass ein
Studierender ins nächsthöhere Studienjahr promoviert werde. Deshalb
müssten ihm die Lernleistungspunkte laufend mitgeteilt werden. Ein
funktionierendes Rechtsschutzsystem zur Überprüfung von einschlägigen
Entscheiden funktioniere bloss, wenn ein Beschwerdeführer trotz
laufendem Beschwerdeverfahren vollumfänglich zum Studium
zugelassen werde. Das Funktionieren des Rechtsschutzes setze es
ferner voraus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bloss das
erste Studienjahr wiederholen müsse, falls seine Beschwerde schliesslich
abgewiesen werden sollte. Ferner dürften keine Informationssperren zu
den Ergebnissen von Lernleistungen und Promotionen bestehen. Die von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgesehene Anordnung
der Vernichtung sämtlicher Prüfungsakten für den Fall, dass seine bei der
Vorinstanz hängige Beschwerde abgewiesen werde, bedrohe schliesslich
massiv die Interessen des Beschwerdeführers.
D.
In einer Zwischenverfügung vom 10. August 2010 wies der Präsident der
Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts das Massnahmegesuch des
Beschwerdeführers ab.
E.
Zur Vernehmlassung in der Hauptsache aufgefordert, reichte die
Vorinstanz am 6. September 2010 eine Stellungnahme ein, in der sie
beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
F.
Die Erstinstanz stellte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2010
die folgenden Rechtsbegehren:
B-5598/2010
Seite 6
1. Eventualantrag lit. e) sei gutzuheissen und die vorsorgliche
Massnahme entsprechend neu festzulegen. Im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Zur Begründung ihres Antrags auf Gutheissung des Eventualantrags in
Buchstabe e) der Beschwerdeschrift führte die Erstinstanz aus, dieser sei
geeignet, die aktuelle Situation zu entspannen.
G.
In einer Verfügung vom 15. September 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbegehren Nr. 1 der Erstinstanz,
soweit es als Massnahmebegehren formuliert ist, ab.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Urteilserwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als solche gelten auch
Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ficht der
Beschwerdeführer eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
VwVG über vorsorgliche Massnahmen im vor der Vorinstanz hängigen
Hauptverfahren an. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VwVG,
deren Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
können.
2.
B-5598/2010
Seite 7
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht
Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine
Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit
Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten
Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz
Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen
Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die
Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache
befassen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Das besondere
Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer
Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die
Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde
gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss
nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen
tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt,
sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2).
2.1.1. Der Beschwerdeführer macht vorliegend mit Bezug auf die
Rechtsbegehren Nr. 1 einschliesslich der zugehörigen Eventualbegehren
Bst. a) bis e), 2 und 4 geltend, durch die angefochtene
Zwischenverfügung drohten ihm insofern nicht wiedergutzumachende
Nachteile, als er sich beim Absolvieren der Prüfungen des zweiten und
dritten Studienjahres aufgrund der fehlenden Information über den
Ausgang früherer Prüfungen nicht optimal vorbereiten könne. Die
Informationen über abgelegte Prüfungen und Zwischenergebnisse
erlaubten es ihm, bei weiteren Prüfungen seine Vorbereitungen genauer
anzupassen. Ohne entsprechende Informationen sei dies nicht möglich.
Ferner müsse er am dritten Studienjahr gleich mit einer zweifachen
Ungewissheit teilnehmen, wenn er über keine Informationen über das
(Nicht-)Bestehen der Prüfungen des zweiten Studienjahres verfüge und
das vor der Vorinstanz hängige Beschwerdeverfahren betreffend
Promotion nach dem ersten Studienjahr nicht abgeschlossen sei.
B-5598/2010
Seite 8
2.1.2. Die von der Vorinstanz angeordneten Auflagen, unter denen der
Beschwerdeführer zum Weiterstudium und zum Ablegen weiterer
Prüfungen vorsorglich zugelassen ist, entsprechen der ständigen Praxis
der ehemaligen Rekurskommission EVD ("REKO EVD") als
Vorgängerbehörde des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im vorliegenden
Rechtsbereich ([unveröffentlichte] Zwischenverfügungen vom 12. Juni
2006 im Verfahren HB/2006-11, vom 4. August 2004 im Verfahren
HB/2004-49 und vom 24. August 1998 im Verfahren 98/HB-019). Darauf
hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits in der angefochtenen
Verfügung hingewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die von der Vorinstanz
genannten Präzedenzfälle seien mit der vorliegenden Konstellation nicht
vergleichbar, da es bei jenen Fällen um die vorsorgliche Zulassung zu
Abschlussprüfungen ging und den entsprechenden Kandidaten aus der
Auflage, dass die Prüfungsergebnisse erst nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens und nur unter der Bedingung des Obsiegens der
jeweiligen Beschwerdeführer eröffnet würden, naturgemäss keinerlei
Nachteile bei der Vorbereitung weiterer Prüfungen erwachsen würden.
Allerdings hat der Beschwerdeführer objektiv ein eigenes Interesse
daran, alle Prüfungen so gut als möglich vorzubereiten, anstatt einzelnen
Bereichen aufgrund vorbestehender Leistungen bloss verminderte
Priorität einzuräumen. Der Beschwerdeführer ist unbeschadet der
angefochtenen vorsorglichen Massnahme grundsätzlich zur
ordnungsgemässen Fortführung seiner Ausbildung in der Lage. Er kann
bis zum Abschluss des vor der Beschwerdeinstanz hängigen Verfahrens
in der Hauptsache am Unterricht teilnehmen, ihm sind die benötigten
Lehrmittel zugänglich, und er kann die weiteren Prüfungen absolvieren.
Lernenden stehen, um ihre Stärken und Schwächen zu ermitteln,
grundsätzlich viele Möglichkeiten zur Verfügung, z.B. Testaufgaben,
Rückmeldungen oder Konsultation von Lehrpersonen im Unterricht, der
Austausch mit Kommilitonen oder eigene Eindrücke aus selbständiger
Lerntätigkeit. Sie sind dafür nicht auf die Ergebnisse von
Promotionsprüfungen angewiesen. Dass der Beschwerdeführer seine
allfälligen Schwächen in bestimmten Prüfungsfächern ohne die
angeordneten Auflagen leichter erkennen und diesen Fächern im
Rahmen der Prüfungsvorbereitung unter Umständen mehr
Aufmerksamkeit widmen könnte, kann daher nicht als nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG
gewertet werden. Ausserdem folgt das Risiko des Beschwerdeführers,
am zweiten und dritten Studienjahr teilzunehmen, nicht aus der
B-5598/2010
Seite 9
Anordnung der angefochtenen vorsorglichen Massnahmen, sondern aus
dem Rechtsstreit über seine Promotion des ersten Studienjahres, der die
Promotion für spätere Jahre notwendigerweise aufschiebend bedingt.
2.1.3. Dem Beschwerdeführer drohen daher durch die angefochtene
Zwischenverfügung keine Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a)
VwVG, die die von ihm gestellten Rechtsbegehren Nr. 1 einschliesslich
der zugehörigen Eventualbegehren Bst. a) bis e), Nr. 2 und Nr. 4 als
zulässig erscheinen lassen würden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Ob dies auch mit Bezug auf die Rechtsbegehren Nr. 3 und 5
gilt, kann offen gelassen werden, wie im Folgenden gezeigt wird.
2.2. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird der
Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.
Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht
aufgeworfene Rechtsfragen stellen, sind unzulässig (BGE 131 II 200 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). In diesem
Sinne neu ist vorliegend Rechtsbegehren Nr. 3 des Beschwerdeführers,
mit welchem er die Bekanntgabe der Identität aller
Kommissionsmitglieder der Erstinstanz verlangt, die am Entscheid vom
18. Dezember 2009 mitgewirkt haben. Da die angefochtene Verfügung
nicht über die Frage der Bekanntgabe der Identität der
Kommissionsmitglieder entscheidet, diese also nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, liegt diese Frage ausserhalb des
Streitgegenstands der vorliegenden Beschwerde. Auf Rechtsbegehren
Nr. 3 ist deshalb nicht einzutreten.
2.3. Vorsorgliche Massnahmen, um die es in der angefochtenen
Verfügung geht, sind sodann grundsätzlich akzessorisch zum Entscheid
in der Hauptsache. Sie sollen einstweilen, während der Hängigkeit des
Verfahrens, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand regeln und haben
insbesondere die Funktion sicherzustellen, dass das Verfahrensziel im
Zeitablauf nicht ganz oder teilweise obsolet wird. Sie gewährleisten die
Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheids (BGE 131 I 113 E. 3.6, S.
119; REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art.
56, N. 2). Dieser akzessorischen Natur würde die vom Beschwerdeführer
in Rechtsbegehren Nr. 5 verlangte Anordnung widersprechen, die
Unterlagen der Prüfungen des zweiten und dritten Studienjahres seien
über die Dauer des vor der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens
B-5598/2010
Seite 10
in der Hauptsache hinaus während zehn Jahren aufzubewahren.
Vielmehr ist ihre Aufbewahrung nur erforderlich, da der Beschwerdeführer
trotz unsicherer Promotion nach dem ersten Studienjahr für die Dauer
jenes Beschwerdeverfahrens zu weiteren Studienjahren und den
jeweiligen Prüfungen zugelassen wurde. Wird jenes
Beschwerdeverfahren rechtskräftig dahingehend entschieden, dass der
Beschwerdeführer nicht promoviert hat, besteht kein Grund, eine darüber
hinausgehende Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen
anzuordnen. Auch auf Rechtsbegehren Nr. 5 ist daher nicht einzutreten.
2.4. Im Ergebnis ist daher auf die Beschwerde insgesamt nicht
einzutreten. Die Frage, ob die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG beim Beschwerdeführer
vorliegen, kann offen gelassen werden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese haben auch die Kosten der Zwischenverfügung vom 10.
August 2010 einzuschliessen. Der obsiegenden Partei kann von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden und in der Regel andere
Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die
Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung,
welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe
des Bundes am vorliegenden Verfahren beteiligt und als Behörde im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Der Erstinstanz
ist somit keine Parteientschädigung auszurichten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 8).
Ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist darum nicht
Folge zu geben.
4.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) können
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden. Bei Zwischenverfügungen folgt der
B-5598/2010
Seite 11
Beschwerdeweg demjenigen des Endentscheids (TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, § 28 N. 84). Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.− werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vorinstanz (Ref.: trp; Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen
und Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher